Durchführungsverordnung (EU) 2025/2064 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (TSI WAG)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2064 vom 15.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der TSI |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission 2 werden die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (TSI WAG) festgelegt.
(2) Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission 3 enthält spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.
(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 muss die TSI WAG hinsichtlich der für Fahrzeuge geltenden technischen Anforderungen die Kohärenz mit der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 4 ( RID) gewährleisten und Überschneidungen verhindern.
(4) Zur Erreichung dieses Ziels ermittelte die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) technische Anforderungen, die aus der RID in die TSI WAG überführt werden müssen, und leitete eine Risikoanalyse ein, um neue Anforderungen zu ermitteln, auf die eingegangen werden muss.
(5) Um die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die Fahrzeuggenehmigung zu harmonisieren, die Transparenz zu erhöhen, die Qualität der Bewertung zu verbessern und die Verwaltungsverfahren zu straffen, sollten diese RID-Fahrzeuganforderungen aus der RID in die TSI WAG überführt werden. Die Bewertungen des Fahrzeugs vor der Genehmigung sollten von einer benannten Stelle durchgeführt werden.
(6) Nach mehreren Vorfällen, die darauf zurückzuführen sind, dass Sattelanhänger nicht ordnungsgemäß an dem sie befördernden Taschenwagen gesichert waren, wurden verschiedene Maßnahmen zur Entwicklung von Lösungen eingeleitet, die das sichere Verladen, die sichere Beförderung und einen insgesamt sicheren Betrieb bei der Beförderung von Sattelanhängern auf Taschenwagen gewährleisten. Neu entwickelte technische Anforderungen wie eine neue Interoperabilitätskomponente "Vorrichtung zur Sicherung von Sattelanhängern auf Taschenwagen", Werte und Verfahren zur Bewertung der Verriegelungskraft, Anzeigen für den Verriegelungsstatus sowie die entsprechende Anschrift am Wagen sollten in die TSI WAG aufgenommen werden.
(7) Um einen sicheren Betrieb in Szenarien mit starkem Seitenwind zu gewährleisten, ist es auch notwendig, die neu entwickelte Anforderung in Bezug auf die vertikale Verriegelungskraft nach oben für die bestehenden und bereits genehmigten Wagen zu überprüfen. Diese Maßnahme wurde in der Folgenabschätzung der ERA als die Maßnahme mit den geringsten Auswirkungen eingestuft, da sich im Falle einer fehlenden Überprüfung der Verriegelungskraft für bestehende Wagen die Folge ergeben würde, dass die Vorrichtung zur Sicherung von Sattelanhängern ausgetauscht und, falls dies nicht möglich ist, ein anderes Fahrzeug als Sattelanhänger für die Beförderung von Gütern eingesetzt werden müsste. Die Konformität sollte auf dem Fahrzeug für die jeweiligen Parteien, die die rückwirkende Anwendung überwachen oder beaufsichtigen, leicht erkennbar angeschrieben sein.
(8) Da speziell für Güterfahrzeuge entwickelte Technologien wie die digitale automatische Kupplung unterschiedliche mechanische Eigenschaften sowie digitale Funktionen im Zusammenhang mit der Frachtüberwachung, aber auch der Zugsicherung und Zugsteuerung aufweisen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle Anforderungen in Bezug auf die Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen erfüllt werden. Daher sollten für die Beförderung gefährlicher Güter und ebenso nicht gefährlicher Güter mit gleichwertigem oder höherem Sicherheitsniveau Vorkehrungen für die Integration möglicher künftiger Anforderungen, etwa die Einführung der digitalen automatischen Kupplung, festgelegt werden.
(9) Darüber hinaus wurde der Umfang des schwedischen Sonderfalls bezüglich Heißläuferortungsanlagen reduziert, wodurch die gemeinsamen Anforderungen auf EU-Ebene gestärkt werden, was von Vorteil für das Fahrzeuggenehmigungsverfahren ist.
(10) Gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 sollte in den TSI angegeben werden, ob die Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren Fassung der TSI notifiziert wurden, erneut notifiziert werden müssen und ob ein vereinfachter Notifizierungsprozess angewandt werden sollte. Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen erfordern keine spezifischen neuen Kompetenzen für die Konformitätsbewertung, weshalb keine erneute Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 notwendig ist.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen der TSI erfordern keine erneute Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund dieser TSI notifiziert wurden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2025
2) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.04.2013 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/321/oj).
3) Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.08.2017 S. 5. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2017/1474/oj).
4) Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999, Anhang C.
| Anhang |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 2.2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) ' RID': Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *.
____
*) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/68/oj)."
2. In Abschnitt 3 wird Tabelle 1 "Eckwerte und ihr Bezug zu den grundlegenden Anforderungen" wie folgt geändert:
a) Folgende Zeilen 4.2.2.4.1 bis 4.2.2.4.4 werden eingefügt:
| "4.2.2.4.1 | Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Festigkeit | 1.1.1 1.1.3 | ||||
| 4.2.2.4.2 | Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Verriegelungskraft | 1.1.1 1.1.3 | ||||
| 4.2.2.4.3 | Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Anzeige | 1.1.1 1.1.3 | ||||
| 4.2.2.4.4 | Anschrift an der Einheit | 1.1.1 1.1.3" |
b) Folgende Zeile 4.2.7 wird angefügt:
| "4.2.7 | Besondere Anforderungen an Wagen im Anwendungsbereich des Kapitels 7.1 der RID | 1.1.1 1.1.3 1.1.4" |
c) Abschnitt 4.2.6.1.2.1 erhält folgende Fassung:
| "4.2.6.1.2.1 | Brandschutz: Brandschutzsperren und Funkenfänger | 1.1.4. | 1.3.2. | 1.4.2." |
3. Folgender Abschnitt 4.2.2.4 wird eingefügt:
"4.2.2.4. Sicherung von Sattelanhängern
Dieser Abschnitt gilt für Einheiten, die mit Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern ausgerüstet sind.
Die Konformität von Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern mit den Anforderungen der Abschnitte 4.2.2.4.1, 4.2.2.4.2 und 4.2.2.4.3 ist als Interoperabilitätskomponente nach Abschnitt 5.3.6 gemäß Abschnitt 6.1.2.7 zu bewerten.
Ist die Vorrichtung zur Sicherung von Sattelanhängern nicht als eigenständige Komponente gebaut, so kann deren Konformität mit den Anforderungen der Abschnitte 4.2.2.4.1, 4.2.2.4.2 und 4.2.2.4.3 im Rahmen der Bewertung des Teilsystems bewertet werden, indem Abschnitt 6.1.2.7 entsprechend angewandt wird.
Die Konformität der Anschrift mit der Anforderung des Abschnitts 4.2.2.4.4 ist gemäß den Vorgaben in Abschnitt 2.4 der in Anlage D.2 Index D genannten technischen Unterlage der ERA zu bewerten.
4.2.2.4.1 Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Festigkeit
Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern müssen Sattelanhänger in einer sicheren Position halten, indem sie den längs, quer und vertikal nach unten gerichteten Kräften standhalten, die in nominaler Betriebsbereitschaft auftreten.
4.2.2.4.2 Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Verriegelungskraft
Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern müssen Sattelanhänger in einer sicherer Position verriegeln, indem sie den in nominaler Betriebsbereitschaft auftretenden vertikal nach oben gerichteten Kräften standhalten.
4.2.2.4.3 Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Anzeigen
Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern müssen zuverlässig anzeigen, ob der Königszapfen des Sattelanhängers korrekt positioniert und der Sattelanhänger korrekt verriegelt ist.
Die korrekte Position des Königszapfens des Sattelanhängers und die Verriegelung des Sattelanhängers müssen unabhängig voneinander erkannt werden.
Die Anzeige muss in jedem Beladungszustand der Einheit für das Verlade- und Kontrollpersonal sichtbar sein.
4.2.2.4.4 Anschrift an der Einheit
Die Einheit muss auf beiden Seiten für jede Vorrichtung zur Sicherung von Sattelanhängern mit einer diese Vorrichtung betreffenden Anschrift versehen sein, die folgende Angaben enthält:
4. In Abschnitt 4.2.3.5.3.4 Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Ist dies physisch nicht möglich, so muss die Funktion ihren Status von mindestens einer Seite aus anzeigen, und die andere Seite des Wagens ist mit einer Anschrift gemäß Abschnitt 7.1.2 Buchstabe g zu versehen."
5. Abschnitt 4.2.6.1.2.1 erhält folgende Fassung:
"4.2.6.1.2.1. Brandschutzsperren und Funkenfänger
4.2.6.1.2.1.1. Anforderungen an Brandschutzsperren und Funkenfänger
Um im Brandfall die Folgen einzudämmen, gelten folgende Anforderungen:
Brandschutzsperren und Funkenfänger müssen einem Feuer mindestens 15 Minuten standhalten. Der Konformitätsnachweis für Brandschutzsperren und Funkenfänger wird in Abschnitt 6.2.2.8.1 erläutert.
4.2.6.1.2.1.2. Besondere Anforderungen an Funkenfänger
Die folgenden mit Laufflächenbremsen ausgerüsteten Einheiten müssen mit Funkenfängern ausgerüstet sein:
6. Folgender Abschnitt 4.2.7 wird eingefügt:
"4.2.7. Besondere Anforderungen an Wagen im Anwendungsbereich des Kapitels 7.1 der RID
Wagen im Anwendungsbereich des Kapitels 7.1 der RID müssen die in Anlage I festgelegten Anforderungen erfüllen."
7. In Abschnitt 4.8 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- die Erfüllung der Wagenausrüstungsanforderung WE gemäß Abschnitt 7.1.2.2 der RID,
- die Erfüllung der Abschnitte 7.1.2.1.1 bis 7.1.2.1.6 der RID"
8. Folgender Abschnitt 5.3.6 wird eingefügt:
"5.3.6. Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern
Die Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:
Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern müssen die Anforderungen in den Abschnitten 4.2.2.4.1, 4.2.2.4.2 und 4.2.2.4.3 erfüllen. Die Konformität von Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern mit diesen Anforderungen ist auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 6.1.2.7 zu bewerten."
9. In Abschnitt 6.1.2 Tabelle 9 "Module für Interoperabilitätskomponenten" wird folgende Zeile eingefügt:
| "4.2.2.4.1, 4.2.2.4.2 und 4.2.2.4.3 | Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Festigkeit, Verriegelungskraft und Anzeigen | X * | X | X | X * | X | |
| *) Die Module CA1, CA2 oder CH können nur verwendet werden, wenn Produkte vor dem 4. November 2025 entwickelt und in Verkehr gebracht wurden, vorausgesetzt, der Hersteller weist der benannten Stelle nach, dass für vorherige Anwendungen unter vergleichbaren Bedingungen eine Entwurfs- und Baumusterprüfung durchgeführt wurde und die Anforderungen dieser TSI erfüllt werden; dieser Nachweis ist zu dokumentieren und liefert dasselbe Beweisniveau wie Modul CB oder eine Entwurfsprüfung gemäß Modul CH1." | |||||||
10. Folgender Abschnitt 6.1.2.7 wird eingefügt:
"6.1.2.7. Vorrichtung zur Sicherung von Sattelanhängern
Die Konformität von Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern mit den Anforderungen der Abschnitte 4.2.2.4.1, 4.2.2.4.2 und 5.3.6 dieses Anhangs ist gemäß den Verfahren in den Abschnitten 2.1 und 2.2 der in Anlage D.2 Index D genannten technischen Unterlage der ERA zu bewerten.
Die Konformität von Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern mit den Anforderungen der Abschnitte 4.2.2.4.3 und 5.3.6 ist gemäß den Vorgaben in Abschnitt 2.3 der in Anlage D.2 Index D genannten technischen Unterlage der ERA zu bewerten."
11. Abschnitt 6.2.2.8.1 erhält folgende Fassung:
"6.2.2.8.1. Brandschutzsperren und Funkenfänger
Brandschutzsperren und Funkenfänger müssen gemäß der in Anlage D Index 19 genannten Spezifikation geprüft werden.
Bei Stahlblechen mit einer Stärke von mindestens 2 mm und Aluminiumblechen mit einer Stärke von mindestens 5 mm wird ohne Versuche davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit erfüllen."
12. Abschnitt 6.2.2.8.2 erhält folgende Fassung:
"6.2.2.8.2. Werkstoffe
6.2.2.8.2.1 Prüfung
Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungseigenschaften sind gemäß der in Anlage D Index 20 genannten Spezifikation durchzuführen, wobei der Grenzwert CFE > 18 kW/m2 beträgt.
Bei Gummiteilen von Drehgestellen sind die Versuche gemäß der in Anlage D Index 23 genannten Spezifikation durchzuführen, wobei der Grenzwert unter den Prüfbedingungen, die in der in Anlage D Index 22 genannten Spezifikation festgelegt sind, MARHE < 90 kW/m2 beträgt.
6.2.2.8.2.2 Von der Prüfung ausgenommene Komponenten
Bei Radsätzen, beschichtet oder unbeschichtet, wird ohne Versuche davon ausgegangen, dass sie die geforderten Eigenschaften bezüglich Entflammbarkeit und Flammenausbreitung erfüllen.
6.2.2.8.2.3 Von der Prüfung ausgenommene Werkstoffe
Bei den folgenden Werkstoffen wird ohne Versuche davon ausgegangen, dass sie die geforderten Eigenschaften bezüglich Entflammbarkeit und Flammenausbreitung erfüllen:
13. Abschnitt 7.1.2 Buchstabe d1 erhält folgende Fassung:
"Die Konformität der Einheit muss auf der Grundlage der in Artikel 13 der TSI ZZS genannten technischen Unterlage nachgewiesen werden und wird von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung geprüft."
14. In Abschnitt 7.1.2 Buchstabe g werden folgende Absätze angefügt:
"Die Konformität der Einheit mit den Anforderungen an die Wagenausrüstung (WE) gemäß Anlage I ist auf beiden Seiten der Einheit wie in Abbildung 3 dargestellt anzuschreiben, auch wenn die Einheit nicht für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist:
Abbildung 3: Kennzeichnung der Einheit mit Wagenausrüstung
In diesem Beispiel verfügt der Wagen über die Wagenausrüstung 1, 2, 3, 4 und 6.
Die Schriftart muss dieselbe sein wie für die GE-Anschrift. Die Buchstaben müssen mindestens 100 mm hoch sein. Der Rahmen muss außen mindestens 275 mm breit und 140 mm hoch sein und eine Stärke von 7 mm haben.
Die Anschrift muss sich rechts von dem Bereich mit der europäischen Fahrzeugnummer und der TEN-Anschrift befinden."
15. Abschnitt 7.1.2 Buchstabe h wird wie folgt geändert:
a) Im Text wird der Ausdruck "Abbildung 1" durch "Abbildung 4" ersetzt;
b) in der Überschrift der Abbildung wird der Ausdruck "Abbildung 1" durch "Abbildung 4" ersetzt.
16. Folgender Abschnitt 7.2.2.5 wird eingefügt:
"7.2.2.5. Vorschriften für in Betrieb befindliche Einheiten, die mit Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern ausgerüstet sind
In Betrieb befindliche Einheiten, die mit Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern ausgerüstet sind, müssen innerhalb eines in Anlage A Tabelle A.2 festgelegten Übergangszeitraums mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.4.2 in Einklang gebracht werden.
Die Konformität von Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.4.2 ist gemäß dem Verfahren in Abschnitt 2.2 der in Anlage D.2 Index D genannten technischen Unterlage der ERA zu bewerten.
Die Konformität ist zu bewerten:
Für jede einzelne Einheit, die der positiv bewerteten Kombination entspricht, ist in ihre technischen Unterlagen ein Eintrag aufzunehmen, der auf die durchgeführten Prüfungen verweist und bestätigt, dass die Einheit die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.4.2 erfüllt. Die Konformität mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.4.2 ist auch in die Anschriften an der Einheit gemäß Abschnitt 4.2.2.4.4 aufzunehmen.
Eine Bewertung durch eine benannte Stelle ist nicht erforderlich.
In Betrieb befindliche Einheiten, die mit Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern ausgerüstet sind, müssen innerhalb eines in Tabelle A.2 festgelegten Übergangszeitraums mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.4.4 in Einklang gebracht werden.
Die Konformität der Kennzeichnung jeder einzelnen Einheit ist gemäß den Vorgaben in Abschnitt 2.4 der in Anlage D.2 Index D genannten technischen Unterlage der ERA zu bewerten. Die Konformität ist vom Halter zu bewerten. Der Halter kann die Bewertung an die für die Instandhaltung zuständige Stelle delegieren, die seinen Einheiten zugewiesen ist.
Für jede einzelne Einheit, die positiv bewertet wurde, ist in ihre technischen Unterlagen ein Eintrag aufzunehmen, der bestätigt, dass die Einheit die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.4.4 erfüllt.
Eine Bewertung durch eine benannte Stelle ist nicht erforderlich."
17. In Abschnitt 7.3.2.2 erhält die sich auf den Sonderfall "Schweden" beziehende Tabelle 12 folgende Fassung:
"Tabelle 12: Zielbereich und Sperrbereich für Einheiten in Schweden
| YTA [mm] | WTA [mm] | LTA [mm] | YPZ [mm] | WPZ [mm] | LPZ [mm] |
| 905 ± 20 | > 40 | gesamte Länge | 905 | > 100 | > 500" |
18. Anlage A erhält folgende Fassung:
"Anlage A
Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen
Im Einklang mit Abschnitt 7.2.3.1.2 sind in den Tabellen A.1 und A.2 die Änderungen gegenüber der TSI in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 geänderten Fassung aufgeführt, die eine Bewertung erforderlich machen.
Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt
Von den Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung gilt, sind Projekte betroffen, die sich in der Entwurfsphase befinden.
Diese Änderungen sind maßgeblich, um ausgehend vom ursprünglichen Bewertungsrahmen eines Projekts die Anwendbarkeit von Anforderungen seines Zertifizierungsrahmens zu bestimmen.
Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten sind von diesen Änderungen nicht betroffen.
Tabelle A.1: Übergangsregelung von sieben Jahren
| TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI | Erläuterung der TSI-Änderung | Geltungsbeginn |
| 4.2.2.3 Absatz 2 | Neue Anforderung | Aufnahme einer Anforderung zu den Sicherungsvorrichtungen | 28. September 2030 |
| 4.2.3.5.3 Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung | Kein Abschnitt | Aufnahme von Anforderungen an die Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung | 28. September 2030 |
| 4.2.4.3.2.1 Betriebsbremse | 4.2.4.3.2.1 Betriebsbremse | Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 16 und Index 17 genannten Spezifikation | 28. September 2030 |
| 4.2.4.3.2.2 Feststellbremse | 4.2.4.3.2.2 Feststellbremse | Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 17 genannten Spezifikation | 28. September 2030 |
| 4.2.4.3.2.2 Feststellbremse | 4.2.4.3.2.2 Feststellbremse | Änderung der Berechnung der Parameter der Feststellbremse | 28. September 2030 |
| 6.2.2.8.1 Prüfung von Brandschutzsperren und Funkenfängern | 6.2.2.8.1 Prüfung von Brandschutzwänden | Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 19 genannten Spezifikation | 28. September 2030 |
| 7.1.2 h) Anschrift der Feststellbremse | 7.1.2 h) Kennzeichnung der Feststellbremse | Änderung der erforderlichen Anschrift | 28. September 2030 |
| Nummer 9 der Anlage C | Nummer 9 der Anlage C | Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 38, Index 39, Index 46, Index 48, Index 49 und Index 58 genannten Spezifikation | 28. September 2030 |
| Abschnitte, die sich auf Anlage H und Anlage D.2 Index B beziehen | Neue Anforderung | Aufnahme von Anforderungen an die Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind | 28. September 2030 |
| Abschnitte, die sich auf Anlage D.2 Index A (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehen | Abschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehen | ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4, die wichtigsten Änderungen betreffen das Frequenzmanagement für Störstromgrenzwerte und die Klärung offener Punkte | 28. September 2030 |
Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt:
Von den Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt, sind Projekte in der Entwurfsphase, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten betroffen.
Diese Änderungen sind maßgeblich, um ausgehend vom ursprünglichen Bewertungsrahmen eines Projekts die Anwendbarkeit von Anforderungen seines Zertifizierungsrahmens zu bestimmen.
Sie sind auch maßgeblich für die Ermittlung der Notwendigkeit einer Nachrüstung.
Tabelle A.2: Besondere Übergangsregelung
| TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung | |||
| Entwurfsphase hat noch nicht begonnen | Entwurfsphase hat begonnen | Produktionsphase | In Betrieb befindliche Einheiten | |||
| Abschnitte, die sich auf Abschnitt 3.2.2 der Anlage D.2 Index A beziehen | Abschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 Abschnitt 3.2.2 beziehen | ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4 | Übergangsregelung festgelegt in Anlage B Tabelle B1 der TSI ZZS | |||
| Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.1 beziehen | nicht zutreffend | Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Festigkeit (in Längsrichtung, Querrichtung und vertikal nach unten) | gilt unmittelbar | 4. November 2026 | 4. November 2026 | nicht zutreffend |
| Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.2 beziehen | nicht zutreffend | Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Verriegelungskraft (vertikal nach oben gerichtet) | gilt unmittelbar | 4. November 2026 | 4. November 2026 | 4. Mai 2027 |
| Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.3 beziehen | nicht zutreffend | Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Anzeigen | gilt unmittelbar | 4. November 2026 | 4. November 2026 | nicht zutreffend |
| Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.4 beziehen | nicht zutreffend | Anschrift bezüglich Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern | gilt unmittelbar | 4. November 2026 | 4. November 2026 | 4. Mai 2027 |
| 4.2.6.1.2.1.2 | nicht zutreffend, neuer Abschnitt | Funkenfänger für bestimmte Wagenkategorien vorgeschrieben | gilt unmittelbar | 1. Januar 2027 | nicht zutreffend | nicht zutreffend |
| 4.2.7 | nicht zutreffend, neuer Abschnitt | Überführung von Wagenanforderung aus der RID in die TSI | 1. Januar 2027 | 1. Januar 2027 | 1. Januar 2033 | nicht zutreffend |
| 7.1.2 Buchstabe g | nicht zutreffend, neuer Abschnitt | Überführung von Wagenanforderung aus der RID in die TSI | 1. Januar 2027 | 1. Januar 2027 | 1. Januar 2033 | nicht zutreffend |
19. In Anlage D Abschnitt D.1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) Folgende Zeile [1.6] wird eingefügt:
| "[1.6] | Normale Betriebsbedingungen | Anlage I, Abschnitt D | 8" |
b) Zeile [2.2] wird gestrichen.
c) Zeile [2.3] erhält folgende Fassung:
| "[2.3] | Geforderte Anschriften | 7.1.2 Buchstabe g | alle Abschnitte außer 4.5.25 Buchstabe b und 4.5.35" |
d) Zeile [19.1] erhält folgende Fassung:
| "[19.1] | Brandschutzsperren und Funkenfänger | 6.2.2.8.1 | 4 bis 12" |
e) Folgende Zeilen [32.2] und [32.3] werden eingefügt:
| "[32.2] | Puffer der Kategorie C | Anlage I, Abschnitt D.1.2 | 4 (außer 4.3), 5, 6 (außer 6.2.2.3, Anhang E.4 und Anhang I) |
| [32.3] | Puffer der Kategorie AX | Anlage I, Abschnitt D.2.1 | 4 (außer 4.3), 5, 6 (außer 6.2.2.3 und E.4) und 7" |
20. In Anlage D Abschnitt D.2 werden folgende Zeilen angefügt:
| "[D] | Technische Unterlage der ERA über die Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.4 der TSI WAG bezüglich der Sicherung von Sattelanhängern ERA/TD-2025/SECURING OF SEMI TRAILERS Version 1.0 (Stand: 11.9.2025) | ||
| [D.1] | Vorgaben für die Anschrift | 4.2.2.4.4 | Abschnitt 2.4 |
| [D.2] | Konformitätsbewertung bezüglich der Sicherung von Sattelanhängern | 6.1.2.7 | Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3 |
| [E] | Technische Unterlage der ERA zu Funkenfängern ERA/TD-2024/Spark Arresters Version 1.1 (Stand: 5.12.2024) | ||
| [E.1] | Funkenfänger | 4.2.6.1.2.1 | Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3" |
21. Anlage F Tabelle F.1 "Bewertung der Produktionsphasen" wird wie folgt geändert:
a) Folgende Zeilen werden eingefügt:
| "Vorrichtung zur Sicherung von Sattelanhängern - Festigkeit | 4.2.2.4.1 | X | X | entf. | 6.1.2.7 |
| Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern - Verriegelungskraft | 4.2.2.4.2 | X | X | entf. | 6.1.2.7 |
| Vorrichtung zur Sicherung von Sattelanhängern - Anzeigen | 4.2.2.4.3 | X | X | entf. | 6.1.2.7 |
| Anschrift an der Einheit | 4.2.2.4.4 | X | X | entf. | -" |
b) Folgende Zeilen werden angefügt:
| "Besondere Anforderungen an Wagen im Anwendungsbereich des Kapitels 7.1 der RID | 4.2.7 | ||||
| Anlage I | A bis F | X | X | entf." | |
22. Folgende Anlage I wird angefügt:
"Anlage I
Besondere Anforderungen an Wagen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind
Diese Anlage gilt für Einheiten im Anwendungsbereich des Kapitels 7.1 der RID und muss in Verbindung mit der RID gelesen werden.
Der Begriff 'gefährliche Güter' ist in Abschnitt 1.2.1 der RID definiert.
Unter 'Wagen' im Zusammenhang mit dieser Anlage sind 'Wagen' im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der RID zu verstehen, was der 'Einheit' in dieser TSI entspricht.
Tank, Kesselwagen und Batteriewagen sind besondere Wagen, die in Abschnitt 1.2.1 der RID definiert sind.
Die Anforderungen D, E und F enthalten die zusätzlichen Anforderungen zur Erfüllung der Wagenausrüstung (WE) gemäß Abschnitt 7.1.2.2 der RID.
Anforderungen zur Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen der RID
A) Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.1 der RID
Neben den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.2 dieser TSI muss bei den Lastfällen, die bei der Bewertung der Festigkeit des Tanks und seiner Befestigung am Wagen zu berücksichtigen sind, Folgendes berücksichtigt werden:
B) Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.2 der RID
Wagenausrüstung
Der Wagen muss mit Funkenfängern gemäß der technischen Unterlage ERA/TD-2024/Spark Arresters Version 1.1 ausgerüstet sein.
Das Konformitätsbewertungsverfahren ist in Abschnitt 6.2.2.8.1 dieser TSI festgelegt. Dieser Abschnitt behandelt die Anforderungen für WE 6 gemäß den Bestimmungen der RID.
C) Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.3 der RID
Wagen, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen vorgesehen sind, müssen ein angemessenes Schutzniveau aufweisen, das von den Zonen abhängt, in denen der Wagen eingesetzt werden soll.
Die in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Zonen sind in der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * definiert.
Das Schutzniveau, das der ausgewählten Gerätegruppe und Gerätekategorie entspricht, ist in der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ** festgelegt. Das Schutzniveau, für das der Wagen bewertet ist, ist im technischen Dossier des Wagens zu vermerken.
D) Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.4 der RID
Kesselwagen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass sie den bei Zusammenstößen auftretenden Beanspruchungen standhalten, die über die unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen hinausgehen, wie in der in Anlage D Index 1 genannten Spezifikation festgelegt.
Konstruktionsanforderung
Der Mindestabstand zwischen der Kopfträgerebene und dem am weitesten vorstehenden Punkt am Tankkörper muss bei Kesselwagen mindestens 300 mm betragen. Diese Anforderung gilt nicht für Kesselwagen, die mit einer automatischen mittigen Endkupplung gemäß Abschnitt E.1.2 dieser Anlage ausgerüstet sind.
Wagenausrüstung
Dieser Abschnitt behandelt die Anforderungen für WE 1 (D.1) und WE 2 (D.2) gemäß den Bestimmungen der RID.
D.1
Wagen, für die der Code WE 1 erforderlich ist, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die die Auswirkungen von Zusammenstößen begrenzen. Diese Einrichtungen müssen in der Lage sein, durch elastische Verformung definierter Bauteile des Untergestells Energie aufzunehmen.
Die elastische Mindestverformung, für die der Wagen bewertet wurde, muss im technischen Dossier vermerkt werden.
Das dynamische Energieaufnahmevermögen und das Bewertungsverfahren hängen wie nachstehend angegeben von der Art der Kupplung ab:
D.1.1 - Wagen mit manuellem Endkupplungssystem nach UIC (Union Internationale des Chemins de fer)
Dynamisches Energieaufnahmevermögen: mindestens 70 kJ pro Puffer.
Die Anforderungen dieser Sonderbestimmung gelten durch die Ausrüstung mit Puffern der Kategorie C gemäß der in Anlage D Index 32 genannten Spezifikation als erfüllt.
Diese Bestimmung gilt nicht für Wagen, die mit Verzehrelementen gemäß Abschnitt D.2.1 ausgerüstet sind.
D.1.2 - Wagen mit automatischer mittiger Endkupplung
Dynamisches Energieaufnahmevermögen: mindestens 140 kJ pro Kupplung.
Diese Bestimmung gilt nicht für Wagen, die mit Verzehrelementen gemäß Abschnitt D.2.2 ausgerüstet sind.
D.2
Wagen, für die der Code WE 2 erforderlich ist, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die die Auswirkungen von Zusammenstößen begrenzen. Diese Einrichtungen müssen in der Lage sein, durch elastische oder plastische Verformung definierter Bauteile des Untergestells oder durch ein ähnliches Verfahren (z.B. Einsatz von Crashelementen) Energie aufzunehmen.
Sowohl das elastische als auch das plastische Mindestverformungsvermögen, für das der Wagen bewertet wurde, müssen im technischen Dossier vermerkt werden.
Das Gesamtenergieaufnahmevermögen und das Bewertungsverfahren hängen wie nachstehend angegeben von der Art der Kupplung ab:
D.2.1 - Wagen mit manuellem UIC-Endkupplungssystem
Dynamisches Energieaufnahmevermögen: mindestens 30 kJ pro Puffer.
Gesamtenergieaufnahmevermögen (reversibel und irreversibel): mindestens 400 kJ pro Puffer.
Die Anforderungen dieser Sonderbestimmung gelten durch die Ausrüstung mit Puffern der Kategorie AX gemäß der in Anlage D Index 32 genannten Spezifikation als erfüllt.
D.2.2 - Wagen mit automatischer mittiger Endkupplung
Dynamisches Energieaufnahmevermögen: mindestens 75 kJ pro Kupplung.
Gesamtenergieaufnahmevermögen (reversibel und irreversibel): mindestens 675 kJ pro Kupplung.
E) Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.5 der RID
Wagenausrüstung
Die Erfüllung von Abschnitt E.1 oder E.2 dieses Abschnitts deckt die Anforderungen für WE 3 gemäß den Bestimmungen der RID ab.
E.1 - Verhinderung des Überpufferns von Wagen
E.1.1 - Wagen mit manuellem UIC-Kupplungssystem
Der Wagen muss zur Verhinderung von Überpufferungen durch Ausrüstung geschützt sein, die:
E.1.2 - Wagen mit automatischer mittiger Endkupplung
Es ist nachzuweisen, dass die automatische mittige Endkupplung ein Überpuffern verhindert, indem sie in einer gekuppelten Position und an den gekuppelten Wagen befestigt bleibt, wenn eine Seite der Kupplung einer vertikalen Kraft von 150 kN ausgesetzt ist, die von dem Wagen nach oben und nach unten übertragen wird, während der andere Teil der Kupplung in einer fixen Position gehalten wird.
Kann diese Anforderung nicht erfüllt werden, so sind die Folgen von Überpufferungen dadurch zu begrenzen, dass an jedem Wagenende ein Schutzschild gemäß der Spezifikation in Abschnitt E.2.2 angebracht wird.
E.2 - Wagenausrüstung, die bei Überpufferungen die Auswirkungen eines überpuffernden Wagens auf die beförderten Stoffe begrenzt
E.2.1 - Wagen mit manuellem UIC-Endkupplungssystem
Zur Begrenzung der Folgen von Überpufferungen muss der Wagen an jedem Wagenende mit einem Schutzschild ausgerüstet sein.
Der Schutzschild muss in der Breite:
Der Schutzschild muss in der Höhe, gemessen ab der Oberkante der Pufferbohle, entweder
Ein Schutzschild aus Baustahl oder Bezugsstahl mit einer Mindestwanddicke von 6 mm begründet eine Konformitätsvermutung.
Bezugsstahl ist ein Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %.
Baustahl ist ein Stahl mit einer Zugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 490 N/mm2 und einer Bruchdehnung in % von mindestens:
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10.000 |
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Zugfestigkeit in N/mm2 |
Werden andere Werkstoffe verwendet, so ist die gleichwertige Dicke nach folgender Formel zu berechnen:
wobei Rm1 die Zugfestigkeit des vorgesehenen Werkstoffs und A1 die Bruchdehnung des vorgesehenen Werkstoffs ist.
Bei den für Rm1 und A1 zu verwendenden Werten muss es sich um die in den Normen zur Festlegung der Werkstoffeigenschaften spezifizierten Mindestwerte handeln.
Der Schutzschild ist so zu gestalten und zu befestigen, dass die Möglichkeit einer Penetration der Tankböden durch den Schutzschild selbst minimiert wird.
E.2.2 - Wagen mit einer anderen mittigen Kupplung als der automatischen mittigen Endkupplung, die nicht den Anforderungen des Abschnitts E.1.2 entspricht
Der Wagen muss an jedem Wagenende mit einem Schutzschild ausgerüstet sein.
Der Schutzschild muss in diesem Fall den Tankboden bis zu einer Höhe von mindestens 1.100 mm, gemessen ab der Oberkante der Pufferbohle, abdecken, die Kupplungen müssen mit Wanderschutzeinrichtungen ausgerüstet sein, um ein unbeabsichtigtes Entkuppeln zu verhindern, und der Schutzschild muss auf seiner gesamten Höhe eine Breite von mindestens 1.200 mm haben.
Ein Schutzschild aus Baustahl oder Bezugsstahl gemäß Abschnitt E.2.1 mit einer Wanddicke von 12 mm begründet eine Konformitätsvermutung.
Werden andere Werkstoffe verwendet, so ist die gleichwertige Dicke nach folgender Formel zu berechnen:
wobei Rm1 die Zugfestigkeit des vorgesehenen Werkstoffs und A1 die Bruchdehnung des vorgesehenen Werkstoffs ist.
Bei den für Rm1 und A1 zu verwendenden Werten muss es sich um die in den Normen zur Festlegung der Werkstoffeigenschaften spezifizierten Mindestwerte handeln.
Der Schutzschild ist so zu gestalten und zu befestigen, dass die Möglichkeit einer Penetration der Tankböden durch den Schutzschild selbst minimiert wird.
F) Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.6 der RID
Wagenausrüstung
Dieser Abschnitt behandelt die Anforderungen für WE 4 und WE 5 gemäß den RID-Bestimmungen.
F.1
Die Erfüllung der Abschnitte 4.2.3.5.3.3 oder 4.2.3.5.3.4 dieser TSI gilt als ausreichend zur Erfüllung der Anforderungen WE 4.
F.2
Die Erfüllung des Abschnitts 4.2.3.5.3.2 dieser TSI gilt als ausreichend zur Erfüllung der Anforderungen WE 5.
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*) Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom 28.01.2000 S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/92/oj).
**) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 309, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/34/oj).
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