Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 in Bezug auf die Einführung einer kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung sowie einer virtuellen Ausbildung von Fluglotsen

(ABl. L 2025/2143 vom 24.10.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 2 enthält die technischen Vorschriften und die Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen.

(2) Aufgrund der geringen Flexibilität und Verfügbarkeit von Fluglotsen in der Union ist die Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (Air Traffic Management, ATM) eingeschränkt. Daher muss der Rechtsrahmen für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen und die Qualifizierung von Fluglotsen angepasst werden.

(3) Um besser auf den Bedarf der Anbieter von Flugsicherungsdiensten in Bezug auf Qualifikation und Verfügbarkeit von Personal zugeschnitten zu sein, sollte das auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/340 geforderte Kompetenzniveau weiter vereinheitlicht werden, damit sichergestellt ist, dass die angewandte Ausbildungsmethodik und die Lehrpläne ein gleichwertiges Ausbildungsergebnis gewährleisten und somit den betrieblichen Erfordernissen gerecht werden.

(4) Der Rechtsrahmen für die Fluglotsenausbildung in der Union sollte durch die Festlegung der geforderten Leistungsstandards, auf deren Grundlage die Grundsätze der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung (Competency-Based Training and Assessment, CBTA) angewandt werden, stärker an den Anforderungen ausgerichtete Ausbildungsergebnisse ermöglichen - ein Ansatz, den auch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die Lizenzierung von Luftfahrtpersonal bevorzugt.

(5) Für die CBTA-Methodik sollten von den Lehrberechtigten und Beurteilern einzuhaltende Leistungsstandards festgelegt werden, damit dieselben CBTA-Grundsätze angewandt werden und besser auf die Anwendung der CBTA-Methodik in der Ausbildung von Fluglotsen hingewirkt werden kann.

(6) Angesichts der Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie könnte es nützlich sein, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fluglotsen auch virtuell ausgebildet werden können. Bei der virtuellen Ausbildung sollte die geografische Trennung von Auszubildenden, Lehrberechtigen und Beurteilern der Erbringung der Fluglotsenausbildung keine Grenzen setzen.

(7) Um Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen eine Anpassung ihrer Kompetenzprogramme bzw. Ausbildungspläne und Ausbildungslehrgänge der Flugverkehrskontrollstelle zu ermöglichen, sollte diese Verordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden.

(8) Um Unterbrechungen im Ausbildungsprozess zu vermeiden, sollten Zeugnisse über den Abschluss bestimmter Lehrgänge, die vor dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung begonnen wurden, für die Zwecke der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke anerkannt werden, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis zum 30. Juni 2029 abgeschlossen sind.

(9) Die Verordnung (EU) 2015/340 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

"Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 gelten auch die folgenden Begriffsbestimmungen:".

b) Folgende Nummer 2a wird eingefügt:

"2a. 'angepasstes Kompetenzmodell' (adapted competency model): ein Bündel von Kompetenzen mit zugehörigen Beschreibungen und Leistungskriterien, die an den Kompetenzrahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angepasst wurden und die eine Organisation nutzt, um kompetenzbasierte Ausbildungen und Beurteilungen für eine bestimmte Rolle zu entwickeln;".

c) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

"6. 'Beurteilung' (assessment): eine Feststellung, ob eine Person unter bestimmten Bedingungen ein gefordertes Leistungsniveau erreicht, indem Nachweise über beobachtbare Verhaltensweisen gesammelt werden;

7. 'Beurteilervermerk' (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten für die Erteilung einer Lizenz, einer Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder eines Vermerks oder deren Verlängerung oder Erneuerung bescheinigt;".

d) Nummer 7b erhält folgende Fassung:

"'nationaler Umwandlungsbericht' (national conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine vorherige militärische Fluglotsenausbildung durch die zuständige Behörde, bei der die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz beantragt wird, angerechnet werden kann;"

e) die folgenden Nummern 7c bis 7f werden eingefügt:

"7c. 'Kompetenz' (competency): eine Dimension menschlichen Leistungsvermögens, die darin besteht, dass die unter bestimmten Bedingungen für die Ausführung von Tätigkeiten oder Aufgaben relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen mobilisiert werden und sich durch zu beobachtende Verhaltensweisen manifestieren, sodass sich die erfolgreiche Bewältigung einer Aufgabe zuverlässig voraussagen lässt;

7d. 'Kompetenzbasierte Ausbildung und Beurteilung' (Competency-Based Training and Assessment, CBTA): Ausbildung und Beurteilung, die sich durch Orientierung am Leistungsniveau, den Schwerpunkt auf Leistungsstandards und deren Messung sowie einen auf die festgelegten Leistungsstandards ausgerichteten Aufbau der Ausbildung und Beurteilung auszeichnen;

7e. 'Kompetenzstandard' (competency standard): ein Leistungsniveau, das für den Nachweis einer bestimmten Kompetenz als annehmbar definiert ist;

7f. 'Bedingungen' (conditions): alles im Zusammenhang mit der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung, das das Umfeld, in dem die Leistung nachgewiesen wird, bestimmen kann;".

f) Folgende Nummer 14b wird eingefügt:

"14b. 'beobachtbares Verhalten' (Observable Behaviour, OB): ein einzelnes rollenbezogenes Verhalten, das beobachtet werden und messbar oder nicht messbar sein kann;"

g) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

"15. 'Ausbildung am Arbeitsplatz' (on-the-job training instruction): die Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Kompetenzen unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden;".

h) Nummer 18 erhält folgende Fassung:

"18. 'Leistungskriterien' (performance criteria): Kriterien, die ein beobachtbares Verhalten, eine oder mehrere Bedingungen und einen Kompetenzstandard umfassen und für die Beurteilung, ob für eine bestimmte Kompetenz die geforderten Leistungsniveaus nachgewiesen wurden, herangezogen werden;".

i) Folgende Nummer 21a wird eingefügt:

"21a. 'Distanzlernen' (remote learning): Ausbildungssituationen, in denen Ausbilder und Auszubildende physisch getrennt sind und synchron oder asynchron interagieren und für die die technische Übertragung von Informationen kennzeichnend ist;".

j) Die Nummern 22 und 23 erhalten folgende Fassung:

"22. 'Erneuerung' (renewal): der nach Ablauf einer Berechtigung oder eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Berechtigung oder dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;

23. 'Verlängerung' (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung oder dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben;".

k) die folgende Nummer 32 wird angefügt:

"32. 'virtuelles Klassenzimmer' (virtual classroom): ein an das Distanzlernen angepasstes virtuelles Umfeld, in dem synchrones Lernen stattfindet und das keinen physischen Ort erfordert."

