Durchführungsverordnung (EU) 2025/2046 der Kommission vom 10. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Geflügel, Zierfischen und Ziervögeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2046 vom 13.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.

(2) Canthaxanthin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Geflügel, Zierfischen und Ziervögeln zugelassen.

(3) Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 um Vorlage einer Stellungnahme zu der Frage ersucht, ob die Zulassung für Canthaxanthin als Futtermittelzusatzstoff im Fall einer Änderung dieser Zulassung weiterhin die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen würde. Die Änderung besteht in der Erweiterung um einen neuen Herstellungsweg, nämlich die Fermentierung mit Yarrowia lipolytica CBS 146148. Der Antragsteller erklärte, dass Canthaxanthin, sei es in synthetischer Form oder hergestellt durch Fermentierung, nur als Zubereitung in Verkehr gebracht werde. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen zur Stützung des Änderungsvorschlags beigefügt.

(4) Die Behörde zog in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2024 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Canthaxanthin, hergestellt durch Fermentierung mit Yarrowia lipolytica CBS 146148, unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass aufgrund fehlender Daten über die Zubereitung aus Canthaxanthin keine Schlussfolgerungen zur Sicherheit der Zubereitung für die Verwender gezogen werden konnten. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Canthaxanthin, hergestellt durch Fermentierung mit Yarrowia lipolytica CBS 146148, als Farbstoff in Futtermitteln für Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legegeflügel und Junggeflügel für Legezwecke, Zierfische und Ziervögel wirksam ist. Schließlich empfahl sie die Anpassung des Wortlauts der Bestimmung der derzeitigen Zulassung in Bezug auf die Mischung der Zubereitung aus Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden.

(5) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Canthaxanthin auch bei einer Änderung der Zulassungsbedingungen durch Erweiterung um einen neuen Herstellungsweg, nämlich die Fermentierung mit Yarrowia lipolytica CBS 146148, weiterhin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Darüber hinaus sollte die Bestimmung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 in Bezug auf die Mischung der Zubereitung aus Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden im Einklang mit der Empfehlung der Behörde angepasst werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte Canthaxanthin, hergestellt durch Fermentierung mit Yarrowia lipolytica CBS 146148, eine neue Kennnummer erhalten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2025

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission vom 2. September 2015 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Geflügel, Zierfischen und Ziervögeln (ABl. L 229 vom 03.09.2015 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1486/oj).

3) EFSA Journal, 23(1), e9134. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9134.

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Anhang


Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Rückstandshöchstgehalte Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe: ii) Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben
2a161g Canthaxanthin Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Canthaxanthin

Triphenylphosphinoxid (TPPO) < 100 mg/kg

Dichlormethan < 600 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs

  • Canthaxanthin
  • C40H52O2
  • CAS-Nummer: 514-78-3
  • Canthaxanthin, in fester Form, durch chemische Synthese hergestellt.

Reinheit:

Assay: mindestens 96 %
Carotinoide außer Canthaxanthin:
höchstens 5 % der Farbstoffe insgesamt

Analysemethode 1

Zur Quantifizierung von Canthaxanthin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie bei 426 nm.

Zur Quantifizierung von Canthaxanthin in Vormischungen und Futtermitteln: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit VIS-Detektion (NP-HPLC-VIS, 466 nm)

Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung - - 25
  1. Canthaxanthin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.
  2. Die Mischung dieses Zusatzstoffs mit anderen Zusatzstoffen, die Canthaxanthin und andere Carotinoide enthalten, ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 80 mg Carotinoide insgesamt/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigt.
  3. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.
Geflügel 15 mg Canthaxanthin/kg Leber (feuchtes Gewebe) und 2,5 mg Canthaxanthin/kg Haut/Fett (feuchtes Gewebe)
Legegeflügel 30 mg Canthaxanthin/kg Eigelb (feuchtes Gewebe)
23.9.2025
Legegeflügel und Junggeflügel für Legezwecke - - 8
2a161gi Canthaxanthin Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung mit mindestens 10 % Canthaxanthin

Dichlormethan < 80 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs

  • Canthaxanthin, in fester Form, hergestellt mit Yarrowia lipolytica CBS 146148.
  • C40H52O2
  • CAS-Nummer: 514-78-3

Reinheit:

Assay: mindestens 96 % der Farbstoffe insgesamt (ausgedrückt als Canthaxanthin)
Carotinoide außer Canthaxanthin:
höchstens 5 % der Farbstoffe insgesamt

Analysemethode 1

Zur Quantifizierung von Canthaxanthin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie bei 426 nm.

Zur Quantifizierung von Canthaxanthin in Vormischungen und Futtermitteln: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit VIS-Detektion (NP-HPLC-VIS, 466 nm)

Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung - - 25
  1. Die Mischung dieses Zusatzstoffs mit anderen Zusatzstoffen, die Canthaxanthin und andere Carotinoide enthalten, ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 80 mg Carotinoide insgesamt/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigt.
  2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.
Geflügel 15 mg Canthaxanthin/kg Leber (feuchtes Gewebe) und 2,5 mg Canthaxanthin/kg Haut/Fett (feuchtes Gewebe)
Legegeflügel 30 mg Canthaxanthin/kg Eigelb (feuchtes Gewebe)
23.9.2025
Legegeflügel und Junggeflügel für Legezwecke - - 8
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Rückstandshöchstgehalte Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe: iii) Stoffe, die die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen
2a161g Canthaxanthin Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Canthaxanthin

Triphenylphosphinoxid (TPPO) < 100 mg/kg

Dichlormethan < 600 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs

  • Canthaxanthin
  • C40H52O2
  • CAS-Nummer: 514-78-3
  • Canthaxanthin, in fester Form, durch chemische Synthese hergestellt.

Reinheit:

Assay: mindestens 96 %
Carotinoide außer Canthaxanthin:
höchstens 5 % der Farbstoffe insgesamt

Analysemethode 1

Zur Quantifizierung von Canthaxanthin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie bei 426 nm.

Zur Quantifizierung von Canthaxanthin in Vormischungen und Futtermitteln: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit VIS-Detektion (NP-HPLC-VIS, 466 nm)

Zierfische und -vögel, außer Hennen für die Aufzucht von Ziervögeln - - 100
  1. Canthaxanthin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.
  2. Die Mischung dieses Zusatzstoffs mit anderen Zusatzstoffen, die Canthaxanthin und andere Carotinoide enthalten, ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 100 mg Carotinoide insgesamt/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigt.
  3. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.
23.9.2025
Hennen für die Aufzucht von Ziervögeln - - 8
2a161gi Canthaxanthin Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung mit mindestens 10 % Canthaxanthin

Dichlormethan < 80 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs

  • Canthaxanthin, in fester Form, hergestellt mit Yarrowia lipolytica CBS 146148.
  • C40H52O2
  • CAS-Nummer: 514-78-3

Reinheit:

Assay: mindestens 96 % der Farbstoffe insgesamt (ausgedrückt als Canthaxanthin)
Carotinoide außer Canthaxanthin:
höchstens 5 % der Farbstoffe insgesamt

Analysemethode 1

Zur Quantifizierung von Canthaxanthin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie bei 426 nm.

Zur Quantifizierung von Canthaxanthin in Vormischungen und Futtermitteln: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit VIS-Detektion (NP-HPLC-VIS, 466 nm)

Zierfische und -vögel, außer Hennen für die Aufzucht von Ziervögeln - - 100
  1. Die Mischung dieses Zusatzstoffs mit anderen Zusatzstoffen, die Canthaxanthin und andere Carotinoide enthalten, ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 100 mg Carotinoide insgesamt/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigt.
  2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.
23.9.2025
Hennen für die Aufzucht von Ziervögeln - - 8
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


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