Beschluss (GASP) 2025/1978 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 2025/1978 vom 29.09.2025, ber. L 2026/90061)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

(2) Am 14. Juli 2015 erzielten China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe(r) Vertreter(in)") unterstützt wurden, Einvernehmen mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die vollständige Durchführung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) sollte den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

(3) Am 20. Juli 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOA gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wurde, und in der Maßnahmen festgelegt wurden, die nach Maßgabe des JCPOA zu erfolgen haben.

(4) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 20. Juli 2015 den JCPOA begrüßt und gebilligt und zugesagt, dessen Bedingungen einzuhalten und den vereinbarten Umsetzungsplan zu befolgen. Er hat überdies erklärt, dass er die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats uneingeschränkt unterstützt.

(5) Der Rat hat am 18. Oktober 2015 die Erklärung 2015/C 345/01 2 angenommen, in der er zur Kenntnis nahm, dass die Zusage, alle Nuklearsanktionen der Europäischen Union nach Maßgabe des JCPOA aufzuheben, den im JCPOA festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von Sanktionen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen unberührt lässt. Darüber hinaus hat sich der Rat verpflichtet, alle Nuklearsanktionen der Union, die ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen nach einer gemeinsamen Empfehlung des Hohen Vertreters, Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs an den Rat unverzüglich wieder einzuführen.

(6) Am 14. Januar 2020 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in seiner Funktion als Koordinator der Gemeinsamen JCPOA-Kommission (im Folgenden "Koordinator") ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs, mit dem die Gemeinsame Kommission mit einer Angelegenheit im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen Irans im Rahmen des JCPOA zur Streitbeilegung im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus nach Nummer 36 des JCPOA befasst wurde. Am selben Tag gab der Koordinator eine Erklärung ab, in der er angab, dass er das Streitbeilegungsverfahren (im Folgenden "Verfahren") überwachen werde.

(7) Am 24. Januar 2020 gab der Koordinator eine Erklärung ab, in der er angab, dass er nach dem Verfahren umfassende bilaterale und kollektive Konsultationen durchgeführt habe, und dass alle Teilnehmer des JCPOA erneut ihre Entschlossenheit bekräftigt hatten, am JCPOA festzuhalten, was im Interesse aller liegt. Der Koordinator wies darauf hin, dass ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Modalitäten Einigkeit darüber bestand, dass aufgrund der Komplexität der betreffenden Fragen mehr Zeit benötigt werde. Die Frist für das Verfahren wurde daher verlängert. Alle beteiligten Parteien kamen überein, Gespräche auf Expertenebene über die Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der nuklearbezogenen Maßnahmen sowie über die weiter reichenden Auswirkungen des Austritts der Vereinigten Staaten aus dem JCPOA und der Wiedereinführung von Sanktionen gegen Iran, die alle Teilnehmer des JCPOA bedauert hatten, zu führen.

(8) Am 21. Dezember 2020 bekräftigten die Teilnehmer des JCPOA in einer gemeinsamen Ministererklärung zum JCPOA ihre Entschlossenheit, am Einvernehmen festzuhalten, und betonten ihre jeweiligen diesbezüglichen Bemühungen. In der Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass die Minister darüber gesprochen hatten, wie die vollständige und wirksame Umsetzung des JCPOA durch alle nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist, und die Notwendigkeit erörtert hatten, die laufenden Herausforderungen bei der Umsetzung anzugehen, unter anderem in Bezug auf Verpflichtungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Aufhebung von Sanktionen. Die Minister kamen überein, ihren Dialog fortzusetzen, um die vollständige Umsetzung des JCPOA durch alle Seiten sicherzustellen. Die Minister würdigten die Aussicht auf eine Rückkehr der Vereinigten Staaten zum JCPOA und erklärten ausdrücklich ihre Bereitschaft, sich gemeinsam für diese Rückkehr einzusetzen.

(9) Von April 2021 bis August 2022 führte der Koordinator diplomatische Gespräche, um über die Rückkehr der Vereinigten Staaten zum JCPOA zu verhandeln und die vollständige und wirksame Umsetzung des JCPOA durch Iran sicherzustellen. Trotz dieser Bemühungen, einschließlich mehrerer Sitzungen der Gemeinsamen Kommission in diesem Zeitraum, konnte keine Einigung erzielt werden.

(10) Am 14. September 2023 ging beim Koordinator ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOA ein. Die Außenminister erklärten, dass Iran seit 2019 seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe, und sie vertraten die Auffassung, dass dies durch das Verfahren nicht gelöst worden sei. Sie bekundeten ihre Absicht, am 18. Oktober 2023, dem im JCPOA vorgesehenen "Tag des Übergangs", keine die Schritte zur Aufhebung weiterer Sanktionen zu unternehmen. Am selben Tag gab der Koordinator eine Erklärung ab, dass er das Schreiben der Minister an die anderen JCPOA-Teilnehmer weitergeleitet habe und dass er sich mit allen JCPOA-Teilnehmern über das weitere Vorgehen beraten werde.

(11) Am 6. Oktober 2023 gab der Koordinator eine Erklärung ab, in der er darauf hinwies, dass nach den Konsultationen mit den Teilnehmern des JCPOA die Frage der Umsetzung der Verpflichtungen Irans im Rahmen des JCPOA angesichts der unterschiedlichen Auffassungen ungelöst blieb.

(12) Der Rat hat am 16. Oktober 2023 den Beschluss (GASP) 2023/2195 3 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP angenommen. Der Rat war der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen, die in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates 4 aufgeführt sind, nach dem im JCPOA vorgesehenen "Tag des Übergangs" aufrechtzuerhalten. Daher wurden die Namen dieser Personen und Einrichtungen aus Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates in Anhang II desselben Beschlusses und aus Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates in Anhang IX derselben Verordnung übertragen.

(13) Der Rat war ferner der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, im Hinblick auf den Verkehrssektor, im Hinblick auf proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und damit verbundene Dienstleistungen, und diejenigen für Metalle und damit verbundene Dienstleistungen, Software und damit verbundene Dienstleistungen sowie Waffen und damit verbundene Dienstleistungen nach dem im JCPOA vorgesehenen "Tag des Übergangs" aufrechtzuerhalten.

(14) Der Rat war außerdem der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen, die mit dem Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates 5 am Tag der Umsetzung des JCPOA ausgesetzt wurden, nach dem im JCPOA vorgesehenen "Tag des Übergangs" nicht zu beenden.

(15) Am 28. August 2025 ging bei dem Koordinator und dem Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOA ein. Mit diesem Schreiben teilten die Außenminister dem VN-Sicherheitsrat mit, dass sie auf der Grundlage faktischer Nachweise der Ansicht sind, dass eine erhebliche Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen besteht, und leiteten damit im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates das Verfahren zur Wiedereinführung der gemäß der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates aufgehobenen Sanktionen ein.

(16) Am 29. August 2025 haben die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland im Einklang mit der Erklärung 2015/C 345/01 des Rates dem Rat eine gemeinsame Empfehlung übermittelt, unverzüglich alle ausgesetzten und/oder beendeten Nuklearsanktionen der Union wiedereinzuführen, sobald die VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats wieder in Kraft gesetzt worden sind.

(17) Bis zum 27. September 2025 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen keine neue Resolution angenommen, um die Sanktionen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung an Koordinator vom 28. August 2025 weiter aufzuheben. Daher sind im Einklang mit Nummer 37 des JCPOA die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats wieder einzuführen.

(18) Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2025.

1) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/413/oj).

2) Erklärung des Rates 2015/C 345/01 vom 18. Oktober 2015 (ABl. C 345 vom 18.10.2015 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2023/2195 des Rates vom 16. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L, 2023/2195,17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2195/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/267/oj).

5) Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 274 vom 18.10.2015 S. 174, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1863/oj).


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Anhang

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE