Verordnung (EU) 2025/2181 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anforderungen an die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2181 vom 30.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 42 Absatz 2, Buchstaben b und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsmaßnahmen für die Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Diese Durchführungsmaßnahmen betreffen alle Elemente der Kette tierischer Nebenprodukte, von der Herstellung bis zur Endverwendung oder Beseitigung, einschließlich Sammlung, Handhabung und Transport tierischer Nebenprodukte, sowie Bedingungen für das Inverkehrbringen eingeführter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte.
(2) Um den internationalen Handel mit gebrauchtem Speiseöl zu erleichtern, müssen harmonisierte Anforderungen an seine Einfuhr in die Union festgelegt werden.
(3) Gebrauchtes Speiseöl wird als unter Küchen- und Speiseabfälle fallend betrachtet, für die die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt, wenn sie, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der genannten Verordnung vorgesehen, zur Drucksterilisation oder zur Verarbeitung mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung oder zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt sind. Sind gebrauchtes Speiseöl oder daraus gewonnene Produkte für Tätigkeiten bestimmt, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter die genannte Verordnung fallen, so unterliegen die Einfuhr, der Transport, die Behandlung und die nachfolgende Verwendung dieses gebrauchten Speiseöls der genannten Verordnung.
(4) Gebrauchtes Speiseöl, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen, ist Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Gebrauchtes Speiseöl, das kein Material tierischen Ursprungs enthält oder nicht aus solchem besteht, fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
(5) Gebrauchtes Speiseöl ist ein Öl und eine Fettfraktion von Küchen- und Speiseabfällen. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte eine Begriffsbestimmung für gebrauchtes Speiseöl hinzugefügt werden, um den Geltungsbereich der für die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl vorgesehenen Anforderungen zu präzisieren.
(6) Gebrauchtes Speiseöl ist ein Ausgangsmaterial für die Herstellung von erneuerbaren Brennstoffen, Biodiesel oder oleochemischen Produkten. Um die von gebrauchtem Speiseöl ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden und zu minimieren, sollten einschlägige Vorschriften für die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl festgelegt werden, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, einer Liste der Drittländer, aus denen gebrauchtes Speiseöl eingeführt werden darf, einer Mustererklärung, die eine Sendung von eingeführtem gebrauchtem Speiseöl zum Zeitpunkt der amtlichen Kontrollen der Sendung an den Grenzkontrollstellen des Eingangs in die Union begleitet sowie Anforderungen an den Herkunftsbetrieb des gebrauchten Speiseöls.
(7) Um den Eingang von gebrauchtem Speiseöl in die Futtermittelkette für Nutztiere zu verhindern, sollten aus Drittländern eingeführte Sendungen von gebrauchtem Speiseöl, es sei denn, das gebrauchte Speiseöl wird durch ein geschlossenes Fördersystem verbracht, den Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen bestimmter Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission 3 unterliegen.
(8) Diese Kontrollen sollten auch dann durchgeführt werden, wenn das gebrauchte Speiseöl in einer zugelassenen Anlage, in der Zwischenbehandlungen vorgenommen werden, erhitzt oder geschmolzen wird oder wenn es, bevor es gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 an seinen endgültigen Bestimmungsort versandt wird, vorübergehend in einem zugelassenen Zwischenlagerungsbetrieb gelagert wird, es sei denn, das gebrauchte Speiseöl wird durch ein geschlossenes Fördersystem verbracht.
(9) Zur Harmonisierung der Anforderungen an die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl sollte in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eine neue Mustererklärung aufgenommen werden, die Sendungen von gebrauchtem Speiseöl zum Zeitpunkt der amtlichen Kontrollen der Sendung an den Grenzkontrollstellen des Eingangs in die Union begleitet.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Den Unternehmern und den zuständigen Behörden sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die bestehenden Verfahren an die in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Anforderungen an die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 19. November 2027 gelten.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 19. November 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2025
2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 04.10.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1666/oj).
| Anhang |
Die Anhänge I, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:
"62. 'gebrauchtes Speiseöl' eine Ölfraktion von Küchen- und Speiseabfällen aus Material der Kategorie 3, die Material tierischen Ursprungs gemäß Artikel 10 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält oder aus diesem besteht.";
2. Anhang XIV Kapitel II wird wie folgt geändert:
a) in Abschnitt 1 wird in Tabelle 2 folgende Zeile angefügt:
| Nr. | Produkt | Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) | Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen | Listen der Drittländer | Bescheinigungen/Muster |
| "21 | Gebrauchtes Speiseöl | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, gemäß Anhang 1 Nummer 62. | Das gebrauchte Speiseöl muss den Anforderungen gemäß Abschnitt 13 entsprechen. | Jedes Drittland | Anhang XV Kapitel 22." |
b) der folgende Abschnitt wird angefügt:
"Abschnitt 13
Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl
Gebrauchtes Speiseöl aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf eingeführt werden, sofern eine Sendung folgende Anforderungen erfüllt:
____
*) % Massenanteil: Prozentsatz Gewicht/Gewicht; eine Konzentration, ausgedrückt als Gewicht eines in einer Lösung eines bestimmten Gewichtes gelösten Stoffes."
3. In Anhang XV wird das folgende Kapitel angefügt:
"Kapitel 22
Mustererklärung
Erklärung des Einführers von gebrauchtem Speiseöl, das zur Einfuhr in 1/Durchfuhr durch 1 die Europäische Union bestimmt ist
| |
| ENDE |