Durchführungsverordnung (EU) 2025/1949 der Kommission vom 29. September 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus cerasus und Prunus canescens mit Ursprung in der Ukraine und bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich in das Gebiet der Union

(ABl. L 2025/1949 vom 30.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Prunus L.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, jedoch nach einer vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in diese Liste erfüllen könnten.

(4) Am 22. Juni 2023 stellte die Ukraine bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr von bis zu zwei Jahre alten, nicht veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Hybriden von Prunus cerasus und Prunus canescens (im Folgenden "betreffende Pflanzen aus der Ukraine") in die Union. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier gestützt.

(5) Am 22. Oktober 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen aus der Ukraine verbundenen Risiken an 5. Die Behörde ermittelte keine für diese Pflanzen relevanten Schädlinge.

(6) Am 28. Februar 2024 stellte das Vereinigte Königreich 6 bei der Kommission drei Anträge auf Ausfuhr in die Union von bis zu zwei Jahre alten Pfropfhölzern von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm, von bis zu drei Jahre alten, wurzelnackten, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm und von bis zu 15 Jahre alten, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica in Kultursubstrat mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm (im Folgenden "betreffende Pflanzen aus dem Vereinigten Königreich"). Diese Anträge wurden durch die entsprechenden technischen Dossiers gestützt.

(7) Am 26. Februar 2025 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen aus dem Vereinigten Königreich verbundenen Risiken an 7. Die Behörde stellte fest, dass Bemisia tabaci (europäische Population), Candidatus Phytoplasma aurantifolia-verwandte Stämme, Colletotrichum aenigma, Erwinia amylovora, Eulecanium excrescens und Scirtothrips dorsalis für diese Pflanzen relevante Schädlinge sind, bewertete die in den technischen Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte, mit welcher Wahrscheinlichkeit die betreffenden Pflanzen frei von diesen Schädlingen sind.

(8) Auf der Grundlage des betreffenden Gutachtens der Behörde wird das Pflanzengesundheitsrisiko, das mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen aus der Ukraine in das Gebiet der Union verbunden ist, als hinnehmbar erachtet, sofern die entsprechenden Einfuhranforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt sind.

(9) Da für die betreffenden Pflanzen aus der Ukraine kein relevanter Schädling festgestellt wurde, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das Pflanzengesundheitsrisiko, das mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen aus der Ukraine verbunden ist, hinnehmbar ist, sofern die jeweiligen Einfuhranforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eingehalten werden.

(10) Auf Grundlage des betreffenden Gutachtens der Behörde wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko, das mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen aus dem Vereinigten Königreich in das Gebiet der Union verbunden ist, auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

(11) Da das Pflanzengesundheitsrisiko, das mit dem Einführen (15 Jahre) alter Bäume von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica - der Ware, die wohl das höchste Pflanzengesundheitsrisiko birgt - aus dem Vereinigten Königreich in das Gebiet der Union verbunden ist, als auf ein hinnehmbares Maß reduziert erachtet wird, ist zudem die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Pflanzengesundheitsrisiko, das mit dem Einführen aller zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen jener Prunus-Arten aus dem Vereinigten Königreich in die Union verbunden ist, hinnehmbar ist, ungeachtet dessen, wie groß oder wie alt sie sind, ob sie wurzelnackt sind oder in Kultursubstrat stehen, ob sie veredelt sind oder nicht, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

(12) Somit sollten bis zu zwei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus cerasus und Prunus canescens sowie von Hybriden der beiden Arten mit Ursprung in der Ukraine ebenso wie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica mit Ursprung im Vereinigtes Königreich nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. Sie sollten daher aus der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

(13) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die vom Vereinigten Königreich in den Dossiers beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das Risiko, das mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen aus dem Vereinigten Königreich in das Gebiet der Union verbunden ist, auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union zu gewährleisten.

(15) Candidatus Phytoplasma-aurantifolia-verwandte Stämme und Scirtothrips dorsalis sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt, und Bemisia tabaci (europäische Population) und Erwinia amylovora sind in Anhang III der genannten Verordnung als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufgeführt.

(16) Colletotrichum aenigma und Eulecanium excrescens sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt. Es bedarf einer vollständigen Risikobewertung für diese Schädlinge, damit festgestellt werden kann, ob sie in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen sind und ob somit die betreffenden Pflanzen aus dem Vereinigten Königreich zusammen mit den relevanten spezifischen Anforderungen in Anhang VII der genannten Verordnung aufzunehmen sind.

(17) Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 dahin gehend geändert werden, dass die betreffenden Maßnahmen gegen Colletotrichum aenigma und Eulecanium excrescens auch für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica mit Ursprung im Vereinigten Königreich gelten.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.08.2020 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1213/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

5) EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2024. Commodity risk assessment of Prunus cerasus × Prunus canescens hybrid plants from Ukraine. EFSA Journal, 22(11), e9089. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9089.

6) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

7) EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2025.Commodity risk assessment of Prunus spp. plants from United Kingdom. EFSA Journal, 23(4), e9306. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9306.

.

Anhang I

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 1 der Eintrag zu Prunus L. in der zweiten Spalte ("Bezeichnung") folgende Fassung:

"Prunus L., ausgenommen:

.

Anhang II

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 erhält in der Tabelle in der ersten Spalte "Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände" der Eintrag "Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus und Prunus pseudocerasus " folgende Fassung:

"Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Prunus armeniaca, Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasifera, Prunus cerasus, Prunus domestica, Prunus incisa, Prunus persica und Prunus pseudocerasus "


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