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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1979 der Kommission vom 1. Oktober 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Meldebögen, Erläuterungen und Methoden für Meldungen über die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten und über den Anteil verweigerter Transaktionen

(ABl. L 2025/1979 vom 06.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Meldung der Höhe der Entgelte gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sollte es der Kommission ermöglichen, die Auswirkungen der Regelung über die Höhe der Entgelte für Echtzeitüberweisungen, wie in Artikel 5b Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt, der Entgelte für Zahlungskonten und für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro bzw. in der Landeswährung des Nicht-Euro-Mitgliedstaats, zu bewerten. Von Zahlungsdienstleistern für Überweisungen einschließlich Echtzeitüberweisungen erhobene Entgelte variieren in der Regel je nach Merkmalen der betreffenden Überweisung. Ausschlaggebend ist dabei etwa, ob der Zahlungsdienstnutzer Zahler oder Zahlungsempfänger ist, ob er Verbraucher ist, oder welcher Zahlungsauslösekanal genutzt wird. Meldungen über gesendete Überweisungen sollten daher nach inländischen und grenzüberschreitenden Überweisungen, Art des Zahlungsdienstnutzers und Zahlungsauslösekanal aufgeschlüsselt werden.

(2) Zahlungsdienstleister können die Entgelte pro Transaktion festlegen, entweder nominal oder als Prozentsatz des Transaktionswerts. Zahlungsdienstleister können auch alternative Entgeltstrukturen anwenden, einschließlich gestaffelter Preise je nach Transaktionswert, oder sie können eine bestimmte Anzahl von Transaktionen pro Monat kostenlos anbieten und erst danach ein Entgelt pro Transaktion erheben. Solch heterogene Geschäftspraktiken sollten jedoch nicht dazu führen, dass das Ziel der in Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegten Entgeltregelung für Echtzeitüberweisungen umgangen wird. Die Methodik zur Meldung der Höhe der Entgelte für reguläre und Echtzeitüberweisungen sollte es der Kommission ermöglichen, die von Zahlungsdienstleistern bereitgestellten Informationen einheitlich und vergleichbar sowohl im Zeitverlauf für einen einzelnen Zahlungsdienstleister als auch zu einem bestimmten Zeitpunkt für verschiedene Zahlungsdienstleister zu bewerten, ungeachtet der unterschiedlichen Entgeltmodelle. Die Meldung sollte daher Angaben zu den insgesamt angefallenen Entgelten, zum Volumen und zum Wert der Überweisungen, einschließlich Echtzeitüberweisungen, in der jeweiligen Landeswährung enthalten. Die Meldung über versendete und entgegengenommene Überweisungen sollte zudem eine Aufschlüsselung nach kostenlosen und kostenpflichtigen Überweisungen enthalten.

(3) Zahlungsdienstleister sollten ihrer Meldepflicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf Einzelinstitutsebene nachkommen. In Einklang mit der Praxis, Zahlungsstatistiken an die EZB weiterzugeben, sollten Zweigniederlassungen von Zahlungsdienstleistern, die in anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten ihrer Muttergesellschaften ansässig sind, ihre Daten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln, während die Muttergesellschaften ihre Daten bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.

(4) Zahlungsdienstleister, die in einem Nicht-Euro-Mitgliedstaat ansässig sind und ihren Zahlungsdienstnutzern die Entgegennahme und die Versendung von regulären Überweisungen in Euro anbieten, müssen ihren Zahlungsdienstnutzern entsprechend Artikel 5a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 bis zum 9. Januar 2027 die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Juli 2027 die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro anbieten. Diese Zahlungsdienstleister sollten sich außerdem entsprechend Artikel 5b Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung bis zum 9. Januar 2027 an die Verpflichtungen in Bezug auf die Entgelte halten, die sie von Zahlern und Zahlungsempfängern für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro erheben. Damit die Kommission die Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf die Höhe der Entgelte für Überweisungen, einschließlich Echtzeitüberweisungen, in der Landeswährung von Nicht-Euro-Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung bewerten kann, ist es angemessen, dass in diesen Mitgliedstaaten ansässige Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern die Entgegennahme und die Versendung regulärer Überweisungen in Euro anbieten, Angaben zu Anzahl und Wert von Überweisungen, einschließlich Echtzeitüberweisungen, in der Landeswährung und in Euro sowie den dafür erhobenen Entgelten machen.

(5) Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sollten Zahlungsdienstleister ihren zuständigen Behörden Daten über die Gesamtzahl der Zahlungskonten und die insgesamt angefallenen Entgelte für Zahlungskonten übermitteln. Damit die Kommission beurteilen kann, ob ein Zusammenhang zwischen möglichen Änderungen der Entgelte für Zahlungskonten und Änderungen der Entgelte für Überweisungen und Echtzeitüberweisungen besteht, sollte die Meldung eine Aufschlüsselung der Kontoführungsgebühren enthalten.

(6) Damit die Kommission den Anteil der Echtzeitüberweisungen, die aufgrund gezielter finanzieller restriktiver Maßnahmen gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verweigert wurden, und etwaige Veränderungen dieses Anteils nach Inkrafttreten der durch die Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 veranlassten Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 bewerten kann, sollten Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behörden Daten zu diesem Anteil für das jeweilige Jahr melden, einschließlich der Anzahl der Fälle, in denen Echtzeitüberweisungen nicht ausgeführt oder Gelder aufseiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsempfängers eingefroren wurden.

(7) Zur Vereinheitlichung der Meldungen sollten Zahlungsdienstleister das auf der Website der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bereitgestellte Datenpunktmodell und die dort bereitgestellten Validierungsformeln verwenden. Um den Meldeaufwand zu verringern und Doppelmeldungen zu vermeiden, sollten die jeweils zuständigen Behörden Zahlungsdienstleistern zudem gestatten können, die Meldung auf diejenigen Datenpunkte zu beschränken, die nicht bereits übermittelt wurden.

(8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(9) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Meldung der Höhe der Entgelte

(1) Zahlungsdienstleister melden die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten. Dazu übermitteln sie die in den Meldebögen 1.1, 1.2, 2.1, 2.2 und 3 in Anhang I geforderten Informationen unter Beachtung der Erläuterungen in Anhang II.

(2) Die Zahlungsdienstleister melden die jährlichen Gesamtzahlen zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht übermittelt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 enthält der erste einheitliche Bericht Gesamtzahlen für jedes Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht vorgelegt wird, beginnend mit dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für 2022.

Artikel 2 Meldung des Anteils verweigerter Echtzeitüberweisungen und Bezugszeiträume

(1) Die Zahlungsdienstleister melden gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den Anteil der Echtzeitüberweisungen, die aufgrund gezielter finanzieller restriktiver Maßnahmen verweigert wurden, getrennt für inländische und grenzüberschreitende Transaktionen. Dazu übermitteln sie die in Meldebogen 4 in Anhang I geforderten Informationen unter Beachtung der Erläuterungen in Anhang II.

(2) Die Meldungen beinhalten die Anzahl der verweigerten Transaktionen für das Kalenderjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht übermittelt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 enthält der erste einheitliche Bericht die ausgefüllten Meldebögen mit der Anzahl der verweigerten Transaktionen für jedes Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht vorgelegt wird, beginnend mit dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für 2022.

Artikel 3 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

Die Zahlungsdienstleister übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die auf der EBA-Website verfügbare Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells sowie die dort verfügbaren Validierungsformeln. Die Zahlungsdienstleister beachten die folgenden Vorgaben:

  1. Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen,
  2. Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:
    1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen,
    2. Datenpunkte vom Datentyp "integer" werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2025

1) ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/260/oj.

2) Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/886/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

.

Höhe der Entgelte für Überweisungen und Anteil verweigerter Transaktionen Anhang I


MELDEBÖGEN FÜR ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

Meldebogennummer

Meldebogencode

Adressaten

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Höhe der Entgelte für Überweisungen und Anteil verweigerter Transaktionen

1,1

S 01.01

Alle Zahlungsdienstleister

ANZAHL UND WERT DER ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN LANDESWÄHRUNG)

1,2

S 01.02

Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten

ANZAHL UND WERT DER ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN EURO)

2,1

S 02.01

ALLE ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

ENTGELTE FÜR ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN LANDESWÄHRUNG)

2,2

S 02.02

Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten

ENTGELTE FÜR ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN EURO)

3

S 03.00

ALLE ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

ANZAHL DER ZAHLUNGSKONTEN UND GESAMTENTGELTE (IN LANDESWÄHRUNG)

4

S 04.00

ALLE ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

ANZAHL DER VERWEIGERTEN ECHTZEITÜBERWEISUNGEN


S 01.01 - GESAMTZAHL UND GESAMTWERT DER ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN LANDESWÄHRUNG)

Versendete Überweisungen

Entgegengenommene Überweisungen

Anzahl der Überweisungen

Wert der Überweisungen

Anzahl der Überweisungen

Wert der Überweisungen

davon Echtzeitüberweisungen

davon Echtzeitüberweisungen

davon Echtzeitüberweisungen

davon Echtzeitüberweisungen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

Gesamt 0010
davon elektronisch über Online-Banking ausgelöste Überweisungen 0020
davon elektronisch über mobile Zahlungsvorgänge ausgelöste Überweisungen 0030
davon beleghaft ausgelöste Überweisungen 0040

Aufschlüsselung nach Standort der Zahlungsdienstleister

Inländisch 0050
Grenzüberschreitend 0060

Aufschlüsselung nach erhobenen Entgelten

Kostenlos 0070
Kostenpflichtig 0080

Aufschlüsselung nach Art des Zahlungsdienstnutzers

Zahlungsdienstnutzer, die keine Verbraucher sind 0090
Verbraucher 0100


S 01.02 - GESAMTZAHL UND GESAMTWERT DER ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN EURO)

Versendete Überweisungen

Entgegengenommene Überweisungen

Anzahl der Überweisungen

Wert der Überweisungen

Anzahl der Überweisungen

Wert der Überweisungen

davon Echtzeitüberweisungen

davon Echtzeitüberweisungen

davon Echtzeitüberweisungen

davon Echtzeitüberweisungen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

Gesamt 0010


S 02.01 - ENTGELTE FÜR ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN LANDESWÄHRUNG)

Versendete Überweisungen

Entgegengenommene Überweisungen

Wert der Entgelte für Überweisungen

Wert der Entgelte für Überweisungen

davon Echtzeitüberweisungen

davon Echtzeitüberweisungen

0010

0020

0030

0040

Gesamt 0010
davon elektronisch über Online-Banking ausgelöste Überweisungen 0020
davon elektronisch über mobile Zahlungsvorgänge ausgelöste Überweisungen 0030
davon beleghaft ausgelöste Überweisungen 0040

Aufschlüsselung nach Standort der Zahlungsdienstleister

Inländisch 0050
Grenzüberschreitend 0060

Aufschlüsselung nach Art des Zahlungsdienstnutzers

Zahlungsdienstnutzer, die keine Verbraucher sind 0070
Verbraucher 0080


S 02.02 - ENTGELTE FÜR ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN EURO)

Versendete Überweisungen

Entgegengenommene Überweisungen

Wert der Entgelte für Überweisungen

Wert der Entgelte für Überweisungen

davon Echtzeitüberweisungen davon Echtzeitüberweisungen

0010

0020

0030

0040

Gesamt 0010


S 03.00 - GESAMTZAHL DER ZAHLUNGSKONTEN UND GESAMTENTGELTE FÜR ZAHLUNGSKONTEN

Anzahl der Zahlungskonten

Wert der Entgelte für Zahlungskonten

davon Kontoführungsgebühren

0010

0020

0030

Gesamt 0010


S 04.00 - ANZAHL DER VERWEIGERTEN ECHTZEITÜBERWEISUNGEN

Anzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister eine Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat

als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

als Zahlungsdienstleister des Zahlers

0010

0020

Gesamt 0010

Aufschlüsselung nach Standort der Zahlungsdienstleister

Inländisch 0020
Grenzüberschreitend 0030

.

Meldungen von Zahlungsdienstleistern in Bezug auf die Höhe der Entgelte für Überweisungen und Zahlungskonten sowie verweigerte Transaktionen - Erläuterungen Anhang II

Allgemeine Erläuterungen

Inhalt

  1. Dieser Anhang enthält die Erläuterungen zum Ausfüllen der einzelnen Meldebögen in Anhang I. Sie richten sich an die Zahlungsdienstleister und enthalten Verweise auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen.
  2. Anhang I enthält sechs verschiedene Meldebögen. Sie betreffen:
  3. In den Meldebögen in Anhang I geben die Zahlungsdienstleister in den Spalten "Anzahl" numerische Werte entsprechend den spezifischen Erläuterungen für diese Meldebögen an.
  4. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte; Z-Achse}. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen {Meldebogen; Zeile}, gegebenenfalls mit Z-Achse.

Umfang der Berichterstattung

  1. Zahlungsdienstleister, die in Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, für die die Meldepflichten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 gelten, übermitteln die Meldebögen S 01.01, S 02.01, S 03.00 und S 04.00 mit allen in diesem Anhang aufgeführten Datenpunkten, es sei denn, die jeweils zuständigen nationalen Behörden gestatten ihnen, nur einen Verweis (gegebenenfalls mit Link) auf identische, bereits übermittelte Datenpunkte anzugeben.
  2. Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten, die die Entgegennahme und Versendung regelmäßiger Überweisungen in Euro anbieten, sind auch verpflichtet, ihren Zahlungsdienstnutzern die Entgegennahme und Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro anzubieten. Diese Zahlungsdienstleister sollten sich außerdem an die Verpflichtungen in Bezug auf die Entgelte halten, die sie von Zahlern und Zahlungsempfängern für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro erheben. Sie fallen somit auch unter die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Daher übermitteln sie alle Meldebögen mit allen in diesem Anhang aufgeführten Datenpunkten, es sei denn, die jeweils zuständigen nationalen Behörden gestatten ihnen, nur einen Verweis (gegebenenfalls mit Link) auf identische, bereits übermittelte Datenpunkte anzugeben.
  3. Zweigniederlassungen von Zahlungsdienstleistern, die in anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten ihrer Muttergesellschaften ansässig sind, übermitteln ihre Daten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, während die Muttergesellschaften ihre Daten bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
  4. Die Vorschriften in Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gelten für Überweisungen und Echtzeitüberweisungen, wobei die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Zahlungsvorgänge ausgenommen sind. Darüber hinaus sieht Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vor, dass die Europäische Kommission auch die Entwicklung der Entgelte für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro - bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung - bewertet. Inländische und grenzüberschreitende Überweisungen sind in Artikel 2 Nummern 26 und 27 der genannten Verordnung definiert. Um festzustellen, ob eine Überweisung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind daher sowohl die Währung der Überweisung (die Überweisung erfolgt in Euro oder in der Landeswährung der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist) als auch der Standort des Zahlungsdienstleisters (der Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers sind in der Union ansässig) zu berücksichtigen.
  5. Entgelte für Überweisungen in Euro werden stets in Euro angegeben, auch wenn sie in einer anderen Währung erhoben wurden.
  6. Entgelte für Überweisungen, die auf die Landeswährung eines Nicht-Euro-Mitgliedstaats lauten, sind in dieser Landeswährung anzugeben, auch wenn sie in einer anderen Währung erhoben wurden. Die Umrechnung von Entgelten in Euro oder andere Landeswährungen erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank 2 unter Verwendung des Referenzwechselkurses der EZB oder der für diese Transaktionen zugrunde gelegten Wechselkurse.
  7. Das Währungsumrechnungsentgelt ist nicht auszuweisen.
  8. Die Zahlungsdienstleister legen die sechs Meldebögen aus Anhang I für jeden Bezugszeitraum getrennt vor.

Meldebogen S 01.01: Gesamtzahl und Gesamtwert der Überweisungen und Echtzeitüberweisungen

Allgemeine Anmerkungen

  1. Im Meldebogen S 01.01 geben die Zahlungsdienstleister die Anzahl und den Wert der versendeten Überweisungen und Echtzeitüberweisungen an; Zahlungsdienstleister, die in Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, geben den Wert in Euro an, und Zahlungsdienstleister, die in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, in der jeweiligen Landeswährung.

    Unter Anzahl und Wert der Überweisungen und Echtzeitüberweisungen gibt der Zahlungsdienstleister die im Bezugszeitraum versendeten Überweisungen an, aufgeschlüsselt nach:

    1. kostenlosen und kostenpflichtigen Überweisungen;
    2. Art des Kunden, der die Überweisung auslöst;
    3. inländischen und grenzüberschreitenden Überweisungen;
    4. verwendeter Zahlungsauslösemethode.

    Die Summe der gemäß den Buchstaben a, b und c aufgeschlüsselten Datenpunkte ergibt die Gesamtzahl bzw. den Gesamtwert der gemeldeten Überweisungen.

    Für die in Buchstabe d genannte Aufschlüsselung geben die Zahlungsdienstleister bei den "elektronisch über Online-Banking ausgelösten" Überweisungen Vorgänge an, die online als Einzelüberweisung ausgelöst wurden, und Vorgänge, die als Datei/Sammelüberweisung ausgelöst wurden. Als Datei/Sammelüberweisung ausgelöste Überweisungen sind elektronisch initiierte Vorgänge im Rahmen einer Gruppe von Überweisungen, die der Zahler über eine Standleitung zusammen auslöst. Jede Überweisung im Rahmen einer Sammelüberweisung wird bei der Meldung der Anzahl der Transaktionen als separate Überweisung gezählt.

  2. Im Meldebogen S 01.01 geben die Zahlungsdienstleister die Anzahl und den Wert der entgegengenommenen Überweisungen und Echtzeitüberweisungen an; Zahlungsdienstleister, die in Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, geben den Wert in Euro an, und Zahlungsdienstleister, die in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, in der jeweiligen Landeswährung. Unter Anzahl und Wert der Überweisungen und Echtzeitüberweisungen gibt der Zahlungsdienstleister die im Bezugszeitraum entgegengenommenen Überweisungen an, aufgeschlüsselt nach kostenlosen und kostenpflichtigen Überweisungen.
  3. Die Angaben in diesem Meldebogen sind auf Gesamtebene zu übermitteln.

    Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 01.01

    Zeile; Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
    0010;
    0010
    Gesamtzahl der versendeten Überweisungen
    Gesamtzahl der versendeten Überweisungen in Landeswährung
    0010;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0010;
    0030
    Gesamtwert der versendeten Überweisungen
    Gesamtwert aller versendeten Überweisungen in Landeswährung (Angabe in Landeswährung)
    0010;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen
    0010;
    0050
    Gesamtzahl der entgegengenommenen Überweisungen
    Gesamtzahl der entgegengenommenen Überweisungen in Landeswährung
    0010;
    0060
    davon Echtzeitüberweisungen
    0010;
    0070
    Gesamtwert der entgegengenommenen Überweisungen
    Gesamtwert aller entgegengenommenen Überweisungen in Landeswährung (Angabe in Landeswährung)
    0010;
    0080
    davon Echtzeitüberweisungen
    0020;
    0010
    Gesamtzahl der elektronisch über Online-Banking ausgelösten versendeten Überweisungen
    Gesamtzahl aller Überweisungen, die über Online-Banking ausgelöst wurden, einschließlich Überweisungen im Rahmen einer Datei/Sammelüberweisung, und über Zahlungsauslösedienste
    0020;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0020;
    0030
    Gesamtwert der elektronisch über Online-Banking ausgelösten versendeten Überweisungen
    Gesamtwert aller Überweisungen, die über Online-Banking ausgelöst wurden, einschließlich Überweisungen im Rahmen einer Datei/Sammelüberweisung, und über Zahlungsauslösedienste (Angabe in Landeswährung)
    0020;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen
    0030;
    0010
    Gesamtzahl der über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelösten versendeten Überweisungen
    Gesamtzahl der Überweisungen, die über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelöst wurden, wobei die Zahlungsdaten und -anweisungen mittels Mobilfunk- und Datenübertragungstechnik über ein Mobilgerät gesendet oder bestätigt werden. Zu dieser Kategorie zählen E-Wallets und andere mobile Zahlungsvorgänge, bei denen P2P-Transaktionen (person-to-person) oder C2B-Transaktionen (consumer-to-business) ausgelöst werden können, gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013.
    0030; davon Echtzeitüberweisungen
    0020
    0030;
    0030
    Gesamtwert der über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelösten versendeten Überweisungen
    Gesamtwert der Überweisungen (Angabe in Landeswährung), die über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelöst wurden, wobei die Zahlungsdaten und -anweisungen mittels Mobilfunk- und Datenübertragungstechnik über ein Mobilgerät gesendet oder bestätigt werden. Zu dieser Kategorie zählen E-Wallets und andere mobile Zahlungsvorgänge, bei denen P2P-Transaktionen (person-to-person) oder C2B-Transaktionen (consumer-to-business) ausgelöst werden können, gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013.
    0030;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen
    0040;
    0010
    Gesamtzahl der beleghaft ausgelösten versendeten Überweisungen
    Gesamtzahl der vom Zahler beleghaft ausgelösten Überweisungen, wobei eine "beleghaft ausgelöste Überweisung" gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 eine Überweisung bezeichnet, "die vom Zahler in Papierform oder durch Anweisung am Schalter (over the counter - OTC) einer Bank zur Durchführung einer Überweisung ausgelöst wird, sowie alle sonstigen Überweisungen, die manuell bearbeitet werden".
    0040;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0040;
    0030
    Gesamtwert der beleghaft ausgelösten versendeten Überweisungen
    Gesamtwert der vom Zahler beleghaft ausgelösten Überweisungen (Angabe in Landeswährung), wobei eine "beleghaft ausgelöste Überweisung" gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 eine Überweisung bezeichnet, "die vom Zahler in Papierform oder durch Anweisung am Schalter (over the counter - OTC) einer Bank zur Durchführung einer Überweisung ausgelöst wird, sowie alle sonstigen Überweisungen, die manuell bearbeitet werden".
    0040;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen
    0050;
    0010
    Gesamtzahl der versendeten Inlandsüberweisungen
    Gesamtzahl der Inlandsüberweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind
    0050;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0050;
    0030
    Gesamtwert der versendeten Inlandsüberweisungen
    Gesamtwert aller Überweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Der Wert wird in Landeswährung angegeben.
    0050;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen
    0060;
    0010
    Gesamtzahl der versendeten grenzüberschreitenden Überweisungen
    Gesamtzahl der Überweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind. Grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, sind nicht auszuweisen.
    0060;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0060;
    0030
    Gesamtwert der versendeten grenzüberschreitenden Überweisungen
    Gesamtwert der Überweisungen (Angabe in Landeswährung), bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind. Grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, sind nicht auszuweisen.
    0060;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen
    0070;
    0010
    Gesamtzahl der kostenlos versendeten Überweisungen
    Gesamtzahl der kostenlos versendeten Überweisungen, einschließlich Überweisungen, die im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgen
    0070;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0070;
    0030
    Gesamtwert der kostenlos versendeten Überweisungen
    Gesamtwert aller kostenlos versendeten Überweisungen (Angabe in Landeswährung), einschließlich Überweisungen, die im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgen
    0070;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen
    0070;
    0050
    Gesamtzahl der kostenlos entgegengenommenen Überweisungen
    Gesamtzahl der kostenlos entgegengenommenen Überweisungen, einschließlich Überweisungen, die im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgen
    0070;
    0060
    davon Echtzeitüberweisungen
    0070;
    0070
    Gesamtwert der kostenlos entgegengenommenen Überweisungen
    Gesamtwert aller kostenlos entgegengenommenen Überweisungen (Angabe in Landeswährung), einschließlich Überweisungen, die im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgen
    0070;
    0080
    davon Echtzeitüberweisungen
    0080;
    0010
    Gesamtzahl der versendeten Überweisungen, für die der Zahler belastet wurde
    Gesamtzahl der Überweisungen, bei denen die einzelne Überweisung nicht im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgt, sondern der Zahlungsdienstleister des Zahlers bei seinem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt erhoben hat
    0080;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0080;
    0030
    Gesamtwert der versendeten Überweisungen, für die der Zahler belastet wurde
    Gesamtwert aller versendeten Überweisungen (Angabe in Landeswährung), bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers bei seinem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt erhoben hat
    0080;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen
    0080;
    0050
    Gesamtzahl der entgegengenommenen Überweisungen, für die der Zahlungsempfänger belastet wurde
    Gesamtzahl der Überweisungen, bei denen die einzelne Überweisung nicht im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgt, sondern der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei seinem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt erhoben hat
    0080;
    0060
    davon Echtzeitüberweisungen
    0080;
    0070
    Gesamtwert der entgegengenommenen Überweisungen, für die der Zahlungsempfänger belastet wurde
    Gesamtwert aller entgegengenommenen Überweisungen (Angabe in Landeswährung), bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei seinem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt erhoben hat
    0080;
    0080
    davon Echtzeitüberweisungen
    0090;
    0010
    Gesamtzahl der versendeten Überweisungen, die von Zahlungsdienstnutzern ausgelöst wurden, die keine Verbraucher sind
    Gesamtzahl aller Überweisungen von Zahlungskonten, deren Inhaber Zahlungsdienstnutzer sind, die keine Verbraucher sind, einschließlich natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, und juristischer Personen
    0090;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0090;
    0030
    Gesamtwert der versendeten Überweisungen, die von Zahlungsdienstnutzern ausgelöst wurden, die keine Verbraucher sind
    Gesamtwert aller Überweisungen (Angabe in Landeswährung) von Zahlungskonten, deren Inhaber Zahlungsdienstnutzer sind, die keine Verbraucher sind, einschließlich natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, und juristischer Personen
    0090;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen
    0100;
    0010
    Gesamtzahl der versendeten Überweisungen, die von Verbrauchern ausgelöst wurden
    Gesamtzahl der Überweisungen, die von Zahlungskonten ausgelöst wurden, deren Inhaber Verbraucher sind
    0100;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0100;
    0030
    Gesamtwert der versendeten Überweisungen, die von Verbrauchern ausgelöst wurden
    Gesamtwert aller Überweisungen (Angabe in Landeswährung), die von einem Verbraucher ausgelöst wurden
    0100;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen

Meldebogen S 01.02: Gesamtzahl und Gesamtwert der Überweisungen und Echtzeitüberweisungen (nur für Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten)

  1. Im Meldebogen S 01.02 geben die Zahlungsdienstleister, die in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, die Anzahl und den Wert der versendeten und entgegengenommenen Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro ohne weitere Aufschlüsselung an.

    Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 01.02

    Zeile; Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
    0010;
    0010
    Gesamtzahl der versendeten Überweisungen
    Gesamtzahl der versendeten Überweisungen in Euro
    0010;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0010;
    0030
    Gesamtwert der versendeten Überweisungen
    Gesamtwert aller versendeten Überweisungen in Euro (Angabe in Euro)
    0010;
    0040
    davon Echtzeitüberweisungen
    0010;
    0050
    Gesamtzahl der entgegengenommenen Überweisungen
    Gesamtzahl der entgegengenommenen Überweisungen in Euro
    0010;
    0060
    davon Echtzeitüberweisungen
    0010;
    0070
    Gesamtwert der entgegengenommenen Überweisungen
    Gesamtwert aller entgegengenommenen Überweisungen in Euro (Angabe in Euro)
    0010;
    0080
    davon Echtzeitüberweisungen

Meldebogen S 02.01: Entgelte für Überweisungen und Echtzeitüberweisungen

Allgemeine Anmerkungen

  1. Im Meldebogen S 02.01 geben die Zahlungsdienstleister die Entgelte an, die sie im Bezugszeitraum bei den Zahlungsdienstnutzern für die versendeten Überweisungen und Echtzeitüberweisungen erhoben haben; Zahlungsdienstleister, die in Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, geben den Wert in Euro an, und Zahlungsdienstleister, die in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, in der jeweiligen Landeswährung. Der Wert der Entgelte für versendete Überweisungen und Echtzeitüberweisungen im Bezugszeitraum wird aufgeschlüsselt nach:
    1. inländischen und grenzüberschreitenden Überweisungen;
    2. Art des Kunden, der die Überweisung auslöst;
    3. Zahlungsauslösemethode.
  2. Die Summe der gemäß den Buchstaben a und b aufgeschlüsselten Datenpunkte ergibt den Gesamtwert der Entgelte für die gemeldeten Überweisungen.
  3. Im Meldebogen S 02.01 geben die Zahlungsdienstleister außerdem ohne weitere Aufschlüsselung die Entgelte an, die sie bei den Zahlungsdienstnutzern für die entgegengenommenen Überweisungen und Echtzeitüberweisungen erhoben haben; Zahlungsdienstleister, die in Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, geben den Wert in Euro an, und Zahlungsdienstleister, die in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, in der jeweiligen Landeswährung.

    Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 02.01

    Zeile; Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
    0010;
    0010
    Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen
    Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen (Angabe in Landeswährung)
    0010;
    0020
    davon für Echtzeitüberweisungen
    0010; 0030 Gesamtwert der Entgelte für entgegengenommene Überweisungen
    Gesamtwert der Entgelte für entgegengenommene Überweisungen (Angabe in Landeswährung)
    0010;
    0040
    davon für Echtzeitüberweisungen
    0020;
    0010
    Gesamtwert der Entgelte für elektronisch über Online-Banking ausgelöste versendete Überweisungen
    Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen, die über Online-Banking ausgelöst wurden, einschließlich Überweisungen im Rahmen einer Datei/Sammelüberweisung, und über Zahlungsauslösedienste
    0020;
    0020
    davon für Echtzeitüberweisungen
    0030;
    0010
    Gesamtwert der Entgelte für über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelöste versendete Überweisungen
    Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen (Angabe in Landeswährung), die über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelöst wurden, wobei die Zahlungsdaten und -anweisungen mittels Mobilfunk- und Datenübertragungstechnik über ein Mobilgerät gesendet oder bestätigt werden. Zu dieser Kategorie zählen E-Wallets und andere mobile Zahlungsvorgänge, bei denen P2P-Transaktionen (person-to-person) oder C2B-Transaktionen (consumer-to-business) ausgelöst werden können, gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013.
    0030;
    0020
    davon für Echtzeitüberweisungen
    0040;
    0010
    Gesamtwert der Entgelte für beleghaft ausgelöste versendete Überweisungen
    Gesamtwert der Entgelte für vom Zahler beleghaft ausgelöste Überweisungen (Angabe in Landeswährung), wobei eine "beleghaft ausgelöste Überweisung" gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 eine Überweisung bezeichnet, "die vom Zahler in Papierform oder durch Anweisung am Schalter (over the counter - OTC) einer Bank zur Durchführung einer Überweisung ausgelöst wird, sowie alle sonstigen Überweisungen, die manuell bearbeitet werden".
    0040;
    0020
    davon für Echtzeitüberweisungen
    0050;
    0010
    Gesamtwert der Entgelte für versendete Inlandsüberweisungen
    Gesamtwert der Entgelte für Überweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Der Wert wird in Landeswährung angegeben.
    0050;
    0020
    davon Echtzeitüberweisungen
    0060;
    0010
    Gesamtwert der Entgelte für versendete grenzüberschreitende Überweisungen
    Gesamtwert der Entgelte für Überweisungen (Angabe in Landeswährung), bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind.
    Entgelte für grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, sind nicht auszuweisen.
    0060;
    0020
    davon für Echtzeitüberweisungen
    0070;
    0010
    Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen, die von Zahlungsdienstnutzern ausgelöst wurden, die keine Verbraucher sind
    Gesamtwert der Entgelte für Überweisungen (Angabe in Landeswährung), die von Zahlungsdienstnutzern ausgelöst wurden, die keine Verbraucher sind
    0070;
    0020
    davon für Echtzeitüberweisungen
    0080;
    0010
    Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen, die von Verbrauchern ausgelöst wurden
    Gesamtwert der Entgelte für Überweisungen (Angabe in Landeswährung), die von einem Verbraucher ausgelöst wurden
    0080;
    0020
    davon für Echtzeitüberweisungen

Meldebogen S 02.02: Entgelte für Überweisungen und Echtzeitüberweisungen (nur für Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten)

  1. Im Meldebogen S 02.02 geben die Zahlungsdienstleister, die in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, die Entgelte für die versendeten und entgegengenommenen Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro ohne weitere Aufschlüsselung an.

    Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 02.02

    Zeile; Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
    0010;
    0010
    Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen
    Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen (Angabe in Euro)
    0010;
    0020
    davon für Echtzeitüberweisungen
    0010;
    0030
    Gesamtwert der Entgelte für entgegengenommene Überweisungen
    Gesamtwert der Entgelte für entgegengenommene Überweisungen (Angabe in Euro)
    0010;
    0040
    davon für Echtzeitüberweisungen

Meldebogen S 03.00: Gesamtzahl der Zahlungskonten und Gesamtentgelte für Zahlungskonten (in Landeswährung)

Allgemeine Anmerkungen

  1. Meldebogen S 03.00 enthält Angaben zur Anzahl der Zahlungskonten und zu den im Bezugszeitraum für diese Konten insgesamt erhobenen Entgelten.
  2. Zahlungsdienstleister, die in Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, geben den Wert der Entgelte in Euro an, und Zahlungsdienstleister, die in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten ansässig sind, in der jeweiligen Landeswährung. Wurden Entgelte in einer anderen Währung als der in diesem Meldebogen verwendeten Berichtswährung erhoben, so wird der Wert dieser Entgelte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 unter Verwendung des Referenzwechselkurses der EZB oder der für diese Transaktionen zugrunde gelegten Wechselkurse in Euro oder in die betreffende Landeswährung umgerechnet.

    Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 03.00

    Zeile; Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
    0010;
    0010
    Gesamtzahl der Zahlungskonten
    Die Gesamtzahl der Zahlungskonten entspricht der Anzahl am Ende des Bezugszeitraums.
    Dabei sind alle Zahlungskonten anzugeben, unabhängig von der Währung, auf die sie lauten.
    0010;
    0020
    Gesamtwert der Entgelte für Zahlungskonten
    Der Gesamtwert der Entgelte bezieht sich auf den gezahlten Gesamtbetrag. Dieser Betrag entspricht den jährlichen Gesamtkosten des Zahlungskontos, die einigen Kontoinhabern in der jährlichen Entgeltaufstellung mitgeteilt werden. Bei Konten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen und für die keine Entgeltaufstellung vorgeschrieben ist und dem Kontoinhaber keine solche Aufstellung vorgelegt wird, entspricht die Angabe den jährlichen Gesamtentgelten, die die Kontoinhaber für die mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste gezahlt haben; diese Entgelte können je nach Anzahl und Art der erbrachten Dienste und der Art der Preisgestaltung der Zahlungsdienstleister variieren.Die Angabe erfolgt in Landeswährung.
    Bei Konten mit Pauschalentgelt, d. h. Zahlungskonten, bei denen ein oder mehrere Leistungen bereits im Servicepaket enthalten sind, wird lediglich das für das Konto insgesamt erhobene Pauschalentgelt angegeben und gegebenenfalls die zusätzlichen Entgelte für Leistungen, die nicht durch das Pauschalentgelt abgedeckt sind.
    Dabei sind alle Entgelte anzugeben, unabhängig von der Währung.
    Das Währungsumrechnungsentgelt ist nicht auszuweisen.
    0010;
    0030
    Gesamtwert der Entgelte für die Führung von Zahlungskonten
    Das Entgelt für die Kontoführung bezieht sich auf allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste, die in dem Mitgliedstaat, in dem der meldende Zahlungsdienstleister tätig ist, am häufigsten angeboten und den Kontoinhabern in der Entgeltinformation mitgeteilt werden. Bei Konten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/92/EU fallen und für die die Entgeltinformation weder verbindlich vorgeschrieben ist noch dem Kontoinhaber mitgeteilt wird, enthält die Angabe das Entgelt für die Führung des Zahlungskontos, d. h. die Entgelte, die der Dienstleister für die Führung des vom Kunden zu nutzenden Kontos gemäß der von jedem Mitgliedstaat erstellten und für den betreffenden meldenden Zahlungsdienstleister geltenden nationalen Liste der repräsentativsten Dienste im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto erhebt.
    Die Angabe erfolgt in Landeswährung.
    Bei Konten mit Pauschalentgelt, d. h. Zahlungskonten, bei denen ein oder mehrere Leistungen bereits im Servicepaket enthalten sind, wird lediglich das für das Konto insgesamt erhobene Pauschalentgelt angegeben.
    Dabei sind alle Entgelte anzugeben, unabhängig von der Währung.
    Das Währungsumrechnungsentgelt ist nicht auszuweisen.

Meldebogen S 04.00: Anzahl der verweigerten Echtzeitüberweisungen

Allgemeine Anmerkungen

  1. Im Meldebogen S 04.00 geben die Zahlungsdienstleister die Anzahl der im Bezugszeitraum aufgrund der Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen verweigerten Echtzeitüberweisungen an.
  2. Anhand dieser Angabe wird überprüft, wie viele Echtzeitüberweisungen von einer Einrichtung oder an eine Einrichtung, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt, nicht ausgeführt werden durften, unabhängig vom verwendeten Mechanismus. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers die Ausführung eines ausgelösten Vorgangs eingestellt hat oder der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Gelder eingefroren hat, bevor eine Echtzeitüberweisung ausgelöst wurde, oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Gelder eingefroren hat, nachdem die Echtzeitüberweisung auf einem Konto eingegangen ist.
  3. Die Anzahl der verweigerten Echtzeitüberweisungen enthält sowohl alle Überweisungen innerhalb ein und desselben Zahlungsdienstleisters als auch Überweisungen zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern.

    Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.00

    Zeile; Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
    0010;
    0010
    Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat Die gemeldete Anzahl enthält alle eingehenden Echtzeitüberweisungen, die vom meldenden Zahlungsdienstleister verweigert wurden, und alle Fälle, in denen Gelder entgegengenommen und sofort auf dem Konto des Zahlungsdienstnutzers des meldenden Zahlungsdienstleisters eingefroren wurden. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen.
    0010;
    0020
    Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlers eine Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat
    Die gemeldete Anzahl enthält alle Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung einer vom Zahlungsdienstnutzer beantragten Echtzeitüberweisung eingestellt hat, darunter Fälle, die sich aus der Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nach Artikel 5d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergeben, seine Zahlungsdienstnutzer zu überprüfen, oder weil das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers nach einer solchen Überprüfung eingefroren wurde. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen.
    0020;
    0010
    Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine inländische Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat Die gemeldete Anzahl enthält alle eingehenden Echtzeitüberweisungen, die vom meldenden Zahlungsdienstleister verweigert wurden, und alle Fälle, in denen Gelder entgegengenommen und sofort auf dem Konto des Zahlungsdienstnutzers des meldenden Zahlungsdienstleisters eingefroren wurden. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen. Bei inländischen Echtzeitüberweisungen sind der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig.
    0020;
    0020
    Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlers eine inländische Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat Die gemeldete Anzahl enthält alle Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung einer vom Zahlungsdienstnutzer beantragten inländischen Echtzeitüberweisung eingestellt hat, darunter Fälle, die sich aus der Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nach Artikel 5d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergeben, seine Zahlungsdienstnutzer zu überprüfen, oder weil das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers nach einer solchen Überprüfung eingefroren wurde. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen. Bei inländischen Echtzeitüberweisungen sind der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig.
    0030;
    0010
    Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine grenzüberschreitende Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat Die gemeldete Anzahl enthält alle eingehenden grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisungen, die vom meldenden Zahlungsdienstleister verweigert wurden, und alle Fälle, in denen Gelder entgegengenommen und sofort auf dem Konto des Zahlungsdienstnutzers des meldenden Zahlungsdienstleisters eingefroren wurden. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen. Bei grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisungen sind der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig.
    0030;
    0020
    Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlers eine grenzüberschreitende Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat Die gemeldete Anzahl enthält alle Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung der vom Zahlungsdienstnutzer beantragten grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisung eingestellt hat, darunter Fälle, die sich aus der Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nach Artikel 5d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergeben, seine Zahlungsdienstnutzer zu überprüfen, oder weil das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers nach einer solchen Überprüfung eingefroren wurde. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen. Bei grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisungen sind der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig.
1) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/260/oj).

2) Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 über die Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1409/oj).

3) Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 214, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/92/oj).


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