Beschluss (GASP) 2025/2032 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2025/2032 vom 23.10.2025, ber. L 2025/90986)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor unerschütterlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten.

(4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression Russlands gegen die Ukraine, und insbesondere seiner jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur - einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen - gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(6) Insbesondere sollten weitere 45 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Zu den gelisteten Organisationen gehören bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und so die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, Mikroelektronik, unbemannte Luftfahrzeuge sowie für andere Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlicher Technologie, ermöglichen.

(7) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie durch Aufnahme von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme.

(8) Es ist ferner angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Salze und Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien.

(9) Es ist angebracht, eine neue gezielte Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände einzuführen, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von Ultraviolett-Lampen für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich sind. Es ist auch angezeigt, die Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände zu ändern, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind.

(10) Um die Einnahmen Russlands weiter zu schmälern, ist es angebracht, das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, auf alle acyclischen Kohlenwasserstoffe auszuweiten.

(11) Es ist angebracht, die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen zu erweitern.

(12) Um die Einnahmen Russlands aus der Ausfuhr fossiler Brennstoffe weiter zu schmälern, die Kosten der rechtswidrigen Handlungen Russlands in der Ukraine zu erhöhen und maximalen Druck auf Russland auszuüben, damit es seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine beendet, ist es angezeigt, das Verbot zu verhängen, Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, unmittelbar oder mittelbar in der Union zu verkaufen, einzuführen oder zu verbringen sowie damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe bereitzustellen.

(13) Es ist angezeigt, zusätzliche Benennungen von Schiffen einzuführen, eines der Benennungskriterien zu ändern und damit zusammenhängende Bestimmungen über verbotene Dienste für benannte Schiffe zu ändern. Was das Verbot für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, Versicherungen und Rückversicherungen für benannte Schiffe bereitzustellen, anbelangt, so berührt die Benennung eines Schiffes nicht die Zahlung von Auszahlungen des betreffenden Versicherers des Schiffes an Personen und Organisationen, denen durch das Schiff ein Schaden entstanden ist, im Zusammenhang mit Ansprüchen, die aus Schadenfällen, die sich vor der Benennung des Schiffes ereignet haben, resultieren.

(14) Es ist angezeigt, bestimmte energiebezogene Ausnahmen vom Transaktionsverbot für zwei bestimmte staatseigene Unternehmen aufzuheben.

(15) Es ist angezeigt, das Transaktionsverbot auszuweiten, das für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gilt, die mit dem System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (im Folgenden "SPFS") der Zentralbank der Russischen Föderation (im Folgenden "Zentralbank Russlands") oder der von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr sowie mit anderen Zahlungsdiensten, wie etwa dem russischen nationalen Zahlungskartensystem (Russian National Payment Card System - auf Russisch bzw. im Folgenden "Mir") oder dem System für schnelle Zahlungen (Fast Payments System - im Folgenden "SBP"), die von der Zentralbank Russlands oder anderen russischen Organisationen eingerichtet wurden, verbunden sind. Es ist ferner angezeigt, Ausnahmen für Transaktionen hinzuzufügen, die für das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Drittländern erforderlich sind, sowie für Transaktionen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats getätigt werden, die in einem Drittland ansässig sind, für Transaktionen, die für bestehende Verträge und die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, und für ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland.

(16) Es ist angezeigt, das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute aus Drittländern sowie Anbieter von Krypto-Diensten auch auf Organisationen auszuweiten, die Zahlungsdienste erbringen, insbesondere Organisationen, die Krypto- und Zahlungsdienste für gelistete Organisationen erbringen. Um das Entstehen neuer Organisationen zu bekämpfen, die an die Stelle der gelisteten Organisationen treten, wird das Transaktionsverbot auch auf gleichwertige Organisationen ausgeweitet, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Darüber hinaus ist es angezeigt, acht neue Organisationen in Anhang XIX des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Schließlich ist es auch angezeigt, dass Ausnahmen für Transaktionen hinzugefügt werden, die für bestehende Verträge und die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind.

(17) Es ist angebracht, das Transaktionsverbot auf alle Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland auszuweiten, die für die Verbringung unbemannter Luftfahrzeuge, von Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten an Russland oder für die Umgehung der Ölpreisobergrenze durch Schiffe, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken durchführen oder für die Umgehung anderer restriktiver Maßnahmen, verwendet werden.

(18) Die Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen sind ein Kernelement der Strategie zur wirtschaftlichen Entwicklung der Russischen Föderation. Sie sollen Direktinvestitionen anziehen und industrielle, technologische und innovative Kapazitäten fördern, indem begünstigende Steuer-, Zoll- und Regulierungsregelungen für Industrieparks, Technologiecluster, Logistikknotenpunkte und Hafengebiete in der gesamten Russischen Föderation gewährt werden.

(19) Zu diesen Zonen gehören die Sonderwirtschaftszonen (SWZ), die Innovationsregelungen und die fernöstlichen und arktischen Präferenzregelungen wie sie in russischen Gesetzen wie dem Bundesgesetz Nr. 116-FZ vom 22. Juli 2005, dem Bundesgesetz Nr. 244-FZ vom 28. September 2010, dem Bundesgesetz Nr. 212-FZ vom 13. Juli 2015 und dem Bundesgesetz Nr. 193-FZ vom 13. Juli 2020 festgelegt sind. Bestimmte SWZ und Innovationregelungen sind von zentraler Bedeutung für die industriellen und technologischen Kapazitäten Russlands, da sie die Ansiedlung von Unternehmen begünstigen, die im Bereich der Herstellung oder Entwicklung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, fortschrittlicher Elektronik, Robotik, Software, Fahrzeugen, Luftfahrtkomponenten, unbemannten Luftfahrtsystemen und anderen Gütern und Technologien tätig sind und somit zu den russischen Kriegsanstrengungen beitragen. Die Präferenzregelungen im Föderalen Bezirk Fernost und der Arktis stützen die Seeverkehrslogistik, den Schiffbau, den Bergbau und die petrochemische Industrie sowie die Energieexportrouten, die für die wirtschaftliche Neuausrichtung Russlands auf Asien sowie für die Umgehung restriktiver Maßnahmen von zentraler Bedeutung sind.

(20) Um Russland die Mittel zur Fortsetzung seiner Aggression gegen die Ukraine weiter zu entziehen, ist es angezeigt, ein Verbot jeder neuen Beteiligung an und der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit und der Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen zu verhängen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen niedergelassen sind oder in diesen Zonen tätig sind, sowie den Abschluss neuer Verträge mit solchen Unternehmen. Darüber hinaus ist es angezeigt, ein Verbot der Aufrechterhaltung jeglicher Beteiligung an oder von Gemeinschaftsunternehmen oder von Verträgen mit Unternehmen zu verhängen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen niedergelassen sind oder in diesen tätig sind. Schließlich werden geeignete Ausnahmen und Ausnahmeregelungen vorgesehen, um unerwünschte Auswirkungen dieser Verbote zu verhindern.

(21) Es ist angezeigt, Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und für die Bereitstellung von E-Geld für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verhängen angesichts der potenziellen Nutzung dieser Krypto-Dienste zur Umgehung restriktiver Maßnahmen und der Bedeutung dieser Dienste für die Entwicklung der Finanztechnologie und des elektronischen Handels Russlands. Diese Beschränkungen erstrecken sich nicht auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die Beschränkungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten sollte weder als Verpflichtung der Zahlungsauslösedienstleister, bei jeder einzelnen Transaktion die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Ort der Niederlassung der Zahlungsdienstnutzer festzustellen, noch als Verpflichtung der Acquirer von Zahlungsvorgängen, für einzelne kartengebundene Zahlungsvorgänge eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen, verstanden werden. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsvorgängen liegt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister. Die Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten sind auch für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verbindlich, die im Rahmen der Übergangsregelung tätig sind, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegt ist.

(22) Die Verwendung bestimmter Kryptowerte kann ein erhebliches Risiko bergen, dass die in dem Beschluss 2014/512/GASP, in dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 4, in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 5 und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 6 festgelegten Verbote, insbesondere Transaktionsverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, umgangen werden. Es ist daher notwendig, Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung dieser Kryptowerte für Zwecke, die die Ziele dieses Beschlusses, des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 untergraben, zu verhindern. Ein Verbot von Transaktionen mit diesen Kryptowerten ist eine notwendige Maßnahme, um dies zu verhindern, wobei gleichzeitig ein begrenzter Zeitraum vorzusehen ist, um die ordnungsgemäße Beendigung bestehender Verträge zu ermöglichen.

(23) Es ist angezeigt, fünf Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, für die ein Transaktionsverbot gilt. Das Transaktionsverbot gilt für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, die regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Ukraine untergraben, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Parallel dazu ist es ferner angezeigt, Ausnahmen hinzuzufügen, die erforderlich sind für humanitäre Zwecke, für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat zu gewährleisten, sowie für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs, für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den von der russischen Regierung kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von vor dem 15. Mai 2022 geschlossenen Verträgen geschuldet werden und für die Umsetzung bestimmter gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilter Genehmigungen und für ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland. Diese Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gelten unbeschadet des Verbots für Betreiber in der Union, Nachrichtenübermittlungsdienste für die in Anhang VIII des genannten Beschlusses aufgeführten Organisationen zu erbringen.

(24) Es ist angezeigt, weitere Beschränkungen für die Erbringung von Diensten für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verhängen, die zur Stärkung der technologischen Fähigkeiten Russlands beitragen, d. h. der Erbringung von bestimmten kommerziellen weltraumgestützten Diensten, bestimmten KI-Diensten sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdiensten. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Anwendungsbereich der derzeitigen Beschränkungen nicht nur auf technische Prüf- und Analysedienste, wie sie in Klasse 8676 der Zentralen Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichen Fassung eingestuft sind, zu erweitern, sondern auch auf andere Dienstleistungen, die die Gruppe 867 der Zentralen Gütersystematik bilden. Zu diesen Dienstleistungen gehören nach Klasse 8675 insbesondere die folgenden mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen: geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektion, Untergrunduntersuchung, Oberflächenuntersuchung und kartografische Arbeiten.

(25) Darüber hinaus ist es angezeigt, die Erbringung von Diensten, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen, zu beschränken, und zwar insbesondere diejenigen, die in die Klassen 7471 und 7472 der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichten Fassung eingestuft sind. Dies erfolgt, um die Einnahmen Russlands aus solchen Diensten zu verringern und von der Förderung nicht unbedingt notwendiger Reisen und Freizeitaktivitäten nach Russland abzuhalten, insbesondere in einem Kontext, in dem Unionsbürger einem erhöhten Risiko willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt sind und der konsularische Schutz für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit begrenzt ist.

(26) Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sollte jede weitere Erbringung von Diensten für die Regierung Russlands von einer zuständigen Behörde ex ante genehmigt werden, um das Risiko zu mindern, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beiträgt. Es ist daher angezeigt, eine Vorschrift über eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde für alle für die Regierung Russlands erbrachten Dienste einzuführen, die nicht bereits den restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP unterliegen.

(27) Um die Fähigkeit des russischen Staates zu beschränken, Einnahmen aus alten, schlecht instand gehaltenen Luftfahrzeugen und Schiffen zu erzielen, ist es angezeigt, das Verbot zu verhängen, für gebrauchte russische Luftfahrzeuge oder Schiffe in einem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Verkauf oder einer Vereinbarung über die Vermietung dieser Luftfahrzeuge oder Schiffe, der bzw. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde, Rückversicherungen anzubieten.

(28) Russische Diplomaten und Konsularbeamte sowie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands oder ihre Familienangehörigen können auf der Grundlage ihrer vom Aufnahmestaat ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats und durch das Gebiet der Union reisen. Dies ermöglicht es diesen Personen, in Mitgliedstaaten zu reisen, in denen sie nicht akkreditiert sind, und feindselige nachrichtendienstliche Aktivitäten zur Unterstützung der Aggression Russlands gegen die Ukraine durchzuführen. Solche Maßnahmen umfassen in erster Linie die Beteiligung an geheimen Aktivitäten wie Spionage und die Verbreitung von Desinformation über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, um die öffentliche Meinung zu verzerren. So werden historische Fakten in Bezug auf das ukrainische Volk oder die Ukraine als Nation falsch dargestellt, falsche rechtliche Begründungen dafür gegeben, wer der tatsächliche Angreifer ist, und verschiedene Verstöße der russischen Streitkräfte gegen das humanitäre Völkerrecht oder die internationalen Menschenrechtsnormen geleugnet.

(29) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands führen diese Aktivitäten auch durch und werden für Reisen außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats eingesetzt, um nachrichtendienstliche Operationen zur Verteidigung der russischen Aggression durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Verkleinerung russischer diplomatischer Missionen werden erwachsene Familienangehörige, die aufgrund der Akkreditierung ihres Verwandten im Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels sind, für die Ausführung von Tätigkeiten in den Botschaften eingesetzt, und sie führen die ihnen erteilten Anweisungen in den Hoheitsgebieten anderer Mitgliedstaaten aus.

(30) Um diese Praktiken einzudämmen, ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten über die Bewegungen russischer Diplomaten und Konsularbeamter sowie über die Bewegungen der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands oder ihrer Familienangehörigen informiert sind, wenn sie in der Union außerhalb des Hoheitsgebiets eines Aufnahmestaats reisen. In diesem Sinne ist es angezeigt, diese Personen zu verpflichten, ihre Reise in einen anderen Mitgliedstaat als den Aufnahmestaat vorab zu melden. Ferner ist es angezeigt, dass Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, eine Genehmigungspflicht für Reisen solcher Personen in ihr Hoheitsgebiet auf der Grundlage von von einem anderen Staat ausgestellten Visa oder Aufenthaltstiteln vorschreiben.

(31) Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Mitgliedstaaten aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 oder dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963. Die Maßnahmen begrenzen oder beschränken nicht die Rechte, die Mitglieder des Personals der russischen diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen in den Mitgliedstaaten gemäß dieser beiden Übereinkommen genießen. Die Maßnahmen gelten insbesondere unbeschadet des Rechts auf ungehinderte Durchreise durch die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für Mitglieder des Personals der russischen diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen, die ihre Stelle antreten oder dorthin zurückkehren oder in ihr eigenes Land zurückkehren. Ferner gelten die Maßnahmen unbeschadet des Rechts auf Bewegungs- und Reisefreiheit innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats.

(32) Schließlich ist es notwendig, bestimmte technische Änderungen vorzunehmen, einschließlich der Verlängerung der Fristen für bestimmte Ausnahmen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland erforderlich sind. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Rechtsvorschriften erlassen hat, die auf Vermögenswerte von Unternehmen aus sogenannten "unfreundlichen Ländern", auch Mitgliedstaaten, abzielen. Diese Situation könnte dazu führen, dass Vermögenswerte aus der Union in Russland verloren gehen, ohne dass die Möglichkeit für einen geordneten Rückzug besteht. Unternehmen in der Union wird dringend empfohlen, alle möglichen Schritte zur Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland zu unternehmen und dort keine neuen Tätigkeiten aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund werden die Ausnahmen für den Abzug von Investitionen verlängert, damit die Unternehmen aus der Union so reibungslos wie möglich aus dem russischen Markt aussteigen können. Die verlängerten Ausnahmen werden von den Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis gewährt und bezwecken, dass ein geordneter Prozess für den Abzug von Investitionen ermöglicht wird, der ohne die Verlängerung dieser Fristen nicht möglich wäre.

(33) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(34) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(35) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1aa wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind,"

b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"i) - unbeschadet des Verbots gemäß Artikel 4o - Transaktionen mit den unter den Nummern 4 und 6 in Anhang X Teil A aufgeführten Organisationen, die für den Handel, die Vermittlung, die Beförderung, auch durch Umladungen von Schiff zu Schiff zur Beförderung in Drittländer, und die damit verbundenen technischen Hilfen, Vermittlungsdienste oder Finanzmittel oder Finanzhilfe in Bezug auf Rohöl des KN-Codes 2709 00 und Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, erforderlich sind, sofern der Einkaufspreis dieser Erzeugnisse je Barrel den in Anhang XI des vorliegenden Beschlusses festgelegten Preis im Einklang mit Artikel 4p Absatz 6 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses nicht übersteigt."

c) Folgende Unterabsätze werden nach Absatz 3 Buchstabe i angefügt:

"Die Ausnahmen gemäß den Buchstaben a und aa dieses Absatzes gelten nicht für die in Anhang X Teil A Nummer 4 aufgeführte Organisation, mit Ausnahme der Durchfuhr von Öl oder raffinierten Erdölerzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.

Die Ausnahmen gemäß den Buchstaben a, aa und b dieses Absatzes gelten nicht für die in Anhang X Teil A Nummer 6 aufgeführte Organisation."

d) Absatz 3a erhält folgende Fassung:

"(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind."

2. Artikel 1ad wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

"(1) Ab dem 25. Juni 2024 ist es juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union niedergelassen und außerhalb Russlands tätig sind, verboten, sich mit dem System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder der von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr und Zahlungsdienste, ab dem 25. Januar 2026 mit Systemen der Zentralbank Russlands oder mit Systemen mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschließlich des Systems für schnelle Zahlungen (SBP) und des Mir, zu verbinden.

(2) Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.

Anhang XVIII umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, oder Systeme der Zentralbank Russlands und von anderen russischen Organisationen zur Verfügung gestellte Systeme, die eine Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr umfassen, einschließlich des Systems für schnelle Zahlungen (SBP) und des Mir, nutzen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 25. April 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 mit einer durch Beschluss (EU) 2025/2032 in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Person geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Entgegennahme - bis zum 24. Oktober 2025 - von Zahlungen, die von den in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die bis zum 25. April 2026 ausgeführt wurden."

b) In Absatz 5 werden folgende Buchstaben angefügt:

"g) für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Drittländern, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Drittländern, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig sind,

h) von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Drittländern ansässig sind, durchgeführt werden.

i) die für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind."

3. Artikel 1ae wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen,

  1. bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XIX Teil A des vorliegenden Beschlusses handelt und die diese Dienste für die im vorliegenden Beschluss und im Beschluss 2014/145/GASP, und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erbringt oder das auf andere Weise den Zweck der Verbote in den genannten Beschlüssen in erheblichem Maße vereitelt,
  2. bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XIX Teil B des vorliegenden Beschlusses handelt und die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck des vorliegenden Beschlusses und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vereiteln,
  3. die in Anhang XIX Teil C des vorliegenden Beschlusses aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 4o, 4p und 4x des vorliegenden Beschlusses genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für

  1. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt,
  2. eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt und als vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Organisationen tätig ist."

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(2a) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b ist eine vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer gelisteten Organisation eine Organisation, bei der mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. im Wesentlichen identische Inhalte, Feeds oder Transaktionsflüsse,
  2. Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle,
  3. Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung,
  4. Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer gelisteten Organisation,
  5. Weiterführen der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen."

d) In Absatz 3 werden folgende Buchstaben angefügt:

"d) für die Erfüllung - bis zum 25. April 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 mit einer durch Beschluss (EU) 2025/2032 in Anhang XIX Teil A aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind;

e) für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den durch Beschluss (EU) 2025/2032 in Anhang XIX Teil A aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die bis zum 24. Oktober 2025 ausgeführt wurden, erforderlich sind;"

4. In Artikel 1af erhält der einleitende Teil von Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Häfen und Schleusen, die in Anhang XXI Teil A und Teil C aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XXI Teil A enthält Häfen und Schleusen in Russland und Anhang XXI Teil C enthält Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland, die"

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1ai

(1) Es ist verboten,

  1. eine neue Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den in Anhang XXV Teil A oder B aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation ansässig sind oder dort ihren Sitz, Hauptgeschäftssitz oder ihre Betriebsstätte haben, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
  2. ein neues Gemeinschaftsunternehmen, eine neue Zweigniederlassung oder eine neue Repräsentanz in den in Anhang XXV Teil A oder Teil B aufgeführten Sonderwirtschafts- Innovations- oder Präferenzzonen oder bei einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu gründen,
  3. neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang XXV Teil A oder B aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu schließen.

(2) Ab dem 25. Januar 2026 ist es verboten,

  1. eine Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den in Anhang XXV Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation ansässig sind oder die dort ihren Sitz, Hauptgeschäftssitz oder ihre Betriebsstätte haben, beizubehalten,
  2. ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz in den in Anhang XXV Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung weiterzuführen,
  3. bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang XXV Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten.

(3) Es ist verboten,

  1. neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine in Absatz 1 oder 2 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
  2. Wertpapierdienste, die unmittelbar mit den unter Buchstabe a oder in Absatz 1 oder 2 genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zwar außerhalb der in Anhang XXV aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen, jedoch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Absatz 1 oder 2 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für:

  1. Tätigkeiten, die für die Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. Tätigkeiten, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium oder Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,
  3. soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p des vorliegenden Beschlusses oder nach Artikel 3m oder 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten - Tätigkeiten, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,
  4. die zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII erforderlichen Tätigkeiten, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.

(6) Die Absätze 1 und 3 und gegebenenfalls Absatz 4 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Januar 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für

  1. humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,
  2. die Forschung, Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Beförderung nach dem vorliegenden Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gestattet ist,
  3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen,
  4. den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland,
  5. die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind."

6. Artikel 1b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Es ist verboten, folgende Dienste unmittelbar oder mittelbar für russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen:

  1. Krypto-Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114;
  2. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366;
  3. Ausgabe von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *.

____
*) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj)."

b) Absatz 2a erhält folgende Fassung:

"(2a) Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden."

c) Der einleitende Teil von Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung"

d) Der Schlussteil von Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f oder g erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

e) Die folgenden Absätze werden eingefügt:

"(5a) Das Verbot nach Absatz 2 Buchstaben b und c gilt nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für den Zugang zu einem Konto bei einem in einem Mitgliedstaat oder einem in Anhang VII aufgeführten Partnerland niedergelassenen Kreditinstitut oder E-Geld-Institut erforderlich sind.

(5b) Abweichend von Absatz 2 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

f) Der einleitende Teil von Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung"

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1ba

Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen im Zusammenhang mit den in Anhang XXVI aufgeführten Kryptowerten zu beteiligen."

8. In Artikel 1e Absatz 1a werden folgende Buchstaben angefügt:

"c) die erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dem vorliegenden Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gestattet ist,

d) die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht zuwiderlaufen,

e) die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind,

f) die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang X Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden,

g) die für die Umsetzung von Genehmigungen erforderlich sind, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6b Absatz 5j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilt wurden.

h) die für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind."

9. Artikel 1h Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder"

10. Artikel 1k erhält folgende Fassung:

"Artikel 1k

(1) Es ist verboten, für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Dienste in den folgenden Bereichen zu erbringen:

  1. Rechtsberatung,
  2. Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen oder technische Prüf- und Analysedienste,
  4. Werbung, Markt- und Meinungsforschung,
  5. IT-Beratung,
  6. gewerbliche weltraumgestützte Dienste in Bezug auf Erdbeobachtung oder Satellitennavigation,
  7. Dienste im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Interferenz,
  8. Hochleistungsrechnen, einschließlich des Zugangs zu durch Graphikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, oder Quanteninformatikdienste.

(2) Es ist verboten, Dienste zu erbringen, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen.

(3) Es ist verboten, der Regierung Russlands oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen.

(3a) Es ist verboten,

  1. für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 3 genannten Diensten und Softwaretools zu erbringen,
  2. für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erbringung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Diensten und Softwarewaretools oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen bzw. zu erbringen,
  3. an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Softwaretools oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(4) Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1 und 2 genannten Diensten für die Regierung Russlands ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.

(5) Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die Erbringung von Diensten, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(6) Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die Erbringung von Diensten, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienste mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.

(8) Absatz 1 Buchstaben c und f und Absatz 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen, die Erbringung von Diensten oder die Bereitstellung von Softwaretools, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(8a) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Diensten durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienste zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind.

(8b) Absatz 1 Buchstaben f, g und h gelten ab dem 25. November 2025.

(8c) Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(9a) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste unbedingt erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall-Maßnahme, durch die

  1. einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum der genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder unter dessen Kontrolle befindet, entzogen wird und
  2. sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

(9b) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben g und h und von Absatz 3 können die zuständigen Behörden die Erbringung bzw. die Bereitstellung der dort genannten Dienste und Softwaretools unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienste oder Softwaretools für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.

(9c) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, c und e können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste unbedingt erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem Mitgliedstaat.

(9d) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen erforderlich sind.

(10) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung bzw. Bereitstellung der dort genannten Dienste und Softwaretools unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für

  1. humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,
  2. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland,
  3. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
  4. die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium oder Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union,
  5. die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware oder Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind,
  6. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
  7. die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind,
  8. die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(10a) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die für die Erfüllung - bis zum 30. September 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4, 9a, 9b, 9c, 9d oder 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

11. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1q

Es ist verboten, Schiffe oder Luftfahrzeuge, die unmittelbar oder mittelbar von der Regierung Russlands oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung betrieben wurden, in den fünf Jahren nach ihrem Verkauf oder jeder Art von Vereinbarung über ihre Vermietung zu verkaufen, bereitzustellen oder einen Vertrag oder eine Vereinbarung zu unterzeichnen oder anderweitig einzugehen, der bzw. die zu einem Risikotransfer oder einer Abtretung von Risiken im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz für solche Schiffe oder Luftfahrzeuge führt."

12. Artikel 4k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3e erhält folgende Fassung:

"Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8424 1000, 8479, 8481, 8483, 8487, 8504, 8516 29 50, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543 und 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies - in Erfüllung der von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Lebensdauergarantie - für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von im Jahr 2018 gelieferten U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist."

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(3bb) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2901 10 00 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Januar 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3bc) Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 25. Juli 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.

(3bd) Güter des KN-Codes 2901 10 00, die gemäß der Ausnahme nach Absatz 3bc nach Ungarn eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland befinden, weiterverkauft werden."

"(3g) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern des KN-Codes 8539 49 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von Ultraviolett-Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich ist, wenn es keinen Lieferanten gleichwertiger UV-Lampen und zugehöriger Güter außerhalb Russlands gibt."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3ab, 3c, 3e und 3g erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

13. Artikel 4m wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3ag wird gestrichen.

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(3aj) In Bezug auf Güter, die unter bestimmte KN-Codes fallen, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Januar 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3ak) In Bezug auf Güter der KN-Codes 6902 und 6909 19 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. April 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

c) Absatz 4a Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;"

14. Artikel 4r wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1) "Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j und 4m können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 31. Dezember 2026 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf, eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"

b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:

"(1a) Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4 und 4m können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhängen II, VII und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2026 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Bereitstellung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasfernleitungsinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist, oder die Bereitstellung bzw. die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien genehmigen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten dieser Fernleitung und der zugehörigen Infrastruktur unbedingt erforderlich sind, die für den oben genannten Abzug von Investitionen von entscheidender Bedeutung sind."

c) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(2) Abweichend von den Artikeln 4i und 4k können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2026 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"

d) In Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(2a) Abweichend von Artikel 1k können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienste bis zum 31. Dezember 2026 genehmigen, wenn diese Dienste für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"

e) Absatz 2b wird gestrichen.

15. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4wa

(1) Es ist verboten, ab 25. April 2026 Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2027, wenn der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung im Rahmen eines Liefervertrags für Flüssigerdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, erfolgt, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat und vor dem 17. Juni 2025 abgeschlossen und im Anschluss nicht geändert wurde, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf

  1. eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen,
  2. eine Verringerung der Preise und Gebühren,
  3. eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln,
  4. eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren,
  5. Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien,
  6. Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen,
  7. Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder
  8. Änderungen der nationalen Lieferpunkte im Fall von Binnenländern.

(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen bzw. zu erbringen."

16. Artikel 4x wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) Finanzmittel und Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen und Rückversicherungen, sowie Vermittlungsdienste, einschließlich Schiffsmaklerdienste, bereitzustellen bzw. zu erbringen,"

b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Rohöl- oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII oder Mineralprodukte befördern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betreiben,"

17. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 5d

(1) Russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands sind, oder ihre Familienangehörigen, und die einen gültigen Aufenthaltstitel, einschließlich Diplomatenausweise, oder ein gültiges Visum, das von einem anderen Staat ausgestellt wurde, besitzen und die beabsichtigen, auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels oder Visums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen oder durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchzureisen, unterrichten den von ihrer Reise betroffenen Mitgliedstaat bzw. die von ihrer Reise betroffenen Mitgliedstaaten mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise in dessen bzw. deren Hoheitsgebiet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Minderjährige oder Familienangehörige, die nicht im Haushalt von Mitgliedern der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung leben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Reisen in oder Durchreisen durch das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat.

(4) Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

  1. das Transportmittel; bei Privatfahrzeugen, einschließlich jener, die Eigentum einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung oder eines Angestellten davon sind, sind die Marke, das Modell und das behördliche Kennzeichen anzugeben; bei öffentlichen Verkehrsmitteln sind der Name des Beförderungsunternehmens und der Streckencode oder ein gleichwertiger Code anzugeben;
  2. den Ort der Einreise in das Hoheitsgebiet;
  3. das Datum der Einreise in das Hoheitsgebiet;
  4. den Ort der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet;
  5. das Datum der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat über alle Fälle von Verstößen gegen die Verpflichtung nach Absatz 1.

(6) Dieser Artikel gilt ab dem 25. Januar 2026.

Artikel 5e

(1) Ein Mitgliedstaat kann russischen Staatsangehörigen, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands sind, oder ihren Familienangehörigen, und die einen gültigen Aufenthaltstitel, einschließlich Diplomatenausweise, oder ein gültiges Visum besitzen, das von einem anderen Staat auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels oder Visums ausgestellt wurde, eine Genehmigungspflicht für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet auferlegen.

(2) Auf der Grundlage von Absatz 1 erlassene nationale Maßnahmen

  1. entsprechen den völkerrechtlichen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine eigenen Staatsangehörigen;
  2. gelten nicht für Minderjährige oder Familienangehörige, die nicht im Haushalt von Mitgliedern der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung leben;
  3. lassen die Rechte einer natürlichen Person nach dem Völkerrecht beim Antritt ihrer Stelle oder bei der Rückkehr an diese oder bei der Rückkehr in ihr Land unberührt;
  4. lassen die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar
    1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
    2. als Gastland einer internationalen Konferenz oder eines internationalen Verfahrens, die bzw. das von den Vereinten Nationen (VN) einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
    3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht oder
    4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags,
    5. als Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), und
  5. gelten nicht für Reisen natürlicher Personen, die Mitglieder des diplomatischen Korps Russlands sind, in das und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Teilnahme an einer internationalen Konferenz, die von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder der Nordatlantikvertrags-Organisation einberufen oder unter deren Schirmherrschaft organisiert wird.

