Durchführungsverordnung (EU) 2025/2185 der Kommission vom 10. September 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 hinsichtlich bestimmter Verfahren, der Berechnung pauschaler Einfuhrwerte und zusätzlicher Einfuhrzölle

(ABl. L 2025/2185 vom 04.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 181 Absatz 3 und Artikel 182 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, einschließlich Vorschriften für die Einreichung von Beihilfeanträgen und die Genehmigung operationeller Programme. Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden neue Vorschriften für die operationellen Programme von Erzeugerorganisationen festgelegt. Daher müssen die verbleibenden Bestimmungen über die Verwaltung solcher operationellen Programme aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gestrichen werden.

(2) Zur Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die pauschalen Einfuhrwerte wöchentlich festgelegt werden. Der pauschale Einfuhrwert sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Notierungen auf repräsentativen Einfuhrmärkten berechnet werden.

(3) Für die wirksame Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist es erforderlich, bestimmte Durchführungsbestimmungen zu vereinfachen und an die EU-Zolltarifliste des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft anzupassen.

(4) Da für bestimmte Erzeugnisse in bestimmten Zeiträumen zusätzliche Einfuhrzölle gelten können, müssen diese Zeiträume berücksichtigt werden, die in der EU-Zolltarifliste des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft festgelegt sind. Darüber hinaus sollten auch die Codes der Kombinierten Nomenklatur für Erzeugnisse aufgrund von Änderungen der Einreihungen aktualisiert werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23 Anträge auf Anerkennung

Unbeschadet des Artikels 24 sehen die Mitgliedstaaten Verfahren für Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vor."

2. Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für jedes Erzeugnis und innerhalb der in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Anwendungszeiträume setzt die Kommission jeden Dienstag einen pauschalen Einfuhrwert für jeden Ursprung fest.

Der pauschale Einfuhrwert entspricht der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten gewichteten Durchschnittsnotierung gemäß Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 abzüglich eines Pauschalbetrags von 5 EUR/100 kg und der Wertzölle.

Innerhalb der in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Anwendungszeiträume gelten die pauschalen Einfuhrwerte ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung bis zur Festsetzung der nachfolgenden pauschalen Einfuhrwerte. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag der Kommission, so werden die pauschalen Einfuhrwerte am folgenden Arbeitstag festgesetzt."

3. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können während der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. Diese zusätzlichen Einfuhrzölle gelten, wenn die Menge eines in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisses in einem der in dem genannten Anhang aufgeführten Anwendungszeiträume die Auslösemenge für dieses Erzeugnis für den betreffenden Zeitraum überschreitet."

b) Im einleitenden Satz von Absatz 3 wird das Wort "nach" durch das Wort "ab" ersetzt.

4. Artikel 40 erhält folgende Fassung:

"Artikel 40 Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls

Der gemäß Artikel 39 erhobene zusätzliche Einfuhrzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Erga-omnes-Zollsatzes."

5. Artikel 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Waren, die im Rahmen eines nichtpräferenziellen Zollkontingents eingeführt werden;"

b) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

"c) Waren, die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingeführt werden.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/978/oj)."

6. Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2025

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/892/oj).

3) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).

.

Anhang

"Anhang VII
Erzeugnisse und Anwendungszeiträume der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 39

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle durch den Umfang der KN-Codes bestimmt.

Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Anwendungszeitraum
78.0015 0702 00 10,
0702 00 91,
0702 00 99
Ganze Tomaten/Paradeiser, mit einem größten Durchmesser von weniger als 47 mm,
Rispentomaten/-paradeiser,
andere Tomaten/Paradeiser
1. Oktober bis 31. Mai
78.0020 1. Juni bis 30. September
78.0065 0707 00 05 Gurken 1. Mai bis 31. Oktober
78.0075 1. November bis 30. April
78.0085 0709 91 00 Artischocken 1. November bis 30. Juni
78.0100 0709 93 10 Zucchini (Courgettes) 1. Januar bis 31. Dezember
78.0110 0805 10 22,
0805 10 24,
0805 10 28
Navelorangen,
Blondorangen,
andere Süßorangen
1. Dezember bis 31. Mai
78.0120 0805 22 00 Clementinen 1. November bis Ende Februar
78.0130 0805 21 10,
0805 21 90,
0805 29 00
Satsumas,
Mandarinen und Tangerinen,
Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Tangerinen, Satsumas und Clementinen
1. November bis Ende Februar
78.0155 0805 50 10 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) 1. Juni bis 31. Dezember
78.0160 1. Januar bis 31. Mai
78.0170 0806 10 10 Tafeltrauben 21. Juli bis 20. November
78.0175 0808 10 80 Äpfel 1. Januar bis 31. August
78.0180 1. September bis 31. Dezember
78.0220 0808 30 90 Birnen 1. Januar bis 30. April
78.0235 1. Juli bis 31. Dezember
78.0250 0809 10 00 Aprikosen/Marillen 1. Juni bis 31. Juli
78.0265 0809 29 00 Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln 21. Mai bis 10. August
78.0270 0809 30 20,
0809 30 30,
0809 30 80
Plattpfirsiche (Prunus persica var. platycarpa) und Plattnektarinen (Prunus persica var. platerina),
Nektarinen,
andere Pfirsiche
11. Juni bis 30. September
78.0280 0809 40 05 Pflaumen 11. Juni bis 30. September"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE