Beschluss (GASP) 2025/2040 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(ABl. L 2025/2040 vom 23.10.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP 1 angenommen.
(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff hat eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dargestellt.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2024 hat der Rat die fortgesetzte Unterstützung von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine durch das belarussische Regime auf das Schärfste verurteilt und Belarus aufgefordert, diese Unterstützung einzustellen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen.
(4) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.
(5) Insbesondere ist es angezeigt, die Liste der Güter auszuweiten, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem die Liste um Güter ergänzt wird, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, und indem Güter hinzugefügt werden, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme.
(6) Es ist ferner angezeigt, die Liste der Ausfuhrbeschränkungen unterliegenden Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, darunter Salze und Erze, Gummierzeugnisse, Schläuche/Rohre, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien, zu erweitern.
(7) Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Bereitstellung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, von Software mit bestimmten Verwendungen im Banken- und Finanzsektor und Dienste, die zur Stärkung der technologischen Kapazitäten von Belarus beitragen, und zwar der Erbringung bestimmter kommerzieller weltraumgestützter Dienste, bestimmter KI-Dienste sowie von Hochleistungsrechendiensten und Quanteninformatikdiensten, zu verhängen. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Anwendungsbereich der derzeitigen Beschränkungen nicht nur auf technische Prüf- und Analysedienste, wie sie in Klasse 8676 der Zentralen Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov., 1991, veröffentlichen Fassung eingestuft sind, sondern auch auf andere technische Dienstleistungen, die die Gruppe 867 der Zentralen Gütersystematik bilden, zu erweitern. Zu diesen Dienstleistungen gehören nach Klasse 8675 insbesondere die folgenden mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen: geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektion, Untergrunduntersuchung, Oberflächenuntersuchung und kartografische Arbeiten.
(8) Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, an dem Belarus beteiligt ist, sollte jede weitere Erbringung von Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen von einer zuständigen Behörde ex ante bewertet werden, um das Risiko zu mindern, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten von Belarus beiträgt. Es ist daher angezeigt, eine Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde für alle für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen erbrachten Dienste einzuführen, die nicht bereits den restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2012/642/GASP unterliegen.
(9) Ferner ist es angezeigt, Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung der in Anhang I Nummern 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Zahlungsdienste und für die Bereitstellung von E-Geld für belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen und in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einzuführen angesichts der potenziellen Nutzung dieser Krypto-Dienste zur Umgehung restriktiver Maßnahmen und der Bedeutung dieser Dienste für die Entwicklung der Finanztechnologie und des elektronischen Handels von Belarus. Diese Beschränkungen erstrecken sich nicht auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne von Anhang I Nummern 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die Beschränkungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten sollte weder als Verpflichtung der Zahlungsauslösedienstleister, bei jeder einzelnen Transaktion die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Ort der Niederlassung der Zahlungsdienstnutzer festzustellen, noch als Verpflichtung der Acquirer von Zahlungsvorgängen, für einzelne kartengebundene Zahlungsvorgänge eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen, verstanden werden. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsvorgängen liegt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister. Die Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten sind auch für Anbieter von Krypto-Diensten verbindlich, die im Rahmen der Übergangsregelung nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 tätig sind.
(10) Darüber hinaus ist es ferner angezeigt, Ausnahmen hinzuzufügen, die für humanitäre Zwecke, für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, für die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs erforderlich sind. Diese Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gelten unbeschadet des Verbots für Betreiber in der Union, für die in Anhang V des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen.
(11) Um die Einnahmen von Belarus weiter zu verringern, ist es angezeigt, das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen, auf alle azyklischen Kohlenwasserstoffe auszuweiten.
(12) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(13) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1b wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Absätze werden eingefügt:
"(3c) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern der KN-Codes 2501, 2505, 2507, 2513, 2516, 2517, 2528, 2606, 6804, 6815 und 6903, die für die Erfüllung bis zum 25. Januar 2026 von vor dem 24. Oktober 2025 geschlossenen Verträgen, erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3d) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern der KN-Codes 6902 and 6909 19, die für die Erfüllung - bis zum 25. April 2026 - von vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen Verträgen erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
b) Absatz 9 wird gestrichen.
2. Artikel 2ea Absatz 5 wird gestrichen.
3. Artikel 2hc wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienste in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit zu erbringen für"
b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienste in den Bereichen Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technischen Prüf- und Analysediensten, Rechtsberatung oder IT-Beratung zu erbringen für"
c) In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu erbringen für"
d) In Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(4) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung oder Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen für"
e) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(4a) Es ist verboten, ab dem 25. November 2025 unmittelbar oder mittelbar kommerzielle weltraumgestützte Dienste in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation, Dienste im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Interferenz, oder Hochleistungsrechnen, einschließlich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik oder Quanteninformatikdiensten, zu erbringen für:
f) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Es ist verboten,
g) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5a) Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4a genannten Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang steht."
h) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Die Verbote gemäß den Absätzen 2 und 4 und die Verbote in Bezug auf die in Absatz 4a genannten kommerziellen weltraumgestützten Dienste gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Bereitstellung von Softwaretools, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind."
i) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(10a) Die Verbote gemäß Absatz 4 gelten nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die für die Erfüllung bis zum 25. Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(10b) Absatz 5a gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
j) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
"(12) Abweichend von den Verboten im Zusammenhang mit Software gemäß Absatz 4 und von den Verboten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten der künstlichen Intelligenz und Hochleistungsrechen- oder Quanteninformatikdiensten gemäß Absatz 4a können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Softwaretools und die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Softwaretools und Dienste für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind."
k) In Absatz 13 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(13) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen und Softwaretools unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für"
l) Absatz 15 erhält folgende Fassung:
"(15) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5a und nach den Absätzen 11 bis 14 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
4. In Artikel 2ra wird folgender Absatz eingefügt:
"(9b) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2901 10 00 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Januar 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(9c) Vom 26. Januar 2026 bis zum 25. Juli 2026 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder die Einfuhr von Waren des KN-Codes 2901 10 00 mit Ursprung in Belarus nach Ungarn oder für die Ausfuhr aus Belarus nach Ungarn, sofern die Waren zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.
(9d) Waren des KN-Codes 2901 10 00, die nach der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 9c nach Ungarn eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland befinden, weiterverkauft werden."
5. In Artikel 2s wird der folgende Absatz eingefügt:
"(3ab) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIVa der der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien erforderlich sind für
6. Artikel 2u wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
"(1a) Es ist verboten, folgende Dienste unmittelbar oder mittelbar für belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen:
____
*) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).
**) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
***) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj)."
b) Absatz 1b erhält folgende Fassung:
"(1b) Ab dem 26. März 2025 ist es verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung
d) Die folgenden Absätze werden eingefügt:
"(4a) Das Verbot nach Artikel 1a Buchstaben b und c gilt nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für den Zugang zu einem Konto bei einem in einem Mitgliedstaat oder einem in Anhang IVa aufgeführten Land niedergelassenen Kreditinstitut oder E-Geld-Institut erforderlich sind.
(4b) Abweichend von Artikel 1a Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die ausschließliche Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang Vba aufgeführten Landes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.
(4c) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 Buchstaben a, b, d, e oder f und nach Absatz 4b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
e) In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung
"(5) Abweichend von Artikel 2u Absätze 1 und 1a können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung"
7. In Artikel 2y werden Absatz 1a folgende Buchstaben angefügt:
"c) die für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Beförderung nach Belarus nach diesem Beschluss gestattet ist, erforderlich sind,
d) die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang stehen, oder
e) die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2025.
2) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
3) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).
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