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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2162 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste bewerten, den Konformitätsbewertungsbericht und das Konformitätsbewertungssystem

(ABl. L 2025/2162 vom 28.10.2025, ber. L 2026/90069)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste von Konformitätsbewertungsstellen zu prüfen. Die sich daraus ergebenden Konformitätsbewertungsberichte bestätigen, ob die in der genannten Verordnung und in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Daher ist es erforderlich, einen einheitlichen und soliden Rahmen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die von ihnen verwendeten Konformitätsbewertungssysteme, die von ihnen gemäß diesen Systemen durchgeführten Konformitätsbewertungen und die sich daraus ergebenden Konformitätsbewertungsberichte zu schaffen.

(2) Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste bewerten, der Konformitätsbewertungsbericht und das Konformitätsbewertungssystem sollten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Konformitätsbewertungsstellen können diese Anforderungen entweder unabhängig, im Rahmen einer gemischten Zertifizierung oder durch Beauftragung ordnungsgemäß akkreditierter Stellen erfüllen.

(3) Die Konformitätsbewertungsstellen, die für die Bewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste in Bezug auf die Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen akkreditiert sind, sollten die Befugnis erhalten, den Konformitätsbewertungsbericht gemäß Artikel 45f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auszustellen.

(4) Um zur Transparenz des Akkreditierungsprozesses beizutragen, sollte die Akkreditierungsurkunde, die einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ausgestellt wird, ausreichende Informationen enthalten, damit Dritte überprüfen können, ob die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle befugt ist, eine Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 durchzuführen.

(5) Um die Integrität und Richtigkeit der Akkreditierungsurkunden zu wahren, sollten die nationalen Akkreditierungsstellen sicherstellen, dass diese Urkunden stets aktuelle Informationen enthalten.

(6) Zur Gewährleistung der Integrität des Akkreditierungsverfahrens kann die einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde für jeden qualifizierten Vertrauensdienst, für dessen Bewertung die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert wurde, jederzeit ausgesetzt oder widerrufen werden. Die Aussetzung oder der Widerruf kann nach einer Sanktionierung durch die nationale Akkreditierungsstelle erfolgen oder freiwillig durch die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst werden.

(7) Für die Zwecke der Harmonisierung dieses Akkreditierungsrahmens sollte diese Verordnung auf etablierte Normen gestützt werden, die gängige Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sind.

(8) Zur Erhöhung der Transparenz sollten die Konformitätsbewertungsstellen die von ihnen ausgestellten Konformitätszertifikate öffentlich zugänglich machen. Die Konformitätszertifikate bestätigen die positiven Zertifizierungsentscheidungen der Konformitätsbewertungsstellen. Der Qualifikationsstatus wird dem Vertrauensdiensteanbieter und den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten jedoch nur durch die Aufsichtsstelle gewährt oder widerrufen.

(9) Zur Bewertung, ob die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllen, sollten die Konformitätsbewertungsstellen ein Konformitätsbewertungssystem verwenden. Die Konformitätsbewertungsstellen sollten bei der Bewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste Normen als Benchmarks anwenden, wobei die Versionen und Anpassungen dieser Normen, die in den dienstspezifischen Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegt werden, zu berücksichtigen sind. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein.

(10) In Konformitätsbewertungssystemen werden die Vorschriften und Verfahren festgelegt, die von Konformitätsbewertungsstellen bei der Bewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste anzuwenden sind. Solche Systeme werden von den nationalen Akkreditierungsstellen anhand der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bewertet. Der Inhalt solcher Systeme kann sich im Laufe der Zeit ändern. Um die Anwendung aufeinanderfolgender Versionen von Konformitätsbewertungssystemen zu erleichtern, sollten die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ein spezifisches Verfahren für den Umgang mit Weiterentwicklungen eines Systems, für das sie akkreditiert sind, festlegen.

(11) Zur Beaufsichtigung der Entwicklung und Pflege der Konformitätsbewertungssysteme sollte jedem Konformitätsbewertungssystem ein Systeminhaber zugewiesen werden. Konformitätsbewertungsstellen, staatliche Stellen oder eine Behörde, ein Handelsverband, eine Gruppe von Konformitätsbewertungsstellen oder eine geeignete Einrichtung oder Gruppe von Einrichtungen könnten Systeminhaber sein und sich von der Konformitätsbewertungsstelle, die das System betreibt, unterscheiden.

(12) Um die Kontinuität der Erbringung ihrer Dienste zu gewährleisten, sollte die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für frühere Versionen von Normen bzw. Standards, auf die im Konformitätsbewertungssystem Bezug genommen wird, gültig bleiben. In diesen Fällen sollten sich die Konformitätsbewertungsstellen ausdrücklich auf diese früheren Versionen der Normen bzw. Standards beziehen, einschließlich Jahr und Versionsnummer.

(13) Um die Flexibilität zu erhöhen, sollten nationale Akkreditierungsstellen die Möglichkeit haben, eine Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich anzubieten, sodass die Konformitätsbewertungsstellen unter bestimmten Umständen zusätzliche Tätigkeiten in ihren Akkreditierungsbereich aufnehmen können, ohne dass deshalb eine Bewertung durch die nationale Akkreditierungsstelle erforderlich wird. Bei der Gestaltung der Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich ziehen die nationalen Akkreditierungsstellen die Akkreditierung flexibler Tätigkeitsbereiche in Betracht, wie in der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannten Europäischen Kooperation für Akkreditierung festgelegt. Wenn nationale Akkreditierungsstellen den Konformitätsbewertungsstellen die Anwendung einer solchen Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich erlauben, sollten sie dies aus Gründen der Transparenz in der Akkreditierungsurkunde angeben. Um die Flexibilität auch dann zu erhöhen, wenn nationale Akkreditierungsstellen keine Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich anbieten, sollten sie vor einer erneuten Bewertung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle sorgfältig die Auswirkungen der Änderungen des Konformitätsbewertungssystems, für das diese Stelle akkreditiert wurde, prüfen.

(14) Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungssysteme sollten die Inhaber sicherstellen, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme keine positiven Zertifizierungsentscheidungen oder keine Ausstellung von Konformitätszertifikaten zulassen, wenn bei der Konformitätsbewertung eine Nichtkonformität der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgestellt wird. Zwar könnten Konformitätsbewertungsberichte Nichtkonformitäten und potenzielle Abhilfepläne enthalten, doch sollte kein Konformitätszertifikat oder keine positive Zertifizierungsentscheidung ausgestellt werden, wenn Nichtkonformitäten festgestellt werden.

(15) Um Transparenz in ihren Verfahren zu gewährleisten, sollten die Systeminhaber eine Zusammenfassung ihrer Konformitätsbewertungssysteme öffentlich zugänglich machen. Die Zusammenfassung sollte eine Beschreibung einer Reihe von Vorschriften und Verfahren enthalten, die zur Bewertung der Konformität qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 befolgt werden.

(16) Zur Förderung der Qualität, Sicherheit und Zuverlässigkeit der Tätigkeiten des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters sollten im Konformitätsbewertungsbericht gegebenenfalls Möglichkeiten zur Verbesserung der Art und Weise aufgezeigt werden, in der der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste die geltenden Anforderungen erfüllen.

(17) Zur Förderung der Transparenz und zur Erleichterung der Überprüfung durch die Aufsichtsstellen, ob ein bewerteter qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste die geltenden Anforderungen erfüllen, sollte der Konformitätsbewertungsbericht bestimmte Mindestangaben enthalten. Zur Erleichterung der Bestimmung von Diensteinträgen, die in die nationale Vertrauensliste gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzunehmen sind, sollte der Konformitätsbewertungsbericht gegebenenfalls insbesondere eine genaue Beschreibung der funktionalen Hierarchie der Public-Key-Infrastruktur je Art des qualifizierten Vertrauensdienstes enthalten.

(18) Um die Transparenz zu fördern und die Überprüfung und Überwachung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erleichtern, sollten nationale Akkreditierungsstellen gegebenenfalls einen Verlauf der Entwicklung des Akkreditierungsbereichs vorlegen, einschließlich des Beginns und gegebenenfalls des Endes der Akkreditierung für jeden qualifizierten Vertrauensdienst.

(19) Zur Gewährleistung der Kontinuität der bereits akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen und zur Unterstützung des Übergangs zu den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften müssten Konformitätsbewertungsstellen, die derzeit nach der Norm ETSI EN 319.403 Version 2.2.2 oder einer früheren Version dieser Norm akkreditiert sind, erst am 17. Mai 2027 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erneut akkreditiert werden. Nach diesem Datum sollten die Konformitätsbewertungsstellen von der nationalen Akkreditierungsstelle anhand der Anforderungen der vorliegenden Verordnung bewertet werden.

(20) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollte die Kommission die vorliegende Durchführungsverordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.

(21) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.

(22) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angehört und gab am 8. August 2025 seine Stellungnahme ab 8.

(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Systeminhaber" eine Einrichtung oder Gruppe von Einrichtungen, die für die Entwicklung und Pflege eines Konformitätsbewertungssystems verantwortlich ist;

2. "Zertifizierungsentscheidung" eine Zertifizierungsentscheidung im Anschluss an eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle, mit der diese Stelle die Konformität eines bestimmten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und des von ihm erbrachten qualifizierten Vertrauensdienstes mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und mit Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 bestätigt oder verwirft;

3. "Konformitätszertifikat" ein Dokument, mit dem eine Konformitätsbewertungsstelle eine Zertifizierungsentscheidung bescheinigt, die bestätigt, dass ein bestimmter qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihm erbrachte qualifizierte Vertrauensdienst die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllt;

4. "Konformitätsbewertungssystem" eine Reihe von Vorschriften und Verfahren, die von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke der Bewertung der Konformität qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 anzuwenden sind;

5. "Konformitätsbewertungsbericht" ein Dokument, das - gegebenenfalls ergänzend zu den in einer Zertifizierungsentscheidung und dem zugehörigen Konformitätszertifikat enthaltenen Angaben - detaillierte Informationen über die Methode, nach der im Einklang mit einem Konformitätsbewertungssystem eine Konformitätsbewertung, ob ein bestimmter qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihm erbrachte qualifizierte Vertrauensdienst die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllen, durchgeführt wird, sowie über die Ergebnisse der Konformitätsbewertung enthält;

6. "Akkreditierung" eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

7. "Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich" eine Akkreditierung, bei der die spezifischen Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die eine Akkreditierung beantragt oder erteilt wird, so ausgestaltet werden, dass Konformitätsbewertungsstellen Änderungen an der Methodik und anderen Parametern vornehmen können, die in die von der nationalen Akkreditierungsstelle bestätigte Zuständigkeit der Konformitätsbewertungsstelle fallen;

8. "nationale Akkreditierungsstelle" eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 2 Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

(1) Für die Zwecke der Zertifizierungsentscheidungen nach einem bestimmten Konformitätsbewertungssystem werden die Konformitätsbewertungsstellen nach der Norm EN ISO/IEC 17065:2012, ergänzt durch die Norm ETSI EN 319.403-1 v2.3.1, akkreditiert.

(2) Die Akkreditierung der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsstellen erfolgt durch eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Norm EN ISO/IEC 17011:2017.

Artikel 3 Akkreditierungsurkunden, die Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt werden

(1) Nationale Akkreditierungsstellen sorgen dafür, dass die Akkreditierungsurkunden, die sie Konformitätsbewertungsstellen ausstellen, zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. eindeutiger Identitätscode der Akkreditierungsurkunde;
  2. Ausstellungsdatum der Akkreditierungsurkunde;
  3. Name und Land der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierungsurkunde ausstellt, gemäß der amtlichen nationalen Eintragung;
  4. Name und gegebenenfalls Registriernummer der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle gemäß der amtlichen nationalen Eintragung;
  5. Akkreditierungsbereich in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden qualifizierten Vertrauensdienste:
  6. Kennung des Konformitätsbewertungssystems, für das die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert wurde, gegebenenfalls einschließlich der spezifischen Version;
  7. gegebenenfalls Angabe der Anwendung der Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich;
  8. gegebenenfalls Kennung des Dokuments, in dem Konzeption und Umsetzung der Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich dargelegt werden.

(2) Die nationalen Akkreditierungsstellen stellen sicher, dass der Beginn und gegebenenfalls das Ende der Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Konformitätsbewertung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten qualifizierten Vertrauensdienste, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Daten für jeden qualifizierten Vertrauensdienst, in die Angaben zur Akkreditierung gemäß Artikel 20 Absatz 1b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgenommen werden.

(3) Die nationalen Akkreditierungsstellen stellen sicher, dass relevante Änderungen in Bezug auf die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen in der Akkreditierungsurkunde deutlich vermerkt werden.

(4) In der Akkreditierungsurkunde wird der Akkreditierungsbereich der Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 eindeutig beschrieben.

Artikel 4 Überprüfung einer bestehenden Akkreditierung

(1) Der Systeminhaber führt Verfahren zur Verfolgung von Änderungen der in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 3 genannten Normen oder eines ihm gehörenden Konformitätsbewertungssystems, auf dessen Grundlage eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 akkreditiert wurde, ein.

(2) Der Systeminhaber unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle zeitnah über die infolge der in Absatz 1 genannten Verfahren festgestellten Änderungen.

(3) Hat die nationale Akkreditierungsstelle bei den akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen keine Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich vorgenommen, so stellt die nationale Akkreditierungsstelle fest, ob die Änderungen infolge der in Absatz 1 genannten Verfahren wahrscheinlich die Fähigkeit akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen im Rahmen von Systemen, für die sie akkreditiert sind, wesentlich beeinträchtigen werden.

(4) Stellt die nationale Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 3 fest, dass Änderungen die Fähigkeit der Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen beeinträchtigen, so fordert sie die Konformitätsbewertungsstelle auf, innerhalb einer angemessenen vorgeschriebenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Ist die Konformitätsbewertungsstelle nicht in der Lage oder nicht willens, die in Absatz 4 genannten Maßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ergreifen, so widerruft die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung unverzüglich oder setzt diese aus.

(6) Stellt die nationale Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 3 fest, dass Änderungen die Fähigkeit der Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen nicht beeinträchtigen, so kann sie gegebenenfalls die Geltungsdauer der Akkreditierung der bewerteten Konformitätsbewertungsstelle verlängern und ihren Akkreditierungsbereich ausweiten.

(7) Gegebenenfalls aktualisiert die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsurkunde zeitnah, um dem Ergebnis der Überprüfung der Akkreditierung gemäß diesem Artikel Rechnung zu tragen.

(8) Geht bei einer Konformitätsbewertungsstelle eine Aufforderung gemäß Absatz 4 ein, so unterrichtet sie alle qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, die sie zuvor im Rahmen des betreffenden Konformitätsbewertungssystems bewertet hatte, zeitnah über alle Auswirkungen, die die Überprüfung der Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle auf diese qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter haben könnte, auch in Bezug auf künftige Zertifizierungsentscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen dieses Systems.

Artikel 5 Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die Konformitätsbewertungsstellen stellen die von ihnen ausgestellten Konformitätszertifikate in einem öffentlichen Verzeichnis zur Verfügung, das von dieser Stelle zu diesem Zweck geführt wird.

(2) Bei einer Vergabe von Unteraufträgen im Zusammenhang mit der Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten durch die Konformitätsbewertungsstelle ist die Art der durchzuführenden Tätigkeit gebührend zu berücksichtigen. Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die in Anhang I festgelegten Normen bzw. Standards bei der an Unterauftragnehmer vergebenen spezifischen Tätigkeit einhält.

(3) Die Konformitätsbewertungsstellen stellen bei einer Zertifizierungsentscheidung sicher, dass der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, den die Entscheidung betrifft, den Aufsichtsstellen die vollständigen Konformitätsbewertungsberichte über diese Entscheidung vorlegen kann.

Artikel 6 Konformitätsbewertungssysteme

(1) In jedem Konformitätsbewertungssystem wird ein Systeminhaber angegeben.

(2) Ein Konformitätsbewertungssystem muss dem System des Typs 6 gemäß der Norm EN ISO/IEC 17067:2013 und den Anforderungen dieses Artikels entsprechen.

(3) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme soweit zutreffend zumindest die Normen gemäß Anhang II umfassen, indem sie das Jahr und die Versionsnummer dieser Normen angeben.

(4) Die Systeminhaber stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich erfolgt ist, dies im Konformitätsbewertungssystem angegeben wird.

(5) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme zumindest für Folgendes Prozesse und Verfahren festlegen:

  1. Entgegennahme und Bearbeitung von an den Systeminhaber gerichteten Beschwerden über die Umsetzung des Konformitätsbewertungssystems;
  2. Meldungen der Konformitätsbewertungsstelle an die gemäß Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannte Aufsichtsstelle in Bezug auf die Ausstellung von Konformitätszertifikaten und etwaige Änderungen daran;
  3. gegebenenfalls Vergabe von Unteraufträgen für die Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten durch die Konformitätsbewertungsstelle;
  4. Durchführung jährlicher Überwachungstätigkeiten auf der Grundlage der geltenden Anforderungen von Abschnitt 7.9 der Norm ISO/IEC 17065:2012;
  5. Verwaltung aller Änderungen, die sich auf den Betrieb qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter oder der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste auswirken, und deren Meldung an die Konformitätsbewertungsstelle und die zuständige Aufsichtsstelle durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter;
  6. Überprüfung der Nachweise, dass die Konformitätsbewertungsstelle

(6) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter dazu verpflichten, Prozesse, Verfahren und Arbeitsanweisungen festzulegen, damit die Konformitätsbewertungsstelle mindestens einen Monat, bevor die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter wesentliche Änderungen bei der Erbringung der im Rahmen dieses Systems zertifizierten qualifizierten Vertrauensdienste vornehmen, und mindestens drei Monate, bevor sie die Erbringung der Dienste ganz oder teilweise einstellen wollen, hiervon benachrichtigt werden.

(7) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme keine positiven Zertifizierungsentscheidungen oder keine Ausstellung von Konformitätszertifikaten zulassen, wenn bei der Konformitätsbewertung eine Nichtkonformität der bewerteten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgestellt wird.

(8) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme das Verfahren für die Bescheinigung eines Konformitätszertifikats festlegen. Sie schreiben insbesondere vor, dass die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die zuständige Aufsichtsstelle unverzüglich über jede Änderung eines Konformitätszertifikats unterrichten müssen. Sie schreiben ferner vor, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die betreffenden qualifizierten Vertrauensdienste nicht erbringen oder dafür werben dürfen, bis die zuständige Aufsichtsstelle den Qualifikationsstatus erneut bestätigt hat. Dieses Verfahren muss den Anforderungen in Abschnitt 7.11 der Norm ISO/IEC 17065:2012 entsprechen.

(9) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme festlegen, dass der Konformitätsbewertungsprozess über eine ausreichende Anzahl von Personentagen durchzuführen ist, und dass für die Konformitätsbewertung je nach deren Umfang und Komplexität ausreichende Ressourcen und Zeit zur Verfügung gestellt werden.

(10) Die Systeminhaber stellen eine Zusammenfassung des Konformitätsbewertungssystems öffentlich zum Herunterladen bereit. Die Zusammenfassung enthält eine Beschreibung der Vorschriften und Verfahren, die zur Bewertung der Konformität qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 befolgt werden.

(11) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme verlangen, dass für jeden bewerteten qualifizierten Vertrauensdienst jährlich mindestens eine Überwachungskonformitätsbewertung durchgeführt wird.

Artikel 7 Konformitätsbewertungsberichte

(1) Der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannte Konformitätsbewertungsbericht muss den Spezifikationen in Anhang III entsprechen.

(2) Der Konformitätsbewertungsbericht gilt als Teil der Zertifizierungsunterlagen gemäß Abschnitt 7.7 der Norm ETSI EN 319.403-1.

Artikel 8 Akkreditierungsinformationen

(1) Alle Interessenten können für jede Art von qualifiziertem Vertrauensdienst, für deren Bewertung die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert ist oder war, unentgeltlich aktuelle und frühere Informationen über den Umfang, den Beginn und gegebenenfalls das Ende der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen anfordern. Diese Informationen werden von den nationalen Akkreditierungsstellen zur Verfügung gestellt.

(2) Aktuelle und frühere Informationen gemäß Absatz 1 sollten für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren nach der Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung stehen.

Artikel 9 Bestandsschutzklausel

Für Konformitätsbewertungsstellen, die vor dem 17. November 2025 gemäß der Norm ETSI EN 319.403 Version 2.2.2 oder einer früheren Version der Norm für die Zwecke der Bewertung der Konformität qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 akkreditiert wurden, gilt, dass deren Akkreditierung bis zum 17. Mai 2027 noch den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 entspricht.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2025

1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.

2) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 ( NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).

3) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).

4) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).

5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

6) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).

7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

8) EDPS Formal comments on the draft regarding the accreditation of conformity assessment bodies performing the assessment of qualified trust service providers and the qualified trust services they provide | Europäischer Datenschutzbeauftragter.

.

Referenznormen bzw. -standards für die Vergabe von Unteraufträgen für Konformitätsbewertungstätigkeiten Anhang I


1. EN ISO/IEC 17025:2017 für Prüftätigkeiten,

2. EN ISO/IEC 17021-1:2015 für Audittätigkeiten in Bezug auf Managementsysteme,

3. EN ISO/IEC 17020:2012 für Inspektionstätigkeiten,

4. EN ISO/IEC 17065:2012 für Konformitätsbewertungstätigkeiten.

.

Referenznormen bzw. -standards für Konformitätsbewertungssysteme Anhang II

Bei den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Normen bzw. Standards handelt es sich um ETSI TS 119.612 v2.4.1 und folgende Normen bzw. Standards:

Qualifizierte Vertrauensdienste Einschlägige Normen bzw. Standards
Ausstellung qualifizierter Zertifikate für elektronische Signaturen
  • ETSI EN 319.411 -2
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI EN 319.412 -1
  • ETSI EN 319.412 -2
  • ETSI EN 319.412 -5
  • ETSI TS 119.461
  • ETSI EN 319.401
Ausstellung qualifizierter Zertifikate für elektronische Siegel
  • ETSI EN 319.411 -2
  • ETSI TS 119.495
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI EN 319.412 -1
  • ETSI EN 319.412 -2
  • ETSI EN 319.412 -3
  • ETSI EN 319.412 -5
  • ETSI TS 119.461
  • ETSI EN 319.401
Ausstellung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung
  • ETSI EN 319.411 -2
  • ETSI TS 119.411 -5
  • ETSI TS 119.495
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI EN 319.412 -1
  • ETSI EN 319.412 -4
  • ETSI EN 319.412 -5
  • ETSI TS 119.461
  • ETSI EN 319.401
Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
  • ETSI TS 119.441
  • ETSI TS 119.442
  • ETSI EN 319.102 -1
  • ETSI TS 119.102 -2
  • ETSI TS 119.172 -4
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI EN 319.401
Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Siegel
  • ETSI TS 119.441
  • ETSI TS 119.442
  • ETSI EN 319.102 -1
  • ETSI TS 119.102 -2
  • ETSI TS 119.172 -4
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI EN 319.401
Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
  • ETSI TS 119.511
  • ETSI TS 119.172 -4
  • ETSI TS 119.512
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI EN 319.401
Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Siegel
  • ETSI TS 119.511
  • ETSI TS 119.172 -4
  • ETSI TS 119.512
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI EN 319.401
Erstellung qualifizierter elektronischer Zeitstempel
  • ETSI EN 319.421
  • ETSI EN 319.422
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI EN 319.401
Erbringung qualifizierter Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
  • ETSI EN 319.521
  • ETSI EN 319.522
  • ETSI EN 319.531
  • ETSI EN 319.532
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI TS 119.461
  • ETSI EN 319.401
Qualifizierter Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten
  • ETSI TS 119.431 -1
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI TS 119.461
  • ETSI EN 319.401
Qualifizierter Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten
  • ETSI TS 119.431 -1
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI TS 119.461
  • ETSI EN 319.401
Erbringung qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste
  • ISO 14641
  • ISO 14721
  • CEN/TS 18170
  • ETSI EN 301 549
  • ETSI EN 319.401
  • ETSI EN 119.511
Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen
  • ETSI TS 119.471
  • ETSI EN 301.549
  • ETSI TS 119.461
  • ETSI EN 319.401
Aufzeichnung elektronischer Daten in einem elektronischen Journal
  • ETSI EN 319.401
  • ETSI EN 301.549
  • CEN/TS 18170
  • ISO 23257
  • ISO/TS 23635
  • ETSI EN 319.122 -1
  • ETSI EN 319.132 -1
  • ETSI TS 119.182 -1

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Spezifikationen für Konformitätsbewertungsberichte Anhang III

Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsberichte müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ihnen ist eine eindeutige Zertifizierungsentscheidung gemäß Abschnitt 7.6 der Norm ETSI EN 319403-1 v2.3.1 (im Folgenden "ETSI EN 319403-1") beigefügt, in der bestätigt wird, ob der bewertete Vertrauensdiensteanbieter und die bewerteten qualifizierten Vertrauensdienste, die dieser erbringt oder erbringen will, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 entsprechen.
  2. Sie enthalten den Namen des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und gegebenenfalls seine Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung, seine amtliche Postanschrift und seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls dieselben Informationen für alle Tochterunternehmen, verbundenen juristischen Personen, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Vertrauensdienstkomponenten im Rahmen der Erbringung der qualifizierten Vertrauensdienste durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter betreiben.
  3. Sie enthalten eine detaillierte Beschreibung des Umfangs der Bewertung des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters, einschließlich der spezifischen qualifizierten Vertrauensdienste, die Gegenstand der Bewertung sind.
  4. Sie enthalten hinreichende Nachweise dafür, dass der Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten Vertrauensdienste die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Anforderungen erfüllen.
  5. Sie enthalten den Namen der Konformitätsbewertungsstelle und gegebenenfalls ihre Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung, ihre amtliche Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse.
  6. Sie enthalten folgende Angaben:
    1. den Namen und das Land der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert hat,
    2. die Namen der natürlichen Personen, die seitens der Konformitätsbewertungsstelle an der Durchführung der Konformitätsbewertung beteiligt sind, und ihre jeweilige Rolle bei dieser Bewertung,
    3. den Verweis auf die offizielle Website der nationalen Akkreditierungsstelle mit Zugriff auf die Akkreditierungsurkunde, die der Konformitätsbewertungsstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde,
    4. gegebenenfalls das digitale Akkreditierungssymbol,
    5. das Konformitätsbewertungssystem, für das die Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 akkreditiert wurde,
    6. Konformitätsbewertungsuntersuchungen der durchgeführten Konformitätsbewertung, die Gründe für ihre Auswahl und die angewandte Methodik, einschließlich Stichprobenmethode und Prüfverfahren,
    7. das akkreditierte Konformitätsbewertungssystem und einschlägige Unterlagen oder einen Verweis auf den Ort, an dem dieses Konformitätsbewertungssystem und einschlägige Unterlagen verfügbar sind.
  7. Sie enthalten zumindest eine qualifizierte elektronische Signatur, wenn der Bericht in elektronischer Form vorgelegt wird, oder eine handschriftliche Unterschrift, wenn der Bericht in Papierform vorgelegt wird, sowie Namen und Funktion der verantwortlichen Person(en), die befugt ist/sind, die Zertifizierungsentscheidung im Namen der Konformitätsbewertungsstelle zu treffen.
  8. Sie müssen einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter betreffen.
  9. Darin sind gemäß ETSI TS 119612 v.2.4.1 Abschnitt 5.5.3 die digitalen Identitäten der Dienste je Art des qualifizierten Vertrauensdienstes aufgeführt, deren Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 bestätigt wird, und sie enthalten folgende Informationen:
    1. falls der qualifizierte Vertrauensdienst nicht auf Public-Key-Infrastrukturtechnik beruht, eine als URI ausgedrückte Kennung, die den qualifizierten Vertrauensdienst eindeutig identifiziert;
    2. falls der qualifizierte Vertrauensdienst auf Public-Key-Infrastrukturtechnik beruht, zumindest Folgendes:
      • den Inhaberschlüssel-Identifikator (Subject Key Identifier) gemäß IETF RFC 5280,
      • die Base64-PEM-Darstellung des zugehörigen digitalen X.509v3-Zertifikats,
      • gegebenenfalls eine Angabe, ob bestimmte Sätze oder Teilsätze von End-Entitäts-Zertifikaten, die von oder im Rahmen der digitalen Identität des Dienstes ausgestellt wurden, von der Zertifizierungsentscheidung ausgenommen oder ausdrücklich davon erfasst werden und anhand welcher Kriterien sie ermittelt werden können,
      • eine Angabe, ob sich die digitale Identität des Dienstes auf eine End-Entität oder eine Zertifizierungsbehörde bezieht und ob es sich um ein Ausstellungs-, Zwischen- oder Wurzelzertifikat handelt,
      • eine Beschreibung, wie die digitale Identität des Dienstes im Zusammenhang mit dem entsprechenden qualifizierten Vertrauensdienst verwendet wird.
  10. Sie enthalten gegebenenfalls eine detaillierte Beschreibung der funktionalen Hierarchie der Public-Key-Infrastruktur je Art des qualifizierten Vertrauensdienstes und für alle gemäß Nummer 11 ermittelten digitalen Identitäten der Dienste, die mindestens Folgendes umfasst:
    1. die Veranschaulichung der Hierarchie der Public-Key-Infrastruktur mit Angabe der Wurzelzertifizierungsbehörden, der zwischengeschalteten Zertifizierungsbehörden, der ausstellenden Zertifizierungsbehörden und der Zertifizierungswege zwischen ihnen;
    2. die Angabe jeder in Buchstabe a genannten Zertifizierungsbehörde mittels des Inhaberschlüssel-Identifikators gemäß IETF RFC 5280;
    3. für jede nach Buchstabe b angegebene ausstellende Zertifizierungsbehörde die Liste der verschiedenen Regelungssätze für die Zertifikate, die jede dieser Zertifizierungsbehörden ausstellt, sowie für jeden Satz:
      • Kriterien, die die Zertifikate des Satzes eindeutig identifizieren, d. h. entweder eine Liste der Kennungen der Zertifikatsregelungen, die dem Inhalt der Zertifikatsregelungserweiterung gemäß IETF RFC 5280 entsprechen, oder andere Kriterien, die in den gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt worden sind,
      • eine Angabe, ob die Zertifikate des Satzes qualifiziert oder nichtqualifiziert sind,
      • eine Angabe, ob die Zertifikate des Satzes entweder für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel oder für die Website-Authentifizierung oder für keinen dieser Zwecke bestimmt sind, und im letzteren Fall, für welche anderen Zwecke sie verwendet werden sollen,
      • eine Angabe, ob der private Schlüssel, der dem in den Zertifikaten der Geräte zertifizierten öffentlichen Schlüssel entspricht, sich in einer lokalen oder entfernten qualifizierten Signatur- oder Siegelerstellungseinheit befindet.
  11. Sie enthalten gemäß Nummer 2 Folgendes:
    1. eine erschöpfende Liste von Dritten, einschließlich Unterauftragnehmern, die Komponenten qualifizierter Vertrauensdienste oder Dienstkomponenten bereitstellen, mit Angabe ihres Namens gemäß Nummer 2 sowie der Standorte, an denen die betreffenden Komponentendienste betrieben werden;
    2. eine Angabe, ob und in welchem Umfang diese Dritten und diese Standorte einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden.
  12. Sie beschreiben gegebenenfalls den Inhalt des Listeneintrags, der entsprechend dem Ergebnis der Bewertung in die betreffende nationale Vertrauensliste aufzunehmen oder dort zu aktualisieren ist.
  13. Sie enthalten eine erschöpfende Liste der ordnungsgemäß gekennzeichneten internen Dokumente öffentlicher und qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, einschließlich Versionen, die Gegenstand der Konformitätsbewertung waren, mit zumindest den folgenden Unterlagen gemäß Nummer 8, von denen eine Kopie entweder zusammen mit dem Konformitätsbewertungsbericht vorzulegen oder der zuständigen Aufsichtsstelle auf Verlangen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen ist:
    1. die Erklärung über die Verfahren, die der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zur Erbringung der qualifizierten Vertrauensdienste anwendet;
    2. das Regelwerk für die Anwendbarkeit der qualifizierten Vertrauensdienste auf eine bestimmte Gemeinschaft oder eine bestimmte Anwendungskategorie mit gemeinsamen Sicherheitsanforderungen ("Regelungen für qualifizierte Vertrauensdienste");
    3. die Vertrags- und Geschäftsbedingungen in Bezug auf die Nutzerverträge;
    4. den Beendigungsplan des qualifizierten Vertrauensdienstes;
    5. die Dokumentation in Bezug auf die Risikobewertung, mit der nachgewiesen werden soll, dass die Anforderungen des Artikels 24 Absatz 2 Buchstaben fa und fb der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllt sind;
    6. den Plan für die Meldung von Sicherheitsverletzungen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Anforderungen des Artikels 24 Absatz 2 Buchstaben fa und fb der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllt sind;
    7. die Liste aller internen Dokumente, die die wirksame Umsetzung der Verfahren belegen, die der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zur Erbringung der qualifizierten Vertrauensdienste erklärt hat und verwendet;
    8. Gründungsurkunde und Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie die folgenden Elemente:
      • Erklärung über die Geschäftstätigkeiten, die nicht mit der Erbringung von Vertrauensdiensten zusammenhängen,
      • Organisationsplan,
      • Angaben zur Eigentümerstruktur,