2. In Artikel 6 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"(2) Für die Zwecke des Anhangs III und für die Aufsicht über die Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Anbieter von Flugverkehrsdiensten ist die zuständige Behörde:".

3. Anhang I (Teil ATCO) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4. Anhang II (Teil ATCO.AR) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

5. Anhang III (Teil ATCO.OR) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

Zeugnisse über den Abschluss einer Ausbildung nach Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt D Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/340, die vor dem 1. Januar 2029 begonnen hat, werden für die Zwecke der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke gemäß jener Verordnung in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung anerkannt, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis zum 30. Juni 2029 abgeschlossen sind.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2029.

Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab dem 13. Mai 2026:

  1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, i und k;
  2. Anhang I Nummer 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung, soweit dies Punkt ATCO.B.025 Buchstabe a Nummern 1 und 3 des Anhangs I (Teil ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340 betrifft;
  3. Anhang I Punkt ATCO.C.005 (Teil ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340;
  4. Anhang III Nummer 2.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2025

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/oj).

.

Anhang I

Anhang I (Teil-ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1. In Teilabschnitt A Punkt ATCO.A.015 erhalten die Buchstaben c bis f folgende Fassung:

"c) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, diese sicher auszuüben und müssen in einem solchen Fall den betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, informieren.

d) Anbieter von Flugverkehrsdiensten können die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.

e) Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren entwickeln und umsetzen, die es den unter Buchstabe c genannten Lizenzinhabern ermöglichen, ihre vorübergehende Dienstunfähigkeit zu melden, und um die zuständige Behörde zu informieren.

f) Die in Buchstabe e genannten Verfahren müssen in das Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle nach Punkt ATCO.B.025 Buchstabe a Nummer 14 aufgenommen werden."

2. Teilabschnitt B wird wie folgt geändert:

a) Punkt ATCO.B.001 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Personen, die die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen beantragen, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  2. Sie müssen in den 12 Monaten vor der Antragstellung bei einer Ausbildungsorganisation, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis relevante Erstausbildung absolviert und die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden sowie die nach Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 festgelegte Kompetenz nachgewiesen haben.
  3. Sie müssen über ein gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.
  4. Sie müssen eine ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Punkt ATCO.B.030 nachgewiesen haben."

b) Punkt ATCO.B.005 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Personen, die erstmals die Erteilung einer Fluglotsenlizenz beantragen, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie müssen Inhaber einer Auszubildendenlizenz sein.
  2. Sie müssen einen Berechtigungslehrgang absolviert und die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden sowie die erforderliche Kompetenz nach Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 nachgewiesen haben.
  3. Sie müssen über ein gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.
  4. Sie müssen eine ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Punkt ATCO.B.030 nachgewiesen haben."

c) Punkt ATCO.B.010 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der mit der betreffenden Erlaubnis verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier oder mehr vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren unterbrochen hat, darf eine Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den folgenden Bedingungen aufnehmen:

  1. Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Ausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Erlaubnisinhabers daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.
  2. Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe b Nummer 1 ergeben, sind erfüllt."

d) Punkt ATCO.B.020 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Personen, die eine Berechtigung beantragen, müssen einen Berechtigungslehrgang absolviert und die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden sowie die erforderliche Kompetenz nach Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 nachgewiesen haben."

ii) In Buchstabe i erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"i) Berechtigungen müssen verlängert werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:".

iii) Buchstabe j erhält folgende Fassung:

"j) Wird die Berechtigung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor ihrem Ablaufdatum verlängert, wird die neue Gültigkeitsdauer ab diesem Ablaufdatum gerechnet."

e) Punkt ATCO.B.025 erhält folgende Fassung:

"ATCO.B.025 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle

a) Kompetenzprogramme von Flugverkehrskontrollstellen müssen vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten festgelegt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Das Kompetenzprogramm einer Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens folgende Elemente umfassen:

