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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1979 der Kommission vom 1. Oktober 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Meldebögen, Erläuterungen und Methoden für Meldungen über die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten und über den Anteil verweigerter Transaktionen
(ABl. L 2025/1979 vom 06.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Meldung der Höhe der Entgelte gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sollte es der Kommission ermöglichen, die Auswirkungen der Regelung über die Höhe der Entgelte für Echtzeitüberweisungen, wie in Artikel 5b Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt, der Entgelte für Zahlungskonten und für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro bzw. in der Landeswährung des Nicht-Euro-Mitgliedstaats, zu bewerten. Von Zahlungsdienstleistern für Überweisungen einschließlich Echtzeitüberweisungen erhobene Entgelte variieren in der Regel je nach Merkmalen der betreffenden Überweisung. Ausschlaggebend ist dabei etwa, ob der Zahlungsdienstnutzer Zahler oder Zahlungsempfänger ist, ob er Verbraucher ist, oder welcher Zahlungsauslösekanal genutzt wird. Meldungen über gesendete Überweisungen sollten daher nach inländischen und grenzüberschreitenden Überweisungen, Art des Zahlungsdienstnutzers und Zahlungsauslösekanal aufgeschlüsselt werden.
(2) Zahlungsdienstleister können die Entgelte pro Transaktion festlegen, entweder nominal oder als Prozentsatz des Transaktionswerts. Zahlungsdienstleister können auch alternative Entgeltstrukturen anwenden, einschließlich gestaffelter Preise je nach Transaktionswert, oder sie können eine bestimmte Anzahl von Transaktionen pro Monat kostenlos anbieten und erst danach ein Entgelt pro Transaktion erheben. Solch heterogene Geschäftspraktiken sollten jedoch nicht dazu führen, dass das Ziel der in Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegten Entgeltregelung für Echtzeitüberweisungen umgangen wird. Die Methodik zur Meldung der Höhe der Entgelte für reguläre und Echtzeitüberweisungen sollte es der Kommission ermöglichen, die von Zahlungsdienstleistern bereitgestellten Informationen einheitlich und vergleichbar sowohl im Zeitverlauf für einen einzelnen Zahlungsdienstleister als auch zu einem bestimmten Zeitpunkt für verschiedene Zahlungsdienstleister zu bewerten, ungeachtet der unterschiedlichen Entgeltmodelle. Die Meldung sollte daher Angaben zu den insgesamt angefallenen Entgelten, zum Volumen und zum Wert der Überweisungen, einschließlich Echtzeitüberweisungen, in der jeweiligen Landeswährung enthalten. Die Meldung über versendete und entgegengenommene Überweisungen sollte zudem eine Aufschlüsselung nach kostenlosen und kostenpflichtigen Überweisungen enthalten.
(3) Zahlungsdienstleister sollten ihrer Meldepflicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf Einzelinstitutsebene nachkommen. In Einklang mit der Praxis, Zahlungsstatistiken an die EZB weiterzugeben, sollten Zweigniederlassungen von Zahlungsdienstleistern, die in anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten ihrer Muttergesellschaften ansässig sind, ihre Daten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln, während die Muttergesellschaften ihre Daten bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
(4) Zahlungsdienstleister, die in einem Nicht-Euro-Mitgliedstaat ansässig sind und ihren Zahlungsdienstnutzern die Entgegennahme und die Versendung von regulären Überweisungen in Euro anbieten, müssen ihren Zahlungsdienstnutzern entsprechend Artikel 5a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 bis zum 9. Januar 2027 die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Juli 2027 die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro anbieten. Diese Zahlungsdienstleister sollten sich außerdem entsprechend Artikel 5b Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung bis zum 9. Januar 2027 an die Verpflichtungen in Bezug auf die Entgelte halten, die sie von Zahlern und Zahlungsempfängern für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro erheben. Damit die Kommission die Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf die Höhe der Entgelte für Überweisungen, einschließlich Echtzeitüberweisungen, in der Landeswährung von Nicht-Euro-Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung bewerten kann, ist es angemessen, dass in diesen Mitgliedstaaten ansässige Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern die Entgegennahme und die Versendung regulärer Überweisungen in Euro anbieten, Angaben zu Anzahl und Wert von Überweisungen, einschließlich Echtzeitüberweisungen, in der Landeswährung und in Euro sowie den dafür erhobenen Entgelten machen.
(5) Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sollten Zahlungsdienstleister ihren zuständigen Behörden Daten über die Gesamtzahl der Zahlungskonten und die insgesamt angefallenen Entgelte für Zahlungskonten übermitteln. Damit die Kommission beurteilen kann, ob ein Zusammenhang zwischen möglichen Änderungen der Entgelte für Zahlungskonten und Änderungen der Entgelte für Überweisungen und Echtzeitüberweisungen besteht, sollte die Meldung eine Aufschlüsselung der Kontoführungsgebühren enthalten.
(6) Damit die Kommission den Anteil der Echtzeitüberweisungen, die aufgrund gezielter finanzieller restriktiver Maßnahmen gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verweigert wurden, und etwaige Veränderungen dieses Anteils nach Inkrafttreten der durch die Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 veranlassten Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 bewerten kann, sollten Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behörden Daten zu diesem Anteil für das jeweilige Jahr melden, einschließlich der Anzahl der Fälle, in denen Echtzeitüberweisungen nicht ausgeführt oder Gelder aufseiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsempfängers eingefroren wurden.
(7) Zur Vereinheitlichung der Meldungen sollten Zahlungsdienstleister das auf der Website der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bereitgestellte Datenpunktmodell und die dort bereitgestellten Validierungsformeln verwenden. Um den Meldeaufwand zu verringern und Doppelmeldungen zu vermeiden, sollten die jeweils zuständigen Behörden Zahlungsdienstleistern zudem gestatten können, die Meldung auf diejenigen Datenpunkte zu beschränken, die nicht bereits übermittelt wurden.
(8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.
(9) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Meldung der Höhe der Entgelte
(1) Zahlungsdienstleister melden die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten. Dazu übermitteln sie die in den Meldebögen 1.1, 1.2, 2.1, 2.2 und 3 in Anhang I geforderten Informationen unter Beachtung der Erläuterungen in Anhang II.
(2) Die Zahlungsdienstleister melden die jährlichen Gesamtzahlen zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht übermittelt wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 enthält der erste einheitliche Bericht Gesamtzahlen für jedes Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht vorgelegt wird, beginnend mit dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für 2022.
Artikel 2 Meldung des Anteils verweigerter Echtzeitüberweisungen und Bezugszeiträume
(1) Die Zahlungsdienstleister melden gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den Anteil der Echtzeitüberweisungen, die aufgrund gezielter finanzieller restriktiver Maßnahmen verweigert wurden, getrennt für inländische und grenzüberschreitende Transaktionen. Dazu übermitteln sie die in Meldebogen 4 in Anhang I geforderten Informationen unter Beachtung der Erläuterungen in Anhang II.
(2) Die Meldungen beinhalten die Anzahl der verweigerten Transaktionen für das Kalenderjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht übermittelt wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 enthält der erste einheitliche Bericht die ausgefüllten Meldebögen mit der Anzahl der verweigerten Transaktionen für jedes Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht vorgelegt wird, beginnend mit dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für 2022.
Artikel 3 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
Die Zahlungsdienstleister übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die auf der EBA-Website verfügbare Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells sowie die dort verfügbaren Validierungsformeln. Die Zahlungsdienstleister beachten die folgenden Vorgaben:
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2025
2) Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/886/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
| Höhe der Entgelte für Überweisungen und Anteil verweigerter Transaktionen | Anhang I |
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MELDEBÖGEN FÜR ZAHLUNGSDIENSTLEISTER | |||
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Meldebogennummer |
Meldebogencode |
Adressaten |
Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe |
| Höhe der Entgelte für Überweisungen und Anteil verweigerter Transaktionen | |||
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1,1 |
Alle Zahlungsdienstleister | ANZAHL UND WERT DER ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN LANDESWÄHRUNG) | |
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1,2 |
Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten | ANZAHL UND WERT DER ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN EURO) | |
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2,1 |
ALLE ZAHLUNGSDIENSTLEISTER | ENTGELTE FÜR ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN LANDESWÄHRUNG) | |
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2,2 |
Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten | ENTGELTE FÜR ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN EURO) | |
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3 |
ALLE ZAHLUNGSDIENSTLEISTER | ANZAHL DER ZAHLUNGSKONTEN UND GESAMTENTGELTE (IN LANDESWÄHRUNG) | |
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4 |
ALLE ZAHLUNGSDIENSTLEISTER | ANZAHL DER VERWEIGERTEN ECHTZEITÜBERWEISUNGEN | |
| S 01.01 - GESAMTZAHL UND GESAMTWERT DER ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN LANDESWÄHRUNG) | ||||||||||
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Versendete Überweisungen |
Entgegengenommene Überweisungen | |||||||||
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Anzahl der Überweisungen |
Wert der Überweisungen |
Anzahl der Überweisungen |
Wert der Überweisungen | |||||||
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davon Echtzeitüberweisungen |
davon Echtzeitüberweisungen |
davon Echtzeitüberweisungen |
davon Echtzeitüberweisungen | |||||||
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0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 | |||
| Gesamt | 0010 | |||||||||
| davon elektronisch über Online-Banking ausgelöste Überweisungen | 0020 | |||||||||
| davon elektronisch über mobile Zahlungsvorgänge ausgelöste Überweisungen | 0030 | |||||||||
| davon beleghaft ausgelöste Überweisungen | 0040 | |||||||||
|
Aufschlüsselung nach Standort der Zahlungsdienstleister | Inländisch | 0050 | ||||||||
| Grenzüberschreitend | 0060 | |||||||||
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Aufschlüsselung nach erhobenen Entgelten | Kostenlos | 0070 | ||||||||
| Kostenpflichtig | 0080 | |||||||||
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Aufschlüsselung nach Art des Zahlungsdienstnutzers | Zahlungsdienstnutzer, die keine Verbraucher sind | 0090 | ||||||||
| Verbraucher | 0100 | |||||||||
| S 01.02 - GESAMTZAHL UND GESAMTWERT DER ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN EURO) | ||||||||||
|
Versendete Überweisungen |
Entgegengenommene Überweisungen | |||||||||
|
Anzahl der Überweisungen |
Wert der Überweisungen |
Anzahl der Überweisungen |
Wert der Überweisungen | |||||||
|
davon Echtzeitüberweisungen |
davon Echtzeitüberweisungen |
davon Echtzeitüberweisungen |
davon Echtzeitüberweisungen | |||||||
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0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 | |||
| Gesamt | 0010 | |||||||||
| S 02.01 - ENTGELTE FÜR ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN LANDESWÄHRUNG) | ||||||
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Versendete Überweisungen |
Entgegengenommene Überweisungen | |||||
|
Wert der Entgelte für Überweisungen |
Wert der Entgelte für Überweisungen | |||||
|
davon Echtzeitüberweisungen |
davon Echtzeitüberweisungen | |||||
|
0010 |
0020 |
0030 |
0040 | |||
| Gesamt | 0010 | |||||
| davon elektronisch über Online-Banking ausgelöste Überweisungen | 0020 | |||||
| davon elektronisch über mobile Zahlungsvorgänge ausgelöste Überweisungen | 0030 | |||||
| davon beleghaft ausgelöste Überweisungen | 0040 | |||||
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Aufschlüsselung nach Standort der Zahlungsdienstleister | Inländisch | 0050 | ||||
| Grenzüberschreitend | 0060 | |||||
|
Aufschlüsselung nach Art des Zahlungsdienstnutzers | Zahlungsdienstnutzer, die keine Verbraucher sind | 0070 | ||||
| Verbraucher | 0080 | |||||
| S 02.02 - ENTGELTE FÜR ÜBERWEISUNGEN UND ECHTZEITÜBERWEISUNGEN (IN EURO) | ||||||
|
Versendete Überweisungen |
Entgegengenommene Überweisungen | |||||
|
Wert der Entgelte für Überweisungen |
Wert der Entgelte für Überweisungen | |||||
| davon Echtzeitüberweisungen | davon Echtzeitüberweisungen | |||||
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0010 |
0020 |
0030 |
0040 | |||
| Gesamt | 0010 | |||||
| S 03.00 - GESAMTZAHL DER ZAHLUNGSKONTEN UND GESAMTENTGELTE FÜR ZAHLUNGSKONTEN | |||||
|
Anzahl der Zahlungskonten |
Wert der Entgelte für Zahlungskonten | ||||
|
davon Kontoführungsgebühren | |||||
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0010 |
0020 |
0030 | |||
| Gesamt | 0010 | ||||
| S 04.00 - ANZAHL DER VERWEIGERTEN ECHTZEITÜBERWEISUNGEN | ||||
|
Anzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister eine Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat | ||||
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als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers |
als Zahlungsdienstleister des Zahlers | |||
|
0010 |
0020 | |||
| Gesamt | 0010 | |||
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Aufschlüsselung nach Standort der Zahlungsdienstleister | Inländisch | 0020 | ||
| Grenzüberschreitend | 0030 | |||
| Meldungen von Zahlungsdienstleistern in Bezug auf die Höhe der Entgelte für Überweisungen und Zahlungskonten sowie verweigerte Transaktionen - Erläuterungen | Anhang II |
Allgemeine Erläuterungen
Inhalt
Umfang der Berichterstattung
Meldebogen S 01.01: Gesamtzahl und Gesamtwert der Überweisungen und Echtzeitüberweisungen
Allgemeine Anmerkungen
Unter Anzahl und Wert der Überweisungen und Echtzeitüberweisungen gibt der Zahlungsdienstleister die im Bezugszeitraum versendeten Überweisungen an, aufgeschlüsselt nach:
Die Summe der gemäß den Buchstaben a, b und c aufgeschlüsselten Datenpunkte ergibt die Gesamtzahl bzw. den Gesamtwert der gemeldeten Überweisungen.
Für die in Buchstabe d genannte Aufschlüsselung geben die Zahlungsdienstleister bei den "elektronisch über Online-Banking ausgelösten" Überweisungen Vorgänge an, die online als Einzelüberweisung ausgelöst wurden, und Vorgänge, die als Datei/Sammelüberweisung ausgelöst wurden. Als Datei/Sammelüberweisung ausgelöste Überweisungen sind elektronisch initiierte Vorgänge im Rahmen einer Gruppe von Überweisungen, die der Zahler über eine Standleitung zusammen auslöst. Jede Überweisung im Rahmen einer Sammelüberweisung wird bei der Meldung der Anzahl der Transaktionen als separate Überweisung gezählt.
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 01.01
| Zeile; Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010; 0010 | Gesamtzahl der versendeten Überweisungen Gesamtzahl der versendeten Überweisungen in Landeswährung |
| 0010; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0010; 0030 | Gesamtwert der versendeten Überweisungen Gesamtwert aller versendeten Überweisungen in Landeswährung (Angabe in Landeswährung) |
| 0010; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0010; 0050 | Gesamtzahl der entgegengenommenen Überweisungen Gesamtzahl der entgegengenommenen Überweisungen in Landeswährung |
| 0010; 0060 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0010; 0070 | Gesamtwert der entgegengenommenen Überweisungen Gesamtwert aller entgegengenommenen Überweisungen in Landeswährung (Angabe in Landeswährung) |
| 0010; 0080 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0020; 0010 | Gesamtzahl der elektronisch über Online-Banking ausgelösten versendeten Überweisungen Gesamtzahl aller Überweisungen, die über Online-Banking ausgelöst wurden, einschließlich Überweisungen im Rahmen einer Datei/Sammelüberweisung, und über Zahlungsauslösedienste |
| 0020; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0020; 0030 | Gesamtwert der elektronisch über Online-Banking ausgelösten versendeten Überweisungen Gesamtwert aller Überweisungen, die über Online-Banking ausgelöst wurden, einschließlich Überweisungen im Rahmen einer Datei/Sammelüberweisung, und über Zahlungsauslösedienste (Angabe in Landeswährung) |
| 0020; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0030; 0010 | Gesamtzahl der über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelösten versendeten Überweisungen Gesamtzahl der Überweisungen, die über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelöst wurden, wobei die Zahlungsdaten und -anweisungen mittels Mobilfunk- und Datenübertragungstechnik über ein Mobilgerät gesendet oder bestätigt werden. Zu dieser Kategorie zählen E-Wallets und andere mobile Zahlungsvorgänge, bei denen P2P-Transaktionen (person-to-person) oder C2B-Transaktionen (consumer-to-business) ausgelöst werden können, gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013. |
| 0030; | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0020 | |
| 0030; 0030 | Gesamtwert der über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelösten versendeten Überweisungen Gesamtwert der Überweisungen (Angabe in Landeswährung), die über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelöst wurden, wobei die Zahlungsdaten und -anweisungen mittels Mobilfunk- und Datenübertragungstechnik über ein Mobilgerät gesendet oder bestätigt werden. Zu dieser Kategorie zählen E-Wallets und andere mobile Zahlungsvorgänge, bei denen P2P-Transaktionen (person-to-person) oder C2B-Transaktionen (consumer-to-business) ausgelöst werden können, gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013. |
| 0030; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0040; 0010 | Gesamtzahl der beleghaft ausgelösten versendeten Überweisungen Gesamtzahl der vom Zahler beleghaft ausgelösten Überweisungen, wobei eine "beleghaft ausgelöste Überweisung" gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 eine Überweisung bezeichnet, "die vom Zahler in Papierform oder durch Anweisung am Schalter (over the counter - OTC) einer Bank zur Durchführung einer Überweisung ausgelöst wird, sowie alle sonstigen Überweisungen, die manuell bearbeitet werden". |
| 0040; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0040; 0030 | Gesamtwert der beleghaft ausgelösten versendeten Überweisungen Gesamtwert der vom Zahler beleghaft ausgelösten Überweisungen (Angabe in Landeswährung), wobei eine "beleghaft ausgelöste Überweisung" gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 eine Überweisung bezeichnet, "die vom Zahler in Papierform oder durch Anweisung am Schalter (over the counter - OTC) einer Bank zur Durchführung einer Überweisung ausgelöst wird, sowie alle sonstigen Überweisungen, die manuell bearbeitet werden". |
| 0040; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0050; 0010 | Gesamtzahl der versendeten Inlandsüberweisungen Gesamtzahl der Inlandsüberweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind |
| 0050; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0050; 0030 | Gesamtwert der versendeten Inlandsüberweisungen Gesamtwert aller Überweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Der Wert wird in Landeswährung angegeben. |
| 0050; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0060; 0010 | Gesamtzahl der versendeten grenzüberschreitenden Überweisungen Gesamtzahl der Überweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind. Grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, sind nicht auszuweisen. |
| 0060; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0060; 0030 | Gesamtwert der versendeten grenzüberschreitenden Überweisungen Gesamtwert der Überweisungen (Angabe in Landeswährung), bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind. Grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, sind nicht auszuweisen. |
| 0060; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0070; 0010 | Gesamtzahl der kostenlos versendeten Überweisungen Gesamtzahl der kostenlos versendeten Überweisungen, einschließlich Überweisungen, die im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgen |
| 0070; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0070; 0030 | Gesamtwert der kostenlos versendeten Überweisungen Gesamtwert aller kostenlos versendeten Überweisungen (Angabe in Landeswährung), einschließlich Überweisungen, die im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgen |
| 0070; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0070; 0050 | Gesamtzahl der kostenlos entgegengenommenen Überweisungen Gesamtzahl der kostenlos entgegengenommenen Überweisungen, einschließlich Überweisungen, die im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgen |
| 0070; 0060 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0070; 0070 | Gesamtwert der kostenlos entgegengenommenen Überweisungen Gesamtwert aller kostenlos entgegengenommenen Überweisungen (Angabe in Landeswährung), einschließlich Überweisungen, die im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgen |
| 0070; 0080 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0080; 0010 | Gesamtzahl der versendeten Überweisungen, für die der Zahler belastet wurde Gesamtzahl der Überweisungen, bei denen die einzelne Überweisung nicht im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgt, sondern der Zahlungsdienstleister des Zahlers bei seinem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt erhoben hat |
| 0080; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0080; 0030 | Gesamtwert der versendeten Überweisungen, für die der Zahler belastet wurde Gesamtwert aller versendeten Überweisungen (Angabe in Landeswährung), bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers bei seinem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt erhoben hat |
| 0080; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0080; 0050 | Gesamtzahl der entgegengenommenen Überweisungen, für die der Zahlungsempfänger belastet wurde Gesamtzahl der Überweisungen, bei denen die einzelne Überweisung nicht im Rahmen eines kostenpflichtigen Zahlungskontos unentgeltlich erfolgt, sondern der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei seinem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt erhoben hat |
| 0080; 0060 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0080; 0070 | Gesamtwert der entgegengenommenen Überweisungen, für die der Zahlungsempfänger belastet wurde Gesamtwert aller entgegengenommenen Überweisungen (Angabe in Landeswährung), bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei seinem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt erhoben hat |
| 0080; 0080 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0090; 0010 | Gesamtzahl der versendeten Überweisungen, die von Zahlungsdienstnutzern ausgelöst wurden, die keine Verbraucher sind Gesamtzahl aller Überweisungen von Zahlungskonten, deren Inhaber Zahlungsdienstnutzer sind, die keine Verbraucher sind, einschließlich natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, und juristischer Personen |
| 0090; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0090; 0030 | Gesamtwert der versendeten Überweisungen, die von Zahlungsdienstnutzern ausgelöst wurden, die keine Verbraucher sind Gesamtwert aller Überweisungen (Angabe in Landeswährung) von Zahlungskonten, deren Inhaber Zahlungsdienstnutzer sind, die keine Verbraucher sind, einschließlich natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, und juristischer Personen |
| 0090; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0100; 0010 | Gesamtzahl der versendeten Überweisungen, die von Verbrauchern ausgelöst wurden Gesamtzahl der Überweisungen, die von Zahlungskonten ausgelöst wurden, deren Inhaber Verbraucher sind |
| 0100; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0100; 0030 | Gesamtwert der versendeten Überweisungen, die von Verbrauchern ausgelöst wurden Gesamtwert aller Überweisungen (Angabe in Landeswährung), die von einem Verbraucher ausgelöst wurden |
| 0100; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
Meldebogen S 01.02: Gesamtzahl und Gesamtwert der Überweisungen und Echtzeitüberweisungen (nur für Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten)
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 01.02
| Zeile; Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010; 0010 | Gesamtzahl der versendeten Überweisungen Gesamtzahl der versendeten Überweisungen in Euro |
| 0010; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0010; 0030 | Gesamtwert der versendeten Überweisungen Gesamtwert aller versendeten Überweisungen in Euro (Angabe in Euro) |
| 0010; 0040 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0010; 0050 | Gesamtzahl der entgegengenommenen Überweisungen Gesamtzahl der entgegengenommenen Überweisungen in Euro |
| 0010; 0060 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0010; 0070 | Gesamtwert der entgegengenommenen Überweisungen Gesamtwert aller entgegengenommenen Überweisungen in Euro (Angabe in Euro) |
| 0010; 0080 | davon Echtzeitüberweisungen |
Meldebogen S 02.01: Entgelte für Überweisungen und Echtzeitüberweisungen
Allgemeine Anmerkungen
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 02.01
| Zeile; Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010; 0010 | Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen (Angabe in Landeswährung) |
| 0010; 0020 | davon für Echtzeitüberweisungen |
| 0010; 0030 | Gesamtwert der Entgelte für entgegengenommene Überweisungen Gesamtwert der Entgelte für entgegengenommene Überweisungen (Angabe in Landeswährung) |
| 0010; 0040 | davon für Echtzeitüberweisungen |
| 0020; 0010 | Gesamtwert der Entgelte für elektronisch über Online-Banking ausgelöste versendete Überweisungen Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen, die über Online-Banking ausgelöst wurden, einschließlich Überweisungen im Rahmen einer Datei/Sammelüberweisung, und über Zahlungsauslösedienste |
| 0020; 0020 | davon für Echtzeitüberweisungen |
| 0030; 0010 | Gesamtwert der Entgelte für über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelöste versendete Überweisungen Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen (Angabe in Landeswährung), die über einen mobilen Zahlungsvorgang ausgelöst wurden, wobei die Zahlungsdaten und -anweisungen mittels Mobilfunk- und Datenübertragungstechnik über ein Mobilgerät gesendet oder bestätigt werden. Zu dieser Kategorie zählen E-Wallets und andere mobile Zahlungsvorgänge, bei denen P2P-Transaktionen (person-to-person) oder C2B-Transaktionen (consumer-to-business) ausgelöst werden können, gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013. |
| 0030; 0020 | davon für Echtzeitüberweisungen |
| 0040; 0010 | Gesamtwert der Entgelte für beleghaft ausgelöste versendete Überweisungen |
| Gesamtwert der Entgelte für vom Zahler beleghaft ausgelöste Überweisungen (Angabe in Landeswährung), wobei eine "beleghaft ausgelöste Überweisung" gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 eine Überweisung bezeichnet, "die vom Zahler in Papierform oder durch Anweisung am Schalter (over the counter - OTC) einer Bank zur Durchführung einer Überweisung ausgelöst wird, sowie alle sonstigen Überweisungen, die manuell bearbeitet werden". | |
| 0040; 0020 | davon für Echtzeitüberweisungen |
| 0050; 0010 | Gesamtwert der Entgelte für versendete Inlandsüberweisungen Gesamtwert der Entgelte für Überweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Der Wert wird in Landeswährung angegeben. |
| 0050; 0020 | davon Echtzeitüberweisungen |
| 0060; 0010 | Gesamtwert der Entgelte für versendete grenzüberschreitende Überweisungen Gesamtwert der Entgelte für Überweisungen (Angabe in Landeswährung), bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind. Entgelte für grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, sind nicht auszuweisen. |
| 0060; 0020 | davon für Echtzeitüberweisungen |
| 0070; 0010 | Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen, die von Zahlungsdienstnutzern ausgelöst wurden, die keine Verbraucher sind Gesamtwert der Entgelte für Überweisungen (Angabe in Landeswährung), die von Zahlungsdienstnutzern ausgelöst wurden, die keine Verbraucher sind |
| 0070; 0020 | davon für Echtzeitüberweisungen |
| 0080; 0010 | Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen, die von Verbrauchern ausgelöst wurden Gesamtwert der Entgelte für Überweisungen (Angabe in Landeswährung), die von einem Verbraucher ausgelöst wurden |
| 0080; 0020 | davon für Echtzeitüberweisungen |
Meldebogen S 02.02: Entgelte für Überweisungen und Echtzeitüberweisungen (nur für Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten)
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 02.02
| Zeile; Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010; 0010 | Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen Gesamtwert der Entgelte für versendete Überweisungen (Angabe in Euro) |
| 0010; 0020 | davon für Echtzeitüberweisungen |
| 0010; 0030 | Gesamtwert der Entgelte für entgegengenommene Überweisungen Gesamtwert der Entgelte für entgegengenommene Überweisungen (Angabe in Euro) |
| 0010; 0040 | davon für Echtzeitüberweisungen |
Meldebogen S 03.00: Gesamtzahl der Zahlungskonten und Gesamtentgelte für Zahlungskonten (in Landeswährung)
Allgemeine Anmerkungen
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 03.00
| Zeile; Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010; 0010 | Gesamtzahl der Zahlungskonten |
| Die Gesamtzahl der Zahlungskonten entspricht der Anzahl am Ende des Bezugszeitraums. Dabei sind alle Zahlungskonten anzugeben, unabhängig von der Währung, auf die sie lauten. | |
| 0010; 0020 | Gesamtwert der Entgelte für Zahlungskonten Der Gesamtwert der Entgelte bezieht sich auf den gezahlten Gesamtbetrag. Dieser Betrag entspricht den jährlichen Gesamtkosten des Zahlungskontos, die einigen Kontoinhabern in der jährlichen Entgeltaufstellung mitgeteilt werden. Bei Konten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen und für die keine Entgeltaufstellung vorgeschrieben ist und dem Kontoinhaber keine solche Aufstellung vorgelegt wird, entspricht die Angabe den jährlichen Gesamtentgelten, die die Kontoinhaber für die mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste gezahlt haben; diese Entgelte können je nach Anzahl und Art der erbrachten Dienste und der Art der Preisgestaltung der Zahlungsdienstleister variieren.Die Angabe erfolgt in Landeswährung. Bei Konten mit Pauschalentgelt, d. h. Zahlungskonten, bei denen ein oder mehrere Leistungen bereits im Servicepaket enthalten sind, wird lediglich das für das Konto insgesamt erhobene Pauschalentgelt angegeben und gegebenenfalls die zusätzlichen Entgelte für Leistungen, die nicht durch das Pauschalentgelt abgedeckt sind. Dabei sind alle Entgelte anzugeben, unabhängig von der Währung. Das Währungsumrechnungsentgelt ist nicht auszuweisen. |
| 0010; 0030 | Gesamtwert der Entgelte für die Führung von Zahlungskonten Das Entgelt für die Kontoführung bezieht sich auf allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste, die in dem Mitgliedstaat, in dem der meldende Zahlungsdienstleister tätig ist, am häufigsten angeboten und den Kontoinhabern in der Entgeltinformation mitgeteilt werden. Bei Konten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/92/EU fallen und für die die Entgeltinformation weder verbindlich vorgeschrieben ist noch dem Kontoinhaber mitgeteilt wird, enthält die Angabe das Entgelt für die Führung des Zahlungskontos, d. h. die Entgelte, die der Dienstleister für die Führung des vom Kunden zu nutzenden Kontos gemäß der von jedem Mitgliedstaat erstellten und für den betreffenden meldenden Zahlungsdienstleister geltenden nationalen Liste der repräsentativsten Dienste im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto erhebt. Die Angabe erfolgt in Landeswährung. Bei Konten mit Pauschalentgelt, d. h. Zahlungskonten, bei denen ein oder mehrere Leistungen bereits im Servicepaket enthalten sind, wird lediglich das für das Konto insgesamt erhobene Pauschalentgelt angegeben. Dabei sind alle Entgelte anzugeben, unabhängig von der Währung. Das Währungsumrechnungsentgelt ist nicht auszuweisen. |
Meldebogen S 04.00: Anzahl der verweigerten Echtzeitüberweisungen
Allgemeine Anmerkungen
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.00
| Zeile; Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010; 0010 | Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat Die gemeldete Anzahl enthält alle eingehenden Echtzeitüberweisungen, die vom meldenden Zahlungsdienstleister verweigert wurden, und alle Fälle, in denen Gelder entgegengenommen und sofort auf dem Konto des Zahlungsdienstnutzers des meldenden Zahlungsdienstleisters eingefroren wurden. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen. |
| 0010; 0020 | Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlers eine Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat |
| Die gemeldete Anzahl enthält alle Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung einer vom Zahlungsdienstnutzer beantragten Echtzeitüberweisung eingestellt hat, darunter Fälle, die sich aus der Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nach Artikel 5d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergeben, seine Zahlungsdienstnutzer zu überprüfen, oder weil das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers nach einer solchen Überprüfung eingefroren wurde. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen. | |
| 0020; 0010 | Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine inländische Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat Die gemeldete Anzahl enthält alle eingehenden Echtzeitüberweisungen, die vom meldenden Zahlungsdienstleister verweigert wurden, und alle Fälle, in denen Gelder entgegengenommen und sofort auf dem Konto des Zahlungsdienstnutzers des meldenden Zahlungsdienstleisters eingefroren wurden. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen. Bei inländischen Echtzeitüberweisungen sind der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig. |
| 0020; 0020 | Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlers eine inländische Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat Die gemeldete Anzahl enthält alle Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung einer vom Zahlungsdienstnutzer beantragten inländischen Echtzeitüberweisung eingestellt hat, darunter Fälle, die sich aus der Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nach Artikel 5d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergeben, seine Zahlungsdienstnutzer zu überprüfen, oder weil das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers nach einer solchen Überprüfung eingefroren wurde. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen. Bei inländischen Echtzeitüberweisungen sind der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig. |
| 0030; 0010 | Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine grenzüberschreitende Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat Die gemeldete Anzahl enthält alle eingehenden grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisungen, die vom meldenden Zahlungsdienstleister verweigert wurden, und alle Fälle, in denen Gelder entgegengenommen und sofort auf dem Konto des Zahlungsdienstnutzers des meldenden Zahlungsdienstleisters eingefroren wurden. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen. Bei grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisungen sind der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig. |
| 0030; 0020 | Gesamtzahl der Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister als Zahlungsdienstleister des Zahlers eine grenzüberschreitende Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt oder Gelder eingefroren hat Die gemeldete Anzahl enthält alle Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung der vom Zahlungsdienstnutzer beantragten grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisung eingestellt hat, darunter Fälle, die sich aus der Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nach Artikel 5d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergeben, seine Zahlungsdienstnutzer zu überprüfen, oder weil das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers nach einer solchen Überprüfung eingefroren wurde. Dabei werden nur Maßnahmen gemeldet, die auf die Anwendung der gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen im Bezugszeitraum zurückgehen. Bei grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisungen sind der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig. |
2) Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 über die Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1409/oj).
3) Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 214, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/92/oj).
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