Durchführungsverordnung (EU) 2025/2051 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Berichtigung und Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2051 vom 08.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Tschechien, Deutschland, Lettland, Litauen, Italien und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission 3 geändert.
(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 wurden Fehler in den Einträgen für Italien in Anhang I Teil I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 geänderten Fassung festgestellt, die berichtigt werden müssen. In den Erwägungsgründen 19, 20 und 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Gebiete in den Regionen Piemont und Lombardei in Italien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet waren, aus dem genannten Anhang gestrichen werden sollten, und dass bestimmte Gebiete dieser Regionen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet waren, stattdessen in dem genannten Anhang als Sperrzonen I und II gelistet werden sollten. Diese Zonen wurden jedoch in Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 geänderten Fassung weiterhin als Sperrzonen III gelistet. Folglich wirken sich diese Fehler nun auf die Einträge für Italien in Anhang I Teil I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der geänderten Fassung aus. Da diese Berichtigungen ausschließlich die fehlerhafte Auflistung der in dem genannten Anhang als Sperrzonen gelisteten Gebiete betreffen, sollten sie ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 berichtigt werden.
(5) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 haben Kroatien und Estland der Kommission zudem neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemeldet, und Litauen hat der Kommission neue Ausbrüche bei Wildschweinen gemeldet.
(6) Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sperrzonen stützen sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union (ASP-Leitlinien) 4 und tragen internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.
(7) Im September 2025 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Osjecko-Baranjska in Kroatien in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen III gelistet sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Diese derzeit als Sperrzonen I gelisteten Gebiete in Kroatien sollten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzonen III gelistet werden; zudem sollten auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(8) Außerdem wurden im September 2025 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Osjecko-Baranjska in Kroatien in Gebieten festgestellt, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I gelistetet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollten diese Gebiete in Kroatien, die derzeit als Sperrzonen I gelistet und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzonen III gelistet werden; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(9) Außerdem wurde im September 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Osjecko-Baranjska in Kroatien in einem Gebiet festgestellt, das derzeit nicht in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befindet, die in dem genannten Anhang als Sperrzonen I und III gelistet sind. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Kroatien, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nicht gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(10) Darüber hinaus wurde im September 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Kreis Jõgeva in Estland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone II gelistete Gebiet in Estland, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem sollten auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(11) Außerdem wurde im September 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bezirk Utena in Litauen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Litauen sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem sollten auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(12) Außerdem wurde im September 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bezirk Šiauliai in Litauen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Litauen sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem sollten auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(13) Schließlich wurde im September 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bezirk Šiauliai in Litauen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Litauen, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(14) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten die Einträge für Kroatien, Estland und Litauen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 geändert werden, um den jüngsten Ausbrüchen in diesen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
(15) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(16) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(17) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 ab dem 23. September 2025 gilt, sollten die Berichtigungen der Einträge für Italien in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 geänderten Fassung jedoch ab dem 23. September 2025 gelten.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird wie folgt berichtigt:
1. in Teil I im Eintrag Nr. 7 für Italien im Abschnitt für die Region Piemont erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:
"- in the Province of Novara, the following Municiplities: Vinzaglio, Oleggio, Novara, Bellinzago Novarese, Caltignaga, Cameri, Nibbiola, Garbagna Novarese, San Pietro Mosezzo, Vespolate, Terdobbiate, Granozzo Con Monticello,";
2. in Teil II im Eintrag Nr. 9 für Italien werden folgende Berichtigungen vorgenommen:
a) im Abschnitt für die Region Piemont werden folgende Berichtigungen vorgenommen:
i) der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- in the Province of Alessandria the following Municipalities: Alessandria, Tortona, Carbonara Scrivia, Frugarolo, Paderna, Spineto Scrivia, Castellazzo Bormida, Bosco Marengo, Castelspina, Casal Cermelli, Alice Bel Colle, Terzo, Bistagno, Cavatore, Castelnuovo Bormida, Cabella Ligure, Carrega Ligure, Francavilla Bisio, Carpeneto, Costa Vescovato, Grognardo, Orsara Bormida, Pasturana, Melazzo, Mornese, Ovada, Predosa, Lerma, Fraconalto, Rivalta Bormida, Fresonara, Malvicino, Ponzone, San Cristoforo, Sezzadio, Rocca Grimalda, Garbagna, Tassarolo, Mongiardino Ligure, Morsasco, Montaldo Bormida, Prasco, Montaldeo, Belforte Monferrato, Albera Ligure, Bosio, Cantalupo Ligure, Castelletto D'orba, Cartosio, Acqui Terme, Arquata Scrivia, Parodi Ligure, Ricaldone, Gavi, Cremolino, Brignano-Frascata, Novi Ligure, Molare, Cassinelle, Morbello, Avolasca, Carezzano, Basaluzzo, Dernice, Trisobbio, Strevi, Sant'Agata Fossili, Pareto, Visone, Voltaggio, Tagliolo Monferrato, Casaleggio Boiro, Capriata D'orba, Castellania Coppi, Carrosio, Cassine, Vignole Borbera, Serravalle Scrivia, Silvano D'orba, Villalvernia, Roccaforte Ligure, Rocchetta Ligure, Sardigliano, Stazzano, Borghetto Di Borbera, Grondona, Cassano Spinola, Montacuto, Gremiasco, San Sebastiano Curone, Fabbrica Curone, Spigno Monferrato, Montechiaro d'Acqui, Castelletto d'Erro, Ponti, Denice, Pozzolo Formigaro, Cerreto Grue, Casasco, Montegioco, Montemarzino, Momperone, Merana, Pozzol Groppo, Villaromagnano, Sarezzano, Monleale, Volpedo, Casalnoceto, Alluvioni Piovera, Alzano Scrivia, Bassignana, Berzano di Tortona, Castellar Guidobono, Castelnuovo Scrivia, Guazzora, Isola Sant'antonio, Molino dei Torti, Montecastello, Pecetto di Valenza, Pietra Marazzi, Pomaro Monferrato, Pontecurone, Rivarone, Sale, San Salvatore Monferrato, Valenza, Viguzzolo, Volpeglino, Gamalero, Bergamasco, Borgoratto Alessandrino, Carentino, Frascaro, Masio, Oviglio, Felizzano, Quattordio, Solero, Balzola, Camagna Monferrato, Castelletto Monferrato, Cella Monte, Cereseto, Coniolo, Conzano, Frassinello Monferrato, Lu e Cuccaro Monferrato, Morano sul Po, Olivola, Ottiglio, Ozzano Monferrato, Pontestura, Rosignano Monferrato, Sala Monferrato, San Giorgio Monferrato, Treville, Vignale Monferrato, Mirabello Monferrato, Occimiano, Casale Monferrato, Valmacca, Bozzole, Borgo San Martino, Frassineto Po, Villanova Monferrato, Pomaro Monferrato, GiaroleTeruggia, Ticineto";
ii) die folgenden zwei Gedankenstriche werden angefügt:
"- in the Province of Novara the following Municipalities: Cerano, Galliate, Trecate, Tornaco, Romentino, Sozzago, Borgolavezzaro,
- in the Province of Vercelli the following Municipalities: Motta de' Conti.";
b) im Abschnitt für die Region Lombardei werden folgende Berichtigungen vorgenommen:
i) der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- In the Province of Pavia the following Municipalities: Langosco, Ponte Nizza, Bagnaria, Brallo di Pregola, Menconico, Zavattarello, Romagnese, Varzi, Val di Nizza, Santa Margherita di Staffora, Cecima, Colli Verdi, Godiasco, Casei Gerola, Frascarolo, Gambarana, Mede, Suardi, Torre Beretti e Castellaro, Villa Biscossi, Rocca de' Giorgi, Lomello, Montalto Pavese, Montesegale, Pieve del Cairo, Borgo Priolo, Bressana Bottarone, Barbianello, Ferrera Erbognone, Rivanazzano, Zinasco, Silvano Pietra, Torrazza Coste, Retorbido, Sannazzaro de' Burgondi, Calvignano, Carbonara al Ticino, Cava Manara, Codevilla, Cervesina, Galliavola, Corvino San Quirico, Corana, Mornico Losana, Casatisma, Bastida Pancarana, Castelletto di Branduzzo, Borgoratto Mormorolo, Casteggio, Fortunago, Rocca Susella, Redavalle, Lungavilla, Robecco Pavese, Rabattone, Pinarolo Po, San Martino Siccomario, Pizzale, Torricella Verzate, Mezzana Bigli, Montebello della Battaglia, Oliva Gessi, Pieve Albignola, Pancarana, Pietra de' Giorgi, Santa Giuletta, Verretto, Sommo, Voghera, Cornale e Bastida, Rea, Verrua Po, Montescano, Canneto Pavese, Casanova Lonati, Bosnasco, Santa Maria della Versa, Stradella, Lirio, Cigognola, Campospinoso, Castana, Broni, Golferenzo, Montù Beccaria, Montecalvo Versiggia, Zenevredo, Rovescala, San Damiano al Colle, Volpara, Borgo San Siro, Bereguardo, Marcignago, Magherno, Dorno, Pavia, Albuzzano, Alagna, Badia Pavese, Gambolò, Landriano, Breme, Casorate Primo, Costa De' Nobili, Villanterio, Tromello, Gravellona Lomellina, Giussago, Vellezzo Bellini, Valle Salimbene, San Zenone Al Po, Vidigulfo, Vigevano, Trivolzio, Sant'Alessio con Vialone, Siziano, Scaldasole, Villanova D'Ardenghi, San Genesio ed Uniti, Vistarino, Garlasco, Battuda, Arena Po, Albaredo Arnaboldi, Miradolo Terme, Borgarello, Gropello Cairoli, Bornasco, Cura Carpignano, Cassolnovo, Belgioioso, Copiano, Filighera, Certosa di Pavia, Lardirago, Ceranova, Portalbera, Pieve Porto Morone, San Cipriano Po, Santa Cristina e Bissone, Sartirana Lomellina, Rognano, Zeccone, Torre D'Isola, Mezzanino, Ottobiano, Torre De' Negri, Inverno e Monteleone, Linarolo, Corteolona e Genzone, Zerbo, Zerbolò, Spessa, Trovo, Semiana, Travacò Siccomario, Valeggio, Gerenzago, Olevano di Lomellina, Mortara, Cilavegna, Castello D'Agogna, Parona, Cergnago, Ceretto Lomellina, Albonese, Nicorvo, San Giorgio di Lomellina.";
ii) folgender zweiter Gedankenstrich wird angefügt:
"- in the Province of Milano the following Municipalities: Noviglio, Motta Visconti, Pieve Emanuele, Morimondo, Opera, Boffalora Sopra Ticino, Lacchiarella, Bernate Ticino, Besate, Zibido San Giacomo, Rozzano, Robecco Sul Naviglio, Calvignasco, Basiglio, Carpiano, Bubbiano, Rosate, Casarile, Binasco, Abbiategrasso, Cuggiono, Inveruno, Gudo Visconti, Magenta, Robecchetto Con Induno, Locate Di Triulzi, Ozzero, Mesero, Marcallo Con Casone, Vernate, Vermezzo con Zelo.";
3. in Teil III wird der Eintrag Nr. 1 für Italien wie folgt berichtigt:
a) der Eintrag für die Region Lombardei wird gestrichen;
b) der Eintrag für die Region Piemont wird gestrichen.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 23. September 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2025/1924, 22.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1924/oj).
4) ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj.
| Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält folgende Fassung: