Durchführungsverordnung (EU) 2025/1923 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Brasilien in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1923 vom 22.09.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.
(5) Am 16. Mai 2025 hat Brasilien der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Bundesstaat Rio Grande do Sul gemeldet, der am 15. Mai 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(6) Der Bundesstaat Rio Grande do Sul ist Teil einer jeden derzeit in den Einträgen für Brasilien in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone, aus der der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.
(7) Angesichts der Tiergesundheitslage nach diesem HPAI-Ausbruch in Brasilien ist es erforderlich, den Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den Zonen in Brasilien, die derzeit in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt sind, für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für Brasilien in den Listen der genannten Tabellen angesichts dieses Ausbruchs und unter Berücksichtigung des Datums, an dem der HPAI-Ausbruch bestätigt wurde, geändert werden.
(8) Am 10. Juni 2025 und am 28. Juli 2025 hat Brasilien der Kommission weitere Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesem jüngsten Ausbruch im Bundesstaat Rio Grande do Sul ergriffen hat. Die aktualisierten Informationen beinhalteten Daten zu den Überwachungsmaßnahmen, die durchgeführt wurden, um das Ausbleiben weiterer Ausbrüche nachzuweisen, wobei die besonderen epidemiologischen Merkmale im Zusammenhang mit dem Ausbruch im Bundesstaat Rio Grande do Sul berücksichtigt wurden.
(9) Die Kommission hat die von Brasilien vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass die Tiergesundheitslage es rechtfertigt, den Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in die Union schrittweise erneut zuzulassen, wobei den geografischen Gegebenheiten in Brasilien, der Inkubationszeit des HPAI-Virus und den möglichen Risiken einer HPAI-Übertragung Rechnung getragen wird. Auf dieser Analyse beruht die Schlussfolgerung, dass, erstens, der Eingang dieser Waren in die Union aus den Zonen in Brasilien, die derzeit in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt sind, ab dem 18. September 2025 unter Ausnahme des Bundesstaats Rio Grande do Sul erneut zugelassen werden sollte. Zweitens sollte unter Berücksichtigung der Inkubationszeit des HPAI-Virus der Eingang dieser Waren in die Union ab dem 2. Oktober 2025 auch aus dem Bundesstaat Rio Grande do Sul mit Ausnahme des Gebiets im Umkreis von 10 km um den Betrieb, in dem der Ausbruch aufgetreten ist, wieder zugelassen werden. Schließlich sollte ab dem 16. Oktober 2025 der Eingang dieser Waren in die Union aus dem Gebiet in einem Umkreis von 10 km um den Betrieb, in dem der Ausbruch aufgetreten ist, wieder zugelassen werden.
(10) Folglich sollten die Einträge für Brasilien in den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B sowie in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in dem genannten Drittland Rechnung zu tragen.
(11) Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage in Brasilien hinsichtlich der HPAI sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. September 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
| Anhang |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. In der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B sowie erhalten die Zeilen für die Zonen BR-1 und BR-2 im Eintrag für Brasilien folgende Fassung:
|
"BR |
BR-1 |
BPR, DOR, SR, HER |
N, P1 |
|
15.5.2025 |
18.9.2025 * |
|
BR-2 |
BPP, SP, DOC, POU-LT20, HEP, HE-LT20 |
N, P1 |
|
15.5.2025 |
18.9.2025 * | |
| *) mit Ausnahme des Bundesstaats Rio Grande do Sul (Anfangsdatum: 2.10.2025) und des Gebiets im Umkreis von 10 km um die GPS-Koordinaten Breitengrad 29.8315/Längengrad 51.43725 (Anfangsdatum: 16.10.2025)". | ||||||
2. In der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B erhalten die Zeilen für die Zonen BR-1 und BR-2 im Eintrag für Brasilien folgende Fassung:
|
"BR |
BR-1 |
POU |
N, P1 |
|
15.5.2025 |
18.9.2025 * |
|
GBM |
P1 |
|
15.5.2025 |
18.9.2025 * | ||
|
BR-2 |
RAT |
N, P1 |
|
15.5.2025 |
18.9.2025 * | |
| *) mit Ausnahme des Bundesstaats Rio Grande do Sul (Anfangsdatum: 2.10.2025) und des Gebiets im Umkreis von 10 km um die GPS-Koordinaten Breitengrad 29.8315/Längengrad 51.43725 (Anfangsdatum: 16.10.2025)". | ||||||
| ENDE |