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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1942 der Kommission vom 29. September 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen und qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Siegel

(ABl. L 2025/1942 vom 30.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen und für qualifizierte elektronische Siegel gewährleisten die Integrität, Authentizität und Korrektheit des Prozesses und der Ergebnisse der Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen und qualifizierter elektronischer Siegel. Diese qualifizierten Vertrauensdienste haben im digitalen Geschäftsumfeld eine große Bedeutung, weil sie den Übergang von herkömmlichen papiergestützten Verfahren zu entsprechenden elektronischen Verfahren fördern.

(2) Die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte nur gelten, wenn qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen und für qualifizierte elektronische Siegel den in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Standards bzw. Normen entsprechen. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten so angepasst werden, dass sie zusätzliche Kontrollen umfassen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der qualifizierten Vertrauensdienste sowie ihre Fähigkeit zu gewährleisten, den Qualifikationsstatus und die technische Gültigkeit qualifizierter elektronischer Signaturen und qualifizierter elektronischer Siegel zu überprüfen.

(3) Erfüllt ein Vertrauensdiensteanbieter die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, so sollten die Aufsichtsstellen davon ausgehen, dass die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sind, und diese Vermutung bei der Gewährung oder Bestätigung des Status des qualifizierten Vertrauensdienstes gebührend berücksichtigen. Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter kann sich jedoch weiterhin auf andere Verfahren stützen, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen.

(4) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.

(5) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.

(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört und gab am 6. Juni 2025 seine Stellungnahme ab.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Referenzstandards und Spezifikationen

Die in Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Referenzstandards und Spezifikationen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2025


1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.

2) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).

3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

4) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).

5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

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Liste der Referenzstandards und Spezifikationen für qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen und für qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Siegel Anhang


Die Normen ETSI TS 119.441 V1.2.1 (2023-10) 1 ("ETSI TS 119.441 ") und ETSI TS 119.172-4 V1.1.1 (2021-05) 2 ("ETSI TS 119.172-4") gelten mit den folgenden Anpassungen:

1. Für ETSI EN 119.441

1) 2.1 Normative Verweise

2) 2.2 Normative Verweise

3) 3.3 Abkürzungen

4) 4.3.3 Verfahren

5) 6.1 Praxiserklärung zum Signaturvalidierungsdienst

6) 6.3 Informationssicherheitsregelung

7) 7.2 Personal

8) 7.5 Kryptografische Kontrollen

Diese Zertifizierung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung physischer und anderer nicht technischer Sicherheitsmaßnahmen für ein Sicherheitsziel, ein Schutzprofil oder eine Modulentwurfs- und Sicherheitsdokumentation, die den Anforderungen des vorliegenden Dokuments entspricht.

Verfügt das sichere Kryptomodul über eine EUCC[7][11]-Zertifizierung, so ist dieses Modul entsprechend dieser Zertifizierung zu konfigurieren und zu verwenden.

9) 7.7 Betriebssicherheit

10) 7.8 Netzsicherheit

11) 7.12 Beendigung und Beendigungspläne in Bezug auf die Erbringung des Signaturvalidierungsdienstes

12) 7.14 Lieferkette

13) 8.1 Signaturvalidierungsprozess

14) 8.2 Signaturvalidierungsprotokoll

15) 8.4 Signaturvalidierungsbericht

16) 9. Rahmen für die Aufstellung von Validierungsdienstregelungen auf der Grundlage einer im vorliegenden Dokument festgelegten Vertrauensdienstregelung:

17) Anhang B (normativ) Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen (QES) gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014:

18) Anhang C (informativ) Zuordnung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Durchführung einer Validierung gemäß Artikel 32 Absatz 1:

2. Für ETSI TS 119.172-4

1) 2.1 Normative Verweise:

2) 4.2 Validierungsbeschränkungen und Validierungsverfahren, Anforderung REQ-4.2-03 Abschnitt "X.509 Validierungsbeschränkungen" Buchstabe c:

3) 4.4 Prozess der Prüfung der technischen Anwendbarkeit (Regeln)


1) ETSI TS 119.441 - Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - Regelungsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter, die Signaturvalidierungsdienste erbringen, V1.2.1 (2023-10).

2) ETSI TS 119.172-4 - Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - Signaturregelungen - Teil 4: Regeln für die Anwendbarkeit von Signaturen (Validierungsregelung) für europäische qualifizierte elektronische Signaturen/Siegel unter Verwendung von Vertrauenslisten, V1.1.1 (2021-05).

3) ABl. L, 2024/482, 7.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/482/oj.

4) https://certification.enisa.europa.eu/publications/eucc-guidelines-cryptography_en.

5) ABl. L, 2024/3144, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3144/oj.


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