Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 in Bezug auf die Einführung einer kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung sowie einer virtuellen Ausbildung von Fluglotsen
(ABl. L 2025/2143 vom 24.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 2 enthält die technischen Vorschriften und die Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen.
(2) Aufgrund der geringen Flexibilität und Verfügbarkeit von Fluglotsen in der Union ist die Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (Air Traffic Management, ATM) eingeschränkt. Daher muss der Rechtsrahmen für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen und die Qualifizierung von Fluglotsen angepasst werden.
(3) Um besser auf den Bedarf der Anbieter von Flugsicherungsdiensten in Bezug auf Qualifikation und Verfügbarkeit von Personal zugeschnitten zu sein, sollte das auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/340 geforderte Kompetenzniveau weiter vereinheitlicht werden, damit sichergestellt ist, dass die angewandte Ausbildungsmethodik und die Lehrpläne ein gleichwertiges Ausbildungsergebnis gewährleisten und somit den betrieblichen Erfordernissen gerecht werden.
(4) Der Rechtsrahmen für die Fluglotsenausbildung in der Union sollte durch die Festlegung der geforderten Leistungsstandards, auf deren Grundlage die Grundsätze der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung (Competency-Based Training and Assessment, CBTA) angewandt werden, stärker an den Anforderungen ausgerichtete Ausbildungsergebnisse ermöglichen - ein Ansatz, den auch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die Lizenzierung von Luftfahrtpersonal bevorzugt.
(5) Für die CBTA-Methodik sollten von den Lehrberechtigten und Beurteilern einzuhaltende Leistungsstandards festgelegt werden, damit dieselben CBTA-Grundsätze angewandt werden und besser auf die Anwendung der CBTA-Methodik in der Ausbildung von Fluglotsen hingewirkt werden kann.
(6) Angesichts der Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie könnte es nützlich sein, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fluglotsen auch virtuell ausgebildet werden können. Bei der virtuellen Ausbildung sollte die geografische Trennung von Auszubildenden, Lehrberechtigen und Beurteilern der Erbringung der Fluglotsenausbildung keine Grenzen setzen.
(7) Um Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen eine Anpassung ihrer Kompetenzprogramme bzw. Ausbildungspläne und Ausbildungslehrgänge der Flugverkehrskontrollstelle zu ermöglichen, sollte diese Verordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden.
(8) Um Unterbrechungen im Ausbildungsprozess zu vermeiden, sollten Zeugnisse über den Abschluss bestimmter Lehrgänge, die vor dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung begonnen wurden, für die Zwecke der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke anerkannt werden, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis zum 30. Juni 2029 abgeschlossen sind.
(9) Die Verordnung (EU) 2015/340 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 gelten auch die folgenden Begriffsbestimmungen:".
b) Folgende Nummer 2a wird eingefügt:
"2a. 'angepasstes Kompetenzmodell' (adapted competency model): ein Bündel von Kompetenzen mit zugehörigen Beschreibungen und Leistungskriterien, die an den Kompetenzrahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angepasst wurden und die eine Organisation nutzt, um kompetenzbasierte Ausbildungen und Beurteilungen für eine bestimmte Rolle zu entwickeln;".
c) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"6. 'Beurteilung' (assessment): eine Feststellung, ob eine Person unter bestimmten Bedingungen ein gefordertes Leistungsniveau erreicht, indem Nachweise über beobachtbare Verhaltensweisen gesammelt werden;
7. 'Beurteilervermerk' (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten für die Erteilung einer Lizenz, einer Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder eines Vermerks oder deren Verlängerung oder Erneuerung bescheinigt;".
d) Nummer 7b erhält folgende Fassung:
"'nationaler Umwandlungsbericht' (national conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine vorherige militärische Fluglotsenausbildung durch die zuständige Behörde, bei der die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz beantragt wird, angerechnet werden kann;"
e) die folgenden Nummern 7c bis 7f werden eingefügt:
"7c. 'Kompetenz' (competency): eine Dimension menschlichen Leistungsvermögens, die darin besteht, dass die unter bestimmten Bedingungen für die Ausführung von Tätigkeiten oder Aufgaben relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen mobilisiert werden und sich durch zu beobachtende Verhaltensweisen manifestieren, sodass sich die erfolgreiche Bewältigung einer Aufgabe zuverlässig voraussagen lässt;
7d. 'Kompetenzbasierte Ausbildung und Beurteilung' (Competency-Based Training and Assessment, CBTA): Ausbildung und Beurteilung, die sich durch Orientierung am Leistungsniveau, den Schwerpunkt auf Leistungsstandards und deren Messung sowie einen auf die festgelegten Leistungsstandards ausgerichteten Aufbau der Ausbildung und Beurteilung auszeichnen;
7e. 'Kompetenzstandard' (competency standard): ein Leistungsniveau, das für den Nachweis einer bestimmten Kompetenz als annehmbar definiert ist;
7f. 'Bedingungen' (conditions): alles im Zusammenhang mit der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung, das das Umfeld, in dem die Leistung nachgewiesen wird, bestimmen kann;".
f) Folgende Nummer 14b wird eingefügt:
"14b. 'beobachtbares Verhalten' (Observable Behaviour, OB): ein einzelnes rollenbezogenes Verhalten, das beobachtet werden und messbar oder nicht messbar sein kann;"
g) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
"15. 'Ausbildung am Arbeitsplatz' (on-the-job training instruction): die Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Kompetenzen unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden;".
h) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
"18. 'Leistungskriterien' (performance criteria): Kriterien, die ein beobachtbares Verhalten, eine oder mehrere Bedingungen und einen Kompetenzstandard umfassen und für die Beurteilung, ob für eine bestimmte Kompetenz die geforderten Leistungsniveaus nachgewiesen wurden, herangezogen werden;".
i) Folgende Nummer 21a wird eingefügt:
"21a. 'Distanzlernen' (remote learning): Ausbildungssituationen, in denen Ausbilder und Auszubildende physisch getrennt sind und synchron oder asynchron interagieren und für die die technische Übertragung von Informationen kennzeichnend ist;".
j) Die Nummern 22 und 23 erhalten folgende Fassung:
"22. 'Erneuerung' (renewal): der nach Ablauf einer Berechtigung oder eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Berechtigung oder dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;
23. 'Verlängerung' (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung oder dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben;".
k) die folgende Nummer 32 wird angefügt:
"32. 'virtuelles Klassenzimmer' (virtual classroom): ein an das Distanzlernen angepasstes virtuelles Umfeld, in dem synchrones Lernen stattfindet und das keinen physischen Ort erfordert."
2. In Artikel 6 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(2) Für die Zwecke des Anhangs III und für die Aufsicht über die Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Anbieter von Flugverkehrsdiensten ist die zuständige Behörde:".
3. Anhang I (Teil ATCO) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
4. Anhang II (Teil ATCO.AR) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
5. Anhang III (Teil ATCO.OR) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
Artikel 2 Übergangsbestimmungen
Zeugnisse über den Abschluss einer Ausbildung nach Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt D Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/340, die vor dem 1. Januar 2029 begonnen hat, werden für die Zwecke der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke gemäß jener Verordnung in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung anerkannt, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis zum 30. Juni 2029 abgeschlossen sind.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2029.
Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab dem 13. Mai 2026:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2025
2) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/oj).
| Anhang I |
Anhang I (Teil-ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
1. In Teilabschnitt A Punkt ATCO.A.015 erhalten die Buchstaben c bis f folgende Fassung:
"c) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, diese sicher auszuüben und müssen in einem solchen Fall den betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, informieren.
d) Anbieter von Flugverkehrsdiensten können die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.
e) Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren entwickeln und umsetzen, die es den unter Buchstabe c genannten Lizenzinhabern ermöglichen, ihre vorübergehende Dienstunfähigkeit zu melden, und um die zuständige Behörde zu informieren.
f) Die in Buchstabe e genannten Verfahren müssen in das Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle nach Punkt ATCO.B.025 Buchstabe a Nummer 14 aufgenommen werden."
2. Teilabschnitt B wird wie folgt geändert:
a) Punkt ATCO.B.001 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Personen, die die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen beantragen, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
b) Punkt ATCO.B.005 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Personen, die erstmals die Erteilung einer Fluglotsenlizenz beantragen, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
c) Punkt ATCO.B.010 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der mit der betreffenden Erlaubnis verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier oder mehr vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren unterbrochen hat, darf eine Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den folgenden Bedingungen aufnehmen:
d) Punkt ATCO.B.020 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Personen, die eine Berechtigung beantragen, müssen einen Berechtigungslehrgang absolviert und die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden sowie die erforderliche Kompetenz nach Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 nachgewiesen haben."
ii) In Buchstabe i erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"i) Berechtigungen müssen verlängert werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:".
iii) Buchstabe j erhält folgende Fassung:
"j) Wird die Berechtigung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor ihrem Ablaufdatum verlängert, wird die neue Gültigkeitsdauer ab diesem Ablaufdatum gerechnet."
e) Punkt ATCO.B.025 erhält folgende Fassung:
"ATCO.B.025 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle
a) Kompetenzprogramme von Flugverkehrskontrollstellen müssen vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten festgelegt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Das Kompetenzprogramm einer Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens folgende Elemente umfassen:
b) Zur Erfüllung der in Buchstabe a Nummer 3 festgelegten Anforderungen müssen die Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte durch eine Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren, auch an Arbeitsplätzen, oder an Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, aufzeichnen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung stellen.
c) Bei der Festlegung der in Buchstabe a Nummern 4 und 14 genannten Verfahren müssen die Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherstellen, dass Mechanismen zur Gewährleistung einer fairen Behandlung solcher Lizenzinhaber angewandt werden, bei denen die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann."
f) Punkt ATCO.B.030 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höhere Stufe der Sprachkompetenz erfordern, kann der Anbieter von Flugverkehrsdiensten ungeachtet des Buchstabens c ein erweitertes Niveau (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen. Eine solche Anforderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein sowie vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten, der das höhere Kompetenzniveau anzuwenden wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden."
g) Punkt ATCO.B.035 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Sprachkompetenzvermerke müssen nach Bestehen der Sprachkompetenztests, die innerhalb der ihrem Ablaufdatum vorangehenden drei Monate stattfinden, verlängert werden. In diesen Fällen wird der neue Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet."
h) Punkt ATCO.B.040 erhält folgende Fassung:
"ATCO.B.040 Test der Sprachkompetenz
a) Der Nachweis der Sprachkompetenz muss nach einer von einer zuständigen Behörde genehmigten Testmethode erfolgen. Die Testmethode muss alle folgenden Angaben enthalten:
b) Die für die Sprachtests zuständigen Stellen müssen die von den zuständigen Behörden nach Punkt ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen."
i) In Punkt ATCO.B.045 Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"a) Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sprachkompetenz von Fluglotsen Sprachausbildung anbieten, und zwar für:".
3. Teilabschnitt C wird wie folgt geändert:
a) Punkt ATCO.C.001 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.001 Theorie-Ausbilder
a) Die Theorie-Ausbildung muss durch angemessen qualifizierte Ausbilder erfolgen.
b) Ein Theorie-Ausbilder ist angemessen qualifiziert, wenn er die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
ab) Punkt ATCO.C.005 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.005 Praxis-Ausbilder
a) Eine Praxis-Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (Onthejob training instructor, OJTI) oder einem Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.
b) Ungeachtet des Buchstabens a kann einer Person gestattet werden, Unterricht an synthetischen Übungsgeräten zu erteilen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
c) Die in Buchstabe b genannten Rechte sind auf die Erteilung von Unterricht und Beurteilungen in den in Punkt ATCO.C.030 Buchstabe a Nummer 1 genannten Sachgebieten beschränkt und werden nach Punkt ATCO.C.040 von Organisationen zur Ausbildung von Fluglotsen ausgeübt, die für die Durchführung von Erstausbildungen nach dieser Verordnung zugelassen sind."
