Durchführungsverordnung (EU) 2025/2085 der Kommission vom 13. Oktober 2025 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2085 vom 14.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 sowie Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.

(5) Kanada hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Provinzen Alberta und Saskatchewan gemeldet, die jeweils am 2. Oktober 2025 bzw. am 1. Oktober 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Cumbria, England, gemeldet, der am 28. September 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission fünf neue Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Minnesota (2), South Dakota (2) und Wisconsin (1) gemeldet, die zwischen dem 24. September 2025 und dem 26. September 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(8) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(9) Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen haben.

(10) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den von den Ausbrüchen betroffenen Gebieten in diesen Drittländern unter Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die Ausbrüche bestätigt wurden, ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für diese Drittländer in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(11) Außerdem haben das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf frühere Ausbrüche der HPAI in ihren Hoheitsgebieten vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gaben.

(12) Am 3. Oktober 2025 hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Devon, England, ergriffen hat, der am 31. August 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt worden war.

(13) Am 6. Oktober 2025 haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie in Bezug auf vier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien, Illinois und North Dakota ergriffen haben, die zwischen dem 24. April 2025 und dem 15. August 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(14) Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie nach diesen früheren Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt haben, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen haben.

(15) Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den betroffenen Zonen gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen dieser Drittländer, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Tabellen in den genannten Anhängen entsprechend geändert werden.

(16) Unter Berücksichtigung der neuen HPAI-Ausbrüche in Kanada, dem Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(17) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) in Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.272 folgende Zeilen für die Zonen CA-2.273 und CA-2.274 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.273 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 1.10.2025
CA-2.274 N, P1 2.10.2025"

ii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.392 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.392 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 31.8.2025 3.10.2025"

iii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.392 folgende Zeile für die Zone GB-2.393 angefügt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.393 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 28.9.2025"

iv) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1028 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1028 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 24.4.2025 23.9.2025"

v) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.1030 und US-2.1031 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1030 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 2.5.2025 5.10.2025
US-2.1031 N, P1 5.5.2025 2.10.2025"

vi) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1041 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1041 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 15.8.2025 6.10.2025"

vii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1057 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.1058 bis US-2.1062 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1058 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 24.9.2025
US-2.1059 N, P1 26.9.2025
US-2.1060 N, P1 25.9.2025
US-2.1061 N, P1 26.9.2025
US-2.1062 N, P1 25.9.2025"

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.272 die folgenden Beschreibungen der Zonen CA-2.273 und CA-2.274 angefügt:

"Kanada CA-2.273 Saskatchewan - Latitude 52.21, Longitude -105.14
The municipalities involved are:
3 km PZ: Burton Lake and Humboldt
10 km SZ: Carmel, Fulda, Humboldt, Marysburg, Mount Carmel, Muenster, and St Peter
CA-2.274 Alberta - Latitude 49.46, Longitude -112.6
The municipalities involved are:
3 km PZ: BRaymond and Warner
10 km SZ: Cardston, Magrath, Raymond, Warner, and Welling"

ii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Beschreibung der Zone GB-2.392 folgende Beschreibung der Zone GB-2.393 angefügt:

"Vereinigtes Königreich GB-2.393 near Wetheral, Cumberland, Cumbria, England, GB
the area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N54.87 and Long: W2.78"

iii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.1057 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.1058 bis US-2.1062 angefügt:

"Vereinigte Staaten US-2.1058 State of South Dakota
Hamlin 06
Hamlin County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 96.9547919°W 44.8050121°N)
US-2.1059 State of South Dakota
McPherson 14
McPherson County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 99.5106187°W 45.7228060°N)
US-2.1060 State of Minnesota
Blue Earth 06
Blue Earth County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 93.8617646°W 44.0360845°N)
US-2.1061 State of Minnesota
Le Suer 05
Le Suer County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 93.7683683°W 44.4333860°N)
US-2.1062 State of Wisconsin
Jefferson 03
Jefferson County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 88.6348938°W 42.9711631°N)"

2. In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.272 folgende Zeilen für die Zonen CA-2.273 und CA-2.274 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.273 POU, RAT N, P1 1.10.2025
GBM P1 1.10.2025
CA-2.274 POU, RAT N, P1 2.10.2025
GBM P1 2.10.2025"

b) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.392 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.392 POU, RAT N, P1 31.8.2025 3.10.2025
GBM P1 31.8.2025 3.10.2025"

c) im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.392 folgende Zeile für die Zone GB-2.393 angefügt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.393 POU, RAT N, P1 28.9.2025
GBM P1 28.9.2025"

d) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1028 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1028 POU, RAT N, P1 24.4.2025 23.9.2025
GBM P1 24.4.2025 23.9.2025"

e) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.1030 und US-2.1031 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1030 POU, RAT N, P1 2.5.2025 5.10.2025
GBM P1 2.5.2025 5.10.2025
US-2.1031 POU, RAT N, P1 5.5.2025 2.10.2025
GBM P1 5.5.2025 2.10.2025"

f) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1041 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1041 POU, RAT N, P1 15.8.2025 6.10.2025
GBM P1 15.8.2025 6.10.2025"

g) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1057 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.1058 bis US-2.1062 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1058 POU, RAT N, P1 24.9.2025
GBM P1 24.9.2025
US-2.1059 POU, RAT N, P1 26.9.2025
GBM P1 26.9.2025
US-2.1060 POU, RAT N, P1 25.9.2025
GBM P1 25.9.2025
US-2.1061 POU, RAT N, P1 26.9.2025
GBM P1 26.9.2025
US-2.1062 POU, RAT N, P1 25.9.2025
GBM P1 25.9.2025"


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