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Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen
(C/2025/1597)
(ABl. C, C/2025/1597 vom 25.03.2025)
I. Einführung
Der mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Verordnung über den Klima-Sozialfonds") 1 eingerichtete Klima-Sozialfonds ist ein Finanzierungsinstrument, das die EU in die Lage versetzen soll, einen sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität zu vollziehen. Im Rahmen der umfassenderen Strategie der EU zur Bekämpfung des Klimawandels es das Ziel des Fonds, die sozialen Auswirkungen der Veränderungen abzufedern, die sich aus der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in die Richtlinie 2003/87/EG (im Folgenden "Emissionshandelsrichtlinie") 2 ergeben. Das neue Emissionshandelssystem, das durch Kapitel IV Buchstabe a der Emissionshandelsrichtlinie eingeführt wurde (EHS2), gilt für Gebäude, den Straßenverkehr und kleine Industrieanlagen, die nicht unter das bisherige Emissionshandelssystem der EU fallen. Aus dem Fonds werden die Mitgliedstaaten finanziell unterstützt, um benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer zu unterstützen, die während des ökologischen Wandels unverhältnismäßig stark von höheren Energie- und Mobilitätskosten betroffen sind.
Geleitet von dem Ziel, niemanden beim ökologischen Wandel zurückzulassen, konzentriert sich der Fonds auf drei Schlüsselbereiche:
Die aus dem Klima-Sozialfonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen müssen in erster Linie benachteiligten Haushalten, benachteiligten Verkehrsnutzern oder benachteiligten Kleinstunternehmen zugutekommen. Befristete direkte Einkommensbeihilfen können nur benachteiligten Haushalten und benachteiligten Verkehrsnutzern gewährt werden, um die Auswirkungen der mit dem EHS2 eingeführten Änderungen abzufedern. Die gezielte Ausrichtung des Klima-Sozialfonds ist ein wichtiger übergeordneter Grundsatz, der in allen Schlüsselbereichen befolgt werden muss.
Dem Fonds wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2032 ein Gesamthöchstbetrag von 65 Mrd. EUR zugewiesen. Mit einem obligatorischen Beitrag der Mitgliedstaaten in Höhe von mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Klima-Sozialpläne wird der Fonds mindestens 86,7 Mrd. EUR mobilisieren. Wird die Einführung des EHS2 gemäß Artikel 30k der Emissionshandelsrichtlinie auf 2028 verschoben, beläuft sich der Gesamthöchstbetrag des Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der EHS-Richtlinie und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds auf 54,6 Mrd. EUR. Der Fonds wird innerhalb eines festgelegten Zeitplans arbeiten und soll seine Ziele bis Ende 2032 erreichen. Der Fonds soll am 1. Januar 2026 anlaufen, mindestens ein Jahr, bevor das EHS2 voll in Kraft tritt, und zwei Jahre vor Beginn des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (neuer MFR) im Jahr 2028. Dieser frühe Start wird zu einer reibungslosen Einführung des EHS2 beitragen.
Die maximale Mittelzuweisung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ist in Anhang I dieser Leitlinien aufgeführt, in dem die indikativen jährlichen Mittelzuweisungen für die beiden in Artikel 10 Absatz 1 beschriebenen Szenarien festgelegt sind.
Aufbauend auf den wertvollen Erkenntnissen und bewährten Verfahren der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und den Erfahrungen mit den Fonds der Kohäsionspolitik ist der Fonds als leistungsbasiertes Instrument konzipiert, um die Effizienz und Wirksamkeit bei der Erreichung seiner Ziele zu maximieren. Die Leitlinien gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Verpflichtungen, die sich aus den geltenden EU-Rechtsvorschriften ergeben.
II. Allgemeine Vorschriften
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission seinen Klima-Sozialplan vorlegen.
Zweck dieser Leitlinien ist es, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Pläne im Einklang mit der Verordnung über den Klima-Sozialfonds, insbesondere mit Artikel 6 und Anhang V der Verordnung über den Klima-Sozialfonds, zu unterstützen.
Die folgenden Abschnitte befassen sich mit spezifischen Aspekten der Verordnung über den Klima-Sozialfonds und dem Inhalt der Pläne. Ziel des Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ist es, zum Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem er die sozialen Auswirkungen des EHS2 auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Verkehrsnutzer und benachteiligte Kleinstunternehmen abfedert. Dieses Grundprinzip liegt den gesamten Leitlinien zugrunde, auch wenn es nicht ausdrücklich erwähnt wird.
1. Relevanz innerhalb der Politikbereiche
In Artikel 6 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sind die Aspekte aufgeführt, die die Mitgliedstaaten in ihre Klima-Sozialpläne aufnehmen müssen. Die Pläne müssen eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des sich aus dem EHS2 ergebenden Preisanstiegs auf Haushalte, insbesondere von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Haushalte, und auf benachteiligte Kleinstunternehmen enthalten. In den Plänen sollte auch die Zahl der benachteiligten Haushalte, der benachteiligten Verkehrsnutzer und der benachteiligten Kleinstunternehmen, die für eine Unterstützung aus dem Fonds in Betracht kommen, ermittelt und geschätzt werden. Die Pläne müssen zudem Etappenziele und Zielvorgaben sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen enthalten.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds, in dem die Grundsätze für den Fonds festgelegt sind, müssen die Etappenziele und Zielvorgaben für die in den Plänen enthaltenen Maßnahmen und Investitionen insbesondere Folgendes erfassen:
Obwohl die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung über den Klima-Sozialfonds nicht verpflichtet sind, alle diese Bereiche in ihren Klima-Sozialplänen zu erfassen, wird die Kommission von Fall zu Fall prüfen, ob die Klima-Sozialpläne der einzelnen Mitgliedstaaten eine angemessene Antwort auf die sozialen Auswirkungen und Herausforderungen des EHS2 bieten, mit denen die Zielgruppen konfrontiert sind, wobei auch die Komplementarität mit bestehenden Finanzierungsinstrumenten zu berücksichtigen ist, die im Klima-Sozialplan erläutert werden sollte. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, den Maßnahmen und Investitionen Vorrang einzuräumen, die sich am stärksten auf die Zielgruppen auswirken, und dabei ein Gleichgewicht zwischen den im Klima-Sozialplan erfassten Politikbereichen herzustellen, und zwar im Einklang mit den spezifischen Auswirkungen des EHS2 im Kontext ihres Landes.
2. Vereinbarkeit mit den Klimazielen der EU, Erzeugung einer anhaltenden Wirkung und Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen
Die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Europäisches Klimagesetz") 3 zielt darauf ab, dass die EU bis 2050 Klimaneutralität und danach negative Emissionen erreicht. Darin wird das verbindliche Ziel festgelegt, den Netto-Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu verringern. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Etappenziele und Zielvorgaben in den Plänen mit den Klimazielen der EU und den im Europäischen Klimagesetz festgelegten Zielen vereinbar sein. Dies bedeutet, dass ein Mitgliedstaat durch einen Klima-Sozialplan dabei unterstützt werden sollte, diese Ziele zu erreichen, und die Kommission wird dies bei ihrer Bewertung des Klima-Sozialpläne prüfen.
Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen Maßnahmen und Investitionen in den Plänen eine anhaltende Wirkung entfalten. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung über den Klima-Sozialfonds muss die Kommission die Wirksamkeit jedes Klima-Sozialplans bewerten und prüfen, ob die Maßnahmen und Investitionen voraussichtlich eine anhaltende Wirkung in dem Mitgliedstaat entfalten werden (im Sinne von Abschnitt IV.1.b.ii dieser Leitlinien), und zwar im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der EU für 2030 und dem langfristigen Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sowie insbesondere für benachteiligte Gruppen und von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffene Gruppen.
Darüber hinaus sollten die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern. Die Pläne sollten eine langfristige Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen fördern, und könnten andere Maßnahmen wie befristete direkte Einkommensbeihilfen vorsehen, um nachteilige Auswirkungen auf das Einkommen kurzfristig abzumildern (vgl. Erwägungsgrund 17 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Die Mitgliedstaaten sollten die erwarteten Auswirkungen ihrer Maßnahmen und Investitionen auf die Treibhausgasemissionen, die Energiearmut und die Mobilitätsarmut angeben. Sie sollten die Auswirkungen anhand von Basisszenarien abschätzen und dabei Faktoren wie Verbesserungen der Energieeffizienz, Gebäuderenovierung und Dekarbonisierungsmaßnahmen, die Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und die Verringerung der Treibhausgasemissionen berücksichtigen und gleichzeitig die Auswirkungen auf die Verringerung der Energie- und Mobilitätsarmut anhand der einschlägigen gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds antizipieren.
3. Bewältigung der Auswirkungen des EHS2 auf benachteiligte Gruppen
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Pläne ein in sich stimmiges Paket von Maßnahmen und Investitionen enthalten, mit denen ausdrücklich die sozialen Auswirkungen des EHS2 auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Verkehrsnutzer und benachteiligte Kleinstunternehmen abgefedert werden. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen Maßnahmen und Investitionen grundsätzlich auf diese benachteiligten Gruppen ausgerichtet sein.
Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über den Klima-Sozialfonds muss jeder Plan eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Preisanstiegs infolge des EHS2 auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energie- und Mobilitätsarmut, und auf Kleinstunternehmen enthalten. Die Mitgliedstaaten müssen diese Auswirkungen auf der richtigen regionalen oder lokalen Ebene (für jeden Mitgliedstaat) analysieren und dabei nationale Besonderheiten und Faktoren wie den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen berücksichtigen, und die am stärksten betroffenen Gebiete ermitteln.
Gemäß Artikel 2 Nummern 10 und 12 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds werden zwei alternative Kriterien verwendet, um benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer, auf die der Fonds abzielt, zu definieren. Das erste Kriterium bezieht sich darauf, ob die Gruppen von Energiearmut oder Mobilitätsarmut betroffen sind. Das zweite Kriterium bezieht sich auf die geschätzten erheblichen Preisauswirkungen des EHS2 auf Haushalte mit niedrigem Einkommen und Haushalte mit mittlerem Einkommen im unteren Bereich in Verbindung mit fehlenden Mitteln für Investitionen. Benachteiligte Kleinstunternehmen sind die dritte benachteiligte Zielgruppe. Die Bestimmung des Begriffs "benachteiligte Kleinstunternehmen" in Artikel 2 Nummer 11 bezieht sich jedoch nur auf die erheblichen Preisauswirkungen des EHS2 und auf fehlende Mittel für Investitionen.
Die für den Fonds verwendeten Begriffsbestimmungen von benachteiligten Haushalten und Verkehrsnutzern umfassen von Energiearmut betroffene Haushalte und von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte und Einzelpersonen, die vom EHS2 nicht unbedingt "stark betroffen sind". In diesem Sinne können aus dem Fonds Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, mit denen von Energiearmut betroffene Haushalte und von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte und Einzelpersonen unterstützt werden. Die Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen müssen sich ausschließlich auf die Auswirkungen des EHS2 richten (gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds (siehe Abschnitt III.1.a dieser Leitlinien)).
Dennoch werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, jede Unterstützung, die sie über den Fonds zu leisten beabsichtigen und die benachteiligten Gruppen zugutekommen würde, die nicht unmittelbar vom EHS2 betroffen sind, sorgfältig zu prüfen, da das Ziel des Fonds darin besteht, den sozialen Auswirkungen des EHS2 auf benachteiligte Gruppen zu begegnen. Daher sollten die im Klima-Sozialplan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen im Wesentlichen auf benachteiligte Gruppen abzielen, die vom EHS2 betroffen sind, wobei eine breitere Einbeziehung von Haushalten und Einzelpersonen, die von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen sind, nicht ausgeschlossen werden sollte.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Mitgliedstaaten die folgenden Einzelheiten in ihre Pläne aufnehmen:
Bei der Bewertung benachteiligter Gruppen sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmung des Begriffs "privater Haushalt" in der Verordnung (EU) 2019/1700 4 im weitesten Sinne gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds verwenden. Menschen, die zusammenleben, unabhängig davon, ob sie miteinander verwandt sind oder nicht (z.B. Personen, die sich eine Wohnung teilen, und die am stärksten benachteiligten Personen in unabhängigen Wohnformen), können als Haushalt betrachtet werden, sofern sie unter die Definition des benachteiligten Haushalts gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds fallen.
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sollte die Kommission bei der Bewertung des Klima-Sozialplans prüfen, ob dieser eine angemessene Antwort auf die sozialen Auswirkungen des EHS2 auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer, insbesondere auf von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte in dem Mitgliedstaat, bietet.
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe p gegebenenfalls erläutern, wie geografischen Besonderheiten - wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand - im Plan Rechnung getragen wurde.
4. Einhaltung des Grundsatzes der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen"
Aus dem Fonds dürfen nur Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, die dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Taxonomie-Verordnung") 5 entsprechen, wie in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegt. Dieser Ansatz steht im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Haushaltsordnung") 6.
Dennoch werden nationale Maßnahmen zur Gewährung befristeter direkter Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds als Maßnahmen mit geringfügigen vorhersehbaren Auswirkungen auf die Umweltziele betrachtet und sollten in der Regel als mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang stehend betrachtet werden (siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l und Erwägungsgrund 23 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Die Kommission hat Technische Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen des Klima-Sozialfonds (SCF DNSH Technical Guidance) 7 herausgegeben. Die Vereinbarkeit mit den Klimazielen der EU auf Planebene reicht nicht aus, um die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung über den Klima-Sozialfonds nachzuweisen.
5. Gemeinsame Finanzierung durch den Fonds und die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten müssen sich mit mindestens 25 % an den geschätzten Gesamtkosten ihres Plans beteiligen (dies ist ihr nationaler Beitrag). Wie in der Übersichtstabelle in Anhang V der Verordnung über den Klima-Sozialfonds (siehe auch Abschnitt III.7.a dieser Leitlinien) dargelegt, sollten die Mitgliedstaaten den prozentualen Anteil ihres nationalen Beitrags für jeden Bereich angeben.
6. Kohärenz mit einschlägigen EU-Programmen und Strategiepapieren
Der Klima-Sozialplan muss mit den Informationen und Verpflichtungen des Mitgliedstaats in den folgenden Plänen und Programmen im Einklang stehen ( Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds):
Die Mitgliedstaaten müssen für Kohärenz mit den Informationen und den Verpflichtungen sorgen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes eingegangen sind:
a) Kohärenz mit der europäischen Säule sozialer Rechte und ihrem Aktionsplan
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben 2017 die europäische Säule sozialer Rechte proklamiert. Mit dieser Säule sind 20 Grundsätze für ein starkes soziales Europa festgelegt, das sowohl fair als auch inklusiv ist und eine Fülle von Chancen bietet.
Mehrere Grundsätze der Säule sind für die Verordnung über den Klima-Sozialfonds unmittelbar relevant, weshalb die Mitgliedstaaten sie bei der Ausarbeitung ihrer Pläne berücksichtigen sollten. Im Allgemeinen müssen die Pläne mit den Grundsätzen der Säule im Einklang stehen.
Grundsatz 20 begründet das Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen von guter Qualität, einschließlich Energie und Verkehr. Essenzielle Dienstleistungen erfüllen grundlegende menschliche Bedürfnisse und sind unerlässlich für das Wohlergehen und die soziale Inklusion, insbesondere für benachteiligte Gruppen. Sie ermöglichen auch den Zugang zu anderen unterstützenden Dienstleistungen, die für die aktive Teilhabe an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung sind, wie Beschäftigung, frühkindliche Erziehung und Betreuung, Bildung und Gesundheitsversorgung.
Bei der Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Energie und Verkehr im Rahmen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Grundsatz 20 in ihre Pläne aufzunehmen und dabei den Zugang zu hochwertigen Energie- und Verkehrsdiensten hervorzuheben.
Darüber hinaus sollten die Pläne der Mitgliedstaaten auch Grundsatz 11 berücksichtigen, wonach Kinder das Recht auf Schutz vor Armut haben, sowie Grundsatz 19 über den Zugang zu Sozialwohnungen oder hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung.
Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte werden die Grundsätze in direkte Maßnahmen zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger umgewandelt. Zudem werden Kernziele vorgeschlagen, die die EU bis 2030 erreichen soll, darunter die Verringerung der Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 15 Millionen.
Werden die Auswirkungen des EHS2 nicht antizipiert und bewältigt, können die Bemühungen um eine Verringerung der Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen durch höhere Energie- und Mobilitätskosten untergraben werden.
Um dies zu vermeiden, müssen die Klima-Sozialpläne mit den Informationen im Aktionsplan zur Europäischen Säule sozialer Rechte und den von den Mitgliedstaaten (oder Regionen) im Rahmen seiner Umsetzung eingegangenen Verpflichtungen sowie mit den nationalen Zielen zur Verringerung der Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen in Einklang stehen 12.
Die in den Klima-Sozialplänen vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen sollten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds auch zu nachhaltigen und hochwertigen Arbeitsplätzen in den Bereichen beitragen, die von den Maßnahmen und Investitionen des Fonds erfasst werden.
Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, die Leitlinien in der Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität 13 zu berücksichtigen, in der speziell auf die beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen des Übergangs eingegangen wird. Die Empfehlung enthält spezifische Leitlinien für den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen und befasst sich auch mit Energie- und Verkehrsarmut.
b) Kohärenz mit den kohäsionspolitischen Programmen der Mitgliedstaaten
Die kohäsionspolitischen Programme werden in jedem Mitgliedstaat über vier getrennte Fonds umgesetzt: den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds (KF) und den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF).
Die Programme werden von den Verwaltungsbehörden durchgeführt (wobei einige Zuständigkeiten an Durchführungsstellen delegiert werden können). Jeder Mitgliedstaat führt ein oder mehrere Programme durch, die auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen angesiedelt sein können 14.
Programme der Kohäsionspolitik unterstützen Investitionen in vielen Bereichen, darunter auch in Bereichen, die für den Klima-Sozialfonds relevant sind:
Die in den Klima-Sozialplänen enthaltenen Maßnahmen und Investitionen sollten den bestehenden und geplanten Investitionen im Rahmen der Fonds der Kohäsionspolitik Rechnung tragen, Zusätzlichkeit und Komplementarität mit ihnen gewährleisten und sicherstellen, dass sie sich gegenseitig verstärken. In den Plänen sollte der Koordinierungsmechanismus ausführlich beschrieben werden, einschließlich der vorgesehenen Synergien zwischen anderen Finanzierungsinstrumenten und wie sie sich von anderen Instrumenten unterscheiden, insbesondere von Programmen der Kohäsionspolitik, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Klima-Sozialfonds nicht zu einer Doppelfinanzierung führen. Zu diesem Zweck ist auch eine enge Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden erforderlich, um das Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden.
c) Kohärenz mit den Aufbau- und Resilienzplänen
Die Aufbau- und Resilienzfazilität wurde im Februar 2021 eingerichtet, um die EU bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, und ist bis 2026 befristet. In der ARF-Verordnung sind sechs Säulen festgelegt, die den Anwendungsbereich definieren:
(i) ökologischer Wandel,(ii) digitaler Wandel,
(iii) intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, darunter wirtschaftlicher Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ein gut funktionierender Binnenmarkt mit starken kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
(iv) sozialer und territorialer Zusammenhalt,
(v) Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz, um die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen und
(vi) Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, wie zum Beispiel Bildung und Kompetenzen.
Die Aufbau- und Resilienzfazilität ist als leistungsbasiertes Instrument konzipiert, das den Mitgliedstaaten direkte finanzielle Unterstützung im Hinblick auf die Erreichung von Etappenzielen und Zielvorgaben bietet, mit denen die Umsetzung einer Kombination von Reformen und Investitionen verfolgt wird. Die Aufbau- und Resilienzfazilität bietet finanzielle Anreize, um die wichtigsten Reformen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, umzusetzen.
Da die Klima-Sozialpläne mit den Maßnahmen und Informationen im Einklang stehen müssen, die in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten (einschließlich der REPowerEU-Kapitel), die auf dem Rahmen des Europäischen Semesters beruhen, enthalten sind, müssen die Maßnahmen selbst mit den in den länderspezifischen Empfehlungen und in den im Europäischen Semester festgelegten Prioritäten ermittelten Herausforderungen, die für den Klima-Sozialfonds relevant sind, abgestimmt werden und dazu beitragen, dass sie wirksam bewältigt werden.
d) Kohärenz mit den Gebäuderenovierungsplänen
Gemäß der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden müssen die Mitgliedstaaten ihren nationalen Gebäuderenovierungsplan erstellen und vorlegen, um den gegenwärtigen Gebäudebestand bis 2050 in einen Nullemissionsgebäudebestand umzuwandeln. Die nationalen Gebäuderenovierungspläne müssen einen Fahrplan mit Zielvorgaben und Indikatoren enthalten, die bis 2030, 2040 bzw. 2050 erreicht werden sollen, einen Zeitplan, Strategien und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sowie den Investitionsbedarf für die Umsetzung dieser Strategien und Maßnahmen. Diese Pläne bauen auf den langfristigen Renovierungsstrategien gemäß der Richtlinie 2010/31/EU 15 auf. Darin wird eine Standardvorlage mit obligatorischen und freiwilligen Teilen eingeführt, um die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern ( Anhang II der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, in Ergänzung zu Artikel 3 dieser Richtlinie).
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die Entwürfe ihrer nationalen Gebäuderenovierungspläne zur Bewertung vorlegen. Nach der Bewertung kann die Kommission Empfehlungen aussprechen, um die Mitgliedstaaten bei der Fertigstellung ihrer endgültigen nationalen Gebäuderenovierungspläne weiter zu unterstützen. Die nationalen Gebäuderenovierungspläne müssen im Rahmen der Erstellung der nationalen Energie- und Klimapläne vorgelegt werden. Angesichts der Dringlichkeit, die Gebäuderenovierung auf der Grundlage solider nationaler Gebäuderenovierungspläne auszuweiten, ist der erste Entwurf bis Dezember 2025 vorzulegen.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Pläne mit ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen im Einklang stehen. Daher sind der geforderte Inhalt der nationalen Gebäuderenovierungspläne, einschließlich der Strategien, Maßnahmen und des Investitionsbedarfs, sowie die Berichterstattung über das Erreichen der nationalen Zielvorgaben für die Pläne besonders relevant, vor allem für die Maßnahmen und Investitionen im Gebäudesektor und speziell für Gebäuderenovierungen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in ihren Plänen enthaltenen Maßnahmen und Investitionen zu ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen beitragen und auf diese abgestimmt sind, insbesondere in Bezug auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und die Unterstützung für benachteiligte Haushalte.
e) Kohärenz mit den aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen
Die Mitgliedstaaten mussten ihre aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Governance-Verordnung bis zum 30. Juni 2024 vorlegen und dabei auch den in ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen dargelegten Energie- und Klimareformen und -investitionen Rechnung tragen. Mit den nationalen Energie- und Klimapläne wird auch ein wichtiger politischer Rahmen mit unmittelbarer Relevanz für die Gestaltung und Umsetzung der Klima-Sozialpläne abgesteckt. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, die Maßnahmen in den Plänen im Einklang mit den in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen dargelegten Reformen und Verpflichtungen zu gestalten und gleichzeitig die Ziele des Fonds zu verfolgen und den Schwerpunkt weiterhin auf benachteiligte Gruppen, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, zu legen.
Ergibt die Bewertung der nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten durch die Kommission, dass nicht ausreichend dafür getan wird, die Klima- und Energieziele für 2030 zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten außerdem aufgefordert, die nationalen Energie- und Klimapläne durch Maßnahmen und Investitionen zu ergänzen, um im Einklang mit den Zielen des Fonds und den Klimazielen der EU den Schwerpunkt auf die Unterstützung von Menschen, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, zu legen. Die Klima-Sozialpläne sollten daher eng mit den in den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegten Zielen und Vorgaben abgestimmt werden und gleichzeitig zusätzliche Strategien und Maßnahmen umfassen, um die künftigen Klimaziele ehrgeiziger zu setzen. Siehe auch Abschnitt II.7.a.
f) Kohärenz mit den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang
Die Mitgliedstaaten haben gemeinsam mit den betroffenen lokalen und regionalen Behörden territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausgearbeitet, die aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) 16 finanziert werden sollen. Sie ermittelten die Gebiete, die am stärksten von der Umstellung auf Klimaneutralität betroffen sind, basierend auf den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Umstellung. Dies gilt insbesondere für die erwarteten Veränderungen bei der Erwerbsbevölkerung und den Verlust von Arbeitsplätzen bei der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe sowie für die Notwendigkeit, die Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität umzustellen.
Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang enthalten eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der Unterstützung durch den Fonds für einen gerechten Übergang zur Bewältigung der sozialen, demografischen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs der EU zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050.
In den Plänen muss sichergestellt sein, dass die enthaltenen Investitionen und Maßnahmen mit den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang und den entsprechenden Programmen der Kohäsionspolitik zur Umsetzung dieser Pläne im Einklang stehen. Idealerweise sollten die Mitgliedstaaten Synergien ermitteln und priorisieren, die Anstrengungen gegenseitig verstärken und angeben, wie die Maßnahmen voneinander getrennt sind, um das Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden.
7. Spezifische Maßnahmen und Investitionen
Die Klima-Sozialpläne müssen Maßnahmen und Investitionen zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen umfassen, die sich daraus ergeben, dass die Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie einbezogen werden. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 8 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Pläne nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Maßnahmen und Investitionen zur Renovierung von Gebäuden und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, einschließlich der Integration der Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, und zum Ausbau emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und der entsprechenden Verkehrsmittel umfassen.
Die Einbeziehung von Maßnahmen zur Gewährung befristeter direkter Einkommensbeihilfen ist fakultativ ( Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Direkte Einkommensbeihilfen müssen stets befristet sein und schrittweise eingestellt werden, wenn die strukturellen Maßnahmen greifen (siehe Abschnitt III.4 dieser Leitlinien).
a) Maßnahmen
Eine "Maßnahme" sollte als Maßnahme oder strukturelle Veränderung verstanden werden, Investitionen ausgenommen, die zu politischen Verbesserungen mit erheblicher und anhaltender Wirkung auf die Dekarbonisierung führt. In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds heißt es: "Der Plan besteht aus einem in sich stimmigen Paket bestehender oder neuer nationaler Maßnahmen und Investitionen...", und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i besagt, dass "der Plan voraussichtlich eine anhaltende Wirkung im Mitgliedstaat auf die Herausforderungen hat, denen mit dem Plan begegnet werden soll, im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050, und insbesondere auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer, vor allem auf von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte ".
Mit einer Maßnahme im Rahmen des Klima-Sozialfonds wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen zu ergreifen, in erster Linie um benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und/oder benachteiligte Verkehrsnutzer dabei zu unterstützen, die Herausforderungen zu bewältigen, die Leistung zu verbessern oder Hindernisse zu beseitigen, die Fortschritte bei der Verwirklichung bestimmter politischer Ziele wie Energieeffizienz, Gebäuderenovierung, nachhaltige Mobilität und nachhaltiger Verkehr, Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verringerung der Zahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer behindern.
Um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Plänen Maßnahmen vorsehen, die aus spezifischem und greifbarem Handeln und erheblichen strukturellen Veränderungen bestehen. Dazu können Maßnahmen zur Ergänzung der in den nationalen Energie- und Klimaplänen vorgeschlagenen zugehörigen legislativen oder regulatorischen Reformen gehören sowie Maßnahmen auf der Grundlage von Reformen und Verpflichtungen zur Verbesserung von Bereichen in den nationalen Energie- und Klimaplänen, die gemäß der Bewertung der Kommission nicht ehrgeizig genug sind. Dies sollte mit dem Anwendungsbereich der Verordnung über den Klima-Sozialfonds im Einklang stehen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderung, Maßnahmen und Investitionen gezielt auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer auszurichten.
Im Allgemeinen sollten Aktionspläne oder Strategien als Rahmen betrachtet werden, in den Maßnahmen (und Investitionen) integriert werden können, und nicht als förderfähige Maßnahmen selbst. Die in den Plänen enthaltenen Maßnahmen müssen greifbare Ergebnisse liefern und einen klaren Weg zur Verwirklichung struktureller Veränderungen aufzeigen, der zur Erreichung des Ziels der Verordnung über den Klima-Sozialfonds beiträgt und in Etappenziele und Zielvorgaben aufgeschlüsselt werden kann.
Die in den Plänen enthaltenen Maßnahmen müssen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds mit den in anderen einschlägigen Richtlinien enthaltenen Informationen und eingegangenen Verpflichtungen im Einklang stehen. Insbesondere müssen die Maßnahmen die in den nationalen Energie- und Klimaplänen dargelegten Reformen in Bezug auf die Ziele und den Anwendungsbereich des Fonds sowie die förderfähigen Gruppen unterstützen und ergänzen.
Dieses gemeinsame Ziel spiegelt sich in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds wider, in dem es heißt: "Jeder Mitgliedstaat stellt die Kohärenz zwischen seinem Plan und seinem aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sicher ".
Die nationalen Energie- und Klimapläne bieten einen allgemeinen politischen Rahmen, sehen Verpflichtungen vor und geben einen Überblick über geplante Reformen und Investitionen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die fünf Dimensionen der Energieunion 17 gemäß Artikel 4 der Governance-Verordnung. Aus dem Klima-Sozialfonds werden Mittel zur Unterstützung des ökologischen Wandels und zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen des EHS2 auf benachteiligte Gruppen bereitgestellt.
Die aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne dienen als entscheidende politische Rahmenbedingungen, die sich unmittelbar auf die Gestaltung und Umsetzung der Klima-Sozialpläne auswirken. Daher sollten die Pläne eine der folgenden Maßnahmen beinhalten:
b) Investitionen
Bei den Investitionen im Rahmen des Fonds handelt es sich um Ausgaben zur Finanzierung von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die zu den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds genannten Zwecken gehören. Diese Investitionen müssen in erster Linie benachteiligte Haushalte, benachteiligte Verkehrsnutzer und benachteiligte Kleinstunternehmen unterstützen und eine anhaltende Wirkung auf die wirtschaftliche und soziale Resilienz, die Nachhaltigkeit (insbesondere während des ökologischen Wandels), die Abmilderung der sozialen Auswirkungen des EHS2 und die Senkung der Kosten des ökologischen Wandels für benachteiligte Gruppen haben.
Der Zeitplan für die Investitionen sollte sich an der Laufzeit des Fonds (2026-2032) orientieren, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielvorgaben bis Juli 2032 erreicht werden können. Die Mitgliedstaaten sollten es vermeiden, Investitionen einzubeziehen, die realistischerweise nicht innerhalb dieses Zeitplans durchgeführt werden können, und mögliche Verzögerungen antizipieren.
Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Aufnahme der folgenden zusätzlichen Merkmale von Investitionen in Erwägung zu ziehen, um eine wirksame Unterstützung benachteiligter Gruppen zu gewährleisten und den ökologischen Wandel zu fördern:
In den Plänen sollten die Ziele, die Art, der Umfang, die verschiedenen Endempfänger oder Zielgruppen, der Durchführungszeitplan und die Phasen jeder Investition klar beschrieben werden.
Unter Endempfängern sollte die letzte Einrichtung oder der letzte Haushalt verstanden werden, die bzw. der Mittel erhält und kein Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer ist.
Bei der Planung einer Investition sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie alle geltenden Vorschriften einhalten, insbesondere die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für staatliche Beihilfen. Insgesamt und unbeschadet der Notwendigkeit, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einzuhalten, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei allen einschlägigen öffentlichen Beschaffungen die EU-Kriterien für die umweltgerechte und soziale Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden und die sozialen Auswirkungen zu berücksichtigen.
c) Lokale und regionale Maßnahmen und Investitionen
Die Pläne können lokale und regionale Maßnahmen und Investitionen beinhalten.
Konsultation
Die Einbeziehung der regionalen und lokalen Behörden in die Ausarbeitung und Konsultation der Pläne wird von entscheidender Bedeutung sein 18. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ermittlung der Maßnahmen und Investitionen, die den benachteiligten Zielgruppen zugutekommen sollen, und bei der Ausarbeitung des Plans gemäß Artikel 5 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds partnerschaftlich mit den regionalen und lokalen Behörden zusammenarbeiten. Die mit der Durchführung des Plans betrauten Behörden oder Stellen sollten mit den regionalen und lokalen Behörden zusammenarbeiten, die bei der Ermittlung geeigneter Maßnahmen und Investitionen eine entscheidende Rolle spielen werden.
Bei der Bewertung der Pläne auf der Grundlage der in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegten Kriterien wird die Kommission prüfen, ob sie in Absprache mit Interessenträgern, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, ausgearbeitet wurden. Zu diesem Zweck sollten sich die Mitgliedstaaten auf die Grundsätze des mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 eingeführten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften stützen.
Gestaltung und Durchführung des Plans
Gegebenenfalls und im Einklang mit den nationalen institutionellen Regelungen können die regionalen und lokalen Behörden mit der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen und mit der Überwachung der dabei erzielten Fortschritte beauftragt werden.
Je nach Verwaltungsgliederung können die Mitgliedstaaten beschließen, in eine oder mehrere der drei in Abschnitt III.2 dieser Leitlinien aufgeführten Komponenten regionale Teilkomponenten aufzunehmen. Bei Maßnahmen und Investitionen, die auf regionaler und lokaler Ebene durchgeführt werden sollen, sind diese Angaben in der Beschreibung des Etappenziels oder der Zielvorgabe zu machen.
Unabhängig von ihrer Rolle bei der Durchführung des Plans wird die Einbeziehung der regionalen und lokalen Behörden in die in Abschnitt IV.1.b dieser Leitlinien beschriebene Struktur nachdrücklich empfohlen. Dieses Element wird die Kommission bei der Bewertung berücksichtigen, ob davon auszugehen ist, dass die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Regelungen die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans gewährleisten.
d) Weitergabe der Vorteile an Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer
Die in den Plänen enthaltenen Maßnahmen und Investitionen können über Intermediäre oder andere private oder öffentliche Einrichtungen durchgeführt werden ( Artikel 9 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). In dem Fall besagt die Verordnung über den Klima-Sozialfonds: "Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien, um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer weitergegeben werden". Welche Garantien im Einzelnen erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Maßnahme oder Investition ab und muss von Fall zu Fall geprüft werden.
Artikel 9 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds enthält einen sehr wichtigen allgemeinen Grundsatz, der im Zusammenhang mit allen Maßnahmen und Investitionen anzuwenden ist, die nicht direkt für benachteiligte Haushalte, Verkehrsnutzer oder Kleinstunternehmen bestimmt sind. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise für die Renovierung des Wohnraums benachteiligter Haushalte Energieleistungsverträge nutzen und Versorgungsunternehmen oder Energiedienstleister einbeziehen, um sicherzustellen, dass die Vorteile vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben werden. Ebenso muss der Grundsatz der Weitergabe von Vorteilen angewandt werden, wenn ein privater, nicht benachteiligter Vermieter Unterstützung für die Renovierung eines Gebäudes erhält, das von Mietern bewohnt wird, die als benachteiligte Haushalte einzustufen sind. Im Verkehrsbereich kann ein öffentlicher Verkehrsbetreiber beispielsweise Unterstützung für die Senkung der Fahrpreise für benachteiligte Verkehrsteilnehmer oder für das Angebot eines neuen gemeinsamen Mobilitätsdienstes erhalten, der in erster Linie zur Unterstützung benachteiligter Verkehrsteilnehmer bestimmt ist.
Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeiten des Einsatzes von Finanzinstrumenten prüfen, um eine möglichst große Wirkung zu erzielen und zusätzliche Investitionen zu mobilisieren und sicherzustellen, dass die Vorteile in vollem Umfang an Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer weitergegeben werden.
Bei der Prüfung der Weitergabe von Vorteilen könnten die Mitgliedstaaten auch die wichtige Rolle von sozialwirtschaftlichen Organisationen wie Genossenschaften, gemeinnützigen Organisationen, Vereinen und Sozialunternehmen berücksichtigen, deren Ziel es ist, systematisch den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen, eine positive Wirkung auf die lokale Gemeinschaft zu erzielen und ein soziales Anliegen zu verfolgen. Aus diesem Grund sind diese Organisationen oft gut gerüstet, um benachteiligte Gruppen zu ermitteln und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, zu bewältigen 19.
8. Ein in sich stimmiges Paket bestehender oder neuer nationaler Maßnahmen und Investitionen
Die Mitgliedstaaten können in ihren Plänen neue Maßnahmen oder Investitionen vorsehen, die bisher weder aus nationalen Haushaltsmitteln noch aus EU-Mitteln in ihrem Land finanziert wurden. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausweitung bestehender Maßnahmen (siehe Abschnitt II.9 für eine ausführlichere Anleitung zur Ausweitung bestehender Maßnahmen) oder Investitionen in ihre Pläne aufzunehmen, müssen diese Maßnahmen oder Investitionen mit den neuen Maßnahmen oder Investitionen im Einklang stehen, da der Plan gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ein in sich stimmiges Paket bestehender oder neuer nationaler Maßnahmen und Investitionen enthalten sollte. Die Maßnahmen und Investitionen sollten sich gegenseitig verstärken oder ergänzen, um zu den Zielen des Plans beizutragen.
9. Zusätzlichkeit der Maßnahmen und Investitionen
Die Maßnahmen und Investitionen sollten zusätzlich sein und wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben nicht ersetzen ( Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Das bedeutet, dass der Fonds nur neue Maßnahmen oder Investitionen bzw. die Ausweitung bestehender Maßnahmen oder Investitionen unterstützen kann.
Aus dem Klima-Sozialfonds wird nur der Teil einer bestehenden Maßnahme oder Investition finanziert, der ausgeweitet wird. Alle bereits vorhandenen Maßnahmen oder Investitionen zur Abmilderung der sozialen Auswirkungen eines bestehenden nationalen Emissionshandelssystems für Gebäude und Straßenverkehr oder einer CO2-Steuer müssten ebenfalls ausgeweitet werden, um eine Finanzierung aus dem Klima-Sozialfonds zu erhalten.
Bei der Ausweitung einer Maßnahme oder Investition sollte die Zielvorgabe der ursprünglichen Maßnahme oder Investition erhöht werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise eine Aufstockung der für die bestehende Maßnahme oder Investition bereitgestellten Mittel, sondern es kann auch die Gestaltung der Maßnahme oder Investition sein. Dies könnte beispielsweise neben einer Erhöhung des Haushalts/Outputs für einen bestimmten Zeitraum durch eine Verlängerung des Zeitplans oder eine Anpassung des Anwendungsbereichs erreicht werden.
Ausgeweitete Maßnahmen oder Investitionen fallen in der Regel unter eine der folgenden Kategorien, wobei die Kriterien für die Förderfähigkeit für die Endempfänger stets im Einklang mit der Verordnung über den Klima-Sozialfonds stehen sollten:
Beispiel: Die Mitgliedstaaten könnten ein Programm verlängern, das benachteiligten Haushalten Zuschüsse zur Anschaffung energieeffizienter Geräte und Anlagen zum Heizen, Kühlen und Kochen bietet. Wenn beispielsweise ein Programm ursprünglich im Juni 2025 auslaufen sollte, könnte es mit dieser aus dem Klima-Sozialfonds finanzierten Verlängerung bis Juni 2030 fortgesetzt werden.
Hinweis: Um den Grundsatz der Zusätzlichkeit durch die rechtzeitige Verlängerung einer Maßnahme zu erfüllen, muss die rechtsverbindliche Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme nach dem 30. Juni 2024 getroffen werden (zu weiteren Einzelheiten über den Förderfähigkeitstermin siehe Abschnitt II.10 dieser Leitlinien). Diese Kategorie ist besonders relevant für Mitgliedstaaten, die über nationale CO2-Bepreisungssysteme und damit zusammenhängende Förderprogramme verfügen und in denen das EHS2 den nationalen CO2-Preis ersetzen kann. In diesem Fall können solche bestehenden Maßnahmen und Investitionen weiterhin aus dem Klima-Sozialfonds finanziert werden, solange sie alle Bestimmungen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erfüllen.
Wenn der gesamte wesentliche Anwendungsbereich und/oder alle Endempfänger einer bestehenden Maßnahme oder Investition bereits im Rahmen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds förderfähig sind, müsste ein anderes Element aufgenommen werden, um dem Grundsatz der Zusätzlichkeit zu entsprechen (z.B. Kostensteigerung, Verlängerung einer Maßnahme usw.). Wenn nur ein Teil des Anwendungsbereichs der Maßnahme oder der Endempfänger im Rahmen des vorherigen Programms förderfähig ist, könnte die Ausweitung darin bestehen, dass die ursprünglich für die nicht förderfähigen Maßnahmen/Gruppen vorgesehenen Mittel auf förderfähige Maßnahmen/Gruppen umgeschichtet werden, um die Zusätzlichkeit für diese förderfähigen Maßnahmen/Gruppen zu gewährleisten.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, den Grundsatz der Zusätzlichkeit zu erfüllen, indem er im Rahmen eines umfassenderen, der gesamten Bevölkerung offenstehenden Programms zusätzliche Mittel aus dem Klima-Sozialfonds für die vom Klima-Sozialfonds erfassten benachteiligten Gruppen bereitstellt, so ist es nur möglich, dies aus dem Klima-Sozialfonds zu finanzieren, wenn der Mitgliedstaat i) überwacht, welche Einzelpersonen die Kriterien für die Förderfähigkeit des Klima-Sozialfonds erfüllen und über den Klima-Sozialfonds unterstützt werden, und ii) in der Lage ist, die Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielvorgaben zu verfolgen und die Umsetzung des Programms im Hinblick auf seine spezifische Ausrichtung auf die Zielgruppen des Klima-Sozialfonds zu überwachen.
Die Ausweitung bestehender Maßnahmen und Investitionen wird demselben Bewertungsverfahren unterliegen wie neue Maßnahmen und Investitionen, d. h. es müssen alle Anforderungen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erfüllt werden (insbesondere müssen die Maßnahmen und Investitionen auf die in der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegten benachteiligten Gruppen ausgerichtet sein). Bei ihrer Bewertung der Ausweitung bestehender Maßnahmen und Investitionen wird die Kommission auch die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten berücksichtigen und sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten die Anforderungen für die Ausweitung von Maßnahmen oder Investitionen nicht umgehen (z.B. indem sie im Jahr 2024 absichtlich eine Maßnahme einstellen, um sie als neue Maßnahme wieder in den Plan aufzunehmen).
10. Frühester Beginn der Maßnahmen und Investitionen
Maßnahmen oder Investitionen dürfen nicht vor dem 30. Juni 2024 (Beginn der Anwendung der Verordnung über den Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 29) anlaufen. Das bedeutet, dass die Kosten nicht vor dem 30. Juni 2024 angefallen sein dürfen bzw. die Arbeiten nicht vor diesem Datum begonnen haben dürfen 20. Dies gilt auch für die Ausweitung bestehender Maßnahmen und Investitionen.
Projekte mit Vorbereitungs- und Anfangsphasen (einschließlich Beschaffung und Auftragsvergabe), die vor dem 30. Juni 2024 eingeleitet wurden, könnten für klar definierte Phasen oder Teilprojekte, die ab dem 30. Juni 2024 durchgeführt werden, weiterhin als förderfähig gelten.
Gleiches gilt für die technische Hilfe nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds. Die für die wirksame Verwaltung und Durchführung der Maßnahmen und Investitionen erforderliche technische Hilfe ist im Rahmen des Fonds förderfähig für Kosten, die nach dem 30. Juni 2024 entstehen.
Bestehende Maßnahmen und Investitionen, bei denen es sich nicht um technische Hilfe handelt, können auch aus dem Klima-Sozialfonds finanziert werden, wenn sie mit der Verordnung über den Klima-Sozialfonds und insbesondere mit den Bestimmungen über die Zusätzlichkeit im Einklang stehen (siehe Abschnitt II.9 dieser Leitlinien). Werden Maßnahmen und Investitionen, die aus dem Klima-Sozialfonds finanziert werden sollen, durchgeführt, bevor die Kommission den Plan genehmigt hat, besteht jedoch die Gefahr, dass die Kommission bei ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt, dass einige der vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen nicht mit der Verordnung über den Klima-Sozialfonds vereinbar sind. Dies betrifft ihre Förderfähigkeit und - unter Berücksichtigung des gesamten Spektrums der vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen - auch die Frage, ob der Gesamtplan die Bewertungskriterien erfüllt.
11. Einhaltung der EU-Beihilfevorschriften
Wie in Erwägungsgrund 40 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds dargelegt, muss die Förderung von Maßnahmen und Investitionen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen.
Verfügen die nationalen Behörden über einen Ermessensspielraum bei der Verwendung von EU-Mitteln, stellen diese eine staatliche Beihilfe dar, wenn alle anderen Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. Aufgrund des kumulativen Charakters der Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden, wenn eines der Kriterien nicht erfüllt ist 21. Beispielsweise gilt die Unterstützung für Tätigkeiten, die nicht wirtschaftlicher Natur sind, d. h. die nicht dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, nicht als staatliche Beihilfe. Dies kann beispielsweise die Unterstützung von Haushalten bei der Renovierung ihres eigenen Wohnraums betreffen, sofern sie ihn nicht vermieten und den eigenen Wohnraum nicht anderweitig für wirtschaftliche Tätigkeiten nutzen. Wird jedoch Eigentümern, die ihre Immobilie an benachteiligte Haushalte vermieten, Unterstützung gewährt, so müssen die Vorschriften über staatliche Beihilfen berücksichtigt werden. In solchen Fällen haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine solche Unterstützung im Einklang mit den Bedingungen der allgemeinen De-minimis-Verordnung zu gewähren, die unter anderem vorsieht, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen je Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 EUR nicht überschreiten darf 22.
Liegt eine staatliche Beihilfe vor, muss die Förderung von Maßnahmen und Investitionen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden, bevor die Mitgliedstaaten die Beihilfe gewähren können, es sei denn, diese Maßnahmen und Investitionen erfüllen die geltenden Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( AGVO), mit der bestimmte Gruppen von Beihilfen in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden 23, oder fallen unter die De-minimis-Verordnung.
Die Mitgliedstaaten werden gebeten, bei der Übermittlung ihres Planentwurfs anzugeben, ob ihrer Ansicht nach
Bestehen seitens des Mitgliedstaats Zweifel am Vorliegen einer staatlichen Beihilfe oder an der Vereinbarkeit einer Maßnahme oder Investition mit den Beihilfevorschriften, wird der Mitgliedstaat aufgefordert, sich an die Kommissionsdienststellen zu wenden und dies im (als Entwurf vorliegenden) Klima-Sozialplan zu kennzeichnen. Enthält der (als Entwurf vorliegende) Plan detailliertere Informationen über die Unterstützung von Maßnahmen und Investitionen, die staatliche Beihilfen beinhalten (oder wenn Fragen zu staatlichen Beihilfen aufkommen), können die Kommissionsdienststellen den Mitgliedstaat bei der Ermittlung der notwendigen und sachdienlichen Informationen unterstützen, die der Kommission zu übermitteln sind.
Letztlich ist es im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV Sache des Mitgliedstaats, Beihilfemaßnahmen vor ihrer Gewährung bei der Kommission anzumelden. In diesem Zusammenhang kann die vom Mitgliedstaat im Plan vorgenommene Analyse der staatlichen Beihilfe nicht als Anmeldung einer staatlichen Beihilfe angesehen werden. Außerdem kann die Genehmigung des Klima-Sozialplans durch die Kommission nicht als Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für die betreffende Maßnahme oder Investition verstanden werden.
Gewährt ein Mitgliedstaat staatliche Beihilfen auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder der De-minimis-Verordnung, so obliegt es dem Mitgliedstaat, dafür Sorge zu tragen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen eingehalten werden.
Beispiele für Fälle, in denen die geltenden Beihilfevorschriften möglicherweise andere Anforderungen als in der Verordnung über den Klima-Sozialfonds vorsehen, die bei der Gestaltung und Durchführung von Maßnahmen und Investitionen berücksichtigt werden sollten:
Bei der Gestaltung von Programmen für emissionsfreie Fahrzeuge und der Einleitung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie die Anforderungen der Artikel 25 und 28 der Netto-Null-Industrie-Verordnung berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die Investitionen und Maßnahmen, die unter die Netto-Null-Industrie-Verordnung fallen, mit einem erheblichen Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz verbunden sind, und dass sie regelmäßig überprüfen sollten, ob eine Netto-Null-Technologie oder ihre wichtigsten spezifischen Bauteile aus einem Drittland stammen, auf das nach Angaben der Kommission mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie entfallen. Um eine rasche Umsetzung der Klima-Sozialpläne zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten auch die Anforderungen der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gemäß den Artikeln 28 und 29 berücksichtigen, mit denen Verzerrungen im EU-Binnenmarkt durch subventionierte Produkte aus Drittländern verhindert werden sollen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der EU ansässige Unternehmen zu gewährleisten.
12. Wie der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit für alle Rechnung getragen wird
In den Klima-Sozialplänen sollte erläutert werden, wie die Maßnahmen und Investitionen darauf abzielen, die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern zu bekämpfen und die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern ( Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe q und Anhang V Abschnitt 2.1 Ziffer ii und Abschnitt 2.2 Ziffer ii der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Frauen sind unverhältnismäßig stark von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen. Um sicherzustellen, dass bei der gesamten Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Pläne niemand zurückgelassen wird, sollten die Mitgliedstaaten die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle wahren und fördern und diese Ziele sowie die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Barrierefreiheit im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durchgängig berücksichtigen.
Erstens sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen die wichtigsten Herausforderungen benennen, die sich ihnen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle im Rahmen des Klima-Sozialfonds stellen. Anschließend sollten sie erläutern, wie mit den Maßnahmen und Investitionen in den Plänen die ermittelten Herausforderungen im Bereich der Gleichstellung angegangen und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden. Dabei ist zu prüfen, wie die in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Ungleichheiten und anderer Formen der Ungleichheit sowie zur Förderung und Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen können.
Die Mitgliedstaaten sollten nachweisen, dass die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit für alle zum einen in spezifischen sektoralen Maßnahmen enthalten sind (Infrastruktur, Wohnungsbau, Verkehr, Energie, befristete direkte Einkommensbeihilfen) und zum anderen bei der Gestaltung und Durchführung durchgängig berücksichtigt werden. Das bedeutet, der Plan sollte die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle in allen Politikbereichen fördern, insbesondere, aber nicht nur in Bezug auf die Rechte auf Barrierefreiheit von Menschen mit Behinderungen.
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die von ihnen bereitgestellten Daten gemäß Artikel 33 der Haushaltsordnung nach Geschlecht, Alter und Behinderung (soweit relevant und möglich) aufschlüsseln und Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsstellen in die Gestaltung und Durchführung des Plans einbeziehen, beispielsweise im Rahmen des Überwachungsprozesses zur Umsetzung des Plans. Die Mitgliedstaaten können sich auch auf die Ergebnisse mehrerer Studien über die Ex-ante-Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen 26, die gleichstellungsorientierte Haushaltsplanung 27, die geschlechtergerechte Vergabe öffentlicher Aufträge 28 und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung im Verkehr 29 stützen.
Schließlich sollten die Mitgliedstaaten während der Planungs- und Durchführungsphase erwägen, ein breites Spektrum von Interessenträgern einzubeziehen, insbesondere Frauen und Angehörige anderer benachteiligter Gruppen, um sicherzustellen, dass der Plan verschiedene Perspektiven widerspiegelt.
13. Mit der Durchführung des Plans betraute Behörden
Um die Pläne wirksam vorzubereiten und ihre reibungslose Durchführung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten rechtzeitig im Voraus ermitteln, welche Behörden für die Ausarbeitung und Durchführung der Pläne zuständig sein werden.
Die Pläne müssen eine Erläuterung darüber enthalten, wie der Mitgliedstaat die vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen durchzuführen gedenkt, wobei der Schwerpunkt auf den Modalitäten und dem Zeitplan für die Überwachung und Durchführung zu legen ist (siehe Anhang V Nummer 4.1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Dies sollte alle Maßnahmen umfassen, die für die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der EU erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten müssen gemäß ihren institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem mit einer Trennung der Funktionen und Einzelheiten für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung einrichten (siehe Anhang III Nummer 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Dies beinhaltet:
Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden für die Umsetzung der Pläne benennen ( Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Dennoch gab die Kommission am 18. April 2023 eine Erklärung 30 ab, in der sie die Auffassung vertrat, dass die von den gesetzgebenden Organen unter "Anhang III - Kernanforderungen an die Internen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten" der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erzielte Einigung hinsichtlich der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, mehr als eine Behörde zu benennen, der die Verantwortung für die Unterzeichnung der den Zahlungsanträgen beigefügten Verwaltungserklärung übertragen werden kann, zu Ineffizienzen und einer Verwässerung der Zuständigkeiten sowie zu Verwirrung hinsichtlich der Rolle der Behörden führen könnte.
Um eine wirksame Durchführung zu gewährleisten, müssen klare Zuständigkeiten festgelegt werden. Es könnte eine federführende Koordinierungsbehörde benannt werden, die die Gesamtverantwortung für die Ausarbeitung des Plans trägt und der Hauptansprechpartner für die Kommission ist. Die Koordinierungsbehörde sollte für die allgemeine Durchführung des Plans, für die Koordinierung mit anderen Behörden im Land (einschließlich der Gewährleistung der Kohärenz bei der Verwendung anderer EU-Mittel), für die Überwachung der Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielvorgaben, für die Vorlage etwaiger Änderungen des Plans und für die Berichterstattung zuständig sein. Um die Zuständigkeit für die Beantragung von Zahlungen im Rahmen des Fonds zu klären, wird dringend empfohlen, dass jeder Mitgliedstaat nur eine Behörde für die Unterzeichnung der den Zahlungsanträgen beigefügten Verwaltungserklärungen benennt. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Prüfbehörde(n) benennen (siehe Anhang III Nummer 5).
Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, die Verwaltungsbehörden der kohäsionspolitischen Programme gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 ( Dachverordnung) zu benennen, um die vom Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen zu überwachen, zu koordinieren und durchzuführen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Absicht in ihren Plänen erklären. Wenn dies in den Plänen enthalten ist, wird davon ausgegangen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Verwaltungsbehörden für kohäsionspolitische Programme, wie sie der Kommission mitgeteilt wurden, mit den Anforderungen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds übereinstimmen ( Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Für alle anderen Behörden muss ein förmliches Benennungsverfahren durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass ordnungsgemäße Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, die den Schutz der finanziellen Interessen der EU hinreichend gewährleisten können.
Die Kommission wird die bestehenden Verwaltungs- und Verfahrensregelungen überprüfen müssen, um sicherzustellen, dass sie den Vorschriften entsprechen.
14. Übertragungen von Mitteln
a) Übertragung von Mitteln aus dem Fonds
i. Übertragungen von Mitteln aus dem Klima-Sozialfonds auf Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß der Dachverordnung
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds können die Mitgliedstaaten in ihren Plänen unter bestimmten Bedingungen eine Übertragung von bis zu 15 % ihrer maximalen jährlichen Mittelzuweisungen für jedes Jahr des Klima-Sozialfonds auf die Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß der Dachverordnung beantragen.
Es ist zu beachten, dass i) die Mittel dem Klima-Sozialfonds jährlich zugeteilt werden (siehe Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG) und dass die Verordnung über den Klima-Sozialfonds den Mitgliedstaaten die Übertragung von 15 % ihrer jährlichen Mittelzuweisung, jedoch nicht die Übertragung der Zuweisung für den gesamten Zeitraum 2026-2032 in einer Tranche erlaubt sowie dass ii) gemäß der Dachverordnung Mittelbindungen nur im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 vorgenommen werden können. Daher können die Mitgliedstaaten nicht den gesamten Betrag, d. h. 15 % ihrer maximalen Mittelzuweisung gemäß Anhang II der Verordnung über den Klima-Sozialfonds, in einer Tranche zu Beginn des Klima-Sozialfonds übertragen, da sich dieser Wert auf die Gesamtzuweisung der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2026-2032 bezieht.
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Änderung der Programme gemäß der Dachverordnung nur eine Übertragung von bis zu 15 % der jährlichen Mittelzuweisung des Mitgliedstaats für 2026 und 2027 beantragen. Die tatsächlichen jährlichen Mittelübertragungen werden im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren durchgeführt. Darüber hinaus werden alle Regelungen in Programmen für den Zeitraum nach 2027 vom mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 abhängen. Die übertragenen Mittel sollten unter Einhaltung der Regelungen der Dachverordnung und der für den betreffenden Fonds geltenden Regelungen, auf den die Mittel des Klima-Sozialfonds übertragen werden, verwendet werden.
Gemäß Artikel 26b der Dachverordnung müssen Übertragungen aus dem Klima-Sozialfonds die in Artikel 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufgeführten Ziele unterstützen und mit den in Artikel 8 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds beschriebenen förderfähigen Maßnahmen und Investitionen in Einklang stehen. Darüber hinaus müssen die übertragenen Mittel gemäß den Regelungen des empfangenden Fonds, insbesondere der Dachverordnung und der fondsspezifischen Regelungen, eingesetzt werden. Folglich sollten die Mitgliedstaaten die gemeinsamen und/oder programmspezifischen Indikatoren und die in der Dachverordnung oder den fondsspezifischen Regelungen vorgesehenen Zahlungsmodalitäten verwenden.
Bei Mitteln, die aus dem Fonds auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung übertragen werden, werden die Höchstbeträge der technischen Hilfe im Rahmen der Programme mit geteilter Mittelverwaltung proportional zu dem festen Prozentsatz für technische Hilfe angehoben, der auf die höheren Beträge nach den Übertragungen aus dem Klima-Sozialfonds angewandt wird (gemäß Artikel 36 der Dachverordnung). Der Höchstbetrag für die Berechnung der technischen Hilfe im Rahmen des Klima-Sozialfonds (2,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Klima-Sozialplans) verringert sich jedoch proportional zu dem auf die Fonds mit geteilter Mittelverwaltung übertragenen Betrag.
ii. Übertragungen aus dem Klima-Sozialfonds auf InvestEU
Die Mitgliedstaaten können in ihre Pläne als Teil der geschätzten Gesamtkosten den Betrag der Geldleistung aufnehmen, der der Mitgliedstaaten-Komponente in InvestEU nach der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 (gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds) zugewiesen wurde. Diese Kosten sollten 4 % der maximalen Mittelzuweisung für den Plan nicht übersteigen. Die im Plan aufgeführten einschlägigen Maßnahmen müssen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds entsprechen.
b) Übertragung von Mitteln auf den Fonds
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, unter den in der Dachverordnung festgelegten Bedingungen eine Übertragung von im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung zugewiesenen Mitteln auf den Klima-Sozialfonds zu beantragen (siehe Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisungen im Rahmen dieser Verordnung können für den Haushaltszeitraum 2021-2027 auf jedwedes andere EU-Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung übertragen werden, das ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt wird (siehe Artikel 26 der Dachverordnung). Dabei gelten uneingeschränkt die Regelungen des EU-Instruments, auf das die Mittel übertragen werden.
Diese Bestimmung ermöglicht es einem Mitgliedstaat, seine im Rahmen des Klima-Sozialfonds verfügbaren Mittel zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten können solche Übertragungen im Rahmen einer Änderung eines Programms beantragen, das unter die Dachverordnung fällt. Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027 sollten die Mitgliedstaaten solche Anträge auf Übertragung im Hinblick auf die Komplementaritäten und die zu erzielende Wirkung begründen. Den Anträgen sollte gemäß Artikel 24 der Dachverordnung das geänderte Programm bzw. die geänderten Programme beigefügt werden.
III. Erstellung und Einreichung der Pläne
1. Analyse und Gesamtauswirkungen
a) Voraussichtliche Auswirkungen des EHS2 auf benachteiligte Gruppen
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Mitgliedstaaten in ihren Plänen eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des sich aus dem EHS2 ergebenden Preisanstiegs auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen vorlegen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Auswirkungen auf der für den jeweiligen Mitgliedstaat richtigen territorialen Ebene analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind.
Um die Auswirkungen des sich aus dem EHS2 ergebenden Preisanstiegs auf benachteiligte Gruppen gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds schätzen zu können, wird die Kommission einen gemeinsamen Schätzwert des CO2-Preises festlegen, der sich aus dem EHS2 ergibt.
Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds wird auf die "empfohlenen Parameter für die Berichterstattung über THG-Prognosen im Jahr 2025", einschließlich der CO2-Bepreisung Bezug genommen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Governance-Verordnung mitgeteilt wurden. Der in diesem Dokument dargelegte EHS2-Zielpfad für den CO2-Preis im Zeitraum 2027-2030 beruht auf den Empfehlungen, die den Mitgliedstaaten im März 2023 im Zusammenhang mit der Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne ("Empfohlene Parameter für das Modell EHS2 im Zusammenhang mit der Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne") übermittelt wurden, wobei die Preise jedoch von 2020 bis 2023 aktualisiert wurden. Entsprechend diesem Dokument zeigt die folgende Tabelle 1 den Zielpfad für den gemeinsamen Wert, der für das EHS2 zu verwenden ist 33.
Tabelle 1: Harmonisierter Zielpfad für den gemeinsamen Schätzwert des CO2-Preises im Rahmen des EHS2
|
EUR 2023 / t CO2 | |
|
2027 |
30 |
|
2028 |
50 |
|
2029 |
55 |
|
2030 |
60 |
|
2031 |
60 |
|
2032 |
60 |
Der geschätzte Wert von 60 EUR t CO2 für das Jahr 2030 (zu Preisen von 2023) steht im Einklang mit dem im MIX-Szenario für die neuen EHS-Sektoren modellierten EHS-Preis für 2030, wie er in der Folgenabschätzung zur Überarbeitung des EHS veröffentlicht wurde.
Der EHS2-Preis hängt entscheidend von der Umsetzung nationaler Maßnahmen in den Sektoren Verkehr und Gebäude sowie von der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften ab. Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds muss jeder Mitgliedstaat bis zum 15. März 2029 eine Bewertung der Eignung seines Plans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des EHS2 vornehmen. Dies wird die Gelegenheit sein, die tatsächlichen Auswirkungen des EHS2 anhand der Annahmen zu analysieren, die für den im Jahr 2025 erstellten Plan zugrunde gelegt wurden.
Die Mitgliedstaaten können Sensitivitätsanalysen durchführen, aber das Hauptszenario und die Ergebnisse des Plans sollten auf dem gemeinsamen Wert beruhen.
Selbst wenn ein Mitgliedstaat bereits eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr eingeführt hat, sollte er dennoch für die Analyse in seinem Plan den gemeinsamen Schätzwert für den EHS2-CO2-Preis verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten erläutern, inwieweit die Auswirkungen des EHS2-Preises in den betreffenden Sektoren aufgrund des nationalen CO2-Preises bereits vor dem Start des EHS2 bestehen. Sie könnten eine Analyse der Auswirkungen einbeziehen, insbesondere wenn diese Analyse bereits durchgeführt wurde. Vor allem sollten die Mitgliedstaaten das für den Zeitraum 2026-2032 erwartete Niveau der CO2-Bepreisung (wobei zwischen den Zielpfaden der nationalen CO2-Steuer und dem gemeinsamen Wert für den EHS2-Preis unterschieden wird) klären, sich aber bei der Analyse so weit wie möglich auf die (zusätzlichen) Auswirkungen des EHS2 konzentrieren.
Beantragt ein Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2030 eine Ausnahme vom EHS2 gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe a der EHS-Richtlinie, sollte die Analyse in seinem Plan ebenfalls auf dem gemeinsamen Schätzwert für den EHS-CO2-Preis beruhen. Selbst wenn ein Mitgliedstaat die allgemeinen Bedingungen für die Ausnahmeregelung erfüllt, wird erst nach Ablauf eines jeden Jahres bekannt sein, ob die Ausnahme gilt, je nachdem, ob die nationale CO2-Steuer des betreffenden Mitgliedstaats höher ist als der durchschnittliche Auktionsclearingpreis für EHS2-Zertifikate ( Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe b der EHS-Richtlinie).
b) Schätzung der Anzahl und Ermittlung der benachteiligten Gruppen
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Mitgliedstaaten in ihren Plänen die folgenden analytischen Informationen in Bezug auf benachteiligte Gruppen aufführen:
Die Mitgliedstaaten müssen die Schätzungen, Ermittlungen und Erläuterungen, einschließlich der verwendeten Methode, in ihren Klima-Sozialplänen angeben (siehe Abschnitt 3 des Musters des Klima-Sozialplans in Anhang V der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Bei der Ermittlung benachteiligter Gruppen können die Mitgliedstaaten auf die Merkmale (z.B. sozioökonomische Merkmale, Einkommensgruppe, geografische Verteilung, Art des Wohnraums) zurückgreifen, die aus statistischen Daten auf der Grundlage der Definitionen benachteiligter Gruppen in Artikel 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds verfügbar sind.
Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Plänen auch die Anzahl der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte sowie die Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen angeben, auf die die Maßnahmen und Investitionen abzielen, um die Auswirkungen der Maßnahmen und Investitionen auf diese schätzen zu können (Anhang V Abschnitt 3.2. der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Soweit erforderlich und möglich, sollten die Mitgliedstaaten eine Aufschlüsselung nach der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte, der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte sowie der Eigentümer von Kleinstunternehmen nach Geschlecht vorlegen, um die Überwachung und Evaluierung der Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen ( Artikel 22 der Haushaltsordnung) (zu weiteren Einzelheiten siehe Abschnitt II.12 dieser Leitlinien).
Zur Ermittlung der benachteiligten Gruppen können die Mitgliedstaaten auf bestehenden und entwickelten Statistiken und Methoden für den Umgang mit benachteiligten Gruppen aufbauen und sich auf EU-Rechtsvorschriften über die Unterstützung von Menschen in Energie- und Mobilitätsarmut stützen, wobei die geschätzten Auswirkungen des EHS2 zu berücksichtigen sind.
Aus dem Bericht über den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen in der EU 34 aus dem Jahr 2023 geht hervor, dass Haushalte mit niedrigem Einkommen und mit mittlerem Einkommen im unteren Bereich, insbesondere von Armut bedrohte Haushalte 35, bereits einen höheren Anteil ihres Einkommens für essenzielle Dienstleistungen wie Energie und Verkehr ausgeben. Sie sehen sich beim Zugang zu solchen Dienstleistungen mit den größten Hindernissen konfrontiert, hauptsächlich aufgrund von Problemen hinsichtlich der Erschwinglichkeit. Preiserhöhungen wirken sich daher stärker auf diese Haushalte aus. Die Mitgliedstaaten können bei der Definition benachteiligter Gruppen auf diesen Erkenntnissen aufbauen und sich speziell auf von Armut bedrohte Haushalte konzentrieren, um die Anzahl benachteiligter Haushalte zu ermitteln und zu schätzen sowie Ziele für ihre Maßnahmen festzulegen.
Die Maßnahmen zur Ermittlung von Energiearmut für die Zwecke der Pläne sollten an die Maßnahmen zur Umsetzung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften angepasst sein. Die Definition von Energiearmut in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds entspricht der Definition von Energiearmut in der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 (im Folgenden "Energieeffizienzrichtlinie"). Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie diese Richtlinie bis zum 11. Oktober 2025 umsetzen und ihre Klima-Sozialpläne bis zum 30. Juni 2025 vorlegen. Daher wird empfohlen, dass die in den Klima-Sozialplänen verwendete Definition von Energiearmut mit der Definition in der Energieeffizienzrichtlinie und den nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung im Einklang steht und dass dieser Prozess in den Klima-Sozialplänen durch Modellierung und Analyse der Auswirkungen des EHS2 auf benachteiligte Haushalte weiter untermauert wird.
Die Empfehlungen der Kommission zu Energiearmut 37, 38 und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen 39, 40 können den Mitgliedstaaten dabei helfen, Energiearmut anhand der Indikatoren zu ermitteln, die sie verwenden können.
Bei der Ermittlung von Personen und Haushalten, die von Mobilitätsarmut betroffen sind, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die in Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds definierten Aspekte zu berücksichtigen.
Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, den Aspekt "Erschwinglichkeit" in Verbindung mit den Aspekten "Verfügbarkeit" und "Zugänglichkeit" zu analysieren, wenn die verfügbaren Daten dies zulassen. Dies umfasst unter anderem die Verknüpfung von Ausgaben- und Einkommensinformationen mit der geodatenbasierten Verteilung der Bevölkerung, dem Standort und der Anzahl von Haltestellen sowie den Fahrplänen des öffentlichen Nahverkehrs, der mittleren Reisezeit, den Einzelheiten zum Straßennetz, dem örtlichen Fahrzeugbestand, der Infrastruktur für den Fahrradverkehr und der Nähe zu essenziellen sozioökonomischen Aktivitäten.
Im Hinblick auf Transportarmut können die Mitgliedstaaten die Studie zur Transportarmut heranziehen, die Definitionen, Indikatoren, Determinanten und Strategien zur Bekämpfung enthält 41 42.
c) Ausrichtung der Maßnahmen und Investitionen
Im Allgemeinen können die Mitgliedstaaten die Maßnahmen nur dann wirksam auf die benachteiligten Haushalte, Kleinstunternehmen oder den Verkehrssektor gemäß der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ausrichten, wenn sie Zugang zu individuellen Verwaltungsdaten in Kombination mit statistischen Daten oder Erhebungsdaten haben. Die Erkenntnisse aus der statistischen Analyse zur Ermittlung der Merkmale benachteiligter Gruppen müssen in spezifische Kriterien für die Förderfähigkeit der Maßnahmen und Investitionen umgesetzt werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten beispielsweise die folgenden Daten verwenden:
Wenn Mitgliedstaaten nicht alle oben genannten erforderlichen Informationen und Nachweise erheben können, wird empfohlen, so viele Informationen wie möglich zusammenzutragen und auf dieser Grundlage Kriterien für die Förderfähigkeit aufzustellen, die es benachteiligten Haushalten, benachteiligten Verkehrsnutzern und benachteiligten Kleinstunternehmen ermöglichen, eine Förderung im Rahmen des Klima-Sozialfonds zu beantragen und selbst weitere Nachweise vorzulegen. Die Kriterien müssen der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Regelungen so einfach wie möglich zu gestalten.
Bei der Durchführung von Maßnahmen und Investitionen für benachteiligte Gruppen können die Mitgliedstaaten auch auf Vermittler wie lokale und regionale Behörden, Verbraucherverbände, Organisationen der Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen, zentrale Anlaufstellen, Sozialarbeiter, lokale Verbände und Finanzintermediäre zurückgreifen. In Artikel 9 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ist außerdem festgelegt: "Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien, um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer weitergegeben werden."
Einige Maßnahmen und Investitionen, die im Rahmen des Klima-Sozialfonds förderfähig sind und über Vermittler oder andere Einrichtungen durchgeführt werden, haben kollektiven Charakter (z.B. Unterstützung für öffentliche Verkehrsmittel, Verkehrsinfrastruktur oder Energiegemeinschaften). Für diese Maßnahmen ist ein individueller Nachweis der Förderfähigkeit nicht unbedingt verfügbar, da der Kreis der Begünstigten etwas größer sein könnte. In diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese Maßnahmen grundsätzlich den betroffenen benachteiligten Gruppen zugutekommen. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Plänen für jede dieser Maßnahmen eine geschätzte Anzahl benachteiligter Haushalte, Verkehrsnutzer oder Kleinstunternehmen angeben, denen die Maßnahme zugutekommen wird (z.B. diejenigen, die in einem bestimmten Gebiet leben). Sie müssen auch erläutern, warum der Anteil der benachteiligten Haushalte, Verkehrsnutzer oder Kleinstunternehmen, die für die Maßnahme in Betracht kommen, besonders hoch ist.
Die Mitgliedstaaten können sich auf lokale Verwaltungsdaten oder Erhebungsdaten stützen, wenn die geografische Detailgenauigkeit ausreichend ist. Dies kann auch für die Unterstützung benachteiligter Haushalte oder Kleinstunternehmen über Energiegemeinschaften von Bedeutung sein. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Unterstützung durch die ausgewählte Energiegemeinschaft grundsätzlich benachteiligten Gruppen zugutekommt (entweder durch allgemeine Maßnahmen oder durch ausgewählte Projekte, für die sie speziell gefördert werden). Unterstützung über Energiegemeinschaften könnte auch geleistet werden, indem benachteiligte Haushalte oder Kleinstunternehmen direkt beim Zugang zu diesen Energiegemeinschaften unterstützt werden, z.B. durch die Ausstellung von Gutscheinen 43.
Generell können zwar Maßnahmen und Investitionen, die kollektiven Charakter haben, auch nicht benachteiligten Gruppen zugutekommen, aber der Begriff "grundsätzlich zugutekommen" bedeutet nicht, dass der Plan nicht benachteiligte Gruppen direkt mit Maßnahmen und Investitionen zu ihrem individuellen Nutzen unterstützen kann.
Einige der in den Plänen enthaltenen Einzelmaßnahmen und Investitionen können Teil umfassenderer Programme sein, die auf eine breitere Bevölkerung abzielen. Mittel aus dem Klima-Sozialfonds können jedoch nur zur Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen verwendet werden, die auf benachteiligte Gruppen abzielen. Die Mitgliedstaaten müssen die im Rahmen des Plans zu finanzierenden Empfänger ermitteln, die die Förderkriterien für eine Unterstützung im Rahmen des Klima-Sozialfonds erfüllen. Während der Umsetzung des Systems sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielvorgaben zu verfolgen und die Umsetzung des Systems im Hinblick auf das Erreichen der Zielgruppen zu überwachen.
d) Benachteiligte Kleinstunternehmen
Die Definition benachteiligter Kleinstunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds bezieht sich auf die Auswirkungen des EHS2 für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr auf Kleinstunternehmen und darauf, dass "für den Zweck ihrer Tätigkeit die Mittel entweder für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, oder für den Erwerb emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge oder gegebenenfalls für die Umstellung auf alternative - auch öffentliche - nachhaltige Verkehrsmittel fehlen ". Im Rahmen des Klima-Sozialfonds sollte ein Kleinstunternehmen daher nur dann als "benachteiligt" angesehen werden, wenn sein Unternehmen in erheblichem Maße vom Kraftstoffverbrauch in gewerblichen/öffentlichen Gebäuden oder Wohngebäuden oder im Straßenverkehr abhängig ist 44 und wenn es nicht über die Mittel verfügt, diesen Verbrauch zu verringern (entweder je nach seinen finanziellen Möglichkeiten, emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge und die dazugehörige Infrastruktur, effizientere Heizsysteme anzuschaffen, der Fähigkeit, das von ihm genutzte Gebäude zu renovieren, oder je nach Verfügbarkeit von Alternativen wie öffentliche Verkehrsmittel).
Es steht den Mitgliedstaaten frei, Maßnahmen und Investitionen für benachteiligte Kleinstunternehmen auszuarbeiten und über den Umfang einer solchen Unterstützung zu entscheiden. Unabhängig davon, ob sie bei der Unterstützung aus dem Klima-Sozialfonds den Schwerpunkt auf benachteiligte Kleinstunternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und d der Verordnung über den Klima-Sozialfonds legen oder nicht, müssen die Mitgliedstaaten jedoch "eine Schätzung der Anzahl und die Ermittlung (...) der benachteiligten Kleinstunternehmen " bzw."eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergebenden Preisanstiegs auf (...) Kleinstunternehmen" vorlegen.
e) Sonderfälle benachteiligter Gruppen im Rahmen des Klima-Sozialfonds im Hinblick auf die Auswirkungen des EHS2
Wie in Abschnitt II.3 dieser Leitlinien erwähnt, umfassen die Definitionen von benachteiligten Haushalten und Verkehrsnutzern, auf die der Fonds ausgerichtet ist, von Energiearmut betroffene Haushalte sowie von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte und Einzelpersonen, die nicht unbedingt "stark von den Auswirkungen des EHS2 betroffen" sein müssen.
Während die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, ihren Schwerpunkt auf die Unterstützung bei der Bewältigung der direkten Auswirkungen des EHS2 zu legen, enthält die folgende Liste einige Beispiele für mögliche Empfänger, die nicht direkt vom EHS2 betroffen sind. Diese Empfänger wären nicht berechtigt, direkte Einkommensbeihilfen aus dem Klima-Sozialfonds zu erhalten, der ausschließlich auf Haushalte und Verkehrsnutzer ausgerichtet sein sollte, die direkt von EHS2 betroffen sind (im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Sie können jedoch auch berechtigt sein, andere strukturelle Maßnahmen als direkte Einkommensbeihilfen zu erhalten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufgeführt sind, sofern sie als benachteiligte Haushalte oder Einzelpersonen eingestuft werden, die von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen sind.
f) Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Mitgliedstaaten in ihren Plänen erläutern, wie die Maßnahmen und Investitionen wirksam zum Erreichen der Ziele des Fonds beitragen würden.
Die Mitgliedstaaten sollten den Vorgaben von Anhang V Abschnitt 3.3. der Verordnung über den Klima-Sozialfonds folgen, um die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen zu erläutern.
Dies unterscheidet sich von der vorgeschriebenen zweijährlichen Berichterstattung der Mitgliedstaaten ( Artikel 24 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds) auf der Grundlage der Liste der Indikatoren in Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds, die von der tatsächlichen Durchführung des Plans abhängen sollte.
Im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung berät die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Pläne. Die begünstigten Mitgliedstaaten werden bei der Durchführung der Analyse der Auswirkungen des EHS2 sowie bei der Ermittlung benachteiligter Gruppen und der positiven Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen beraten. Die methodische Beratung bei der Durchführung dieser Analysen und die wichtigsten Ergebnisse werden allen Mitgliedstaaten im Rahmen der Einrichtung der Expertengruppe für Klimawandel (Climate Change Expert Group) zur Umsetzung des Klima-Sozialfonds mitgeteilt.
2. Komponenten
a) Allgemeine Vorschriften
Die Pläne sollten in drei kohärente Komponenten gegliedert sein, die jeweils spezifische Bereiche betreffen:
In den Plänen sollten Maßnahmen und Investitionen im Einklang mit Abschnitt 2 des Musters für die Pläne in Anhang V der Verordnung über den Klima-Sozialfonds (im Folgenden "Muster") aufgeführt werden. Die Komponenten für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sollten gemäß Abschnitt 2.1 des Musters strukturiert werden. Die Komponente für die direkten Einkommensbeihilfen sollte Abschnitt 2.2 des Musters entsprechen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, ihre eigenen Prioritäten für alle Sektoren und benachteiligten Gruppen festzulegen, wobei die Analyse der Auswirkungen des EHS2 und die Ermittlung benachteiligter Gruppen zu berücksichtigen sind. Durch die Verordnung über den Klima-Sozialfonds werden die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, alle Bereiche des Plans abzudecken. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds muss jeder Plan jedoch aus einem in sich stimmigen Paket bestehender und neuer Maßnahmen bestehen, um den Auswirkungen der CO2-Bepreisung zu begegnen. Die Kommission wird daher eine Bewertung vornehmen, ob mit den Plänen der einzelnen Mitgliedstaaten die sozialen Auswirkungen und Herausforderungen des EHS2 auf die Zielgruppen angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, den Maßnahmen und Investitionen, die voraussichtlich die größten Auswirkungen auf diese Gruppen haben werden, Vorrang einzuräumen und gleichzeitig einen ausgewogenen Ansatz in allen Politikbereichen im Einklang mit den nationalen Auswirkungen des EHS2 beizubehalten. Die Kommission wird bei dieser Bewertung auch Zusatzfinanzierungen berücksichtigen.
Im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Artikel 16 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds wird die Kommission die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der Pläne vor dem Hintergrund der nationalen Situation und insbesondere ihre Angemessenheit zur Bewältigung der in der Analyse gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ermittelten Herausforderungen überprüfen.
Die Mitgliedstaaten müssen außerdem die Anzahl der benachteiligten Haushalte schätzen und ermitteln, sowie erläutern, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind, und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung über den Klima-Sozialfonds über Energie- und Mobilitätsarmut Bericht erstatten. Daher sollten die Pläne ein in sich stimmiges und ausgewogenes Maßnahmen- und Investitionspaket enthalten, mit dem die wichtigsten Herausforderungen bei der Einführung des EHS2 angegangen und nationale Besonderheiten berücksichtigt werden.
b) Struktur der Komponenten
Die Komponenten sollten eine sinnvolle Struktur aufweisen und Maßnahmen und Investitionen enthalten, die einander ergänzen. Die Komponenten sind grundlegende Bestandteile der Pläne und bestehen aus miteinander verbundenen Maßnahmen und Investitionen zur Bewältigung spezifischer Herausforderungen in einem der beiden Sektoren (Gebäude oder Straßenverkehr). Diese Maßnahmen und Investitionen sollten ein einheitliches Paket mit einander verstärkenden Aktionen bilden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, jede Komponente gesondert darzustellen und dabei die folgenden Elemente für jede Komponente ausführlich zu beschreiben 46:
3. Beschreibung der Maßnahmen und Investitionen
Mit diesem Abschnitt sollen einige allgemeine Orientierungshilfen zu den Arten von Maßnahmen und Investitionen gegeben werden, die in den Plänen enthalten sein könnten, ohne das Ergebnis der spezifischen Bewertung zu beeinflussen, die die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Entwürfe der Pläne vorzunehmen hat.
In Klima-Sozialplänen müssen alle Maßnahmen und Investitionen sorgfältig begründet werden, und dabei sind die Gründe, die Ziele und der Zeitplan sowie die Verknüpfungen mit anderen Initiativen darzulegen. Dieser Grad der Detailgenauigkeit ist für die Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen und Investitionen von entscheidender Bedeutung.
Wenn Maßnahmen und Investitionen darauf ausgerichtet sind, benachteiligte Gruppen in einem bestimmten Gebiet oder einer bestimmten Region zu unterstützen (nach einer Analyse der geografischen Besonderheiten gemäß Anhang V Abschnitt 4.5 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds), sollten die Mitgliedstaaten dies in der Beschreibung der betreffenden Maßnahme oder Investition deutlich angeben.
Darüber hinaus muss in den Plänen auch erläutert werden, wie jede Maßnahme oder Investition mit dem Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" ("do no significant harm", DNSH) im Einklang steht. Die Erläuterungen sollten unter Bezugnahme auf den entsprechenden Fall gemäß Abschnitt 2 der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds erfolgen. Im Einklang mit diesen Leitlinien sollten die Mitgliedstaaten die folgende Tabelle ausfüllen, um nachzuweisen, dass alle Maßnahmen und Investitionen dem Grundsatz entsprechen. Eine Maßnahme oder Investition kann mehrere Tätigkeiten und Vermögenswerte zum Gegenstand haben. In der Tabelle sollte detailliert angegeben werden, welcher Ansatz für jede Tätigkeit und jeden Vermögenswert angewandt wurde, um die Einhaltung des Grundsatzes nachzuweisen, auch wenn die Einhaltung des Grundsatzes auf unterschiedlichen Ansätzen beruht.
| Ansatz | Praktische Umsetzung |
| Gibt es Tätigkeiten und/oder Vermögenswerte im Rahmen dieser Maßnahme oder Investition, die mit einem oder mehreren sektorspezifischen Anhängen im Einklang stehen? (Abschnitt 2.1 der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds) | Falls ja, führen Sie den Code der Tätigkeiten und/oder Vermögenswerte in den entsprechenden Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds auf. Ausgeschlossene Tätigkeiten dürfen in dieser Liste nicht enthalten sein. Falls nein, geben Sie dies bitte in diesem Feld an. |
| Gibt es Tätigkeiten und/oder Vermögenswerte im Rahmen dieser Maßnahme oder Investitionen, die nicht durch einen oder mehrere sektorspezifische Anhänge abgedeckt sind und die nicht auf den alternativen Ansätzen in den Abschnitten 2.3 und 2.4 der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds beruhen? (Abschnitt 2.2 der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds) | Falls ja, fügen Sie bitte für alle geplanten Tätigkeiten/Vermögenswerte, die nicht durch die sektorspezifischen Anhänge abgedeckt sind, eine Tabelle bei, die "Tabelle 1, Checkliste für die DNSH-Bewertung" entspricht, die in Abschnitt 2.2 der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds enthalten ist. In den sektorspezifischen Anhängen ausgeschlossene Tätigkeiten dürfen in dieser Liste nicht enthalten sein. Falls nein, geben Sie dies bitte in diesem Feld an. |
| Gibt es Tätigkeiten und/oder Vermögenswerte im Rahmen dieser Maßnahme oder Investitionen, die mit der EU-Taxonomie (wesentlicher Beitrag) und den technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang stehen? (Abschnitt 2.3 der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds) | Falls ja, führen Sie die Tätigkeiten im Rahmen der delegierten Rechtsakte zur Taxonomie auf. Falls nein, geben Sie dies bitte in diesem Feld an. |
| Handelt es sich bei dieser Maßnahme oder Investition um ein Finanzprodukt, das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds "InvestEU" im Einklang mit Abschnitt 2.4 der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds durchgeführt wird? | Geben Sie bitte an, ob die Maßnahme oder Investition unter diese Kategorie fällt. Falls nein, geben Sie dies bitte in diesem Feld an. |
Die Kommission hat in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds einen Vermerk veröffentlicht, in dem bewährte Verfahren für kostenwirksame Maßnahmen zusammengefasst werden, die möglicherweise aus dem Klima-Sozialfonds finanziert werden könnten 47. Auf der Website der Kommission zum Klima-Sozialfonds wurde ein Abschnitt über bewährte Verfahren veröffentlicht 48. Darüber hinaus unterstützt die Kommission mehrere Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Pläne über das Instrument für technische Unterstützung. Sie verfügt über eine Komponente, um die teilnehmenden Mitgliedstaaten über geeignete Maßnahmen und Investitionen zu beraten, die sie in ihre Pläne aufnehmen könnten. Die wichtigsten Ergebnisse des Projekts im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung werden allen Mitgliedstaaten mitgeteilt.
a) Gebäuderenovierung
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über den Klima-Sozialfonds können die Mitgliedstaaten Maßnahmen und Investitionen in die geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne aufnehmen, mit denen Folgendes beabsichtigt wird:
"a) Unterstützung von Gebäuderenovierungen, insbesondere für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Kleinstunternehmen, die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz bewohnen bzw. nutzen, auch für Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen"
Gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds bedeutet "Gebäuderenovierung" jede Art von energetischer Gebäuderenovierung, mit der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes gesteigert werden soll, wie Isolierung der Gebäudehülle - das heißt von Wänden, Dach und Boden - und der Austausch von Fenstern, sowie die Installation gebäudetechnischer Systeme, die allen einschlägigen nationalen Sicherheitsstandards entsprechen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ehrgeizige Renovierungsmaßnahmen durchzuführen, z.B. mit dem Mindestziel einer mittleren Renovierungsintensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 49 der Kommission, um eine dauerhafte Wirkung auf benachteiligte Zielgruppen zu erzielen.
Bei der Erarbeitung dieser Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine wirksame Ausrichtung und Zweckbindung von Ressourcen, sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass benachteiligte Haushalte und Kleinstunternehmen es sich in der Regel nicht leisten können, bei den Renovierungskosten in Vorleistung zu gehen. Selbst wenn die Kosten anschließend erstattet würden, haben sie möglicherweise keinen einfachen Zugang zu Krediten und kommen womöglich nicht in den Genuss von steuerlichen Boni und Abzügen, da ihre Einkommens-/Körperschaftsteuer minimal ist. Die vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen sollten daher so konzipiert sein, dass sie die begrenzten finanziellen Kapazitäten oder Kenntnisse benachteiligter Gruppen berücksichtigen und so kundenfreundlich wie möglich sind.
Lösungsansätze, wie den Bedürfnissen dieser benachteiligten Gruppen Rechnung getragen werden kann, sind in dem von der Kommission veröffentlichten Vermerk über kostenwirksame Maßnahmen 50 und den Leitlinien zur Empfehlung der Kommission zu Energiearmut 51 zu finden. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten ihre auf Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz und Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den angestrebten und erzielten Energieeinsparungen und Verbesserungen abhängig machen (d. h. die Unterstützung kann entsprechend den erzielten Einsparungen angepasst werden: höhere Unterstützung für höhere Gewinne). Alternative Finanzierungssysteme, die Investitionen erleichtern, sollten weiter gefördert werden. Diese sollten von Dritten zugunsten benachteiligter Gruppen als Endempfänger eingesetzt werden (unter anderem Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien wie z.B. Vorzugsdarlehen, um die Kosten für Fremdkapital für Renovierungsprogramme zur Steigerung der Energieeffizienz zu senken, sowie Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen). Abschnitt II.7.d dieser Leitlinien enthält weitere Erläuterungen.
b) Erschwinglicher energieeffizienter Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen, und Unterstützung für bezahlbare Energieeffizienz-Lösungen
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über den Klima-Sozialfonds können die Mitgliedstaaten in ihren Plan Maßnahmen und Investitionen aufnehmen, mit denen Folgendes beabsichtigt wird:
"b) Unterstützung des Zugangs zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen"
Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sollten darauf ausgerichtet sein, den Zugang benachteiligter Haushalte zu energieeffizienten Gebäuden zu verbessern, einschließlich gezielter Unterstützung für Sozialwohnungsprojekte mit hoher Energieeffizienz und niedrigeren Kosten für ihre Bewohner. Energieeffizienter Wohnraum orientiert sich an den Anforderungen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Energieeffizienzrichtlinie. Zu den Maßnahmen und Investitionen gehören der Bau neuer Sozialwohnungen und erschwinglichen Wohnraums für benachteiligte Menschen und von Energiearmut betroffenen Menschen sowie die Umwidmung bestehender Gebäude, die entweder leer stehen oder für eine Umwidmung vorgesehen sind, wie z.B. Bürogebäude, Industriestandorte oder öffentliche Standorte, die in energieeffizienten, erschwinglichen Wohnraum umgewandelt werden könnten, unter anderem auch in Sozialwohnungen. Leitinitiativen im Rahmen der Initiative "Renovierungswelle" 52 wie die Initiative für bezahlbaren Wohnraum können ebenfalls als Anregung dienen.
c) Maßnahmen und Investitionen zur Dekarbonisierung
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über den Klima-Sozialfonds können die Mitgliedstaaten in ihren Plan Maßnahmen und Investitionen aufnehmen, mit denen Folgendes beabsichtigt wird:
"c) Leistung eines Beitrags zur Dekarbonisierung - etwa durch Elektrifizierung - des Heizens und Kühlens von Gebäuden und des Kochens in Gebäuden durch Bereitstellung des Zugangs zu erschwinglichen und energieeffizienten Systemen und durch Integration der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie, auch durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und andere aktive Kunden zur Förderung der Verbreitung des Eigenverbrauchs von erneuerbarer Energie, wie die gemeinsame Nutzung von Energie und Peerto-Peer-Geschäfte im Bereich der erneuerbaren Energie, die Anbindung an intelligente Netze und Fernwärmenetze, die zur Erzielung von Energieeinsparungen oder der Verringerung von Energiearmut beitragen."
Die Elektrifizierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden sowie des Kochens in Gebäuden bezieht sich auf Maßnahmen und Investitionen, die darauf abzielen, die CO2-Intensität von Aktivitäten im Zusammenhang mit Heizen/Kühlen und Kochen in Gebäuden durch die Umstellung auf Strom als Energieträger zu verringern. Maßnahmen und Investitionen werden voraussichtlich den Verbrauch fossiler Brennstoffe verringern, indem Technologien, die auf fossilen Brennstoffen basieren, durch effizientere nicht fossile Brennstofftechnologien ersetzt werden, vorzugsweise durch strombetriebene Technologien, die von der zunehmenden Dekarbonisierung des Strommixes der Mitgliedstaaten profitieren. Die Leitlinien 53 zur Empfehlung der Kommission zu Energiearmut 54 geben gute Anhaltspunkte für strukturelle Maßnahmen, mit denen Energiearmut bekämpft werden kann.
Die Integration der Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bezieht sich auf Maßnahmen und Investitionen, die die Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie erhöhen, gegebenenfalls zusammen mit der Speicherkapazität, einschließlich ihres Netzanschlusses. Weitere Maßnahmen und Investitionen könnten i) die Integration intelligenter Technologielösungen in Gebäude, wie z.B. intelligente Verbrauchserfassungssysteme oder Ladeinfrastruktur, ii) die Förderung der Laststeuerung, iii) die Unterstützung von Tätigkeiten, die von Energiegemeinschaften durchgeführt werden und iv) die gemeinsame Nutzung von Energie durch aktive Kunden umfassen.
Die Begriffe "aktiver Kunde" und "Bürgerenergiegemeinschaft" beziehen sich auf Artikel 2 Nummern 15 und 16 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds, wobei für den ersteren die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 8 der Elektrizitätsrichtlinie 55 und für den letzteren die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 11 dieser Richtlinie gelten. Die Ausdrücke "Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft" und das "Peerto-Peer-Geschäft" im Bereich erneuerbare Energien sind in Artikel 2 Nummern 17 und 18 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds entsprechend Artikel 2 Nummern 16 und 18 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 56 definiert.
Die Unterstützung von Energiegemeinschaften könnte so gestaltet werden, dass sie unter anderem den Energiebedarf benachteiligter Gruppen decken, beispielsweise durch die Finanzierung der Teilnahme benachteiligter Menschen an diesen Gemeinschaften, die Finanzierung von Projekten der Gemeinschaften, die auch benachteiligten Gruppen zugutekommen können (z.B. durch die gemeinsame Nutzung von Strom mit einkommensschwachen oder benachteiligten Haushalten), oder durch die direkte Finanzierung der Energiegemeinschaften unter der Bedingung, dass benachteiligte Haushalte Teil dieser Gemeinschaften sind. Unterstützung kann für die Entwicklung neuer Produktionskapazitäten, aber auch für Dienstleistungen im Bereich Energieeffizienz, Sensibilisierung und Kapazitätsaufbau gewährt werden.
d) Maßnahmen zur Sensibilisierung
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über den Klima-Sozialfonds können die Mitgliedstaaten in ihren Plan Maßnahmen und Investitionen aufnehmen, mit denen Folgendes beabsichtigt wird:
"d) Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen, zu verfügbarer Unterstützung für Gebäuderenovierungen und Energieeffizienz sowie zu nachhaltigen und erschwinglichen Mobilitäts- und Verkehrsalternativen"
Gute Beispiele für Maßnahmen und Investitionen, die auf benachteiligte Haushalte und Einzelpersonen ausgerichtet sind, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, und mit denen ihnen Informationen über die Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit von Energie zur Verfügung gestellt werden, finden sich in der Empfehlung der Kommission zu Energiearmut und den dazugehörigen Leitlinien 57 sowie in dem von der Kommission veröffentlichten Vermerk über bewährte Verfahren für kostenwirksame Maßnahmen und Investitionen 58. Informationskampagnen für benachteiligte Haushalte haben ihre Besonderheiten und sollten über vertrauenswürdige Wege direkt an diese Haushalte übermittelt werden, z.B. durch vor Ort tätige Fachkräfte (die nicht unbedingt Energieberatung anbieten müssen, aber Menschen in diesen Haushalten an andere vertrauenswürdige Stellen wie zentrale Anlaufstellen, Verbraucherberatungsstellen oder Verbraucher-Hotlines verweisen können). Die Kampagnen müssen auf die Bedürfnisse der verschiedenen Arten der Benachteiligung zugeschnitten sein.
e) Energieeffizienzlösungen
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über den Klima-Sozialfonds können die Mitgliedstaaten in ihren Plan Maßnahmen und Investitionen aufnehmen, mit denen Folgendes beabsichtigt wird:
"e) Unterstützung öffentlicher und privater Einrichtungen, einschließlich Anbietern von Sozialwohnungen - insbesondere öffentlichprivate Genossenschaften -, bei der Entwicklung und Bereitstellung bezahlbarer Energieeffizienz-Lösungen und angemessener Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds"
Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e sollten darauf ausgerichtet sein, öffentliche und private Einrichtungen bei der Entwicklung von Lösungen und Finanzierungsmechanismen zu unterstützen, die auf die Bedürfnisse benachteiligter Haushalte und Kleinstunternehmen zugeschnitten sind, wobei deren sehr begrenzter Zugang zu kommerziellen Finanzierungen zur Deckung von Vorabinvestitionen zu berücksichtigen ist. Der Einsatz von Finanzierungsinstrumenten (z.B. Darlehen und Garantien, aber auch innovativere Finanzierungslösungen) zur Unterstützung dieser Maßnahmen kann dazu beitragen, zusätzliche private und öffentliche Investitionen zu mobilisieren. Während lokale Behörden, Energiedienstleistungsunternehmen, Versorgungsunternehmen, Energieagenturen und andere Vermittler solche Maßnahmen und Investitionen umsetzen können, sollte es sich bei den Endempfängern stets um benachteiligte Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, und benachteiligte Kleinstunternehmen handeln. Bei der Unterstützung solcher öffentlichen oder privaten Einrichtungen muss der Mitgliedstaat gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an den Endempfänger weitergegeben werden, indem er für die erforderlichen Nachweise gemäß Artikel 9 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sorgt.
Für alle in den Abschnitten III.3 a, b, c, d und e genannten gebäudebezogenen Maßnahmen und Investitionen könnten die Mitgliedstaaten Folgendes in Erwägung ziehen, um sicherzustellen, dass die Wirkung der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen maximiert wird (zu weiteren Einzelheiten siehe beispielsweise die von der Kommission veröffentlichten Hinweise zu bewährten Verfahren für kosteneffiziente Maßnahmen 59:
f) Emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Fahrräder
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung über den Klima-Sozialfonds können die Mitgliedstaaten in ihren Plan Maßnahmen und Investitionen aufnehmen, mit denen Folgendes beabsichtigt wird:
"f) Bereitstellung eines Zugangs zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, bei Wahrung der Technologieneutralität, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb sowie für geeignete öffentliche und private Infrastruktur, gegebenenfalls insbesondere für den Erwerb von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Infrastruktur für das Aufladen und Betanken und die Entwicklung eines Markts für emissionsfreie Gebrauchtfahrzeuge; die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, zu gewährleisten, dass die Unterstützung für emissionsfreie Fahrzeuge in ihren Plänen priorisiert wird, wenn diese Fahrzeuge eine erschwingliche und nutzbare Lösung darstellen."
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren Plänen der Unterstützung von Ökosystemen für emissionsfreie Fahrzeuge 61 (Fahrzeuge und Infrastrukturen) Vorrang einzuräumen, wenn diese eine erschwingliche und nutzbare Lösung darstellen, wobei dies sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtwagenkäufe gilt. Dies kann beispielsweise den Kauf von emissionsfreien Stadt- und Reisebussen für den öffentlichen Nahverkehr oder für Schulzwecke in unterversorgten Gebieten mit einkommensschwacher Bevölkerung umfassen.
Im Hinblick auf die Unterstützung von Kleinstunternehmen (gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds) können Subventionen für den Kauf oder das Leasing emissionsfreier Fahrzeuge (z.B. Taxis, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken oder Lastenfahrräder) in Betracht gezogen werden.
Bei der Ausarbeitung von Systemen zur Vermietung oder zum Leasing von emissionsfreien Fahrzeugen, die sich an die benachteiligten Gruppen im Sinne des Klima-Sozialfonds richten, sollten die Mitgliedstaaten Faktoren wie das Einkommensniveau, die Zugänglichkeit und Verfügbarkeit bestehender öffentlicher Verkehrsmittel sowie die durchschnittlichen Pendelzeiten und -entfernungen berücksichtigen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Programme wirksam auf die benachteiligten Gruppen im Sinne des Klima-Sozialfonds ausgerichtet werden, um potenzielle regressive Auswirkungen der Subventionen zu verhindern.
Wenn Mitgliedstaaten emissionsfreien Fahrzeugen keinen Vorrang einräumen, sollten sie nachweisen und begründen, warum emissionsfreie Fahrzeuge keine erschwingliche 62 oder nutzbare Lösung darstellen, und dabei die Auswirkungen des EHS2 berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Verringerung der Unterstützung für emissionsarme Fahrzeuge (gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung über den Klima-Sozialfonds) in den Klima-Sozialplan aufzunehmen.
Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die verstärkte Nutzung von Fahrrädern, Elektrofahrrädern, Lastenfahrrädern und Mikromobilitätslösungen durch eine integrierte städtische und regionale Mobilitätsplanung zu fördern. Bei diesem Ansatz sollte der Entwicklung sicherer, direkter, geschützter und geeigneter Fahrradinfrastrukturen und -netze Vorrang eingeräumt werden, die Gebiete mit einkommensschwacher Bevölkerung an wichtige Zielorte anbinden. Um dies zu unterstützen, könnten die Mitgliedstaaten Zuschüsse für den Kauf, die langfristige Miete oder das Leasing von Fahrrädern, Elektrofahrrädern oder Lastenfahrrädern bereitstellen.
Wenn benachteiligte Gruppen sich überschneidenden Herausforderungen im Zusammenhang mit Energie- und Mobilitätsarmut gegenüberstehen, sollten sektorübergreifende Lösungen geprüft werden, um Synergien zwischen Investitionen zu schaffen. Zum Beispiel könnten die Mitgliedstaaten den Bau von Sozialwohnungen oder die Renovierung von Gebäuden mit der Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kombinieren. Mit diesem integrierten Ansatz kann durch die Bereitstellung einer erschwinglichen und zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge Energie- und Mobilitätsarmut bekämpft werden, während gleichzeitig nachhaltige, energieeffiziente Wohnraumlösungen gefördert werden.
g) Erschwingliche und zugängliche öffentliche Verkehrsmittel
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung über den Klima-Sozialfonds können die Mitgliedstaaten in ihren Plan Maßnahmen und Investitionen aufnehmen, mit denen Folgendes beabsichtigt wird:
"g) Schaffung von Anreizen für die Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Verkehrsmittel und Unterstützung privater und öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Genossenschaften, bei der Entwicklung und Bereitstellung von nachhaltiger Mobilität auf Abruf, Diensten der geteilten Mobilität und Angeboten für aktive Mobilität."
Die Mitgliedstaaten sollten öffentlichen Verkehrsmitteln, die im Vergleich zu Privatfahrzeugen eine wesentlich effizientere und CO2-arme Mobilität ermöglichen, Vorrang einräumen.
Zur Förderung der in den Abschnitten III.3 d, f und g erwähnten nachhaltigen Mobilität könnten die Mitgliedstaaten Folgendes in Erwägung ziehen, um die Wirkung der Maßnahmen und Investitionen in ihren Plänen zu maximieren (zu weiteren Einzelheiten siehe beispielsweise die von der Kommission veröffentlichten Hinweise zu bewährten Verfahren für kosteneffiziente Maßnahmen 63:
4. Direkte Einkommensbeihilfen
Direkte Einkommensbeihilfen im Rahmen des Fonds sind Ausgleichsleistungen, die darauf abzielen, spezifische finanzielle Schwächen der Empfänger im Hinblick auf die Auswirkungen des EHS2 zu beheben und die Dekarbonisierung des Gebäude- und Straßenverkehrssektors zu begleiten.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds können die Mitgliedstaaten die Kosten für die Bereitstellung direkter Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer in ihre Pläne aufnehmen. Die Gewährung direkter Einkommensbeihilfen ist keine Verpflichtung. Wenn sie in die Pläne aufgenommen werden, sollten sie darauf abzielen, i) nachteilige Auswirkungen auf das Einkommen abzumildern, ii) benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, unverzüglich zu entlasten und iii) strukturelle Maßnahmen und Investitionen zu begleiten. Diese Unterstützung ist auf die Bewältigung der direkten Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG beschränkt. In Erwägungsgrund 23 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ist festgelegt, dass Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen grundsätzlich nur unbedeutende vorhersehbare Auswirkungen auf Umweltziele haben und demnach dabei davon ausgegangen werden sollte, dass sie dem DNSH-Grundsatz entsprechen 64.
Für solche Einkommensbeihilfen gilt:
Im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zu Energiearmut aus dem Jahr 2023 66 und der dazugehörigen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 67 sollten langfristige strukturelle Maßnahmen gegenüber kurzfristigen und Ad-hoc-Einkommensbeihilfen bevorzugt werden. Direkte Einkommensbeihilfen sollten nur als befristete Maßnahme eingesetzt werden, die direkt auf die Einführung des EHS2 ab 2027 reagiert und strukturelle Maßnahmen und Investitionen begleitet. Diese Empfehlungen stehen vollständig im Einklang mit der Verordnung über den Klima-Sozialfonds, in der festgelegt ist, dass direkte Einkommensbeihilfen "nicht die grundlegenden Ursachen für Energiearmut und Mobilitätsarmut beheben" ( Erwägungsgrund 21 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Die Empfehlung zu Energiearmut und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten einige Beispiele für direkte Einkommensbeihilfen.
Im Verkehrssektor könnte ein Beispiel für direkte Einkommensbeihilfen eine finanzielle Unterstützung in Form eines monatlichen Pauschalbetrags für benachteiligte Verkehrsnutzer sein, die vom EHS2 betroffen sind, damit deren Einkommenseffekte durch den Anstieg der Verkehrskosten ausgeglichen werden.
Direkte Einkommensbeihilfen sollten so konzipiert werden, dass sie die durch das EHS2 geschaffenen Anreize für den CO2-Preis nicht behindern. Sie sollten vorzugsweise auf Pauschalbetragszahlungen ausgerichtet sein.
Hinsichtlich der Förderfähigkeit von Sozialtarifen als direkte Einkommensbeihilfen im Rahmen des Klima-Sozialfonds müsste eine solche Unterstützung so umgesetzt werden, dass sie allen Bestimmungen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds entspricht. Erstens bedeutet dies die Einhaltung aller Vorschriften über direkte Einkommensbeihilfen, insbesondere die Begrenzung der Unterstützung auf die Auswirkungen des EHS2, und die Empfehlung, das EHS2-Preissignal nicht zu untergraben. Zweitens gelten alle allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds, einschließlich des Grundsatzes der Zusätzlichkeit, wonach die Unterstützung zusätzlich erfolgen muss und keine wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben darstellen darf.
Es muss unterschieden werden zwischen fakultativen direkten Einkommensbeihilfen und strukturellen Maßnahmen und Investitionen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds in die Pläne aufgenommen werden müssen. Für die Zwecke des Fonds sollten Maßnahmen, die darauf abzielen, einen positiven und dauerhaften Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität in der EU bis 2050 zu leisten, oder die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, nicht als direkte Einkommensbeihilfen betrachtet werden. Dies wäre der Fall bei Gutscheinen oder ermäßigten Tarifen mit klaren Klimaanforderungen hinsichtlich der Frage, wofür die Förderung verwendet werden darf, sowie bei Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.
So gilt beispielsweise ein Gutschein, der nur für den Austausch von Fenstern in einem Gebäude, in dem benachteiligte Haushalte leben, verwendet werden darf, als strukturelle Maßnahme und nicht als direkte Einkommensbeihilfe, da er darauf abzielt, die Energieeffizienz des Gebäudes zu erhöhen, und insgesamt positive Auswirkungen auf das Klima hat.
Ebenso würde ein Gutschein für öffentliche Verkehrsmittel (z.B. eine mobile Geldbörse) oder ein gezielter ermäßigter Tarif für öffentliche Verkehrsmittel nicht als direkte Einkommensbeihilfe gelten, da beide Maßnahmen darauf abzielen, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern, die eine sauberere Lösung darstellen als die Nutzung privater Verkehrsmittel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Um die positiven und dauerhaften Auswirkungen auf das Klima zu maximieren, müssten solche Maßnahmen im Verkehrsbereich jedoch von anderen strukturellen Maßnahmen begleitet werden, die auf die Verbesserung der Infrastruktur und der Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel abzielen.
Direkte Einkommensbeihilfen können über andere öffentliche oder private Einrichtungen direkt für benachteiligte Haushalte oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt werden. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erläutern, welche Art von Maßnahmen diese Einrichtungen ergreifen werden, und eindeutig nachweisen, wie diese Maßnahmen letztlich benachteiligten Haushalten oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.
Für jede Maßnahme in Form direkter Einkommensbeihilfen sollte der Plan die in Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufgeführten Angaben enthalten:
5. Technische Hilfe
Die Mitgliedstaaten können in ihre Pläne Maßnahmen der technischen Hilfe aufnehmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Investitionen wirksam verwaltet und durchgeführt werden ( Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Der Plan kann daher die Kosten für Maßnahmen der technischen Hilfe umfassen, jedoch nur bis zu einer Höhe von 2,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans ( Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Die Kosten für technische Hilfe, die förderfähig sind, decken in der Regel folgende Ausgaben ab: Schulungs-, Programmplanungs-, Durchführungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, Ausgaben für administrative Unterstützung (auch für zusätzliches Personal), die für die Verwaltung des Fonds und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind. Dazu gehören Studien, Ausgaben für Informationstechnologie, öffentliche Konsultationen von Interessenträgern sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ( Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Plänen Wesen, Art und Umfang der Maßnahmen der technischen Hilfe sowie ihre jeweiligen geschätzten Kosten aufführen (Anhang V Abschnitt 2.3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Um eine mögliche Doppelfinanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe zwischen dem Klima-Sozialfonds und anderen Fonds, vor allem im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik, zu vermeiden, muss auf nationaler und regionaler Ebene in Bezug auf jedes Instrument für eine klare Abgrenzung des Personals und der Maßnahmen der technischen Hilfe gesorgt werden.
Insbesondere im Bereich der technischen Hilfe gelten die direkt mit der Durchführung der Pläne verbundenen Verwaltungskosten nicht als wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben und sind daher auch förderfähig ( Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Hinsichtlich des Zeitplans und der Förderfähigkeit von Maßnahmen der technischen Hilfe gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans. Aus dem Klima-Sozialfonds können nur Kosten finanziert werden, die ab dem 30. Juni 2024 (Datum des Inkrafttretens der Verordnung über den Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 29) angefallen sind.
Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Plänen aufführen, welche Etappenziele und Zielvorgaben sich auf Maßnahmen der technischen Hilfe beziehen
6. Etappenziele und Zielvorgaben
a) Festlegung von Etappenzielen und Zielvorgaben
Die Komponenten des Plans sollten mit einer beschränkten, aber aussagekräftigen Anzahl von Etappenzielen und Zielvorgaben verknüpft werden, die die wichtigsten Schritte bei der Durchführung des Plans darstellen. Etappenziele und Zielvorgaben sind ein Hinweis auf den Fortschritt bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder Investition. Dabei ist Folgendes zu unterscheiden:
Um die Fortschritte anhand von Etappenzielen und Zielvorgaben zu messen, ist es manchmal erforderlich, einen Ausgangswert festzulegen, der den quantitativen oder qualitativen Zustand der Variablen/Indikatoren widerspiegelt, die/der zur Messung des Fortschritts vor der Maßnahme oder Investition verwendet wird. Dies kann der Zustand zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Intervention und/oder dem Zeitpunkt der Vorlage des Plans sein oder sich auf eine Hochrechnung aktueller Trends stützen.
b) Konzeption der Etappenziele und Zielvorgaben
Die Maßnahmen sollten gegebenenfalls anhand von Etappenzielen und Zielvorgaben überwacht werden. Nach Möglichkeit sollte für eine Strukturmaßnahme ein einziges Etappenziel festgelegt werden, das ihren letzten Schritt widerspiegelt (z.B. Inkrafttreten eines bestimmten Rechtsakts). Die Etappenziele sollten klar sein und sich gegebenenfalls auf einfache rechtliche Anforderungen konzentrieren.
Die Investitionen sollten hauptsächlich anhand von Zielvorgaben (und gegebenenfalls Etappenzielen) überwacht werden, deren Erfüllung anhand von Output- und Ergebnisindikatoren gemessen werden kann. Einschlägige gemeinsame Indikatoren für alle drei Bereiche sind in Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegt und können als Indikatoren für die Erreichung eines bestimmten Ziels verwendet werden. Wenn der Plan eines Mitgliedstaats keine Maßnahme oder Investition enthält, die zu einigen der in Anhang IV vorgeschlagenen Indikatoren beiträgt, kann der Mitgliedstaat aus Effizienzgründen zusätzliche Indikatoren verwenden, wobei denjenigen Indikatoren Vorrang eingeräumt wird, die im Rahmen anderer EU-Fonds, -Programme und -Instrumente wie kohäsionspolitischer Programme im Rahmen der Dachverordnung oder der ARF-Verordnung verwendet wurden. Soweit möglich und angemessen sollten für ähnliche Arten von Investitionen dieselben Indikatoren verwendet werden.
Etappenziele und Zielvorgaben sollten so konzipiert werden, dass die Fortschritte der Investitionen während ihres gesamten Lebenszyklus überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtziele jeder Komponente erreicht werden. In der Regel sollten die Fortschritte bei der Durchführung der Investitionen im Rahmen des Plans anhand von drei Arten von Etappenzielen oder Zielvorgaben überwacht werden:
Bei Maßnahmen und kleineren Investitionen sollte vorzugsweise ein einziges Etappenziel oder eine einzige Zielvorgabe verwendet werden, das bzw. die den letzten Schritt/das Ergebnis widerspiegelt. Die Gesamtzahl der Etappenziele und Zielvorgaben sollte dem Umfang der Zuweisung entsprechen und für alle Investitionen innerhalb des Plans kohärent sein.
c) Bewährte Verfahren für die Ausarbeitung von Etappenzielen und Zielvorgaben
Bei der Ausarbeitung der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben sollten die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang V Abschnitt 2.1 Ziffer iv oder Abschnitt 2.2 Ziffer iii der Verordnung über den Klima-Sozialfonds verwenden. Sie werden aufgefordert, die Indikatoren in Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds zu verwenden.
Bei der Auswahl eines Etappenziels oder einer Zielvorgabe, das bzw. die nicht unter die Indikatoren in Anhang IV fällt, sollte der Mitgliedstaat bei der Gestaltung der jeweiligen Etappenziele und Zielvorgaben die folgenden bewährten Verfahren anwenden:
Bei Maßnahmen und Investitionen, die auf regionaler und lokaler Ebene umgesetzt werden sollen, sind diese Angaben in der Beschreibung des Etappenziels oder der Zielvorgabe zu machen.
Die Etappenziele und Zielvorgaben werden zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage ihres Plans mit dem Ziel besprochen, sich auf diejenigen zu einigen, die in die Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Pläne nach Artikel 17 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufgenommen werden sollen.
7. Finanzierung und Kosten
a) Nationaler Beitrag
Jeder Mitgliedstaat muss mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten seines Plans beisteuern. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats zum Klima-Sozialplan entspricht der maximalen Mittelzuweisung aus dem Fonds für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 und 14 sowie den Anhängen I und II der Verordnung über den Klima-Sozialfonds.
Der nationale Beitrag darf nur aus öffentlichen Quellen stammen. Hierzu zählen auch Ressourcen aus regionalen oder lokalen Haushalten. Dies kann auch Ressourcen umfassen, die durch Emission von Anleihen oder sonstigen Schuldtiteln in nationalen, regionalen oder lokalen Haushalten mobilisiert werden. Der nationale Beitrag darf jedoch laut Artikel 15 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds keine privaten Finanzierungsquellen enthalten.
Es wird empfohlen, den nationalen Beitrag proportional auf die Komponenten des Plans aufzuteilen. Dies würde im Zeitverlauf kontinuierliche Fortschritte und damit das Erreichen von Etappenzielen und Zielvorgaben in allen relevanten Bereichen sicherstellen. In jedem Fall sollte der nationale Beitrag des Mitgliedstaats für jede Komponente und für Maßnahmen und Investitionen laut Anhang V Abschnitt 2.1 Buchstabe v der Verordnung über den Klima-Sozialfonds eindeutig festgelegt sein.
b) Kostenschätzungen für Maßnahmen und Investitionen
Die Mitgliedstaaten sollten die Kostenschätzungen für Maßnahmen und Investitionen in ihrem Plan darstellen und dabei unter anderem die folgenden Kriterien laut Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c und i der Verordnung über den Klima-Sozialfonds zur Bewertung der Pläne durch die Kommission hinsichtlich ihrer Relevanz berücksichtigen:
Bei der Vorlage von Kostenschätzungen für Pläne sollte der Mitgliedstaat auch die folgenden Aspekte berücksichtigen:
Die Kommission wird sich auch um eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bemühen, um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der EU angemessen geschützt werden. Dies erfordert einen Kontroll- und Prüfungsmechanismus, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern.
c) Erforderliche Informationen über Finanzierung und Kostenschätzungen
Die Mitgliedstaaten sollten ausreichend detaillierte Informationen zu Kostenschätzungen für jede Maßnahme oder Investition im betreffenden Beleg und in einer Tabelle je Komponente vorlegen, aufgeschlüsselt nach Einzelmaßnahmen und -Investitionen für diese Komponente. Jede der drei Tabellen sollte auch den betreffenden Zeitraum und eine Aufschlüsselung der Gesamtkosten für jede Maßnahme und jede Investition in jedem Jahr enthalten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das diesen Leitlinien beigefügte Muster verwenden (siehe Anhang V Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). In jeder Tabelle sollten die Mitgliedstaaten auch Folgendes angeben:
Die Mitgliedstaaten sollten in ihre Pläne und Belege folgende Informationen aufnehmen:
Die Mitgliedstaaten sollten die geschätzten Gesamtkosten ohne Mehrwertsteuer vorlegen, um die Vergleichbarkeit der Pläne zu ermöglichen ( Erwägungsgrund 26 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
8. Betriebskosten
In der Regel sollten aus dem Fonds nur Kosten finanziert werden, die einmaliger Natur sind und in seine Laufzeit fallen. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sieht vor, dass die Unterstützung aus dem Fonds, außer in hinreichend begründeten Fällen, die wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben nicht ersetzen sollte. Für den Teil des Plans, der der technischen Hilfe gewidmet ist, gelten die unmittelbar mit der Durchführung des Plans verbundenen Verwaltungskosten nicht als wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds.
In hinreichend begründeten Fällen können regelmäßige Betriebskosten finanziert werden, sofern i) sie längerfristige Auswirkungen im Einklang mit den Zielen des Fonds haben, ii) ihre Finanzierung nach Beendigung des Fonds nachhaltig sichergestellt wird und iii) die negativen Auswirkungen auf den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo nur vorübergehend sind. Die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind: i) ob die Kosten integraler Bestandteil einer Maßnahme oder Investition sind und ii) ob diese Maßnahme oder Investition zur Erfüllung der Bewertungskriterien beiträgt. Dies gilt sowohl für Verwaltungsausgaben wie Personalkosten als auch für Betriebskosten.
Wiederkehrende Kosten für Infrastrukturinstandhaltung wären beispielsweise nicht förderfähig, aber Investitionen in Modernisierungen, einschließlich sehr umfangreicher oder überfälliger Instandhaltungsarbeiten, sollten von Fall zu Fall aus dem Fonds gefördert werden können. Darüber hinaus könnten Betriebskosten gedeckt werden, um die Einführung neuer gemeinsam genutzter Mobilitätsdienste oder von Verkehrsdiensten auf Abruf in ländlichen Gebieten während der ersten Phase der Ankurbelung der Nachfrage zu erleichtern, wobei der Klima-Sozialfonds nicht nur die Kosten für die Einrichtung der Dienste, sondern auch deren Betriebskosten für einen begrenzten Zeitraum finanzieren könnte. In jedem Fall hängt die Förderfähigkeit der Maßnahme oder Investition davon ab, wie gezielt sie auf die benachteiligten Gruppen ausgerichtet ist, die im Einzelfall Unterstützung aus dem Klima-Sozialfonds erhalten können.
9. Ex-ante-Verhinderung von Doppelfinanzierungen und Schutz der finanziellen Interessen der EU
Die Mitgliedstaaten sind vorrangig dafür verantwortlich, Doppelfinanzierungen zwischen dem Klima-Sozialfonds und anderen EU-Fonds zu vermeiden, und sie sind daher verpflichtet, vor der Einreichung ihrer Pläne zu überprüfen, dass keine Doppelfinanzierung vorliegt (auf der Grundlage der Artikel 13 und 21 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Da die Finanzierung des Klima-Sozialfonds leistungsbezogen ist, ist eine klare Ex-ante-Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten und Projekten, die im Rahmen des Klima-Sozialfonds finanziert werden, und solchen, die aus anderen EU-Fonds und anderen EU-Programmen finanziert werden, erforderlich.
Die Mitgliedstaaten sollten:
Zusätzlich zu den oben dargelegten Bedingungen muss dieser Ansatz mit den Bestimmungen des betroffenen anderen EU-Finanzierungsinstruments im Einklang stehen und den Vorschriften über staatliche Beihilfen, einschließlich der Kumulierungsbestimmungen, entsprechen. Die Mitgliedstaaten müssen gründliche Verwaltungsüberprüfungsverfahren einführen, um Doppelfinanzierungen während der Durchführung zu vermeiden.
Diese Verfahren sollten in das interne Kontrollsystem des Mitgliedstaats aufgenommen werden (siehe Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Mitgliedstaaten in ihren Plänen die Regelungen darlegen, die sie getroffen haben, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden und die Interessen der EU zu schützen (Anhang V Abschnitt 4.6 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Es ist wichtig, dass im Rahmen dieser Regelungen alle relevanten Datenquellen berücksichtigt, die Finanzierungsströme systematisch getrennt und während der gesamten Projektumsetzung Gegenkontrollen durchgeführt werden, um die Möglichkeit einer Doppelfinanzierung auszuschließen. Diese internen Kontrollsysteme müssen daher ausreichend robust sein, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen und insbesondere Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken, zu melden und zu beheben.
Die internen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten müssen angemessene und unabhängige Prüfungen von Systemen und Vorgängen im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards durchführen, die auch gemäß Anhang V Abschnitt 4.6 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds und gemäß Anhang III Nummer 5 zu beschreiben sind. Dazu gehören unter anderem:
10. Szenario für den Fall, dass das EHS2 zu einem späteren Zeitpunkt beginnt
Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds und der letzten Spalte in Anhang II dieser Verordnung wäre, wenn das EHS2 gemäß Artikel 30k der Emissionshandelsrichtlinie um ein Jahr verschoben wird, die maximale Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds niedriger als die entsprechende Zuteilung, wenn das EHS 2027 anlaufen würde. Im Einklang mit Anhang V der Verordnung über den Klima-Sozialfonds zum Muster des Plans und wie in Erwägungsgrund 28 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds klargestellt, gilt: "Im Interesse einer effizienteren Planung sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG angeben, welche Folgen eine Aufschiebung des gemäß Kapitel IVa der genannten Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems hätte. Zu diesem Zweck sollten alle sachdienlichen Informationen, die im Plan zu berücksichtigen sind, deutlich voneinander unterschieden werden, indem sie in zwei Szenarien unterteilt werden, und zwar durch eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen an die Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen einschlägigen Elemente des Plans." Die Informationen sollten im Einklang mit dem Muster des Plans in Anhang V bereitgestellt werden.
11. Angemessene Partnerschaft und öffentliche Konsultation
Die Einbeziehung und das Engagement der relevanten Interessenträger während der Konzeptions- und Umsetzungsphase sind für den Erfolg des Klima-Sozialfonds und aller Initiativen des europäischen Grünen Deals entscheidend. Ein inklusiver Partnerschaftsansatz bei der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Pläne ist besonders wichtig, da er unterschiedliche Perspektiven und Fachwissen für politische Entscheidungen mit sich bringt. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Umsetzung der von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds 68 veröffentlichten Beispiele bewährter Verfahren für öffentliche Konsultationen zu den Plänen in Erwägung zu ziehen.
a) Arten der Interessenträger
In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sind verschiedene Arten von Interessenträgern aufgeführt, die bei der Ausarbeitung der Pläne konsultiert werden sollten:
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Expertise und das Wissen dieser Interessenträger unter anderem zur Kartierung von Energie- und Mobilitätsarmut, zur Ausrichtung auf benachteiligte Gruppen oder bei der Ermittlung des Investitionsbedarfs bei allen politischen Zielen des Fonds vollumfänglich einzubeziehen.
Dabei wird empfohlen, die für die Umsetzung der kohäsionspolitischen Fonds und der Aufbau- und Resilienzpläne zuständigen Behörden bei der Erstellung der Klima-Sozialpläne und der Vorbereitung der öffentlichen Konsultation einzubeziehen, selbst wenn sie nicht die wichtigste koordinierende Stelle für die gesamte Durchführung der Pläne sind. Vor allem in Bezug auf die in den Plänen vorgeschlagenen regionalen und lokalen Maßnahmen und Investitionen ist die Einbeziehung regionaler und lokaler Behörden bei der Erstellung der Pläne und der diesbezüglichen Konsultation entscheidend.
Zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Interessenträgern sieht die Verordnung über den Klima-Sozialfonds die Einbeziehung anderer Interessenträger vor. Dabei könnte es sich um Forschungs- und Innovationseinrichtungen, Umweltpartner und Nichtregierungsorganisationen handeln. Die Gewährleistung einer angemessenen Vertretung von Sachverständigen für Gleichstellung und Chancengleichheit wie Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsstellen und Organisationen, die die Interessen von Frauen, Menschen mit Behinderungen, Jugendorganisationen 69, Menschen mit Migrationshintergrund, Alleinerziehenden und älteren Menschen bei Konsultationen vertreten, ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Gleichstellungsaspekte in die Pläne einzubeziehen.
Darüber hinaus sollte in den Plänen besonderes Augenmerk auf benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Kinder, isolierte ältere Menschen, ethnische Minderheiten, marginalisierte Gemeinschaften, Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger und Menschen mit Migrationshintergrund gerichtet werden, für die ein höheres Risiko für Armut und soziale Ausgrenzung besteht.
Sind die Interessenträger nicht so organisiert, dass sie sinnvolle Beiträge leisten können, so sollten die Behörden die zuständigen Behörden und Nichtregierungsorganisationen dabei unterstützen, diese Interessenträger zu organisieren und sicherzustellen, dass ihre Interessen umfassend vertreten und in die Pläne einbezogen werden.
b) Durchführung öffentlicher Konsultationen
Öffentliche Konsultationen sollten gemäß Artikel 10 der Governance-Verordnung durchgeführt werden. Sie sollten dem nationalen Rechtsrahmen entsprechen und zentrale Aspekte des Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds berücksichtigen 70. Diese Elemente erfordern von den Mitgliedstaaten eine frühzeitige, klare und wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit sowie angemessene Fristen, die der Öffentlichkeit ausreichend Zeit für die Information, die Beteiligung und die Meinungsäußerung einräumen.
Laut Verordnung über den Klima-Sozialfonds ( Artikel 5 und Erwägungsgrund 18) muss eine (neue) öffentliche Konsultation zum gesamten Klima-Sozialplan (wenn auch in einer Vorphase) durchgeführt werden. Bereits durchgeführte öffentliche Konsultationen zu bestehenden Maßnahmen, die in den Plan aufgenommen werden sollen, sollten erwähnt und zusammengefasst werden.
Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausarbeitung des Plans eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses vorlegen und beschreiben, wie die Beiträge der Interessenträger berücksichtigt wurden und sich in dem Plan wiederfinden ( Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). In der Zusammenfassung sollten die konsultierten Interessenträger, die Konsultationsmethode (Konferenz, bilateral, dreigliedrig usw.), der Zeitplan für die Öffentlichkeitsarbeit und die Frage aufgeführt werden, ob die Interessenträger ausschließlich zu bestimmten Komponenten konsultiert wurden oder ob eine allgemeine Konsultation zu einem umfassenden Planentwurf oder zu allen Aspekten des Plans durchgeführt wurde. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich erläutern, welche Schritte geplant sind, um die relevanten Interessenträger bei der Durchführung der Pläne einzubeziehen und zu konsultieren.
Bei nicht geringfügigen Änderungen der Pläne sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Konsultationen zu den geänderten Maßnahmen oder Investitionen gemäß den Artikeln 5, 16 und 18 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds durchführen. Dies wird auch in Erwägungsgrund 18 ausgeführt: "Eine öffentliche Konsultation der Interessenträger sollte jedes Mal erfolgen, wenn die Kommission einen Plan bewerten muss."
12. Übermittlung
Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission einen Klima-Sozialplan vorlegen, damit die im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen aus dem Fonds finanziell unterstützt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Pläne gemäß Erwägungsgrund 17 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds bis zum 30. Juni 2025 vorlegen.
Die Kommission wird eine einheitliche elektronische Plattform für die Einreichung und Überwachung der Pläne sowie für die Einreichung entsprechender Zahlungsanträge einrichten.
Der Plan sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission erstellt werden und muss gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds nach dem Muster in Anhang V der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erstellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich so früh wie möglich vor der geplanten förmlichen Vorlage mit der Kommission über Planentwürfe austauschen. Sie können die Kommission vor der förmlichen Vorlage zu verschiedenen Aspekten des Plans konsultieren. Informelle Konsultationen würden die Möglichkeit bieten, potenzielle Probleme zu ermitteln und zu lösen, bevor der Plan vorgelegt wird, wodurch es der Kommission erleichtert würde, den Plan rasch zu bewerten und anzunehmen. Darüber hinaus wird sich die Kommission vor der Vorlage des Plans um ein aktives Engagement der einzelnen Mitgliedstaaten bemühen, um partnerschaftlich mit den einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten und den Prozess so effizient wie möglich zu gestalten.
Die Kommission wird die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne sowie die von der Kommission veröffentlichten Bewertungsbeschlüsse gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln ( Artikel 25 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
13. Mitteilungen zu den Plänen
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die folgenden Daten auf einer einzigen Website (die möglicherweise bereits vorhanden ist) in offenen und maschinenlesbaren Formaten öffentlich zugänglich zu machen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dadurch können die Daten sortiert, abgefragt, extrahiert, verglichen und wiederverwendet werden ( Artikel 23 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii und iv der Verordnung über den Klima-Sozialfonds):
Die in den ersten beiden Punkten genannten Informationen sollten nicht veröffentlicht werden, wenn sie bestimmte Ausnahmen betreffen:
Auf der eigenen Website, die so bald wie möglich eingerichtet werden soll, sollte jeder Mitgliedstaat auch seine Planentwürfe und endgültigen Pläne einschließlich ihrer Anhänge, dem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Plans, der Durchführungsbeschlüsse der Kommission zu Änderungen des Plans, die Auszahlungsbeschlüsse der Kommission, die Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, die individuelle rechtliche Verpflichtungen darstellen, sowie etwaige Mitteilungen über geringfügige Änderungen des Plans veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten sollten diese eigenen Websites mit allen neuen einschlägigen Unterlagen auf dem neuesten Stand halten. Außerdem sollten sie auf diesen eigenen Websites ihre Zweijahresberichte gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds (als Teil des integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts) sowie die von der Kommission gemäß Artikel 27 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds bereitgestellten Evaluierungsberichte und Ex-post-Evaluierungsberichte über die Durchführung des Fonds veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, die Empfänger des Fonds über die Herkunft der Unterstützung zu informieren, auch wenn sie über Vermittler durch diese Mittel begünstigt werden. Die den Empfängern zur Verfügung gestellten Informationen sollten das EU-Emblem und eine entsprechende Erklärung mit dem Wortlaut "Finanziert von der Europäischen Union - Klima-Sozialfonds" auf Dokumenten und Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung der für die Empfänger bestimmten Maßnahme enthalten ( Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds) 71.
Die Empfänger des Fonds müssen auch sicherstellen, dass die EU-Mittel insbesondere bei der Förderung von Maßnahmen und deren Ergebnissen sichtbar sind, indem sie verschiedenen Zielgruppen, darunter den Medien und der Öffentlichkeit, gezielt kohärente, wirksame und verhältnismäßige Informationen zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Unterstützung natürlichen Personen gewährt wird oder wenn die Gefahr besteht, dass wirtschaftlich sensible Informationen veröffentlicht werden ( Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Bei der Vorlage ihrer Pläne sollten die Mitgliedstaaten (Anhang V Abschnitt 4.7 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds):
Um diesen Prozess für die Mitgliedstaaten zu erleichtern, werden sie aufgefordert, die gleichen Mindestanforderungen an die Kommunikation wie in der Dachverordnung einzuhalten. Sie sollten daher Folgendes in ihre Kommunikationsstrategie aufnehmen:
Die Kommission wird auch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Fonds und den erzielten Ergebnissen durchführen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls und mit Zustimmung der nationalen Behörden gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in den betreffenden Mitgliedstaaten umfassen ( Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Die Kommission hat eine Website für den Klima-Sozialfonds veröffentlicht 72. Sie enthält allgemeine Informationen über den Fonds, eine Liste der für die Ausarbeitung der Pläne zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einen Unterabschnitt zu bewährten Verfahren für Maßnahmen, die möglicherweise aus dem Klima-Sozialfonds finanziert werden könnten, und die Frage, wie eine sinnvolle öffentliche Konsultation zu den Plänen durchgeführt werden kann. Die Kommission wird diese eigene Website mit allen relevanten öffentlichen Informationen regelmäßig überprüfen.
14. Änderungen der Klima-Sozialpläne
a) Objektive Umstände
Ist ein Plan, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, nicht mehr durchführbar oder muss er aufgrund objektiver Umstände von einem Mitgliedstaat in Gänze oder in Teilen erheblich angepasst werden, so legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zur Einbeziehung der erforderlichen und hinreichend begründeten Änderungen einen geänderten Plan vor ( Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Der Antrag kann insbesondere aufgrund der tatsächlichen direkten Auswirkungen des EHS2 gestellt werden.
Objektive Umstände können dazu führen, dass eine Maßnahme oder eine Investition nicht mehr mit dem geschätzten Kosten- oder Effizienzniveau durchgeführt werden kann oder dass sich eine bessere Alternative ergibt, mit der dieselben Ziele der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erreicht werden können. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten die objektiven Faktoren angeben, aus denen sich die unerwarteten Ineffizienzen bei Umsetzung der ursprünglich geplanten Maßnahme oder Investition ergeben und nachweisen, dass die vorgeschlagene Alternative besser geeignet ist, die angestrebten Ziele dieser Maßnahme zu erreichen. So könnten die Mitgliedstaaten zum Beispiel nachweisen, dass die alternative Maßnahme oder Investition kosteneffizienter oder der Erreichung der politischen Ziele der Maßnahme oder Investition förderlicher ist.
Zu den objektiven Umständen können unter anderem folgende Beispiele gehören:
Die Änderungen sollten das Ambitionsniveau und die erwarteten Auswirkungen des Plans, der weiterhin die Bewertungskriterien der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erfüllen muss, nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten eindeutig nachweisen, dass das Ambitionsniveau und die erwarteten Auswirkungen des Plans beibehalten und die Anforderungen gemäß Artikel 16 erfüllt werden.
Berufen sich die Mitgliedstaaten auf Artikel 18, sind sie dafür verantwortlich, die vorgeschlagenen Änderungen angemessen zu begründen, und können die Art der Nachweise und Informationen auswählen, die sie zur Untermauerung ihrer Argumente vorlegen möchten. Das Niveau der zu übermittelnden Informationen bestimmt sich nach der Art der Änderungen sowie den geltend gemachten objektiven Umständen. Die Mitgliedstaaten müssen beispielsweise keine Nachweise für das Auftreten weithin bekannter Umstände vorlegen, sollten jedoch konkrete Informationen über die Auswirkungen dieser Umstände auf die Maßnahmen und Investitionen und die konkreten Etappenziele und Zielvorgaben vorlegen.
Die Kommission sollte den geänderten Plan anhand derselben Bewertungskriterien gemäß Artikel 16 ( Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds) neu bewerten. Bewertet die Kommission den geänderten Plan positiv, so erlässt sie im Wege eines neuen Durchführungsbeschlusses der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des geänderten Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat einen Beschluss mit den Gründen für ihre positive Bewertung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds. Bei Änderungen, die nicht "geringfügig" sind (siehe Abschnitt III.14.b dieser Leitlinien), sollte der Mitgliedstaat eine öffentliche Konsultation zum geänderten Plan gemäß Artikel 5, Artikel 16 und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds durchführen 73.
b) Geringfügige Anpassungen
Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten in ihren Plänen geringfügige Anpassungen vornehmen oder redaktionelle Fehler korrigieren, indem sie die Kommission durch einfache Mitteilung von diesen Änderungen in Kenntnis setzen ( Erwägungsgrund 19 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Bei geringfügigen Anpassungen des Plans, die eine Erhöhung oder Verringerung eines im Plan festgelegten Ziels um weniger als 5 % ausmachen, beispielsweise geringfügige Aktualisierungen der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen oder die Berichtigung redaktioneller Fehler, teilt der Mitgliedstaat diese Änderungen der Kommission mit ( Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Die Mitgliedstaaten sollten eindeutig nachweisen, dass das Gleichgewicht des Plans gewahrt bleibt und die Anforderungen gemäß Artikel 16 erfüllt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten vermeiden, der Kommission mehrere geringfügige Anpassungen desselben Ziels mitzuteilen. Wenn dies erforderlich ist, sollten die kumulativen Auswirkungen aller dieser geringfügigen Anpassungen desselben Ziels 5 % seines ursprünglichen Werts nicht überschreiten. Bei Maßnahmen ohne Zielvorgaben sollte die geringfügige Änderung nicht wesentlich sein. Sie sollte Verfahrensfragen abdecken und darf keine Änderung der Etappenziele umfassen.
Was das Verfahren betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten ihre Mitteilung über geringfügige Anpassungen unter Verwendung des Musters in Anhang II über das elektronische Datenaustauschsystem für den Klima-Sozialfonds übermitteln, das Informationen über die in den Plänen geänderten Elemente liefert. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommissionsdienststellen informell konsultieren, bevor sie ihre Mitteilung übermitteln, um sicherzustellen, dass sie der Verordnung über den Klima-Sozialfonds entspricht. Wenn die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss kommen, dass die Anpassung der Zielvorgabe den Schwellenwert von 5 % überschreitet, gilt die Mitteilung als nicht mit den Bedingungen des Artikels 18 Absatz 6 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds vereinbar und ist nichtig. Ebenso gilt die Mitteilung als nichtig, wenn die Kommissionsdienststellen der Auffassung sind, dass sich ein Antrag auf Berichtigung nicht auf geringfügige Aktualisierungen der Maßnahmen oder Investitionen oder eine bloße Berichtigung redaktioneller Fehler bezieht.
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden die Kommissionsdienststellen auf jede Mitteilung antworten, um zu bestätigen, dass sie Artikel 18 Absatz 6 entspricht.
c) Bewertung der Angemessenheit der Pläne
Die Mitgliedstaaten müssen die Angemessenheit ihrer Pläne im Hinblick auf die tatsächlichen direkten Auswirkungen des EHS2 bewerten und der Kommission diese Bewertungen zusammen mit den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten bis zum 15. März 2029 vorlegen ( Artikel 18 Absatz 5). Je nach Ergebnis dieser Bewertungen könnten Änderungen an den Plänen erforderlich sein, um den tatsächlichen Auswirkungen des EHS2 oder der Unterstützung benachteiligter Haushalte besser Rechnung zu tragen.
IV. Bewertung und Annahme der Pläne
1. Bewertung der Pläne durch die Kommission
a) Das Verfahren
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erlässt die Kommission den Durchführungsbeschluss über die Genehmigung des Plans gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds innerhalb von fünf Monaten ab Vorlagedatum.
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Plans durch den Mitgliedstaat Bemerkungen vorbringen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der Mitgliedstaat muss die angeforderten zusätzlichen Informationen innerhalb der in der Aufforderung der Kommission gesetzten Frist vorlegen und kann den Plan erforderlichenfalls überarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können erforderlichenfalls vereinbaren, die Frist für die Prüfung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern ( Artikel 16 Absatz 1).
b) Materielles Recht
Die Kommission muss die Pläne der Mitgliedstaaten anhand der in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegten Kriterien bewerten.
Tabelle: Liste der Bewertungskriterien für Pläne auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 3
| Relevanz | Wirksamkeit | Effizienz | Kohärenz |
| Umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage | Dauerhafte Auswirkungen | Angemessene und plausible Gesamtkosten | Kohärente Maßnahmen |
| Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | Wirksame Überwachung und Durchführung des Plans | Kontrollsysteme | |
| Ökologischer Wandel | Einhaltung und Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten | Effiziente Etappenziele und Zielvorgaben | |
| Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Konsistenz mit den einschlägigen EU-Instrumenten |
i. Relevanz
- Umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage
Die Kommission wird prüfen, ob der Plan den sozialen Auswirkungen und Herausforderungen Rechnung trägt, mit denen benachteiligte Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat durch unter das EHS2 fallende Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr konfrontiert sind. Bei der Bewertung wird Folgendes berücksichtigt:
- Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
Die Kommission wird prüfen, ob jede Maßnahme und jede Investition (ohne direkte Einkommensbeihilfen 74 im Plan mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang steht. Dies beruht auf der Bewertung, die der Mitgliedstaat gemäß der Tabelle in Abschnitt III.3 dieser Leitlinien vorgelegt hat, und steht im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds.
- Beitrag zum ökologischen Wandel
Im Einklang mit den politischen Prioritäten der EU ist der Fonds so konzipiert, dass er den sozialen Auswirkungen der Einbeziehung des Gebäude- und Verkehrssektors in das Emissionshandelssystem laut Emissionshandelsrichtlinie Rechnung trägt. Die Kommission wird prüfen, ob die Pläne mit den klima- und umweltpolitischen Prioritäten der EU im Einklang stehen und gleichzeitig einen gerechten Übergang gewährleisten.
ii. Wirksamkeit
- Dauerhafte Auswirkungen
Die Kommission wird prüfen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen strukturelle Veränderungen und langfristige Auswirkungen zur Folge haben. Bei der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Plan voraussichtlich dauerhafte Auswirkungen auf die Herausforderungen haben wird, die durch ihn angegangen werden sollen, insbesondere im Hinblick auf die sozialen Auswirkungen auf benachteiligte Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer.
Die Maßnahmen werden auf der Grundlage ihrer erwarteten Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen, Energiearmut und Mobilitätsarmut bewertet, indem die prognostizierten Ergebnisse unter Berücksichtigung der Energieeffizienz mit den Ausgangsszenarien verglichen werden.
- Wirksame Überwachung und Durchführung des Plans
Zusätzlich zur Umsetzung von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG wird die Kommission die Angemessenheit der Etappenziele, der Zielvorgaben und des Gesamtrahmens für die Durchführung und Überwachung des Plans bewerten. In jedem Mitgliedstaat muss eine eigene Struktur eingerichtet werden, um: i) die Durchführung des Plans zu überwachen, ii) die Fortschritte wirksam zu überwachen und iii) regelmäßige Berichte über den Stand der Durchführung vorzulegen. Die Einbeziehung regionaler und lokaler Behörden und anderer relevanter Interessenträger, die von der Durchführung des Plans betroffen sind, in solche eigens eingerichteten Strukturen wird nachdrücklich empfohlen.
Darüber hinaus wird die Kommission prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Vorkehrungen eine wirksame Umsetzung der im Plan enthaltenen Maßnahmen gewährleisten sollen. Dazu gehört auch, dass die Ressourcen angemessen zugewiesen werden, die Zuständigkeiten klar definiert sind, auch zwischen den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen (national, regional, lokal) und dass Mechanismen vorhanden sind, mit denen etwaige Herausforderungen während der Umsetzung bewältigt werden können.
- Einhaltung und Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten
Zusätzlich zur Umsetzung von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG wird die Kommission die Einhaltung der folgenden Rechtsakte und die Kohärenz der Maßnahmen und Investitionen damit bewerten:
- Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Konsistenz mit den einschlägigen EU-Instrumenten
Die Kommission wird bewerten, ob der Plan und die vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen mit den Informationen und Zusagen des Mitgliedstaats im Rahmen der folgenden einschlägigen EU-Instrumente im Einklang stehen, diese ergänzen und mit ihnen vereinbar sind:
Sonstige Dokumente können einbezogen werden, z.B. die nationalen Luftreinhalteprogramme (NAPCP) der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe.
iii. Effizienz
- Angemessene und plausible Gesamtkosten
Die Kommission wird prüfen, ob die von dem Mitgliedstaat (ex ante) vorgelegten Kostenschätzungen für die Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der Pläne angemessen, plausibel und verhältnismäßig sind. Zu weiteren Einzelheiten siehe Abschnitte III.7.b und III.7.c dieser Leitlinien.
- Kontrollsysteme
Die Kommission wird prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Regelungen für folgende Zwecke geeignet sind: i) Sicherstellung der Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, Korruption, Betrug und Doppelfinanzierung ii) Einhaltung der Vorschriften über den Binnenmarkt, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen iii) Gewährleistung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Vermeidung von Problemen im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen bei der Verwendung der Fondsmittel iv) Vermeidung einer Doppelfinanzierungen aus anderen EU-Programmen Die Mitgliedstaaten sollten daher im Einklang mit den in Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufgeführten Kernanforderungen Struktur und Funktionsweise ihrer nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie aller anderen einschlägigen Regelungen, wie z.B. Prüfpläne, detailliert beschreiben.
- Effiziente Etappenziele und Zielvorgaben
Die Kommission wird prüfen, ob die Etappenziele und Zielvorgaben des Plans klar, erreichbar und auf die Ziele des Plans abgestimmt sind. Zu weiteren Einzelheiten siehe Abschnitt III.6.
iv. Kohärenz
Die Kommission wird die folgenden Aspekte der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne bewerten:
v. Weitere Aspekte, die von der Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung über den Klima-Sozialfonds zu bewerten sind
Zusätzlich zu den in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufgeführten Elementen wird die Kommission auch Folgendes bewerten:
2. Annahme der Pläne
Auf der Grundlage der nach den Kriterien des Artikels 16 durchgeführten Bewertung entscheidet die Kommission durch Erlass eines Durchführungsbeschlusses über die Pläne.
Im Falle einer positiven Bewertung wird in der Entscheidung der Kommission die Höhe des Finanzbeitrags der EU auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des Plans festgelegt ( Artikel 17 Absatz 3). Die Höhe des Finanzbeitrags der EU entspricht:
Wird die Bewertung negativ ausfällt, sollte dies im Durchführungsbeschluss der Kommission begründet werden. Der Mitgliedstaat sollte dann seinen Plan unter Berücksichtigung der Bewertung der Kommission umformulieren und erneut vorlegen ( Artikel 17 Absatz 4).
3. Abschluss eines bilateralen Abkommens und Mittelbindung
Nachdem die Kommission einen positiven Beschluss über die Pläne erlassen hat, schließt sie mit dem Mitgliedstaat eine Vereinbarung in Form einer individuellen rechtlichen Verpflichtung für den Zeitraum 2026-2032 75. Dabei wird der Zeitplan für die Durchführung des Plans, der in den Terminen für den Abschluss der Etappenziele und Zielvorgaben festgelegt ist, berücksichtigt. Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in Jahrestranchen aufgeteilt werden, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds über mehrere Jahre verteilt werden 76. Diese Jahrestranchen entsprechen den Beträgen in Anhang I dieser Leitlinien.
Die Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten, die rechtliche Einzelverpflichtungen darstellen, sollten dem Risiko einer regulatorischen Verschiebung im Falle hoher Energiepreise Rechnung tragen (der in Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG genannte Fall). Dies könnte zu einer einjährigen Verzögerung bis zum Beginn des neuen Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren führen.
In den Vereinbarungen sollten auch etwaige finanzielle Risiken für die EU berücksichtigt werden. Dies könnte aufgrund der Besonderheiten der befristeten und außergewöhnlichen Finanzierung des Fonds durch externe zweckgebundene Einnahmen aus EHS-Zertifikaten eine Änderung der rechtlichen Einzelverpflichtungen erfordern.
Hat der Mitgliedstaat innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der rechtlichen Einzelverpflichtung keine greifbaren Fortschritte bei den einschlägigen Etappenzielen und Zielvorgaben erzielt, so kündigt die Kommission die Vereinbarung und hebt die Mittelbindung auf, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Bewertung durch die Kommission, dass keine greifbaren Fortschritte erzielt wurden, dazu zu äußern ( Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Hat beispielsweise ein Mitgliedstaat innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der rechtlichen Einzelverpflichtung noch keinen Zahlungsantrag für ein Etappenziel oder eine Zielvorgabe eingereicht, könnte dies bedeuten, dass keine greifbaren Fortschritte erzielt wurden.
Dachverordnung - Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
DNSH - Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852.
Energieeffizienzrichtlinie - Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1).
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).
Emissionshandelsrichtlinie - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
EHS2 - das neue Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134).
Finanzordnung - Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
Fonds, SCF - Klima-Sozialfonds.
AGVO - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1).
Governance-Verordnung - Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
MFR - Mehrjähriger Finanzrahmen.
SCP, Pläne - Klima-Sozialpläne.
ARF-Verordnung - Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17).
Verordnung über den Klima-Sozialfonds - Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1).
Taxonomie-Verordnung - Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
3) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1).
4) Ein "privater Haushalt" bezeichnet eine allein lebende Person oder eine zusammenlebende Gruppe von Personen, die sich mit den lebensnotwendigen Dingen versorgt bzw. versorgen.
5) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
6) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der EU (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
7) ABl. C, C/2025/1596, 25.3.2025, ELI: C/2025/1596/oj.
8) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17).
9) Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).
10) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
11) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 1).
12) Die nationalen Zielvorgaben für die Armutsbekämpfung sowie die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Säule werden im Rahmen des Europäischen Semesters für die Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Sozialpolitik veröffentlicht. Der gemeinsame Beschäftigungsbericht und die Länderberichte, die jedes Jahr veröffentlicht werden, enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte.
13) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität, (ABl. C 243 vom 27.06.2022 S. 35).
14) Die Liste der EFRE-, ESF+-, KF- und JTF-Programme in den einzelnen Mitgliedstaaten ist auf der offenen Datenplattform für die Kohäsionspolitik zu finden: https://cohesiondata.ec.europa.eu/programmes.
15) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 13).
16) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 1).
17) Sicherheit der Energieversorgung, Energiebinnenmarkt, Energieeffizienz, Dekarbonisierung sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, unter Berücksichtigung von Aspekten der Fairness und des gerechten Übergangs.
18) Zu weiteren Informationen über öffentliche Konsultationen siehe Abschnitt III.11.
19) Weitere Informationen zur Rolle der Sozialwirtschaft in der Mitteilung "Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen:ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft (2021).
20) Bitte beachten Sie das Erfordernis des Anreizeffekts, das in Abschnitt II.11 dieser Leitlinien über staatliche Beihilfen hervorgehoben wird.
21) Weitere Hinweise dazu, welche Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen können, mit Beispielen, sind der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) zu entnehmen, die die bisherigen Erfahrungen bis 2016 widerspiegelt. Darüber hinaus enthalten die Standardvorlagen für staatliche Beihilfen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität Beispiele für die Unterscheidung zwischen Beihilfe- und Nichtbeihilfefällen und Informationen über die potenziell anwendbaren Beihilfeverfahren und -instrumente, insbesondere:
22) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
23) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1).
24) Die Beihilfe muss - gemessen am Primärenergiebedarf - zu der folgenden Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes führen:
25) So enthalten beispielsweise die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2022/C 80/01) (CEEAG) oder die AGVO andere Voraussetzungen für Beihilfen für den Erwerb sauberer und emissionsfreier Fahrzeuge als der Klima-Sozialfonds (da der Klima-Sozialfonds die Finanzierung emissionsarmer Fahrzeuge ermöglicht, die nicht taxonomiekonform sind). Die Verordnung 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 1) schreibt hingegen nicht vor, dass die einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zur Verfügung gestellten Fahrzeuge einer Umweltnorm entsprechen müssen.
26) Gender Impact Assessment |Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (europa.eu - auf Englisch).
27) Gender Budgeting |Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (europa.eu - auf Englisch).
28) Genderresponsive Public Procurement |Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (europa.eu - auf Englisch).
29) Equality Mainstreaming in transport - Europäische Kommission.
30) Brüssel, 18. April 2023 (OR. en, pl) 7984/23 ADD 1, interinstitutionelles Dossier: 2021/0206 (COD).
31) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
32) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 30).
33) Der vorgelegte gemeinsame Wert des EHS2-Preises entspricht weitgehend den Regelungen des Artikels 30h Absatz 2 der Emissionshandelsrichtlinie, wonach bei übermäßigen Preiserhöhungen im Rahmen des EHS2 zusätzliche Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben werden. Dabei gilt für die Höhe der Preisobergrenze eine Indexierung auf der Grundlage des Europäischen Verbraucherpreisindexes für 2020.
34) SWD(2023) 213 final/2, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=26940&langId=en.
35) Die Armutsgefährdungsgrenze ist definiert als 60 % des nationalen verfügbaren Medianäquivalenzeinkommens.
36) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1).
37) Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (ABl. L 357 vom 27.10.2020 S. 35).
38) Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (ABl. L, 2023/2407 vom 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).
39) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - EU-Leitlinien zur Energiearmut, Begleitunterlage zur Empfehlung der Kommission zu Energiearmut (C(2020) 9600 final), Brüssel, 14.10.2020, SWD(2020) 960 final: 8ad45f6a-ad97-48ef-b166-6499445aa8d0_en (europa.eu).
40) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - EU-Leitlinien zur Energiearmut, Begleitunterlage zur Empfehlung der Kommission zu Energiearmut (C(2023) 4080 final, Brüssel, 20.10.2023, SWD(2023) 647 final: SWD_2023_647_F1_OTHER_STAFF_WORKING_PAPER_EN_V5_P1_3016190.PDF (europa.eu).
41) Transport poverty: definitions, indicators, determinants, and mitigation strategies - Final Report - European Commission.
42) Weitere Studien der Europäischen Kommission können von Interesse sein:
43) Beispiele für wichtige Auswahlkriterien im Zusammenhang mit Projekten, die über Energiegemeinschaften umgesetzt werden, werden von CEE Bankwatch bereitgestellt: https://bankwatch.org/publication/selection-criteria-for-energy-communities-a-practical-checklist.
44) Weitere Einzelheiten darüber, welche genauen Emissionen unter die Emissionskategorien "Verbrennung von Brennstoffen in gewerblichen/öffentlichen Gebäuden und Wohngebäuden" und "Straßenverkehr" fallen, die vom EHS2 erfasst werden, finden sich beispielsweise in den Allgemeinen Leitlinien für im Rahmen des EHS2 regulierte Unternehmen (https://climate.ec.europa.eu/document/download/b5ccad58-6909-4a32-8a72-c73ab8d2a165_en?filename=policy_ets_ets2_gd_regulated_entities_en.pdf). Insbesondere umfassen die Emissionen aus der "Verbrennung von Brennstoffen in gewerblichen/öffentlichen Gebäuden und Wohngebäuden" Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen für Heizung, Warmwasser und Kochen sowie Emissionen aus der "Verbrennung von Brennstoffen im Straßenverkehr" und schließen Emissionen aus dem Einsatz von Geländemaschinen oder beweglichen Maschinen auf Baustellen aus (in den Emissionen im Rahmen des EHS2 in den "zusätzlichen Sektoren" enthalten). Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in der Landwirtschaft sind ausgenommen.
45) Alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die Auswirkungen der Einbeziehung des Straßenverkehrs in das EHS2 abzumildern, sollten in diese Komponente aufgenommen werden, auch wenn die Investitionen und Reformen andere Verkehrsmittel gemäß Artikel 8 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds betreffen.
46) Zu weiteren Einzelheiten siehe Anhang V.
47) https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/af68b4c7-3508-11ef-b441-01aa75ed71a1/language-en.
48) Social Climate Fund - European Commission (europa.eu).
49) Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Renovierung von Gebäuden (ABl. L 127 vom 16.05.2019 S. 34).
50) Social Climate Fund - European Commission (europa.eu).
51) Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).
52) Mitteilung der Kommission Eine Renovierungswelle für Europa - umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen (COM(2020) 662 final).
53) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, EU-Leitlinien zur Energiearmut - Europäische Kommission.
54) Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (ABl. L 2023/2407 vom 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).
55) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.06.2019, p. 125).
56) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, p. 82).
57) Kommission Empfehlung (EU) 2023/2407 zu Energiearmut und dazugehörige Leitlinien, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: EU-Leitlinien zu Energiearmut - Europäische Kommission (europa.eu).
58) Support for the implementation of the Social Climate Fund - Publications Office of the EU (europa.eu).
59) https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/af68b4c7-3508-11ef-b441-01aa75ed71a1.
60) Zum Beispiel Angaben, wie Informationen zum Hochwasserschutz auf Gebietsebene gefunden werden können, wie eine Bewertung des Hochwasserrisikos auf Gebäudeebene durchgeführt werden kann und welche technischen Möglichkeiten zur Bewältigung von Hochwasserrisiken in Gebäuden zur Verfügung stehen, wie sie beispielsweise in den Leitlinien auf EU-Ebene zur Anpassung von Gebäuden an den Klimawandel aufgeführt sind.
61) In der Verordnung über den Klima-Sozialfonds werden "emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge" definiert wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge.
62) Um die Analyse der Erschwinglichkeit von emissionsfreien Fahrzeugen zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten den Begriff "Gesamtbetriebskosten" entsprechend Nummer 2.4 (84) der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.02.2022 S. 1.) als die Gesamtkosten des Erwerbs und Besitzes eines Fahrzeugs während dessen Lebensdauer betrachten, einschließlich der Kosten für Erwerb oder Leasing des Fahrzeugs, Kraftstoff, Wartung und Reparaturen, Versicherung, Finanzierung und Steuern.
63) https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/af68b4c7-3508-11ef-b441-01aa75ed71a1.
64) Dies hindert die Kommission nicht daran, bei der Bewertung der Pläne Klarstellungen zu der von einem Mitgliedstaat vorgeschlagenen konkreten Maßnahme in Form direkter Einkommensbeihilfen zu verlangen, um zu klären, ob sie in die Kategorie einer solchen Art der Unterstützung fällt.
65) Zu weiteren Einzelheiten siehe die Allgemeinen Leitlinien für im Rahmen des EHS2 regulierte Unternehmen: https://climate.ec.europa.eu/document/download/b5ccad58-6909-4a32-8a72-c73ab8d2a165_en?filename=policy_ets_ets2_gd_regulated_entities_en.pdf.
66) Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut, (ABl. L 2023/2407 vom 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).
67) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD/2003/647): EU-Leitlinien zu Energiearmut (Begleitunterlage zur Empfehlung der Kommission zu Energiearmut (C/2023/4080)).
68) Support for the implementation of the Social Climate Fund - Amt für Veröffentlichungen der EU (europa.eu).
69) "Youth for a just transition - A toolkit for youth participation in the just transition fund" kann eine gute Informationsquelle dafür sein, wie junge Menschen in einen sozial gerechten Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft einbezogen werden können (Inforegio - Youth for a just transition - A toolkit for youth participation in the just transition fund (europa.eu)).
70) Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds - Amt für Veröffentlichungen der EU.
71) Weitere Hinweise zur angemessenen Nutzung von Kommunikationsmaterial finden Sie unter den Kommunikations- und Sichtbarkeitsvorschriften für EU-Förderprogramme 2021-2027 - Leitlinien für die Mitgliedstaaten unter: Kommunikation und Sichtbarkeit - Europäische Kommission.
72) https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets/social-climate-fund_en.
73) Dies wird auch in Erwägungsgrund 18 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds dargestellt: "Eine öffentliche Konsultation der Interessenträger sollte jedes Mal erfolgen, wenn die Kommission einen Plan bewerten muss."
74) Erwägungsgrund 23 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds: "Bei direkten Einkommensbeihilfen sollte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie nur unbedeutende vorhersehbare Auswirkungen auf die Umweltziele haben, und demnach sollte dabei davon ausgegangen werden, dass sie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung entsprechen."
75) Gemäß Artikel 112 der Verordnung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (EU, Euratom 2018/1046).
76) Der Abschluss von Vereinbarungen sollte die Vorschriften über die Versteigerung von Zertifikaten für die in Anhang III ( Artikel 30d Absatz 4) genannte Tätigkeit und die Berichte über das EHS2 ( Artikel 30i und 30k über die Verschiebung bei hohen Energiepreisen) der Emissionshandelsrichtlinie unberührt lassen. Die Vereinbarung sollte frühestens ein Jahr vor dem Anfangsjahr der Versteigerungen im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren ( Kapitel IVa der Emissionshandelsrichtlinie) geschlossen werden - oder zwei Jahre vor diesem Jahr, wenn Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds Anwendung findet.
| Höchste Mittelzuweisung je Mitgliedstaat nach Abzug der Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben | Anhang I |
1. Einleitung und rechtlicher Hintergrund
2. Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben in den jährlichen Mittelzuweisungen
3. Vorschlag für das weitere Vorgehen
Tabelle 1: Szenario 1, EHS2 beginnt 2027: maximale Mittelzuweisung je Mitgliedstaat nach Abzug der Unterstützungsausgaben gemäß Artikel 10 Absatz 3 (in EUR, zu aktuellen Preisen)
Tabelle 2: Szenario 2, EHS2 beginnt 2028: maximale Mittelzuweisung je Mitgliedstaat nach Abzug der Unterstützungsausgaben gemäß Artikel 10 Absatz 3 (in EUR, zu aktuellen Preisen)
2) COM(2021) 568 vom 14. Juli 2021, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds.
| Muster für geringfügige Anpassungen des Klima-Sozialplans gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/955 (von den Mitgliedstaaten auszufüllen) | Anhang II |
Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/955 übermittelt [der Mitgliedstaat] hiermit eine Mitteilung über die folgende geringfügige Anpassung:
|
Bestehende Bestimmung im Klima-Sozialplan |
Neue Bestimmung nach der Mitteilung |
| Komponente: Maßnahme: Bestehende Bestimmung des Etappenziels/der Zielvorgabe: | Geänderter Wortlaut: |
| [der Mitgliedstaat] bestätigt, dass | |
| [ ] | die geringfügige Anpassung einer Erhöhung oder Verringerung um weniger als 5 % des im Plan festgelegten Ziels entspricht UND |
| [ ] | das Ziel zuvor noch nie angepasst wurde |
| [ ] | ODER das Etappenziel/Zielvorgabe durch folgende Mitteilungen angepasst wurde: |
|
Mitteilung |
Datum |
Auswirkungen in Form einer Zunahme/Abnahme |
Beschreibung der Änderung |
| TT/MM/JJ | |||
| TT/MM/JJ |
Der kumulierte Wert des Anstiegs oder Rückgangs liegt in diesem Fall jedoch während der Laufzeit des Klima-Sozialplans nicht über 5 % des entsprechenden Ziels.
| ENDE | |