Verordnung (EU) 2025/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2088 vom 21.10.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 173 und Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Berichts- und Offenlegungspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung der Anwendung und der korrekten Durchsetzung des Unionsrechts eine wichtige Rolle. Die einschlägigen Anforderungen müssen daher verbessert, gestrafft und modernisiert werden, um zu gewährleisten, dass sie ihren Zweck erfüllen, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und um eine unnötige doppelte Berichterstattung für Behörden und Unternehmen zu vermeiden.

(2) Im Hinblick sowohl auf die Berichts- und Offenlegungspflichten im Finanzsektor als auch auf die Häufigkeit der Berichterstattung im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Programms "InvestEU" ist es daher vordringlich, die Berichts- und Offenlegungspflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, ohne dabei die damit verbundenen politischen Ziele zu untergraben.

(3) Die Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010 5, (EU) Nr. 1093/2010 6, (EU) Nr. 1094/2010 7, (EU) Nr. 1095/2010 8, (EU) Nr. 806/2014 9, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 10 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten Regelungen zur Festlegung einer Reihe von Berichts- und Offenlegungspflichten. Die Erhebung und der Austausch von Informationen gemäß diesen Anforderungen sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" vereinfacht werden.

(4) Finanzinstitute und andere an den Finanzmärkten tätige Unternehmen müssen ein breites Spektrum an Informationen melden, damit die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, die das Finanzsystem beaufsichtigen, Risiken überwachen, die Finanzstabilität und Marktintegrität gewährleisten sowie Anleger und Verbraucher von Finanzdienstleistungen in der Union schützen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde - EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA) (im Folgenden zusammen "Europäische Aufsichtsbehörden") und die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 errichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden "AMLA") sollten die unter Anwendung des Unionsrechts erlassenen Berichts- und Offenlegungspflichten regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls vorschlagen, überflüssige, veraltete oder unverhältnismäßige Anforderungen zu straffen oder zu streichen. Darüber hinaus sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden und die AMLA Regulierungslücken in einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards schließen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten ihre Arbeit über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden "Gemeinsamer Ausschuss") koordinieren. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten auch die Wirksamkeit und die potenziellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Berichts- und Offenlegungspflichten, die sich aus der Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts ergeben, regelmäßig analysieren und bewährte Verfahren zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz ermitteln.

(5) Die verbleibenden überflüssigen oder veralteten Berichts- und Offenlegungspflichten sind hauptsächlich auf horizontale Unstimmigkeiten in Bezug auf sektorspezifische und sektorübergreifende Rechtsvorschriften oder auf vertikale Unstimmigkeiten zwischen den Anforderungen der Union und den Anforderungen der Mitgliedstaaten ("Überregulierung") zurückzuführen. Andere Berichtspflichten könnten aufgrund wirtschaftlicher und regulatorischer Entwicklungen unangemessen sein. Die Europäischen Aufsichtsbehörden und die AMLA sollten daher nicht nur technische Regulierungs- und Durchführungsstandards überprüfen, sondern auch Stellungnahmen zur Wirkung geltender Gesetzgebungsakte abgeben können.

(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden "ESRB"), der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtete Einheitliche Abwicklungsausschuss (im Folgenden "SRB"), die Europäische Zentralbank als zuständige Behörde in Bezug auf die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 11 übertragenen Aufgaben und die AMLA erheben in Zusammenarbeit mit den sektoralen zuständigen Behörden regelmäßig ein breites Spektrum an Informationen im Rahmen der im Unionsrecht vorgeschriebenen Berichtspflichten. Durch die Erleichterung sowohl des Austauschs dieser Informationen mit anderen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, die das Finanzsystem beaufsichtigen, als auch ihrer Weiterverwendung unter gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes, des Berufsgeheimnisses und der Rechte des geistigen Eigentums dürfte sich der Verwaltungsaufwand für Bericht erstattende Unternehmen und für die Behörden verringern, da im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 mit dem Titel "Strategie für Aufsichtsdaten im Bereich der EU-Finanzdienstleistungen" doppelte Informationsersuchen vermieden werden. Der Informationsaustausch könnte außerdem zu einer besseren Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten und zur aufsichtlichen Konvergenz beitragen.

(7) Damit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen effizienter wird, sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden, der ESRB, der SRB, die EZB als zuständige Behörde in Bezug auf die Daten, die im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erhoben werden, und die AMLA auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis die Informationen, die sie von Finanzinstituten, anderen Bericht erstattenden Unternehmen oder anderen Behörden erhalten, an Behörden weitergeben, die gemäß dem Unionsrecht berechtigt sind, dieselben Informationen einzuholen. Dies schließt Fälle ein, in denen diese Behörden berechtigt sind, die Informationen von anderen Finanzinstituten, Bericht erstattenden Unternehmen oder Behörden zu erheben. Zu diesem Zweck sollten Behörden, die Informationen durch Bereinigung oder Ergänzung verbessern, auch solche verbesserten Informationen austauschen können. Damit der Grundsatz der "einmaligen Meldung" konsequenter angewandt wird, sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden, der SRB, die EZB als zuständige Behörde und die AMLA Informationen in der Regel nicht von Bericht erstattenden Unternehmen, sondern vielmehr von anderen Behörden anfordern, wenn sie wissen oder vernünftigerweise davon ausgehen können, dass diese anderen Behörden solche Informationen bereits erhoben haben, und wenn ein solches Ersuchen die Fähigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden, des SRB, der EZB als zuständiger Behörde oder der AMLA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigen würde.

