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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2043 der Kommission vom 10. Oktober 2025 über die Struktur, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage von Nachweisen über die Auswirkungen des Klimawandels und die Auswirkungen von Altlasten auf organische Böden gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2043 vom 13.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU 1, insbesondere auf Artikel 13b Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 haben die Mitgliedstaaten Zugang zu einem Ausgleich für spezifische überschüssige Emissionen und rückläufige Entnahmen. Gemäß der genannten Verordnung müssen solche Emissionen und Entnahmen entweder auf die langfristigen Auswirkungen des Klimawandels, die zu überschüssigen Emissionen oder rückläufigen Senken führen, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen und nicht als natürliche Störungen einzustufen sind, oder auf die Auswirkungen von Altlasten früherer Bewirtschaftungsverfahren in Mitgliedstaaten mit einem außergewöhnlich hohen Anteil organischer Böden an der von ihnen bewirtschafteten Fläche zurückzuführen sein.

(2) Gemäß Artikel 13b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/841 ist Trockenheit als Umweltmerkmal für die Ermittlung von Gebieten zu betrachten, die von langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind. Um Veränderungen des Verhältnisses zwischen Wasserbedarf und Wasserverfügbarkeit über lange Zeiträume hinweg zu analysieren, ist es daher angebracht, sich auf den Ariditätsindex zu stützen. Die geografische Verteilung von Biomen und die Produktivität bewirtschafteter Flächen sind untrennbar mit der Trockenheit verbunden. Da der Ariditätsindex die Kernvariablen Niederschlag und potenzielle Evapotranspiration umfasst und nicht die lokalen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten berücksichtigt, ermöglicht er die zuverlässige Analyse von Veränderungen des Verhältnisses zwischen Wasserbedarf und Wasserverfügbarkeit über lange Zeiträume hinweg.

(3) Gebiete, die im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung von der humiden oder trocken subhumiden in die semiaride Klasse übergegangen sind, oder Gebiete, die als semiarid, arid oder hyperarid eingestuft wurden und deren jeweiliger Ariditätsindex gesunken ist, sind mit auf Wasserknappheit zurückzuführenden Einschränkungen konfrontiert. Die zunehmende Wasserknappheit kann zu Veränderungen führen, die sich in einer spärlicheren Vegetationsdecke, weniger organischem Kohlenstoff im Boden, einer schlechten Bodenstruktur, einer geringeren biologischen Vielfalt im Boden und einer hohen Bodenerosionsrate niederschlagen. Diese Entwicklungen verringern sowohl das Potenzial von Flächen zur Kohlenstoffbindung als auch ihre Klimaresilienz. Ein Gebiet, das eine solche Veränderung erfahren hat, sollte daher als von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffenes Gebiet eingestuft werden.

(4) Um die Verwendung potenziell hochwertigerer, von der wissenschaftlichen Gemeinschaft anerkannter Daten zu ermöglichen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, zur Bestimmung der von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffenen Gebiete andere Indizes als den Ariditätsindex zu verwenden, sofern diese den Zusammenhang zwischen den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels und der verringerten Kohlenstoffbindungskapazität aufzeigen.

(5) In der Wissenschaft ist es gängig, das Auftreten von Naturereignissen, die im oder über dem 85. Perzentil einer Verteilung liegen, als Ausnahme zu bezeichnen. Daher ist es angezeigt, den Anteil organischer Böden an der von einem Mitgliedstaat bewirtschafteten Fläche im Vergleich zum Unionsdurchschnitt als außergewöhnlich hoch zu betrachten, wenn er im oder über dem 85. Perzentil der Häufigkeitsverteilung dieser Anteile in allen Mitgliedstaaten liegt.

(6) Die Auswirkungen von Altlasten früherer Bewirtschaftungsverfahren, wie die Entwässerung oder die Aufforstung von Torfmooren, auf organische Böden können die Degradation organischer Böden beschleunigen und somit langfristig Bodenemissionen verursachen, wodurch die Resilienz der Ökosysteme sinkt. Gebiete, die negative Auswirkungen solcher früheren Bewirtschaftungsverfahren aufweisen, sollten daher auch als Gebiete betrachtet werden, die von den Auswirkungen von Altlasten betroffen sind.

(7) Um die Integrität der Verordnung (EU) 2018/841 und die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die in der genannten Verordnung festgelegten Ziele für 2030 zu erreichen, nicht zu untergraben, sollten die Mitgliedstaaten, die den in der genannten Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Ausgleich in Anspruch nehmen wollen, Nachweise für die Maßnahmen vorlegen, die sie ergriffen haben, um die Klimaleistung in den betroffenen Gebieten sowohl in Bezug auf den Klimaschutz als auch auf die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel zu verbessern. Solche politischen Maßnahmen sind eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen. Im Falle langfristiger Auswirkungen des Klimawandels sollten die Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats daher nachhaltige Landbewirtschaftungsverfahren und -technologien umfassen, und im Falle von Auswirkungen von Altlasten früherer Bewirtschaftungsverfahren auf organische Böden sollten die Bemühungen die Regulierung des Grundwasserspiegels oder gleichwertige Bewirtschaftungsverfahren umfassen, die die negativen Auswirkungen von Altlasten minimieren, wobei die Widerstandsfähigkeit der betroffenen Gebiete zu berücksichtigen ist.

(8) Zur Erbringung von Nachweisen für überschüssige Emissionen und rückläufige Entnahmen ist es angezeigt, einen Vergleich heranzuziehen. Um das Ausmaß (in Tonnen CO2-Äquivalent) der langfristigen Auswirkungen des Klimawandels oder der Auswirkungen von Altlasten früherer Bewirtschaftungsverfahren auf organische Böden zu verstehen, sollte das betroffene Gebiet mit einem nicht betroffenen Gebiet mit denselben Kernmerkmalen wie Größe, Art der Landnutzung, Klima, Geländebeschaffenheit und Bodenart verglichen werden.

(9) Da sowohl die langfristigen Auswirkungen des Klimawandels als auch die Auswirkungen von Altlasten früherer Bewirtschaftungsverfahren auf organische Böden eine Umkehrung der negativen Trends bei den landbasierten CO2-Entnahmen erfordern, sollten Nachweise für diese Bemühungen zu Beginn des Erfüllungszeitraums 2026-2030 vorgelegt werden.

(10) Um die Übereinstimmung mit der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erforderlichen Berichterstattung über die Treibhausgasinventare zu gewährleisten, sollten die Daten, die zum Nachweis der Höhe des Ausgleichs für die überschüssigen Emissionen und die rückläufigen Entnahmen verwendet werden, den Standards für Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit entsprechen, die für die gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchgeführten Überprüfungen der Treibhausgasinventare gelten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Ariditätsindex" das Verhältnis zwischen Niederschlag und potenzieller Evapotranspiration;

2. "Ariditätsklasse" eine der folgenden Kategorien, in die die Gebiete nach dem Ariditätsindex eingestuft werden:

3. "organischer Boden" einen Boden, der entweder der Definition auf der Grundlage genehmigter nationaler Normen entspricht, die für die Berichterstattung im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) verwendet wird, oder, wenn es solche Normen nicht gibt, die in den Leitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) aus dem Jahr 2006 aufgeführten Kriterien (Anhang 3A.5, "Default climate and soil classifications" (Standard-Klima- und Bodenklassifikationen), Kapitel 3 in Band 4) erfüllt.

Artikel 2 Nachweise für Gebiete, die von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind

(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln in geografisch expliziter Weise die Gebiete, die von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind.

(2) Die Nachweise für die Ermittlung der von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffenen Gebiete gemäß Absatz 1 werden auf der Grundlage des Ariditätsindexes erbracht. Ein Gebiet, das von der humiden oder trocken subhumiden in die semiaride Klasse übergegangen ist, oder ein Gebiet, das als semiarid, arid oder hyperarid eingestuft wurde und dessen jeweiliger Ariditätsindex gesunken ist, ist als von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffenes Gebiet anzusehen.

(3) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Nachweise für die langfristigen Auswirkungen des Klimawandels auf andere Indizes als den Ariditätsindex stützen. Diese anderen Indizes müssen den Zusammenhang zwischen den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels und der verringerten Kohlenstoffbindungskapazität in dem betroffenen Gebiet aufzeigen.

(4) Die Daten, die zum Nachweis der langfristigen Auswirkungen des Klimawandels verwendet werden, müssen von amtlichen Wetterdiensten, Behörden oder wissenschaftlichen Stellen stammen und in der gesamten Union verfügbar sein.

(5) Das Ergebnis der Analyse der langfristigen Auswirkungen des Klimawandels muss relevante Verschiebungen in den Ariditätsklassen aufzeigen, indem Zeitreihen von mindestens 20 aufeinanderfolgenden Jahren innerhalb des Zeitraums von mindestens 2001 bis Ende 2025 verglichen werden.

(6) Die Nachweise gemäß den Absätzen 2 bis 5 müssen überprüfbar sein und folgende Angaben umfassen:

  1. die verwendete Methode, die verwendeten Eingabedaten und das Ergebnis der Ermittlung gemäß Absatz 1;
  2. eine Beschreibung der Bemühungen zur Umkehrung des Trends zu überschüssigen Emissionen oder rückläufigen Senken in den gemäß Absatz 1 ermittelten Gebieten.

Artikel 3 Nachweise für die Auswirkungen von Altlasten auf organische Böden in Mitgliedstaaten mit einem außergewöhnlich hohen Anteil organischer Böden

(1) Der Schwellenwert für die Bestimmung des im Vergleich zum Unionsdurchschnitt außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden entspricht dem 85. Perzentil der Häufigkeitsverteilung der Anteile organischer Böden an der gesamten bewirtschafteten Fläche in jedem Mitgliedstaat. Die Daten zur Bestimmung des Anteils organischer Böden an bewirtschafteten Flächen sind im Anhang aufgeführt.

(2) Mitgliedstaaten mit einem außergewöhnlich hohen Anteil organischer Böden gemäß Absatz 1 ermitteln in geografisch expliziter Weise Gebiete, die von den Auswirkungen von Altlasten früherer Bewirtschaftungsverfahren, die vor 2013 angewendet wurden, betroffen sind.

(3) Die Nachweise für die Ermittlung der in Absatz 2 genannten Gebiete müssen nachprüfbar sein und folgende Angaben umfassen:

  1. die verwendete Methode, die verwendeten Eingabedaten und das Ergebnis der Ermittlung gemäß Absatz 2;
  2. eine Beschreibung der in Absatz 2 genannten früheren Bewirtschaftungsverfahren, einschließlich des Zeitrahmens, in dem sie angewendet wurden, zusammen mit Belegen zum Nachweis ihrer Anwendung;
  3. eine Beschreibung der Bemühungen zur Umkehrung des Trends zu überschüssigen Emissionen in den gemäß Absatz 2 ermittelten Gebieten.

Artikel 4 Nachweis für die überschüssigen Emissionen und rückläufigen Entnahmen

(1) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die überschüssigen Emissionen und rückläufigen Entnahmen müssen überprüfbar sein.

(2) Bei gemäß Artikel 2 Absatz 1 ermittelten Gebieten beruhen die Nachweise gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf der Differenz zwischen den gesamten Emissionen und den gesamten Entnahmen im Zeitraum 2026-2030 in diesen Gebieten im Vergleich zu den gesamten Emissionen und den gesamten Entnahmen, die im selben Zeitraum in einem Gebiet dieses Mitgliedstaats angefallen sind, das Ähnlichkeiten hinsichtlich des Klimas, der Bodenart, der Meldekategorien für Flächen und der Bewirtschaftungsverfahren aufweist und nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 ermittelt wurde. Dieser Vergleich kann auch mit demselben Gebiet und denselben Bewirtschaftungsverfahren in einem Zeitraum nach 1990 durchgeführt werden, in dem dieses Gebiet nicht als von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffenes Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 galt.

(3) Bei gemäß Artikel 3 Absatz 2 ermittelten Gebieten beruhen die Nachweise gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf der Differenz zwischen den gesamten Emissionen und den gesamten Entnahmen im Zeitraum 2026-2030 in diesen Gebieten im Vergleich zu den gesamten Emissionen und den gesamten Entnahmen, die im selben Zeitraum in einem Gebiet dieses Mitgliedstaats angefallen sind, das Ähnlichkeiten hinsichtlich des Klimas, der Bodenart und der Meldekategorien für Flächen aufweist und nicht als betroffenes Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 2 ermittelt wurde.

Artikel 5 Verfahren für die Vorlage von Nachweisen

(1) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, den Ausgleich für überschüssige Emissionen oder rückläufige Entnahmen in Anspruch zu nehmen, reichen den entsprechenden Antrag bis zum 30. November 2026 bei der Kommission ein. Der Antrag enthält die in Artikel 2 bzw. Artikel 3 genannten Nachweise.

(2) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten spätestens drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags über das Ergebnis der Prüfung des Antrags.

(3) Nachdem das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 2 vorliegt und spätestens am 15. Januar 2032 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Nachweise gemäß Artikel 4, einschließlich einer Beschreibung der angewandten Methoden.

(4) Bis zum 31. Mai 2027 und danach jedes Jahr aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b bzw. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nachweise, einschließlich hinsichtlich der Fortschritte bei der Verbesserung der Kohlenstoffbindungskapazität und der Klimaresilienz.

(5) Die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Nachweise müssen transparent, genau, kohärent, vergleichbar und vollständig sein.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2025

1) ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj.

2) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).

.

Perzentil des Anteils organischer Böden an der bewirtschafteten Fläche der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Anhang


Gesamtfläche der organischen Böden (ha) Bewirtschaftete Fläche (ha) Perzentil des Anteils organischer Böden an bewirtschafteten Flächen in der Häufigkeitsverteilung
Österreich 35.193 8.387.000 62
Belgien 2.720 3.068.918 42
Bulgarien 3.201 11.100.190 23
Kroatien 2.685 5.659.400 27
Zypern 0 601.818 0
Tschechien 20.816 7.886.922 58
Dänemark 163.353 4.196.384 65
Estland 713.246 4.141.134 88
Finnland 12.725.643 27.580.372 100
Frankreich 87.735 63.858.640 50
Deutschland 1.730.444 35.790.117 73
Griechenland 6.665 10.989.138 35
Ungarn 8.224 8.990.089 46
Irland 2.022.529 6.985.006 92
Italien 24.285 30.133.601 38
Lettland 888.752 6.095.484 85
Litauen 538.448 6.287.720 77
Luxemburg 0 258.600 0
Malta 0 22.778 0
Niederlande 387.405 4.154.194 81
Polen 1.362.674 31.393.136 69
Portugal 0 9.221.763 0
Rumänien 13.197 22.819.121 31
Slowakei 0 4.809 520 0
Slowenien 4.227 2.027 300 54
Spanien 3 50.622.199 19
Schweden 11.682.346 37.726.543 96


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