  1. Eine Liste der Berechtigungen und deren Gültigkeit nach Punkt ATCO.B.020 Buchstabe g;
  2. den längstmöglichen durchgehenden Zeitraum für die Nichtausübung der mit einer Berechtigung verbundenen Rechte während ihrer Gültigkeitsdauer. Dieser Zeitraum darf 90 Kalendertage nicht überschreiten;
  3. für die Zwecke der Aufrechterhaltung der Kompetenz - während eines vorangegangenen Zeitraums, der 12 Monate nicht überschreiten darf - die Mindestanzahl von Stunden für die Ausübung der mit der Berechtigung verbundenen Rechte, oder, im Falle von SRA und PAR, die Mindestanzahl von Anflügen. Bei Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die die mit dem OJTI-Vermerk verbundenen Rechte ausüben, wird die für die Ausbildung aufgewandte Zeit mit maximal 50 % der Stunden angerechnet, die für die Verlängerung der Berechtigung erforderlich sind;
  4. Verfahren für die Fälle, in denen der Lizenzinhaber die unter Buchstabe a Nummern 2 und 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt;
  5. Verfahrensweisen zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich der festgelegten Leistungskriterien;
  6. Verfahrensweisen für die Prüfung von Theoriekenntnis und Verständnis, die für die Ausübung der mit den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte erforderlich sind;
  7. Verfahrensweisen für die Identifizierung des Ausbildungsinhalts und der Methoden für das Kompetenzerhaltungstraining;
  8. die Mindestdauer und Häufigkeit der Auffrischungsschulungen;
  9. Verfahrensweisen für die Prüfung von Theoriekenntnissen oder die Beurteilung der praktischen Fähigkeiten, die während der Auffrischungsschulung nach Punkt ATCO.D.080 Buchstabe d überprüft, ausgebaut oder verbessert werden;
  10. Verfahrensweisen für die Prüfung der Theoriekenntnisse und die Beurteilung der praktischen Fähigkeiten, die während der Umschulung nach Punkt ATCO.D.085 erworben wurden;
  11. Verfahrensweisen für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder Beurteilung, einschließlich der Widerspruchsverfahren;
  12. Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;
  13. Verfahren zur Sicherstellung nach Punkt ATCO.C.010 Buchstabe b Nummer 3 und Punkt ATCO.C.030 Buchstabe d Nummer 3, dass Praxis-Ausbilder Ausbildungskompetenzen in den Verfahren praktiziert haben, in denen sie die Ausbildung erteilen;
  14. Verfahren für die Meldung und die Behandlung von Fällen einer vorübergehenden Unfähigkeit, die mit einer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, sowie für die Information der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.015 Buchstabe e;
  15. Identifizierung von Aufzeichnungen, die speziell über das Kompetenzerhaltungstraining, Beurteilungen und sonstige Aufzeichnungen, die für die oben genannten Verfahrensweisen relevant sind, geführt werden müssen;
  16. Verfahrensweise und Begründung hinsichtlich der Überprüfung und Änderung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

b) Zur Erfüllung der in Buchstabe a Nummer 3 festgelegten Anforderungen müssen die Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte durch eine Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren, auch an Arbeitsplätzen, oder an Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, aufzeichnen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung stellen.

c) Bei der Festlegung der in Buchstabe a Nummern 4 und 14 genannten Verfahren müssen die Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherstellen, dass Mechanismen zur Gewährleistung einer fairen Behandlung solcher Lizenzinhaber angewandt werden, bei denen die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann."

f) Punkt ATCO.B.030 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höhere Stufe der Sprachkompetenz erfordern, kann der Anbieter von Flugverkehrsdiensten ungeachtet des Buchstabens c ein erweitertes Niveau (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen. Eine solche Anforderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein sowie vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten, der das höhere Kompetenzniveau anzuwenden wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden."

g) Punkt ATCO.B.035 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Sprachkompetenzvermerke müssen nach Bestehen der Sprachkompetenztests, die innerhalb der ihrem Ablaufdatum vorangehenden drei Monate stattfinden, verlängert werden. In diesen Fällen wird der neue Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet."

h) Punkt ATCO.B.040 erhält folgende Fassung:

"ATCO.B.040 Test der Sprachkompetenz

a) Der Nachweis der Sprachkompetenz muss nach einer von einer zuständigen Behörde genehmigten Testmethode erfolgen. Die Testmethode muss alle folgenden Angaben enthalten:

  1. Die Verfahrensweise für die Durchführung des Tests,
  2. die Qualifikation der für den Sprachtest verantwortlichen Personen,
  3. das Widerspruchsverfahren.

b) Die für die Sprachtests zuständigen Stellen müssen die von den zuständigen Behörden nach Punkt ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen."

i) In Punkt ATCO.B.045 Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"a) Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sprachkompetenz von Fluglotsen Sprachausbildung anbieten, und zwar für:".

3. Teilabschnitt C wird wie folgt geändert:

a) Punkt ATCO.C.001 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.001 Theorie-Ausbilder

a) Die Theorie-Ausbildung muss durch angemessen qualifizierte Ausbilder erfolgen.

b) Ein Theorie-Ausbilder ist angemessen qualifiziert, wenn er die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Er ist Inhaber einer Berufsqualifikation, die dem zu unterrichtenden Fach angemessen ist, oder hat gegenüber der Ausbildungsorganisation geeignete Kenntnisse und Erfahrung nachgewiesen.
  2. Er hat gegenüber der Ausbildungsorganisation Unterrichtsfähigkeiten zu deren Zufriedenheit nachgewiesen."

ab) Punkt ATCO.C.005 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.005 Praxis-Ausbilder

a) Eine Praxis-Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (Onthejob training instructor, OJTI) oder einem Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.

b) Ungeachtet des Buchstabens a kann einer Person gestattet werden, Unterricht an synthetischen Übungsgeräten zu erteilen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende Person ist oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten nationalen militärischen Fluglotsenlizenz mit einer Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis, die derjenigen entspricht, für die diese Person lehr- oder beurteilungsberechtigt ist.
  2. Die betreffende Person hat gegenüber der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie die mit der nationalen Militärlizenz verbundenen Rechte nach Buchstabe b Nummer 1 ausgeübt, eine Ausbildung absolviert und erfolgreich Beurteilungen nach Punkt ATCO.C.035 bestanden hat.
  3. Die betreffende Person hat die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) gemäß dem von der in Artikel 8a genannten zuständigen Behörde erstellten nationalen Umwandlungsbericht nachgewiesen.

c) Die in Buchstabe b genannten Rechte sind auf die Erteilung von Unterricht und Beurteilungen in den in Punkt ATCO.C.030 Buchstabe a Nummer 1 genannten Sachgebieten beschränkt und werden nach Punkt ATCO.C.040 von Organisationen zur Ausbildung von Fluglotsen ausgeübt, die für die Durchführung von Erstausbildungen nach dieser Verordnung zugelassen sind."

b) Punkt ATCO.C.010 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.010 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

a) Inhaber eines OJTI-Vermerks sind zur Durchführung von Praxis-Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über eine gültige Berechtigung verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben.