      • soweit zutreffend und verfügbar, den Bericht des Rechnungsprüfers für die letzten beiden Geschäftsjahre des Unternehmens oder ab seiner Gründung bis zur Unterzeichnung des Konformitätsbewertungsberichts, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
    9. den Nachweis, dass der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter gemäß geltendem nationalen Recht über ausreichende Finanzmittel verfügt und gegebenenfalls eine angemessene Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Erbringung der qualifizierten Vertrauensdienste abgeschlossen hat;
    10. die Liste der Normen bzw. Standards, denen der Betrieb entsprechen soll;
    11. die Liste der Normen bzw. Standards, nach denen die Projekte geprüft, evaluiert, zertifiziert oder als konform bewertet werden, mit Einzelheiten zum jeweils zugrunde liegenden Prüf-, Evaluierungs-, Zertifizierungs- oder Bewertungssystem;
    12. die Liste der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheiten und deren Zertifizierungsangaben, wenn der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter solche Geräte an seine Nutzer ausliefert oder ihnen zur Verfügung stellt;
    13. die Liste der Geräte, einschließlich Hardware-Sicherheitsmodulen oder sicherer kryptografischer Geräte, die der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter als vertrauenswürdiges System oder Produkt verwendet, um seine eigenen Schlüssel zu schützen, und Angaben zu ihrer Zertifizierung, falls der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter solche Geräte verwendet, um die Prozesse zur Unterstützung der von ihm erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste abzusichern.
  14. Sie enthalten eine Bewertung der Erfüllung der Anforderungen an einschlägige qualifizierte Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gegebenenfalls gemäß den betreffenden Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, die für diesen qualifizierten Vertrauensdienst gelten und auf folgender Grundlage erlassen wurden:
  15. Sie enthalten eine Bewertung der Erfüllung der Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die betreffenden qualifizierten Vertrauensdienste, die gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 und den gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten für diesen qualifizierten Vertrauensdienst gelten.
  16. Sie enthalten eine Erklärung, aus der gegebenenfalls hervorgeht, dass keine Nichtkonformitäten vorliegen, und zwar unabhängig von deren Kritikalität; wird in dem Bericht eine Nichtkonformität festgestellt, so wird dem Bericht ein vom qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter vorgelegter und von der Konformitätsbewertungsstelle gebilligter Plan mit Abhilfemaßnahmen und deren zeitlicher Planung sowie eine Beschreibung der geplanten Bewertungsaufgaben beigefügt, deren Durchführung die Konformitätsbewertungsstelle zusagt, um zu beurteilen, ob diese Nichtkonformitäten behoben wurden.
  17. Sie enthalten, soweit angemessen und erforderlich, einen Hinweis auf Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste.
  18. Sie enthalten für jede Stufe der Konformitätsbewertung, einschließlich Dokumentationsprüfung, Durchführungsbewertung und Vor-Ort-Inspektionen, jeweils Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Bewertung bezieht, und die Zeit (in Personentagen), die die Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Bewertung benötigt hat.
  19. In dem die jeweilige Anforderung betreffenden Bericht werden die während der Bewertung durchgeführten detaillierten Konformitätsbewertungskontrollen mit den Kontrollzielen aufgeführt, oder es wird darin auf gesondert vorliegende Bewertungsberichte verwiesen, in denen diese Informationen enthalten sind, sofern solche gesonderten Bewertungsberichte
    1. von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen erstellt werden,
    2. von den Konformitätsbewertungsstellen, die den Konformitätsbewertungsbericht erstellen, bestätigt werden.
  20. Sie enthalten den Umfang, die Beschreibung und die Ergebnisse eines signifikanten Satzes von Tests oder Produktionsstichproben und deren Bewertung für alle relevanten und anwendbaren Arten von Outputs aus den bewerteten qualifizierten Vertrauensdiensten.
  21. Sie enthalten die folgenden Fristangaben:
    1. die Frist für die Durchführung der nächsten Überwachungskonformitätsbewertung,
    2. die Frist für die Durchführung der nächsten Konformitätsbewertung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
  22. Sie enthalten eine ausdrückliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Zertifizierungsdokumente, einschließlich des Konformitätsbewertungsberichts, auch für eine Verwendung durch die zuständige nationale Aufsichtsbehörde bestimmt sind.


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