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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Festlegung der Einzelheiten der Konformitätserklärung und der Überprüfung durch den unabhängigen Prüfer gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2155 vom 24.10.2025)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2016/879

Ergänzende Informationen
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllt sind, in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung berücksichtigt sind. Beim Inverkehrbringen von vorbefüllten Erzeugnissen oder Einrichtungen müssen die Hersteller und Einführer gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 dokumentieren, dass diese Anforderung erfüllt ist, und diesbezüglich eine Konformitätserklärung ausstellen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission 2 enthält Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer.

(3) Bei der Ausstellung der Konformitätserklärungen und bei der Dokumentierung sind verschiedene Optionen und Möglichkeiten zu berücksichtigen, die den Herstellern und Einführern offen stehen, um Konformität zu gewährleisten.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden Dosier-Aerosole in die unter Artikel 19 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen aufgenommen. Daher ist es erforderlich, diese neue Produktart in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 aufzunehmen. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Reihe von Änderungen zur Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/573 vorzunehmen.

(5) Zum Nachweis der Einhaltung des Quotensystems gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573 sind verschiedene Arten von Unterlagen von Einführern und Herstellern erforderlich, die die verschiedenen Arten von Tätigkeiten dieser Unternehmen widerspiegeln. Es ist daher notwendig, eine Liste der Unterlagen zu erstellen, die die Einführer und Hersteller aufbewahren sollten.

(6) Als Richtschnur für die Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgesehenen Konformitätserklärung und der zugrunde liegenden Dokumentation durch einen Dritten sollte der Umfang dieser Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der genannten Verordnung festgelegt werden.

(7) Um den Einführern und den Herstellern ausreichend Zeit für die Einhaltung der neuen Vorschriften einzuräumen, sieht diese Verordnung vor, dass die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 ausgestellten Konformitätserklärungen bis zum 31. Dezember 2025 gültig bleiben.

(8) Angesichts der vorzunehmenden Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 aus Gründen der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden. Bezugnahmen auf die genannte Durchführungsverordnung sollten daher als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Konformitätserklärung

(1) Die Einführer und die Hersteller von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosolen (im Folgenden "Erzeugnisse oder Einrichtungen†œ) stellen die Konformitätserklärung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung aus. Die Konformitätserklärung wird von einem gesetzlichen Vertreter des Herstellers oder Einführers der Erzeugnisse oder Einrichtungen unterzeichnet.

(2) Eine Konformitätserklärung darf sich nur dann auf eine Genehmigung oder eine Übertragung einer Genehmigung beziehen, wenn eine solche Genehmigung oder Übertragung gemäß Artikel 21 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 erteilt wurde.

Artikel 2 Dokumentation

(1) Bei jedem Inverkehrbringen in der Union bewahren die Hersteller von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllt sind, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 die folgenden Unterlagen auf:

  1. die Konformitätserklärung;
  2. eine Liste der Erzeugnisse oder Einrichtungen mit Angabe der Art der jeweils enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe und deren Gesamtmenge je Art (in kg);
  3. soweit die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe dem Hersteller geliefert wurden: den Lieferschein oder die Rechnung für die entsprechenden, in der Union in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe;
  4. soweit die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor ihrem Einfüllen vom Hersteller eingeführt und in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden: die entsprechenden Zollpapiere, aus denen hervorgeht, dass die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurde;
  5. soweit die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von dem Hersteller eingeführt, vor ihrem Einfüllen aber nicht in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden: den Nachweis, dass die entsprechenden Zollverfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe bei Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder der Einrichtung abgeschlossen waren;
  6. soweit die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von dem Hersteller der Erzeugnisse oder Einrichtungen erzeugt und die Erzeugnisse oder die Einrichtungen damit in der Union vorbefüllt wurden: einen Nachweis für die Menge der in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe.

Die unter Buchstabe b genannte Liste ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die in den Erzeugnissen oder den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor dem Befüllen in Verkehr gebracht wurden.

(2) Für alle mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Erzeugnisse oder Einrichtungen, die Gegenstand einer Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sind, bewahren die Einführer der Erzeugnisse oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 die folgenden Unterlagen auf:

  1. die Konformitätserklärung;
  2. eine Liste der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Erzeugnisse oder Einrichtungen mit folgenden Angaben:
    1. Modell,
    2. Zahl der Einheiten je Modell,
    3. Identifizierung der Art der in jedem Modell enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe,
    4. Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in jeder Einheit, gerundet auf das nächste Gramm,
    5. Gesamtmenge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Kilogramm und in Tonnen CO2-Äquivalent;
  3. die Zollanmeldung für die Überführung der Erzeugnisse oder Einrichtungen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union;
  4. soweit die in den mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe bereits in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllt wurden: einen Lieferschein oder eine Rechnung sowie eine Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hat, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung als im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573 direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird;
  5. soweit sowohl die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Erzeugnisse oder Einrichtungen als auch die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe durch das Unternehmen in der Union in Verkehr gebracht, anschließend aus der Union ausgeführt und dann ohne Zugabe von jeglichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen wieder in die Union eingeführt wurden: einen Lieferschein oder eine Rechnung sowie eine Erklärung des Unternehmens, das teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hat, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung als im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573 direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird.