b) Inhaber eines OJTI-Vermerks sind zudem berechtigt, Beurteilungen zum Zwecke der Grundausbildung, der Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz, des Kompetenzerhaltungstrainings und der praktischen Auffrischungsschulung für Ausbilder durchzuführen.

c) Inhaber eines OJTI-Vermerks dürfen die mit ihrem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen mindestens zwei Jahre die mit der Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis verbundenen Rechte ausgeübt haben, in denen sie unterrichten werden.
  2. Sie müssen in dem vorangegangenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten die mit der gültigen Berechtigung verbundenen Rechte ausgeübt haben, in der der Unterricht erteilt werden soll.
  3. Sie müssen nach Punkt ATCO.B.025 Buchstabe a Nummer 13 Unterrichtskompetenzen unter Verwendung derjenigen Verfahren ausgeübt haben, in denen Unterricht erteilt werden soll.

d) Der unter Buchstabe c Nummer 1 genannte Zeitraum von zwei Jahren kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden."

c) Punkt ATCO.C.015 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.015 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

Personen, die die Ausstellung eines OJTI-Vermerks beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein.

b) Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem dem Antrag vorangegangenen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

c) Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtskompetenzen absolviert, die entsprechende Beurteilung bestanden und die erforderliche Kompetenz nach Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 5 nachgewiesen haben."

d) Punkt ATCO.C.020 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.020 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz

a) Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b) Der OJTI-Vermerk kann durch Abschluss einer Auffrischungsschulung in Kompetenzen für den Praxisunterricht während seines Gültigkeitszeitraums einschließlich einer entsprechenden Beurteilung verlängert werden, sofern die Anforderung von Punkt ATCO.C.015 Buchstabe a erfüllt ist.

c) Ist der OJTI-Vermerk abgelaufen und ist die Anforderung von Punkt ATCO.C.015 Buchstabe a erfüllt, kann er durch Abschluss einer Auffrischungsschulung in Kompetenzen für den Praxisunterricht in den 12 Monaten vor dem Antrag auf Erneuerung und nach Bestehen einer entsprechenden Beurteilung erneuert werden.

d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung abgeschlossen wurde.

e) Falls die Anforderung von Punkt ATCO.C.015 Buchstabe a nicht erfüllt wird, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von Punkt ATCO.C.040 Buchstaben b und c gewährleistet ist."

e) Punkt ATCO.C.025 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Ist die Einhaltung der Anforderungen nach Punkt ATCO.C.010 Buchstabe b Nummer 2 nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten vorgelegten Sicherheitsanalyse eine befristete OJTI-Genehmigung nach Punkt ATCO.B.020 Buchstabe c erteilen."

f) Punkt ATCO.C.030 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.030 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor(STDI) privileges)

a) Inhaber eines STDI-Vermerks sind berechtigt, eine Praxis-Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten in allen folgenden Bereichen durchzuführen:

  1. In Sachgebieten praktischer Art während der Erstausbildung;
  2. für die Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und
  3. im Rahmen des Kompetenzerhaltungstrainings.

b) Inhaber eines STDI-Vermerks sind zudem berechtigt, Beurteilungen zum Zwecke der Grundausbildung, der Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz, des Kompetenzerhaltungstrainings und der Auffrischungsschulung für Praxis-Ausbilder durchzuführen.

c) Führt der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz oder eine Beurteilung in dieser Phase durch, muss er Inhaber einer einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.

d) Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die mit ihrem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie haben mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis, in der sie unterrichten werden.
  2. Sie haben Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen.
  3. Sie haben Unterrichtskompetenzen unter Verwendung derjenigen Verfahren ausgeübt, in denen Unterricht erteilt werden soll.

e) Abweichend von Buchstabe d Nummer 1 kann der unter Buchstabe d Nummer 1 genannte Zeitraum von zwei Jahren von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

  1. Für die Zwecke der Grundausbildung ist jede erteilte Erlaubnis ausreichend.
  2. Für die Zwecke der Erlaubnisausbildung kann eine Ausbildung für bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgaben von einem STDI durchgeführt werden, der Inhaber einer für diese bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgabe relevanten Erlaubnis ist."

g) Punkt ATCO.C.035 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.035 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

Personen, die die Ausstellung eines STDI-Vermerks beantragen, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte mit beliebiger Erlaubnis in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
  2. Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtskompetenzen absolviert, die entsprechende Beurteilung bestanden und die erforderliche Kompetenz nach Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 5 nachgewiesen haben."

h) Punkt ATCO.C.040 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.040 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor endorsement)

a) Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b) Der STDI-Vermerk kann durch Abschluss einer Auffrischungsschulung in Kompetenzen für den Praxisunterricht während seines Gültigkeitszeitraums einschließlich einer entsprechenden Beurteilung verlängert werden. Bei STDI, die nicht Inhaber einer gültigen Berechtigung sind, muss sichergestellt sein, dass sie über Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden verfügen.

c) Ist der STDI-Vermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des STDI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung die folgenden beiden Anforderungen erfüllt:

  1. Er hat eine Auffrischungsschulung in Kompetenzen für den Praxisunterricht absolviert.
  2. Er hat eine entsprechende Beurteilung bestanden.

Für die Zwecke von Nummer 1 muss in Fällen, in denen der STDI nicht Inhaber einer gültigen Berechtigung ist, sichergestellt sein, dass er über Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden verfügt.

d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung abgeschlossen wurde."

i) Punkt ATCO.C.045 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.045 Rechte von Beurteilern

a) Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, folgende Beurteilungen durchzuführen:

  1. Beurteilungen für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen oder für die Erteilung einer neuen Erlaubnis und/oder einer neuen Befugnis, soweit zutreffend;
  2. Beurteilungen der bisherigen Kompetenz für die Zwecke der Punkte ATCO.B.001 Buchstabe d, ATCO.B.005 Buchstabe e und ATCO.B.010 Buchstabe b;
  3. Beurteilungen von Fluglotsen in Ausbildung für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend;
  4. Beurteilungen von Fluglotsen für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend, sowie für die Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung;
  5. Beurteilungen von antragstellenden Praxis-Ausbildern oder antragstellenden Beurteilern, wenn die Einhaltung der Anforderungen von Buchstabe c Nummern 2, 3 und 4 gewährleistet ist.

b) Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die mit den Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und den Befugnissen, in denen sie eine Beurteilung vornehmen.
  2. Sie haben Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen.

c) Zusätzlich zu den unter Buchstabe b genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben

  1. für Beurteilungen, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung führen, wenn sie auch Inhaber einer mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung sind und während eines vorangegangenen Zeitraums von mindestens einem Jahr die mit jener Berechtigung verbundenen Rechte ausgeübt haben;
  2. für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines STDI-Vermerks beantragt, wenn sie die mit dem STDI- oder OJTI-Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;
  3. für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines OJTI-Vermerks beantragt, wenn sie die mit dem OJTI-Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;
  4. für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines Beurteilervermerks beantragt, wenn sie die mit dem Beurteilervermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

d) Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein."

j) Punkt ATCO.C.055 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.055 Beantragung eines Beurteilervermerks

Personen, die die Erteilung eines Beurteilervermerks beantragen, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte mindestens zwei Jahre ausgeübt haben.

b) Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Beurteiler-Lehrgang absolviert, die entsprechende Beurteilung bestanden und die erforderliche Kompetenz nach Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 5 nachgewiesen haben."

k) Punkt ATCO.C.060 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.060 Gültigkeit des Beurteilervermerks

a) Der Beurteilervermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b) Der Beurteilervermerk kann durch Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungskompetenzen während seines Gültigkeitszeitraums einschließlich einer entsprechenden Beurteilung verlängert werden. Bei Beurteilern, die nicht Inhaber einer gültigen Berechtigung sind, muss jedoch sichergestellt sein, dass sie über Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden verfügen.

c) Ist der Beurteilervermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des Beurteilervermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Er absolviert eine Auffrischungsschulung in Beurteilungskompetenzen.
  2. Er besteht die entsprechende Beurteilung.

Für die Zwecke von Nummer 1 muss in Fällen, in denen der Beurteiler nicht Inhaber einer gültigen Berechtigung ist, sichergestellt sein, dass er über Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden verfügt.

d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des Beurteilervermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung abgeschlossen wurde."

l) Punkt ATCO.C.065 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.065 Befristete Beurteilergenehmigung

a) Kann die Anforderung nach Punkt ATCO.C.045 Buchstabe d Absatz 1 nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde Inhabern eines nach Punkt ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks eine Genehmigung für die Durchführung der in Punkt ATCO.C.045 Buchstabe b Nummern 3 und 4 genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern der Inhaber des Beurteilervermerks in dem vorangegangenen Zeitraum von mindestens einem Jahr auch Inhaber einer Berechtigung und der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung gewesen ist.

b) Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss die befristete Beurteilergenehmigung auf die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen notwendigen Beurteilungen beschränkt werden und darf ein Jahr oder die Gültigkeit des nach Punkt ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

c) Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholt vorliegenden Gründen muss die Gültigkeit der befristeten Beurteilergenehmigung von der zuständigen Behörde festgelegt werden, darf jedoch die Gültigkeit des nach Punkt ATCO.C.055 erteilten Beurteilervermerks nicht überschreiten.

d) Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Buchstaben b und c genannten Gründen kann die zuständige Behörde vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Vorlage einer Sicherheitsanalyse verlangen."

4. Teilabschnitt D wird wie folgt geändert:

a) Punkt ATCO.D.001 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.001 Ziele der Fluglotsenausbildung

Die Fluglotsenausbildung muss die Gesamtheit der für die Erlangung und Aufrechterhaltung der Kompetenzen für die sichere, ordnungsgemäße und zügige Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten erforderlichen Theorielehrgänge, praktischen Übungen, darunter Simulationsübungen sowie die Ausbildung am Arbeitsplatz umfassen."

b) Der folgende Punkt ATCO.D.003 wird eingefügt:

"ATCO.D.003 Grundsätze der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung

a) Ausbildungsorganisationen müssen bei der Ausarbeitung von Ausbildungsplänen und -lehrgängen für alle Arten von Ausbildungen kompetenzbasierte Ausbildungs- und Beurteilungsgrundsätze befolgen.

b) Bei der Ausarbeitung von Ausbildungsplänen und -lehrgängen müssen die Ausbildungsorganisationen Folgendes sicherstellen:

  1. Zwischen der geforderten Leistung und den Kompetenzen, die Gegenstand der Ausbildung und Beurteilung sind, besteht ein expliziter Zusammenhang.
  2. Es gibt eine Verfahrensweise, mit der gewährleistet wird, dass Ausbilder und Beurteiler, die gleiche Leistung anhand desselben angepassten Kompetenzmodells kohärent beurteilen.
  3. Die mit dem Beurteilungsbericht bestätigte Beurteilung der Kompetenzen beruht auf einer Vielfalt von Beobachtungen in unterschiedlichen Kontexten.

c) Eine Person muss, um als kompetent zu gelten, eine integrierte Leistung aller Kompetenzen nachweisen, die in dem entsprechenden angepassten Kompetenzmodell festgelegt sind."

c) Punkt ATCO.D.005 Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Erstausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder zur Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis und, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis führt und Folgendes bietet:

  1. 'Grundausbildung': Ausbildung in Theorie und Praxis zur Vermittlung von Grundkenntnissen und Kompetenzen im Zusammenhang mit grundlegenden Betriebsverfahren und zur Vorbereitung des Auszubildenden auf die Erlaubnisausbildung;
  2. 'Erlaubnisausbildung': Ausbildung in Theorie und Praxis zur Vermittlung von Kenntnissen und Kompetenzen im Zusammenhang mit einer bestimmten Erlaubnis und gegebenenfalls einer bestimmten Befugnis;".

d) Punkt ATCO.D.010 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.010 Aufbau der Erstausbildung

a) Die für eine Person, die die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis beantragt, vorgesehene Erstausbildung muss eine Grundausbildung und eine Erlaubnisausbildung umfassen.