b) Punkt ATCO.C.010 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.010 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)
a) Inhaber eines OJTI-Vermerks sind zur Durchführung von Praxis-Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über eine gültige Berechtigung verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben.
b) Inhaber eines OJTI-Vermerks sind zudem berechtigt, Beurteilungen zum Zwecke der Grundausbildung, der Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz, des Kompetenzerhaltungstrainings und der praktischen Auffrischungsschulung für Ausbilder durchzuführen.
c) Inhaber eines OJTI-Vermerks dürfen die mit ihrem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
d) Der unter Buchstabe c Nummer 1 genannte Zeitraum von zwei Jahren kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden."
c) Punkt ATCO.C.015 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.015 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)
Personen, die die Ausstellung eines OJTI-Vermerks beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie müssen Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein.
b) Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem dem Antrag vorangegangenen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
c) Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtskompetenzen absolviert, die entsprechende Beurteilung bestanden und die erforderliche Kompetenz nach Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 5 nachgewiesen haben."
d) Punkt ATCO.C.020 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.020 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz
a) Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der OJTI-Vermerk kann durch Abschluss einer Auffrischungsschulung in Kompetenzen für den Praxisunterricht während seines Gültigkeitszeitraums einschließlich einer entsprechenden Beurteilung verlängert werden, sofern die Anforderung von Punkt ATCO.C.015 Buchstabe a erfüllt ist.
c) Ist der OJTI-Vermerk abgelaufen und ist die Anforderung von Punkt ATCO.C.015 Buchstabe a erfüllt, kann er durch Abschluss einer Auffrischungsschulung in Kompetenzen für den Praxisunterricht in den 12 Monaten vor dem Antrag auf Erneuerung und nach Bestehen einer entsprechenden Beurteilung erneuert werden.
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung abgeschlossen wurde.
e) Falls die Anforderung von Punkt ATCO.C.015 Buchstabe a nicht erfüllt wird, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von Punkt ATCO.C.040 Buchstaben b und c gewährleistet ist."
e) Punkt ATCO.C.025 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Ist die Einhaltung der Anforderungen nach Punkt ATCO.C.010 Buchstabe b Nummer 2 nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten vorgelegten Sicherheitsanalyse eine befristete OJTI-Genehmigung nach Punkt ATCO.B.020 Buchstabe c erteilen."
f) Punkt ATCO.C.030 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.030 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor(STDI) privileges)
a) Inhaber eines STDI-Vermerks sind berechtigt, eine Praxis-Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten in allen folgenden Bereichen durchzuführen:
b) Inhaber eines STDI-Vermerks sind zudem berechtigt, Beurteilungen zum Zwecke der Grundausbildung, der Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz, des Kompetenzerhaltungstrainings und der Auffrischungsschulung für Praxis-Ausbilder durchzuführen.
c) Führt der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz oder eine Beurteilung in dieser Phase durch, muss er Inhaber einer einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.
d) Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die mit ihrem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
e) Abweichend von Buchstabe d Nummer 1 kann der unter Buchstabe d Nummer 1 genannte Zeitraum von zwei Jahren von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
g) Punkt ATCO.C.035 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.035 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)
Personen, die die Ausstellung eines STDI-Vermerks beantragen, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
h) Punkt ATCO.C.040 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.040 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor endorsement)
a) Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der STDI-Vermerk kann durch Abschluss einer Auffrischungsschulung in Kompetenzen für den Praxisunterricht während seines Gültigkeitszeitraums einschließlich einer entsprechenden Beurteilung verlängert werden. Bei STDI, die nicht Inhaber einer gültigen Berechtigung sind, muss sichergestellt sein, dass sie über Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden verfügen.
c) Ist der STDI-Vermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des STDI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung die folgenden beiden Anforderungen erfüllt:
Für die Zwecke von Nummer 1 muss in Fällen, in denen der STDI nicht Inhaber einer gültigen Berechtigung ist, sichergestellt sein, dass er über Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden verfügt.
