Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1921 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6505)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1921 vom 25.09.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien als Reaktion auf den am 25. November 2024 in der Gemeinde Welingrad in der Oblast Pasardschik bestätigten Ausbruch. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.
(5) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/784 der Kommission 5 hat Bulgarien die Kommission darüber informiert, dass es bei der Durchführung der gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf den Ausbruch, der in der Gemeinde Welingrad in der Oblast Pasardschik bestätigt wurde, kontinuierlich zu Verzögerungen kommt.
(6) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage und der dringenden Notwendigkeit, das Risiko einer Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer sowohl innerhalb Bulgariens als auch auf andere Mitgliedstaaten wirksam zu mindern, ist es von entscheidender Bedeutung, die Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen für Bulgarien anzupassen. Mit diesen Anpassungen wird dem erheblichen Risiko Rechnung getragen, das von der anhaltenden Zirkulation und der potenziellen Ausbreitung der Seuche über die derzeit betroffenen Gebiete hinaus ausgeht, solange die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen wurden.
(7) Die Dauer der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen stützt sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus werden die Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den betroffenen Gebieten sowie die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien und das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche innerhalb des genannten Mitgliedstaats und in der Union berücksichtigt. Ferner wurde die Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gemäß den im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) festgelegten internationalen Standards festgelegt.
(8) Angesichts der kontinuierlichen Verzögerung bei der Anwendung der im Falle eines solchen Ausbruchs durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist es außerdem erforderlich, das Verbot der Verbringung von Schafen und Ziegen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 zu verlängern, da seit der Bestätigung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in der Oblast Pasardschik mehr als neun Monate vergangen sind. Unter Berücksichtigung dieser Verzögerung bei der Anwendung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist es daher angezeigt, dieses Verbot bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern.
(9) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und des Zeitraums, in dem die im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 vorgesehenen Maßnahmen gelten müssen, sollte zudem die Geltungsdauer des genannten Durchführungsbeschlusses bis zum 31. Januar 2026 verlängert werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Buchstabe d wird das Datum "30. September 2025" durch das Datum "31. Dezember 2025" ersetzt.
2. In Artikel 4 wird das Datum "31. Dezember 2025" durch "31. Januar 2026" ersetzt.
3. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 19. September 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 der Kommission vom 19. Dezember 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3109 (ABl. L, 2024/3238, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/3238/oj).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/784 der Kommission vom 14. April 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien (ABl. L, 2025/784, 16.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/784/oj).
| Anhang |
A. Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Regionale Gebietseinheit und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Oblast Pasardschik BG-PPR-2024-00001 | Schutzzone: Die Teile der Oblast Pasardschik innerhalb eines Umkreises von 5 Kilometern um die Koordinaten (UTM 30, ETRS89) Breitengrad 42.0156, Längengrad 23.9989 (2024/1) | 22.11.2025 |
| Überwachungszone: Die Teile der Oblast Pasardschik innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern um die Koordinaten (UTM 30, ETRS89) Breitengrad 42.0156, Längengrad 23.9989 (2024/1), ausgenommen die Gebiete innerhalb der Schutzzone | 1.12.2025 | |
| Überwachungszone: Die Teile der Oblast Pasardschik innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern um die Koordinaten (UTM 30, ETRS89) Breitengrad 42.0156, Längengrad 23.9989 (2024/1) | 23.11.2025-1.12.2025 |
B. Weitere Sperrzonen
| Regionale Gebietseinheit | Gebiete in der gemäß Artikel 1 in Bulgarien eingerichteten weiteren Sperrzone | Gültig bis |
| Oblast Pasardschik |
| 31.12.2025 |
| Oblast Blagoewgrad |
| 31.12.2025 |
| Oblast Smoljan |
| 31.12.2025 |
| Region der Oblast Sofia |
| 31.12.2025 |
| ENDE |