(8) Wenngleich in dieser Verordnung spezifische Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem ESRB, dem SRB, der EZB als zuständiger Behörde und der AMLA festgelegt werden, sollten andere Unionsbehörden sowie nationale Behörden in der Lage sein - und werden dazu ermutigt -, Informationen weitestmöglich an andere Behörden zu übermitteln und von diesen anzufordern, um den Berichterstattungsaufwand zu verringern und einen effizienten Datenfluss sicherzustellen.

(9) Die Behörden werden ermutigt, Vereinbarungen zu schließen, wenn dies für die Erleichterung des Informationsaustauschs untereinander erforderlich ist. In solchen Vereinbarungen sollten die technischen Einzelheiten festgelegt werden können, die für einen effizienten und nahtlosen Datenaustausch sowie für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Daten erforderlich sind. Um soweit möglich ein einfaches und standardisiertes Format festzulegen, sollte die Kommission in der Lage sein, Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen auszuarbeiten.

(10) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für den Informationsaustausch sollten die im Unionsrecht vorgesehenen bestehenden Möglichkeiten des Informationsaustauschs ergänzen und in keinem Fall einschränken. Insbesondere enthält das Unionsrecht in bestimmten Fällen bereits spezifische Bestimmungen zu Berichtspflichten und dem Informationsaustausch zwischen Behörden. Diese Bestimmungen sind auf die spezifischen Ziele zugeschnitten, die mit dem betreffenden Unionsrecht verfolgt werden. Falls bereits spezifischere Bestimmungen zum Informationsaustausch bestehen, sollten die Behörden in der Lage sein, Informationen im Einklang mit diesen Bestimmungen auszutauschen. Diese Bestimmungen sollten im Falle eines Widerspruchs zu dieser Verordnung Vorrang haben. Ebenso wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) 2024/1620 und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 umfassende Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen dem SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, zwischen der AMLA und den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen nationalen Behörden bzw. zwischen der EZB als zuständiger Behörde und den nationalen zuständigen Behörden, die Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sind, eingeführt. Um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch zwischen diesen Behörden im Einklang mit den durch die genannten Rechtsakte der Union eingeführten spezifischen Mechanismen erfolgt, ist es angezeigt, dass diese Arten des Informationsaustauschs vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(11) Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten Optionen für die weitere Integration inhaltlicher und verfahrenstechnischer Aspekte der Berichterstattungsverfahren prüfen. Ferner sollten sie die sich aus der verstärkten Nutzung digitaler Technologien ergebenden Möglichkeiten zur Förderung wirksamer und effizienter Berichterstattungsmodalitäten prüfen, die die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors stärken würden.

(12) In dieser Hinsicht haben die Kommission und die Behörden, die für die Beaufsichtigung des Finanzsystems zuständig sind, bei der Auslotung der Möglichkeit, integrierte Berichterstattungssysteme innerhalb bestimmter Sektoren zu schaffen, in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte erzielt. Solche innovativen Berichterstattungssysteme sind erforderlich, um die Vorteile eines verstärkten Datenaustauschs zwischen diesen Behörden nutzen zu können. Aufbauend auf diesen laufenden sektorbezogenen Arbeiten sollten diese Behörden einen Bericht erstellen, in dem Optionen zur Verbesserung der Erhebung von Aufsichtsdaten dargelegt werden, die Machbarkeit bewertet wird und auf der Grundlage dieser Bewertung ein Fahrplan für die Umsetzung des sektorübergreifenden integrierten Berichterstattungssystems vorgelegt wird. Das Ziel sollte darin bestehen, ein einheitliches integriertes Berichterstattungssystem einzurichten.

(13) Um die Arbeiten zur Integration der Berichterstattung zu unterstützen und unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollten die Behörden, die für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständig sind, unverzüglich eine ständige zentrale Anlaufstelle einrichten, an die Unternehmen doppelte, veraltete oder überflüssige Berichts- und Offenlegungspflichten melden können.

(14) Die Kommission benötigt genaue und umfassende Informationen, um Strategien zu entwickeln, bestehendes Unionsrecht zu evaluieren und die Auswirkungen potenzieller legislativer und nichtlegislativer Initiativen zu bewerten, einschließlich der Auswirkungen von Gesetzgebungsakten, über die noch verhandelt wird. Wenngleich mit dieser Verordnung keine neuen Vorschriften zum Informationsaustausch zwischen den Behörden und der Kommission festgelegt werden, sollten die Behörden dennoch die Möglichkeit haben - und werden dazu ermutigt -, im Einklang mit den geltenden Vorschriften die Informationen, die Finanzinstitute oder andere Unternehmen gemäß dem Unionsrecht an sie gemeldet haben, an die Kommission weiterzugeben, um einen faktengestützten Ansatz für die Festlegung und Bewertung der Unionspolitik zu schaffen.

(15) Die Innovationszyklen im Finanzsektor folgen in immer kürzeren Abständen aufeinander, werden offener und sind zunehmend von Zusammenarbeit geprägt. Daher sollte es den Behörden möglich sein, Informationen an Finanzinstitute, Forschende und andere Einrichtungen weiterzugeben, die gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können, dass sie ein berechtigtes Interesse daran haben, diese Informationen zu Forschungs- und Innovationszwecken über den Zweck, zu dem die Informationen ursprünglich erhoben wurden, hinaus zu nutzen. Die Weitergabe solcher Informationen würde deren Nutzen erhöhen, da so mehr Informationen für die Forschung im Finanzsektor zur Verfügung stünden, und sie würde mehr Möglichkeiten zur Erprobung von Produkten und Geschäftsmodellen bieten. Dies würde auch eine engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Finanzmarktteilnehmern, einschließlich FinTech-Unternehmen, Start-up-Unternehmen und etablierten Finanzinstituten, ermöglichen. Die Weiterverwendung von Daten, die von Behörden geteilt werden, unterliegt dem allgemeinen Rahmen gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates 13. Aufgrund der Sensibilität der Daten, die die Behörden im Finanzsektor zu Aufsichtszwecken erheben, sollte bei deren Weiterverwendung der Schutz des öffentlichen Interesses und insbesondere der wirtschaftlichen Sicherheit der Union gewährleistet werden. Daher werden mit dieser Verordnung spezifische Bedingungen für die Weiterverwendung solcher Daten wie die Anonymisierung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten eingeführt, um die Identifizierung einzelner Finanzinstitute zu verhindern und vertrauliche Informationen zu schützen. Alle Verfahren und Schritte bei der Erhebung, Standardisierung, Anonymisierung, Speicherung und Weitergabe solcher Daten sollten den aktuellsten im Unionsrecht vorgeschriebenen Cybersicherheitsmaßnahmen unterliegen.

(16) Wenn die Durchführungspartner nicht mehr halbjährlich, sondern nur noch jährlich über das Programm "InvestEU" Bericht erstatten müssen, dürfte sich der Verwaltungsaufwand für Durchführungspartner, Finanzintermediäre, kleine und mittlere Unternehmen und andere Unternehmen verringern, ohne dass wesentliche Elemente der Verordnung (EU) 2021/523 geändert werden.

(17) Da die Ziele dieser Verordnung - und zwar die Verbesserung, Straffung und Modernisierung der Berichtspflichten - von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die betreffenden Berichtspflichten im Unionsrecht festgelegt sind, sondern vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit und der Kohärenz der Berichterstattung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Subsidiarität tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18) Die Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 sollten daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Unbeschadet der Artikel 15 und 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen wird keine vertrauliche Information, von der die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an Personen oder an Behörden weitergegeben, außer in zusammengefasster oder aggregierter Form, sodass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind."

2. In Artikel 15 werden folgende Absätze angefügt:

"(8) Der ESRB übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die er von einer der anderen Behörden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.

(9) In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 8 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.

Die ersuchende Behörde und der ESRB unterliegen den Pflichten des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 8 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut oder den anderen Behörden und der ersuchenden Behörde sowie zwischen den anderen Behörden und dem ESRB festgelegt sind.

(10) Übermittelt der ESRB Informationen gemäß Absatz 8, so unterrichtet er hierüber unverzüglich jede Behörde, von der er die Informationen erhalten hat. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist der ESRB nur einmal verpflichtet, die Behörde, von der er die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.

(11) Abweichend von Absatz 10 ist der ESRB nicht verpflichtet, die Behörde über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 * und (EU) 2018/1725 ** des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen.

(12) Die Absätze 8 bis 11 gelten auch für Informationen, die der ESRB von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.

(13) Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 8 bis 12 zu erleichtern, kann der ESRB Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festgelegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation des ESRB und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.

(14) Die Absätze 8 bis 13 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen dem ESRB und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Absätzen 8 bis 13 und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen dem ESRB und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.

(15) Der ESRB kann Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben erlangt hat, sofern er sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.

Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.

(16) Der ESRB erstattet der Kommission bis zum 11. November 2027 über alle rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften Bericht, die ihn in jeglicher Weise daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten. Der Bericht wird soweit erforderlich regelmäßig aktualisiert.

Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Pflichten des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.

