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Verordnung (EU) 2025/2033 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2025/2033 vom 23.10.2025, ber. L 2025/90985)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/2032 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 23. Oktober 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/2032 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden 45 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Zu den mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 in diese Liste aufgenommenen Organisationen gehören bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und so die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, Mikroelektronik, unbemannte Luftfahrzeuge sowie für andere Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlicher Technologie, ermöglichen.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie durch Aufnahme von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird eine neue gezielte Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände eingeführt, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von Ultraviolett-Lampen für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich sind. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird auch die Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände geändert, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind.

(7) Um die Einnahmen Russlands weiter zu schmälern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, auf alle azyklischen Kohlenwasserstoffe ausgeweitet.

(8) Der Beschluss (GASP) 2025/2032 enthält weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Salze und Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien.

(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen erweitert.

(10) Um die Einnahmen Russlands aus der Ausfuhr fossiler Brennstoffe weiter zu schmälern, die Kosten der rechtswidrigen Handlungen Russlands in der Ukraine zu erhöhen und maximalen Druck auf Russland auszuüben, damit es seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine beendet, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 ein Verbot eingeführt, Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, unmittelbar oder mittelbar in der Union zu verkaufen, einzuführen oder zu verbringen sowie damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe bereitzustellen. Um den Wirtschaftsteilnehmern aus der Union, insbesondere in Bezug auf Unionseinführer von russischem Gas, ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu bieten und Klarheit über die geltenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts zu schaffen, ist es angezeigt zu betonen, dass dieses Verbot, das wie alle anderen Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbare Rechtswirkung hat und den Mitgliedstaaten oder den Wirtschaftsteilnehmern aus der Union keinen Ermessensspielraum lässt, eingehalten werden sollte und unabhängig von möglichen Maßnahmen im Rahmen anderer Rechtsgrundlagen für die Einfuhr, den Kauf oder die Verbringung von Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, gelten sollte. Bis zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte der Anwendungsbereich dieser Maßnahme ungeachtet anderer Rechtsakte mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beibehalten werden.

(11) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden zusätzliche Benennungen von Schiffen eingeführt, eines der Benennungskriterien geändert und damit zusammenhängende Bestimmungen über verbotene Dienste für benannte Schiffe geändert. Was das Verbot für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, Versicherungen und Rückversicherungen für benannte Schiffe bereitzustellen, anbelangt, so berührt die Benennung eines Schiffes nicht die Zahlung von Auszahlungen des betreffenden Versicherers des Schiffes an Personen und Organisationen, denen durch das Schiff ein Schaden entstanden ist, im Zusammenhang mit Ansprüchen, die aus Schadenfällen, die sich vor der Benennung des Schiffes ereignet haben, resultieren.

(12) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden bestimmte energiebezogene Ausnahmen vom Transaktionsverbot für zwei bestimmte staatseigene Unternehmen aufgehoben.

(13) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird das Transaktionsverbot ausgeweitet, das für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gilt, die mit dem System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (im Folgenden "SPFS") der Zentralbank der Russischen Föderation (im Folgenden "Zentralbank Russlands") oder der von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr sowie mit anderen Zahlungsdiensten, wie etwa dem russischen nationalen Zahlungskartensystem (Russian National Payment Card System - auf Russisch bzw. im Folgenden "Mir") oder dem System für schnelle Zahlungen (Fast Payments System - im Folgenden "SBP"), die von der Zentralbank Russlands oder anderen russischen Organisationen eingerichtet wurden, verbunden sind. Ferner werden Ausnahmen für Transaktionen hinzugefügt, die für das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Drittländern erforderlich sind, sowie für Transaktionen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats getätigt werden, die in einem Drittland ansässig sind, für Transaktionen, die für bestehende Verträge und die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, und für ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland.

(14) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute aus Drittländern sowie Anbieter von Krypto-Diensten auch auf Organisationen ausgeweitet, die Zahlungsdienste erbringen, insbesondere Organisationen, die Krypto- und Zahlungsdienste für gelistete Organisationen erbringen. Um das Entstehen neuer Organisationen zu bekämpfen, die an die Stelle der gelisteten Organisationen treten, wird das Transaktionsverbot auch auf gleichwertige Organisationen ausgeweitet, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 acht neue Organisationen in die Liste in Anhang XIX des genannten Beschlusses aufgenommen. Dieser Hinzufügung sollte Rechnung getragen werden, indem diese Organisationen auch in die Liste in Anhang XLV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen werden. Schließlich werden mit ihm auch Ausnahmen für Transaktionen hinzugefügt, die für bestehende Verträge und die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind.

(15) Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 das Transaktionsverbot auf alle Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland ausgeweitet, die für die Verbringung unbemannter Luftfahrzeuge, von Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten an Russland oder für die Umgehung der Ölpreisobergrenze durch Schiffe, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken durchführen oder für die Umgehung anderer restriktiver Maßnahmen, verwendet werden.

(16) Die Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen sind ein Kernelement der Strategie zur wirtschaftlichen Entwicklung der Russischen Föderation. Sie sollen Direktinvestitionen anziehen und industrielle, technologische und innovative Kapazitäten fördern, indem begünstigende Steuer-, Zoll- und Regulierungsregelungen für Industrieparks, Technologiecluster, Logistikknotenpunkte und Hafengebiete in der gesamten Russischen Föderation gewährt werden.

(17) Zu diesen Zonen gehören die Sonderwirtschaftszonen (SWZ), die Innovationsregelungen und die fernöstlichen und arktischen Präferenzregelungen wie sie in russischen Gesetzen wie dem Bundesgesetz Nr. 116-FZ vom 22. Juli 2005, dem Bundesgesetz Nr. 244-FZ vom 28. September 2010, dem Bundesgesetz Nr. 212-FZ vom 13. Juli 2015 und dem Bundesgesetz Nr. 193-FZ vom 13. Juli 2020 festgelegt sind. Bestimmte SWZ und Innovationregelungen sind von zentraler Bedeutung für die industriellen und technologischen Kapazitäten Russlands, da sie die Ansiedlung von Unternehmen begünstigen, die im Bereich der Herstellung oder Entwicklung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, fortschrittlicher Elektronik, Robotik, Software, Fahrzeugen, Luftfahrtkomponenten, unbemannten Luftfahrtsystemen und anderen Gütern und Technologien tätig sind und somit zu den russischen Kriegsanstrengungen beitragen. Die Präferenzregelungen im Föderalen Bezirk Fernost und der Arktis stützen die Seeverkehrslogistik, den Schiffbau, den Bergbau und die petrochemische Industrie sowie die Energieexportrouten, die für die wirtschaftliche Neuausrichtung Russlands auf Asien sowie für die Umgehung restriktiver Maßnahmen von zentraler Bedeutung sind.

(18) Um Russland die Mittel zur Fortsetzung seiner Aggression gegen die Ukraine weiter zu entziehen, sieht der Beschluss (GASP) 2025/2032 ein Verbot jeder neuen Beteiligung an und der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit und der Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen vor, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen niedergelassen sind oder in diesen Zonen tätig sind, sowie den Abschluss neuer Verträge mit solchen Unternehmen. Darüber hinaus sieht der Beschluss (GASP) 2025/2032 ein Verbot der Aufrechterhaltung jeglicher Beteiligung an oder von Gemeinschaftsunternehmen oder von Verträgen mit Unternehmen vor, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen niedergelassen sind oder in diesen tätig sind. Schließlich werden geeignete Ausnahmen und Ausnahmeregelungen vorgesehen, um unerwünschte Auswirkungen dieser Verbote zu verhindern.

(19) Der Beschluss (GASP) 2025/2032 enthält Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummern 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und für die Bereitstellung von E-Geld für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angesichts der potenziellen Nutzung dieser Krypto-Dienste zur Umgehung restriktiver Maßnahmen und der Bedeutung dieser Dienste für die Entwicklung der Finanztechnologie und des elektronischen Handels Russlands. Diese Beschränkungen erstrecken sich nicht auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß Anhang I Nummern 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die Beschränkungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten sollte weder als Verpflichtung der Zahlungsauslösedienstleister, bei jeder einzelnen Transaktion die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Ort der Niederlassung der Zahlungsdienstnutzer festzustellen, noch als Verpflichtung der Acquirer von Zahlungsvorgängen, für einzelne kartengebundene Zahlungsvorgänge eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen, verstanden werden. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsvorgängen liegt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister. Die Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten sind auch für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verbindlich, die im Rahmen der Übergangsregelung tätig sind, die in Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegt ist.

(20) Die Verwendung bestimmter Kryptowerte kann ein erhebliches Risiko bergen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 296/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 6 festgelegten Verbote, insbesondere Transaktionsverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, umgangen werden. Ein Verbot von Transaktionen mit diesen Kryptowerten ist eine notwendige Maßnahme, um dies zu verhindern, wobei gleichzeitig ein begrenzter Zeitraum vorzusehen ist, um die ordnungsgemäße Beendigung bestehender Verträge zu ermöglichen.

(21) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden fünf Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, für die ein Transaktionsverbot gilt. Das Transaktionsverbot gilt für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, die regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Ukraine untergraben, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden.Parallel dazu werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 Ausnahmen hinzugefügt, die erforderlich sind für humanitäre Zwecke, für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat zu gewährleisten, sowie für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs, für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den von der russischen Regierung kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von vor dem 15. Mai 2022 geschlossenen Verträgen geschuldet werden und für die Umsetzung bestimmter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilter Genehmigungen und für ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland. Diese Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gelten unbeschadet des Verbots für Betreiber in der Union, Nachrichtenübermittlungsdienste für die in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen zu erbringen.

(22) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden weitere Beschränkungen für die Erbringung von Diensten für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt, die zur Stärkung der technologischen Fähigkeiten Russlands beitragen, d. h. der Erbringung von bestimmten kommerziellen weltraumgestützten Diensten, bestimmten KI-Diensten sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdiensten. Darüber hinaus erweitert der Beschluss (GASP) 2025/2032 den Anwendungsbereich der derzeitigen Beschränkungen nicht nur auf technische Prüf- und Analysedienste, wie sie in Klasse 8676 der Zentralen Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichen Fassung eingestuft sind, sondern auch auf andere Dienstleistungen, die die Gruppe 867 der Zentralen Gütersystematik bilden. Zu diesen Dienstleistungen gehören nach Klasse 8675 insbesondere die folgenden mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen: geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektion, Untergrunduntersuchung, Oberflächenuntersuchung und kartografische Arbeiten.

(23) Der Beschluss (GASP) 2025/2032 beschränkt darüber hinaus die Erbringung von Diensten, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen, und zwar insbesondere diejenigen, die in die Klassen 7471 und 7472 der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichten Fassung eingestuft sind. Dies erfolgt, um die Einnahmen Russlands aus solchen Diensten zu verringern und von der Förderung nicht unbedingt notwendiger Reisen und Freizeitaktivitäten nach Russland abzuhalten, insbesondere in einem Kontext, in dem Unionsbürger einem erhöhten Risiko willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt sind und der konsularische Schutz für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit begrenzt ist.

(24) Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sollte jede weitere Erbringung von Diensten für die Regierung Russlands von einer zuständigen Behörde ex ante genehmigt werden, um das Risiko zu mindern, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beiträgt. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird daher eine Vorschrift über eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde für alle für die Regierung Russlands erbrachten Dienste eingeführt, die nicht bereits den restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegen.

(25) Um die Fähigkeit des russischen Staates zu beschränken, Einnahmen aus alten, schlecht instand gehaltenen Luftfahrzeugen und Schiffen zu erzielen, ist es gemäß dem Beschluss (GASP) 2025/2032 verboten, für gebrauchte russische Luftfahrzeuge oder Schiffe in einem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Verkauf oder einer Vereinbarung über die Vermietung dieser Luftfahrzeuge oder Schiffe, der bzw. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde, Rückversicherungen anzubieten.

(26) Innerhalb des Schengen-Raums und bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Akkreditierung wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 ein Mechanismus zur vorherigen Unterrichtung für russische Diplomaten und Konsularbeamte sowie für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands und für ihre Familienangehörigen geschaffen. Mit diesem Mechanismus zur vorherigen Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund zunehmender feindlicher nachrichtendienstlicher Aktivitäten, die die Aggression Russlands gegen die Ukraine unterstützen, über die damit verbundenen Bewegungen informiert werden. Im Beschluss (GASP) 2025/2032 ist ferner vorgesehen, dass Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, eine Genehmigungspflicht für Reisen solcher Personen in ihr Hoheitsgebiet auf der Grundlage von von einem anderen Staat ausgestellten Visa oder Aufenthaltstiteln vorschreiben können.

(27) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden bestimmte technische Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgenommen, einschließlich der Verlängerung der Fristen für bestimmte Ausnahmen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland erforderlich sind. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Rechtsvorschriften erlassen hat, die auf Vermögenswerte von Unternehmen aus sogenannten "unfreundlichen Ländern", auch Mitgliedstaaten, abzielen. Diese Situation könnte dazu führen, dass Vermögenswerte aus der Union in Russland verloren gehen, ohne dass die Möglichkeit für einen geordneten Rückzug besteht. Vor diesem Hintergrund ist es angesichts der Tatsache, dass Unternehmen in der Union dringend empfohlen wird, alle möglichen Schritte zur Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland zu unternehmen und dort keine neuen Geschäftstätigkeiten aufzunehmen, angezeigt, die Ausnahmen für den Abzug von Investitionen zu verlängern, damit die Unternehmen aus der Union so reibungslos wie möglich aus dem russischen Markt aussteigen können. Die verlängerten Ausnahmen werden von den Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis gewährt und bezwecken, dass ein geordneter Prozess für den Abzug von Investitionen ermöglicht wird, der ohne die Verlängerung dieser Fristen nicht möglich wäre.

(28) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(29) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

"zh) 'Kryptowert' einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates *;

zi) 'Zahlungsdienst' Dienste im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates **;

zj) 'Dienste in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten' die folgenden Dienstleistungen:

  1. Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, einschließlich von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachter Dienstleistungen für Personenbeförderung und ähnlicher Dienstleistungen; Reiseauskunfts-, Reiseplanungs- und Reiseberatungsleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen, der Unterbringung und der Beförderung von Personen und Gepäck; Fahr- bzw. Flugscheinausstellungsdienste;
  2. Dienstleistungen von Fremdenführern;
  3. Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Dienstleistungen.

____
*) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj)."

**) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj)."

2. Artikel 3i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3e erhält folgende Fassung:

"(3e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8424 10 00, 8479, 8481, 8483, 8487, 8504, 8516 29 50, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543 und 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies - in Erfüllung der von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Lebensdauergarantie - für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von im Jahr 2018 gelieferten U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist."

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(3bb) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2901 10 00 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Januar 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3bc) Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 25. Juli 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.

(3bd) Güter des KN-Codes 2901 10 00, die gemäß der Ausnahme nach Absatz 3bc nach Ungarn eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland befinden, weiterverkauft werden."

"(3g) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern des KN-Codes 8539 49 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von Ultraviolett-Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich ist, wenn es keinen Lieferanten gleichwertiger UV-Lampen und zugehöriger Güter außerhalb Russlands gibt."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3ab, 3c, 3e oder 3g erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

3. Artikel 3k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3ag wird gestrichen.

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(3aj) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIG aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Januar 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3ak) In Bezug auf Güter der KN-Codes 6902 und 6909 19 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. April 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

c) Absatz 5a Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;"

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3ra

(1) Es ist verboten, ab 25. April 2026 Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2027, wenn der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung im Rahmen eines Liefervertrags für Flüssigerdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, erfolgt, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat und vor dem 17. Juni 2025 abgeschlossen und im Anschluss nicht geändert wurde, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf

  1. eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen,
  2. eine Verringerung der Preise und Gebühren,
  3. eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln,
  4. eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren,
  5. Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien,
  6. Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen,
  7. Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder
  8. Änderungen der nationalen Lieferpunkte im Fall von Binnenländern.

(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen bzw. zu erbringen.

(4) Im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 sind die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 unabhängig von Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften der Union mit sich überschneidenden Anwendungsbereichen einzuhalten."

5. Artikel 3s wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) Finanzmittel und Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen und Rückversicherungen, sowie Vermittlungsdienste, einschließlich Schiffsmaklerdienste, bereitzustellen bzw. zu erbringen,"

b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Rohöl- oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV oder Mineralprodukte befördern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betreiben,"

6. Artikel 5aa wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind,"

b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"i) - unbeschadet des Verbots gemäß Artikel 3m - Transaktionen mit den unter den Nummern 4 und 6 in Anhang XIX Teil A aufgeführten Organisationen, die für den Handel, die Vermittlung, die Beförderung, auch durch Umladungen von Schiff zu Schiff zur Beförderung in Drittländer, und die damit verbundenen technischen Hilfen, Vermittlungsdienste oder Finanzmittel oder Finanzhilfe in Bezug auf Rohöl des KN-Codes 2709 00 und Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, erforderlich sind, sofern der Einkaufspreis dieser Erzeugnisse je Barrel den in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Preis im Einklang mit Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung nicht übersteigt."

c) Folgende Unterabsätze werden nach Absatz 3 Buchstabe i angefügt:

"Die Ausnahmen gemäß den Buchstaben a und aa dieses Absatzes gelten nicht für die in Anhang XIX Teil A Nummer 4 aufgeführte Organisation, mit Ausnahme der Durchfuhr von Öl oder raffinierten Erdölerzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.

Die Ausnahmen gemäß den Buchstaben a, aa und b dieses Absatzes gelten nicht für die in Anhang XIX Teil A Nummer 6 aufgeführte Organisation."

d) Absatz 3a erhält folgende Fassung:

"(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind."

7. Artikel 5ac wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

"(1) Ab dem 25. Juni 2024 ist es juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union niedergelassen und außerhalb Russlands tätig sind, verboten, sich mit dem System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder der von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr und Zahlungsdienste, ab dem 25. Januar 2026 mit Systemen der Zentralbank Russlands oder mit Systemen mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschließlich des Systems für schnelle Zahlungen (SBP) und des Mir, zu verbinden.

(2) Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.

Anhang XLIV umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, oder Systeme der Zentralbank Russlands und von anderen russischen Organisationen zur Verfügung gestellte Systeme, die eine Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr umfassen, einschließlich des Systems für schnelle Zahlungen (SBP) und des Mir, nutzen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 25. April 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 mit einer in Anhang XLIV der Verordnung des Rates (EU) 2025/2033 aufgeführten juristischen Person geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Entgegennahme - bis 24. Oktober 2025 - von Zahlungen, die von den in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die bis zum 25. April 2026 ausgeführt wurden."

b) In Absatz 5 werden folgende Buchstaben angefügt:

"g) die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Drittländern, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Drittländern, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig sind,

h) von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Drittländern ansässig sind,

i) die für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind."

8. Artikel 5ad wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen,

  1. bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XLV Teil A der vorliegenden Verordnung handelt und die diese Dienste für die in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erbringt oder das auf andere Weise den Zweck der Verbote in den genannten Verordnungen in erheblichem Maße vereitelt,
  2. bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XLV Teil B der vorliegenden Verordnung handelt und die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck der vorliegenden Verordnung vereiteln,
  3. die in Anhang XLV Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 3m, 3n und 3s der vorliegenden Verordnung genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für

  1. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt,
  2. eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt und als vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Organisationen tätig ist."

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(2a) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b ist eine vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer gelisteten Organisation eine Organisation, bei der mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. im Wesentlichen identische Inhalte, Feeds oder Transaktionsflüsse,
  2. Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle,
  3. Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung,
  4. Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer gelisteten Organisation,
  5. Weiterführen der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen."

d) In Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

"d) für die Erfüllung - bis zum 25. April 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 mit einer in Anhang XLV Teil A der Verordnung (EU) 2025/2033 aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind;

e) für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XLV Teil A der Verordnung (EU) 2025/2033 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die bis zum 24. Oktober 2025 ausgeführt wurden, erforderlich sind."

9. In Artikel 5ae erhält der einleitende Teil von Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Häfen und Schleusen, die in Anhang XLVII Teil A und Teil C aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XLVII Teil A enthält Häfen und Schleusen in Russland und Anhang XLVII Teil C enthält Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland, die"

10. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5ah

(1) Es ist verboten,

  1. eine neue Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den in Anhang LII Teil A oder B aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation ansässig sind oder dort ihren Sitz, Hauptgeschäftssitz oder ihre Betriebsstätte haben, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
  2. ein neues Gemeinschaftsunternehmen, eine neue Zweigniederlassung oder eine neue Repräsentanz in den in Anhang LII Teil A oder Teil B aufgeführten SonderwirtschaftsInnovations- oder Präferenzzonen oder bei einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu gründen,
  3. neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A oder B aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu schließen.

(2) Ab dem 25. Januar 2026 ist es verboten,

  1. eine Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation ansässig sind oder die dort ihren Sitz, Hauptgeschäftssitz oder ihre Betriebsstätte haben, beizubehalten,
  2. ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung weiterzuführen,
  3. bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten.

(3) Es ist verboten,

  1. neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine in Absatz 1 oder 2 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
  2. Wertpapierdienste, die unmittelbar mit den unter Buchstabe a oder in Absatz 1 oder 2 genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zwar außerhalb der in Anhang LII aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen, jedoch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Absatz 1 oder 2 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(5) Die Absätze 1 bis 4gelten nicht für:

  1. Tätigkeiten, die für die Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. Tätigkeiten, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium oder Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,
  3. soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten - Tätigkeiten, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,
  4. die zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV erforderlichen Tätigkeiten, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.

(6) Die Absätze 1 und 3 und gegebenenfalls Absatz 4 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Januar 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für

  1. humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,
  2. die Forschung, Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Beförderung nach dieser Verordnung gestattet ist,
  3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen,
  4. den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland,
  5. die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind."

11. Artikel 5b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Es ist verboten, folgende Dienste unmittelbar oder mittelbar für russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen:

  1. Krypto-Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114;
  2. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366;
  3. Ausgabe von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *.

____
*) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj)."

b) Absatz 2a erhält folgende Fassung:

"(2a) Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden."

12. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5ba

Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen im Zusammenhang mit den in Anhang LIII aufgeführten Kryptowerten zu beteiligen."

13. Artikel 5c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung"

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(1a) Das Verbot nach Artikel 5b Absatz 2 Buchstaben b und c gilt nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für den Zugang zu einem Konto bei einem in einem Mitgliedstaat oder einem in Anhang VIII aufgeführten Partnerland niedergelassenen Kreditinstitut oder E-Geld-Institut erforderlich sind.

(1b) Abweichend von Artikel 5b Absatz 2 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f oder g oder nach Absatz 1b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

14. In Artikel 5d erhält der einleitende Teil von Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung"

15. In Artikel 5h Absatz 1a werden folgende Buchstaben angefügt:

"c) die erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet ist,

d) die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht zuwiderlaufen,

e) die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind,

f) die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden,

g) die für die Umsetzung von Genehmigungen erforderlich sind, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6b Absatz 5j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilt wurden,

h) die für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind."

16. Artikel 5k Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder"

17. Artikel 5n erhält folgende Fassung:

"Artikel 5n

(1) Es ist verboten, für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Dienste in den folgenden Bereichen zu erbringen:

  1. Rechtsberatung,
  2. Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen oder technische Prüf- und Analysedienste,
  4. Werbung, Markt- und Meinungsforschung,
  5. IT-Beratung,
  6. gewerbliche weltraumgestützte Dienste in Bezug auf Erdbeobachtung oder Satellitennavigation,
  7. Dienste im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Interferenz,
  8. Hochleistungsrechnen, einschließlich des Zugangs zu durch Graphikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, oder Quanteninformatikdienste.

(2) Es ist verboten, Dienste zu erbringen, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen.

(3) Es ist verboten, der Regierung Russlands oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen.

(3a) Es ist verboten,

  1. für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 3 genannten Diensten und Softwaretools zu erbringen,
  2. für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erbringung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Diensten und Softwarewaretools oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen bzw. zu erbringen,
  3. an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Softwaretools oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(4) Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1 und 2 genannten Diensten für die Regierung Russlands ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.

(5) Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die Erbringung von Diensten, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(6) Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die Erbringung von Diensten, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienste mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.

(8) Absatz 1 Buchstaben c und f und Absatz 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen, die Erbringung von Diensten oder die Bereitstellung von Softwaretools, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(8a) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Diensten durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienste zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind.

(8b) Absatz 1 Buchstaben f, g und h gelten ab dem 25. November 2025.

(8c) Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(9a) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste unbedingt erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall-Maßnahme, durch die

  1. einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum der genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder unter dessen Kontrolle befindet, entzogen wird und
  2. sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

(9b) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben g und h und von Absatz 3 können die zuständigen Behörden die Erbringung bzw. die Bereitstellung der dort genannten Dienste und Softwaretools unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienste oder Softwaretools für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.

(9c) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, c und e können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste unbedingt erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem Mitgliedstaat.

(9d) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen erforderlich sind.

(10) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung bzw. Bereitstellung der dort genannten Dienste und Softwaretools unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für

  1. humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,
  2. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland,
  3. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
  4. die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium oder Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union,
  5. die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware oder Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind,
  6. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
  7. die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind,
  8. die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(10a) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX, die für die Erfüllung - bis zum 30. September 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4, 9a, 9b, 9c, 9d oder 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

18. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5u

Es ist verboten, Schiffe oder Luftfahrzeuge, die unmittelbar oder mittelbar von der Regierung Russlands oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung betrieben wurden, in den fünf Jahren nach ihrem Verkauf oder jeder Art von Vereinbarung über ihre Vermietung zu verkaufen, bereitzustellen oder einen Vertrag oder eine Vereinbarung zu unterzeichnen oder anderweitig einzugehen, der bzw. die zu einem Risikotransfer oder einer Abtretung von Risiken im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz für solche Schiffe oder Luftfahrzeuge führt."

19. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 5v

(1) Russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands sind, oder ihre Familienangehörigen, und die einen gültigen Aufenthaltstitel, einschließlich Diplomatenausweise, oder ein gültiges Visum, das von einem anderen Staat ausgestellt wurde, besitzen und die beabsichtigen, auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels oder Visums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen oder durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchzureisen, unterrichten den von ihrer Reise betroffenen Mitgliedstaat bzw. die von ihrer Reise betroffenen Mitgliedstaaten mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise in dessen bzw. deren Hoheitsgebiet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Minderjährige oder Familienangehörige, die nicht im Haushalt von Mitgliedern der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung leben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Reisen in oder Durchreisen durch das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat.

(4) Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

  1. das Transportmittel; bei Privatfahrzeugen, einschließlich jener, die Eigentum einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung oder eines Angestellten davon sind, sind die Marke, das Modell und das behördliche Kennzeichen anzugeben; bei öffentlichen Verkehrsmitteln sind der Name des Beförderungsunternehmens und der Streckencode oder ein gleichwertiger Code anzugeben;
  2. den Ort der Einreise in das Hoheitsgebiet;
  3. das Datum der Einreise in das Hoheitsgebiet;
  4. den Ort der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet;
  5. das Datum der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat über alle Fälle von Verstößen gegen die Verpflichtung nach Absatz 1.

(6) Dieser Artikel gilt ab dem 25. Januar 2026."

"Artikel 5w

(1) Ein Mitgliedstaat kann russischen Staatsangehörigen, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands sind, oder ihren Familienangehörigen, und die einen gültigen Aufenthaltstitel, einschließlich Diplomatenausweise, oder ein gültiges Visum besitzen, das von einem anderen Staat auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels oder Visums ausgestellt wurde, eine Genehmigungspflicht für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet auferlegen.

(2) Auf der Grundlage von Absatz 1 erlassene nationale Maßnahmen

  1. entsprechen den völkerrechtlichen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine eigenen Staatsangehörigen;
  2. gelten nicht für Minderjährige oder Familienangehörige, die nicht im Haushalt von Mitgliedern der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung leben;
  3. lassen die Rechte einer natürlichen Person nach dem Völkerrecht beim Antritt ihrer Stelle oder bei der Rückkehr an diese oder bei der Rückkehr in ihr Land unberührt;
  4. lassen die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar
    1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
    2. als Gastland einer internationalen Konferenz oder eines internationalen Verfahrens, die bzw. das von den Vereinten Nationen (VN) einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
    3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht oder
    4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags,
    5. als Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), und
  5. gelten nicht für Reisen natürlicher Personen, die Mitglieder des diplomatischen Korps Russlands sind, in das und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Teilnahme an einer internationalen Konferenz, die von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder der Nordatlantikvertrags-Organisation einberufen oder unter deren Schirmherrschaft organisiert wird.

(3) Ein Mitgliedstaat, der beschließt, nationale Maßnahmen nach Absatz 1 zu erlassen, unterrichtet den Rat mindestens fünf Tage vor Inkrafttreten dieser Maßnahmen.

(4) Dieser Artikel gilt ab dem 25. Januar 2026."

20. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31. Dezember 2026 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Erteilung einer Genehmigung im Rahmen von Absatz 4 innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung."

21. Artikel 12b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der vorliegenden Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 31. Dezember 2026 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf, eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"

b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:

"(1a) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3 und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhängen II, VII und XXIII aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2026 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Bereitstellung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasfernleitungsinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist, oder die Bereitstellung bzw. die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien genehmigen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten dieser Fernleitung und der zugehörigen Infrastruktur unbedingt erforderlich sind, die für den oben genannten Abzug von Investitionen von entscheidender Bedeutung sind."

c) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(2) Abweichend von den Artikeln 3g und 3i können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2026 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"

d) In Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(2a) Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienste bis zum 31. Dezember 2026 genehmigen, wenn diese Dienste für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"

e) Absatz 2b wird gestrichen.

22. Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

23. Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

24. Anhang VIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

25. Anhang XIV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

26. Anhang XVIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

27. Anhang XIX wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

28. Anhang XXI wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

29. Anhang XXIII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

30. Anhang XXIIIG wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung angefügt.

31. Anhang XXXIX wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.

32. Anhang XL wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert.

33. Anhang XLII wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung geändert.

34. Anhang XLIV wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung geändert.

35. Anhang XLV wird gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung geändert.

36. Anhang XLVII wird gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung geändert.

37. Anhang LI wird gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung geändert.

38. Anhang LII wird gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung angefügt.

39. Anhang LIII wird gemäß Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung angefügt.

40. Anhang XXIIID wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2025.

1) ABl. L, 2025/2032, 23.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2032/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).

3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).

4) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).

5) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).

6) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj.

.

Anhang I

In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:

.

Anhang II

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

.

Anhang III

In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:

"Anhang VIII
Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4' Artikel 2a Absatz 4' Artikel 2d Absatz 4, Artikel 3h Absatz 3, Artikel 3k Absatz 4, Artikel 5c Absatz 1a, Artikel 5c Absatz 1b, Artikel 5i Absatz 2, Artikel 5n Absatz 10, Artikel 5q Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2a, Artikel 12g Absatz 1 und Artikel 12gb
".


.

Anhang IV

In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Geltungsbeginn
"NPO 'Istina' (JSC) 12. November 2025
LLC 'Zemsky Bank' 12. November 2025
Commercial Bank Absolut Bank ( PAO) 12. November 2025
PJSC 'MTS Bank' 12. November 2025
JSC 'LFA-BANK' 12. November 2025"


.

Anhang V

Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabellen 15, 16 und 17 erhalten folgende Fassung:

"15.Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR

ex 8414 51 Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger
ex 8414 59 00 Andere Ventilatoren
ex 8414 60 00 Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger
ex 8415 10 00 Klimageräte zur Befestigung an Fenstern oder Wänden, als Kompaktgeräte oder 'Split-Systeme' (Anlagen aus getrennten Elementen)
ex 8418 10 00 Kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren
ex 8418 21 00 Kompressorkühlschränke
ex 8418 29 00 Andere Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415
ex 8418 30 00 Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger
ex 8418 40 00 Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger
ex 8419 81 00 zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen
ex 8422 11 00 Haushaltsgeschirrspülmaschinen
ex 8423 10 00 Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
ex 8443 12 00 Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen
ex 8443 31 00 Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex 8443 32 00 andere Drucker, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex 8443 39 00 Andere
ex 8450 11 00 Waschvollautomaten
ex 8450 12 00 Andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner
ex 8450 19 00 Andere
ex 8451 21 00 Trockner mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger
ex 8452 10 00 Haushaltsnähmaschinen
ex 8508 11 00 Staubsauger, mit eingebautem Elektromotor, mit einer Leistung von 1.500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger
ex 8508 19 00 Andere
ex 8508 60 00 Andere Staubsauger
ex 8509 80 00 Andere Geräte
ex 8516 31 00 Haartrockner
ex 8516 50 00 Mikrowellengeräte
ex 8516 60 10 Vollherde
ex 8516 71 00 Kaffeemaschinen und Teemaschinen
ex 8516 72 00 Brotröster (Toaster)
ex 8516 79 00 Andere
ex 8529 10 65 Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen
ex 8529 10 69 Andere
ex 9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30
ex 9504 90 80 Andere

16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1.000 EUR

ex 9006 00 00 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)

17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg mit im Wert von mehr als 50.000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen, Motorräder und Fahrräder im Wert von mehr als 5.000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

ex 4011 10 00 von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art
ex 4011 40 00 von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art
ex 4011 90 00 Andere
ex 7009 10 00 Rückspiegel für Fahrzeuge
ex 8603 00 00 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604
ex 8605 00 00 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)
ex 8702 00 00 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
ex 8706 00 00 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor
ex 8707 00 00 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
ex 8708 00 00 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
ex 8711 00 00 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
ex 8712 00 00 Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor
ex 8714 00 00 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
ex 8901 10 00 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe
ex 8901 90 00 andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

"

b) Tabelle 20 erhält folgende Fassung:

"20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

ex 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

"

c) Tabelle 23 erhält folgende Fassung:

"23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

ex 9004 90 90 Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte

"

.

Anhang VI

Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XIX
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5aa

Teil A

1. OPK OBORONPROM
2. UNITED AIRCRAFT CORPORATION
3. URALVAGONZAVOD
4. ROSNEFT
5. TRANSNEFT
6. GAZPROM NEFT
7. ALMAZ-ANTEY
8. KAMAZ
9. ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)
10. JSC PO SEVMASH
11. SOVCOMFLOT
12. UNITED SHIPBUILDING CORPORATION

Teil B

1. RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (russisches Seeschiffsregister)

Teil C

1. RUSSIAN REGIONAL DEVELOPMENT BANK"


.

Anhang VII

Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag

"ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, außer KN-Code 2901 1000"

erhält folgende Fassung:

"2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe"


.

Anhang VIII

Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XXIII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k

KN-Code Warenbezeichnung
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)
0602 30 Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
0602 40 Rosen, auch veredelt
0602 90 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel - andere
0604 20 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch
25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
26 Erze sowie Schlacken und Aschen
2701 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2703 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
2704 Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
2708 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von >= 70 GHT, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, a.n.g.; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ('slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2715 Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech - andere
2801 Fluor, Chlor, Brom und Iod
2802 Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel
2803 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
2804 Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle
2806 Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure
2811 Säuren, anorganisch, und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
2813 Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid
2814 Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung
2815 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums
2817 Zinkoxid; Zinkperoxid
2818 30 Aluminiumhydroxid
2819 Chromoxide und -hydroxide
2820 Manganoxide
2821 Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von >= 70 GHT, berechnet als Fe2O3
2822 Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide
2823 Titanoxide
2825 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; Basen, anorganisch, sowie Metalloxide, Metallhydroxide und Metallperoxide, a.n.g.
2827 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide
2828 Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite
2829 Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate
2832 20 Sulfite (ausgenommen Natriumsulfite)
2833 Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate)
2834 Nitrite; Nitrate
2835 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich
2836 Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend
2839 Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle
2840 Borate; Peroxoborate (Perborate)
2841 Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide
2843 Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame
2846 Verbindungen, anorganisch oder organisch, der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle
2847 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt
2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe
2902 Cyclische Kohlenwasserstoffe
2903 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
2904 Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2906 Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2907 Phenole; Phenolalkohole
2909 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2910 Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2911 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2912 Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd
2914 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2916 Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2917 Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2918 Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2920 Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2921 Verbindungen mit Aminofunktion
2922 Amine mit Sauerstoff-Funktionen
2923 Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
2924 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion
2925 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion, einschließlich Saccharin und seine Salze, oder Verbindungen mit Iminfunktion
2926 Verbindungen mit Nitrilfunktion
2929 Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen
2930 Thioverbindungen, organisch
2933 29 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten (ausg. Hydantoin und seine Derivate sowie Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)
2933 54 Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse
2933 71 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)
2933 79 Lactame (ausg. 6-Hexanlactam 'epsilon-Caprolactam', Clobazam (INN), Methyprylon (INN) sowie anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber)
2933 99 Verbindungen, heterocyclisch, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) (ausgenommen: - Verbindungen, die in der Struktur einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) oder einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) oder einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) oder ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert), nicht weiter kondensiert, oder einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring oder einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) enthalten, - Lactame, - Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse, - Azinphosmethyl (ISO))
2938 Natürliche, auch synthetisch hergestellte nicht-pflanzliche Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
2940 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937, 2938 oder 2939
3201 Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
3202 Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben
3203 Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) - andere
3204 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3205 Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
3206 Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Positionen 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3207 Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnl. Zubereitungen von der in der Keramikindustrie, Emaillierindustrie oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte oder anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
3208 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 in flüchtigen organischen Lösemitteln, mit einem Anteil des Lösemittels von > 50 GHT (ausg. Lösungen von Collodium)
3209 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst
3210 Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art
3211 Zubereitete Sikkative
3212 90 Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere
3214 Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen
3215 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten, auch konzentriert oder in fester Form
3302 90 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen, einschl. alkoholische Lösungen, auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art (ausg. der für die Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art)
3402 Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401)
3403 Zubereitete Schmiermittel, einschl. Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Formenfreisetzungszubereitungen auf der Grundlage von Schmierstoffen; zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen von der zum Öl- oder Fettbehandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art (ausg. als Grundbestandteil Öle oder Öle aus bituminösen Mineralien von >= 70 GHT enthaltend)
3404 Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse
3405 Schuhcreme, Möbelwachs und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und Scheuerpulver und ähnl. Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaumkunststoff, Schwammkunststoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausg. zubereitete und künstliche Wachse der Position 3404
3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken
3506 Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
3507 90 Enzyme und zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausg. Lab und seine Konzentrate)
3604 Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel
3605 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604
3606 Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 36
3701 Platten und Planfilme, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, aus Stoffen aller Art (ausg. Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Planfilme, unbelichtet, auch in Kassetten
3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
3703 Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet
3705 Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)
3706 Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung
3707 Zubereitungen von chemischen Erzeugnissen zu fotografischen Zwecken (ausg. Lacke, Klebstoffe und ähnl. Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf
3801 Grafit, künstlich; Grafit, kolloid, und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
3802 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht
3806 Kolofonium und Harzsäuren und ihre Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)
3807 Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)
3808 94 Desinfektionsmittel, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren
3809 Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g.
3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugsmasse oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
3812 Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
3813 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)
3814 Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)
3815 Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger)
3816 Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, einschließlich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801
3817 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT
3820 Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
3825 90 Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)
3826 Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT
3827 90 Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in anderen Teilpositionen der Position 3827
3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen
3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
3903 Polymere des Styrols, in Primärformen
3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
3905 Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen
3906 Acrylpolymere, in Primärformen
3907 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
3908 Polyamide, in Primärformen
3909 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen
3910 Silicone in Primärformen
3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 39, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3913 Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3914 Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen
3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
3916 Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen
3917 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen
3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage
3921 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
3922 90 Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)
3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3926 90 Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 [ausgenommen Büroartikel oder Schulartikel; Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe); Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen; Statuetten und andere Ziergegenstände]
4002 Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4006 10 Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen
4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk
4009 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z.B. Nippel, Bögen)
4010 Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk
Ex 4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu, ausgenommen KN-Code 4011 30 00
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk
4013 Luftschläuche aus Kautschuk
4016 93 Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)
4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
4408 10 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm
4411 13 Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm
4411 94 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile)
4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe
4418 40 Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)
4418 60 Pfosten und Balken, aus Holz
4418 79 Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)
4503 Waren aus Naturkork
4504 Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork
4701 Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt
4703 Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen)
4704 Halbstoffe, chemisch, aus Holz 'Sulfitzellstoff' (ausg. solche zum Auflösen)
4705 Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
4706 Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen
4707 Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
4802 20 Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4802 40 Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen
4802 58 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/ m2, a.n.g.
4802 61 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.
4804 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren der Positionen 4802 oder 4803)
4805 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g.
4806 Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4807 Papier und Pappe, 'zusammengeklebt', auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4808 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art)
4809 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungspapier oder Umdruckpapier, einschl. gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)
4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art
4814 90 Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)
4819 20 Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe
4822 Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet
4823 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen, oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.
4906 Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke
5105 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmter Wolle in loser Form)
5106 Streichgarne (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5107 Kammgarne aus Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5112 Gewebe aus gekämmter Wolle oder aus gekämmten feinen Tierhaaren (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Position 5911)
5205 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5206 42 Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5209 11 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g, roh
5211 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g
5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
5402 63 Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)
5403 Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5404 Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm
5407 30 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt
5501 Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten
5502 Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten
5503 Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5504 90 Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)
5506 Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5507 Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5512 21 Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht
5512 99 Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)
5516 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
5601 29 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)
5601 30 Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
5604 Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Position 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)
5607 41 Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen
5801 27 Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806)
5803 Drehergewebe (ausg. Bänder der Position 5806)
5806 40 Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern 'Bolducs', mit einer Breite von <= 30 cm
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnl. steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art (ausg. mit Kunststoffen bestrichene Gewebe)
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnstoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)
5910 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)
5911 10 Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen
5911 31 Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art, z.B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement, mit einem Quadratmetergewicht von < 650 g
5911 32 Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art, z.B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement, mit einem Quadratmetergewicht von >= 650 g
5911 40 Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren
6001 99 Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie 'Hochflorerzeugnisse')
6003 Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. 'Hochflorerzeugnisse'), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6005 36 Kettengewirke 'einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind', mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. 'Hochflorerzeugnisse'], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6005 44 Kettengewirke 'einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind', mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. 'Hochflorerzeugnisse'], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6006 10 Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. 'Hochflorerzeugnisse'], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6309 Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)
6802 92 Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterposition 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)
6804 Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen
6806 Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69
6807 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech
6809 19 Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)
6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
6811 Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen
6813 Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. montierte Bremsbeläge)
6814 Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
6901 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. Kieselsäurehaltigen Erden
6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
6903 Andere feuerfeste keramische Waren (z.B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und Schieber), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
6904 10 Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Position 6902)
6905 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik
6906 00 Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)
6907 22 Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)
6907 40 fertige Formstücke
6909 Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken
7002 Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet
7003 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7004 Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
7005 Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7011 10 Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Beleuchtung
72 Eisen und Stahl
7301 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
7303 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
7305 Rohre, a.n.g. (z.B. geschweißt, genietet oder in ähnlicher Weise geschlossen), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
7306 Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Position 9406)
7309 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7310 Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art ausg. verdichtete oder 'verflüssigte Gase', mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.
7311 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7312 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
7313 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl
7314 Gewebe (einschließl. endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht
7315 Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7318 24 Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl
7320 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
7322 90 Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7324 29 Badewannen aus Stahlblech
7326 Andere Waren aus Eisen/Stahl
Ex 74 Kupfer und Waren daraus, ausgenommen KN-Code 7401 00 00
7505 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel
7506 Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
7507 Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke z.B. Bogen, Muffen, aus Nickel
7508 Andere Waren aus Nickel
76 Aluminium und Waren daraus
7804 Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei
7905 Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
8001 Zinn in Rohform
8003 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn
8007 Waren aus Zinn
8101 Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8102 Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8105 Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschl. Abfälle und Schrott
8109 Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8111 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8202 Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschl. Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter)
8203 Feilen, Raspeln, Kneifzangen (einschl. Beißzangen), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen und ähnl. Handwerkzeuge
8204 Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, von Hand zu betätigen (einschl. Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 10 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Metallbearbeitung
8208 20 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Holzbearbeitung
8208 30 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Nahrungsmittelindustrie
8208 90 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere
8301 20 Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen
8301 70 Schlüssel, gesondert gestellt
8302 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen
8307 Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
8309 Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausg. Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser; Teile davon
8404 Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen Teile davon
8405 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern Teile davon (ausg. Kokereien, elektrolytische Prozessgasgeneratoren und Karbidlampen)
8406 Dampfturbinen; Teile davon
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
8410 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür (ausg. Wasserkraftmaschinen oder Hydromotoren der Position 8412)
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
8412 Motoren und Kraftmaschinen (ausgenommen Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon
8413 Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: Teile davon
8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
8415 83 Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung
8416 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen; Teile davon
8417 Industrieöfen und Laboratoriumsöfen, nichtelektrisch, einschließlich Verbrennungsöfen
8418 99 Teile von Kühl- und Gefrierschränken und -truhen und von anderen Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung sowie von Wärmepumpen (ausg. Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt)
8419 19 Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nicht elektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)
8419 39 Trockner (ausg. Lyophilisierungsanlagen, Gefriertrockner und Sprühtrockner, Trockner für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Holz, für Papierhalbstoff, Papier oder Pappe)
8419 40 Destillier- und Rektifizierapparate
8419 50 Wärmeaustauscher (ausg. für Kessel)
8419 60 Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung
8419 89 Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, anderweit nicht genannt (ausg. Haushaltsgeräte sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514)
8419 90 Teile von Apparaten, Vorrichtungen und Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, sowie von nicht elektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern, anderweit nicht genannt
8420 Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen
Ex 8421 Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. von Wasser oder Getränken, und ausg. von künstlichen Nieren); Teile davon
8422 20 Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen
8422 30 Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art
8424 20 Spritzpistolen und ähnl. Apparate
8424 30 Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate
8424 89 Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.
8424 90 Teile von Feuerlöschern, Spritzpistolen und ähnl. Apparaten, Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparaten und ähnl. Strahlapparaten sowie von mechanischen Apparaten zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.
8425 Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden
8426 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren
8427 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren (ausg. Portalhubkraftkarren sowie Krankraftkarren)
8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern, z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter
8430 Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder andere Mineralien, Rammen und Pfahlzieher sowie Schneeräumer
8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt
8439 10 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen
8439 30 Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe
8439 91 Teile von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen
8440 90 Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen - Teile
8441 30 Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen
8442 40 Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte
8443 13 Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 15 Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 16 Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 17 Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 19 Druckmaschinen, -apparate und -geräte, zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 (ausg. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen und andere druckende Büromaschinen der Positionen 8469 bis 8472, Tintenstrahldruckmaschinen sowie Offset-, Flexo-, Hoch- und Tiefdruckmaschinen)
8443 91 Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442
8444 Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z.B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z.B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)
8451 10 Maschinen für die chemische Reinigung
8451 29 Trockner - andere
8451 30 Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen
8451 90 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - Teile
8453 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder (ausg. Trocknungsmaschinen, Spritzpistolen, Maschinen zum Enthaaren von Schweinen, Nähmaschinen sowie Allzweckpressen); Teile davon
8454 Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe; Teile davon
8455 Metallwalzwerke und Walzen dafür
8456 Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, Wasserstrahlschneidemaschinen
8457 Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen
8458 Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung
8459 Werkzeugmaschinen, einschl. Bearbeitungseinheiten auf Kopf, zum Bohren, Fräsen, Fräsen oder Innengewinden (ausg. Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Zahnschneidemaschinen der Position 8461 sowie handbetriebene Maschinen)
8460 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln (ausg. Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 sowie von Hand zu führende Maschinen)
8461 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8462 Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, nicht in den vorstehenden Positionen genannt
8463 Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, gesinterten Hartmetallen oder Cermets, ohne Materialabtrag (ausg. Schmiede-, Biege-, Abkant-, Richt- und Abflachungspressen, Schermaschinen, Stanz- oder Ausklinkmaschinen, Pressen und von Hand zu führenden Maschinen)
8464 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnl. mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas (ausg. von Hand zu führende Maschinen)
8465 Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen
8466 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
8467 Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon
8468 Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten; Teile davon
8470 Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnl. Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen
Ex 8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Lesegeräte, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen andere Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen des KN-Codes 8471 80 und Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, anderweit nicht genannt, entsprechend dem KN-Code 8471 70 98
8472 Büromaschinen und -apparate (z.B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortiermaschinen, Geldzählmaschinen oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)
8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt
8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon
8475 Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren (ausg. Öfen sowie Heizgeräte zum Herstellen von vorgespanntem Glas); Teile davon
8477 Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon
8478 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
8481 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile;
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Position 7326); Teile davon
8483 Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Gleitlager; Kugel- oder Rollenschrauben, Getriebe und andere Drehzahlumwandler, einschl. Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen
8485 Maschinen für die additive Fertigung
8486 Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 11 C zu Kapitel 84 genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör
8487 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate)
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
8503 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt:
8504 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen
8505 Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke) Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon
8506 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien Teile davon
8507 Akkumulatoren, elektrisch, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon
8511 Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon
8512 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art
8513 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512
Ex 8514 Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausgenommen Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken der Position 85141910); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung
8515 Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets; Teile davon
8516 80 Heizwiderstände, elektrisch (ausg. aus agglomerierter Kohle oder Grafit)
8517 Fernsprechapparate, einschließlich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528)
8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen
8519 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt
8523 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, 'intelligente Karten (smart cards)' und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37
8524 Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend
8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte
8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte
8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät oder Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät
8530 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Position 8608); Teile davon
8531 Hörsignalgeräte und Sichtsignalgeräte, elektrisch (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder) (ausg. von Geräten der Position 8512 oder 8530)
8532 Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren, elektrisch
8533 Widerstände, elektrisch (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausg. Heizwiderstände
8534 Gedruckte Schaltungen
8535 Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1.000 v (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Position 8537)
8536 Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1.000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517
8538 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt
8539 Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED)
8540 Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z.B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras) Teile davon
8541 Halbleiterbauelemente (z.B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Transducer); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
8543 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8544 Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8546 Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
8549 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten
8602 Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren); Lokomotivtender
8604 Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z.B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)
8606 Güterwagen, schienengebunden (ausgenommen Gepäckwagen und Postwagen)
8607 Teile von Schienenfahrzeugen
8608 Gleismaterial für Schienenwege, ortsfest; mechanische, auch elektromechanische, Signalgeräte bzw. Sicherungsgeräte, Überwachungsgeräte oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergl., Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon
8701 21 Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
8701 22 Sattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben
8701 23 Sattelzugmaschinen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen - nur mit Elektromotor angetrieben
8701 24 Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)
8701 29 Sattel-Straßenzugmaschinen, ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben
8701 30 Gleiskettenzugmaschinen (ausgenommen Einachsschlepper)
8703 10 Fahrzeuge zum Befördern von < 10 Personen auf Schnee; Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge
Ex 8703 23 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von > 1.900 cm3 aber <= 3.000 cm3 (ausgenommen Krankenwagen)
Ex 8703 24 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von > 3.000 cm3 (ausgenommen Krankenwagen)
Ex 8703 32 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von > 1.900 cm3 aber <= 2.500 cm3 (ausgenommen Krankenwagen)
Ex 8703 33 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von > 2.500 cm3 (ausgenommen Krankenwagen)
8703 40 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor (ausg. Plug-in-Hybride)
8703 50 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Dieselmotor als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor (ausg. Plug-in-Hybride)
8703 60 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden
8703 70 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl Dieselmotor als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden
8703 80 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Elektromotor als Antriebsmotor
8703 90 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit anderen Motoren als Kolbenverbrennungsmotoren oder Elektromotoren
Ex 8704 Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus, ausgenommen Fahrzeuge der KN-Codes 87042191 und 87042199, mit Motor mit einem Hubraum von 1.900 cm3 oder weniger
8705 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)
8708 99 Andere Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (ausgenommen Unterpositionen 8708 10 bis 8708 95)
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon
8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
8903 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
8904 Schlepper und Schubschiffe
8905 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
9001 10 Fasern, optisch sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544)
9002 11 Objektive für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungsapparate oder Verkleinerungsapparate
9002 19 Objektive (ausg. für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate)
9005 Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausg. Instrumente für Radioastronomie und andere, anderweit genannte Instrumente, Apparate und Geräte)
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten (ausg. Geräte der Videotechnik)
9010 Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Negativbetrachter; Lichtbildwände
9013 Laser, ausgenommen Laserdioden; andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen
9014 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte); Teile davon
9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser
9016 Waagen mit > 50 mg Empfindlichkeit, auch mit Gewichten
9017 Zeicheninstrumente, Anreißinstrumente oder Recheninstrumente und -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen
9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen); Teile davon
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnl. schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschl. Eichzähler dafür
9029 Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler (ausg. Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (ausgenommen Zähler der Position 9028); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Profilprojektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder Geräte des Kapitels 90
9401 10 Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
9401 20 Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
9403 30 Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
9406 Vorgefertigte Gebäude
9503 00 75 Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503
9503 00 79 Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus anderen Stoffen als Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge (ohne Manschettenverbindungen)
9608 91 Schreibfedern und Schreibfederspitzen
9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnl. Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch in Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln
Ex 98 Komplette Industrieanlagen, ausg. Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Pharmazeutika, Arzneimitteln und medizinischen Geräten

"

.

Anhang IX

Der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:

"Anhang XXIIIG
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Absatz 3aj

KN-Code Warenbezeichnung
2501 00 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser
2502 00 00 Schwefelkies, nicht geröstet
2503 00 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel
2504 Natürlicher Grafit
2505 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26
2506 Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2507 00 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt
2510 Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden
2511 Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816
2513 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt
2514 00 00 Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2517 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt
2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt
2524 Asbest
2528 00 00 Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse
2529 Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat
2601 Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände
2603 00 00 Kupfererze und ihre Konzentrate
2604 00 00 Nickelerze und ihre Konzentrate
2605 00 00 Cobalterze und ihre Konzentrate
2606 00 00 Aluminiumerze und ihre Konzentrate
2607 00 00 Bleierze und ihre Konzentrate
2608 00 00 Zinkerze und ihre Konzentrate
2609 00 00 Zinnerze und ihre Konzentrate
2611 00 00 Wolframerze und ihre Konzentrate
2612 00 00 Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate
2614 00 00 Titanerze und ihre Konzentrate
2616 Edelmetallerze und ihre Konzentrate
2617 Andere Erze und ihre Konzentrate
2618 Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung
2619 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
2620 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
2621 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen
4008 11 00 Platten, Blätter und Streifen, aus Zellkautschuk
4008 19 00 Stäbe, Stangen und Profile, aus Zellkautschuk
4008 29 00 Stäbe, Stangen und Profile, aus Vollkautschuk
4009 11 00 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
4009 21 00 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
4009 22 00 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
4009 31 00 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, ausschließlich mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
4009 32 00 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, ausschließlich mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
4009 42 00 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
4011 10 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Personenkraftwagen, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, verwendeten Art
4011 40 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art
4011 50 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Fahrräder verwendeten Art
4011 70 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art
4011 90 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu (ausg. von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft oder im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung, für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren, Luftfahrzeuge, Motorräder, Motorroller und Fahrräder verwendeten Art)
4013 Luftschläuche aus Kautschuk
6804 10 00 Mühlsteine und andere Steine, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen
6804 21 00 Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten (ausg. Wetz- oder Poliersteine für den Handgebrauch sowie Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)
6804 22 Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (ausg. aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten sowie Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, parfümierte Bimssteine, Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)
6804 30 00 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch
6810 11 Baublöcke und Mauersteine, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
6810 19 00 Ziegel, Fliesen und dergl., aus Zement, Beton oder Kunststein (ausg. Baublöcke und Mauersteine)
6810 99 00 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt (ausg. vorgefertigte Bauelemente; Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergl.)
6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
6903 Andere feuerfeste keramische Waren (z.B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und Schieber), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
6909 11 Waren aus Porzellan, zu chemischen und anderen technischen Zwecken (ausg. feuerfeste keramische Waren sowie elektrische Geräte, Isolatoren und andere elektrische Isolierteile)
6909 12 Keramische Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr, zu chemischen und anderen technischen Zwecken (ausg. aus Porzellan, feuerfeste keramische Waren sowie elektrische Geräte, Isolatoren und andere elektrische Isolierteile)

"

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Anhang X

In Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:

"Anhang XXXIX
Liste der Software gemäß Artikel 5n Absatz 3
".


.

Anhang XI

In Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:

"Anhang XL
Liste der Güter und Technologien gemäß den Artikeln 2, 2a, 12g und 12gb
".


.

Anhang XII

Anhang XLII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. Die Einträge 14, 15, 260 und 329 werden gestrichen.

2. Folgende Einträge werden angefügt:

Schiffsname IMO-Schiffsnummer Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
" 448. MILLEROVO 9035541 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
449. GELOR (ehemals ARTARA) 9185528 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
450. CAROLINE BEZENGI 9224439 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
451. FIRN 9224441 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
452. PRIMORYE 9236743 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
453. LONGEVITY 7 9240885 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
454. ADONIA 9242223 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
455. NEVSKIY PROSPECT 9256054 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
456. LITEYNY PROSPECT 9256078 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
457. ARMADA LEADER 9260483 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
458. C VIKING 9261657 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
459. SEA MAVERICK 9265885 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
460. BELA 9270749 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
461. SHANGRI LA 9274434 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
462. ASTRAL 9274800 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
463. SOFOS 9278064 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
464. ATLANTICOS 9282986 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
465. PACIFICOS 9288930 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
466. CHONGCHON 9294123 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
467. LEONA 9299721 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
468. BREEZE 9305568 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
469. ARYABHATA 9319882 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
470. RIMMA 9337901 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
471. LADOGA 9339313 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
472. LEVEL 9339325 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
473. ELODIE I 9346873 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
474. INDUS 1 9360415 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
475. BAI LU 9388780 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
476. JUPITER 9397535 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
477. ANTARKTIKA 9413559 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
478. BOBCAT (ehemals BLOSSOM) 9422457 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
479. IVAN KRAMSKOY 9640499 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
480. ALEKSEY SAVRASOV 9645061 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
481. YAZ 9735323 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
482. ALARA 9741724 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
483. NIKOLAY ANISHCHENKOV 9942392 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
484. APUS 9280885 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
485. AQUILLA II 9281152 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
486. CHENG HE 9304629 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
487. FURIA 9257802 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
488. MANASLU 9388027 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
489. MIRES 9299771 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
490. MYRA 9336490 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
491. APATE 9433016 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
492. AZURE 9387255 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
493. BAVLY 9621560 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
494. KYLO 9189146 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
495. PEGASUS 9276028 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
496. SABINA 9524451 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
497. TEMPEST DREAM 9308132 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
498. TORX 9311610 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
499. BOLU 9439539 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
500. AURA 1 9472634 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
501. GENERAL SKOBELEV 9503304 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
502. GAZPROMNEFT ZUID EAST 9537109 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
503. CENTURION I 9436020 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
504. PROMETEI 9296597 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
505. TASSOS 9408695 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
506. ADITYA 9323314 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
507. BELOMOR 9384435 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
508. COATLICUE 9235000 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
509. DENVER 9382712 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
510. ETHERA 9387279 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
511. GARUDA 9272931 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
512. GUANYIN 9299707 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
513. IRON WAVE 9248796 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
514. KATY 9323326 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
515. KAYSERI 9292199 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
516. KHANKENDI 9867621 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
517. KONYA 9290373 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
518. MARQUISE 9315745 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
519. ONEGA 9384459 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
520. OSCAR I 9314820 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
521. RAGNAR 9384095 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
522. RHEIN 9306562 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
523. SEAL 9252400 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
524. SINO STAR 9263693 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
525. SOFIA 9211999 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
526. SOUTH STAR 9263186 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
527. STANISLAV GOVORUKHIN 9621596 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
528. TRANQUIL SEA 9323340 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
529. URIEL 9336517 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
530. VARG 9335094 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
531. XING CHEN 9550682 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
532. ZAGATALA 9498171 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
533. ANABAR 9194012 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
534. BIRTHE THERESI 9083184 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
535. BRIONT 9252955 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
536. BRONCO 8808525 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
537. FLANDRIA 8414477 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
538. MARINSTRAUM 9390317 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
539. MAVERICK 9321562 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
540. NAVIK 8920579 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
541. NEMRUT 9439541 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
542. NILANGA 9412452 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
543. NORDSTRAUM 9036284 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
544. NOYABRSK 8915550 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
545. OMNI 9400980 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
546. OPHELIA 8010427 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
547. REVANCHE 9297149 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
548. RN SAKHALIN 9650016 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
549. SAMOS 9408190 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
550. SPIRIT 2 9409259 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
551. TAGOR 9282481 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
552. TANGO 2 9389071 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
553. AURA 1 9472634 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
554. BERGEN T 8918540 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
555. EVERDINE 9382073 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
556. NOVA CREST (ehemals HASAN EAST) 9292046 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
557. MEGION 9590137 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
558. MELITO CARRIER 8920581 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
559. RYAZAN 8915548 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
560. SEA OWL I 9321172 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
561. THOTH 9164718 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
562. VANINO 8724779 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
563. VASILY LANOVOY 9621601 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025
564. ZALE 9321718 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Ausübung irregulärer und risikoreicher Schifffahrtspraktiken gemäß der Resolution A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
24.10.2025"


.

Anhang XIII

Anhang XLIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XLIV
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 5ac

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten
1. Bank BelVEB 25. Februar 2025
2. Belgazprombank 25. Februar 2025
3. VTB Bank (PJSC) Shangai Branch 25. Februar 2025
4. CJSC Alfa-Bank (Belarus) 2. Dezember 2025
5. OJSC Sber Bank (Belarus) 2. Dezember 2025
6. VTB Bank (Belarus) 2. Dezember 2025
7. VTB Bank (Kazakhstan) 2. Dezember 2025

"

.

Anhang XIV

In Anhang XLV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten
"Payeer 25. November 2025
CJSB JSCB Tolubay 12. November 2025
OJSC Eurasian Savings Bank 12. November 2025
CJSC Dushanbe City Bank 12. November 2025
CJSC Spitamen Bank (Tajikistan) 12. November 2025
OJSC Commerce Bank of Tajikistan 12. November 2025"

In Anhang XLV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten
"Blackford Corporation Limited 12. November 2025
Fuel and Oil Dynamics FZE 12. November 2025"


.

Anhang XV

Anhang XLVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Teil A - Liste der Häfen und Schleusen" erhält folgende Fassung:

"Teil A - Liste der Häfen und Schleusen in Russland".

b) Folgender Teil wird angefügt:

"Teil C - Liste der Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland

Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn

"

.

Anhang XVI

Anhang LI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang LI
Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 3ma Absatz 1

KANADA

NORWEGEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

SCHWEIZ

AUSTRALIEN

JAPAN

NEUSEELAND"


.

Anhang XVII

Der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:Anhang LII

"Anhang LII
Liste der Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen gemäß Artikel 5ah

Teil A

Nummer Bezeichnung Lage
1. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion 'Alabuga' Republik Tatarstan
2. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation 'Technopolis Moscow' Moskau City

Teil B

Nummer Bezeichnung Lage
1. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion 'Lipetsk' Oblast Lipetsk
2. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion 'Togliatti' Oblast Samara
3. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion 'Lyudinovo' Oblast Kaluga
4. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation 'St. Petersburg' Sankt Petersburg
5. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation 'Dubna' Oblast Moskau
6. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation 'Innopolis' Republik Tatarstan
7. Hafen-Sonderwirtschaftszone 'Uljanowsk' Oblast Uljanowsk
8. Innovationszentrum Skolkovo Oblast Moskau
9. Freihafen Wladiwostok Primorsky Krai, Kamchatka Krai, Chukotka Autonomous District, Khabarovsk Krai, Oblast Sakhalin

"

.

Anhang XVIII

Der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:

"Anhang LIII
Liste der Kryptowerte gemäß Artikel 5ba

Kryptowerte Inkrafttreten
A7A5 25. November 2025

"


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