Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2062 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition

(ABl. L 2025/2062 vom 23.12.2025)




Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels 1, insbesondere auf Artikel 1a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erweiterte Wissenschaftliche Ausschuss der Drogenagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Agentur") hat am 20. und 21. Mai 2025 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung Risikobewertungsberichte über die neuen psychoaktiven Substanzen 2-Methylmethcathinon (2-MMC), N-Ethylnorpentedron (NEP) und 4-Brommethcathinon (4-BMC) erstellt. Die Agentur legte die Risikobewertungsberichte der Kommission und den Mitgliedstaaten am 27. Mai 2025 vor.

(2) 2-MMC, NEP und 4-BMC sind synthetische Cathinone mit psychostimulierenden Wirkungen. Es handelt sich um Cathinon-Derivate, die eng verwandt sind mit Methcathinon (Ephedron) und ähnliche psychostimulierende Wirkungen aufweisen. Sowohl 2-MMC als auch 4-BMC haben ähnliche psychostimulierende Wirkungen wie 4-Methylmethcathinon (Mephedron, 4-MMC). 2-MMC hat ähnliche psychostimulierende Wirkungen wie 3-Methylmethcathinon (3-MMC). NEP hat ähnliche psychostimulierende Wirkungen wie Pentedron. 4-BMC hat ähnliche psychostimulierende Wirkungen wie 4-Chlormethcathinon (4-CMC) und 3-Brommethcathinon (3-BMC). Cathinon, Methcathinon, Mephedron (4-MMC), 3-MMC, 4-CMC und Pentedron unterliegen der Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe.

(3) 2-MMC ist seit mindestens 2013 in der Union verfügbar und wurde bisher in 23 Mitgliedstaaten entdeckt. Die verfügbaren Daten deuten darauf hin, dass die Verfügbarkeit von 2-MMC seit 2022 erheblich zugenommen hat. Von den 2.196 zwischen 2013 und 2024 gemeldeten Fällen haben sich 1.902 Fälle zwischen 2022 und 2024 ereignet (dies entspricht einer Menge von 45,7 Tonnen).

(4) Beschlagnahmen und Probenahmen haben ergeben, dass 2-MMC auf dem Drogenmarkt typischerweise als Pulver erhältlich ist. Es wurde auch von anderen physikalischen Formen wie Tabletten, Kapseln, Flüssigkeiten und pflanzlichem Material berichtet, allerdings in sehr viel geringerem Umfang.

(5) Fünf Mitgliedstaaten haben insgesamt acht Todesfälle nach einer bestätigten Exposition gegenüber 2-MMC gemeldet. Außerdem hat ein Mitgliedstaat eine akute, nicht tödlich verlaufende Vergiftung nach einer bestätigten Exposition gegenüber 2-MMC gemeldet. Drei Mitgliedstaaten haben 40 Fälle von akuter Vergiftung mit vermuteter oder wahrscheinlicher Exposition gegenüber 2-MMC gemeldet.

(6) NEP ist seit mindestens 2013 in der Union verfügbar und wurde bisher in 25 Mitgliedstaaten entdeckt. Seit 2022 wurden rund 11 Tonnen NEP in Pulverform beschlagnahmt, was mehr als 99 % der Gesamtmenge an NEP-Pulver entspricht, die seit Beginn der Überwachung der Substanz in der Union beschlagnahmt wurde.

(7) Beschlagnahmen und Probenahmen haben ergeben, dass NEP auf dem Drogenmarkt typischerweise als Pulver erhältlich ist. Es wurde auch von anderen physikalischen Formen wie Tabletten, Kapseln, Flüssigkeiten und pflanzlichem Material berichtet, allerdings in sehr viel geringerem Umfang.

(8) Sechs Mitgliedstaaten haben insgesamt 63 Todesfälle nach einer bestätigten Exposition gegenüber NEP gemeldet. Außerdem haben zwei Mitgliedstaaten fünf akute, nicht tödlich verlaufende Vergiftungen nach einer bestätigten Exposition gegenüber NEP gemeldet.

(9) 4-BMC ist seit mindestens 2011 in der Union verfügbar und wurde bisher in 18 Mitgliedstaaten entdeckt. Nach einem Rückgang zwischen 2017 und 2023 gibt es Hinweise darauf, dass seit 2024 wieder mehr 4-BMC im Umlauf ist; etwa eine Tonne wurde beschlagnahmt, was 97 % der Gesamtmenge an 4-BMC entspricht, die seit Beginn der Überwachung der Substanz in der Union beschlagnahmt wurde.

(10) Beschlagnahmen und Probenahmen haben ergeben, dass 4-BMC auf dem Drogenmarkt überwiegend als Pulver erhältlich ist. Es wurde auch über andere physikalische Formen wie Tabletten und Kapseln berichtet, allerdings in sehr viel geringerem Umfang.

(11) Es wurden keine Todesfälle im Zusammenhang mit 4-BMC gemeldet. Es wurden keine Fälle von akuter, nicht tödlich verlaufender Vergiftung nach einer bestätigten Exposition gegenüber 4-BMC gemeldet. Zwei Mitgliedstaaten haben drei Fälle von akuter Vergiftung mit vermuteter Exposition gegenüber 4-BMC gemeldet.

(12) Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass 2-MMC, NEP und 4-BMC zwar typischerweise als eigenständige stimulierende Drogen verkauft und nachgefragt werden, diese Substanzen aber zumindest teilweise als "legaler" Ersatz für Stimulanzien wie Amphetamin, Kokain und MDMA, die der Kontrolle unterliegen, hergestellt, eingeführt, vertrieben, verkauft und konsumiert werden. Darüber hinaus kann es vorkommen, dass die Substanzen irreführenderweise als andere Drogen verkauft werden.

(13) Es gibt begrenzte Informationen über eine Beteiligung der organisierten Kriminalität an der Herstellung, dem Handel und dem Vertrieb von 2-MMC, NEP und 4-BMC in der Union. Allerdings liegen Hinweise vor, die bei den drei Substanzen auf Straftaten wie den Handel, die illegale Herstellung sowie Vergehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung hindeuten.

(14) Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass 2-MMC, NEP und 4-BMC von Chemieunternehmen außerhalb der Union hergestellt und in großen Mengen in die Union eingeführt werden. Darüber hinaus gibt es begrenzte Hinweise darauf, dass die Substanzen in gewissem Umfang auch in illegalen Laboratorien in der Union hergestellt werden.

(15) Es bestehen keine anerkannten Einsatzmöglichkeiten von 2-MMC, NEP und 4-BMC zu human- oder veterinärmedizinischen Zwecken in der Union und offenbar auch nicht anderswo. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Substanzen neben ihrem Einsatz als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen Forschung zu anderen Zwecken genutzt werden könnten.

(16) Die mit 2-MMC, NEP und 4-BMC verbundenen gesundheitlichen und sozialen Risiken dürften gewisse Ähnlichkeiten zu denen anderer eng verwandter synthetischer Cathinone und Psychostimulanzien, die der internationalen Kontrolle unterliegen, aufweisen. Die verfügbaren Nachweise und Informationen über die von den Substanzen ausgehenden gesundheitlichen und sozialen Risiken bieten ausreichenden Grund für die Einbeziehung von 2-MMC, NEP und 4-BMC in die Definition von Drogen. Die Risikobewertungsberichte zeigen allerdings auch, dass viele mit 2-MMC, NEP und 4-BMC in Zusammenhang stehende Fragen, die der Mangel an Informationen zu den Risiken für die Gesundheit von Einzelpersonen sowie die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft aufwirft, durch weitere Forschung geklärt werden könnten.

(17) 2-MMC, NEP und 4-BMC sind nicht auf der Liste der Substanzen verzeichnet, die gemäß dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollmaßnahmen unterliegen. 2-MMC, NEP und 4-BMC wurden noch nicht im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen geprüft.

(18) Hinweise aufgrund von Beschlagnahmen der Strafverfolgungsbehörden in den Jahren 2022 bis 2024 deuten darauf hin, dass die Verfügbarkeit und das Verbreitungspotenzial von 2-MMC, NEP und 4-BMC innerhalb der Union in jüngster Zeit zugenommen haben und erheblich sein könnten. Es gibt nur begrenzte Informationen über die akute Toxizität von 2-MMC, NEP und 4-BMC. Die verfügbaren Daten deuten jedoch darauf hin, dass die Gesundheitsrisiken dieser drei Substanzen mit jenen vergleichbar sind, die mit dem Konsum anderer synthetischer Cathinone, die der internationalen Kontrolle unterliegen, einhergehen. Aufgrund fehlender Studien besteht Unsicherheit hinsichtlich des Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzials von 2-MMC, NEP und 4-BMC. Die Gesundheitsschädigung gilt als lebensbedrohlich, da sie zum Tod oder zu tödlichen Verletzungen, schweren Krankheiten, schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen oder zur Ausbreitung von Krankheiten, einschließlich der Übertragung von Viren durch Blut wie Hepatitis C und HIV, führen kann. Die Wirkungen sind mit denen anderer eng verwandter synthetischer Cathinone und Psychostimulanzien, die der internationalen Kontrolle unterliegen, vergleichbar, wenngleich weitere Untersuchungen notwendig sind.

(19) Die verfügbaren Informationen deuten ferner darauf hin, dass der Konsum von 2-MMC, NEP und 4-BMC soziale Risiken mit sich bringen und zu Marginalisierung und erhöhter Vulnerabilität führen könnte. Darüber hinaus birgt er ein größeres Risiko für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Falle des Fahrens unter dem Einfluss dieser Substanzen.

(20) 16 Mitgliedstaaten kontrollieren 2-MMC im Rahmen nationaler Drogenkontrollvorschriften, drei Mitgliedstaaten im Rahmen von Rechtsvorschriften über neue psychoaktive Substanzen und zwei Mitgliedstaaten im Rahmen anderer Rechtsvorschriften. 15 Mitgliedstaaten kontrollieren NEP im Rahmen nationaler Drogenkontrollvorschriften, vier Mitgliedstaaten im Rahmen von Rechtsvorschriften über neue psychoaktive Substanzen und zwei Mitgliedstaaten im Rahmen anderer Rechtsvorschriften. 14 Mitgliedstaaten kontrollieren 4-BMC im Rahmen nationaler Drogenkontrollvorschriften, vier Mitgliedstaaten im Rahmen von Rechtsvorschriften über neue psychoaktive Substanzen und zwei Mitgliedstaaten im Rahmen anderer Rechtsvorschriften. Da diese nationalen Kontrollmaßnahmen bereits bestehen, würde die Aufnahme von 2-MMC, NEP und 4-BMC in die Definition von Drogen und somit in den Anwendungsbereich der Bestimmungen in Bezug auf Straftatbestände und Sanktionen im Sinne des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI dazu beitragen, Probleme bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum der Substanzen verbundenen Risiken zu schützen.

(21) Da die Bedingungen für die Ausübung der Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts erfüllt sind und das Verfahren eingehalten wurde, sollte eine delegierte Richtlinie erlassen werden, um 2-MMC, NEP und 4-BMC in den Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI aufzunehmen.

(22) Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(23) Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI in der bis zum 21. November 2018 geltenden Fassung, nicht aber durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie, die weder für Dänemark bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(24) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 4 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(25) Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI

Im Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI werden folgende Nummern 22, 23 und 24 angefügt:

22. 2-(Methylamin)-1-(2-methylphenyl)propan-1-on (2-Methylmethcathinon, 2-MMC) *.

23. 2-(Ethylamin)-1-phenylpentan-1-on (N-Ethylnorpentedron, NEP) *.

24. 1-(4-Bromphenyl)-2-(methylamin)propan-1-on (4-Brommethcathinon, 4-BMC) *.

___
*) Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2062 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition (ABl. L, 2025/2062, 13.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2025/2062/oj)."

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 12. Juli 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2025


1) ABl. L 335 vom 11.11.2004 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2004/757/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2023 über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 (ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1322/oj).

3) Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (ABl. L 305 vom 21.11.2017 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/2103/oj).

4) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.


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