Artikel 3 Überprüfung

(1) Der unabhängige Prüfer gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 bestätigt die Richtigkeit des von einem Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgelegten Berichts und überprüft die Unterlagen und Konformitätserklärungen des Einführers der Erzeugnisse oder Einrichtungen auf Folgendes:

  1. die Übereinstimmung der Konformitätserklärungen und der diesbezüglichen Unterlagen mit den gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 übermittelten Berichten;
  2. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Konformitätserklärungen und den diesbezüglichen Unterlagen auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Unternehmens zu den entsprechenden Geschäftsvorgängen;
  3. soweit ein Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen auf eine Genehmigung oder eine Übertragung einer Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 verweist: das Vorliegen einer ausreichenden Zahl von Genehmigungen oder Übertragungen von Genehmigungen durch den Abgleich der Daten in dem F-Gas-Portal gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 mit Unterlagen über den Nachweis des Inverkehrbringens von Erzeugnissen oder Einrichtungen;
  4. soweit die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Produkte oder Einrichtungen gefüllt wurden: das Vorliegen der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, für die entsprechenden Mengen;
  5. soweit sowohl die vorbefüllten Erzeugnisse oder Einrichtungen als auch die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und dann wieder in die Union eingeführt wurden: das Vorliegen der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e vorgesehenen Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, für die entsprechenden Mengen.

(2) Der unabhängige Prüfer stellt nach der Überprüfung im Einklang mit Absatz 1 ein Prüfdokument mit seinen Feststellungen aus. Dieses Dokument umfasst eine Erklärung über das Maß der Richtigkeit der betreffenden Unterlagen und Konformitätserklärungen sowie über die Richtigkeit des von einem Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgelegten Berichts.

Der unabhängige Prüfer übermittelt der Kommission das Prüfdokument über das F-Gas-Portal.

Artikel 4 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 5 Übergangsbestimmung

Die Konformitätserklärungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 bleiben bis zum 31. Dezember 2025 in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung gültig.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2025

1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer (ABl. L 146 vom 03.06.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/879/oj).

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Erklärung der Konformität gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates Anhang I

Das Unternehmen [Name des Unternehmens, USt.-Identifikationsnummer und - bei Einführern von Erzeugnissen oder Einrichtungen - Registriernummer im F-Gas-Portal einfügen] erklärt unter eigener Verantwortung, dass beim Inverkehrbringen von ihm in die Union eingeführter oder in der Union hergestellter vorbefüllter Erzeugnisse oder Einrichtungen die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase berücksichtigt werden, denn

[Zutreffendes bitte ankreuzen; Anrechnung auf die Quote gilt bei Ankreuzen einer oder mehrerer der nachstehenden Optionen als erwiesen]

[ ]A. es verfügt über Genehmigungen oder über übertragene Genehmigungen für die Nutzung der Quoten. Solche Genehmigungen oder übertragenen Genehmigungen wurden gemäß Artikel 21 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 erhalten, nachdem sie im F-Gas-Portal gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung eingegeben wurden, und decken die gesamte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab, die in dem Erzeugnis oder der Einrichtung enthalten ist, das bzw. die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll.
[ ]B. [nur für Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen] die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe wurden in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllt, und das Unternehmen, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht hat, gab eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 als im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird.
[ ]C. [für in der Union hergestellte Erzeugnisse oder Einrichtungen] die in die Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe wurden von einem Hersteller oder Einführer teilfluorierter Kohlenwasserstoffe vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in Verkehr gebracht, oder [für in die Union eingeführte Erzeugnisse oder Einrichtungen] das Erzeugnis oder die Einrichtung und die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe waren zuvor in der Union in Verkehr gebracht worden und das Erzeugnis oder die Einrichtung wurde zusammen mit den darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ausgeführt.

[Name und Funktion des gesetzlichen Vertreters]

[Unterschrift des gesetzlichen Vertreters]

[Datum]

.

Entsprechungstabelle Anhang II


Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 -
Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d
- Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2
- Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 4 -
- Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5


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