(17) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff 'andere Behörden' eine der folgenden Behörden:

  1. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
  2. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
  3. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
  4. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
  5. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
  6. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
  7. die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammengesetzt ist;
  8. den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss;
  9. Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten;
  10. die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates *** eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  11. Finanzaufseher im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ****.

____
*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

**) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

***) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).

****) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj)."

Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 16a Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern zweckmäßig mit der Wirkung geltender Gesetzgebungsakte befassen, einschließlich der Frage, ob die Aufhebung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten im Unionsrecht oder in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts angezeigt ist.

Um Stellungnahmen zu geltenden Gesetzgebungsakten gemäß Unterabsatz 2 abzugeben, kann die Behörde alle einschlägigen Interessenvertreter speziell zu diesem Thema konsultieren und deren Beiträge berücksichtigen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen."

2. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter anderem darauf abzielen,

  1. unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,
  2. verhältnismäßige und standardisierte Berichts- und Offenlegungspflichten sicherzustellen und
  3. regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichts- und Offenlegungspflichten zu schließen."

3. In Artikel 30 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung der zur Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Berichts- und Offenlegungspflichten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen Finanzrechtsrahmen."

4. Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie - zwecks Sicherstellung, dass es nicht zu doppelten Berichtspflichten kommt, - Informationen, die von den in Artikel 35a Absatz 12 genannten anderen Behörden erhoben wurden, sowie einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden."

5. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 35a Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen

(1) Die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank übermitteln den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Finanzinstituten oder von den anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten haben und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.

(2) Die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank fordern Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Finanzinstituten anzufordern, sofern die Behörde bzw. die Europäische Zentralbank gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes berührt nicht die Befugnisse der Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank die angeforderten Informationen von Finanzinstituten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Finanzinstituten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde oder der Europäischen Zentralbank gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.

(3) In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.

Die ersuchende Behörde, die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank unterliegen den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 70 und Artikel 71 dieser Verordnung, Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie zwischen dem Finanzinstitut und der Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank festgelegt sind.

(4) Übermittelt die Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich jede Behörde, von der sie die Informationen erhalten hat, oder jedes Finanzinstitut, wenn die Informationen direkt von Finanzinstituten eingeholt wurden. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist die Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank nur einmal verpflichtet, das Finanzinstitut oder die Behörde, von dem bzw. der sie die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.

(5) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank nicht verpflichtet, die Behörde bzw. das Finanzinstitut über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 * und (EU) 2018/1725 ** des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen.

(6) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels unterrichten die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank das Finanzinstitut nicht über den Informationsaustausch, wenn sie feststellen oder von der ersuchenden Behörde darüber unterrichtet werden, dass dies laufende Aufsichts- oder Abwicklungsverfahren, -maßnahmen oder -untersuchungen beeinträchtigen könnte.

(7) Die Absätze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels gelten auch für Informationen, die die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank von einem Finanzinstitut oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet haben.

(8) Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 bis 7 des vorliegenden Artikels zu erleichtern, können die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festgelegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation der Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäische Zentralbank und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen der Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken.

Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen der Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.

(10) Die Behörde, die Europäische Zentralbank entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i und die zuständigen Behörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde, die Europäische Zentralbank entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i oder die zuständige Behörde, die den Zugang gewährt, sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und - sofern die Behörde oder die Europäischen Zentralbank den Zugang zu den Informationen gewährt - Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.

Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.

(11) Die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank erstatten der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bis zum 11. November 2027 Bericht über alle rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die sie in jeglicher Weise daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder mit anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten. Der Bericht wird soweit erforderlich regelmäßig aktualisiert.

Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.

(12) Für die Zwecke dieses Artikels, des Artikels 35 Absatz 4 und des Artikels 70 Absatz 3 bezeichnet der Begriff 'andere Behörden' eine der folgenden Behörden:

  1. den ESRB;
  2. die Europäische Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen) und die betriebliche Altersversorgung;
  3. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
  4. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;
  5. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
  6. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
  7. die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammengesetzt ist;
  8. den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB);
  9. Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten;
  10. die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates *** eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  11. Finanzaufseher im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ****.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff 'Finanzinstitut' ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezeichnet der Begriff 'andere Behörden' im Falle der Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels auf die Europäische Zentralbank entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i der vorliegenden Verordnung eine der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Behörden, mit Ausnahme der nationalen zuständigen Behörden, die Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sind.

Artikel 35b Integriertes Berichterstattungssystem

(1) Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der Europäischen Zentralbank, der AMLA, dem SRB, den zuständigen Behörden und anderen einschlägigen Interessenvertretern bis zum 11. November 2030 einen Bericht, in dem Optionen zur Steigerung der Effizienz der Erhebung von Aufsichtsdaten in der Union dargelegt werden. Aufbauend auf den sektorspezifischen Arbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Integration der Berichterstattung enthält dieser Bericht eine Machbarkeitsstudie einschließlich einer Abschätzung der Folgen, der Kosten und des Nutzens eines sektorübergreifenden integrierten Berichterstattungssystems sowie, auf der Grundlage dieser Machbarkeitsstudie, einen Fahrplan für die Umsetzung.

Der Bericht gemäß Unterabsatz 1 umfasst

  1. ein gemeinsames Datenwörterbuch, einschließlich eines Verzeichnisses der Berichts- und Offenlegungspflichten, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt, und
  2. einen Datenraum für die Erhebung und den Austausch von Informationen.

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 und im Anschluss an eine gründliche Folgenabschätzung übermittelt die Kommission, soweit angemessen und erforderlich, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.

(2) Die Europäischen Aufsichtsbehörden richten über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der Europäischen Zentralbank, der AMLA, dem SRB und den zuständigen Behörden unverzüglich eine ständige zentrale Anlaufstelle ein, an die Unternehmen doppelte, überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten melden können.

____
*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

**) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

***) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).

****) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj)."

6. In Artikel 54 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Berichts- und Offenlegungspflichten sowie die Erhebung von Informationen von Finanzinstituten."

7. Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit zuständigen Behörden und in Artikel 35a Absatz 12 genannten anderen Behörden Informationen auszutauschen."

Artikel 3 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 16a Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern zweckmäßig mit der Wirkung geltender Gesetzgebungsakte befassen, einschließlich der Frage, ob die Aufhebung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten im Unionsrecht oder in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts angezeigt ist.

Um Stellungnahmen zu geltenden Gesetzgebungsakten gemäß Unterabsatz 2 abzugeben, kann die Behörde alle einschlägigen Interessenvertreter speziell zu diesem Thema konsultieren und deren Beiträge berücksichtigen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen."

2. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter anderem darauf abzielen,

  1. unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,
  2. verhältnismäßige und standardisierte Berichts- und Offenlegungspflichten sicherzustellen und
  3. regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichts- und Offenlegungspflichten zu schließen."

3. In Artikel 30 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung der zur Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Berichts- und Offenlegungspflichten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen Finanzrechtsrahmen."

4. Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie - zwecks Sicherstellung, dass es nicht zu doppelten Berichtspflichten kommt, - Informationen, die von den in Artikel 35a Absatz 12 genannten anderen Behörden erhoben wurden, sowie einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden."

5. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 35a Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen

(1) Die Behörde übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Finanzinstituten oder von den anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen von Finanzinstituten oder den anderen zuständigen Behörden einzuholen.

(2) Die Behörde fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Finanzinstituten anzufordern, sofern die Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Behörde, die angeforderten Informationen von Finanzinstituten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Finanzinstituten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.

(3) In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.

Die ersuchende Behörde und die Behörde unterliegen den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 70 und Artikel 71 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie zwischen dem Finanzinstitut und der Behörde festgelegt sind.

(4) Übermittelt die Behörde Informationen gemäß Absatz 1, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich jede Behörde, von der sie die Informationen erhalten hat, oder jedes Finanzinstitut, wenn die Informationen direkt von Finanzinstituten eingeholt wurden. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist die Behörde nur einmal verpflichtet, das Finanzinstitut oder die Behörde, von dem bzw. der sie die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist die Behörde nicht verpflichtet, die Behörde bzw. das Finanzinstitut über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 * und (EU) 2018/1725 ** des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen.

(6) Abweichend von Absatz 4 unterrichtet die Behörde das Finanzinstitut nicht über den Informationsaustausch, wenn sie feststellt oder von der ersuchenden Behörde darüber unterrichtet wird, dass dies Aufsichts- oder Abwicklungsverfahren, -maßnahmen oder -untersuchungen beeinträchtigen könnte.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Informationen, die die Behörde von einem Finanzinstitut oder von anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.

(8) Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu erleichtern, kann die Behörde Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festgelegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation der Behörde und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.

(10) Die Behörde und die zuständigen Behörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde oder die zuständige Behörde, die den Zugang gewährt, sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und - sofern die Behörde den Zugang zu den Informationen gewährt - Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.

Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.

(11) Die Behörde erstattet der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bis zum 11. November 2027 Bericht über alle rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die sie in jeglicher Weise daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder mit anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten. Der Bericht wird soweit erforderlich regelmäßig aktualisiert.

Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.

(12) Für die Zwecke dieses Artikels, des Artikels 35 Absatz 4 und des Artikels 70 Absatz 3 bezeichnet der Begriff 'andere Behörden' eine der folgenden Behörden:

  1. den ESRB;
  2. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
  3. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
  4. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;
  5. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
  6. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
  7. die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates *** zusammengesetzt ist;
  8. den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates **** eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB);
  9. Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ***** genannten;
  10. die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ****** eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  11. Finanzaufseher im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates *******.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff 'Finanzinstitut' ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

Artikel 35b Integriertes Berichterstattungssystem

(1) Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der Europäischen Zentralbank (EZB), der AMLA, dem SRB, den zuständigen Behörden und anderen einschlägigen Interessenvertretern bis zum 11. November 2030 einen Bericht, in dem Optionen zur Steigerung der Effizienz der Erhebung von Aufsichtsdaten in der Union dargelegt werden. Aufbauend auf den sektorspezifischen Arbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Integration der Berichterstattung enthält dieser Bericht eine Machbarkeitsstudie einschließlich einer Abschätzung der Folgen, der Kosten und des Nutzens eines sektorübergreifenden integrierten Berichterstattungssystems sowie, auf der Grundlage dieser Machbarkeitsstudie, einen Fahrplan für die Umsetzung.

Der Bericht gemäß Unterabsatz 1 umfasst

  1. ein gemeinsames Datenwörterbuch, einschließlich eines Verzeichnisses der Berichts- und Offenlegungspflichten, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt, und
  2. einen Datenraum für die Erhebung und den Austausch von Informationen.

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 und im Anschluss an eine gründliche Folgenabschätzung übermittelt die Kommission, soweit angemessen und erforderlich, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.

(2) Die Europäischen Aufsichtsbehörden richten über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EZB, der AMLA, dem SRB und den zuständigen Behörden unverzüglich eine ständige zentrale Anlaufstelle ein, an die Unternehmen doppelte, überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten melden können.

____
*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

**) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

***) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj).

****) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).

*****) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).

******) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).

*******) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj)."

6. In Artikel 54 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Berichts- und Offenlegungspflichten sowie die Erhebung von Informationen von Finanzinstituten."

7. Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit zuständigen Behörden und in Artikel 35a Absatz 12 genannten anderen Behörden Informationen auszutauschen."

Artikel 4 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 16a Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern zweckmäßig mit der Wirkung geltender Gesetzgebungsakte befassen, einschließlich der Frage, ob die Aufhebung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten im Unionsrecht oder in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts angezeigt ist.

Um Stellungnahmen zu geltenden Gesetzgebungsakten gemäß Unterabsatz 2 abzugeben, kann die Behörde alle einschlägigen Interessenvertreter speziell zu diesem Thema konsultieren und deren Beiträge berücksichtigen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen."

2. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter anderem darauf abzielen,

  1. unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,
  2. verhältnismäßige und standardisierte Berichts- und Offenlegungspflichten sicherzustellen und
  3. regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichts- und Offenlegungspflichten zu schließen."

3. In Artikel 30 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung der zur Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Berichts- und Offenlegungspflichten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen Finanzrechtsrahmen."

4. Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie - zwecks Sicherstellung, dass es nicht zu doppelten Berichtspflichten kommt, - Informationen, die von den in Artikel 35a Absatz 12 genannten anderen Behörden erhoben wurden, sowie einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden."

5. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 35a Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen

(1) Die Behörde übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Finanzinstituten oder von den anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen von Finanzinstituten oder den anderen zuständigen Behörden einzuholen.

(2) Die Behörde fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Finanzinstituten anzufordern, sofern die Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Behörde, die angeforderten Informationen von Finanzinstituten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Finanzinstituten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.

(3) In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.

Die ersuchende Behörde und die Behörde unterliegen den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 70 und Artikel 71 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie zwischen dem Finanzinstitut und der Behörde festgelegt sind.

(4) Übermittelt die Behörde Informationen gemäß Absatz 1, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich jede Behörde, von der sie die Informationen erhalten hat, oder jedes Finanzinstitut, wenn die Informationen direkt von Finanzinstituten eingeholt wurden. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist die Behörde nur einmal verpflichtet, das Finanzinstitut oder die Behörde, von dem bzw. der sie die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist die Behörde nicht verpflichtet, die Behörde bzw. das Finanzinstitut über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 * und (EU) 2018/1725 ** des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen.

(6) Abweichend von Absatz 4 unterrichtet die Behörde das Finanzinstitut nicht über den Informationsaustausch, wenn sie feststellt oder von der ersuchenden Behörde darüber unterrichtet wird, dass dies Aufsichts- oder Abwicklungsverfahren, -maßnahmen oder -untersuchungen beeinträchtigen könnte.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Informationen, die die Behörde von einem Finanzinstitut oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.

(8) Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu erleichtern, kann die Behörde Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festlegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation der Behörde und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.

(10) Die Behörde und die zuständigen Behörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde oder die zuständige Behörde, die den Zugang gewährt, sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und - sofern die Behörde den Zugang zu den Informationen gewährt - Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.

Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.

(11) Die Behörde erstattet der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bis zum 11. November 2027 Bericht über alle rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die sie in jeglicher Weise daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder mit anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten. Der Bericht wird soweit erforderlich regelmäßig aktualisiert.

Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.

(12) Für die Zwecke dieses Artikels, des Artikels 35 Absatz 4 und des Artikels 70 Absatz 3 bezeichnet der Begriff 'andere Behörden' eine der folgenden Behörden:

  1. den ESRB;
  2. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
  3. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
  4. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
  5. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
  6. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung;
  7. die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates *** zusammengesetzt ist;
  8. den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates **** eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB);
  9. Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ***** genannten;
  10. die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ****** eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  11. Finanzaufseher im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates *******.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff 'Finanzinstitut' ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

Artikel 35b Integriertes Berichterstattungssystem

(1) Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der Europäischen Zentralbank (EZB), der AMLA, dem SRB, den zuständigen Behörden und anderen einschlägigen Interessenvertretern bis zum 11. November 2030 einen Bericht, in dem Optionen zur Steigerung der Effizienz der Erhebung von Aufsichtsdaten in der Union dargelegt werden. Aufbauend auf den sektorspezifischen Arbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Integration der Berichterstattung enthält dieser Bericht eine Machbarkeitsstudie einschließlich einer Abschätzung der Folgen, der Kosten und des Nutzens eines sektorübergreifenden integrierten Berichterstattungssystems sowie, auf der Grundlage dieser Machbarkeitsstudie, einen Fahrplan für die Umsetzung.

Der Bericht gemäß Unterabsatz 1 umfasst

  1. ein gemeinsames Datenwörterbuch, einschließlich eines Verzeichnisses der Berichts- und Offenlegungspflichten, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt, und
  2. einen Datenraum für die Erhebung und den Austausch von Informationen.

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 und im Anschluss an eine gründliche Folgenabschätzung übermittelt die Kommission, soweit angemessen und erforderlich, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.

(2) Die Europäischen Aufsichtsbehörden richten über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EZB, der AMLA, dem SRB und den zuständigen Behörden unverzüglich eine ständige zentrale Anlaufstelle ein, an die Unternehmen doppelte, überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten melden können.

____
*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

**) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

***) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj).

****) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).

*****) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).

******) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj)."

*******) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj)."

6. In Artikel 54 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Berichts- und Offenlegungspflichten sowie die Erhebung von Informationen von Finanzmarktteilnehmern."

7. Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzmarktteilnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit zuständigen Behörden und den in Artikel 35a Absatz 12 genannten anderen Behörden Informationen auszutauschen."

Artikel 5 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 31a Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen

(1) Der Ausschuss übermittelt den anderen Behörden auf Antrag regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die er von Finanzinstituten oder von den anderen Behörden in Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.

(2) Der Ausschuss fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Finanzinstituten anzufordern, sofern der Ausschuss gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnisse des Ausschusses, die angeforderten Informationen von Finanzinstituten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Finanzinstituten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.

(3) In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.

Die ersuchende Behörde und der Ausschuss unterliegen den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 88 und Artikel 89 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie zwischen dem Finanzinstitut und dem Ausschuss festgelegt sind.

(4) Übermittelt der Ausschuss Informationen gemäß Absatz 1, so unterrichtet er hierüber unverzüglich jede Behörde, von der er die Informationen erhalten hat, oder jedes Finanzinstitut, wenn die Informationen direkt von Finanzinstituten eingeholt wurden. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist der Ausschuss nur einmal verpflichtet, das Finanzinstitut oder die Behörde, von dem bzw. der er die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist der Ausschuss nicht verpflichtet, die Behörde bzw. das Finanzinstitut über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind; oder
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 * und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ** zu schützen.

(6) Abweichend von Absatz 4 unterrichtet der Ausschuss das Finanzinstitut nicht über den Informationsaustausch, wenn er feststellt oder von der ersuchenden Behörde darüber unterrichtet wird, dass dies Aufsichts- oder Abwicklungsverfahren, -maßnahmen oder -untersuchungen beeinträchtigen könnte.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Informationen, die der Ausschuss von einem Finanzinstitut oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.

(8) Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu erleichtern, kann der Ausschuss Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festgelegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.

(10) Der Ausschuss und die Abwicklungsbehörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern der Ausschuss oder die Abwicklungsbehörde, die den Zugang gewährt, sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und - sofern der Ausschuss den Zugang zu den Informationen gewährt - Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.

Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.

(11) Der Ausschuss erstattet der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden bis zum 11. November 2027 Bericht über alle rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die sie in jeglicher Weise daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder mit anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten. Der Bericht wird soweit erforderlich regelmäßig aktualisiert.

Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.

(12) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 88 Absatz 7 bezeichnet der Begriff 'andere Behörden' eine der folgenden Behörden:

  1. den ESRB;
  2. die EBA;
  3. die EIPOA;
  4. die ESMA;
  5. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, mit der Ausnahme der nationalen Abwicklungsbehörden;
  6. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
  7. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
  8. die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammengesetzt ist;
  9. die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates *** eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  10. Finanzaufseher im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ****.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff 'Finanzinstitut' ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

____
*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

**) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

***) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).

****) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj)."

2. In Artikel 88 wird folgender Absatz angefügt:

"(7) Dieser Artikel hindert den Ausschuss nicht daran, mit den in Artikel 31a Absatz 12 genannten anderen Behörden Informationen auszutauschen."

Artikel 6 Änderung der Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/523 erhält folgende Fassung:

"(4) Einmal jährlich übermittelt jeder Durchführungspartner der Kommission einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die nach Bedarf nach der EU-Komponente und nach der Mitgliedstaaten-Komponente aufgeschlüsselt sind. Darüber hinaus übermittelt jeder Durchführungspartner dem Mitgliedstaat, dessen Komponente er durchführt, Informationen über die Mitgliedstaaten-Komponente. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Ferner enthält der Bericht operative und statistische Daten sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen oder Investitionen sowie eine Schätzung der erwarteten Cashflows auf der Ebene der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds ' InvestEU'. Der Bericht der EIB-Gruppe und etwaiger anderer Durchführungspartner umfasst zudem Informationen zu den Investitionshemmnissen, die bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung auftreten. Die Berichte enthalten die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorzulegenden Informationen."

Artikel 7 Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1620

Die Verordnung (EU) 2024/1620 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"k) Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Überprüfung der Anwendung der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und gegebenenfalls Vorschlag von Änderungen, die unter anderem darauf abzielen,

  1. unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichtspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,
  2. verhältnismäßige und standardisierte Berichtpflichten sicherzustellen und
  3. regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichtspflichten zu schließen."

2. In Artikel 88 wird folgender Absatz eingefügt:

"(3a) Dieser Artikel hindert die Behörde nicht daran, mit den in Artikel 92a Absatz 12 genannten anderen Behörden Informationen auszutauschen."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 92a Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen

(1) Die Behörde übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Verpflichteten oder von anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen von Verpflichteten oder von anderen zuständigen Behörden einzuholen.

(2) Die Behörde fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Verpflichteten anzufordern, sofern die Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes berührt nicht die Befugnisse der Behörde, die angeforderten Informationen von Verpflichteten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Verpflichteten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.

(3) In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Verpflichteten oder von den anderen Behörden einzuholen.

Die ersuchende Behörde und die Behörde unterliegen den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 88 und Artikel 98 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Verpflichteten und der ersuchenden Behörde sowie zwischen dem Verpflichteten und der Behörde festgelegt sind.

(4) Übermittelt die Behörde Informationen gemäß Absatz 1, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich jede Behörde, von der sie die Informationen erhalten hat, oder jeden Verpflichteten, wenn die Informationen direkt von Verpflichteten eingeholt wurden. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist die Behörde nur einmal verpflichtet, den Verpflichteten oder die Behörde, von dem bzw. der sie die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist die Behörde nicht verpflichtet, die Behörde bzw. den Verpflichteten über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und der Verpflichtete oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 zu schützen.

(6) Abweichend von Absatz 4 unterrichtet die Behörde den Verpflichteten nicht über den Informationsaustausch, wenn sie feststellt oder von der ersuchenden Behörde darüber unterrichtet wird, dass dies Aufsichts- oder Abwicklungsverfahren, -maßnahmen oder -untersuchungen beeinträchtigen könnte.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Informationen, die die Behörde von einem Verpflichteten oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.

(8) Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu erleichtern, kann die Behörde Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festgelegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation der Behörde und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.

(10) Die Behörde und die Finanzaufseher können Verpflichteten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde oder die Finanzaufseher, die den Zugang gewähren, sichergestellt haben, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Verpflichtete, Einrichtungen, betroffene Personen und - sofern die Behörde den Zugang zu den Informationen gewährt - Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
  2. die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.

Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.

(11) Die Behörde erstattet der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern bis zum 11. November 2027 Bericht über alle rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die sie in jeglicher Weise daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder mit anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten. Der Bericht wird soweit erforderlich regelmäßig aktualisiert.

Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.

(12) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff 'andere Behörden' eine der folgenden Behörden:

  1. den mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken;
  2. die EBA;
  3. die EIOPA;
  4. die ESMA;
  5. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
  6. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
  7. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
  8. die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammengesetzt ist;
  9. den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ** eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss;
  10. Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1092/oj).

**) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj)."

4. In Artikel 55 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern zweckmäßig mit der Wirkung geltender Gesetzgebungsakte befassen, einschließlich der Frage, ob die Aufhebung überflüssiger oder veralteter Berichtspflichten im Unionsrecht oder in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts angezeigt ist.

Um Stellungnahmen zu geltenden Gesetzgebungsakten gemäß Unterabsatz 2 abzugeben, kann die Behörde alle einschlägigen Interessenvertreter speziell zu diesem Thema konsultieren und deren Beiträge berücksichtigen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen."

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Oktober 2025.

1) ABl. C, C/2024/5048, 16.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5048/oj.

2) ABl. C, C/2024/2485, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2485/oj.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 (ABl. C, C/2025/1021, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1021/oj) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 8. Juli 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1092/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

7) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj).

8) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

9) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).

10) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).

11) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj).

12) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

13) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 1, ELI: https://data.europa.eu/eli/reg/2022/868/oj).


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