(3) Ein Mitgliedstaat, der beschließt, nationale Maßnahmen nach Absatz 1 zu erlassen, unterrichtet den Rat mindestens fünf Tage vor Inkrafttreten dieser Maßnahmen.

(4) Dieser Artikel gilt ab dem 25. Januar 2026."

18. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31. Dezember 2026 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Erteilung einer Genehmigung im Rahmen von Absatz 4 innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung."

19. Artikel 8c erhält folgende Fassung:

"Article 8c

Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII, XXIV, XXV and XXVI."

20. Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2025.

1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).

2) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).

3) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und Des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).

4) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj.

5) ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj.

6) ABl. L 78 vom 17.03.2014, p. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj.

.

Anhang

1. In Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP werden in der Tabelle unter der Überschrift "Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 7, Artikel 3a Absatz 7 und Artikel 3b Absatz 1" folgende Einträge angefügt:

2. In Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP erhält die Überschrift folgende Fassung:

"Liste der Partnerländer gemäß Artikel 1k Absatz 10, Artikel 1f Absatz 2, Artikel 3 Absatz 9, Artikel 3a Absatz 4, Artikel 4j Absatz 3, Artikel 4m Absatz 4, Artikel 4pa Absatz 1, Artikel 5b Absatz 1 und Artikel 5bb"

3. In Anhang VIII des Beschlusses 2014/512/GASP werden unter der Überschrift "LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH Artikel 1e" die folgenden Organisationen aufgenommen:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Geltungsbeginn
"NPO 'Istina' (JSC) 12. November 2025
LLC 'Zemsky Bank' 12. November 2025
Commercial Bank Absolut Bank (PAO) 12. November 2025
PJSC 'MTS Bank' 12. November 2025
JSC 'ALFA-BANK' 12. November 2025"

4. Anhang X des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

"Anhang X
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1aa

Teil A

OPK OBORONPROM

UNITED AIRCRAFT CORPORATION

URALVAGONZAVOD

ROSNEFT

TRANSNEFT

GAZPROM NEFT

ALMAZ-ANTEY

KAMAZ

ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)

JSC PO SEVMASH

SOVCOMFLOT

UNITED SHIPBUILDING CORPORATION

Teil B

RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (russisches Seeschiffsregister)

Teil C

RUSSIAN REGIONAL DEVELOPMENT BANK."

5. Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

a) Die Einträge 14, 15, 260 und 329 werden gestrichen.

b) Folgende Einträge werden angefügt:

Schiffsname IMO-Schiffsnummer Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
" 448. MILLEROVO 9035541 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
449. GELOR (ehemals ARTARA) 9185528 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
450. CAROLINE BEZENGI 9224439 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
451. FIRN 9224441 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
452. PRIMORYE 9236743 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
453. LONGEVITY 7 9240885 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
454. ADONIA 9242223 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
455. NEVSKIY PROSPECT 9256054 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
456. LITEYNY PROSPECT 9256078 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
457. ARMADA LEADER 9260483 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
458. C VIKING 9261657 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
459. SEA MAVERICK 9265885 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
460. BELA 9270749 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
461. SHANGRI LA 9274434 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
462. ASTRAL 9274800 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
463. SOFOS 9278064 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
464. ATLANTICOS 9282986 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
465. PACIFICOS 9288930 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
466. CHONGCHON 9294123 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
467. LEONA 9299721 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
468. BREEZE 9305568 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
469. ARYABHATA 9319882 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
470. RIMMA 9337901 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
471. LADOGA 9339313 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
472. LEVEL 9339325 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
473. ELODIE I 9346873 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
474. INDUS 1 9360415 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
475. BAI LU 9388780 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
476. JUPITER 9397535 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
477. ANTARKTIKA 9413559 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
478. BOBCAT (ehemals BLOSSOM) 9422457 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
479. IVAN KRAMSKOY 9640499 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
480. ALEKSEY SAVRASOV 9645061 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
481. YAZ 9735323 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
482. ALARA 9741724 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
483. NIKOLAY ANISHCHENKOV 9942392 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
484. APUS 9280885 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
485. AQUILLA II 9281152 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
486. CHENG HE 9304629 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
487. FURIA 9257802 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
488. MANASLU 9388027 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
489. MIRES 9299771 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
490. MYRA 9336490 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
491. APATE 9433016 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
492. AZURE 9387255 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
493. BAVLY 9621560 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
494. KYLO 9189146 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
495. PEGASUS 9276028 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
496. SABINA 9524451 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
497. TEMPEST DREAM 9308132 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
498. TORX 9311610 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
499. BOLU 9439539 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
500. AURA 1 9472634 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
501. GENERAL SKOBELEV 9503304 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
502. GAZPROMNEFT ZUID EAST 9537109 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
503. CENTURION I 9436020 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
504. PROMETEI 9296597 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
505. TASSOS 9408695 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
506. ADITYA 9323314 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
507. BELOMOR 9384435 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
508. COATLICUE 9235000 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
509. DENVER 9382712 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
510. ETHERA 9387279 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
511. GARUDA 9272931 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
512. GUANYIN 9299707 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
513. IRON WAVE 9248796 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
514. KATY 9323326 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
515. KAYSERI 9292199 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
516. KHANKENDI 9867621 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
517. KONYA 9290373 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
518. MARQUISE 9315745 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
519. ONEGA 9384459 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
520. OSCAR I 9314820 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
521. RAGNAR 9384095 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
522. RHEIN 9306562 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
523. SEAL 9252400 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
524. SINO STAR 9263693 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
525. SOFIA 9211999 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
526. SOUTH STAR 9263186 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
527. STANISLAV GOVORUKHIN 9621596 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
528. TRANQUIL SEA 9323340 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
529. URIEL 9336517 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
530. VARG 9335094 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
531. XING CHEN 9550682 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
532. ZAGATALA 9498171 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
533. ANABAR 9194012 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
534. BIRTHE THERESI 9083184 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
535. BRIONT 9252955 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
536. BRONCO 8808525 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
537. FLANDRIA 8414477 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
538. MARINSTRAUM 9390317 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
539. MAVERICK 9321562 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
540. NAVIK 8920579 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
541. NEMRUT 9439541 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
542. NILANGA 9412452 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
543. NORDSTRAUM 9036284 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
544. NOYABRSK 8915550 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
545. OMNI 9400980 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
546. OPHELIA 8010427 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
547. REVANCHE 9297149 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
548. RN SAKHALIN 9650016 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
549. SAMOS 9408190 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
550. SPIRIT 2 9409259 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
551. TAGOR 9282481 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
552. TANGO 2 9389071 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
553. AURA 1 9472634 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
554. BERGEN T 8918540 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
555. EVERDINE 9382073 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
556. NOVA CREST (ehemals HASAN EAST) 9292046 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
557. MEGION 9590137 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
558. MELITO CARRIER 8920581 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
559. RYAZAN 8915548 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
560. SEA OWL I 9321172 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
561. THOTH 9164718 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
562. VANINO 8724779 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
563. VASILY LANOVOY 9621601 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
564. ZALE 9321718 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025"

6. Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

"Anhang XVIII
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1ad

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Geltungsbereich
1. Bank BelVEB 25. Februar 2025
2. Belgazprombank 25. Februar 2025
3. VTB Bank (PJSC) Shanghai Branch 25. Februar 2025
4. CJSC Alfa-Bank 12. November 2025
5. OJSC Sber Bank 12. November 2025
6. VTB Bank (Belarus) 12. November 2025
7. VTB Bank (Kasachstan) 12. November 2025"

7. Anhang XIX des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

a) In Anhang XIX Teil A des Beschlusses 2014/512/GASP werden folgende Einträge angefügt:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten
"Payeer 25. November 2025
CJSB JSCB Tolubay 12. November 2025
OJSC Eurasian Savings Bank 12. November 2025
CJSC Dushanbe City Bank 12. November 2025
CJSC Spitamen Bank (Tadschikistan) 12. November 2025
OJSC Commerce Bank of Tajikistan 12. November 2025"

b) In Anhang XIX Teil C des Beschlusses 2014/512/GASP werden folgende Einträge angefügt:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten
"Blackford Corporation Limited 12. November 2025
Fuel and Oil Dynamics FZE 12. November 2025"

8. Anhang XXI des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Teils A - Liste der Häfen und Schleusen erhält folgende Fassung:

"Teil A - Liste der Häfen und Schleusen in Russland".

b) Folgender Teil wird angefügt:

"Teil C - Liste der Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland

Bezeichnung Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
"

9. Anhang XXIV des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

"Anhang XXIV
Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 4oa Absatz 1

KANADA

NORWEGEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

SCHWEIZ

AUSTRALIEN

JAPAN

NEUSEELAND"

10. Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt:

"Anhang XXV
Liste der Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen gemäß Artikel 1ai

Teil A

Nummer Bezeichnung Lage
1. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion 'Alabuga' Republik Tatarstan
2. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation 'Technopolis Moscow' Moskau City

Teil B

Nummer Bezeichnung Lage
1. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion 'Lipetsk' Oblast Lipetsk
2. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion 'Togliatti' Oblast Samara
3. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion 'Lyudinovo' Oblast Kaluga
4. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation 'St. Petersburg' Sankt Petersburg
5. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation 'Dubna' Oblast Moskau
6. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation 'Innopolis' Republik Tatarstan
7. Hafen-Sonderwirtschaftszone 'Uljanowsk' Oblast Uljanowsk
8. Innovationszentrum Skolkovo Oblast Moskau
9. Freihafen Wladiwostok Primorsky Krai, Kamchatka Krai, Chukotka Autonomous District, Khabarovsk Krai, Sakhalin Oblast"

11. Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt:

"Anhang XXVI
Liste der Kryptowerte gemäß Artikel 1ba

Kryptowerte Inkrafttreten
A7A5 25. November 2025"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE