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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2162 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste bewerten, den Konformitätsbewertungsbericht und das Konformitätsbewertungssystem
(ABl. L 2025/2162 vom 28.10.2025, ber. L 2026/90069)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste von Konformitätsbewertungsstellen zu prüfen. Die sich daraus ergebenden Konformitätsbewertungsberichte bestätigen, ob die in der genannten Verordnung und in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Daher ist es erforderlich, einen einheitlichen und soliden Rahmen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die von ihnen verwendeten Konformitätsbewertungssysteme, die von ihnen gemäß diesen Systemen durchgeführten Konformitätsbewertungen und die sich daraus ergebenden Konformitätsbewertungsberichte zu schaffen.
(2) Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste bewerten, der Konformitätsbewertungsbericht und das Konformitätsbewertungssystem sollten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Konformitätsbewertungsstellen können diese Anforderungen entweder unabhängig, im Rahmen einer gemischten Zertifizierung oder durch Beauftragung ordnungsgemäß akkreditierter Stellen erfüllen.
(3) Die Konformitätsbewertungsstellen, die für die Bewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste in Bezug auf die Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen akkreditiert sind, sollten die Befugnis erhalten, den Konformitätsbewertungsbericht gemäß Artikel 45f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auszustellen.
(4) Um zur Transparenz des Akkreditierungsprozesses beizutragen, sollte die Akkreditierungsurkunde, die einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ausgestellt wird, ausreichende Informationen enthalten, damit Dritte überprüfen können, ob die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle befugt ist, eine Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 durchzuführen.
(5) Um die Integrität und Richtigkeit der Akkreditierungsurkunden zu wahren, sollten die nationalen Akkreditierungsstellen sicherstellen, dass diese Urkunden stets aktuelle Informationen enthalten.
(6) Zur Gewährleistung der Integrität des Akkreditierungsverfahrens kann die einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde für jeden qualifizierten Vertrauensdienst, für dessen Bewertung die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert wurde, jederzeit ausgesetzt oder widerrufen werden. Die Aussetzung oder der Widerruf kann nach einer Sanktionierung durch die nationale Akkreditierungsstelle erfolgen oder freiwillig durch die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst werden.
(7) Für die Zwecke der Harmonisierung dieses Akkreditierungsrahmens sollte diese Verordnung auf etablierte Normen gestützt werden, die gängige Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sind.
(8) Zur Erhöhung der Transparenz sollten die Konformitätsbewertungsstellen die von ihnen ausgestellten Konformitätszertifikate öffentlich zugänglich machen. Die Konformitätszertifikate bestätigen die positiven Zertifizierungsentscheidungen der Konformitätsbewertungsstellen. Der Qualifikationsstatus wird dem Vertrauensdiensteanbieter und den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten jedoch nur durch die Aufsichtsstelle gewährt oder widerrufen.
(9) Zur Bewertung, ob die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllen, sollten die Konformitätsbewertungsstellen ein Konformitätsbewertungssystem verwenden. Die Konformitätsbewertungsstellen sollten bei der Bewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste Normen als Benchmarks anwenden, wobei die Versionen und Anpassungen dieser Normen, die in den dienstspezifischen Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegt werden, zu berücksichtigen sind. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein.
(10) In Konformitätsbewertungssystemen werden die Vorschriften und Verfahren festgelegt, die von Konformitätsbewertungsstellen bei der Bewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste anzuwenden sind. Solche Systeme werden von den nationalen Akkreditierungsstellen anhand der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bewertet. Der Inhalt solcher Systeme kann sich im Laufe der Zeit ändern. Um die Anwendung aufeinanderfolgender Versionen von Konformitätsbewertungssystemen zu erleichtern, sollten die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ein spezifisches Verfahren für den Umgang mit Weiterentwicklungen eines Systems, für das sie akkreditiert sind, festlegen.
(11) Zur Beaufsichtigung der Entwicklung und Pflege der Konformitätsbewertungssysteme sollte jedem Konformitätsbewertungssystem ein Systeminhaber zugewiesen werden. Konformitätsbewertungsstellen, staatliche Stellen oder eine Behörde, ein Handelsverband, eine Gruppe von Konformitätsbewertungsstellen oder eine geeignete Einrichtung oder Gruppe von Einrichtungen könnten Systeminhaber sein und sich von der Konformitätsbewertungsstelle, die das System betreibt, unterscheiden.
(12) Um die Kontinuität der Erbringung ihrer Dienste zu gewährleisten, sollte die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für frühere Versionen von Normen bzw. Standards, auf die im Konformitätsbewertungssystem Bezug genommen wird, gültig bleiben. In diesen Fällen sollten sich die Konformitätsbewertungsstellen ausdrücklich auf diese früheren Versionen der Normen bzw. Standards beziehen, einschließlich Jahr und Versionsnummer.
(13) Um die Flexibilität zu erhöhen, sollten nationale Akkreditierungsstellen die Möglichkeit haben, eine Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich anzubieten, sodass die Konformitätsbewertungsstellen unter bestimmten Umständen zusätzliche Tätigkeiten in ihren Akkreditierungsbereich aufnehmen können, ohne dass deshalb eine Bewertung durch die nationale Akkreditierungsstelle erforderlich wird. Bei der Gestaltung der Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich ziehen die nationalen Akkreditierungsstellen die Akkreditierung flexibler Tätigkeitsbereiche in Betracht, wie in der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannten Europäischen Kooperation für Akkreditierung festgelegt. Wenn nationale Akkreditierungsstellen den Konformitätsbewertungsstellen die Anwendung einer solchen Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich erlauben, sollten sie dies aus Gründen der Transparenz in der Akkreditierungsurkunde angeben. Um die Flexibilität auch dann zu erhöhen, wenn nationale Akkreditierungsstellen keine Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich anbieten, sollten sie vor einer erneuten Bewertung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle sorgfältig die Auswirkungen der Änderungen des Konformitätsbewertungssystems, für das diese Stelle akkreditiert wurde, prüfen.
(14) Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungssysteme sollten die Inhaber sicherstellen, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme keine positiven Zertifizierungsentscheidungen oder keine Ausstellung von Konformitätszertifikaten zulassen, wenn bei der Konformitätsbewertung eine Nichtkonformität der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgestellt wird. Zwar könnten Konformitätsbewertungsberichte Nichtkonformitäten und potenzielle Abhilfepläne enthalten, doch sollte kein Konformitätszertifikat oder keine positive Zertifizierungsentscheidung ausgestellt werden, wenn Nichtkonformitäten festgestellt werden.
(15) Um Transparenz in ihren Verfahren zu gewährleisten, sollten die Systeminhaber eine Zusammenfassung ihrer Konformitätsbewertungssysteme öffentlich zugänglich machen. Die Zusammenfassung sollte eine Beschreibung einer Reihe von Vorschriften und Verfahren enthalten, die zur Bewertung der Konformität qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 befolgt werden.
(16) Zur Förderung der Qualität, Sicherheit und Zuverlässigkeit der Tätigkeiten des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters sollten im Konformitätsbewertungsbericht gegebenenfalls Möglichkeiten zur Verbesserung der Art und Weise aufgezeigt werden, in der der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste die geltenden Anforderungen erfüllen.
(17) Zur Förderung der Transparenz und zur Erleichterung der Überprüfung durch die Aufsichtsstellen, ob ein bewerteter qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste die geltenden Anforderungen erfüllen, sollte der Konformitätsbewertungsbericht bestimmte Mindestangaben enthalten. Zur Erleichterung der Bestimmung von Diensteinträgen, die in die nationale Vertrauensliste gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzunehmen sind, sollte der Konformitätsbewertungsbericht gegebenenfalls insbesondere eine genaue Beschreibung der funktionalen Hierarchie der Public-Key-Infrastruktur je Art des qualifizierten Vertrauensdienstes enthalten.
(18) Um die Transparenz zu fördern und die Überprüfung und Überwachung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erleichtern, sollten nationale Akkreditierungsstellen gegebenenfalls einen Verlauf der Entwicklung des Akkreditierungsbereichs vorlegen, einschließlich des Beginns und gegebenenfalls des Endes der Akkreditierung für jeden qualifizierten Vertrauensdienst.
(19) Zur Gewährleistung der Kontinuität der bereits akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen und zur Unterstützung des Übergangs zu den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften müssten Konformitätsbewertungsstellen, die derzeit nach der Norm ETSI EN 319.403 Version 2.2.2 oder einer früheren Version dieser Norm akkreditiert sind, erst am 17. Mai 2027 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erneut akkreditiert werden. Nach diesem Datum sollten die Konformitätsbewertungsstellen von der nationalen Akkreditierungsstelle anhand der Anforderungen der vorliegenden Verordnung bewertet werden.
(20) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollte die Kommission die vorliegende Durchführungsverordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.
(21) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(22) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angehört und gab am 8. August 2025 seine Stellungnahme ab 8.
(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "Systeminhaber" eine Einrichtung oder Gruppe von Einrichtungen, die für die Entwicklung und Pflege eines Konformitätsbewertungssystems verantwortlich ist;2. "Zertifizierungsentscheidung" eine Zertifizierungsentscheidung im Anschluss an eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle, mit der diese Stelle die Konformität eines bestimmten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und des von ihm erbrachten qualifizierten Vertrauensdienstes mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und mit Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 bestätigt oder verwirft;
3. "Konformitätszertifikat" ein Dokument, mit dem eine Konformitätsbewertungsstelle eine Zertifizierungsentscheidung bescheinigt, die bestätigt, dass ein bestimmter qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihm erbrachte qualifizierte Vertrauensdienst die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllt;
4. "Konformitätsbewertungssystem" eine Reihe von Vorschriften und Verfahren, die von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke der Bewertung der Konformität qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 anzuwenden sind;
5. "Konformitätsbewertungsbericht" ein Dokument, das - gegebenenfalls ergänzend zu den in einer Zertifizierungsentscheidung und dem zugehörigen Konformitätszertifikat enthaltenen Angaben - detaillierte Informationen über die Methode, nach der im Einklang mit einem Konformitätsbewertungssystem eine Konformitätsbewertung, ob ein bestimmter qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihm erbrachte qualifizierte Vertrauensdienst die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllen, durchgeführt wird, sowie über die Ergebnisse der Konformitätsbewertung enthält;
6. "Akkreditierung" eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
7. "Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich" eine Akkreditierung, bei der die spezifischen Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die eine Akkreditierung beantragt oder erteilt wird, so ausgestaltet werden, dass Konformitätsbewertungsstellen Änderungen an der Methodik und anderen Parametern vornehmen können, die in die von der nationalen Akkreditierungsstelle bestätigte Zuständigkeit der Konformitätsbewertungsstelle fallen;
8. "nationale Akkreditierungsstelle" eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Artikel 2 Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen
(1) Für die Zwecke der Zertifizierungsentscheidungen nach einem bestimmten Konformitätsbewertungssystem werden die Konformitätsbewertungsstellen nach der Norm EN ISO/IEC 17065:2012, ergänzt durch die Norm ETSI EN 319.403-1 v2.3.1, akkreditiert.
(2) Die Akkreditierung der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsstellen erfolgt durch eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Norm EN ISO/IEC 17011:2017.
Artikel 3 Akkreditierungsurkunden, die Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt werden
(1) Nationale Akkreditierungsstellen sorgen dafür, dass die Akkreditierungsurkunden, die sie Konformitätsbewertungsstellen ausstellen, zumindest folgende Angaben enthalten:
(2) Die nationalen Akkreditierungsstellen stellen sicher, dass der Beginn und gegebenenfalls das Ende der Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Konformitätsbewertung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten qualifizierten Vertrauensdienste, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Daten für jeden qualifizierten Vertrauensdienst, in die Angaben zur Akkreditierung gemäß Artikel 20 Absatz 1b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgenommen werden.
(3) Die nationalen Akkreditierungsstellen stellen sicher, dass relevante Änderungen in Bezug auf die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen in der Akkreditierungsurkunde deutlich vermerkt werden.
(4) In der Akkreditierungsurkunde wird der Akkreditierungsbereich der Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 eindeutig beschrieben.
Artikel 4 Überprüfung einer bestehenden Akkreditierung
(1) Der Systeminhaber führt Verfahren zur Verfolgung von Änderungen der in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 3 genannten Normen oder eines ihm gehörenden Konformitätsbewertungssystems, auf dessen Grundlage eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 akkreditiert wurde, ein.
(2) Der Systeminhaber unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle zeitnah über die infolge der in Absatz 1 genannten Verfahren festgestellten Änderungen.
(3) Hat die nationale Akkreditierungsstelle bei den akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen keine Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich vorgenommen, so stellt die nationale Akkreditierungsstelle fest, ob die Änderungen infolge der in Absatz 1 genannten Verfahren wahrscheinlich die Fähigkeit akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen im Rahmen von Systemen, für die sie akkreditiert sind, wesentlich beeinträchtigen werden.
(4) Stellt die nationale Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 3 fest, dass Änderungen die Fähigkeit der Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen beeinträchtigen, so fordert sie die Konformitätsbewertungsstelle auf, innerhalb einer angemessenen vorgeschriebenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Ist die Konformitätsbewertungsstelle nicht in der Lage oder nicht willens, die in Absatz 4 genannten Maßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ergreifen, so widerruft die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung unverzüglich oder setzt diese aus.
(6) Stellt die nationale Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 3 fest, dass Änderungen die Fähigkeit der Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen nicht beeinträchtigen, so kann sie gegebenenfalls die Geltungsdauer der Akkreditierung der bewerteten Konformitätsbewertungsstelle verlängern und ihren Akkreditierungsbereich ausweiten.
(7) Gegebenenfalls aktualisiert die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsurkunde zeitnah, um dem Ergebnis der Überprüfung der Akkreditierung gemäß diesem Artikel Rechnung zu tragen.
(8) Geht bei einer Konformitätsbewertungsstelle eine Aufforderung gemäß Absatz 4 ein, so unterrichtet sie alle qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, die sie zuvor im Rahmen des betreffenden Konformitätsbewertungssystems bewertet hatte, zeitnah über alle Auswirkungen, die die Überprüfung der Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle auf diese qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter haben könnte, auch in Bezug auf künftige Zertifizierungsentscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen dieses Systems.
Artikel 5 Konformitätsbewertungsstellen
(1) Die Konformitätsbewertungsstellen stellen die von ihnen ausgestellten Konformitätszertifikate in einem öffentlichen Verzeichnis zur Verfügung, das von dieser Stelle zu diesem Zweck geführt wird.
(2) Bei einer Vergabe von Unteraufträgen im Zusammenhang mit der Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten durch die Konformitätsbewertungsstelle ist die Art der durchzuführenden Tätigkeit gebührend zu berücksichtigen. Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die in Anhang I festgelegten Normen bzw. Standards bei der an Unterauftragnehmer vergebenen spezifischen Tätigkeit einhält.
(3) Die Konformitätsbewertungsstellen stellen bei einer Zertifizierungsentscheidung sicher, dass der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, den die Entscheidung betrifft, den Aufsichtsstellen die vollständigen Konformitätsbewertungsberichte über diese Entscheidung vorlegen kann.
Artikel 6 Konformitätsbewertungssysteme
(1) In jedem Konformitätsbewertungssystem wird ein Systeminhaber angegeben.
(2) Ein Konformitätsbewertungssystem muss dem System des Typs 6 gemäß der Norm EN ISO/IEC 17067:2013 und den Anforderungen dieses Artikels entsprechen.
(3) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme soweit zutreffend zumindest die Normen gemäß Anhang II umfassen, indem sie das Jahr und die Versionsnummer dieser Normen angeben.
(4) Die Systeminhaber stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich erfolgt ist, dies im Konformitätsbewertungssystem angegeben wird.
(5) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme zumindest für Folgendes Prozesse und Verfahren festlegen:
(6) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter dazu verpflichten, Prozesse, Verfahren und Arbeitsanweisungen festzulegen, damit die Konformitätsbewertungsstelle mindestens einen Monat, bevor die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter wesentliche Änderungen bei der Erbringung der im Rahmen dieses Systems zertifizierten qualifizierten Vertrauensdienste vornehmen, und mindestens drei Monate, bevor sie die Erbringung der Dienste ganz oder teilweise einstellen wollen, hiervon benachrichtigt werden.
(7) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme keine positiven Zertifizierungsentscheidungen oder keine Ausstellung von Konformitätszertifikaten zulassen, wenn bei der Konformitätsbewertung eine Nichtkonformität der bewerteten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgestellt wird.