  1. Die Grundausbildung muss alle folgenden Sachgebiete umfassen:

    SACHGEBIET 1: LUFTRECHT

    SACHGEBIET 2: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 3: METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 4: NAVIGATION

    SACHGEBIET 5: LUFTFAHRZEUGE

    SACHGEBIET 6: MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 7: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 8: BERUFLICHES UMFELD

  2. Die Erlaubnisausbildung muss alle Sachgebiete mindestens einer der folgenden Erlaubnisse umfassen:
    1. Erlaubnis 'Flugpatzkontrolle' (Aerodrome Control Rating - ADC)

      SACHGEBIET 1: LUFTRECHT

      SACHGEBIET 2: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

      SACHGEBIET 3: METEOROLOGIE

      SACHGEBIET 4: NAVIGATION

      SACHGEBIET 5: LUFTFAHRZEUGE

      SACHGEBIET 6: MENSCHLICHE FAKTOREN

      SACHGEBIET 7: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

      SACHGEBIET 8: BERUFLICHES UMFELD

      SACHGEBIET 9: AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

      SACHGEBIET 10: FLUGPLÄTZE

    2. Erlaubnis 'Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung' (Approach Control Procedural Rating - APP)

      SACHGEBIET 1: LUFTRECHT

      SACHGEBIET 2: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

      SACHGEBIET 3: METEOROLOGIE

      SACHGEBIET 4: NAVIGATION

      SACHGEBIET 5: LUFTFAHRZEUGE

      SACHGEBIET 6: MENSCHLICHE FAKTOREN

      SACHGEBIET 7: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

      SACHGEBIET 8: BERUFLICHES UMFELD

      SACHGEBIET 9: AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

      SACHGEBIET 10: FLUGPLÄTZE

    3. Erlaubnis 'Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung' (Area Control Procedural Rating - ACP)

      SACHGEBIET 1: LUFTRECHT

      SACHGEBIET 2: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

      SACHGEBIET 3: METEOROLOGIE

      SACHGEBIET 4: NAVIGATION

      SACHGEBIET 5: LUFTFAHRZEUGE

      SACHGEBIET 6: MENSCHLICHE FAKTOREN

      SACHGEBIET 7: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

      SACHGEBIET 8: BERUFLICHES UMFELD

      SACHGEBIET 9: AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    4. Erlaubnis 'Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung' (Approach Control Surveillance Rating - APS)

      SACHGEBIET 1: LUFTRECHT

      SACHGEBIET 2: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

      SACHGEBIET 3: METEOROLOGIE

      SACHGEBIET 4: NAVIGATION

      SACHGEBIET 5: LUFTFAHRZEUGE

      SACHGEBIET 6: MENSCHLICHE FAKTOREN

      SACHGEBIET 7: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

      SACHGEBIET 8: BERUFLICHES UMFELD

      SACHGEBIET 9: AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

      SACHGEBIET 10: FLUGPLÄTZE

    5. Erlaubnis 'Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung' (Area Control Surveillance Rating - ACS)

      SACHGEBIET 1: LUFTRECHT

      SACHGEBIET 2: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

      SACHGEBIET 3: METEOROLOGIE

      SACHGEBIET 4: NAVIGATION

      SACHGEBIET 5: LUFTFAHRZEUGE

      SACHGEBIET 6: MENSCHLICHE FAKTOREN

      SACHGEBIET 7: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

      SACHGEBIET 8: BERUFLICHES UMFELD

      SACHGEBIET 9: AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

b) Die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse nach Buchstabe a Nummer 2 gelten.

c) Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Kompetenz nach Punkt ATCO.B.010 Buchstabe b vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.

d) Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

e) Die Grund- und Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den betreffenden funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch oder zusätzlich zu vermitteln sind."

e) Punkt ATCO.D.015 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) Verfahrensweisen für Prüfungen und Beurteilungen nach Punkt ATCO.D.025 und Punkt ATCO.D.035;".

f) Punkt ATCO.D.025 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.025 Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung

a) Grundausbildungslehrgänge müssen Theorieprüfungen in den in Punkt ATCO.D.010 Buchstabe a Nummer 1 aufgeführten Sachgebieten und Beurteilung(en) umfassen.

b) Theorieprüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.

c) Mindestens folgende Kompetenzen müssen beurteilt werden:

  1. Lageerfassung: Verständnis der aktuellen operativen Situation und Einschätzung künftiger Ereignisse;
  2. Verkehrs- und Kapazitätsmanagement: Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Verkehrsflusses;
  3. Staffelung und Konfliktlösung: Reaktion auf potenzielle Verkehrskonflikte und Aufrechterhaltung der Staffelung;
  4. Kommunikation: effektive Kommunikation;
  5. Koordinierung: Koordinierung zwischen dem Personal in operativen Positionen und mit anderen betroffenen Akteuren;
  6. Selbstmanagement: Nachweis persönlicher Attribute zur Leistungssteigerung;
  7. Teamarbeit: aktive Zusammenarbeit mit Blick auf ein gemeinsames Ziel.

d) Beurteilungen müssen auf einem Verfahrensübungsgerät oder einem Simulator erfolgen.

e) Beurteilungen gelten als bestanden, wenn ein Anwärter durchgängig die unter Buchstabe c genannten Kompetenzen nachweist."

g) Punkt ATCO.D.030 wird gestrichen.

h) Punkt ATCO.D.035 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.035 Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Erlaubnisausbildung

a) Erlaubnisausbildungslehrgänge müssen Theorieprüfungen in den in Punkt ATCO.D.010 Buchstabe a Nummer 2 aufgeführten Sachgebieten für mindestens eine der Erlaubnisse und Beurteilungen umfassen.

b) Theorieprüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.

c) Mindestens folgende Kompetenzen müssen beurteilt werden:

  1. Lageerfassung:
    Verständnis der aktuellen operativen Situation und Antizipierung künftiger Ereignisse;
  2. Verkehrs- und Kapazitätsmanagement: Gewährleistung eines sicheren, geordneten und effizienten Verkehrsflusses sowie Bereitstellung wesentlicher Informationen über die Umgebung und potenziell gefährliche Situationen;
  3. Staffelung und Konfliktlösung: Management potenzieller Verkehrskonflikte und Aufrechterhaltung der Staffelung;
  4. Kommunikation: effektive Kommunikation in allen operativen Situationen;
  5. Koordinierung: Management der Koordinierung zwischen dem Personal in operativen Positionen und mit anderen betroffenen Akteuren;
  6. Management von nicht routinemäßigen Situationen: Erkennung außergewöhnlicher Situationen oder von Notlagen, die sich auf den Flugbetrieb auswirken, und Reaktion darauf;
  7. Problemlösung und Entscheidungsfindung: Finden und Umsetzen von Lösungen für identifizierte Bedrohungen und damit verbundene unerwünschte Zustände;
  8. Selbstmanagement: Nachweis persönlicher leistungssteigender Attribute und Aufrechterhaltung eines aktiven Engagements mit Blick auf Selbststudium und Selbstentwicklung;
  9. Bewältigung der Arbeitsbelastung: Nutzung verfügbarer Ressourcen für eine effiziente und zeitnahe Priorisierung und Ausführung von Aufgaben;
  10. Teamarbeit: aktive Zusammenarbeit mit Blick auf ein gemeinsames Ziel.

d) Beurteilungen müssen auf einem Simulator durchgeführt werden.

e) Beurteilungen gelten als bestanden, wenn ein Anwärter durchgängig die in Buchstabe c genannten Kompetenzen entsprechend dem Kompetenzstandard unter den für die Erlangung der Erlaubnis spezifischen Bedingungen nachweist."

i) Punkt ATCO.D.040 wird gestrichen.

j) Der folgende Punkt ATCO.D.043 wird eingefügt:

"ATCO.D.043 Grundsätze der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

Bei der Ausarbeitung von Ausbildungsplänen und -lehrgängen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle müssen Ausbildungsorganisationen zusätzlich zu den Anforderungen nach Punkt ATCO.D.003 Folgendes sicherstellen:

  1. Die einschlägigen Kompetenzen sind eindeutig definiert.
  2. Die Kompetenzen sind so formuliert, dass sichergestellt ist, dass sie in einem breiten Spektrum von Arbeitskontexten einheitlich gelehrt, beobachtet und beurteilt werden können.
  3. Für die Beurteilung der Kompetenz werden klare Leistungskriterien festgelegt."

k) Punkt ATCO.D.055 Buchstabe b Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. die Verfahrensweise für die Durchführung der Berechtigungslehrgänge;".

l) Punkt ATCO.D.060 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) In Berechtigungslehrgängen müssen der Lehrplan nach Punkt ATCO.D.045 Buchstabe c und die geforderten Leistungskriterien nach Punkt ATCO.D.043 Buchstabe c festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden."

m) Punkt ATCO.D.070 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.070 Beurteilungen während Berechtigungslehrgängen

a) Die Beurteilung muss in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt werden.

b) Umfasst der Berechtigungslehrgang eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz, müssen die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Übungsgerät beurteilt werden.

c) Ungeachtet Buchstabe a können zur Ergänzung der Beurteilung Übungseinheiten an synthetischen Trainingsgeräten und mündliche Gespräche für den Nachweis der Anwendung gelernter Verfahren in Situationen genutzt werden, die während der Beurteilung nicht in der Betriebsumgebung auftraten."

n) Punkt ATCO.D.075 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.075 Kompetenzerhaltungstraining

Das Kompetenzerhaltungstraining besteht aus Auffrischungs- und gegebenenfalls Umschulungslehrgängen und muss gemäß den Anforderungen des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle nach Punkt ATCO.B.025 durchgeführt werden."

o) Punkt ATCO.D.080 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

"b) Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs überprüft, ausgebaut oder verbessert werden, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. Ausbildung in standardmäßigen Arbeitsmethoden und Verfahren unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation;
  2. Ausbildung in außergewöhnlichen Situationen und Notlagen unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation und
  3. Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren.

c) Für die Auffrischungslehrgänge muss ein Lehrplan festgelegt werden, und für den Fall, dass bei den Lehrgängen spezifische Kompetenzen von Fluglotsen aufgefrischt werden, müssen die geeigneten beobachtbaren Verhaltensweisen aus dem angepassten Kompetenzmodell ausgewählt werden."

b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) Die Auffrischungsschulung muss Prüfungen oder Beurteilungen nach den im Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle beschriebenen Verfahrensweisen umfassen."

p) Punkt ATCO.D.085 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.085 Umschulung

a) Umschulungslehrgänge müssen von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

b) Umschulungslehrgänge dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und müssen von Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden, wenn die Sicherheitsbewertung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.

c) Umschulungslehrgänge müssen die beiden folgenden Festlegungen umfassen:

  1. die geeignete Ausbildungsmethode für den Lehrgang und seine Dauer nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Veränderung;
  2. der Prüfungs- oder Beurteilungsmethoden für die Umschulung.

d) Führt eine Veränderung des funktionalen Systems zur Einführung einer Berechtigung, muss für die Erteilung einer neuen Berechtigung eine Beurteilung durchgeführt werden.

