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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1946 der Kommission vom 29. September 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf qualifizierte Bewahrungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen und qualifizierte elektronische Siegel

(ABl. L 2025/1946 vom 30.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Qualifizierte Bewahrungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen und qualifizierte elektronische Siegel sorgen für eine langfristige Integrität, Authentizität, Existenzbeweisbarkeit und Zugänglichkeit des Bewahrungsnachweises solcher elektronischer Signaturen und elektronischer Siegel, um deren rechtliche Gültigkeit über lange Zeiträume zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass diese ungeachtet künftiger technologischer Veränderungen noch validiert werden können. Diese Dienste werden unabhängig oder als Teil anderer qualifizierter Vertrauensdienste wie qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste erbracht.

(2) Die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 34 Absatz 1a und Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte nur gelten, wenn qualifizierte Bewahrungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen und für qualifizierte elektronische Siegel den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Standards bzw. Normen entsprechen. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten so angepasst werden, dass sie zusätzliche Kontrollen umfassen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der qualifizierten Vertrauensdienste sowie ihre Fähigkeit zu gewährleisten, den Qualifikationsstatus und die technische Gültigkeit der Signaturen und Siegel über lange Zeiträume zu überprüfen.

(3) Erfüllt ein Vertrauensdiensteanbieter die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, so sollten die Aufsichtsstellen davon ausgehen, dass die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sind, und diese Vermutung bei der Gewährung oder Bestätigung des Status des qualifizierten Vertrauensdienstes gebührend berücksichtigen. Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter kann sich jedoch weiterhin auf andere Verfahren stützen, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen.

(4) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.

(5) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.

(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört und gab am 6. Juni 2025 seine Stellungnahme ab.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Referenzstandards und Spezifikationen

Die in Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Referenzstandards und Spezifikationen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2025


1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.

2) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).

3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

4) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).

5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

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Liste der Referenzstandards und Spezifikationen gemäß Artikel 2 Anhang


Die Normen ETSI TS 119.511 V1.1.1 (2019-06) ("ETSI TS 119.511 ") und ETSI TS 119.172-4 V1.1.1 (2021-05) ("ETSI TS 119.172-4") gelten mit den folgenden Anpassungen:

1. Für ETSI EN 119.511:

( 1) 2.1 Normative Verweise:

( 2) 3.1 Begriffe

( 3) 6.4 Bewahrungsprofile

( 4) 6.5 Bewahrungsnachweisregelung

( 5) 7.2 Personal

( 6) 7.5 Kryptografische Kontrollen

( 7) 7.8 Netzsicherheit

( 8) 7.14 Kryptografische Überwachung

( 9) 7.12 TSP-Beendigung und -Beendigungspläne

( 10) 7.17 Lieferkette

( 11) Anhang A (normativ): Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen (QES) gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

2. Für ETSI TS 119.172-4

( 1) 2.1 Normative Verweise:

( 2) 4.2 Validierungsbeschränkungen und Validierungsverfahren, Anforderung REQ-4.2-03 Abschnitt "X.509 Validierungsbeschränkungen" Buchstabe c:

( 3) 4.3 Anforderungen an die Verfahren der Signaturvalidierung und der Prüfung der Regeln für die Anwendbarkeit

( 4) 4.4 Prozess der Prüfung der technischen Anwendbarkeit (Regeln)


1) ABl. L, 2024/482, 7.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/482/oj.

2) ABl. L, 2024/3144, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3144/oj.

3) https://certification.enisa.europa.eu/publications/eucc-guidelines-cryptography_en.


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