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung abgeschlossen wurde."
i) Punkt ATCO.C.045 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.045 Rechte von Beurteilern
a) Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, folgende Beurteilungen durchzuführen:
b) Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die mit den Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:
c) Zusätzlich zu den unter Buchstabe b genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben
d) Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein."
j) Punkt ATCO.C.055 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.055 Beantragung eines Beurteilervermerks
Personen, die die Erteilung eines Beurteilervermerks beantragen, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte mindestens zwei Jahre ausgeübt haben.
b) Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Beurteiler-Lehrgang absolviert, die entsprechende Beurteilung bestanden und die erforderliche Kompetenz nach Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 5 nachgewiesen haben."
k) Punkt ATCO.C.060 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.060 Gültigkeit des Beurteilervermerks
a) Der Beurteilervermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der Beurteilervermerk kann durch Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungskompetenzen während seines Gültigkeitszeitraums einschließlich einer entsprechenden Beurteilung verlängert werden. Bei Beurteilern, die nicht Inhaber einer gültigen Berechtigung sind, muss jedoch sichergestellt sein, dass sie über Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden verfügen.
c) Ist der Beurteilervermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des Beurteilervermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Für die Zwecke von Nummer 1 muss in Fällen, in denen der Beurteiler nicht Inhaber einer gültigen Berechtigung ist, sichergestellt sein, dass er über Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden verfügt.
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des Beurteilervermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung abgeschlossen wurde."
l) Punkt ATCO.C.065 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.065 Befristete Beurteilergenehmigung
a) Kann die Anforderung nach Punkt ATCO.C.045 Buchstabe d Absatz 1 nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde Inhabern eines nach Punkt ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks eine Genehmigung für die Durchführung der in Punkt ATCO.C.045 Buchstabe b Nummern 3 und 4 genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern der Inhaber des Beurteilervermerks in dem vorangegangenen Zeitraum von mindestens einem Jahr auch Inhaber einer Berechtigung und der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung gewesen ist.
b) Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss die befristete Beurteilergenehmigung auf die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen notwendigen Beurteilungen beschränkt werden und darf ein Jahr oder die Gültigkeit des nach Punkt ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
c) Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholt vorliegenden Gründen muss die Gültigkeit der befristeten Beurteilergenehmigung von der zuständigen Behörde festgelegt werden, darf jedoch die Gültigkeit des nach Punkt ATCO.C.055 erteilten Beurteilervermerks nicht überschreiten.
d) Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Buchstaben b und c genannten Gründen kann die zuständige Behörde vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Vorlage einer Sicherheitsanalyse verlangen."
4. Teilabschnitt D wird wie folgt geändert:
a) Punkt ATCO.D.001 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.001 Ziele der Fluglotsenausbildung
Die Fluglotsenausbildung muss die Gesamtheit der für die Erlangung und Aufrechterhaltung der Kompetenzen für die sichere, ordnungsgemäße und zügige Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten erforderlichen Theorielehrgänge, praktischen Übungen, darunter Simulationsübungen sowie die Ausbildung am Arbeitsplatz umfassen."
b) Der folgende Punkt ATCO.D.003 wird eingefügt:
"ATCO.D.003 Grundsätze der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung
a) Ausbildungsorganisationen müssen bei der Ausarbeitung von Ausbildungsplänen und -lehrgängen für alle Arten von Ausbildungen kompetenzbasierte Ausbildungs- und Beurteilungsgrundsätze befolgen.
b) Bei der Ausarbeitung von Ausbildungsplänen und -lehrgängen müssen die Ausbildungsorganisationen Folgendes sicherstellen:
c) Eine Person muss, um als kompetent zu gelten, eine integrierte Leistung aller Kompetenzen nachweisen, die in dem entsprechenden angepassten Kompetenzmodell festgelegt sind."
c) Punkt ATCO.D.005 Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Erstausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder zur Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis und, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis führt und Folgendes bietet:
d) Punkt ATCO.D.010 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.010 Aufbau der Erstausbildung
a) Die für eine Person, die die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis beantragt, vorgesehene Erstausbildung muss eine Grundausbildung und eine Erlaubnisausbildung umfassen.
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SACHGEBIET 3: METEOROLOGIE
SACHGEBIET 4: NAVIGATION
SACHGEBIET 5: LUFTFAHRZEUGE
SACHGEBIET 6: MENSCHLICHE FAKTOREN
SACHGEBIET 7: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
SACHGEBIET 8: BERUFLICHES UMFELD
SACHGEBIET 9: AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN
b) Die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse nach Buchstabe a Nummer 2 gelten.
c) Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Kompetenz nach Punkt ATCO.B.010 Buchstabe b vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.
d) Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
e) Die Grund- und Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den betreffenden funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch oder zusätzlich zu vermitteln sind."
e) Punkt ATCO.D.015 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) Verfahrensweisen für Prüfungen und Beurteilungen nach Punkt ATCO.D.025 und Punkt ATCO.D.035;".
f) Punkt ATCO.D.025 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.025 Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung
a) Grundausbildungslehrgänge müssen Theorieprüfungen in den in Punkt ATCO.D.010 Buchstabe a Nummer 1 aufgeführten Sachgebieten und Beurteilung(en) umfassen.
b) Theorieprüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.
c) Mindestens folgende Kompetenzen müssen beurteilt werden:
d) Beurteilungen müssen auf einem Verfahrensübungsgerät oder einem Simulator erfolgen.
e) Beurteilungen gelten als bestanden, wenn ein Anwärter durchgängig die unter Buchstabe c genannten Kompetenzen nachweist."
g) Punkt ATCO.D.030 wird gestrichen.
h) Punkt ATCO.D.035 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.035 Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Erlaubnisausbildung
a) Erlaubnisausbildungslehrgänge müssen Theorieprüfungen in den in Punkt ATCO.D.010 Buchstabe a Nummer 2 aufgeführten Sachgebieten für mindestens eine der Erlaubnisse und Beurteilungen umfassen.
b) Theorieprüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.
c) Mindestens folgende Kompetenzen müssen beurteilt werden:
d) Beurteilungen müssen auf einem Simulator durchgeführt werden.
e) Beurteilungen gelten als bestanden, wenn ein Anwärter durchgängig die in Buchstabe c genannten Kompetenzen entsprechend dem Kompetenzstandard unter den für die Erlangung der Erlaubnis spezifischen Bedingungen nachweist."
i) Punkt ATCO.D.040 wird gestrichen.
j) Der folgende Punkt ATCO.D.043 wird eingefügt:
"ATCO.D.043 Grundsätze der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle
Bei der Ausarbeitung von Ausbildungsplänen und -lehrgängen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle müssen Ausbildungsorganisationen zusätzlich zu den Anforderungen nach Punkt ATCO.D.003 Folgendes sicherstellen:
k) Punkt ATCO.D.055 Buchstabe b Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. die Verfahrensweise für die Durchführung der Berechtigungslehrgänge;".
l) Punkt ATCO.D.060 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) In Berechtigungslehrgängen müssen der Lehrplan nach Punkt ATCO.D.045 Buchstabe c und die geforderten Leistungskriterien nach Punkt ATCO.D.043 Buchstabe c festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden."
m) Punkt ATCO.D.070 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.070 Beurteilungen während Berechtigungslehrgängen
a) Die Beurteilung muss in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt werden.
b) Umfasst der Berechtigungslehrgang eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz, müssen die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Übungsgerät beurteilt werden.
c) Ungeachtet Buchstabe a können zur Ergänzung der Beurteilung Übungseinheiten an synthetischen Trainingsgeräten und mündliche Gespräche für den Nachweis der Anwendung gelernter Verfahren in Situationen genutzt werden, die während der Beurteilung nicht in der Betriebsumgebung auftraten."
n) Punkt ATCO.D.075 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.075 Kompetenzerhaltungstraining
Das Kompetenzerhaltungstraining besteht aus Auffrischungs- und gegebenenfalls Umschulungslehrgängen und muss gemäß den Anforderungen des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle nach Punkt ATCO.B.025 durchgeführt werden."
o) Punkt ATCO.D.080 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
"b) Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs überprüft, ausgebaut oder verbessert werden, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:
c) Für die Auffrischungslehrgänge muss ein Lehrplan festgelegt werden, und für den Fall, dass bei den Lehrgängen spezifische Kompetenzen von Fluglotsen aufgefrischt werden, müssen die geeigneten beobachtbaren Verhaltensweisen aus dem angepassten Kompetenzmodell ausgewählt werden."
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Die Auffrischungsschulung muss Prüfungen oder Beurteilungen nach den im Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle beschriebenen Verfahrensweisen umfassen."
p) Punkt ATCO.D.085 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.085 Umschulung
a) Umschulungslehrgänge müssen von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
b) Umschulungslehrgänge dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und müssen von Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden, wenn die Sicherheitsbewertung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.
c) Umschulungslehrgänge müssen die beiden folgenden Festlegungen umfassen:
d) Führt eine Veränderung des funktionalen Systems zur Einführung einer Berechtigung, muss für die Erteilung einer neuen Berechtigung eine Beurteilung durchgeführt werden.
e) Umschulungen müssen durchgeführt werden, bevor Fluglotsen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte in der veränderten betrieblichen Umgebung ausüben."
q) Der folgende Punkt ATCO.D.087 wird eingefügt:
"ATCO.D.087 Grundsätze der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung für Praxis-Ausbilder und Beurteiler
a) Die Ausbildung von Praxis-Ausbildern und Beurteilern in einem kompetenzbasierten Umfeld muss Folgendes sicherstellen:
b) In einem kompetenzbasierten Umfeld muss ein Praxis-Ausbilder
c) In einem kompetenzbasierten Umfeld muss ein Beurteiler
r) Punkt ATCO.D.090 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.090 Ausbildung von Praxis-Ausbildern
a) Die Ausbildung von Praxis-Ausbildern muss von Ausbildungsorganisationen entwickelt und durchgeführt werden und muss Folgendes umfassen:
b) Die unter Buchstabe a genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden."
s) Punkt ATCO.D.095 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.095 Ausbildung von Beurteilern
a) Die Ausbildung von Beurteilern muss von Ausbildungsorganisationen entwickelt und durchgeführt werden und muss Folgendes insgesamt umfassen:
b) Die unter Buchstabe a genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden."
| Anhang II |
Anhang II (Teil ATCO.AR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
1. In Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.010 wird folgender Buchstabe ca eingefügt:
"ca) Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von STDI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.005 Buchstaben b und c;".
2. In Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.001 Buchstabe a wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von STDI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.005 Buchstaben b und c;".
3. In Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.005 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
"d) Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken muss die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und den betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten schriftlich von dieser Entscheidung unterrichten, außerdem muss sie den Lizenzinhaber über sein Widerspruchsrecht nach den in Punkt ATCO.AR.A.010 festgelegten Verfahren informieren."
| Anhang III |
Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
1. Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.001 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:
2. In Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.015 Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"a) Die folgenden Änderungen erfordern die vorherige Genehmigung, sofern sie nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010 Buchstabe c genehmigten Verfahren notifiziert und verwaltet wurden:".
3. Teilabschnitt C Punkt ATCO.OR.C.015 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Die Ausbildungsorganisation muss sicherstellen, dass die synthetischen Übungsgeräte den geltenden Spezifikationen und Anforderungen genügen, die der Art der für Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke relevanten Ausbildung entsprechen, und dass sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurden."
4. Teilabschnitt D Punkt ATCO.OR.D.001 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Beurteilungs- und Prüfungsmethoden."
| ENDE |