e) Umschulungen müssen durchgeführt werden, bevor Fluglotsen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte in der veränderten betrieblichen Umgebung ausüben."

q) Der folgende Punkt ATCO.D.087 wird eingefügt:

"ATCO.D.087 Grundsätze der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung für Praxis-Ausbilder und Beurteiler

a) Die Ausbildung von Praxis-Ausbildern und Beurteilern in einem kompetenzbasierten Umfeld muss Folgendes sicherstellen:

  1. Sie verstehen vollständig die Grundsätze kompetenzbasierter Ausbildung und Beurteilung.
  2. Sie verfügen über detaillierte Kenntnisse des angepassten Kompetenzmodells und der Verfahrensweisen für die Beurteilung von Kompetenz.

b) In einem kompetenzbasierten Umfeld muss ein Praxis-Ausbilder

  1. Ausbildung auf der Grundlage des Lehrplans und der zugehörigen Ausbildungsmaterialien erteilen;
  2. die Vorzüge der Leistungen von Trainees verstehen und zeitnahe und kontinuierliche Rückmeldungen geben;
  3. für die Diagnose der Ursachen von Leistungsschwierigkeiten das angepasste Kompetenzmodell verwenden;
  4. die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausbildung und der Diagnose von Defiziten in den kognitiven Prozessen anerkennen;
  5. Probleme im Zusammenhang mit der Einstellung durch Gewährleistung einer positiven und professionellen Einstellung bewältigen.

c) In einem kompetenzbasierten Umfeld muss ein Beurteiler

  1. Nachweise für kompetente Leistungen durch praktische Beobachtungen (und etwaige damit verbundene Gespräche) zusammenstellen;
  2. alle Nachweise analysieren, um festzustellen, ob die Leistungen der Trainees belegen, dass sie die im angepassten Kompetenzmodell aufgeführten Kompetenzen erworben oder erhalten haben;
  3. in der Lage sein, eine integrierte Leistung zu beurteilen und gleichzeitig die Leistung unterschiedlicher Kompetenzen zu evaluieren;
  4. Beurteilungen durch die Zusammenstellung von Nachweisen für kompetente Leistung durchführen;
  5. mit den Trainees eine Nachbesprechung so durchführen, dass diese deren Fortschritt förderlich ist."

r) Punkt ATCO.D.090 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.090 Ausbildung von Praxis-Ausbildern

a) Die Ausbildung von Praxis-Ausbildern muss von Ausbildungsorganisationen entwickelt und durchgeführt werden und muss Folgendes umfassen:

  1. einen Lehrgang in Kompetenzen für den Praxisunterricht für OJTI und STDI;
  2. eine Auffrischungsschulung in Kompetenzen für den Praxisunterricht;
  3. Methode(n) für die Beurteilung der Kompetenz von Praxis-Ausbildern.

b) Die unter Buchstabe a genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden."

s) Punkt ATCO.D.095 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.095 Ausbildung von Beurteilern

a) Die Ausbildung von Beurteilern muss von Ausbildungsorganisationen entwickelt und durchgeführt werden und muss Folgendes insgesamt umfassen:

  1. einen Ausbildungslehrgang für Beurteiler;
  2. eine Auffrischungsschulung in Beurteilungskompetenzen;
  3. Methode(n) für die Beurteilung der Kompetenz von Beurteilern.

b) Die unter Buchstabe a genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden."

.

Anhang II

Anhang II (Teil ATCO.AR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1. In Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.010 wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

"ca) Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von STDI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.005 Buchstaben b und c;".

2. In Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.001 Buchstabe a wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von STDI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.005 Buchstaben b und c;".

3. In Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.005 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

"d) Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken muss die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und den betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten schriftlich von dieser Entscheidung unterrichten, außerdem muss sie den Lizenzinhaber über sein Widerspruchsrecht nach den in Punkt ATCO.AR.A.010 festgelegten Verfahren informieren."

.

Anhang III

Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1. Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.001 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. Anschrift(en) der Betriebsstätte(n) (einschließlich, soweit zutreffend, das Verzeichnis der Flugverkehrskontrollstellen), sofern diese von der unter Nummer 1 genannten Anschrift des Antragstellers abweichen;
  3. Namen, Aufgaben und Qualifikationen
    1. des verantwortlichen Managers;
    2. des Leiters der Ausbildungsorganisation, sofern von Ziffer i verschieden;
  4. a. Kontaktdaten der von der Ausbildungsorganisation als Anlaufstelle für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde benannten Person(en);
  5. Datum des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeiten oder der Änderung;
  6. ein Verzeichnis der Ausbildungsarten, die angeboten werden sollen, und mindestens einen Ausbildungslehrgang aus jeder Art der geplanten Ausbildung;
  7. a. eine Beschreibung der Einrichtungen und der Ausrüstung;
  8. eine Erklärung über die Einhaltung der geltenden Anforderungen, die vom verantwortlichen Manager unterzeichnet werden muss, womit dieser versichert, dass die Ausbildungsorganisation jederzeit die Anforderungen erfüllt;
  9. die Verfahrensweisen des Managementsystems und
  10. das Datum der Antragstellung."

2. In Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.015 Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"a) Die folgenden Änderungen erfordern die vorherige Genehmigung, sofern sie nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010 Buchstabe c genehmigten Verfahren notifiziert und verwaltet wurden:".

3. Teilabschnitt C Punkt ATCO.OR.C.015 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Die Ausbildungsorganisation muss sicherstellen, dass die synthetischen Übungsgeräte den geltenden Spezifikationen und Anforderungen genügen, die der Art der für Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke relevanten Ausbildung entsprechen, und dass sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurden."

4. Teilabschnitt D Punkt ATCO.OR.D.001 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Beurteilungs- und Prüfungsmethoden."

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE