Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067 der Kommission vom 15. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2067 vom 16.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verbesserung der Nachhaltigkeit des Finanzierungsmodells der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") ist eines der im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit 2 vorgesehenen Ziele, insbesondere angesichts der geringeren und unvorhersehbaren Gebühreneinnahmen nach der letzten Registrierungsfrist im Jahr 2018 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der geplanten Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten an Agenturen der Union. Diese Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission 3 in Bezug auf die Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die entsprechenden Verfahren ist eine von mehreren Maßnahmen, die zur Verbesserung der finanziellen Tragfähigkeit der Agentur beitragen sollen.

(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission sollten die darin vorgesehenen Gebühren und Entgelte unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates 4, aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ersetzt, jährlich überprüft werden.

(3) Im Anschluss an die von der Kommission durchgeführte Überprüfung sollten Standardgebühren und -entgelte im Einklang mit den von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsraten für 2021, 2022 und 2023 angepasst werden, um die kumulative Inflationsrate von 19,5 % widerzuspiegeln. Zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und im Einklang mit den Zielen der politischen Leitlinien 2024-2029 der Kommission 6 und des KMU-Entlastungspakets der Kommission 7 wird diese Inflationsanpassung nicht für Gebühren und Entgelte gelten, die KMU an die Agentur zu entrichten haben.

(4) Bei dieser Anpassung sollte die Höhe der Gebühren und Entgelte so festgelegt werden, dass die mit ihnen erzielten Einnahmen zusammen mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Deckung der für die erbrachten Dienstleistungen der Agentur angefallenen Kosten ausreichen.

(5) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Rahmen der ihm mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übertragenen Befugnisse weiterhin die Anstrengungen überwachen, die von der Agentur unternommen werden, um im Sinne einer optimalen Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Effizienzsteigerungen zu erreichen. Die Kommission sollte die Stellungnahme des Verwaltungsrats bei der nächsten Überprüfung der Gebühren und Entgelte der Agentur berücksichtigen, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission erfolgt.

(6) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 teilen Registranten und Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung der Registrierungsdossiers ihre Unternehmensgröße auf der Grundlage der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 8 selbstständig mit. Im Anschluss daran führt die Agentur eine Ex-post-Überprüfung der Richtigkeit dieser Erklärungen durch. Dieses System war zunächst erforderlich, um den Umfang der Registrierungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bewältigen zu können. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Ex-post-Überprüfung intensiv ist und häufig mehrfache Interaktionen mit Registranten und Antragstellern erfordert, insbesondere wenn sich der Status des Unternehmens seit der ursprünglichen Eigenerklärung geändert hat und daher eine Überprüfung mittels mehrjährig gebündelter Lose von Anträgen erforderlich ist. Darüber hinaus werden im Einklang mit dem Beschluss 9 des Verwaltungsrats der Agentur und der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 in Fällen, in denen die Größe eines Registranten oder Antragstellers größer ist als die selbst deklarierte Größe, eine Zusatzgebühr und ein Verwaltungsentgelt erhoben. Die Richtigkeit der Gebührenzahlungen sowie die Wirksamkeit und Aktualität des KMU-Überprüfungsprozesses wurden der Kommission auch vom Europäischen Rechnungshof, vom Europäischen Parlament 10 und vom Rat 11 zur Kenntnis gebracht.

(7) Da der Umfang der Einreichungen seit der letzten Registrierungsfrist im Jahr 2018 zurückgegangen ist, und um die Effizienz des KMU-Überprüfungsverfahrens zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, ist es angezeigt, den Antrag auf Anerkennung des KMU-Status und der entsprechenden Belege vor der entsprechenden Einreichung zu stellen. Die Agentur sollte daher die KMU-Überprüfung im Vorfeld durchführen. Die Agentur sollte unverzüglich über Anträge auf Anerkennung des KMU-Status entscheiden und diese Entscheidung sollte spätestens zwei Monate nach Eingang aller einschlägigen Unterlagen erfolgen. Dementsprechend sollte ein Antrag auf Anerkennung des KMU-Status unverzüglich und spätestens zwei Monate vor einer Einreichung gestellt werden, für die eine Gebührenermäßigung beantragt wird, damit die Agentur ausreichend Zeit hat, vor der tatsächlichen Einreichung über den KMU-Status des Antragstellers zu entscheiden.

(8) Angesichts der Widerspruchsfrist nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Auswirkungen, die die fristgerechte Zahlung der Widerspruchsgebühr auf die Zulässigkeit eines solchen Widerspruchs hat, sollte der Widerspruchführer für die Zwecke einer ermäßigten Widerspruchsgebühr eine Eigenerklärung und Belege über seinen KMU-Status zusammen mit der Einreichung des Widerspruchs einreichen.

(9) Bei der Überprüfung des KMU-Status könnten Ressourcen der Agentur verwendet werden, die nicht durch die bei der anschließenden Einreichung entrichtete KMU-Gebühr oder das Entgelt abgedeckt wären. Daher sollte die Agentur die Möglichkeit haben, ein Verwaltungsentgelt einzuführen, das von Unternehmen, die den KMU-Status beantragen, zu entrichten ist und dem mit der Überprüfung verbundenen Arbeitsaufwand entspricht. Das Verwaltungsentgelt sollte nicht erhoben werden, wenn die Agentur in ihrer späteren Entscheidung über den KMU-Status den KMU-Status des Antragstellers anerkennt.

(10) Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Einreichung eines Antrags auf Gewährung des KMU-Status und der Überprüfung einer solchen Angabe zu verringern, sollte die Entscheidung der Agentur über den KMU-Status drei Jahre lang gültig bleiben und während dieses Zeitraums für alle Einreichungen gelten, die bei der Agentur gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union eingehen und eine Überprüfung des KMU-Status erfordern, und nicht nur für Einreichungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Dies bedeutet, dass alle anderen Einreichungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die während dieses Dreijahreszeitraums von demselben Unternehmen eine Gebühr oder ein Entgelt auslösen, unter die bestehende Entscheidung der Agentur über den KMU-Status fallen sollten, ohne dass erneut die Anerkennung des KMU-Status beantragt werden muss. Um den Aufwand für KMU zu verringern, kann der erste erneute Antrag auf Anerkennung des KMU-Status nach der ersten Entscheidung der Agentur über den KMU-Status durch eine Eigenerklärung über die Unternehmensgröße erfolgen, wenn der Antrag zwei Monate vor Ablauf der dreijährigen Gültigkeitsdauer eingereicht wird und sich der KMU-Status nicht geändert hat. Wenn sich der Status nicht geändert hat, müssen keine neuen Informationen übermittelt werden.

(11) Die Interessenträger und die Agentur benötigen ausreichend Zeit, damit sie die geeigneten Maßnahmen ergreifen können, um den Änderungen am KMU-Überprüfungsverfahren dieser Verordnung nachzukommen. Die Anwendung der Änderungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über das KMU-Überprüfungsverfahren sollte daher um 15 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verschoben werden.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Diese Verordnung sollte nicht für am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige zulässige Einreichungen gelten.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (Gültig ab 05.02.2027)

"(2a) Eine natürliche oder juristische Person ist berechtigt, eine ermäßigte Widerspruchsgebühr zu entrichten, wenn die Agentur in ihrer letzten, in Bezug auf diese Person erlassenen Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung zu dem Schluss gelangt ist, dass die betreffende Person Anspruch auf eine solche Ermäßigung hat und die Gültigkeitsdauer dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall übermittelt die natürliche oder juristische Person der Agentur bei Einreichung des Widerspruchs die Entscheidung über die Anerkennung des KMU-Status.

Ist zum Zeitpunkt des Einlegens des Widerspruchs noch eine Entscheidung über die Anerkennung des KMU-Status anhängig, so gilt Artikel 13 Absatz 7 entsprechend.

Hat die Agentur zuvor keine solche Entscheidung erlassen oder ist diese noch anhängig oder ist die Gültigkeitsdauer der Entscheidung abgelaufen, so legt die betreffende Person beim Einlegen des Widerspruchs eine Eigenerklärung über die Unternehmensgröße und die in Artikel 13 Absatz 1b dieser Verordnung genannten Belege dafür vor, dass sie Anspruch auf die Ermäßigung hat."

2. Artikel 13 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 05.02.2027)

a) Der Titel des Artikels erhält folgende Fassung:

"Anerkennung des KMU-Status, Ermäßigungen und Gebührenverzicht"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eine natürliche oder juristische Person, die nach den Artikeln 3 bis 9 Anspruch auf ermäßigte Gebühren oder Entgelte beanspruchen kann, beantragt bei der Agentur mindestens zwei Monate vor der Einreichung, die zur Entrichtung der Gebühr führt, die Anerkennung des KMU-Status.

Eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf eine ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt geltend macht, legt der Agentur die einschlägigen Unterlagen vor, die den Anspruch auf eine solche Ermäßigung aufgrund des KMU-Status gemäß der Empfehlung 2003/361/EG belegen."

c) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:

"(1a) Für die Überprüfung des KMU-Status durch die Agentur kann ein Verwaltungsentgelt erhoben werden.

Die Höhe dieses Verwaltungsentgelts wird vom Verwaltungsrat der Agentur auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors der Agentur unter Berücksichtigung des mit der Überprüfung des KMU-Status nach diesem Artikel verbundenen Arbeitsaufwands festgelegt. Ein Verwaltungsentgelt wird nicht erhoben, wenn die Agentur in ihrer späteren Entscheidung über den KMU-Status den KMU-Status des Antragstellers anerkennt. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Höhe des Verwaltungsentgelts ist zu veröffentlichen.

(1b) Die Agentur veröffentlicht eine Liste der maßgeblichen Unterlagen, die gemäß Absatz 1 einzureichen sind."

d) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) Die Agentur kann jederzeit zusätzliche Nachweise darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte beziehungsweise für einen Gebührenverzicht vorliegen. Die Agentur lehnt den Antrag ab, wenn die angeforderten Nachweise nicht innerhalb der von der Agentur in einem solchen Ersuchen gesetzten Frist vorgelegt werden.

Ist ein der Agentur vorzulegendes Dokument nicht in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst, wird eine beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen beigefügt.

(4) Nach Eingang aller einschlägigen Unterlagen entscheidet die Agentur innerhalb von zwei Monaten, ob der KMU-Status anerkannt werden kann. Die Frist kann verlängert werden, wenn die Agentur und das Unternehmen dies einvernehmlich vereinbart haben.

Eine Entscheidung über die Anerkennung des KMU-Status gilt für die Dauer von drei Jahren für alle Anträge, die nach einer solchen Entscheidung bei der Agentur im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, die solche Einreichungen vorschreiben, gestellt werden. Der erste erneute Antrag auf Anerkennung des KMU-Status kann nach der ersten Entscheidung der Agentur über den KMU-Status durch eine Eigenerklärung über die Unternehmensgröße erfolgen, wenn er zwei Monate vor Ablauf der dreijährigen Gültigkeitsdauer eingereicht wird und sich der KMU-Status nicht geändert hat."

e) Die folgenden Absätze 5, 6 und 7 werden eingefügt:

"(5) Beschließt die Agentur, den beantragten KMU-Status nicht anzuerkennen, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt gemäß den Artikeln 3 bis 10.

(6) Eine natürliche oder juristische Person, die bei der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt gemäß den Artikeln 3 bis 9 beantragt, legt zusammen mit der Einreichung die Entscheidung der Agentur über die Anerkennung des KMU-Status vor.

(7) Ist die Agentur unter außergewöhnlichen Umständen nicht in der Lage, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller einschlägigen Unterlagen eine Entscheidung über den KMU-Status zu treffen, so wird für einen Antrag des Antragstellers auf Anerkennung des KMU-Status, der zur Zahlung einer Gebühr oder eines Entgelts gemäß Absatz 1 führt, vorübergehend die ermäßigte Gebühr oder das ermäßigte Entgelt erhoben. Eine solche ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt wird unter Vorbehalt gewährt, bis eine Entscheidung über den KMU-Status getroffen wurde. Wird in der dann folgenden Entscheidung der KMU-Status nicht anerkannt, erhebt die Agentur den Restbetrag der gesamten Gebühr oder des gesamten Entgelts und kann ein Verwaltungsentgelt erheben.

Die Artikel 3 bis 5 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5 gelten entsprechend.

Bei Gebühren, die gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 zu entrichten sind, ist der Restbetrag der Gebühr oder des Entgelts in voller Höhe innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Entscheidung der Agentur, den KMU-Status nicht anzuerkennen, zu zahlen."

3. Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 werden durch die Anhänge I bis VIII dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige zulässige Einreichungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1 und 2 gilt jedoch ab dem 5. Februar 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2025

1) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj.

2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020) 667 final).

3) Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH) (ABl. L 107 vom 17.04.2008 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/340/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2494/oj).

5) Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/792/oj).

6) "Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029", 18. Juli 2024, Straßburg.

7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - KMU-Entlastungspaket (COM(2023) 535 final).

8) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

9) Beschluss MB/01/2024 des Verwaltungsrats der ECHA vom 22. Juli 2024 über die Klassifizierung von Leistungen, für die Entgelte erhoben werden.

10) Europäisches Parlament, Bericht über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2086(DEC)).

11) Rat der Europäischen Union, Empfehlungen des Rates zur Entlastung der gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffenen Einrichtungen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Dok. 5761/20 ADD 1).

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Anhang I

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Standardgebühren

Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t 2.078 EUR 1.558 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t 5.585 EUR 4.190 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1.000 t 14.939 EUR 11.204 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1.000 t 40.270 EUR 30.202 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Mittleres Unternehmen (Einzeleinreichung) Mittleres Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) Kleines Unternehmen (Einzeleinreichung) Kleines Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) Kleinstunternehmen (Einzeleinreichung) Kleinstunternehmen (Gemeinsame Einreichung)
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t 1.131 EUR 848 EUR 609 EUR 457 EUR 87 EUR 65 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t 3.038 EUR 2.279 EUR 1.636 EUR 1.227 EUR 234 EUR 175 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1.000 t 8.126 EUR 6.094 EUR 4.375 EUR 3.282 EUR 625 EUR 469 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1.000 t 21.904 EUR 16.428 EUR 11.795 EUR 8.846 EUR 1.685 EUR 1.264 EUR


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Anhang II

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Standardgebühren

Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Gebühr 2.078 EUR 1.558 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Mittleres Unternehmen (Einzeleinreichung) Mittleres Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) Kleines Unternehmen (Einzeleinreichung) Kleines Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) Kleinstunternehmen (Einzeleinreichung) Kleinstunternehmen (Gemeinsame Einreichung)
Gebühr 1.131 EUR 848 EUR 609 EUR 457 EUR 87 EUR 65 EUR


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Anhang III

Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t 3.507 EUR 2.630 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 12.861 EUR 9.645 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1.000 t 38.192 EUR 28.644 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 9.353 EUR 7.015 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1.000 t 34.685 EUR 26.013 EUR
Vom Mengenbereich 100-1.000 t zum Mengenbereich über 1.000 t 25.332 EUR 18.998 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU für die Aktualisierung des Mengenbereichs

Mittleres Unternehmen (Einzeleinreichung) Mittleres Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) Kleines Unternehmen (Einzeleinreichung) Kleines Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) Kleinstunternehmen (Einzeleinreichung) Kleinstunternehmen (Gemeinsame Einreichung)
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t 1.908 EUR 1.431 EUR 1.027 EUR 770 EUR 147 EUR 110 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 6.995 EUR 5.246 EUR 3.767 EUR 2.825 EUR 538 EUR 404 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1.000 t 20.774 EUR 15.580 EUR 11.186 EUR 8.389 EUR 1.598 EUR 1.198 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 5.087 EUR 3.816 EUR 2.739 EUR 2.055 EUR 391 EUR 294 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1.000 t 18.866 EUR 14.150 EUR 10.159 EUR 7.619 EUR 1.451 EUR 1.088 EUR
Vom Mengenbereich 100-1.000 t zum Mengenbereich über 1.000 t 13.779 EUR 10.334 EUR 7.419 EUR 5.564 EUR 1.060 EUR 795 EUR

Tabelle 3: Standardgebühren für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung
Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit 1.949 EUR
Art der Aktualisierung Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen: Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 5.846 EUR 4.384 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.949 EUR 1.461 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 5.846 EUR 4.384 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 3.897 EUR 2.923 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.949 EUR 1.461 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.949 EUR 1.461 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.949 EUR 1.461 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Gebühren für KMU für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung Mittleres Unternehmen Kleines Unternehmen Kleinstunternehmen
Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit 1.060 EUR 571 EUR 82 EUR
Art der Aktualisierung Mittleres Unternehmen
(Einzeleinreichung)
Mittleres Unternehmen
(Gemeinsame Einreichung)
Kleines Unternehmen
(Einzeleinreichung)
Kleines Unternehmen
(Gemeinsame Einreichung)
Kleinstunternehmen
(Einzeleinreichung)
Kleinstunternehmen
(Gemeinsame Einreichung)
Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen: Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 3.180 EUR 2.385 EUR 1.712 EUR 1.284 EUR 245 EUR 183 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 3.180 EUR 2.385 EUR 1.712 EUR 1.284 EUR 245 EUR 183 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 2.120 EUR 1.590 EUR 1.141 EUR 856 EUR 163 EUR 122 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR


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Anhang IV

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Standardgebühren

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 5.846 EUR 4.384 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.949 EUR 1.461 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 5.846 EUR 4.384 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 3.897 EUR 2.923 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.949 EUR 1.461 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.949 EUR 1.461 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.949 EUR 1.461 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird Mittleres Unternehmen (Einzeleinreichung) Mittleres Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) Kleines Unternehmen (Einzeleinreichung) Kleines Unternehmen (Gemeinsame Einreichung) Kleinstunternehmen (Einzeleinreichung) Kleinstunternehmen (Gemeinsame Einreichung)
Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 3.180 EUR 2.385 EUR 1.712 EUR 1.284 EUR 245 EUR 183 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 3.180 EUR 2.385 EUR 1.712 EUR 1.284 EUR 245 EUR 183 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 2.120 EUR 1.590 EUR 1.141 EUR 856 EUR 163 EUR 122 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR


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Anhang V

Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Gebühren für PPORD-Mitteilungen

Standardgebühr 650 EUR
Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen 353 EUR
Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen 190 EUR
Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen 27 EUR

Tabelle 2: Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

Standardentgelt 1.299 EUR
Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen 707 EUR
Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen 380 EUR
Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen 54 EUR


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Anhang VI

1. Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Standardgebühren

Grundgebühr 64.650 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 12.930 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 58.185 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr 40.575 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 8.115 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 36.518 EUR

Tabelle 3: Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr 24.345 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 4.869 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 21.911 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr 5.410 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 1.082 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 4.869 EUR

2. Gebühren für Anträge auf Zulassung für Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 5

Tabelle 1 Standardgebühren

Grundgebühr 32.325 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 6.465 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 29.092 EUR

Tabelle 2 Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr 20.287 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 4.057 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 18.259 EUR

Tabelle 3 Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr 12.172 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 2.434 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 10.955 EUR

Tabelle 4 Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr 2.705 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 541 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 2.434 EUR


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Anhang VII

1. Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Standardentgelte

Grundentgelt 64.650 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 12.930 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 58.185 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt 40.575 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 8.115 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 36.518 EUR

Tabelle 3: Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt 24.345 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 4.869 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 21.911 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt 5.410 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 1.082 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 4.869 EUR

2. Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung, die für Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 erteilt wurde

Tabelle 1 Standardentgelte

Grundentgelt 32.325 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 6.465 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 29.092 EUR

Tabelle 2 Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt 20.287 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 4.057 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 18.259 EUR

Tabelle 3 Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt 12.172 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 2.434 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 10.955 EUR

Tabelle 4 Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt 2.705 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 541 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 2.434 EUR


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Anhang VIII

Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Standardgebühren

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach Gebühr
Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2.858 EUR
Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 5.716 EUR
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 8.574 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach Gebühr
Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.794 EUR
Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 3.587 EUR
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 5.381 EUR


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