Verordnung (EU) 2025/2058 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung der Anhänge II und III und zur Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Lebensmittel für eine besondere Ernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2058 vom 15.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält unter anderem die Lebensmittelkategorie 13 "Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG ".

(2) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch Trägerstoffe, mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(3) Bei bestimmten Lebensmittelkategorien und -unterkategorien sowie Bestimmungen und Verwendungsbedingungen in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird auf die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verwiesen, die Lebensmittel für eine besondere Ernährung betraf, sowie auf einige Richtlinien der Kommission über solche Lebensmittel. Da diese Richtlinien durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgehoben wurden, sollten diese Verweise aktualisiert werden.

(4) Da unter der Lebensmittelkategorie 13 auf die Richtlinie 2009/39/EG verwiesen wird, sollte dieser Verweis durch einen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ersetzt werden.

(5) Da unter den Lebensmittelkategorien 13.1.1 und 13.1.2 auf die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission 5 verwiesen wird und diese Richtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgehoben wurde, sollte der Verweis durch einen Verweis auf die genannte Verordnung ersetzt werden.

(6) Da in den Fußnoten 15, 43 und 44 unter den Lebensmittelkategorien 13.1.1 und 13.1.2 auf aufgehobene Richtlinien verwiesen wird, sollten diese Verweise aktualisiert werden.

(7) Die Lebensmittelkategorie 13.1.3 betrifft Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission 6 . Diese Erzeugnisse sind nun in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 definiert, weshalb der Verweis ersetzt werden sollte.

(8) Die Lebensmittelkategorie 13.1.4 betrifft sonstige Kleinkindnahrung, d. h. Erzeugnisse auf Milchbasis für Kleinkinder, die nicht in den anderen Unterkategorien der Lebensmittelkategorie 13 genannt sind. Da diese Erzeugnisse nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 fallen, ist es angezeigt, diese Kategorie 13.1.4 zu streichen und - nur für die Zwecke des Unionsrechts über Lebensmittelzusatzstoffe - für diese Erzeugnisse eine neue Unterkategorie 01.10 in der Lebensmittelkategorie 01 "Milchprodukte und Analoge" zu schaffen. Die Liste der für die Verwendung zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihrer Verwendungsbedingungen sollte jedoch unangetastet bleiben; es sollten nur Verweise gestrichen werden, die sich als unzutreffend erweisen.

(9) Da unter den Lebensmittelkategorien 13.1.5 und 13.2 sowie bei der Unterkategorie 13.1.5.2 auf die Richtlinie 1999/21/EG der Kommission 7 verwiesen wird und diese Richtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgehoben wurde, sollten die Verweise durch Verweise auf die genannte Verordnung ersetzt werden. Da zudem in der Lebensmittelkategorie 13.1.5 und in der Unterkategorie 13.1.5.1 "besondere Säuglingsanfangsnahrung" genannt wird und dieser Begriff in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nicht verwendet wird, sollte dieser Ausdruck gestrichen werden.

(10) Die Lebensmittelkategorie 13.3 betrifft Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise). Da die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nur Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung erfasst, sollten die Verweise auf die Lebensmittelkategorie 13.3 entsprechend geändert werden, und Lebensmittel, die nur eine oder zwei der täglichen Hauptmahlzeiten einer kalorienarmen Ernährung ersetzen, sofern der Mahlzeitersatz zur Gewichtsabnahme oder zum Halten des Gewichts nach Gewichtsabnahme beiträgt, sollten als neue Unterkategorie 18.2 in die Lebensmittelkategorie 18 überführt werden. Da die Anforderungen an die Zusammensetzung dieser Lebensmittel, bei denen die entsprechende gesundheitsbezogene Angabe zulässig ist, in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission 8 festgelegt sind, sollte der Titel dieser neuen Unterkategorie auf die genannte Verordnung verweisen.

(11) Die Lebensmittelkategorie 13.4 betrifft Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission 9, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind. Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgehoben. Da die Kategorie 13 Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 betrifft und Lebensmittel, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, in der genannten Verordnung nicht erfasst sind, sollte diese Lebensmittelkategorie als neue Unterkategorie 18.3 in die Lebensmittelkategorie 18 überführt werden.

(12) Aufgrund der Einführung der neuen Lebensmittelkategorien 18.2 und 18.3 muss eine neue Lebensmittelkategorie 18.1 für verarbeitete Lebensmittel, die nicht unter die Unterkategorien 18.2 und 18.3 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung, geschaffen werden.

(13) Außerdem sollte die E-Nummer für den Lebensmittelzusatzstoff Advantam in den Lebensmittelkategorien 13.2 und 13.3 berichtigt werden.

(14) Die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen der Lebensmittelkategorien in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten sich auch in den Teilen A und D des genannten Anhangs sowie in Anhang III Teil 5 Abschnitte A und B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 widerspiegeln. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2025

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.

3) Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 124 vom 20.05.2009 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/39/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/609/oj).

5) Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/141/oj).

6) Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 06.12.2006 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/125/oj).

7) Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/21/oj).

8) Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.05.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/432/oj).

9) Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind (ABl. L 16 vom 21.01.2009 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/41/oj).


.

Anhang I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1. In Teil A Tabelle 1 erhält der Eintrag 12 folgende Fassung:

"12 Trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren (als Lebensmittel, die eigens dazu produziert werden, den Glutengehalt glutenhaltiger Zutaten zu verringern oder die glutenhaltigen Zutaten zu ersetzen) und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind"

2. In Teil A Tabelle 2 erhält der Eintrag 30 folgende Fassung:

"30 Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse für Kleinkinder *und Säuglings- und Kleinkindnahrung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, auch Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder
*) Diese Kategorie von Erzeugnissen wurde ausschließlich zwecks Regelung der Verwendung von Zusatzstoffen in den betreffenden Lebensmitteln eingeführt."

3. In Teil D wird nach dem Eintrag für die Kategorie 01.9 (Nährkaseinate) folgender Eintrag eingefügt:

"01.10 Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse für Kleinkinder *
*) Diese Kategorie von Erzeugnissen wurde ausschließlich zwecks Regelung der Verwendung von Zusatzstoffen in den betreffenden Lebensmitteln eingeführt."

4. In Teil D erhalten die Einträge für die Kategorie 13 (Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG) und ihre Unterkategorien folgende Fassung:

"13. Lebensmittel für besondere Gruppen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
13.1 Säuglings- und Kleinkindnahrung
13.1.1 Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
13.1.2 Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
13.1.3. Getreidebeikost und andere Beikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
13.1.5 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge und Kleinkinder
13.1.5.1 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge
13.1.5.2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder
13.2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ausgenommen Erzeugnisse der Lebensmittelkategorie 13.1.5)
13.3 Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013"

5. In Teil D erhält der Eintrag für die Kategorie 18 (Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung) folgende Fassung:

"18. Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen
18.1 Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 18.2 und 18.3 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung
18.2 Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission *
18.3 Lebensmittel, die eigens dazu produziert werden, den Glutengehalt glutenhaltiger Zutaten zu verringern oder die glutenhaltigen Zutaten zu ersetzen
*) ABl. L 136 vom 25.05.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/432/oj."

6. In Teil E erhalten in Kategorie 0 (Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien außer Säuglings- und Kleinkindnahrung zugelassen sind, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vorgesehen) die Einträge für E 290 (Kohlendioxid), E 938 (Argon), E 939 (Helium), E 941 (Stickstoff), E 942 (Distickstoffoxid), E 948 (Sauerstoff) und E 949 (Wasserstoff) folgende Fassung:

"E 290 Kohlendioxid quantum satis Darf in Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in den in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannten Lebensmitteln verwendet werden
E 938 Argon quantum satis Darf in Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in den in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannten Lebensmitteln verwendet werden
E 939 Helium quantum satis Darf in Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in den in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannten Lebensmitteln verwendet werden
E 941 Stickstoff quantum satis Darf in Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in den in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannten Lebensmitteln verwendet werden
E 942 Distickstoffoxid quantum satis Darf in Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in den in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannten Lebensmitteln verwendet werden
E 948 Sauerstoff quantum satis Darf in Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in den in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannten Lebensmitteln verwendet werden
E 949 Wasserstoff quantum satis Darf in Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in den in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannten Lebensmitteln verwendet werden"

7. In Teil E wird nach dem Eintrag für die Kategorie 01.9 (Nährkaseinate) folgender Eintrag eingefügt:

"01.10 Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse für Kleinkinder *
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das verzehrfertige Lebensmittel, das nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet wurde.
Anmerkung: Bei der Herstellung von gesäuerten Milcharten dürfen nichtpathogene L(+)-milchsäureerzeugende Kulturen verwendet werden.
E 270 Milchsäure quantum satis Nur in L(+)-Form
E 304(i) L-Ascorbylpalmitat 100 (19)
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte 100 (19)
E 307 Alpha-Tocopherol 100 (19)
E 308 Gamma-Tocopherol 100 (19)
E 309 Delta-Tocopherol 100 (19)
E 322 Lecithine 10.000 (14)
E 330 Citronensäure quantum satis
E 331 Natriumcitrate 2.000 (1)
E 332 Kaliumcitrate quantum satis (1)
E 338 Phosphorsäure (1) (4)
E 339 Natriumphosphate 1.000 (1) (4)
E 340 Kaliumphosphate 1.000 (1) (4)
E 407 Carrageen 300
E 410 Johannisbrotkernmehl 10.000 (21)
E 412 Guarkernmehl 10.000 (21)
E 414 Gummi arabicum 10.000 (21)
E 415 Xanthan 10.000 (21)
E 440 Pektine 5.000 (21)
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4.000 (14)
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 7.500 (14) Nur für Produkte, die in Pulverform verkauft werden
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 9.000 (14) Sofern die Produkte als Flüssigkeit verkauft werden, die teilweise hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthält
E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren 120 (14) Nur in Produkten, die hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten
E 500 Natriumcarbonate quantum satis
E 501 Kaliumcarbonate quantum satis
E 503 Ammoniumcarbonate quantum satis
E 507 Salzsäure quantum satis Nur zur Korrektur des pH-Wertes
E 524 Natriumhydroxid quantum satis Nur zur Korrektur des pH-Wertes
E 525 Kaliumhydroxid quantum satis Nur zur Korrektur des pH-Wertes
E 1404 Oxidierte Stärke 50.000
E 1410 Monostärkephosphat 50.000
E 1412 Distärkephosphat 50.000
E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat 50.000
E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat 50.000
E 1420 Acetylierte Stärke 50.000
E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat 50.000
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 50.000
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(4): Der Höchstgehalt wird ausgedrückt als P2O5.
(14): Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
(19): E 304, E 306, E 307, E 308 und E 309 können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(21): E 410, E 412, E 414, E 415 und E 440 können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
*) Diese Kategorie von Erzeugnissen wurde ausschließlich zwecks Regelung der Verwendung von Zusatzstoffen in den betreffenden Lebensmitteln eingeführt."

8. In Teil E erhält der Eintrag für die Kategorie 06.4.2 (Trockene Teigwaren) folgende Fassung:

"06.4.2 Trockene Teigwaren
Gruppe I Zusatzstoffe Nur glutenfreie Teigwaren (als Lebensmittel, die eigens dazu produziert werden, den Glutengehalt der glutenhaltigen Zutaten zu verringern oder die glutenhaltigen Zutaten zu ersetzen) und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind"

9. In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13 (Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG) folgende Fassung:

"13 Lebensmittel für besondere Gruppen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013"

10. In Teil E erhält der Eintrag für die Kategorie 13.1 (Säuglings- und Kleinkindnahrung) folgende Fassung:

"13.1 Säuglings- und Kleinkindnahrung
EINLEITENDER TEIL, GILT FÜR ALLE UNTERKATEGORIEN
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das verzehrfertige Lebensmittel, das nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet wurde.
Für die Verwendung von E 307, E 325, E 330, E 331, E 332, E 333, E 338, E 340, E 410, E 472c und E 1450 gelten die in dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission *, in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission ** und in den Anhängen der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission *** festgelegten Mengen.
*) ABl. L 25 vom 02.02.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/127/oj.

**) ABl. L 25 vom 02.02.2016 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/128/oj.

***) ABl. L 339 vom 06.12.2006 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/125/oj."

11. In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.1 (Säuglingsanfangsnahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG) folgende Fassung:

"13.1.1 Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013"

12. In Teil E erhält die Fußnote 15 der Kategorien 13.1.1 und 13.1.2 folgende Fassung:

"(15): E 339 und E 340 können in den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Mengen einzeln oder in Kombination verwendet werden."

13. In Teil E erhält die Fußnote 43 der Kategorien 13.1.1 und 13.1.2 folgende Fassung:

"(43): E 331 und E 332 können in den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Mengen einzeln oder in Kombination verwendet werden."

14. In Teil E erhält die Fußnote 44 der Kategorien 13.1.1 und 13.1.2 folgende Fassung:

"(44): In den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Mengen."

15. In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.2 (Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG) folgende Fassung:

"13.1.2 Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013"

16. In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.3 (Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG) folgende Fassung:

"13.1.3. Getreidebeikost und andere Beikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013"

17. In Teil E wird der Eintrag für die Kategorie 13.1.4 (Sonstige Kleinkindnahrung) gestrichen.

18. In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.5 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG und besondere Säuglingsanfangsnahrung) folgende Fassung:

"13.1.5 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge und Kleinkinder"

19. In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.5.1 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung) folgende Fassung:

"13.1.5.1 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge"

20. In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.5.2 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG) folgende Fassung:

"13.1.5.2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder"

21. In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.2 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)) folgende Fassung:

"13.2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)"

22. In Teil E erhält der Titel von Kategorie 13.3 (Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise)) folgende Fassung:

"13.3 Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013"

23. In Teil E wird der Eintrag für die Kategorie 13.4 (Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 41/2009, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind) gestrichen.

24. In Teil E wird der Eintrag für die Kategorie 18 (Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung) ersetzt und neue Einträge für die Kategorien 18.1 bis 18.3 werden wie folgt eingefügt:

"18 Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen
18.1 Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 18.2 und 18.3 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung
Gruppe I Zusatzstoffe
18.2 Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 432/2012
Gruppe I Zusatzstoffe
Gruppe II Farbstoffe quantum satis quantum satis
Gruppe III Lebensmittelfarbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung 50
Gruppe IV Polyole quantum satis
E 104 Chinolingelb 10 (61)
E 110 Gelborange S 10 (61)
E 124 Cochenillerot A (Ponceau 4R) 10 (61)
E 160d Lycopin 30
E 200-E 213 Sorbinsäure - Kaliumsorbat Benzoesäure - Benzoate 1.500 (1) (2)
E 338-E 452 Phosphorsäure - Phosphate - Di-, Tri- und Polyphosphate 5.000 (1) (4)
E 405 Propylenglycolalginat 1.200
E 432-E 436 Polysorbate 1.000 (1)
E 473-E 474 Zuckerester von Speisefettsäuren - Zuckerglyceride 5.000 (1)
E 475 Polyglycerinester von Speisefettsäuren 5.000
E 477 Propylenglycolester von Speisefettsäuren 1.000
E 481-E 482 Salze der Stearoylmilchsäure 2.000 (1)
E 491-E 495 Sorbitester 5.000 (1)
E 950 Acesulfam K 450
E 951 Aspartam 800
E 952 Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Na- und Ca-Salze 400 (51)
E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze 240 (52)
E 955 Sucralose 320
E 959 Neohesperidin DC 100
E 960a-960d Steviolglycoside 270 (1) (60)
E 961 Neotam 26
E 962 Aspartam-Acesulfamsalz 450 (11)a, (49), (50)
E 969 Advantam 8
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(2): Die Höchstmenge gilt für die Summe, die Mengen werden berechnet als freie Säure.
(4): Der Höchstgehalt wird ausgedrückt als P2O5.
(11): Die Mengen werden berechnet als a) Acesulfam-K-Äquivalent oder b) Aspartam-Äquivalent.
(49): Die Verwendungshöchstmengen werden von den Verwendungshöchstmengen seiner Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet.
(50): Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit E 950 oder E 951 dürfen die für E 950 oder E 951 vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.
(51): Die Verwendungshöchstmengen werden berechnet als freie Säure.
(52): Die Verwendungshöchstmengen werden berechnet als freies Imid.
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
(61): Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.
18.3 Lebensmittel, die eigens dazu produziert werden, den Glutengehalt glutenhaltiger Zutaten zu verringern oder die glutenhaltigen Zutaten zu ersetzen
In den Produkten dieser Kategorie können auch Zusatzstoffe verwendet werden, die in den entsprechenden Kategorien der Vergleichsprodukte zulässig sind.
Gruppe I Zusatzstoffe Auch trockene Teigwaren
Gruppe II Farbstoffe quantum satis quantum satis
Gruppe IV Polyole quantum satis
E 338-E 452 Phosphorsäure - Phosphate - Di-, Tri- und Polyphosphate 5.000 (1) (4)
Zudem sind alle Zusatzstoffe in den Gluten enthaltenden Vergleichsprodukten zulässig.
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(4): Der Höchstwert wird berechnet als P2O5."

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Anhang II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1. Unter "Begriffsbestimmungen" erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. 'Nährstoffe': Für die Zwecke dieses Anhangs sind Nährstoffe Vitamine, Mineralstoffe und andere für Ernährungszwecke zugesetzte Stoffe sowie für physiologische Zwecke zugesetzte Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates *, der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

____
*) ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1925/oj."

2. In Teil 5 Abschnitt A erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"- Lebensmittelzusatzstoffe in Nährstoffen außer den Nährstoffen für die in Anhang II Teil E Nummer 01.10 aufgeführten Lebensmittel und die in Anhang II Teil E Nummer 13.1 aufgeführte Säuglings- und Kleinkindnahrung".

3. In Teil 5 Abschnitt B erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"- Lebensmittelzusatzstoffe in Nährstoffen für die in Anhang II Teil E Nummer 01.10 aufgeführten Lebensmittel und die in Anhang II Teil E Nummer 13.1 aufgeführte Säuglings- und Kleinkindnahrung".

4. In Teil 5 Abschnitt B erhält die Tabelle folgende Fassung:

"E-Nr. des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf Lebensmittelkategorie
E 301 Natriumascorbat 100.000 mg/kg im Vitamin-D-Präparat und
1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel
Vitamin-D-Präparate Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
50.000 mg/kg im Präparat aus mikroverkapseltem Vitamin A
1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel
Präparate aus mikroverkapseltem Vitamin A Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Restgehalt insgesamt 75 mg/l Überzüge von Nährstoffzubereitungen, die mehrfach ungesättigte Fettsäuren enthalten Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 304(i) Ascorbylpalmitat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 306
E 307
E 308
E 309
Stark tocopherolhaltige Extrakte
Alpha-Tocopherol
Gamma-Tocopherol
Delta-Tocopherol
Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 322 Lecithine Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 330 Citronensäure quantum satis Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 331 Natriumcitrate Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 332 Kaliumcitrate Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 333 Calciumcitrate Restgehalt insgesamt 0,1 mg/kg berechnet als Calcium und im Rahmen der für die Lebensmittelkategorie festgelegten Höchstmenge für Calcium und das Verhältnis Calcium/Phosphor Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 341(iii) Tricalciumphosphat Maximaler Restgehalt von 150 mg/kg, berechnet als P2O5, und innerhalb des in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Grenzwerts für Calcium, für Phosphor und für das Verhältnis Calcium/Phosphor Alle Nährstoffe Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Höchstwert von 1.000 mg/kg berechnet als P2O5 aus allen Quellen in Endlebensmitteln gemäß Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 wird nicht überschritten Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 401 Natriumalginat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 402 Kaliumalginat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 404 Calciumalginat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 414 Gummi arabicum 150.000 mg/kg in der Nährstoffzubereitung und 10 mg/kg Restgehalt im Endprodukt Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 415 Xanthan Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 421 Mannit 1.000 Mal höher als Vitamin B12,
3 mg/kg Restgehalt insgesamt
Als Trägerstoff für Vitamin B12 Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 440 Pektine Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose,
Cellulosegummi
Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.5 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird
Nur bis zum 26. April 2027 1
Alle Nährstoffe Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge und Kleinkinder
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung für gesunde Säuglinge und Kleinkinder
E 551 Siliciumdioxid 10.000 mg/kg in Nährstoffzubereitungen Trockene Nährstoffzubereitungen in Pulverform Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 1420 Acetylierte Stärke Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat Restgehalt 100 mg/kg Vitaminzubereitungen Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
Restgehalt 1.000 mg/kg Zubereitungen von mehrfach ungesättigten Fettsäuren
E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
1) ABl. L, 2025/666, 7.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/666/oj."

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Anhang III

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt berichtigt:

1. In Teil E erhält unter Kategorie 13.2 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5) der Eintrag für Advantam folgende Fassung:

"E 969 Advantam 10"

2. In Teil E erhält unter Kategorie 13.3 (Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise) der Eintrag für Advantam folgende Fassung:

"E 969 Advantam 8"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE