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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
(ABl. L 2025/2055 vom 12.11.2025)
Hebt VO (EG) 1560/2003 zum 12.06.2026 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 7, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 4 und 8, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 46 Absätze 1 und 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 50 Absätze 1 und 5, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 14,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur wirkungsvollen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen einige einheitliche Methoden festgelegt werden. Diese Methoden müssen klar definiert sein, um die Zusammenarbeit und den zügigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Erstellung und Übermittlung von Informationen oder Unterlagen betreffend Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen, Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme, Informationsersuchen, Konsultationen und den Informationsaustausch zum Zwecke von Überstellungen zu erleichtern. Die einheitlichen Methoden sollten alle Phasen dieser Verfahren abdecken.
(2) Technische Anpassungen sind erforderlich, um der Entwicklung der geltenden Normen und der praktischen Modalitäten für die Nutzung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission 3 (DubliNet) eingerichteten gesicherten elektronischen Kommunikationskanäle Rechnung zu tragen, um die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1351 zu erleichtern.
(3) Um ein wirksames Betriebsmanagement von DubliNet zu ermöglichen, sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) bei der Entwicklung und Aktualisierung der für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verwendenden Standardformulare dem Stand der Technik Rechnung tragen.
(4) Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu gewährleisten, sollte der zügige Austausch aller erforderlichen Informationen über die Aufnahmeverfahren innerhalb kurzer Fristen erfolgen, um eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Komplexität und Sensibilität jedes Falls, insbesondere, wenn Minderjährige und abhängige Personen betroffen sind, sowie die möglichen Reaktionen der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen geprüft werden.
(5) Um die Einheit der Familie wirksam zu wahren und die rasche Bearbeitung von Familienfällen, einschließlich ihrer Priorisierung, zu gewährleisten, sollten Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen und Informationen zu Übernahmen und Überstellungen in Bezug auf alle Familienangehörigen auf demselben Standardformular übermittelt werden. Dies sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, jeden Einzelfall ordnungsgemäß zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls oder relevanter Umstände im Zusammenhang mit der individuellen Situation des betreffenden Familienangehörigen.
(6) Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren, die Effizienz der in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Informationsaustausch über die Wiederaufnahmeverfahren innerhalb kurzer Fristen erfolgen, wobei jeder Fall sowie die eventuellen Reaktionen der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen zu prüfen sind. Die einheitlichen Methoden sollten auch einen reibungslosen Übergang zwischen dem Verfahren für Wiederaufnahmegesuche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und dem mit der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeführten neuen Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen ermöglichen.
(7) Mit der Verordnung (EU) 2024/1351 wurde die Übernahme als eine Art Solidaritätsmaßnahme festgelegt. Daher sollten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Zweck der Übernahme festgelegt werden.
(8) Um die rasche Umsetzung von Übernahmen zu gewährleisten, sollte der Austausch der einschlägigen Informationen und Unterlagen innerhalb kurzer Fristen erfolgen, wobei die ordnungsgemäße Prüfung jedes Falls zu gewährleisten ist.
(9) Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen innerhalb der kurzen Fristen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu unterstützen, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten angemessene und auf das Notwendige beschränkte Informationen über die für eine Übernahme vorgesehene Person austauschen, insbesondere über die Art und den Umfang der Kontrollen, die durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt. Angesichts der Bedeutung, die der Abwehr von Bedrohungen für die innere Sicherheit zukommt, ist es notwendig, die rasche Aktualisierung der übermittelten Informationen sicherzustellen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt neue Fakten und Umstände oder Informationen bekannt werden und auf eine Änderung bezüglich der Einschätzung der Bedrohung für die innere Sicherheit hindeuten könnten.
(10) Um unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351 berechneten obligatorischen gerechten Anteils der Mitgliedstaaten die Handhabung der Finanzbeiträge zu gewährleisten, ist es erforderlich, Methoden für die Berechnung der Finanzbeiträge, einschließlich aller relevanten Beträge und Kürzungen, die sich auf ihren Wert auswirken, und für den Austausch von Informationen, die für die Berechnung und Zuweisung dieser Beträge an die begünstigten Mitgliedstaaten erforderlich sind, festzulegen.
(11) Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren, die Effizienz der in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten und die Asylagentur der Europäischen Union darüber informieren, an welchen Orten Überstellungen stattfinden können und vor welchen Behörden die betreffenden Personen bei ihrer Ankunft erscheinen müssen, einschließlich der Orte für Überstellungen und der für ihren Empfang zuständigen Behörden in Fällen, in denen der Zielmitgliedstaat untätig bleibt. Bei der Festlegung dieser Orte sollten die geografisch bedingten Einschränkungen und die Verkehrsträger, die den überstellenden Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, gebührend berücksichtigt werden.
(12) Um die Identifizierung und Einreise der zu überstellenden Personen bei ihrer Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat zu erleichtern, insbesondere im Falle freiwilliger Überstellungen und kontrollierter Überstellungen in Situationen, in denen die zu überstellende Person am Ankunftsort nicht von den Behörden des Zielmitgliedstaats in Empfang genommen wird, sowie in Fällen, in denen die betreffende Person nicht im Besitz eines Reisedokuments ist, sollte die Gestaltung des Laissez-passer festgelegt werden.
(13) Die erforderlichen Informationen und die Zeit, die für die Vorbereitung der Ankunft der zu überstellenden Person durch den Zielmitgliedstaat erforderlich ist, hängen davon ab, ob die Überstellung freiwillig, in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgt. Angesichts der Unterschiede zwischen diesen drei Arten der Überstellung und zur Gewährleistung des effizienten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der raschen Umsetzung von Überstellungsentscheidungen ist es erforderlich, einheitliche Verfahren für die Konsultation und den Informationsaustausch für jede Überstellungsart festzulegen, insbesondere in Bezug auf die zeitlichen Fristen, wobei auch Situationen zu berücksichtigen sind, in denen ein Mitgliedstaat untätig bleibt.
(14) Die Fristen für die Übermittlung des Standardformulars für Überstellungen sollten dem Zielmitgliedstaat ausreichend Zeit einräumen, um Personen mit besonderen Bedürfnissen, unbegleitete Minderjährige und in Begleitung überstellte Personen, die eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen, in Empfang zu nehmen.
(15) Wenn der Zielmitgliedstaat den Empfang des Standardformulars für die Überstellung bzw., falls zutreffend, seine Bereitschaft für den Empfang der Überstellung nicht bestätigt bzw. keine alternativen Orte oder Termine für die Überstellung vorschlägt, so sollte die Überstellung zu denjenigen Flughäfen erfolgen, zu denen Überstellungen in Fällen durchgeführt werden müssen, in denen der Zielmitgliedstaat untätig bleibt. Der überstellende Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, diesen Flughafen auch in Fällen zu nutzen, in denen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen objektiv ungeeignet sind.
(16) Das von der Asylagentur der Europäischen Union erstellte einheitliche Informationsmaterial gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 sollte Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 enthalten.
(17) Diese Verordnung muss die Wechselwirkungen zwischen den in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 angemessen widerspiegeln.
(18) Für die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung von Daten gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5.
(19) Nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 14. Mai 2024 seinen Wunsch mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1351 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein. Mit dem Beschluss (EU) 2024/2088 der Kommission 6 wurde eine solche Beteiligung bestätigt. Daher beteiligt sich Irland an der Annahme der vorliegenden Verordnung.
(20) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens enthalten, teilt Dänemark der Kommission seine Entscheidung darüber mit, ob es den Inhalt der Durchführungsmaßnahmen umsetzen wird oder nicht. Die Mitteilung erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30 Tagen danach.
(21) Für Island und Norwegen stellen die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung neue Maßnahmen in einem Bereich dar, der Gegenstand des Anhangs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ist.
(22) Für die Schweiz stellen die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar.
(23) Für Liechtenstein stellen die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags Bezug nimmt.
(24) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 bleibt die Verordnung (EU) Nr. 1560/2003 in Kraft, sofern und solange sie nicht durch gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassene Durchführungsrechtsakte geändert wird. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 aufgehoben werden.
(25) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angehört und hat am 2. September 2025 seine Stellungnahme abgegeben.
(26) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingesetzten Ausschusses für Asyl- und Migrationsmanagement
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351
Artikel 1 DubliNet
(1) Die in Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten gesicherten elektronischen Kommunikationskanäle werden als DubliNet bezeichnet.
(2) Die zentrale Kommunikationsinfrastruktur nutzt das bestehende TESTA-Netz (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen).
(3) Die Absender erhalten für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übermittlungen automatisch einen von dem System ausgestellten elektronischen Übermittlungsnachweis. Dieser Übermittlungsnachweis gilt als Nachweis der Übermittlung sowie als Nachweis des Datums und der Uhrzeit des Eingangs der Mitteilung.
(4) Bezugnahmen in der Verordnung (EU) 2024/1351 auf das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtete elektronische Kommunikationsnetz gelten als Bezugnahmen auf DubliNet.
Artikel 2 Nationale Systemzugangsstellen und Systemzugangsstelle der Asylagentur
(1) Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine einzige und genau bestimmte nationale Systemzugangsstelle.
(2) Die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Asylagentur") verfügt über eine einzige und genau bestimmte Systemzugangsstelle.
(3) Die nationalen Systemzugangsstellen und die Systemzugangsstelle der Asylagentur sind für die Bearbeitung der eingehenden Daten und die Übermittlung der ausgehenden Daten zuständig.
(4) Die Echtheit aller Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer nationalen Systemzugangsstelle oder der Systemzugangsstelle der Asylagentur übermittelt werden, gilt als gegeben.
Artikel 3 Verpflichtung zur Nutzung von DubliNet
(1) Alle Standardformulare, alle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten sowie der gesamte sonstige Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 werden über DubliNet übermittelt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Schriftstücke zwischen der zuständigen Dienststelle des für die Abwicklung der Überstellung zuständigen Mitgliedstaats und den zuständigen Dienststellen im ersuchten Mitgliedstaat zur Festlegung der praktischen Vorkehrungen betreffend die Modalitäten, die Zeit und den Ort der Ankunft der zu überstellenden Person, insbesondere im Falle einer begleiteten Überstellung, erforderlichenfalls auf anderem Wege übermittelt werden.
Artikel 4 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache(n) wird (werden) von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich bestimmt.
Artikel 5 Referenznummer
(1) Jede Übermittlung über DubliNet ist mit einer Referenznummer zu versehen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, auf welchen Fall sie sich bezieht und welcher Mitgliedstaat die Übermittlung vorgenommen hat. Diese Nummer muss es auch ermöglichen, die folgende Arten von Übermittlungen zu bestimmen:
(2) Auf die verschiedenen in Absatz 1 genannten Arten der Übermittlung folgt immer der Buchstabe "P" für "Priorität", wenn Minderjährige betroffen sind oder der Antrag auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wird.
(3) Die Referenznummer beginnt mit den Kennbuchstaben, die im Rahmen von Eurodac für den übermittelnden Mitgliedstaat verwendet werden. Auf diese Kennung folgen die Nummer, die die Art der Übermittlung gemäß der Klassifizierung in Absatz 1 angibt, und gegebenenfalls der Hinweis auf Priorität gemäß Absatz 2 sowie die vom übermittelnden Mitgliedstaat verwendete nationale Fallreferenznummer.
(4) Für die Übermittlung des in Anhang VI enthaltenen und in Artikel 26 Absatz 2 genannten Standardformulars beginnt die Referenznummer mit den Buchstaben, die zur Identifizierung des übermittelnden Mitgliedstaats in Eurodac verwendet werden, gefolgt von der Angabe der Übermittlungsart gemäß Absatz 1 (Typ 09), dem Buchstaben "G", der Zahl der zu überstellenden Personen und dem geplanten Überstellungsdatum in der Form Tag/Monat/Jahr.
(5) Alle Übermittlungen der Asylagentur beginnen mit der Angabe "EUAA".
Artikel 6 Durchgehender Betrieb
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den ununterbrochenen Betrieb ihrer nationalen Systemzugangsstellen rund um die Uhr sicher, und die Asylagentur stellt den ununterbrochenen Betrieb ihrer Systemzugangsstelle rund um die Uhr sicher.
(2) Ist der Betrieb einer nationalen Systemzugangsstelle oder der Systemzugangsstelle der Asylagentur länger als sieben Arbeitsstunden unterbrochen, setzt der betreffende Mitgliedstaat bzw. die Asylagentur die in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 bezeichneten zuständigen Behörden und die Kommission von der Unterbrechung in Kenntnis und sorgt für die umgehende Wiederaufnahme des normalen Betriebs.
(3) Hat eine nationale Systemzugangsstelle einer anderen nationalen Systemzugangsstelle, deren Betrieb unterbrochen war, Daten übermittelt, so gilt das Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur als Bestätigung für Datum und Uhrzeit der Übermittlung. Die in den Artikeln 39, 40 und 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs, einer Wiederaufnahmemitteilung, einer Antwort auf ein Ersuchen oder einer Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung werden für die Dauer der Unterbrechung des Betriebs der betreffenden nationalen Systemzugangsstelle nicht ausgesetzt.
Kapitel II
Aufnahmegesuche
Artikel 7 Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen
(1) Aufnahmegesuche werden unter Verwendung eines Standardformulars entsprechend dem Muster in Anhang II gestellt.
In den in Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fällen wird das Aufnahmegesuch unter Verwendung eines Standardformulars entsprechend dem Muster in Anhang XII gestellt.
Das Gesuch muss eine vollständige und ausführliche Begründung enthalten, die auf alle Umstände des Falls eingeht, und Folgendes enthalten:
Werden Aufnahmegesuche, die die Mitglieder derselben Familie betreffen, gleichzeitig gestellt, so sind sie unter Verwendung desselben Standardformulars zu stellen.
(2) Stützt sich das Gesuch auf einen Treffer, der von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 nach einem Abgleich der biometrischen Daten des Antragstellers mit zuvor gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung erhobenen und gegebenenfalls gemäß Artikel 38 Absatz 4 der genannten Verordnung überprüften biometrischen Daten übermittelt wurde, so muss es das Trefferergebnis sowie alle zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten enthalten.
(3) Stützt sich das Gesuch auf einen Treffer, der vom Visa-Informationssystem (im Folgenden "VIS") gemäß Artikel 21 oder Artikel 22j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 nach einem Abgleich der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, mit früheren Abdrücken, die dem VIS gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 21 derselben Verordnung geprüft wurden, übermittelt wurde, so enthält das Gesuch auch die vom VIS mitgeteilten Angaben.
(4) Stützt sich das Gesuch auf die Artikel 25 bis 28 oder 34 der Verordnung (EU) 2024/1351, so sind förmliche Beweismittel wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
Artikel 8 Annahme eines Aufnahmegesuchs
Für die Annahme eines Aufnahmegesuchs ist dasselbe Standardformular zu verwenden, das für die Einreichung des Gesuchs verwendet wurde. Erkennt der ersuchte Mitgliedstaat die Zuständigkeit an, so enthält die Antwort unter anderem diese Information mit einer Angabe der anwendbaren Bestimmung der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen zur Überstellung.
Artikel 9 Ablehnung eines Aufnahmegesuchs
(1) Ist der ersuchte Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, so wird die Ablehnung unter Verwendung des dafür vorgesehenen Abschnitts in demselben Standardformular erteilt, das für die Einreichung des Gesuchs verwendet wurde. Der ersuchte Mitgliedstaat begründet die Ablehnung gemäß Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 und fügt, soweit verfügbar, einschlägige Beweismittel und Indizien bei, um die Gründe zu belegen.
(2) Ist der ersuchende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Ablehnung in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, binnen zwei Wochen zu antworten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Prüfung, unabhängig davon, ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist geantwortet hat oder nicht.
Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung des Gesuchs.
Durch Unterabsatz 1 werden die in Artikel 40 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen nicht verlängert.
Artikel 10 Abhängige Personen
(1) Hält sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen auf, in dem sich das Kind, das Geschwister oder der Elternteil aufhält, von dessen Unterstützung der Antragsteller abhängig ist oder das beziehungsweise der von der Unterstützung des Antragstellers abhängig ist, so wird für Konsultationen zwischen den beiden Mitgliedstaaten und für Informationsersuchen zu folgenden Punkten das in Anhang VII enthaltene Standardformular verwendet:
Dem Standardformular ist Folgendes beizufügen: eine Kopie der verfügbaren Nachweise, die die Abhängigkeit belegen, insbesondere ärztliche Atteste, und die von den betroffenen Personen vorgelegten sachdienlichen Informationen sowie die schriftliche Bestätigung des Antragstellers oder des Kindes, Geschwisters oder Elternteils, dass sie in der Lage und willens sind, für die abhängige Person zu sorgen.
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Informationsersuchen binnen zwei Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu genaueren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.
(3) Bei der Durchführung eines Informationsersuchens nach Absatz 1 wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen gewährleistet.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung des Artikels 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Artikel 11 Unbegleitete Minderjährige
(1) Der Mitgliedstaat, bei dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ermittelt und berücksichtigt nach der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 sämtliche Informationen von Seiten des Minderjährigen, insbesondere die Informationen in dem in Absatz 1 des genannten Artikels erwähnten Vordruck, oder Informationen aus anderen glaubwürdigen Quellen, die mit der persönlichen Lage oder der Reiseroute des Minderjährigen vertraut sind, oder von Seiten eines Familienangehörigen, eines der Geschwister oder eines Verwandten des Minderjährigen.
(2) Wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Mitgliedstaats durchführt, über Informationen verfügt, die es ermöglichen, mit dem Identifizieren und Aufspüren eines Familienangehörigen, Geschwisters oder Verwandten zu beginnen, so konsultiert dieser Mitgliedstaat gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten und tauscht mit diesen Informationen aus, die relevant sind für
(3) Ergibt der in Absatz 2 genannte Informationsaustausch, dass sich weitere Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten aufhalten, so arbeitet der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, mit dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um zu ermitteln, in die Obhut welcher Person der Minderjährige am besten gegeben werden sollte, und insbesondere um Folgendes festzustellen:
(4) Für die Konsultation und gegebenenfalls den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Identifizierung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen wird das in Anhang VII enthaltene Standardformular verwendet.
Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Gesuch binnen zwei Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu sachdienlicheren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.
(5) Bei der Durchführung eines Informationsersuchens nach Absatz 2 wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen gewährleistet. Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung des Artikels 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Kapitel III
Wiederaufnahmemitteilungen
Artikel 12 Erstellung und Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung
(1) Wiederaufnahmemitteilungen erfolgen unter Verwendung eines Standardformulars nach dem Muster in Anhang III.
Werden Wiederaufnahmemitteilungen, die Mitglieder derselben Familie betreffen, gleichzeitig übermittelt, so sind sie in demselben Formular zu übermitteln.
(2) Eine Wiederaufnahmemitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer und die zusammen mit diesem Treffer übermittelten Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, einschließlich der Angabe des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358.
Die Mitteilung enthält ferner, soweit verfügbar, Folgendes:
(3) Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, aus dem hervorgeht, dass die Daten der betroffenen Person von dem unterrichteten Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac erfasst wurden, und die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten.
Betrifft die Mitteilung eine Person, die zwischen dem 11. Juni 2024 und dem 11. Juni 2026 aufgenommen wurde, so enthält die Mitteilung eine Kopie der Beweismittel und Indizien, aus denen hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat zugestimmt hat, die betreffende Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 aufzunehmen oder ihr im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationalen Schutz oder einen humanitären Status zuzuerkennen, unter Bezugnahme auf die in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Liste der Beweismittel und Indizien, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
(4) Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, aus dem hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat ist, und die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten.
Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
(5) Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer sowie die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, einschließlich der Angabe des Übernahmemitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358. Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
(6) Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1358 gewährleistet, oder liegen keine Fingerabdrücke zum Abgleich vor, und ist ein Abgleich von Gesichtsbildern gemäß Artikel 63 Absatz 5 der genannten Verordnung noch nicht anwendbar und betrifft die Mitteilung einen unbegleiteten Minderjährigen unter sechs Jahren, so enthält die Mitteilung Beweismittel und Indizien oder sachdienliche Angaben aus der in Artikel 41 Absatz 2 genannten Erklärung der betreffenden Person, aus denen hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Antragsteller oder eine andere Person gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c der Verordnung (EU) 2024/1351 wieder aufzunehmen.
Artikel 13 Erstellung und Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz, für die die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt wurde und der zuständige Mitgliedstaat noch nicht in Eurodac angegeben ist
Wurde die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegt und ist der zuständige Mitgliedstaat noch nicht in Eurodac angegeben, so enthält die Mitteilung den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, sämtliche zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten sowie eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die belegen, dass der unterrichtete Mitgliedstaat zuständig ist.
Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
Artikel 14 Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung
(1) Die Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung wird unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars übermittelt.
Die Bestätigung muss praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen über die Überstellung enthalten.
(2) Die Bestätigung der Mitteilung auf der Grundlage von Artikel 13 dieser Verordnung umfasst auch die Bestätigung, dass die Zuständigkeit in Eurodac angegeben ist, entweder gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder gemäß Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Artikel 15 Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung wegen Übergangs der Zuständigkeit
(1) Die Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung erfolgt unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars.
(2) Beruht die Nichtbestätigung auf dem Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351, so muss sie Beweismittel, aus denen der Übergang hervorgeht, und eine Bestätigung, dass die Verschiebung der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in Eurodac angegeben ist, enthalten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Beweismittel und die Bestätigung der Angabe der Verschiebung der Zuständigkeit in Eurodac werden in die neue Wiederaufnahmemitteilung aufgenommen, die dem Mitgliedstaat übermittelt wird, auf den sich die Zuständigkeit verschoben hat.
(3) Beruht die Nichtbestätigung auf dem Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absätze 2, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1351, so muss sie Beweismittel enthalten, aus denen dieser Übergang hervorgeht.
Ist der unterrichtende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Nichtbestätigung auf der Grundlage von Artikel 37 Absätze 2, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 auf einem Irrtum des unterrichteten Mitgliedstaats beruht, oder verfügt der unterrichtende Mitgliedstaat über zusätzliche Beweismittel, die belegen, dass die Zuständigkeit nicht übertragen wurde, so kann er um eine erneute Überprüfung der Mitteilung ersuchen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Wochen nach der Nichtbestätigung der Wiederaufnahmemitteilung zu stellen. Der unterrichtete Mitgliedstaat bemüht sich, die Mitteilung entweder zu bestätigen oder die Nichtbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des betreffenden Ersuchens aufrechtzuerhalten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Überprüfung, unabhängig davon, ob der unterrichtete Mitgliedstaat die Mitteilung innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder nicht. Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung der Mitteilung.
(4) Wird die gemäß Artikel 12 Absatz 6 übermittelte Mitteilung nicht bestätigt und ist der unterrichtende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Nichtbestätigung auf einem Irrtum des unterrichteten Mitgliedstaats beruht, oder verfügt der unterrichtende Mitgliedstaat über zusätzliche Beweismittel, die belegen, dass die Zuständigkeit nicht übertragen wurde, so kann der unterrichtende Mitgliedstaat um eine erneute Überprüfung der Mitteilung ersuchen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Nichtbestätigung der Wiederaufnahmemitteilung zu stellen. Der unterrichtete Mitgliedstaat bemüht sich, die Mitteilung entweder zu bestätigen oder die Nichtbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des betreffenden Ersuchens aufrechtzuerhalten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Überprüfung, unabhängig davon, ob der unterrichtete Mitgliedstaat die Mitteilung innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder nicht. Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung der Mitteilung.
Artikel 16 Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung aufgrund der fehlerhaften Angabe des zuständigen Mitgliedstaats in Eurodac
(1) Die Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung aufgrund der fehlerhaften Angabe des zuständigen Mitgliedstaats in Eurodac erfolgt unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars.
Diese Nichtbestätigung umfasst eine Bestätigung des unterrichteten Mitgliedstaats, dass der Mitgliedstaat, der die fehlerhafte Angabe in Eurodac eingegeben hat, hierüber gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 informiert wurde. Soweit verfügbar, umfasst sie auch einen Nachweis für die Berichtigung der Angabe in Eurodac.
(2) Die neue Wiederaufnahmemitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat enthält die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben.
Kapitel IV
Übernahme
Artikel 17 Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme durch den begünstigten Mitgliedstaat
(1) Die Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und dem Übernahmemitgliedstaat erfolgt unter Verwendung eines Standardformulars nach dem in Anhang IV enthaltenen Muster.
Werden zum Zweck der Übernahme gleichzeitig Informationen über Familienangehörige derselben Familie übermittelt, so hat dies unter Verwendung desselben Formulars zu geschehen.
(2) Hat der begünstigte Mitgliedstaat dem Übernahmemitgliedstaat unrichtige Informationen übermittelt oder sind nach der Übermittlung der Informationen an den Übernahmemitgliedstaat neue, für das Übernahmeverfahren sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf Bedrohungen für die innere Sicherheit, eingegangen, so übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die aktualisierten Informationen unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Standardformulars an den Übernahmemitgliedstaat.
(3) Sind die vom begünstigten Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten neuen Informationen solcher Art, dass die unverzügliche Beendigung des Übernahmeverfahrens gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich wird, so unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat den Übernahmemitgliedstaat über die Beendigung unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Standardformulars.
Artikel 18 Übermittlung von Informationen über die Möglichkeit, eine persönliche Anhörung zu beantragen, um zu überprüfen, ob die Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt
(1) Entscheidet sich der Übernahmemitgliedstaat dafür, die vom begünstigten Mitgliedstaat übermittelten Informationen im Wege einer persönlichen Anhörung der betreffenden Person gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu überprüfen, so unterrichtet der Übernahmemitgliedstaat den begünstigten Mitgliedstaat hiervon so bald wie möglich unter Verwendung des in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformulars.
Der Übernahmemitgliedstaat kann das in Artikel 17 Absatz 1 genannte Standardformular auch verwenden, um Informationen über die praktischen Einzelheiten in Bezug auf Zeit, Ort und andere Modalitäten der persönlichen Anhörung anzufordern.
Im Falle eines solchen Ersuchens durch den Übernahmemitgliedstaat übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die angeforderten Informationen unter Verwendung desselben Standardformulars.
Die Antwort des begünstigten Mitgliedstaats auf ein solches Ersuchen wird so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist übermittelt, die es dem Übernahmemitgliedstaat ermöglicht, die Übernahme innerhalb der in Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Fristen zu bestätigen oder nicht zu bestätigen.
(2) Entscheidet sich der Übernahmemitgliedstaat dafür, alle Personen, für die das Standardformular gemäß Artikel 17 Absatz 1 übermittelt wurde, persönlich zu befragen, um die vom begünstigten Mitgliedstaat übermittelten Informationen im Wege einer persönlichen Anhörung aller betroffenen Personen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu überprüfen, so wird diese Entscheidung dem begünstigten Mitgliedstaat über DubliNet schriftlich mitgeteilt.
Diese Entscheidung wird auch dem EU-Solidaritätskoordinator und der Asylagentur mitgeteilt.
Artikel 19 Übermittlung von Informationen bezüglich der Fristverlängerung für die Beantwortung des Standardformulars für eine Übernahme
(1) Ist der Übernahmemitgliedstaat aus den in Artikel 67 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Gründen nicht in der Lage, innerhalb einer Woche nach Erhalt des Standardformulars zu antworten, teilt er seine Entscheidung, die Antwort auf die übermittelten Informationen zu der Übernahme zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, mit dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformular mit.
(2) Wenn, wie in Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 angegeben, eine große Zahl von Fällen gleichzeitig überprüft werden muss und der Übernahmemitgliedstaat aus diesem Grund beschließt, seine Antwort eine Woche später zu erteilen, teilt er dies dem begünstigten Mitgliedstaat schriftlich über DubliNet mit und gibt den genauen Zeitraum an, für den die verlängerte Antwortzeit gelten soll. Diese Entscheidung wird dem EU-Solidaritätskoordinator und der Asylagentur mitgeteilt.
Artikel 20 Bestätigung eines übermittelten Standardformulars für eine Übernahme
Die Bestätigung eines Standardformulars für eine Übernahme wird unter Verwendung desselben, in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformulars übermittelt.
Die Bestätigung muss praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen über die Überstellung enthalten.
Artikel 21 Nichtbestätigung eines übermittelten Standardformulars für eine Übernahme
Bestätigt der Übernahmemitgliedstaat die Übernahme nicht, so gibt er in Teil II des in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Standardformulars an, auf welche der in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Gründe er sich stützt.
Kapitel V
Überstellungen
Artikel 22 Erstellung und Übermittlung eines Standardformulars für eine Überstellung
(1) Vor der Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt der überstellende Mitgliedstaat das Standardformular entsprechend dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Das Standardformular enthält unter anderem folgende Angaben:
Erfolgt die Überstellung von Angehörigen derselben Familie gleichzeitig, so sind die Informationen zu sämtlichen Familienangehörigen in demselben Standardformular anzugeben.
(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt das Standardformular so bald wie möglich nach der Mitteilung einer Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(3) Der Laissez-passer, auf den in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 Bezug genommen wird, ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(4) Der überstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Dokumente des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/1351 vor der Ausreise an ihn beziehungsweise sie zurückgegeben werden oder in die sichere Verwahrung von Begleitpersonen übergeben werden, damit sie den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats ausgehändigt werden, oder auf andere geeignete Weise übermittelt werden.
Artikel 23 Austausch allgemeiner Informationen über die Modalitäten und praktischen Vorkehrungen der Überstellungen
(1) Für die Zwecke von Überstellungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Asylagentur alle Flughäfen mit, die über direkte regelmäßige Linienflugverbindungen zwischen Mitgliedstaaten verfügen, sowie alle Seehäfen mit regelmäßigen Linienfährverbindungen zwischen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können angeben, welche Flughäfen sie für den Empfang von Überstellungen vorziehen.
Die Mitgliedstaaten geben mindestens einen Flughafen an, zu dem Überstellungen durchzuführen sind, sowie die Behörde, die für den Empfang der an diesem Flughafen zu überstellenden Personen zuständig ist, wenn der Zielmitgliedstaat den Erhalt des Standardformulars oder gegebenenfalls seine Bereitschaft zum Empfang der Überstellung nicht bestätigt oder wenn er keine alternativen Orte oder Termine für die Überstellung gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 26 Absatz 3 vorschlägt.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Asylagentur über die Behörden, vor denen die freiwillig oder in Form einer kontrollierten Ausreise überstellten Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a nach der Ankunft zu erscheinen haben, sowie über deren Anschrift.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Asylagentur über die Behörden und deren Anschrift an ihrer Grenze oder in ihrem Hoheitsgebiet, zu denen Überstellungen, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b auf dem Landweg in Form einer kontrollierten Ausreise und in Begleitung durchgeführt werden, erfolgen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Asylagentur die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen bis zum 12. April 2026. Bei der Bereitstellung dieser Informationen geben die Mitgliedstaaten auch an, an welche der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte Überstellungen auch vor 9.00 Uhr und nach 16.00 Uhr an Arbeitstagen möglich sind.
Die Asylagentur erstellt eine konsolidierte Liste der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte und macht sie den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Informationen werden zum 20. Dezember jedes Jahres aktualisiert.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Asylagentur so bald wie möglich über jede Änderung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte.
(5) Um den Austausch von Informationen zu Überstellungen zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Asylagentur bis zum 12. April 2026 und danach bis spätestens 20. Dezember jedes Jahres die Daten der nationalen Feiertage des Folgejahres mit. Auf dieser Grundlage erstellt die Asylagentur eine konsolidierte Liste.
Artikel 24 Informationsaustausch bezüglich freiwilliger Überstellungen
(1) Im Falle von freiwilligen Überstellungen bestätigt der überstellende Mitgliedstaat in dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Standardformular Folgendes:
Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen auf dem Standardformular der Name und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Behörde angegeben sein, vor der die betreffende Person bei der Ankunft zu erscheinen hat, sowie das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie zu erscheinen hat.
(2) Das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular ist dem zuständigen Mitgliedstaat nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor dem Datum zu übermitteln, bis zu dem die betreffende Person vor in der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Behörde zu erscheinen hat.
(3) Die zu überstellende Person wird über den Namen und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde, vor der sie nach der Ankunft zu erscheinen hat, sowie über das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie dies tun muss, unterrichtet.
(4) Geht innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine Information ein über die sichere Ankunft der betreffenden Person oder darüber, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht erschienen ist, so geht der überstellende Mitgliedstaat davon aus, dass die Überstellung erfolgt ist.
Artikel 25 Informationsaustausch bezüglich Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise
(1) Im Falle von Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise sind folgende Angaben in das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular aufzunehmen:
(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor dem gemäß Absatz 1 angegebenen Ankunftsdatum.
(3) Ist der Zielmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 verpflichtet, unmittelbare Maßnahmen zu ergreifen, um den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen, oder handelt es sich bei der betreffenden Person um einen unbegleiteten Minderjährigen, so wird das Standardformular mindestens 21 Tage vor dem gemäß Absatz 1 angegebenen Ankunftsdatum übermittelt.
(4) Die zu überstellende Person wird über den Namen und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde, vor der sie nach der Ankunft zu erscheinen hat, sowie über das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie dies tun muss, unterrichtet.
(5) In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen bestätigt der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder seine Bereitschaft zum Empfang der Überstellung oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, warum er nicht bereit ist, die Überstellung wie vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagen zu empfangen.
Stellen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen für den überstellenden Mitgliedstaat keine praktikable Option dar, so kann er beschließen, die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort vorzunehmen. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.
Wenn der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Standardformulars weder seine Bereitschaft für die Überstellung erklärt noch alternative Modalitäten oder Vorkehrungen für die Überstellung nennt, führt der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort durch. Mit demselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 übermittelten Standardformular teilt der überstellende Mitgliedstaat mit, dass die Überstellung an diesen Ort erfolgen wird, und gibt das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.
(6) Wenn in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Information eingeht über die sichere Ankunft der betreffenden Person oder darüber, dass sie bis zum angegebenen Datum nicht erschienen ist, und zwar innerhalb von sieben Tagen nach diesem Datum, so geht der überstellende Mitgliedstaat davon aus, dass die Überstellung erfolgt ist.
Artikel 26 Informationsaustausch bezüglich Überstellungen in Begleitung
(1) Im Falle von Überstellungen in Begleitung sind folgende Angaben in das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular aufzunehmen:
(2) Im Falle einer gleichzeitigen Überstellung von zehn oder mehr Personen unterrichtet der überstellende Mitgliedstaat den Zielmitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 21 Tage vor dem geplanten Datum der Überstellung, unter Verwendung des in Anhang VI enthaltenen Standardformulars über die Absicht, eine solche Überstellung durchzuführen.
Der Zielmitgliedstaat bestätigt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder, dass er zum Empfang der Überstellung bereit ist, oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, aus denen er die vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Überstellung nicht empfangen kann.
Bestätigt der Zielmitgliedstaat seine Bereitschaft, so übermittelt der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor der Überstellung für jede Person, die in die Überstellung einbezogen werden soll, ein Standardformular nach Artikel 22 Absatz 1 zusammen mit demselben Standardformular, das gemäß Unterabsatz 1 übermittelt wurde und in dem die erforderlichen Angaben gemacht wurden.
(3) In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen wird das Standardformular nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor der Überstellung übermittelt.
In folgenden Situationen ist das Standardformular mindestens 21 Tage im Voraus zu übermitteln:
Der Zielmitgliedstaat bestätigt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder, dass er zum Empfang der Überstellung bereit ist, oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, aus denen er die vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Überstellung nicht empfangen kann.
Stellen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen für den überstellenden Mitgliedstaat keine praktikable Option dar, so kann er beschließen, die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort vorzunehmen. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.
Wenn der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Standardformulars weder seine Bereitschaft für die Überstellung erklärt noch alternative Modalitäten oder Vorkehrungen für die Überstellung nennt, führt der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort durch. Mit demselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 übermittelten Standardformular teilt der überstellende Mitgliedstaat mit, dass die Überstellung an diesen Ort erfolgen wird, und gibt das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.
(4) Wird die zu überstellende Person gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 in Haft genommen, so ist das Standardformular unter vollständiger Einhaltung der in Artikel 45 der genannten Verordnung festgelegten Fristen vorzulegen.
Artikel 27 Überstellungen zum Zweck der Übernahme
(1) Die in diesem Kapitel festgelegten Überstellungsvorschriften gelten auch für Überstellungen von Antragstellern und Personen, die internationalen Schutz genießen, zum Zweck der Übernahme gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Abweichend von den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften über die Fristen für die Übermittlung des in Artikel 22 Absatz 1 genannten Standardformulars wird das Standardformular so bald wie möglich nach der Mitteilung einer Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt. Die Mitgliedstaaten halten die Fristen für die Übermittlung des Formulars gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 dieser Verordnung so weit wie möglich ein, damit die überstellenden Mitgliedstaaten die vierwöchige Frist für die Durchführung der Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 einhalten können.
Artikel 28 Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen
(1) Der überstellende Mitgliedstaat unterrichtet den Zielmitgliedstaat unverzüglich über alle Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren mit aufschiebender Wirkung im Zusammenhang mit Überstellungsentscheidungen.
(2) Der überstellende Mitgliedstaat unterrichtet den Zielmitgliedstaat unverzüglich darüber, dass die zu überstellende Person flüchtig ist, sich der Überstellung physisch widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht, die medizinischen Anforderungen für die Überstellung nicht erfüllt oder dass sie inhaftiert ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden innerhalb der in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Sechsmonatsfrist über dasselbe Standardformular übermittelt, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt wurde.
Artikel 29 Austausch von Gesundheitsdaten vor Durchführung einer Überstellung
Informationen über die Gesundheit der zu überstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 über die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung nach dem in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthaltenen Muster übermittelt.
Kapitel VI
Finanzbeitrag
Artikel 30 Jährliche Berechnung der von den beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichtenden Finanzbeiträge
(1) Die von den beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichtenden Finanzbeiträge werden unter angemessener Berücksichtigung der Höhe der Finanzbeiträge je Mitgliedstaat berechnet, die in dem gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt ist.
Dieser Betrag wird um alle Beträge alternativer Solidaritätsmaßnahmen erhöht, die gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in Finanzbeiträge umgewandelt werden und sich aus der Differenz ergeben zwischen dem finanziellen Wert der zugesagten alternativen Solidaritätsmaßnahmen, die in dem gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt wurden, und ihrem konkreten Wert, der von den beitragenden und begünstigten Mitgliedstaaten vor der Durchführung dieser Maßnahmen gemeinsam festgelegt wurde.
Dieser Betrag wird um folgende Beträge gekürzt:
(2) Bei der Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Beträge werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 und unter Verwendung des in Anhang X enthaltenen Standardformulars übermittelten Informationen angemessen berücksichtigt.
(3) Die Berechnung der in Absatz 1 genannten Finanzbeiträge und die anschließende Übertragung dieser Beiträge in den Unionshaushalt durch die beitragenden Mitgliedstaaten erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das durch einen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates ein Jährlicher Solidaritätspool eingerichtet wird.
Artikel 31 Informationen bezüglich der Zuweisung der Finanzbeiträge an die begünstigten Mitgliedstaaten
Bei der Zuweisung der entsprechend Artikel 30 berechneten Finanzbeiträge an die begünstigten Mitgliedstaaten werden die folgenden Informationen gebührend berücksichtigt:
Kapitel VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 32 Merkblatt mit Informationen zur Datenverarbeitung in Eurodac
Das von der Asylagentur gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 zusammengestellte einheitliche Informationsmaterial zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 ist in Anhang XI in Form eines in Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten gemeinsamen Merkblatts enthalten.
Artikel 33 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 wird mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben.
Artikel 34 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 2. Oktober 2025
2) ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj.
3) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 05.09.2003 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1560/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/604/oj).
5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
6) Beschluss (EU) 2024/2088 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 (ABl. L, 2024/2088, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2088/oj).
7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
8) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/767/oj).
9) Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).
| Liste der Beweismittel und Indizien | Anhang I |
I. Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates
( 1) Rechtmäßiger Aufenthalt eines Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters eines Antragstellers, der ein unbegleiteter Minderjähriger ist, und Beurteilung der Beziehung ( Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1351)
| Beweismittel | Indizien |
| Rechtmäßiger Aufenthalt | Rechtmäßiger Aufenthalt |
|
|
| Beurteilung der Beziehung | Beurteilung der Beziehung |
|
|
( 2) Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, und Beurteilung der Beziehung ( Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1351)
| Beweismittel | Indizien |
| Rechtmäßiger Aufenthalt | Rechtmäßiger Aufenthalt |
|
|
| Beurteilung der Beziehung | Beurteilung der Beziehung |
|
|
( 3) Familienangehöriger, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, und Beurteilung der Beziehung ( Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1351)
| Beweismittel | Indizien |
| Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen im ersuchten Mitgliedstaat | Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen im ersuchten Mitgliedstaat |
|
|
| Beurteilung der Beziehung | Beurteilung der Beziehung |
|
|
( 4) Gültige Aufenthaltstitel ( Artikel 29 Absätze 1 und 3) oder Aufenthaltstitel, die weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind oder annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden ( Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)
| Beweismittel | Indizien |
|
|
( 5) Gültige Visa ( Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1351) und Visa, die weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind oder annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden ( Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)
| Beweismittel | Indizien |
|
|
( 6) Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise ( Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1351)
| Beweismittel | Indizien |
|
|
( 7) Visafreie Einreise ( Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1351)
| Beweismittel | Indizien |
|
|
( 8) Einreise ( Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1351)
8.1 Ein Antragsteller ist über eine Außengrenze eines Mitgliedstaats irregulär eingereist:
| Beweismittel | Indizien |
|
|
8.2 Der Antragsteller wurde nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft:
| Beweismittel | Indizien |
|
|
8.3 Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat übernommen:
| Beweismittel | Indizien |
|
|
II. Verpflichtung zur Wiederaufnahme einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, oder eines anderen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
( 1) Laufendes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ( Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)
| Beweismittel |
|
( 2) Verpflichtung des Übernahmemitgliedstaats zur Wiederaufnahme des Antragstellers ( Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351)
| Beweismittel |
|
( 3) Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen ( Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351)
| Beweismittel |
|
( 4) Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person
4.1 Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person ( Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351):
| Beweismittel |
|
4.2 Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person, wenn die Mitteilung eine in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannte Person betrifft:
| Beweismittel | Indizien |
|
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( 5) Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen in den in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Situationen
| Beweismittel |
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( 6) Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung
| Beweismittel | Indizien |
|
|
| Standardformular für die Einreichung eines Aufnahmegesuchs | Anhang II |