Durchführungsverordnung (EU) 2025/2009 der Kommission vom 2. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 in Bezug auf die Mengen, die nach der Änderung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen

(ABl. L 2025/2009 vom 03.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 2 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.

(2) Im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 3 (im Folgenden "Assoziierungsabkommen") sind im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone bestimmte Zollkontingente für in die Union eingeführte moldauische Erzeugnisse festgelegt. In der Verordnung (EU) 2024/1501 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für moldauische Erzeugnisse festgelegt. Mit der genannten Verordnung wurden alle im Rahmen des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente bis zum 24. Juli 2025 ausgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt gelten für den Handel zwischen der Union und Moldau erneut die im Rahmen des Assoziierungsabkommens festgelegten Regeln.

(3) Mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsausschusses EU-Moldau in der Zusammensetzung "Handel" vom 19. September 2025 über die Senkung und Beseitigung von Zöllen gemäß Artikel 147 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens 5 (im Folgenden "Beschluss") wird das Assoziierungsabkommen geändert, indem mehrere Zollkontingente geändert werden, die in den Anwendungsbereich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens fallen. Mit diesem Beschluss werden insbesondere die Mengen von Erzeugnissen mit Ursprung in Moldau, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente in die EU eingeführt werden, erhöht. Außerdem werden die Einfuhren mehrerer Erzeugnisse aus Moldau liberalisiert, was zur Aufhebung bestimmter Zollkontingente führt.

(4) Die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen betreffen die Zollkontingente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988. Diese Änderungen sollten sich daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 widerspiegeln.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen rechtzeitig umgesetzt werden können.

(7) Um die Übereinstimmung mit dem Assoziierungsabkommen in der durch den Beschluss geänderten Fassung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten wie der genannte Beschluss.

(8) Da bestimmte mit dieser Verordnung vorgenommene Änderungen für Zollkontingentszeiträume gelten, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung laufen, insbesondere für Erzeugnisse, die hauptsächlich im Spätsommer und Herbst geerntet werden und für die Ausfuhr zur Verfügung stehen, ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen für die zwischen dem 25. Juli 2025 und dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilten Mengen festzulegen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

Die für den verbleibenden Teil des Zollkontingentszeitraums, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung noch läuft, verfügbare Menge entspricht der Differenz zwischen der neuen Menge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung und den Mengen, die bereits zwischen dem 25. Juli 2025 und dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilt wurden.

Hat der betreffende Zollkontingentszeitraum zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung bereits begonnen und ist die zuvor verfügbare Menge erschöpft, so wird die Differenz zwischen der neuen und der vorherigen Menge den Wirtschaftsbeteiligten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Damit Wirtschaftsbeteiligte, die ihre Waren vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung außerhalb eines Zollkontingents eingeführt haben, die Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1988 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung beantragen können, müssen sie ihre Zollanmeldung ändern. Gewähren die Zollbehörden auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten die Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents, so erstatten sie diesem die Differenz zu den bereits entrichteten Einfuhrzöllen.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. Oktober 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2025

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).

3) Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 260 vom 30.08.2014 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/492/2023-10-06).

4) Verordnung (EU) 2024/1501 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L, 2024/1501, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1501/oj).

5) ABl. L, 2025/1961, 24.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1961/oj.

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Anhang

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt mit der Überschrift " Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor" wird wie folgt geändert:

a) Die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.6800 und 09.6801 werden gestrichen.

b) Das Feld "Menge" der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6802 bezieht, erhält folgende Fassung:

"Menge 40.000.000 kg Eigengewicht"

c) Das Feld "Menge" der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6803 bezieht, erhält folgende Fassung:

"Menge 50.000.000 kg Eigengewicht"

d) Das Feld "Menge" der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6804 bezieht, erhält folgende Fassung:

"Menge 61.000.000 kg Eigengewicht"

e) Das Feld "Menge" der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6806 bezieht, erhält folgende Fassung:

"Menge 4.500.000 kg Eigengewicht"

2. Im Abschnitt " Zollkontingente im Weinsektor" wird die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6805 gestrichen.


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