Delegierte Verordnung (EU) 2025/2169 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Erhöhung der Mindestmaschenöffnung in der Fischerei auf Kurzflossenkalmare in der Nordsee und in den nordwestlichen Gewässern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2169 vom 27.10.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/1241 enthalten spezifische regionale technische Maßnahmen für die Nordsee und die nordwestlichen Gewässer der Union. Teil B Nummer 1 dieser Anhänge enthält Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät in diesen Gewässern. Gemäß Nummer 1.2 dieser Anhänge können unter bestimmten Bedingungen kleinere Maschenöffnungen verwendet werden.

(2) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (im Folgenden "an der Nordsee gelegene Mitgliedstaaten") haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee; Belgien, Irland, Frankreich, die Niederlande und Spanien (im Folgenden "an den nordwestlichen Gewässern gelegene Mitgliedstaaten") haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern.

(3) Am 20. und 28. Juni 2024 übermittelten die regionalen Gruppen der Kommission zwei gemeinsame Empfehlungen zur Änderung der Tabelle in Anhang V Teil B Nummer 1 und der Tabelle in Anhang VI Teil B Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1241. Die an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten beantragten, die Mindestmaschenöffnung für die gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae) im ICES-Untergebiet 4 von 40 mm auf 80 mm zu erhöhen und die Möglichkeit der Verwendung von mindestens 40 mm in der ICES-Division 3a (Skagerrak und Kattegat) zu streichen; die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten, die Mindestmaschenöffnung in den ICES-Divisionen 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7g, 7h und 7k von 40 mm auf 80 mm zu erhöhen. In der ICES-Division 7e wird hinsichtlich der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmare mit pelagischen Scherbrettnetzen (OTM) innerhalb der 12-Meilen-Zone vor den Küsten Frankreichs eine Mindestmaschenöffnung von 40 mm beibehalten.

(4) Gemäß den gemeinsamen Empfehlungen zielt die Anhebung der Mindestmaschenöffnung auf 90 mm in der ICES-Division 3a (Skagerrak und Kattegat) und auf 80 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmare im ICES-Untergebiet 4 und in den ICES-Divisionen 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7g, 7h und 7k darauf ab, die Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, um Jungfische und Ansammlungen von laichenden biologischen Meeresressourcen zu schützen und die Fänge von Meeresarten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu reduzieren. Ferner soll die Durchsetzung der Spezifikationen zur Maschenöffnung verbessert werden.

(5) Der Beirat für die Nordsee und der Beirat für die nordwestlichen Gewässer wurden im März 2024 bzw. im April 2024 zu den beiden gemeinsamen Empfehlungen konsultiert.

(6) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die beiden gemeinsamen Empfehlungen auf seiner Plenartagung vom 8. bis zum 12. Juli 2024 (STECF-24-02) bewertet. 2 Obwohl der STECF der Auffassung war, dass die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Erhöhung der Maschenöffnung aufgrund unzureichender Daten nicht bewertet werden können, kam er zu dem Schluss, dass die Erhöhung der Mindestmaschenöffnung grundsätzlich eine Möglichkeit zur Verbesserung der Selektivität der Fischereien ist. Darüber hinaus stellte der STECF fest, dass in benachbarten Drittlandgewässern bereits eine erhöhte Maschenöffnung von 40 mm bis 80 mm für die Fischerei auf Kurzflossenkalmare (die zu den Familien der Loliginidae und Ommastrephidae gehören) gilt. Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass der erwartete Nutzen bezüglich der Optimierung der Bewirtschaftungsmuster im Vorschlag der an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten nicht eindeutig war.

(7) Im Anschluss an das Gutachten des STECF forderte die Kommission die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Empfehlung an die wissenschaftliche Bewertung anzupassen. Dementsprechend legten die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten im Oktober 2024 eine aktualisierte Fassung ihrer gemeinsamen Empfehlung mit weiteren Nachweisen vor, die dem STECF übermittelt wurde.

(8) Auf seiner Plenarsitzung vom 11. bis zum 15. November 2024 kam der STECF zu dem Schluss, dass die Elemente in der von den an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten vorgelegten aktualisierten Fassung der gemeinsamen Empfehlung wahrscheinlich keine Auswirkungen auf die derzeitigen Fangmuster in diesen Gebieten haben werden und den derzeitigen Selektivitätsmerkmalen zumindest gleichwertig sind. 3 Der STECF weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Mindestmaschenöffnung von 80 mm bereits in der Praxis die vorherrschende Maschenöffnung in Fischereien auf Kurzflossenkalmare in den ICES-Divisionen 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7g, 7h und 7k ist. Darüber hinaus stellt der STECF fest, dass es Nachweise für eine Mindestmaschenöffnung von 40 mm für die gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare in der ICES-Division 7e für handwerkliche Flotten gibt, die derzeit Kurzflossenkalmare in diesem Gebiet befischen. Der STECF stellt ferner fest, dass es Nachweise für eine Mindestmaschenöffnung von 40 mm für die gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare in den ICES-Untergebieten 5 und 6 gibt, in denen dieser Maschenöffnungsbereich derzeit für die Anlandung von Kurzflossenkalmaren im Rahmen gezielter Kopffüßer-Fangreisen verwendet wird. Der STECF kommt zu dem Schluss, dass es für Fischereien, die Kurzflossenkalmare in der ICES-Division 7j anlanden, Nachweise für eine Mindestmaschenöffnung von 40 mm gibt, wobei die meisten Kalmare in größeren Maschenöffnungsbereichen (100-110 mm) angelandet werden. Darüber hinaus stellt der STECF fest, dass in benachbarten Drittlandgewässern bereits eine erhöhte Maschenöffnung von 40 mm bis 80 mm für die Fischerei auf Kurzflossenkalmare (die zu den Familien der Loliginidae und Ommastrephidae gehören) gilt.

(9) Da i) die Änderungen im Rahmen der gemeinsamen Empfehlungen im Einklang mit den derzeitigen Fangmustern stehen und daher zumindest den derzeitigen Selektivitätsmerkmalen gleichwertig sind, ii) die vorgeschlagenen Maßnahmen die Durchsetzung der Spezifikationen zur Maschenöffnung verbessern und iii) die Erhöhung der Maschenöffnung eine Möglichkeit ist, die Selektivität der Fischereien zu verbessern, ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen der Artikel 15 und 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllt sind.

(10) Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Mit den in dieser Verordnung für Unionsgewässer vorgesehenen Maßnahmen werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 4 verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.

(12) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/1241 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2025

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1241/oj.

2) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) - Bericht über die 76. Plenartagung (STECF-PLEN-24-02). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2024, doi:10.2760/1035959, JRC140570.

3) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) - Bericht über die 77. Plenartagung (STECF-PLEN-24-03). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2024, doi:10.2760/2392535, JRC140580.

4) Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.04.2021 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj).

.

Anhang

Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/1241 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang V Teil B erhält der sechste Eintrag der Tabelle nach Nummer 1.4 folgende Fassung:

"mindestens 80 mm ICES-Untergebiet 4 Gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae)"

2. In Anhang VI Teil B wird die Tabelle nach Nummer 1.2 wie folgt geändert:

a) Der vierte Eintrag der Tabelle erhält folgende Fassung:

"Mindestens 80 mm ICES-Divisionen 7d und 7e Gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten, einschließlich Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae), und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, mit Grundschleppnetzen"

b) Der fünfte Eintrag der Tabelle erhält folgende Fassung:

"mindestens 80 mm ICES-Divisionen 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7g, 7h und 7k Gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae) mit Grundschleppnetzen und Waden"

c) In der Tabelle werden die folgenden Einträge angefügt:

"mindestens 40 mm ICES-Untergebiete 5 und 6 Gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae) mit gezogenem Fanggerät in den ICES-Untergebieten 5 und 6
mindestens 40 mm ICES-Division 7e Gezielte Fischerei auf Kalmare (Loliginidae, Ommastrephidae) mit pelagischen Scherbrettnetzen (OTM) innerhalb von 12 Seemeilen vor der Küste Frankreichs, gemessen von den Basislinien, in der ICES-Division 7e
mindestens 40 mm ICES-Division 7j Gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae) mit Grundschleppnetzen und Waden in der ICES-Division 7j"


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