(8) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme das Verfahren für die Bescheinigung eines Konformitätszertifikats festlegen. Sie schreiben insbesondere vor, dass die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die zuständige Aufsichtsstelle unverzüglich über jede Änderung eines Konformitätszertifikats unterrichten müssen. Sie schreiben ferner vor, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die betreffenden qualifizierten Vertrauensdienste nicht erbringen oder dafür werben dürfen, bis die zuständige Aufsichtsstelle den Qualifikationsstatus erneut bestätigt hat. Dieses Verfahren muss den Anforderungen in Abschnitt 7.11 der Norm ISO/IEC 17065:2012 entsprechen.
(9) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme festlegen, dass der Konformitätsbewertungsprozess über eine ausreichende Anzahl von Personentagen durchzuführen ist, und dass für die Konformitätsbewertung je nach deren Umfang und Komplexität ausreichende Ressourcen und Zeit zur Verfügung gestellt werden.
(10) Die Systeminhaber stellen eine Zusammenfassung des Konformitätsbewertungssystems öffentlich zum Herunterladen bereit. Die Zusammenfassung enthält eine Beschreibung der Vorschriften und Verfahren, die zur Bewertung der Konformität qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 befolgt werden.
(11) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme verlangen, dass für jeden bewerteten qualifizierten Vertrauensdienst jährlich mindestens eine Überwachungskonformitätsbewertung durchgeführt wird.
Artikel 7 Konformitätsbewertungsberichte
(1) Der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannte Konformitätsbewertungsbericht muss den Spezifikationen in Anhang III entsprechen.
(2) Der Konformitätsbewertungsbericht gilt als Teil der Zertifizierungsunterlagen gemäß Abschnitt 7.7 der Norm ETSI EN 319.403-1.
Artikel 8 Akkreditierungsinformationen
(1) Alle Interessenten können für jede Art von qualifiziertem Vertrauensdienst, für deren Bewertung die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert ist oder war, unentgeltlich aktuelle und frühere Informationen über den Umfang, den Beginn und gegebenenfalls das Ende der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen anfordern. Diese Informationen werden von den nationalen Akkreditierungsstellen zur Verfügung gestellt.
(2) Aktuelle und frühere Informationen gemäß Absatz 1 sollten für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren nach der Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung stehen.
Artikel 9 Bestandsschutzklausel
Für Konformitätsbewertungsstellen, die vor dem 17. November 2025 gemäß der Norm ETSI EN 319.403 Version 2.2.2 oder einer früheren Version der Norm für die Zwecke der Bewertung der Konformität qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 akkreditiert wurden, gilt, dass deren Akkreditierung bis zum 17. Mai 2027 noch den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 entspricht.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2025
2) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 ( NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).
4) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).
5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
6) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
8) EDPS Formal comments on the draft regarding the accreditation of conformity assessment bodies performing the assessment of qualified trust service providers and the qualified trust services they provide | Europäischer Datenschutzbeauftragter.
| Referenznormen bzw. -standards für die Vergabe von Unteraufträgen für Konformitätsbewertungstätigkeiten | Anhang I |
1. EN ISO/IEC 17025:2017 für Prüftätigkeiten,
2. EN ISO/IEC 17021-1:2015 für Audittätigkeiten in Bezug auf Managementsysteme,
3. EN ISO/IEC 17020:2012 für Inspektionstätigkeiten,
4. EN ISO/IEC 17065:2012 für Konformitätsbewertungstätigkeiten.
| Referenznormen bzw. -standards für Konformitätsbewertungssysteme | Anhang II |
Bei den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Normen bzw. Standards handelt es sich um ETSI TS 119.612 v2.4.1 und folgende Normen bzw. Standards:
| Qualifizierte Vertrauensdienste | Einschlägige Normen bzw. Standards |
| Ausstellung qualifizierter Zertifikate für elektronische Signaturen |
|
| Ausstellung qualifizierter Zertifikate für elektronische Siegel |
|
| Ausstellung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung |
|
| Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen |
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| Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Siegel |
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| Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen |
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| Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Siegel |
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| Erstellung qualifizierter elektronischer Zeitstempel |
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| Erbringung qualifizierter Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben |
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| Qualifizierter Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten |
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| Qualifizierter Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten |
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| Erbringung qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste |
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| Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen |
|
| Aufzeichnung elektronischer Daten in einem elektronischen Journal |
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| Spezifikationen für Konformitätsbewertungsberichte | Anhang III |
Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsberichte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
| ENDE | |