Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1924 vom 22.09.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1882 der Kommission 3 geändert.
(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1882 haben Kroatien, Lettland und Polen der Kommission neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemeldet, und Litauen und Polen haben der Kommission neue Ausbrüche bei Wildschweinen gemeldet. Die Seuchenlage bei Wildschweinen und gehaltenen Schweinen hat sich außerdem in bestimmten Gebieten Tschechiens, Deutschlands, Italiens und Lettlands verbessert.
(5) Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sperrzonen stützen sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union (ASP-Leitlinien) 4 und tragen internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.
(6) Im September 2025 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Osjecko-Baranjska in Kroatien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone III gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Kroatien sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(7) Außerdem wurde im August 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Osjecko-Baranjska in Kroatien in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Kroatien, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(8) Außerdem wurde im September 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Region Vidzeme in Lettland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone II gelistete Gebiet in Lettland, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(9) Außerdem wurde im September 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Rīgas rajons in Lettland in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone II gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone II gelistete Gebiet in Lettland sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(10) Außerdem wurde im September 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bezirk Utena in Litauen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Litauen, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(11) Außerdem wurden im September 2025 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Bezirken Utena und Šiauliai in Litauen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone II gelisteten Gebiete in Litauen sollten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(12) Außerdem wurde im September 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Lubelskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone II gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone II gelistete Gebiet in Polen sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(13) Darüber hinaus wurde im September 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Kujawien-Pommern in Polen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Polen, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(14) Darüber hinaus wurden im September 2025 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Westpommern in Polen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone I gelistet ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Polen sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(15) Aufgrund der von Tschechien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzone I, die in diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 5 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollte eine Zone im Liberecký kraj in Tschechien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistet ist, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in dieser Sperrzone I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
(16) Des Weiteren sollte aufgrund der von Tschechien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, eine Zone im Liberecký kraj in Tschechien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone I gelistet werden, da in dieser Sperrzone II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind und da die genannte Zone derzeit an eine Sperrzone II angrenzt.
(17) Darüber hinaus sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Zonen in den Bundesländern Brandenburg und Sachsen in Deutschland, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen I gelistet werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind und da die genannten Zonen derzeit an Sperrzonen II angrenzen.
(18) Außerdem sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen I, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Zonen in den Bundesländern Brandenburg und Sachsen in Deutschland, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
( 19) Außerdem sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH- Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Zonen in den Regionen Piemont und Lombardei in Italien, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.
( 20) Aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollten bestimmte Zonen in den Regionen Piemont und Lombardei in Italien, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen I gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
( 21) Ferner sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, die Zonen in den Regionen Piemont und Lombardei in Italien, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet sind, aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
(22) Außerdem sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Gebiete in der Region Emilia-Romagna in Italien, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen I gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
(23) Außerdem sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen I, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Gebiete in den Regionen Piemont, Lombardei und Emilia-Romagna in Italien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
(24) Aufgrund der von Lettland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzone III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollte die Zone im Bezirk Kurzeme in Lettland, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden, da in dieser Sperrzone III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.
(25) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten die Einträge für Tschechien, Deutschland, Lettland, Litauen, Italien und Polen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 geändert werden, um den jüngsten Ausbrüchen in Kroatien, Lettland, Litauen und Polen sowie den Verbesserungen der Seuchenlage in bestimmten Gebieten Tschechiens, Deutschlands, Italiens und Lettlands Rechnung zu tragen.
(26) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(27) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(28) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. September 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1882 der Kommission vom 11. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2025/1882, 12.9.2025, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1882/oj).
4) ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj.
5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
| Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält folgende Fassung: