Verordnung (EU) 2025/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2025 zur Berichtigung und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1670 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2006 vom 23.12.2025)



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Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission 2 werden Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets festgelegt.

(2) Mit der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 werden spezifische Anforderungen an die Gestaltung von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsmäßigen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen eingeführt. Daher sollten Smartphones, andere Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets, die unter die genannte Richtlinie fallen, von der Verordnung (EU) 2023/1670 ausgenommen werden.

(3) Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 ist fachlich kompetenten Reparateuren oder Endnutzern eine Bandbreite von Ersatzteilen zur Verfügung zu stellen, und es werden zwei unterschiedliche Höchstlieferfristen für diese Ersatzteile festgelegt: fünf Arbeitstage während der ersten fünf Jahre und zehn Arbeitstage während der verbleibenden zwei Jahre. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Ersatzteilen kann jedoch länger als sieben Jahre bestehen. Daher muss dieser Fehler berichtigt werden. Da der Fehler alle unter die Verordnung fallenden Produkte betrifft, muss dieselbe Berichtigung für jede in den Teilen A bis D Abschnitt 1.1 Nummer 3 dieses Anhangs genannte Produktgruppe vorgenommen werden.

(4) In Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 sind für verschiedene Teile des Produkts unterschiedliche Anforderungen an die Zerlegung festgelegt. Bei den Anforderungen an den Austausch der Displaybaugruppe, der irrtümlich in zwei getrennten Abschnitten der Anforderungen erfasst wurde, liegt ein Fehler vor. Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz muss dieser Fehler in den Teilen A, B und D Abschnitt 1.1 Nummer 5 dieses Anhangs berichtigt werden. Gleiches gilt für Teil C Abschnitt 2.1 Nummer 5, wo die Displaybaugruppe sowohl unter Buchstaben a als auch Buchstabe c aufgeführt ist; daher muss Buchstabe c gestrichen werden.

(5) Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung und gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 für Produkte, die der Verordnung (EU) 2023/1670 unterliegen. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/1670 ist daher nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden.

(6) Die Verordnung (EU) 2023/1670 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden.

(7) Diese Verordnung sollte ab dem 20. Juni 2025 gelten, um Rechtssicherheit hinsichtlich des Anwendungsbeginns der Ökodesign-Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1670 zu schaffen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2023/1670 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Smartphones, andere Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets zur bestimmungsmäßigen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die unter die Richtlinie 2014/34/EU fallen."

2. Artikel 6 wird aufgehoben.

3. Artikel 9 letzter Absatz erhält folgende Fassung:

"sonstige Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Bild oder Ton, auch durch Signale oder andere Technologien, mit denen Bild und Ton auf andere Weise als durch Telekommunikation verbreitet werden, jedoch mit Ausnahme elektronischer Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 fallen, schnurloser Telefone, die unter die Verordnung (EU) 2023/1670 fallen, und Projektoren mit Mechanismen zum Wechseln von Linsen unterschiedlicher Brennweiten."

Artikel 2

Die Anhänge II und IV der Verordnung (EU) 2023/1670 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Juni 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2025


1) ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (ABl. L 214 vom 31.08.2023 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1670/oj).

3) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 309, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/34/oj).

4) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).


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Anhang


Die Anhänge II und IV der Verordnung (EU) 2023/1670 werden wie folgt berichtigt:

A. Anhang II wird wie folgt berichtigt:

1. Teil A Abschnitt 1.1 wird wie folgt berichtigt:

a) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

  1. während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,
  2. während der verbleibenden Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden."

b) Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Ab dem 20. Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien und der Displaybaugruppe angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
  2. der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,
  3. der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,
  4. der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein."

2. Teil B Abschnitt 1.1 wird wie folgt berichtigt:

a) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

  1. während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,
  2. während der verbleibenden Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden."

b) Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Ab dem 20. Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien und der Displaybaugruppe angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
  2. der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,
  3. der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,
  4. der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein."

3. Teil C Abschnitt 2.1 wird wie folgt berichtigt:

a) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

  1. während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,
  2. während der verbleibenden Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden."

b) Nummer 5 Buchstabe c wird gestrichen.

4. Teil D Abschnitt 1.1 wird wie folgt berichtigt:

a) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

  1. während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,
  2. während der verbleibenden Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden."

b) Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Ab dem 20. Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien und der Displaybaugruppe angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
  2. der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,
  3. der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,
  4. der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein."

B. Anhang IV wird wie folgt berichtigt:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen des Artikels 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE