Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2079 der Kommission vom 13. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6949)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2079 vom 16.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere ist in Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.
(4) Insbesondere müssen gemäß Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen. In Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b bzw. Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 ist auch vorgesehen, dass die in diesen jeweiligen Zonen gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Zeitpunkten aufrechterhalten werden müssen.
(5) Nach HPAI-Ausbrüchen in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Spanien, Polen und Portugal wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2000 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2000 haben Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Italien, die Niederlande, Polen und Spanien der Kommission 15 neue HPAI-Ausbrüche in Geflügelhaltungsbetrieben in diesen Mitgliedstaaten gemeldet. Die Meldungen betrafen insbesondere einen Ausbruch im Oblast Chaskovo in Bulgarien, einen Ausbruch in der Gemeinde Fredericia in Dänemark, einen Ausbruch im Bundesland Nordrhein-Westfalen und zwei Ausbrüche im Bundesland Thüringen in Deutschland, einen Ausbruch in der Provinz Udine in Italien, einen Ausbruch in der Provinz Drenthe in den Niederlanden, zwei Ausbrüche in der Woiwodschaft Warmińsko-Mazurskie und zwei Ausbrüche in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen sowie drei Ausbrüche in der Provinz Valladolid und einen Ausbruch in der Provinz Madrid in Spanien.
(7) Nach diesen 15 neuen Ausbrüchen haben Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Italien, die Niederlande, Polen und Spanien die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.
(8) Die Kommission hat die von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Polen und Spanien ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden.
(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Polen und Spanien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene festzulegen.
(10) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Deutschland, Polen und Spanien als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten nach den elf neuen HPAI-Ausbrüchen in diesen Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(11) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 werden für Bulgarien, Dänemark, Italien und die Niederlande derzeit keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen geführt. Daher sollten die betreffenden Gebiete in dem genannten Anhang in Bezug auf Bulgarien, Dänemark, Italien und die Niederlande nun als Schutz- und Überwachungszonen gelistet werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten nach den jüngsten HPAI-Ausbrüchen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(12) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Oktober 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2000 der Kommission vom 29. September 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2025/2000, 2.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2000/oj).
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