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Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2205 vom 05.11.2025;
RL (EU) 2025/2206 - ABl. L 2025/2206 vom 05.11.2025 Inkrafttreten Umsetzung)
Neufassung - Ersetzt zum 26.11.2029 die RL 2006/126 und VO 383/2012
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Jahr 2017 war sich der Rat "Verkehr" auf einer informellen Tagung in Malta darin einig, dass die nach wie vor hohe Zahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge und der Schwerverletzten im Straßenverkehr ein großes gesellschaftliches Problem darstellt, und gab das Ziel vor, die Zahl der schweren Verletzungen in der Union bis 2030 zu halbieren. In der am 29. März 2017 von den Verkehrsministern der Mitgliedstaaten der Union abgegebenen Erklärung von Valletta zur Straßenverkehrssicherheit wurde die Kommission aufgefordert, einen verbesserten Politik- und Rechtsrahmen der Union im Bereich der Straßenverkehrssicherheit für das Jahrzehnt nach 2020 auszuarbeiten, einschließlich des ehrgeizigen Ziels, die Zahl der Verkehrstoten bis 2050 auf nahe Null zu bringen und den Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer, insbesondere der ungeschützten Verkehrsteilnehmer, die am häufigsten zu Opfern von Straßenverkehrsunfällen werden, zu verbessern. Die bisherigen Anstrengungen der Behörden haben zu einem Rückgang der Zahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge von 51.400 im Jahr 2001 auf 19.800 im Jahr 2021 geführt. Diese Zahlen lagen jedoch unter dem Ziel der Union, die Zahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge zwischen 2001 und 2020 um 75 % zu senken, und die Fortschritte, die bei der Halbierung der Zahl solcher Verkehrstoten im ersten Jahrzehnt erzielt wurde, stagnierten später. Die Union ist entschlossen, die Zahl der Verkehrstoten bis 2050 so nah wie möglich auf Null zu senken. In der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen" (im Folgenden "Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität") wird die mit diesem Ziel einhergehende Strategie für die "Vision Null Straßenverkehrstote" dargelegt.
(2) Die Vorschriften zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert und erleichtert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. Desgleichen wirkt sich jede rechtswidrige Erlangung eines solchen Dokuments bzw. der Fahrerlaubnis oder der Verlust eines rechtmäßig erworbenen Führerscheins durch rechtswidrige Verhaltensweisen nicht nur auf den Mitgliedstaat aus, in dem die Verstöße begangen wurden, sondern auch auf die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union.
(3) Der durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geschaffene Rechtsrahmen sollte so aktualisiert werden, dass er der heutigen Zeit gerecht wird und nachhaltig, inklusiv, intelligent und resilient ist. Er sollte auch berücksichtigen, dass die Emissionen und der Energieverbrauch im Verkehrssektor verringert werden müssen, auch durch eine verstärkte Nutzung von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb, sowie durch die Digitalisierung und demografische und technologische Entwicklungen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken. Insbesondere sollte bei bestimmten Fahrzeugen mit alternativem Antrieb beim Anwendungsbereich der Führerscheinklassen berücksichtigt werden, dass sie im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen eine größere Masse aufweisen. Die Verwaltungsverfahren müssen vereinfacht und digitalisiert werden, um Hindernisse wie den Verwaltungsaufwand zu beseitigen, die nach wie vor die Freizügigkeit von Fahrzeugführern behindern, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, begründen. Ein harmonisierter Rahmen für einen unionsweiten Führerscheinstandard sollte sowohl physische Führerscheine als auch digitale Führerscheine ("digitale" Führerscheine) in allen Klassen umfassen und deren gegenseitige Anerkennung vorsehen, sofern sie gemäß dieser Richtlinie ordnungsgemäß ausgestellt wurden.
(4) Die Europäische Gemeinschaft führte am 4. Dezember 1980 den ersten physischen Führerschein nach dem "Gemeinschaftsmodell" ein. Seitdem sind die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsmodell, das mehr als 250 Millionen Fahrzeugführer erfasst, zur Referenz für die fortschrittlichsten Führerscheinsysteme der Welt geworden. Diese Richtlinie sollte daher auf den gesammelten Erfahrungen und der bisherigen Praxis aufbauen und harmonisierte Vorschriften zu den unionsweiten Standards für den physischen Führerschein festlegen. In der Union ausgestellte physische Führerscheine sollten mithilfe von Maßnahmen zur Fälschungsbekämpfung insbesondere ein hohes Maß an Schutz vor Betrug und Fälschung bieten und die Möglichkeit vorsehen, auch Mikrochips oder QR-Codes darauf aufzunehmen.
(5) Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung dieser Richtlinie sollte im Einklang mit dem Datenschutzrahmen der Union, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, erfolgen.
(6) Mit dieser Richtlinie wird zum Zwecke des Nachweises und der Überprüfung der Fahrerlaubnis und der Identität einer Person eine Rechtsgrundlage für die Speicherung eines obligatorischen Satzes personenbezogener Daten in den physischen Führerscheinen und ihren Mikrochips oder QR-Codes und den digitalen Führerscheinen geschaffen, um ein hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu gewährleisten. Diese Daten sollten auf das Maß beschränkt sein, das erforderlich ist, um die Fahrerlaubnis einer Person nachzuweisen, diese Person zu identifizieren und ihre Fahrerlaubnisse und Identität zu überprüfen. Die Speicherung und sonstige Verarbeitung dieser Daten muss insbesondere mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und - in Bezug auf biometrische Daten - mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 in Einklang stehen. Diese Richtlinie sieht auch zusätzliche Garantien vor, um den Schutz personenbezogener Daten, die während des Überprüfungsverfahrens einem Überprüfer offengelegt und von diesem aufbewahrt werden, zu gewährleisten. Insbesondere sollte der Überprüfer diese Daten nur aufbewahren können, wenn dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig ist; so könnte beispielsweise ein Polizeibeamter befugt sein, Führerscheindaten in einen Polizeibericht aufzunehmen, oder einem Mietwagenunternehmen könnte es erlaubt sein, Führerscheindaten in einen Mietwagenvertrag einzutragen.
(7) Um Rechtssicherheit und den nahtlosen Übergang zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/126/EG zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche personenbezogene Daten auf einem Mikrochip speichern können, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist und mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang steht. Diese Richtlinie selbst bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für die Aufnahme solcher zusätzlichen Daten.
(8) Dagegen sollte es der mit dieser Richtlinie festgelegte QR-Code ermöglichen, die Echtheit der auf dem physischen Führerschein aufgedruckten Angaben zu überprüfen. Es sollte jedoch nicht möglich sein, damit Informationen zu speichern, die über die Angaben auf dem physischen Führerschein hinausgehen.
(9) Diese Richtlinie bietet keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Datenbanken auf nationaler Ebene zur Speicherung biometrischer Daten in den Mitgliedstaaten, zumal es sich dabei um eine Frage des nationalen Rechts handelt, welches dem Unionsrecht im Bereich Datenschutz entsprechen muss. Darüber hinaus bietet diese Richtlinie keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer zentralen Datenbank biometrischer Daten auf Unionsebene.
(10) Der digitale Wandel ist eine der Prioritäten der Union. Im Straßenverkehr trägt er dazu bei, die verbleibenden administrativen Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen, z.B. hinsichtlich der Zeit, die für die Ausstellung des physischen Führerscheins erforderlich ist. Daher sollte ein gesonderter unionsweiter Standard für in der Union ausgestellte digitale Führerscheine festgelegt werden. Um die Digitalisierung zu erleichtern, sollten digitale Führerscheine das Standardformat sein, die den Bewerbern mit Wirkung ab dem Tag 54 Monate nach dem Tag des Erlasses des ersten der für die Einführung digitaler Führerscheine erforderlichen Durchführungsrechtsakte ausgestellt werden, unbeschadet des Rechts der Bewerber, den Führerschein entweder in physischem Format oder in beiden Formaten über denselben Antrag gleichzeitig zu erhalten. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, digitale Führerscheine vor dem Tag auszustellen, an dem das digitale Format zum Standardformat wird.
(11) Im Einklang mit dem Ziel des digitalen Wandels, keine Bürgerin und keinen Bürger zurückzulassen, wie in der Europäischen Erklärung von 2022 zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade dargelegt, ist es unerlässlich, dass die Bürgerinnen und Bürger weiterhin das Recht haben, einen Führerschein zusätzlich zum digitalen Format auch im physischen Format zu beantragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten einem Bewerber den Führerschein auf dessen Antrag unverzüglich und in der Regel innerhalb von drei Wochen im physischen Format ausstellen, wenn der Bewerber bereits Inhaber eines digitalen Führerscheins des betreffenden Mitgliedstaats ist, in dem seine Fahrerlaubnis bescheinigt wird. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in dringenden Fällen, in denen der verspätete Erhalt des physischen Führerscheins zu einem unverhältnismäßigen Schaden beim Bewerber führen würde, für diesen die Möglichkeit vorzusehen, ein Dringlichkeitsverfahren in Anspruch zu nehmen, bei dem der physische Führerschein gegen eine verhältnismäßig höhere einschlägige Verwaltungsgebühr innerhalb weniger Tage ausgestellt wird.
(12) Der digitale Führerschein sollte nicht nur die Informationen enthalten, die auf dem physischen Führerschein angegeben sind, sondern auch Informationen, die die Überprüfung der Echtheit dieser Daten ermöglichen. Es sollte jedoch gewährleistet sein, dass selbst im Falle einer Überprüfung die verfügbar gemachten personenbezogenen Daten auf die Angaben des physischen Führerscheins beschränkt sind, und die Informationen zur Überprüfung der Echtheit dieser Daten nicht über das hierfür strikt erforderliche Maß hinausgehen. Darüber hinaus sollten die für die Überprüfung erforderlichen Daten nach der Überprüfung nicht gespeichert werden, es sei denn, dies ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass physische und digitale Führerscheine, die derselben Person ausgestellt werden, bezüglich der Rechte und Bedingungen, nach bzw. unter denen die betreffende Person zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, und bezüglich der Gültigkeitsdauer der Führerscheine, wie in dieser Richtlinie festgelegt, gleichwertig sind.
(13) Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, ihre eigenen nationalen Vorschriften festzulegen, nach denen eine Gebühr für die Ausstellung eines Führerscheins zu entrichten ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch gebührend darauf achten, dass die freie Wahl der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die Formate des Führerscheins nicht dadurch beeinflusst wird, dass unverhältnismäßige Verwaltungsgebühren eingeführt werden, die ein Format gegenüber dem anderen in unangemessener Weise bevorzugen.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die weltweite Nutzung und gegenseitige Anerkennung digitaler Führerscheine zusammenarbeiten. Dies könnte Änderungen des Internationalen Übereinkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 und des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 umfassen. Die Kommission ist am besten in der Lage, die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Interoperabilitätsbedingungen, die eine breite Anerkennung der digitalen Unionsführerscheine ermöglichen. In einem ersten Schritt in diesem Prozess sollte die Kommission beim Erlass der Durchführungsrechtsakte über digitale Führerscheine die einschlägigen Entwicklungen in Drittländern berücksichtigen.
(15) In der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität wird eine Vision für die Union zur deutlichen Verbesserung der Nachhaltigkeit von Mobilität und Verkehr dargelegt. Zu den Emissionen des Straßenverkehrssektors zählen Treibhausgasemissionen, Luftschadstoffe, Lärm und Mikroplastik durch Reifen- und Straßenabrieb. Der Fahrstil beeinflusst die Menge solcher Emissionen, die möglicherweise negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben. Daher sollte durch die Fahrprüfungen sichergestellt werden, dass die Fahrzeugführerschulung die Fahrzeugführer in die Lage versetzt, ihren Anteil im Hinblick auf Emissionen unter anderem durch eine umweltbewusste Fahrweise zu verringern, und sie auf das Führen emissionsfreier oder emissionsarmer Fahrzeuge vorbereitet.
(16) Damit die Bürgerinnen und Bürger und Gebietsansässigen die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, ohne dass ihnen unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sieht die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 den Zugang zu Online-Verfahren vor, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind, auch für grenzüberschreitende Nutzer. Die Informationen über den Erwerb und die Erneuerung eines Führerscheins sind bereits in Anhang I der genannten Verordnung enthalten. Anhang II der genannten Verordnung sollte geändert werden, um zu gewährleisten, dass Nutzer, die ein Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Führerscheinen in Gang gesetzt haben, von vollständig online durchgeführten Verfahren profitieren können.
(17) Die Führerscheine sollten nach der Art der Fahrzeuge, für die die Fahrerlaubnis vermerkt ist, in Klassen eingeteilt werden. Diese Klasseneinteilung sollte in klarer und kohärenter Weise erfolgen, wobei die technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge und die für ihr Führen erforderlichen Fähigkeiten uneingeschränkt zu beachten sind.
(18) Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, dem die Union am 21. Januar 2011 beigetreten ist, sollten spezifische Bestimmungen erlassen werden, um Menschen mit Behinderungen das Führen von Fahrzeugen zu erleichtern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ermutigt, den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen und ihnen den Erwerb und den Besitz eines Führerscheins zu erleichtern, ohne die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Fahrtauglichkeit und die Fahrfähigkeiten zu senken. Daher sollte es den Mitgliedstaaten - mit vorheriger Zustimmung der Kommission - gestattet sein, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Anwendung der Vorschriften zu den Führerscheinklassen nach dieser Richtlinie auszunehmen.
(19) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, Fahrzeugarten, die von Einrichtungen der Streitkräfte und des Katastrophenschutzes eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, angesichts der besonderen Art der von solchen Einrichtungen durchgeführten Einsätze und der verwendeten Fahrzeuge weiterhin von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.
(20) Das Mindestalter der Bewerber für die verschiedenen Führerscheinklassen sollte auf Unionsebene festgelegt werden. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine höhere Altersgrenze für das Führen bestimmter Fahrzeugklassen vorzusehen, um die Straßenverkehrssicherheit weiter zu verbessern. Für bestimmte Klassen und in Ausnahmefällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, niedrigere Altersgrenzen vorzusehen, um nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere im Hinblick auf das Führen von Feuerwehr-, Katastrophenschutz- und Rettungsfahrzeugen sowie von Fahrzeugen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genutzt werden.
(21) Einsatzfahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden, unter anderem durch die Bereitstellung sofortiger Unterstützung in von der Natur oder vom Menschen verursachten Notfällen, wie z.B. Polizeifahrzeuge, Krankenwagen sowie Katastrophenschutz-, Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeuge, können besondere Merkmale aufweisen, wie z.B. schwereres Gewicht aufgrund spezieller Ausrüstung, und erfordern möglicherweise bestimmte Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften für den Führerschein der Klasse B, um wirksam auf Krisensituationen und Rettungsbedarf reagieren zu können. Um potenzielle Hindernisse für den grenzüberschreitenden Verkehr solcher Fahrzeuge in Fällen zu vermeiden, in denen sie für grenzüberschreitende Einsätze in verschiedenen Regionen der Union verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit haben, das Führen dieser Einsatzfahrzeuge vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit mit einem Führerschein der Klasse B in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten. In diesem Zusammenhang wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, nationale Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen, damit grenzüberschreitende Notfalleinsätze nicht behindert oder sanktioniert werden.
(22) Um dem Mobilitätsbedarf junger Einwohner der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wie z.B. der Notwendigkeit, lange Strecken in dünn besiedelten Gebieten ohne geeignete alternative Möglichkeiten der persönlichen Mobilität zurückzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nach vorheriger Zustimmung der Kommission das Mindestalter für die Ausstellung von auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Führerscheinen für das Führen bestimmter Arten von Fahrzeugen der Klasse B1 auf 15 Jahre herabsetzen können. Es ist wichtig, dass sich eine solche Senkung des Mindestalters nicht negativ auf die Straßenverkehrssicherheit auswirkt. Daher sollte die Kommission, bevor sie ihre Zustimmung dazu erteilt, die Auswirkungen einer solchen Senkung des Mindestalters auf die Straßenverkehrssicherheit unter Berücksichtigung aller einschlägigen Informationen, die von Sachverständigen der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, sorgfältig bewerten.
(23) Ein angemessenes Mindestalter für den Erwerb von Führerscheinen der einzelnen Klassen, das sowohl die Unabhängigkeit junger Fahrzeugführer bei der Mobilität als auch ihren frühzeitigen Zugang zum Beruf des Berufskraftfahrers ermöglicht, sowie strengere Auflagen für Fahranfänger unter anderem in Bezug auf Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs können die Straßenverkehrssicherheit verbessern. Das Mindestalter sollte nicht zulasten der Straßenverkehrssicherheit gesenkt werden.
(24) Es sollte ein Stufensystem eingeführt werden, bei dem der Erwerb eines Führerscheins einer bestimmten Klasse als Voraussetzung dafür gilt, dass der Bewerber zum Erwerb bestimmter anderer Führerscheinklassen zugelassen wird, und Äquivalenzen zwischen den verschiedenen Führerscheinklassen festgelegt werden, wobei unter anderem gegebenenfalls eine Mindestdauer in Bezug auf die Fahrpraxis vor dieser Zulassung vorgesehen werden sollte. Ein solches System sollte für alle Mitgliedstaaten verbindlich sein, unbeschadet der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bestimmte Äquivalenzen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten untereinander anzuwenden. Den Mitgliedstaaten sollte es zudem gestattet sein, bestimmte Äquivalenzen festzulegen, die nur innerhalb ihres eigenen Hoheitsgebiets gelten.
(25) Die stärkere Präsenz von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb ist für den grünen Wandel von maßgeblicher Bedeutung. In dieser Richtlinie sollte die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass neue Modelle solcher Fahrzeuge mit höherer Masse unter die Führerscheinklassen B und BE fallen könnten. Daher sollten es Inhabern eines Führerscheins der Klasse B oder BE gestattet sein, vorbehaltlich der Fahrerfahrung in ihrer erworbenen Klasse Kraftwagen zur Beförderung von sowohl Personen als auch Gütern zu führen, die ganz oder teilweise mit alternativen Kraftstoffen angetrieben werden und eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg überschreiten.
(26) Das Recht auf einen Führerschein gewährleistet die Freizügigkeit und erleichtert die Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben, was in ländlichen und weniger besiedelten Gebieten mit nur grobmaschigem öffentlichem Verkehrsnetz besonders wichtig ist. Für ältere Menschen, für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Menschen mit Behinderungen ist der Individualverkehr ein wichtiges Element, das sie in ihrer Mobilität unterstützt. Die Bewertung der Tauglichkeit eines Fahrers zum sicheren Führen von Fahrzeugen sollte anhand von bestimmten Kriterien durchgeführt werden, wobei insbesondere der Gesundheitszustand des Fahrzeugführers gemäß den objektiven Ergebnissen von Untersuchungen und gegebenenfalls Tests berücksichtigt werden sollte. Entscheidungen über die Aufhebung, die Entziehung, die Aussetzung oder die Einschränkung des Führerscheins sollten individuell getroffen werden und sollten nicht zu einer Diskriminierung insbesondere aufgrund des Alters führen.
(27) Zum Zwecke der Straßenverkehrssicherheit müssen die harmonisierten Mindestanforderungen, die der Bewerber erfüllen muss, bevor ein Führerschein ausgestellt werden kann, aktualisiert werden. Dies sollte die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie die Fahrprüfung und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen solcher Fahrzeuge umfassen.
(28) Angesichts der zunehmenden Verfügbarkeit und des zunehmenden Einsatzes von fortschrittlichen Fahrassistenzsystemen und anderer Systeme des automatisierten Fahrens ist es notwendig, Anforderungen in Bezug auf diese Systeme in die theoretische Prüfung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Fahrzeugführer über allgemeine Kenntnisse über die Vorteile, Beschränkungen und Risiken im Zusammenhang mit solchen Systemen verfügen. Diese Anforderung in Bezug auf Kenntnisse sollte insbesondere den Anwendungsbereich von automatisierten Fahrsystemen, das Vorliegen von den Systemen generierter Aufforderungen zum Eingriff sowie die fortbestehenden Aufgaben des Fahrers, während die Systeme aktiviert sind, umfassen.
(29) Der Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit sollte bei Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen Abständen erbracht werden. Diese regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den nationalen Vorschriften trägt zur Verwirklichung der Freizügigkeit bei, vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und berücksichtigt die Verantwortung der Fahrzeugführer. Die nationalen Vorschriften über die Einhaltung der Mindestanforderungen sollten eine ärztliche Untersuchung bei der Ausstellung und der Erneuerung eines Führerscheins umfassen. Diese Untersuchung könnte von Allgemeinmedizinern oder anderen zuständigen ärztlichen Stellen oder Fachkräften des Gesundheitswesens durchgeführt werden, wie es im Recht jedes Mitgliedstaats festgelegt wurde.
(30) Angemessenes Sehvermögen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der körperlichen Tauglichkeit für das Führen von Fahrzeugen. Alle Bewerber um einen Führerschein sollten sich daher einem angemessenen Test unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine ausreichende Sehschärfe haben, einschließlich - wo Anlass besteht - weiterer Prüfungen ihres Gesichtsfelds durch eine nach nationalem Recht zugelassene fachlich qualifizierte Person im Bereich der Augenheilkunde. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Anforderung zu verschärfen, indem sie bei der Erneuerung von Führerscheinen dasselbe Verfahren vorschreiben. Die Dezimalnotation der Sehschärfe bietet einen international anerkannten Standard für die Vergleichbarkeit bei der Feststellung des Sehvermögens.
(31) Für die Ausstellung oder Erneuerung bestimmter Führerscheinklassen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, anstelle einer ärztlichen Untersuchung vom Führerscheinbewerber oder -inhaber eine schriftliche oder elektronische Selbsteinschätzung zu verlangen, deren Gestaltung risikoorientiert sein könnte. Es wäre jedoch wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten zumindest beim ersten Verfahren zur Ausstellung eines Führerscheins ärztliche Untersuchungen einbeziehen, damit die Einhaltung der in dieser Richtlinie und im nationalen Recht festgelegten Auflagen bewertet wird.
(32) Nach der Ausstellung eines Führerscheins sollten die Mitgliedstaaten, anstatt bei der Erneuerung eine ärztliche Untersuchung oder Selbsteinschätzung zu verlangen, ein System einrichten können, mit dem sichergestellt wird, dass auf Änderungen der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Führerscheininhabers reagiert wird. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Organisation der nationalen Gesundheitssysteme und -praktiken im Hinblick auf ihre wirksame Abstimmung mit den für die Ausstellung und Erneuerung zuständigen Zulassungsbehörden könnte ein solches System verschiedene Formen annehmen, wobei der wichtigste Grundsatz darin besteht, dass die ärztlichen Stellen oder die Zulassungsbehörden den Gesundheitszustand von Führerscheininhabern mit ihrer Fahrtüchtigkeit und ihrer Fahrererlaubnis verknüpfen sollten. Diese Reaktion von ärztlichen Stellen oder Zulassungsbehörden könnte auch auf der Beurteilung der Angaben eines Führerscheininhabers auf der Grundlage einer allgemeinen Verpflichtung aller Führerscheininhaber beruhen, ihren für das Führen von Fahrzeugen relevanten Gesundheitszustand anzugeben, was zu einer Überweisung an einen Facharzt, zu einem von einem Arzt ausgesprochenen Fahrverbot oder letztlich zu einer Entziehung, einer Aussetzung oder einer Einschränkung des Führerscheins führen könnte.
(33) Den Mitgliedstaaten sollte es auch freistehen, solche Maßnahmen zu kombinieren, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und Normen für die Tauglichkeit für das Führen von Fahrzeugen anzuwenden, die strenger sind als die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen.
(34) Die jüngsten Fortschritte in der Medizintechnik haben die Straßenverkehrssicherheit verbessert, indem sie den Risiken im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen mit bestimmten Erkrankungen entgegenwirken. Innovationen wie Systeme zur kontinuierlichen Glukosemessung für Menschen mit Diabetes ermöglichen ein wirksames Management der Erkrankung in Echtzeit, wodurch Risiken beim Führen von Fahrzeugen verringert werden. Diese Technologien entwickeln sich rasch weiter und gewährleisten eine bessere Kontrolle von Erkrankungen und eine weitere Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit.
(35) Vor dem Hintergrund der Studien zu verschiedenen Pathologien, die das Risiko einer übermäßigen Schläfrigkeit und Müdigkeit bergen, sollte die Kommission eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom einleiten, sobald eine angemessene Anzahl von Studien abgeschlossen ist und der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung steht. Angesichts des wissenschaftlichen Fortschritts bei der Behandlung von beeinträchtigtem Sehvermögen sollte die Kommission auch eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Richtlinie einleiten, die sich auf diese gesundheitliche Beeinträchtigung beziehen.
(36) Zur Gewährleistung einheitlicher Rechte in der gesamten Union und unbeschadet von Erwägungen der Straßenverkehrssicherheit sollten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B1, B und BE eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren haben, und Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren anstelle von 15 Jahren vorzuschreiben, falls der Führerschein auch als Ausweisdokument verwendet wird. In Anlehnung an den bereits geltenden Rahmen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Erneuerungshäufigkeit mit zunehmendem Alter zu erhöhen, könnte die allgemeine Gültigkeitsdauer auf der Grundlage objektiver Faktoren, die in einem allgemeinen Zusammenhang mit dem durchschnittlichen körperlichen und geistigen Zustand der Fahrzeugführer, wie etwa dem Alter, stehen, verkürzt werden, und den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, in Ausnahmefällen, wie in dieser Richtlinie festgelegt, eine kürzere Gültigkeitsdauer als die in dieser Richtlinie vorgesehene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(37) Auffrischungskurse für erfahrene Fahrzeugführer können zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit beitragen, indem das Bewusstsein geschärft wird und die Fahrer angehalten sind, zusätzliche Erfahrung mit neuen Technologien zu sammeln, wie beispielsweise fortgeschrittenen Fahrassistenzsystemen und anderen Systemen des automatisierten Fahrens. In diesem Zusammenhang und auch im Zusammenhang mit der Fahrzeugführerschulung vor der Ausstellung eines Führerscheins könnte der Einsatz von Simulatoren nützlich sein, um wichtige Fahrfähigkeiten zu verbessern, wie z.B. die Reaktion auf ungünstige Bedingungen und Notfallszenarien.
(38) Vor dem Hintergrund der schrittweisen Digitalisierung und Automatisierung, immer strengerer Emissionsreduktionsvorgaben im Straßenverkehr und des steten technischen Fortschritts bei Kraftfahrzeugen ist es notwendig, alle Fahrzeugführer über neue Technologien, die Straßenverkehrssicherheit und die Nachhaltigkeit auf dem neuesten Stand zu halten. Die Förderung des lebenslangen Lernens von Fahrzeugführern durch die Mitgliedstaaten, z.B. durch das Angebot einer Teilnahme an Kursen für sicheres Fahren mit Rückmeldung, kann zu einer inklusiveren Mobilität beitragen. Dieses lebenslange Lernen kann eine entscheidende Rolle darin spielen, die Fähigkeiten erfahrener Fahrzeugführer in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit, neue Technologien und Veränderungen der Fahrzeugmasse, die die Kraftstoffeffizienz verbessern und die Emissionen verringern, sowie das Geschwindigkeitsmanagement auf dem neuesten Stand zu halten.
(39) Um es den Mitgliedstaaten und - in hinreichend begründeten Fällen der Union als Ganzes - zu ermöglichen, auf Krisen zu reagieren, die es den nationalen Behörden unmöglich machen, Führerscheine zu erneuern, sollte die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, verlängert werden können. Eine solche Verlängerung sollte nur für eine unbedingt erforderliche Gültigkeitsdauer möglich sein.
(40) Der Grundsatz "ein Inhaber - ein Führerschein" sollte verhindern, dass eine Person mehr als einen Führerschein besitzt. Der Grundsatz sollte zudem erweitert werden, um den technischen Spezifikationen digitaler Führerscheine Rechnung zu tragen, da ein Inhaber die Ausstellung eines physischen Führerscheins anstelle eines digitalen Führerscheins oder zusammen mit diesem beantragen und sich einen digitalen Führerschein auf mehreren elektronischen Geräten anzeigen lassen könnte.
(41) Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre nationalen Bestimmungen über die Aufhebung, die Entziehung, die Aussetzung und die Erneuerung von Führerscheinen auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.
(42) Fahrzeugführer, die nach dem Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins im Besitz eines Führerscheins sind, der von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, ausgestellt wurde, sollten in der gesamten Union zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt sein, so als hätten sie ihren Führerschein ursprünglich in der Union erworben. Dies trägt zur Freizügigkeit innerhalb der Union bei.
(43) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Drittländer zu benennen, die ein mit dem der Union vergleichbares Sicherheitsniveau im Straßenverkehr gewährleisten, und damit den Inhabern von Führerscheinen, die von diesen Drittländern ausgestellt wurden, die Möglichkeit zu geben, ihre Führerscheine vorbehaltlich einschlägiger Bedingungen, die für alle betroffenen Führerscheinklassen detailliert und bestimmt genug festgelegt sein sollten, unter ähnlichen Bedingungen umzutauschen, die gelten würden, wenn sie von einem Mitgliedstaat ausgestellt worden wären. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 ausgeübt werden.
(44) In Bezug auf Führerscheine, die von Drittländern ausgestellt wurden, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt als Drittländer mit einem mit dem der Union vergleichbaren Sicherheitsniveau im Straßenverkehr benannt sind, oder von Drittländern ausgestellt wurden, für die ein solcher Durchführungsrechtsakt einen Umtausch eines solchen Führerscheins weder ausdrücklich gestattet noch verbietet, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Führerscheine im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften umzutauschen, sofern der entsprechende Unionscode bzw. die entsprechenden Unionscodes auf dem so ausgestellten Führerschein verwendet wird bzw. werden. Wenn der Inhaber eines solchen Führerscheins seinen Wohnsitz in einen neuen Mitgliedstaat verlegt, sollte Letzterer nicht verpflichtet sein, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf diesen Führerschein anzuwenden.
(45) Der neue Rahmen für den Umtausch von Führerscheinen, die von Drittländern ausgestellt wurden, sollte auch als Instrument zur Behebung des Mangels an Berufskraftfahrern betrachtet werden, da die Vorschriften die Freizügigkeit der Inhaber von Führerscheinen verschiedener Klassen erleichtern sollen. Da das Führen von Fahrzeugen durch Staatsangehörige eines Drittlandes, die bei einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt sind oder für ein solches Unternehmen arbeiten und im Straßenverkehr in der Union tätig sind, möglicherweise weiteren Anforderungen an die Qualifikation unterliegt, die durch einen Befähigungsnachweis bescheinigt wird, sollte die Kommission prüfen, wie die erwarteten positiven Auswirkungen des neuen Rahmens in Bezug auf andere Fahrerdokumente weiter unterstützt werden könnten, unbeschadet des übergeordneten Ziels der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in der Union.
(46) Der "Führerscheintourismus", d. h. die Praxis, den Wohnsitz zu wechseln, um einen neuen Führerschein zu erwerben, um unter anderem eine Aufhebung, eine Entziehung, eine Aussetzung, oder eine Einschränkung der Erlaubnis eines Fahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen, seines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit seines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu umgehen, ist ein weitverbreitetes Phänomen, das sich negativ auf die Straßenverkehrssicherheit auswirkt. Fahrzeugführer sollten die Anforderungen, die ihnen zur Wiedererlangung ihres Führerscheins, der Anerkennung seiner Gültigkeit oder der Fahrerlaubnis auferlegt werden, nicht umgehen können, indem sie lediglich den Wohnsitz wechseln. Gleichzeitig sollte präzisiert werden, dass das Verhalten von Bürgerinnen und Bürgern oder deren Mangel an körperlicher oder geistiger Tauglichkeit für das Fahren eines Fahrzeugs nur dann zu einem Fahrverbot für unbestimmte Zeit führen sollte, wenn dies hinreichend begründet ist. Es sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen andere Mitgliedstaaten als diejenigen, die eine Aufhebung, eine Entziehung, eine Aussetzung oder eine Einschränkung verhängt haben, dennoch einen Führerschein für diese Person ausstellen können, wenn dies auf der Grundlage einer fundierten Entscheidung als angemessen erachtet wird und die Gültigkeit des auf diese Weise ausgestellten Führerscheins auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt ist, die kein unbefristetes Verbot verhängt haben.
(47) Zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit sollte für bestimmte Führerscheinklassen eine unionsweite Regelung für das begleitete Fahren eingeführt werden. Nach den Vorschriften einer solchen Regelung sollten die Bewerber die Möglichkeit haben, Führerscheine in den betreffenden Klassen zu erwerben, bevor das erforderliche Mindestalter erreicht ist. Diese Führerscheine sollten jedoch nur in Begleitung eines erfahrenen Fahrzeugführers, beispielsweise eines Angehörigen, verwendet werden dürfen. In solchen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Bedingungen und Vorschriften für die von ihnen ausgestellten Führerscheine festzulegen.
(48) Die Regelung für das begleitete Fahren könnte unbeschadet ihres Gesamtziels, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, dazu beitragen, den Beruf des Lastkraftwagenfahrers für die jüngere Generation zugänglicher und attraktiver zu machen, um ihre beruflichen Möglichkeiten zu erweitern und einen Beitrag zur Bekämpfung des Mangels an Lastkraftwagenfahrern in der Union zu leisten. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Regelung zusätzlich zu den Führerscheinen der Klasse B auf Führerscheine der Klassen C1, C1E und C anzuwenden, und die entsprechend ausgestellten Führerscheine sollten von den Mitgliedstaaten, die diesen größeren Anwendungsbereich auf die Regelung anwenden, gegenseitig anerkannt werden.
(49) Die Regelung für das begleitete Fahren sollte die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, das Mindestalter für die Klasse B zu senken und entsprechende Bedingungen auf nationaler Ebene anzuwenden, nicht einschränken.
(50) Die in der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 festgelegten Bedingungen und Anforderungen für das Führen eines Busses der Klasse D oder DE ab einem bestimmten Alter nach einer entsprechenden Qualifikation sollten vereinfacht werden, ohne die Straßenverkehrssicherheit zu gefährden.
(51) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich Universitäten und Berufsschulen, sowie Verkehrs- und Logistikunternehmen zu intensivieren, um dem Mangel an Berufskraftfahrern in der Union entgegenzuwirken. Die Entwicklung und Unterstützung von Lehrstellen, Praktika und ähnlichen Bildungsangeboten im Rahmen solcher Partnerschaften sollte angehenden Berufskraftfahrern die Möglichkeit bieten, sich näher mit den Vorteilen und Herausforderungen des Berufsstands zu beschäftigen, ihre Kenntnisse im Betriebswesen und ihre organisatorischen Fähigkeiten zu verbessern sowie Erfahrungen zu sammeln, und zwar unter Verwendung fortschrittlicher Technologien und Methoden. Die Kommission wird ermutigt, öffentlich-private Partnerschaften zwischen Berufsschulen und Logistik- und Verkehrsunternehmen zu unterstützen, um die Verfügbarkeit und die Fähigkeiten von Berufskraftfahrern durch Unionsprogramme wie Erasmus+ zu verbessern.
(52) Bei der Bestandsaufnahme der bestehenden Einnahmequellen zur Förderung der Straßenverkehrssicherheit wird den Mitgliedstaaten empfohlen, Einnahmen aus Geldbußen und Geldstrafen für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 zu nutzen, um die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen und die Transparenz der Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten.
(53) Es sollte sichergestellt werden, dass Fahrzeugführer, die ihren Führerschein erstmalig erworben haben, die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährden. Für diese Fahranfänger sollte eine Probezeit von mindestens zwei Jahren vorgesehen werden, in der, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die rechtliche Regelung des Fahrerverhaltens, strengere Vorschriften oder Sanktionen für das Fahren unter Alkoholeinfluss gelten sollten. Zu diesen strengeren Vorschriften könnten spezielle Schulungen für Fahranfänger gehören, in denen diese zusätzliche Hinweise zum Risikobewusstsein erhalten und das eigene Verhalten reflektieren. Außerdem sollten besondere Maßnahmen eingeführt werden, um das Fahren unter Drogeneinfluss unter Fahranfängern einzudämmen und sie zu ermutigen, die vorgeschriebenen Sicherheitssysteme richtig zu nutzen. Solche Maßnahmen könnten strengere Vorschriften oder Sanktionen umfassen. Werden Sanktionen verhängt, so sollten sie wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nichtdiskriminierend sein und könnten Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust sowie spezielle Schulungen zur Risikosensibilisierung von Fahranfängern umfassen. Solche speziellen Maßnahmen könnten zudem in gezielten Durchsetzungs- und Kampagnenmaßnahmen bestehen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, in ihrem Hoheitsgebiet zusätzliche Vorschriften auf Fahranfänger anzuwenden, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, wie z.B. eine zweite Probezeit für eine zusätzliche Führerscheinklasse, um den unterschiedlichen Risiken und erforderlichen Fähigkeiten im Zusammenhang mit der neuen Führerscheinklasse Rechnung zu tragen.
(54) Allgemein angewandte Null-Toleranz-Regelungen für das Fahren unter Alkoholeinfluss in Verbindung mit einer gezielten Durchsetzung haben sich als wirksame Methode zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit erwiesen. Ein Alkoholgrenzwert von Null, bei dem eine unbeabsichtigte Aufnahme von Alkohol oder eine Aufnahme, die keine Auswirkungen auf die Fahrleistung hat, nicht berücksichtigt wird, wird generell als wirksamste Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge und der Verletzten bei Verkehrsunfällen angesehen. Null-Toleranz-Maßnahmen werden auch in Bezug auf das Fahren unter Drogeneinfluss eingeführt. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, solche allgemein angewandten Null-Toleranz-Regelungen in ihrem nationalen Recht beizubehalten und einzuführen, zu denen die Probezeit eine ergänzende Maßnahme sein sollte, die gegen die Überrepräsentation von Fahranfängern, vor allem jungen Menschen, bei Straßenverkehrsunfällen im Zusammenhang mit Alkohol und Drogenkonsum am Steuer gerichtet ist.
(55) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, altersgerechte Schulungen zu den Vorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und zum Risikobewusstsein im Straßenverkehr in ihre Lehrpläne für Grund- und Sekundarschulen aufzunehmen, die auch die zunehmende Beliebtheit von Fahrzeugen für die persönliche Mobilität wie E-Bikes und E-Scooter berücksichtigen. Das Erlernen der Grundregeln zur Straßenverkehrssicherheit in jungen Jahren kann dazu beitragen, Straßenverkehrsunfälle zu verhindern, indem das Bewusstsein geschärft wird und ein verantwortungsvolles Verhalten entwickelt wird, wodurch die Bürgerinnen und Bürger von einem jungen Alter an in die Lage versetzt werden, sichere Entscheidungen zu treffen, die auf einer gründlichen Kenntnis der geltenden Regeln und Risiken beruhen. Die Kommission wird ermutigt, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Behörden zu ermöglichen und zu unterstützen, auch durch finanzielle Unterstützung.
(56) Es sollten Mindestanforderungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers sowie Anforderungen an die Ausbildung von Fahrprüfern festlegt werden, einschließlich der Prüfung der Gefahrenerkennung, damit die Fahrprüfer über bessere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und zugleich sichergestellt wird, dass Führerscheinbewerber objektiver beurteilt und die Fahrprüfungen einheitlicher gestaltet werden. Ferner sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Mindestanforderungen zu erlassen, um sie erforderlichenfalls an technische, operative oder wissenschaftliche Entwicklungen in diesem Bereich, einschließlich fortgeschrittener Fahrassistenzsysteme und Systeme des automatisierten Fahrens, anzupassen.
(57) Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes sollte so bestimmt werden, dass Probleme gelöst werden können, die sich ergeben, wenn es nicht möglich ist, den ordentlichen Wohnsitz auf der Grundlage beruflicher oder persönlicher Bindungen festzustellen. Die Regel, dass Führerscheine nur vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt werden dürfen, könnte in bestimmten Fällen eine unverhältnismäßige Sprachbarriere darstellen. In Fällen, in denen der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht die Möglichkeit vorsieht, die Prüfungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Bewerber besitzt, abzulegen, sollte es daher möglich sein, dass der Bewerber die theoretische oder praktische Prüfung oder beide Prüfungen in dem Mitgliedstaat ablegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Ausnahmeregelung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, gegen Missbrauch oder Betrug vorzugehen, der sich im Rahmen der neuen Flexibilität entwickeln könnte. Für Diplomaten und ihre Familien sollten besondere Regeln festgelegt werden, wenn sie aufgrund der beruflichen Verpflichtungen eines Diplomaten für einen längeren Zeitraum im Ausland leben müssen.
(58) Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützen. Zu diesem Zweck sollten sie nach Möglichkeit das in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG genannte EU-Führerscheinnetz nutzen. Ziel des EU-Führerscheinnetzes ist es, die Anerkennung von aus den Mitgliedstaaten stammenden Dokumenten und erworbenen Rechten zu gewährleisten, Dokumentenbetrug und das Fahren ohne Genehmigung zu bekämpfen, die mehrfache Ausstellung von Führerscheinen zu verhindern und die Durchsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust zu erleichtern. Insbesondere sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, systematisch zu überprüfen, ob die Gründe, die zu zuvor verhängten Aufhebungen, Entziehungen, Aussetzungen oder Einschränkungen geführt haben, nicht mehr bestehen. Die Nutzung des EU-Führerscheinnetzes für die Durchführung anderer Rechtsakte der Union sollte nur zulässig sein, wenn dies in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist.
(59) Damit aussagekräftige Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie erstellt werden können, sollte die Kommission jährlich über die Anzahl der ausgestellten, erneuerten, ersetzten, entzogenen und umgetauschten physischen und digitalen Führerscheine in jeder Klasse informiert werden. Die Kommission sollte im Rahmen der umfassenderen Datenerhebung über Straßenverkehrsunfälle von Berufskraftfahrern auch Statistiken über schwere Straßenverkehrsunfälle erhalten, an denen 17-jährige Fahrer [im Rahmen einer Regelung für das begleitete Fahren] beteiligt waren. Im Hinblick auf die Erstellung dieser Berichte, die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie und die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit im Allgemeinen werden die Mitgliedstaaten ermutigt, untereinander und mit der Kommission regelmäßig Informationen über ihre bewährten Verfahren in Bezug auf fahrerbezogene Maßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit auszutauschen, z.B. Schulungen zum Risikobewusstsein, Fahranfängerprogramme, die Aufmerksamkeit für ungeschützte Verkehrsteilnehmer, lebenslanges Lernen oder die Überwachung der Tauglichkeit des Fahrers für das Führen eines Fahrzeugs. Dieser Austausch kann im Rahmen der Projektarbeit, z.B. der Europäischen Beobachtungsstelle für die Straßenverkehrssicherheit und des Austauschs über die Straßenverkehrssicherheit in der EU, oder im Rahmen regelmäßiger Sitzungen von Sachverständigengruppen erfolgen. Unterschiede bei den Methoden, Verfahren und nationalen Merkmalen der Mitgliedstaaten sind eine wertvolle Quelle für gegenseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren.
(60) Technologische Entwicklungen und Innovationen bei Fahrzeugen mit alternativem Antrieb, die sich auf die Fahrzeugmasse auswirken, beeinflussen weiterhin den Rechtsrahmen für Führerscheine. Da dieser Rahmen technisch komplex ist, sollte er so weiterentwickelt werden, dass Rechtssicherheit gewährleistet ist und der Grundsatz der Technologieneutralität eingehalten wird, indem sichergestellt wird, dass Vorschriften bestimmte Technologien weder ungerechtfertigt begünstigen noch benachteiligen, sondern vielmehr einen fairen und zukunftssicheren Rahmen bieten. Daher sollte die Kommission den technologischen Fortschritt bei Fahrzeugen mit alternativem Antrieb überwachen und dessen Auswirkungen auf die Staffelung von und die Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen bewerten, um für einen klaren, ausgewogenen und aktuellen Rechtsrahmen zu sorgen, der die Straßenverkehrssicherheit gewährleistet, ohne Innovationen zu bremsen.
(61) Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere zur Anpassung der Anhänge an etwaige technische, operative oder wissenschaftliche Entwicklungen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar zur Änderung der Teile der Anhänge dieser Richtlinie, in denen die Spezifikationen für physische Führerscheine geregelt sind; zur Änderung des Teils der Anhänge dieser Richtlinie, in dem die Spezifikationen für digitale Führerscheine festgelegt sind; zur Änderung des Teils der Anhänge dieser Richtlinie, in dem die Vorschriften für die anwendbaren Codes der Mitgliedstaaten und der Union geregelt sind; zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie, in denen bestimmte Mindestanforderungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung von Führerscheinen festgelegt sind; und zur Änderung der Anhänge, in denen die Mindestanforderungen für Fahrprüfer festgelegt sind. Diese Befugnis sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt werden, da technische, operative und wissenschaftliche Entwicklungen die von diesen Anhängen erfassten Bereiche häufig betreffen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 11 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(62) Die Kommission sollte eine eigene Expertengruppe für Führerscheine und damit zusammenhängende Fragen einrichten, um erforderlichenfalls auf ein einschlägiges Spektrum an Fachwissen für die Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zurückgreifen zu können und um den Austausch auf Unionsebene zwischen Interessenträgern und Sachverständigen der Mitgliedstaaten zu allen Fragen im Zusammenhang mit Führerscheinen, Ausstellungsverfahren, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Beseitigung administrativer Hindernisse, die Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen einschränken, zu erleichtern und zu fördern. Insbesondere sollte die Expertengruppe den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Alters- und Tauglichkeitsanforderungen für Führerscheinbewerber, die Vorteile abgestufter Führerscheinsysteme und des lebenslangen Lernens, die Auswirkungen neuer Technologien wie des digitalen Führerscheins und des automatisierten oder unterstützten Fahrens, die Erleichterung der Beseitigung von Hindernissen für die Freizügigkeit von Inhabern nicht gegenseitig anerkannter Führerscheine, wie z.B. für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, und die Vorschriften für die Schulung und Prüfung neuer Fahrzeugführer erleichtern.
(63) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie detaillierte Bestimmungen festlegt, und zwar in Bezug auf die Interoperabilitätsmerkmale der auf den physischen Führerscheinen angebrachten QR-Codes und die von diesen einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen und Bestimmungen über das visuelle Erscheinungsbild, die Interoperabilität, die Prüfung, die Standards für die Aktualisierung von Daten und Datensätzen und die Sicherheit von digitalen Führerscheinen, die organisatorischen Maßnahmen für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten und die technischen Standards und Sicherheitsstandards für den Umtausch von digitalen Führerscheinen und die Vertrauenslisten vertrauenswürdiger Aussteller zur Überprüfung digitaler Führerscheine, einschließlich Überprüfungsmerkmalen und der Schnittstelle zu den nationalen Systemen, soweit möglich unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der technischen Spezifikationen, die für die Anerkennung dieser Führerscheine durch Behörden von Drittländern erforderlich sind, und ein gemeinsames Regelwerk für den Betrieb des EU-Führerscheinnetzes, einschließlich der Einzelheiten der operativen und technischen Anforderungen sowie der Schnittstellenanforderungen, um die Interoperabilität zwischen dem EU-Führerscheinnetz und den damit verbundenen nationalen Systemen, den Schutz personenbezogener Daten, die über das EU-Führerscheinnetz ausgetauscht werden, und den angemessenen Betrieb aller Funktionen dieses Netzes, die im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegt sind, zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(64) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in der gesamten Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Krise erforderlich ist.
(65) Im Interesse der Kohärenz sollten die Verordnung (EU) 2018/1724 und die Richtlinie (EU) 2022/2561, in der bestimmte unter die vorliegende Richtlinie fallende Aspekte behandelt werden, geändert werden.
(66) Die Richtlinie 2006/126/EG und die Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission 12 sollten aufgehoben werden.
(67) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die erhebliche Verringerung der Zahl der Opfer von Straßenverkehrsunfällen in der Union und die Erleichterung der Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Fahrerlaubnis sowie die Ausstellung und Erneuerung von Führerscheinen und deren gegenseitige Anerkennung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da nationale Vorschriften über die Ausstellung, die Erneuerung, den Ersatz und den Umtausch von Führerscheinen zu so unterschiedlichen Anforderungen führen würden, dass das Niveau der Straßenverkehrssicherheit und der Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger, das die harmonisierten Vorschriften vorsehen, nicht erreicht werden könnte, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden und unionsweiten Charakters des Straßenverkehrs und der Notwendigkeit, gemeinsame Mindestanforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(68) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 angehört und hat am 25. April 2023 eine Stellungnahme 14 abgegeben.
(69) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 15 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung solcher Dokumente für gerechtfertigt
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 25
(1) Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften über
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 25
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Führerschein" ein in physischem oder digitalem Format oder in beiden Formaten vorliegendes Dokument, mit dem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigt wird und in dem die Bedingungen angegeben sind, unter denen der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist;2. "physischer Führerschein" einen Führerschein in physischem Format;
3. "digitaler Führerschein" einen Führerschein in digitalem Format;
4. "Kraftfahrzeug" jedes Straßenfahrzeug mit Eigenantrieb mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen;
5. "zweirädriges Kraftfahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17;
6. "dreirädriges Kleinkraftrad" ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
7. "leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
8. "Kraftrad" ein zweirädriges Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
9. "dreirädriges Kraftfahrzeug" ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
10. "Kraftwagen" alle Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen, einschließlich Oberleitungsomnibussen;
11. "Oberleitungsomnibusse" alle Fahrzeuge, die mit einer elektrischen Leitung verbunden werden können und nicht schienengebunden sind;
12. "schweres vierrädriges Kraftfahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
13. "Wohnmobil" ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M im Sinne von Artikel 4 und Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2018/858;
14. "Krise" ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, erhebliche direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Straßenverkehr hat, und auch die Möglichkeit der Führerscheininhaber oder der zuständigen nationalen Behörden, die für deren Erneuerung erforderlichen Schritte einzuleiten, verhindert oder erheblich beeinträchtigt.
(Gültig ab 26.11.2029 gem. RL (EU) 2025/2206
15. "Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust" die Aufhebung, die Entziehung, die Aussetzung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis eines Führers eines Kraftfahrzeugs, seines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit seines Führerscheins kraft einer von einer zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung, die vollstreckbar geworden ist, unabhängig davon, ob diese Entziehung, diese Aufhebung, diese Einschränkung oder diese Aussetzung als verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme eingestuft werden kann, und unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt-, Neben- oder Zusatzstrafe oder eine Sicherheitsmaßnahme handelt;16. "Aufhebung" die Ungültigerklärung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung des Führerscheins aus verwaltungsrechtlichen Gründen wie die Nichterfüllung der Kriterien für den Erhalt eines Führerscheins oder die Beschaffung des Führerscheins mit betrügerischen Mitteln nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung des Führerscheins für ungültig erklärt;
17. "Entziehung" die Aberkennung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins wegen der Begehung eines Delikts gemäß nationalem Recht des Deliktsmitgliedstaats oder, wenn die Fahrerlaubnis, der Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins aus anderen Gründen aberkannt wird, des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins entzieht;
18. "Aussetzung" die vorübergehende Beschränkung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Zeitraum und bis zur Erfüllung ergänzender Bedingungen wegen der Begehung eines Delikts gemäß nationalem Recht des Deliktsmitgliedstaats oder, wenn die Fahrerlaubnis, der Führerschein oder die Gültigkeit des Führerscheins aus anderen Gründen vorübergehend beschränkt ist, des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins aussetzt;
19. "Einschränkung" die teilweise Beschränkung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins entweder für einen bestimmten Zeitraum oder bis zur Erfüllung ergänzender Bedingungen oder für einen bestimmten Zeitraum und bis zur Erfüllung ergänzender Bedingungen wegen der Begehung eines Delikts gemäß nationalem Recht des Deliktsmitgliedstaats oder, wenn die Fahrerlaubnis, der Führerschein oder die Gültigkeit des Führerscheins aus anderen Gründen teilweise beschränkt ist, des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins einschränkt;
20. "ergänzende Bedingungen" andere Bedingungen als den Ablauf eines bestimmten Zeitraums, die eine einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person entweder erfüllen muss, um die Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein wiederzuerlangen oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins wiederzuerhalten, oder erfüllen kann, um dies zu erleichtern;
21. "Deliktsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde;
22. "Ausstellungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat;
23. "zum Fahrberechtigungsverlust führendes Delikt" die folgenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
- Trunkenheit im Straßenverkehr im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates 17a,
- Fahren unter Drogeneinfluss im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2015/413,
- Geschwindigkeitsübertretungen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/413,
- gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweisen, die mit einem Kraftfahrzeug ausgeübt werden und die eine schwere Körperverletzung oder den Tod einer anderen Person zur Folge haben, nach Maßgabe des nationalen Rechts des Deliktsmitgliedstaats; )
Artikel 3 Standardspezifikationen der Union für Führerscheine und gegenseitige Anerkennung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Führerscheine im Einklang mit dieser Richtlinie ausgestellt werden und dass diese den Standardspezifikationen der Union gemäß Anhang I sowie weiteren Kriterien entsprechen, die sich aus folgenden Vorschriften ergeben:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass physische und digitale Führerscheine, die derselben Person ausgestellt werden, bezüglich der Rechte und Bedingungen, nach bzw. unter denen die betreffende Person zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, und der Gültigkeitsdauer in jeder Hinsicht gleichwertig sind.
(3) Unbeschadet der Bearbeitung von Führerscheinen zum Umtausch oder zur Ersetzung gemäß Artikel 13 Absatz 3 bzw. Absatz 4 dürfen die Mitgliedstaaten nicht als Voraussetzung verlangen, dass der Bewerber Inhaber eines physischen oder digitalen Führerscheins ist, wenn sie einen Führerschein in dem anderen Format ausstellen, ersetzen, erneuern oder umtauschen.
(4) Mit Wirkung ab dem Tag 54 Monate nach dem Tag des Erlasses des ersten der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass als Standardformat digitale Führerscheine ausgestellt werden, unbeschadet des Rechts des Bewerbers, den Führerschein in einem physischen Format oder in beiden Formaten über denselben Antrag gleichzeitig zu erhalten. Nach der Ausstellung eines Führerscheins in einem Format hat der Inhaber eines Führerscheins weiterhin das Recht, die Ausstellung eines Führerscheins in einem anderen Format zu beantragen, auch wenn sein Führerschein noch nicht abgelaufen ist.
(5) Die Mitgliedstaaten können digitale Führerscheine vor dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt ausstellen.
(6) Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine an. Im Einklang mit Artikel 5 ausgestellte digitale Führerscheine werden jedoch erst nach dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkt gegenseitig anerkannt.
Artikel 4 Physische Führerscheine
(1) Die Mitgliedstaaten stellen physische Führerscheine nach den Standardspezifikationen der Union gemäß Anhang I aus.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um der Fälschung von Führerscheinen, auch von vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen, vorzubeugen. Sie teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit.
Physische Führerscheine müssen nach den in Anhang I Teil A2 festgelegten Standardspezifikationen der Union mindestens gegen Fälschung geschützt sein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.
(3) Begründet der Inhaber eines gültigen physischen Führerscheins, der keine Gültigkeitsdauer aufweist, seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer anwenden, indem er den Führerschein erneuert.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Führerscheine, die ausgestellt werden oder in Umlauf sind, bis zum 19. Januar 2033 alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ein Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins aufgenommen wird. Beschließt ein Mitgliedstaat, dass ein Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins aufgenommen wird, so kann er ebenfalls beschließen, dass über die Daten in Anhang I Teil D hinaus weitere Daten auf dem Mikrochip gespeichert werden, sofern die nationalen Rechtsvorschriften für den Führerschein dies vorsehen.
Sehen die Mitgliedstaaten einen Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins vor, so halten sie mindestens die einschlägigen technischen Anforderungen in Anhang I Teile B bis B4 ein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.
Nehmen die Mitgliedstaaten einen Beschluss über die Aufnahme eines Mikrochips in die von ihnen ausgestellten physischen Führerscheine an oder ändern sie diesen Beschluss anschließend, so unterrichten sie die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Annahme des entsprechenden Beschlusses. Mitgliedstaaten, die bereits einen Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins aufgenommen haben, teilen dies der Kommission bis zum 26. Februar 2026 mit.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, in das für den Mikrochip vorgesehene Feld auf den von ihnen ausgestellten physischen Führerscheinen anstelle des Mikrochips oder zusammen mit diesem einen QR-Code aufzunehmen. Der QR-Code muss es ermöglichen, die Echtheit der Angaben auf dem physischen Führerschein zu überprüfen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Maßnahme zur Einführung eines QR-Codes auf den physischen Führerscheinen und jede anschließende Änderung einer solchen Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach deren Annahme.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Bestimmungen für die Interoperabilitätsmerkmale und die Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, denen die in die physischen Führerscheine aufgenommenen QR-Codes entsprechen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen Daten, die zur Überprüfung der Angaben auf dem physischen Führerschein erforderlich sind, nur von dem Überprüfer aufbewahrt werden, wenn eine solche Aufbewahrung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zulässig ist, und dass die Stelle, die den Führerschein ausgestellt hat, nicht über die Überprüfung benachrichtigt wird.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teile A1 und A2, B bis B4 und D zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Artikel 5 Digitale Führerscheine
(1) Die Mitgliedstaaten stellen digitale Führerscheine nach den Standardspezifikationen der Union in Anhang I Teil C aus.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die von ihm ausgestellten digitalen Führerschein von den Inhabern kostenlos auf elektronischem Wege abgerufen werden können.
Digitale Führerscheine sind als elektronische Attributsbescheinigung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 an die Inhaber zur Verwendung mit europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auszustellen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Führerscheine keine Daten, die über die in Anhang I Teil D genannten Daten hinausgehen, enthalten und dass personenbezogenen Daten, die zum Zwecke der Überprüfung der Fahrerlaubnisse des Inhabers nicht notwendig sind, von dem Überprüfer nicht verarbeitet werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Fahrerlaubnisse des Inhabers des digitalen Führerscheins erforderlich sind, nur von dem Überprüfer aufbewahrt werden, wenn eine solche Aufbewahrung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zulässig ist.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste mit Ausstellern digitaler Führerscheine und halten diese Liste auf dem aktuellen Stand. Die Kommission macht diese Listen in elektronisch signierter oder besiegelter und für die automatisierte Verarbeitung geeigneter Form über einen sicheren Kanal öffentlich zugänglich.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil C zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(7) Bis zum 26. November 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über das visuelle Erscheinungsbild, die Interoperabilität, die Prüfung, die Standards für die Aktualisierung von Daten und Datensätzen und die Sicherheit von digitalen Führerscheinen, die organisatorischen Maßnahmen für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten und die technischen Standards und Sicherheitsstandards für den Umtausch von digitalen Führerscheinen und die Vertrauenslisten vertrauenswürdiger Aussteller zur Überprüfung digitaler Führerscheine, einschließlich Überprüfungsmerkmalen und der Schnittstelle zu den nationalen Systemen. Die Kommission trägt so weit wie möglich dem allgemeinen Rahmen und den technischen Spezifikationen Rechnung, die für die Anerkennung dieser Führerscheine durch Behörden von Drittländern erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6 Führerscheinklassen
(1) Der Führerschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der folgenden Klassen:
Hinter Kraftfahrzeugen der unter Buchstabe a und unter diesem Buchstaben genannten Klassen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse, die die Hälfte der Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt, mitgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können für die von ihnen ausgestellten Führerscheine aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit weitere Bedingungen vorschreiben.
Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich. Diese Mitgliedstaaten können den Umtausch eines Führerscheins in Bezug auf die Klasse B1 verweigern;
Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, diese Klasse für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich für die in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fahrzeuge und unter den in jenem Absatz genannten Bedingungen sowie vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen, dass der Fahrer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dass die Gültigkeit des Führerscheins dieser Klasse mit Erreichen des 21. Lebensjahres des Inhabers abläuft, einzuführen. Trifft ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Beschluss, so vermerkt er dies auf dem Führerschein mittels des in Anhang I Teil E genannten Unionscodes 60.03;
Unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger der Klasse O2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die Gesamtmasse einer solchen Fahrzeugkombination 3.500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor
Die Mitgliedstaaten können zudem vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist.
Unter der Voraussetzung, dass im Einklang mit Anhang V eine solche Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung erfolgreich abgelegt wurde oder beides erfolgte, und unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge können Kraftfahrzeuge dieser Klasse aus Folgendem bestehen:
Die Mitgliedstaaten vermerken auf dem Führerschein mittels des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Unionscodes die Berechtigung zum Führen einer solchen Fahrzeugkombination, eines solchen Wohnmobils oder eines solchen Einsatzfahrzeugs;
(2) Die Mitgliedstaaten können, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission, die auf einer Bewertung der Auswirkungen eines vorgeschlagenen Ausschlusses auf die Straßenverkehrssicherheit beruht, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, einschließlich Sonderfahrzeugen für Menschen mit Behinderung, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.
Die Mitgliedstaaten können Kraftfahrzeugarten, die von Einrichtungen der Streitkräfte und des Katastrophenschutzes eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
Artikel 7 Mindestalter
(1) Das Mindestalter eines Führerscheinbewerbers, dem ein Führerschein ausgestellt werden kann, beträgt
(2) Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf folgende Kraftfahrzeuge das Mindestalter für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21 Jahre senken:
(4) Nach den Absätzen 2 und 3 ausgestellte Führerscheine sind nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Führerscheininhaber das in Absatz 1 festgelegte Mindestalter erreicht hat; danach gelten sie in der gesamten Union.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet Führerscheine anerkennen, die Personen ausgestellt wurden, deren Alter unter dem in Absatz 1 festgelegten Mindestalter liegt. Sie erkennen jedoch die Gültigkeit der nach Absatz 2 Buchstaben b, e und f ausgestellten Führerscheine nicht an.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Gültigkeit von Führerscheinen, die Personen ausgestellt wurden, deren Alter unter dem in Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Mindestalter liegt, gegenseitig anerkennen.
Artikel 8 Bedingungen und Einschränkungen
(1) Wenn Mitgliedstaaten Führerscheine unter Bedingungen ausstellen, so versehen sie die Führerscheine mit einem Vermerk über diese Bedingungen mithilfe der in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Unionscodes. Für die Angabe von Bedingungen, die in Anhang I Teil E nicht erfasst sind, können sie auch nationale Codes verwenden. In diesem Fall unterrichten sie die Kommission zeitnah und stellen ihr die Einzelheiten zu den nationalen Codes und den Fällen, in denen diese verwendet werden, beim Inkrafttreten dieser Richtlinie und im Falle von späteren Ergänzungen oder Modifikationen dieser nationalen Codes zur Verfügung.
Wird der Führerschein aufgrund einer körperlichen Behinderung einer Person nur für bestimmte Arten von Fahrzeugen oder nur für Fahrzeuge, die für eine solche körperliche Behinderung angepasst sind, ausgestellt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit Menschen mit einer körperlichen Behinderung ihre Prüfung in einem an ihre körperliche Behinderung angepassten Fahrzeug ablegen können.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil E zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Artikel 9 Staffelung der Führerscheinklassen und Äquivalenzen zwischen ihnen
(1) Führerscheine der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE dürfen nur Personen ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind.
(2) Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen:
(3) Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:
Mitgliedstaaten, die Äquivalenzen gemäß Unterabsatz 1 festlegen, erkennen von anderen Mitgliedstaaten gemäß jenem Unterabsatz festgelegte Äquivalenzen an.
Die Mitgliedstaaten vermerken die Berechtigung des Inhabers zum Führen von Fahrzeugen gemäß Unterabsatz 1 ausschließlich mittels des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Unionscodes auf dem Führerschein.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Äquivalenzen einschließlich aller einschlägigen nationalen Codes, die vor dem 25. November 2025 verwendet wurden. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.
(4) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet das Führen von Fahrzeugen der folgenden Klassen erlauben:
Vermerken die Mitgliedstaaten die Berechtigung des Inhabers zum Führen von Fahrzeugen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf dem Führerschein, so erfolgt dies ausschließlich mittels der entsprechenden nationalen Codes.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Gültigkeit von Führerscheinen, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d ausgestellt wurden, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit gegenseitig anerkennen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach diesem Absatz erteilten Fahrerlaubnisse.
(5) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, in ihrem Hoheitsgebiet Inhabern eines Führerscheins der Klasse C das Führen von Fahrzeugen der Klasse D bzw. D1 zu gestatten, sofern im Fahrzeug keine anderen Personen befördert werden und der Fahrer
Beim Verlassen der Prüfstelle oder der Werkstatt muss der Inhaber des Führerscheins der Klasse C in der Lage sein, bei jedweder Kontrolle nachzuweisen, dass das Fahrzeug zum Zwecke der technischen Überwachung gemäß Buchstabe a oder einer Testfahrt gemäß Buchstabe b gefahren wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach diesem Absatz erteilten Fahrerlaubnisse.
Artikel 10 Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung
(1) Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine haben die folgende Gültigkeitsdauer:
Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann eine neue Gültigkeitsdauer für eine oder mehrere Klassen, die zu führen der Inhaber berechtigt ist, beginnen, sofern dies mit dieser Richtlinie im Einklang steht.
Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel 4 Absatz 5 oder eines QR-Codes nach Artikel 4 Absatz 6 darf keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins sein. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikrochips oder des QR-Codes dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Führerscheins haben.
Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit die Gültigkeitsdauer jeglicher Klasse von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt werden, begrenzen, um auf diese Fahrer besondere Maßnahmen anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, wenn dies erforderlich ist, um häufigere ärztliche Kontrollen, Selbsteinschätzungen oder sonstige besondere Maßnahmen, einschließlich Beschränkungen nach Verkehrsverstößen, vorzuschreiben.
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Unterabsatz 2. Der auf diese Weise beschränkte Führerschein ist nicht erneuerbar.
Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das 65. Lebensjahr vollendet haben, verkürzen, um häufigere ärztliche Kontrollen, Selbsteinschätzungen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine solche Verkürzung der Gültigkeitsdauer wird nur bei der Erneuerung eines Führerscheins angewendet.
Die Mitgliedstaaten können die in diesem Absatz genannte Gültigkeitsdauer der Führerscheine von Personen verkürzen, denen ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde oder denen in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird.
(3) Die Erneuerung eines Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von den beiden folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
(4) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nationale Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Ausstellung von Führerscheinen anwenden. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
(5) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. Ein digitaler Führerschein kann jedoch gleichzeitig auf mehr als einem elektronischen Gerät angezeigt werden.
Ein Mitgliedstaat verweigert die Ausstellung eines Führerscheins, wenn der Bewerber bereits einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein besitzt.
Die Mitgliedstaaten unternehmen die für die Anwendung des Unterabsatzes 2 erforderlichen Schritte. Besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist, so umfassen die bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins erforderlichen Schritte das Anstellen von Nachforschungen zusammen mit anderen Mitgliedstaaten, ob der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist. Die Mitgliedstaaten nutzen zu diesem Zweck das EU-Führerscheinnetz.
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 6 achten die Mitgliedstaaten bei der Ausstellung eines Führerscheins sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein bestimmter Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt waren.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, V und VI zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Artikel 11 Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Bewerber, vor der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, bei der die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit, die sich auf alle in Anhang III aufgeführten Erkrankungen erstrecken, angewandt werden. Für die Ausstellung von Führerscheinen der Klasse AM gilt dies nur, wenn es von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b verlangt wird. Wenn ein Führerschein der Klasse C, CE, C1, C1E, D, D1, DE oder D1E beantragt wird, ist jedoch unabhängig davon, ob bereits für eine andere Führerscheinklasse eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben.
(2) Vor der Erneuerung eines Führerscheins muss sich der Bewerber um die Erneuerung einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten Erkrankungen erstreckt. Für die Erneuerung von Führerscheinen der Klasse AM gilt dies nur, wenn es von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b verlangt wird.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 und soweit in Anhang III nichts anderes bestimmt ist, wie beispielsweise bei einem angemessenen Test des Sehvermögens von Bewerbern um einen Führerschein gemäß Anhang III Nummer 3, können Mitgliedstaaten für die Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE statt eine ärztliche Untersuchung vorzuschreiben, eine oder beide der folgenden alternativen Maßnahmen anwenden:
(4) Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen vorsehen, um gegen die Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Ausfüllen eines Selbsteinschätzungsformulars oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben im Selbsteinschätzungsformular oder die Nichterfüllung einer Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe b vorzugehen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die alternative Maßnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe b so anwenden, dass die Fahrtauglichkeit während der Gültigkeitsdauer überwacht werden kann.
(6) Ergibt sich aus den im Rahmen der verschiedenen alternativen Maßnahmen nach Absatz 3 erlangten Angaben, dass der Bewerber oder Führerscheininhaber voraussichtlich eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Erkrankungen hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich der Bewerber oder Führerscheininhaber einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, bevor sie einen Führerschein ausstellen oder erneuern.
(7) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zur Sensibilisierung und zur Verbesserung des Wissensstandes im Gesundheitssektor und von Führerscheininhabern über die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen eines Fahrzeugs zu ergreifen.
Erlassen die Mitgliedstaaten Leitlinien für Ärzte, die bei der Identifizierung von Führerscheininhabern helfen sollen, die die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen eines Fahrzeugs nicht mehr erfüllen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt die Leitlinien den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Entwickeln die Mitgliedstaaten Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, um die Bürger über geistige oder körperliche Erkrankungen zu informieren, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.
(8) Für die Ausstellung oder die Erneuerung eines Führerscheins können die Mitgliedstaaten strengere als die in Anhang III genannten Auflagen vorschreiben.
Artikel 12 Verlängerung der Gültigkeit im Falle einer Krise
(1) Im Falle einer Krise können die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls ablaufen würde, um höchstens sechs Monate verlängern. Sollte die Krise andauern, kann eine weitere Verlängerung erfolgen.
(2) Eine solche Verlängerung ist ordnungsgemäß zu begründen und der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäß diesem Artikel verlängerte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen an.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der in Absatz 1 genannten Krise, von der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, kann die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Gültigkeitsdauer aller oder bestimmter Führerscheinklassen, die andernfalls ablaufen würde, zu verlängern. Diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten und kann erneut erfolgen, sofern die Krise andauert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
(4) Ist ein Mitgliedstaat nicht von Schwierigkeiten betroffen, die die Erneuerung von Führerscheinen infolge der Krise gemäß Absatz 3 in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten undurchführbar gemacht haben, und wird dies voraussichtlich auch nicht der Fall sein oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen dieser Krise abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat nach Unterrichtung der Kommission beschließen, die mit dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 eingeführte Verlängerung nicht anzuwenden. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 13 Umtausch und Ersetzung von durch die Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen
(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er beim Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf Umtausch gestellt wurde, prüft, für welche Fahrzeugklasse oder Fahrzeugklassen der Führerschein, für den der Umtausch beantragt wurde, noch gültig ist.
(2) Vorbehaltlich des Territorialitätsgrundsatzes der straf- und polizeirechtlichen Vorschriften kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes seine innerstaatlichen Vorschriften über Aufhebung, Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
(3) Der Mitgliedstaat, der einen physischen Führerschein umtauscht, leitet den abgegebenen Führerschein an die Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats zurück und gibt die Gründe für den Umtausch an.
Der Mitgliedstaat, der einen digitalen Führerschein umtauscht, setzt die Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats davon in Kenntnis und gibt die Gründe für den Umtausch an. Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass der vorherige digitale Führerschein nicht mehr auf dem zu diesem Zweck vom Führerscheininhaber verwendeten elektronischen Gerät angezeigt werden kann. Die Mitgliedstaaten nutzen das EU-Führerscheinnetz zu Kommunikationszwecken.
(4) Die Ersetzung beschädigter, verloren gegangener oder gestohlener physischer Führerscheine oder missbräuchlich verwendeter digitaler Führerscheine kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder - wenn Artikel 20 Absatz 3 gilt - des Ausstellungsmitgliedstaats erlangt werden. Diese Behörden nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats des ursprünglichen Führerscheins vor. Wenn ein Führerschein durch einen anderen Mitgliedstaat als den Ausstellungsmitgliedstaat ersetzt wird und sich der ersetzte Führerschein noch im Besitz des Inhabers des jeweiligen Führerscheins befindet oder noch von ihm angezeigt werden kann, gelten die Verfahren nach Absatz 3.
Artikel 14 Bescheinigung der Fahrerlaubnis während eines Umtauschs oder einer Ersetzung
Während der Ersetzung oder des Umtauschs eines Führerscheins stellt der Mitgliedstaat, der die Ersetzung oder den Umtausch durchführt, sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers verifizieren können, insbesondere bei Straßenverkehrskontrollen. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die Ersetzung oder den Umtausch eines Führerscheins unverzüglich im EU-Führerscheinnetz zur Verfügung, wenn die Länge des Ersetzungs- oder Umtauschverfahrens dies erfordert. In solchen Fällen stellt der Mitgliedstaat dem betroffenen Führerscheininhaber ein Dokument aus, das bescheinigt, dass ein Antrag auf Ersetzung oder Umtausch seines Führerscheins gestellt wurde.
Artikel 15 Umtausch von durch ein Drittland ausgestellten Führerscheinen
(1) Sieht ein Mitgliedstaat den Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins vor, dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat, so tauscht dieser Mitgliedstaat den Führerschein nach Maßgabe dieses Artikels um.
(2) Tauscht ein Mitgliedstaat einen Führerschein von einem Drittland um, für das kein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 dieses Artikels angenommen wurde, so wird dieser Umtausch ebenso wie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung unter Verwendung des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Codes auf dem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein vermerkt. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins anschließend seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 6 nicht anzuwenden.
Für diesen Umtausch wenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen an.
(3) Wenn der Führerschein in einer Klasse und von einem Drittland ausgestellt wird, für das ein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 angenommen wurde, wird dieser Umtausch unter Verwendung des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Codes in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein vermerkt. In diesen Fällen tauschen Mitgliedstaaten den Führerschein gemäß den in dem entsprechenden Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen um.
(4) Wurde ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein gegen einen Führerschein eines Drittlandes umgetauscht, so schreiben die Mitgliedstaaten weder die Erfüllung weiterer als der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Bedingungen vor, noch vermerken die Mitgliedstaaten für den Umtausch dieses Führerscheins eines Drittlandes zusätzliche Informationen in Bezug auf die Klassen des ursprünglichen Führerscheins.
Beantragt ein Bewerber in dem in Unterabsatz 1 genannten Fall den Umtausch eines Führerscheins, der auch für Klassen gilt, für die er die Fahrerlaubnis in einem Drittland erworben hat, so finden folgende Vorschriften Anwendung:
(5) Der Umtausch gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von dem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist, bei dem der Umtausch beantragt wurde.
(6) Die Kommission kann feststellen, dass ein Drittland über einen Straßenverkehrsrahmen verfügt, der ein vollständig oder teilweise mit dem der Union vergleichbares Sicherheitsniveau im Straßenverkehr gewährleistet, sodass die von diesem Drittland ausgestellten Führerscheine im Einklang mit Absatz 3 umgetauscht werden können, wobei erforderlichenfalls bestimmte vorab festgelegte Bedingungen erfüllt werden müssen.
In Fällen, in denen die Kommission die in Unterabsatz 1 genannte Feststellung vornimmt, kann sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Straßenverkehrsrahmen des Drittlands bewerten. Die Mitgliedstaaten nehmen innerhalb eines von der Kommission festgelegten Zeitraums zu dem in dem betreffenden Drittland geltenden Straßenverkehrsrahmen Stellung. Dieser Zeitraum beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 18 Monate. Die Kommission nimmt die Bewertung vor, sobald sie die Stellungnahmen aller Mitgliedstaaten erhalten hat oder wenn die Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen abgelaufen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Bei der Bewertung des in einem Drittland bestehenden Straßenverkehrsrahmens berücksichtigt die Kommission mindestens die folgenden Elemente:
(7) Die Kommission kann nach Durchführung der Bewertung gemäß Absatz 6 und im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass ein Drittland über einen Straßenverkehrsrahmen verfügt, der ein vollständig oder teilweise mit dem der Union vergleichbares Sicherheitsniveau im Straßenverkehr gewährleistet, sodass die von diesem Drittland ausgestellten Führerscheine im Einklang mit Absatz 3 umgetauscht werden können.
Der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt umfasst zumindest Folgendes:
Lässt der Führerschein des Bewerbers die Einhaltung von Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b dieses Absatzes durch den Bewerber nicht zu, so können die Mitgliedstaaten beschließen, den Führerschein im Einklang mit Absatz 2 umzutauschen. Kann der Bewerber Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d dieses Absatzes nicht einhalten, so verweigern die Mitgliedstaaten den Umtausch des Führerscheins.
Bei jeder in dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten zusätzlichen Bedingung wird entweder die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 oder die Verweigerung des Umtauschs des Führerscheins vorgesehen, wenn der Bewerber diese Bedingungen nicht erfüllt.
Der Durchführungsrechtsakt nach diesem Absatz wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.
(8) In den nach Absatz 7 angenommenen Durchführungsrechtsakten ist eine regelmäßige, mindestens alle vier Jahre stattfindende Überprüfung der Straßenverkehrssicherheit in dem betreffenden Drittland durch die Kommission vorgesehen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Je nach den Ergebnissen der Überprüfung behält die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt bei, ändert ihn, setzt ihn aus oder hebt ihn auf, wie erforderlich.
(9) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste der Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 angenommen wurde, und veröffentlicht auch alle gemäß Absatz 8 vorgenommenen einschlägigen Änderungen.
(10) Um die Integration von Berufskraftfahrern aus Drittländern in den Binnenmarkt der Union zu unterstützen, fördert die Kommission den Austausch bewährter Verfahren in der Sachverständigengruppe für die Qualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge, die gemäß der Anforderung nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2561 eingerichtet wurde.
(Gültig ab 26.11.2029 gem. RL (EU) 2025/2206
Artikel 15a Pflicht zur Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust 25
(1) Der Deliktsmitgliedstaat teilt, nachdem gegebenenfalls überprüft wurde, dass die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person ihren ordentlichen Wohnsitz nicht auf seinem Gebiet hat und kein Inhaber eines vom Deliktsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist, dem Ausstellungsmitgliedstaat unverzüglich die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust mit, vorausgesetzt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt gemäß dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren.
(3) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats füllt die Standardbescheinigung für die Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust (im Folgenden 'Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust') aus, unterzeichnet sie und übermittelt sie an die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 3a. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt auch die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust und den Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person, sofern dieser ausgehändigt wurde, an die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats.
(4) Die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird elektronisch übermittelt. Diese Bescheinigung enthält mindestens die folgenden Informationen in strukturierter Weise:
(5) Mindestens sechs Monate vor der Umsetzungsfrist legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest:
Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 15b Spezifikationen für die Sprache der Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust 25
(1) Die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird in einer Amtssprache der Organe der Union, die eine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats ist, oder in einer anderen Amtssprache der Organe der Union, die der Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Absatz 2 akzeptiert, übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten können jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass sie Standardbescheinigungen zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer oder mehreren Amtssprachen der Organe der Union, die keine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats sind, akzeptieren. Der betreffende Mitgliedstaat kann eine solche Erklärung jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Kommission macht diese Informationen allen Mitgliedstaaten zugänglich, einschließlich im EU-Führerscheinnetz, um die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(3) Der Deliktsmitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die Entscheidung über die Verhängung des Fahrberechtigungsverlustes zu übersetzen.
Artikel 15c Verpflichtung des Ausstellungsmitgliedstaats zur Umsetzung einer vom Deliktsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust 25
(1) Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden befugt sind, eine Entziehung, eine Aussetzung oder eine Einschränkung des Führerscheins auf der Grundlage einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die ihnen gemäß Artikel 15a mitgeteilt wurde, umzusetzen.
(2) Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt unbeschadet der in Artikel 15e festgelegten Gründe für Ausnahmen sicher, dass seine zuständigen Behörden, wenn sie eine Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust nach Artikel 15a erhalten, den Führerschein gemäß dem in Artikel 15d festgelegten Verfahren entziehen, aussetzen oder einschränken.
Artikel 15d Umsetzung einer dem Ausstellungsmitgliedstaat mitgeteilten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust 25
(1) Besteht die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer Entziehung im Deliktsmitgliedstaat, so handelt der Ausstellungsmitgliedstaat wie folgt:
Im Falle einer Entziehung kann die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person gemäß den Artikeln 10, 16 und 20 ihren Führerschein wiedererlangen oder einen neuen Führerschein beantragen.
(2) Besteht die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer Aussetzung oder Einschränkung, so handelt der Ausstellungsmitgliedstaat wie folgt:
(3) Beim Erlass von Maßnahmen gemäß diesem Artikel ist der Ausstellungsmitgliedstaat unbeschadet des in Artikel 15e Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Grundes für eine Ausnahme an die Angaben und Sachverhalte gebunden, die der Deliktsmitgliedstaat gemäß Artikel 15a zur Verfügung gestellt hat, und stützt sich auf diese Angaben und Sachverhalte.
(4) Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht zu Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust vorgeschriebenen Fristen die im vorliegenden Artikel genannten Maßnahmen oder erlässt eine Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 15e.
(5) Diese Richtlinie hindert den Deliktsmitgliedstaat nicht daran,
(6) Diese Richtlinie hindert den Ausstellungsmitgliedstaat nicht daran, die Tauglichkeit und Befähigung des Inhabers des Führerscheins zum Führen eines Fahrzeugs zu beurteilen und im Anschluss an diese Beurteilung alle Maßnahmen zu ergreifen, die gemäß seinem nationalen Recht als angemessen erachtet werden, auch unter Berücksichtigung der vom Deliktsmitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Tauglichkeit oder Befähigung des Inhabers des Führerscheins zum Führen eines Fahrzeugs eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellt.
Artikel 15e Gründe für eine Ausnahme 25
(1) Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift keine Maßnahmen gemäß Artikel 15d Absätze 1 und 2, wenn
(2) Der Ausstellungsmitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht auch von den folgenden Gründen für eine Ausnahme Gebrauch machen:
(3) Der Ausstellungsmitgliedstaat kann alle erforderlichen Informationen anfordern, um zu prüfen, ob ein in Absatz 1 oder 2 genannter Grund für eine Ausnahme vorliegt. Der Deliktsmitgliedstaat stellt die erbetenen Informationen unverzüglich bereit und kann zusätzliche Informationen oder Bemerkungen zur Verfügung stellen, die er für relevant erachtet.
Die gemäß diesem Absatz bereitgestellten Informationen dürfen nur die personenbezogenen Daten enthalten, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 unbedingt erforderlich sind, und dürfen ausschließlich zum Zwecke der Anwendung dieser Absätze verwendet werden.
Artikel 15f Bei der Umsetzung einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschende Informationen 25
(1) Die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unverzüglich in strukturierter Weise und unter Verwendung einer elektronischen Form gemäß Artikel 22 Absatz 3a die nach Artikel 15d ergriffenen Maßnahmen oder die Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 15e sowie die Gründe für diese Entscheidung mit.
(2) Sofern anwendbar, unterrichtet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats unverzüglich
Artikel 15g Der Person, die einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegt, zu erteilende Informationen und zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe 25
(1) Der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichtet die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person über eine Mitteilung nach Artikel 15a so weit wie möglich spätestens 20 Arbeitstage nach deren Eingang gemäß den Verfahren nach seinem nationalen Recht.
(2) Die Informationen, welche der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person zu erteilen sind, umfassen mindestens die folgenden Angaben:
(3) Der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichtet die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person innerhalb der für die Mitteilung ähnlicher Entscheidungen im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen und gemäß den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren über mindestens:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Rechtsbehelfe gegen nach Artikel 15a bis 15g erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen verfügbar sind, insbesondere gegen die Nichtanwendung eines Grundes für eine Ausnahme. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Informationen über diese Rechtsbehelfe rechtzeitig bereitgestellt werden, damit diese Rechtsbehelfe wirksam ausgeübt werden können.
(5) Eine gemäß Artikel 15a mitgeteilte Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust kann ausschließlich im Wege einer im Deliktsmitgliedstaat erhobenen Klage angefochten werden.
(6) Der Deliktsmitgliedstaat und der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichten einander über Rechtsbehelfe, die gegen nach Artikel 15a bis 15g erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen eingelegt werden. Auf Ersuchen des Ausstellungsmitgliedstaats stellt der Deliktsmitgliedstaat dem Ausstellungsmitgliedstaat alle für die Zwecke des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen bereit. )
Artikel 16 Auswirkungen der Aufhebung, der Entziehung, der Aussetzung oder der Einschränkung der Erlaubnis eines Fahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen, seines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit seines Führerscheins
(1) Die Mitgliedstaaten verweigern Bewerbern, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, die Ausstellung eines Führerscheins.
(2) Ein Mitgliedstaat verweigert die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, wenn deren Fahrerlaubnis, deren Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt wurde.
(3) Die Fahrerlaubnis, ein Führerschein oder die Anerkennung seiner Gültigkeit gilt für die Zwecke dieses Artikels als aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt, bis die betroffene Person die ihr von einem Mitgliedstaat auferlegten Bedingungen erfüllt, um die Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein wiederzuerlangen oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins wiederzuerhalten oder einen neuen Führerschein beantragen zu können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen, die sie auferlegen, um einer Person die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis oder ihres Führerscheins oder das Wiedererhalten der Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins oder die Beantragung eines neuen Führerscheins zu ermöglichen, verhältnismäßig und für Inhaber von Führerscheinen, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, nicht diskriminierend sind und dass sie für sich allein nicht dazu führen, dass die Ausstellung eines Führerscheins oder die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auf unbestimmte Zeit verweigert wird.
(4) Wenn es aufgrund des Verhaltens oder der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit einer Person gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten dieser Person das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet auf unbestimmte Zeit untersagen, ohne ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein wiederzuerlangen oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins wiederzuerhalten oder einen neuen Führerschein zu beantragen.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der dieser Person das Führen von Fahrzeugen nicht untersagt hat, dieser Person nach Rücksprache mit dem Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen Führerschein ausstellen. Der Mitgliedstaat, der dieser Person das Führen von Fahrzeugen untersagt hat, kann jedoch die Anerkennung eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in seinem jeweiligen Hoheitsgebiet auf unbestimmte Zeit verweigern.
Artikel 17 Regelung für das begleitete Fahren
(1) Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten Bewerbern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, Führerscheine für die Klasse B nach Artikel 10 Absatz 1 aus, auf denen der in Anhang I Teil E genannte Unionscode 98.02 vermerkt ist.
(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b bzw. d können Mitgliedstaaten Bewerbern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, für das Fahren in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten Führerscheine für die Klassen C1, C1E oder C nach Artikel 10 Absatz 1 ausstellen, sofern der Bewerber Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, der für die Klasse C nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 oder für die Klassen C1 und C1E nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2561 ausgestellt wurde und auf dem der in Anhang I Teil E genannte Unionscode 98.02 vermerkt ist.
Führerscheine, die nach Unterabsatz 1 ausgestellt wurden, werden von anderen Mitgliedstaaten, die solche Führerscheine ausstellen, anerkannt.
(3) Inhaber eines Führerscheins mit dem in Anhang I Teil E genannten Unionscode 98.02, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur dann diese Fahrzeuge führen, wenn sie von einer Person auf dem Beifahrersitz begleitet werden, die ihnen während der Fahrt Unterstützung leisten kann. Die Begleitperson muss die Vorschriften für das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einhalten. Die Begleitperson
Ein anderer Mitgliedstaat als der unter Buchstabe c genannte Ausstellungsmitgliedstaat kann vorsehen, dass infolge eines in seinem Hoheitsgebiet begangenen Delikts, das eine Eignung als Begleitperson gemäß diesem Artikel beeinträchtigen könnte, eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet durchgesetzt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Identifizierung der in Absatz 3 genannten Begleitpersonen vorschreiben, um die Einhaltung dieses Artikels zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der möglichen Begleitpersonen im Hinblick auf einen bestimmten begleiteten Fahrer begrenzen. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet zusätzliche Bedingungen vorschreiben, die von der Begleitperson des Inhabers eines von ihnen ausgestellten Führerscheins erfüllt werden müssen. Diese Bedingungen müssen verhältnismäßig und zur Verwirklichung der Ziele der Regelung für das begleitete Fahren geeignet sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von derartigen zusätzlichen Bedingungen. Die Kommission macht die Informationen über diese zusätzlichen Bedingungen der Öffentlichkeit zugänglich.
Die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an Personen, die den Inhaber eines Führerscheins der Klassen C, C1E oder C1 begleiten, können insbesondere beinhalten, dass die Begleitperson
(5) Die Regelung für das begleitete Fahren schränkt nicht bestehende Möglichkeiten der Mitgliedstaaten ein, das Mindestalter für Bewerber für Führerscheine der Klasse B nach Artikel 7 Absatz 2 zu senken oder entsprechende Bedingungen auf nationaler Ebene anzuwenden.
(6) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins mit dem in Anhang I Teil E genannten Unionscode 98.02 für Bewerber anwenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie unterrichten die Kommission hiervon. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 18 Probezeit
(1) Der Inhaber eines nach Bestehen einer nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Fahrprüfung ausgestellten Führerscheins gilt als "Fahranfänger" und unterliegt einer Probezeit. Die Dauer der Probezeit wird von dem Mitgliedstaat festgelegt, der den Führerschein ausstellt, und darf nicht weniger als zwei Jahre betragen.
Sollte ein Fahranfänger bereits einen gültigen Führerschein für eine andere Fahrzeugklasse besitzen, so umfasst die Probezeit grundsätzlich nur den verbleibenden Zeitraum der Probezeit des vorhandenen Führerscheins. Für Fahranfänger, die lediglich einen Führerschein der Klasse AM besitzen, führt der Erhalt eines Führerscheins einer neuen Klasse jedoch in jedem Fall zu einer neuen Probezeit. Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf von ihnen ausgestellte Führerscheine für andere Klassen als die Klasse AM eine zusätzliche oder ergänzende Probezeit vorschreiben, insbesondere um den unterschiedlichen Risiken und benötigten Fähigkeiten in Verbindung mit der neuen Führerscheinklasse Rechnung zu tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften oder Sanktionen für das Fahren unter Alkoholeinfluss für Fahranfänger oder beides fest, die strenger als die für Nicht-Fahranfänger sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung sicherzustellen. Beschließen die Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen, so müssen diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nichtdiskriminierend sein.
Darüber hinaus ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Folgendes zu einzudämmen:
(3) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Null-Toleranz-Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften einzuführen, die den Konsum von Alkohol und Drogen vor dem Fahren für alle Fahrer verbietet. Nehmen die Mitgliedstaaten solche Null-Toleranz-Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften auf, so ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre nationalen Rechtsvorschriften an die nach Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen anzugleichen.
(4) Die Mitgliedstaaten können in ihren Hoheitsgebieten zusätzliche Vorschriften für Fahranfänger festlegen, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
(5) Beschließt eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats des ordentlichen Wohnsitzes, die Probezeit eines Fahrers wegen eines rechtswidrigen Verhaltens zu verlängern, so stellt sie sicher, dass die neue Probezeit auf dem Führerschein vermerkt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten vermerken den in Anhang I Teil E genannten einschlägigen Unionscode auf den für eine Probezeit ausgestellten Führerscheinen.
Artikel 19 Fahrprüfer
(1) Fahrprüfer müssen den Mindestanforderungen gemäß Anhang IV genügen.
Die Fahrprüfer, die ihren Beruf bereits vor dem 19. Januar 2013 ausgeübt haben, sind nur den Anforderungen betreffend der Qualitätssicherung und der regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen nach dem genannten Anhang zu unterwerfen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Artikel 20 Ordentlicher Wohnsitz
(1) Als Ort des ordentlichen Wohnsitzes gilt der Ort, an dem sich eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei Personen ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. in den letzten 365 Tagen an mindestens 185 Tagen, aufhält.
Als Ort des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Person ist nicht verpflichtet, diese Voraussetzung zu erfüllen, wenn sie in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer lebt. Der Besuch einer Universität oder einer Schule stellt keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes dar.
(2) Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 13 Absatz 4 liegt der Ort des ordentlichen Wohnsitzes der Angehörigen der in Drittländern akkreditierten diplomatischen Dienste der Union - das heißt der Beamten der zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten und alle sonstigen Bediensteten oder Auftragnehmer, die für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich der Außenvertretung tätig sind und die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben in den letzten 365 Tagen mindestens 181 Tage außerhalb der Union gelebt haben - oder ihrer Mitgliedstaaten sowie ihrer Familienangehörigen, die zu ihrem Haushalt gehören, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die die Führerscheine, die erneuert oder ersetzt werden, ausgestellt haben.
(3) Wenn der Inhaber eines Führerscheins nicht nachweisen kann, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 begründet hat, so kann er seinen Führerschein in Ausnahmefällen in dem Ausstellungsmitgliedstaat erneuern oder ersetzen lassen.
(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und für den besonderen Zweck der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B kann ein Bewerber, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begründet hat, seinen Führerschein von letzterem Mitgliedstaat ausstellen lassen, wenn es im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht möglich ist, die theoretische oder die praktische Prüfung oder beide Prüfungen in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bewerbers, die auch eine Amtssprache der Union ist, oder mithilfe eines Dolmetschers abzulegen.
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 informieren die Mitgliedstaaten und die Kommission die Nutzer darüber, für welche Sprachen in jedem Mitgliedstaat eine Übersetzung oder eine Verdolmetschung der theoretischen und praktischen Prüfungen bereitgestellt wird.
Artikel 21 Äquivalenzen zwischen nicht dem Unionsstandard entsprechenden Führerscheinen
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die mit dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission 21 festgelegten Äquivalenzen zwischen vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Fahrberechtigungen und den in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Führerscheinklassen an.
(2) Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrberechtigung darf aufgrund dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Artikel 22 Amtshilfe und EU-Führerscheinnetz 25
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie tauschen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten, eingeschränkten, ausgesetzten, entzogenen, aufgehobenen oder widerrufenen Führerscheine sowie über die Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die sie verhängt haben oder gegebenenfalls zu verhängen beabsichtigen, Informationen aus und konsultieren einander, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass für einen Führerscheinbewerber in einem anderen Mitgliedstaat eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust gilt. Sie nutzen das EU-Führerscheinnetz für den Informationsaustausch.
(2) Die Mitgliedstaaten können das EU-Führerscheinnetz auch für den Informationsaustausch nutzen, um
(3) Der Zugriff auf das EU-Führerscheinnetz muss sicher sein. Das EU-Führerscheinnetz gewährleistet sowohl einen synchronen - d. h. in Echtzeit - und asynchronen Informationsaustausch als auch den Versand und Empfang gesicherter Nachrichten, Benachrichtigungen und Anlagen.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die über das EU-Führerscheinnetz ausgetauschten Informationen auf dem neuesten Stand sind.
Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff zu dem EU-Führerscheinnetz lediglich den zuständigen Behörden für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke gewähren.
(Gültig ab 26.11.2029 gem. RL (EU) 2025/2206
(3a) Jegliche Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 15a bis 15g erfolgt über das EU-Führerscheinnetz.
Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten den für die Zwecke der Artikel 15a bis 15g benannten nationalen Kontaktstellen Zugang zu dem EU-Führerscheinnetz.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung der Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die wegen der Begehung von zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikten verhängt werden, zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden. )
(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander auch bei der Einführung des digitalen Führerscheins, insbesondere um eine nahtlose Interoperabilität zwischen den in Anhang I Teil C genannten Anwendungen und Überprüfungsmerkmalen zu gewährleisten.
(5) Die Kommission erlässt bis zum 6. Juni 2026 Durchführungsrechtsakte, mit denen ein gemeinsames Regelwerk für den Betrieb des EU-Führerscheinnetzes festgelegt wird, einschließlich Einzelheiten der operativen und technischen Anforderungen sowie Schnittstellenanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Mitgliedstaaten können bei der Durchsetzung einer Aufhebung, Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder eines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins zusammenarbeiten, insbesondere wenn die einschlägigen Maßnahmen auf bestimmte Führerscheinklassen oder auf das Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten beschränkt sind, insbesondere durch Vermerke auf den von ihnen ausgestellten Führerscheinen.
Artikel 23 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten 25
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Anzahl der ausgestellten, erneuerten, ersetzten, entzogenen und umgetauschten Führerscheine für jede Führerscheinklasse. Die Daten werden für digitale und physische Führerscheine gesondert bereitgestellt.
(2) Um die Ausarbeitung des in Artikel 24 genannten Berichts der Kommission zu erleichtern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 26. November 2029 und danach alle fünf Jahre Statistiken über Straßenverkehrsunfälle, bei denen eine Person verletzt oder getötet wurde und an denen Berufskraftfahrer beteiligt waren, insbesondere Fahrer im Alter von 17 Jahren im Rahmen der Regelung für das begleitete Fahren nach Artikel 17 Absatz 2.
(Gültig ab 26.11.2029 gem. RL (EU) 2025/2206
(2a) Bis zum 26. November 2029 und danach alle fünf Jahre teilen die Mitgliedstaaten der Kommission als Teil der unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Informationen auf der Grundlage der für jedes Kalenderjahr erhobenen Daten Folgendes mit:
(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission regelmäßig Angaben bezüglich ihrer nationalen Rechtsvorschriften über den Umgang mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten und damit zusammenhängender Überlegungen zur Straßenverkehrssicherheit übermitteln und Informationen bereitstellen, wenn Bedenken im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer festgestellt werden.
Artikel 24 Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission 25
(1) Bis zum 26. November 2030 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Im Rahmen des Berichts bewertet die Kommission
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(2) Als Teil des in Absatz 1 genannten Berichts bewertet die Kommission neue technologische Entwicklungen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb, die sich auf die Masse dieser Fahrzeuge auswirken. Zu diesem Zweck verwendet die Kommission Informationen, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge gesammelt wurden. Die Kommission kann zur Unterstützung ihrer Bewertung von den Fahrzeugherstellern zusätzliche Informationen über die möglichen Auswirkungen solcher neuer technologischer Entwicklungen auf die Fahrzeugmasse anfordern.
Fahrzeughersteller sind verpflichtet, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht bereitzustellen.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bewertet die Kommission bis zum 26. November 2026 oder unmittelbar nach dem Erlass des ersten der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - die Durchführbarkeit einer Vorverlegung des in Artikel 3 Absatz 4 genannten Zeitpunkts und legt einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Informationen übermitteln, die sie für die Zwecke dieser Bewertung für relevant halten; die Kommission berücksichtigt diese Informationen.
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Artikel 25 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 25. November 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 6 oder Artikel 19 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 26 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein, der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates 25 eingesetzt wurde (im Folgenden "Ausschuss"), unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 27 Änderungen der Richtlinie (EU) 2022/2561
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
"c) ab 17 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklasse C1, C1E oder C, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 für die Klasse C oder gemäß Artikel 6 Absatz 2 für die Klassen C1 und C1E besitzt und nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
___
*) Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (ABl. L, 2025/2205, 5.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2205/oj)."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Dem Kraftfahrer ist im Personenverkehr ab 21 Jahren das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E oder von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 +E gestattet, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 besitzt. Um sicheres Fahren zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten ein Monitoring-System für Kraftfahrer unter 23 Jahren, die einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzen, einrichten. Verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Kraftfahrern vor Vollendung des 23. Lebensjahres die Teilnahme an regelmäßigen Weiterbildungskursen zu die Straßenverkehrssicherheit betreffenden Kenntnisbereichen, um ihre Befähigung in diesen Bereichen zu festigen und zu bestätigen, so wird diese Teilnahme auf die Anforderung angerechnet, alle fünf Jahre 35 Stunden an Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Jeder Mitgliedstaat kann einem Kraftfahrer das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 + E in seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, sofern der Kraftfahrer den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt.
Jeder Mitgliedstaat kann einem Kraftfahrer das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E in seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 20 Jahren gestatten, sofern der Kraftfahrer den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Dies kann für das Führen von Fahrzeugen ohne Fahrgäste oder für die Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km auf das Alter von 18 Jahren herabgesetzt werden."
Artikel 28 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1724
Anhang II wird wie folgt geändert:
a) in Spalte 2 der Zeile "Umzug" wird folgende Zelle eingefügt: "Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins";
b) in Spalte 3 der Zeile "Umzug" wird folgende Zelle eingefügt: "Ausstellung, Umtausch und Ersetzung von Unionsführerscheinen";
Artikel 29 Umsetzung
( 1) Unbeschadet des Absatzes 2 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 26. November 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Unbeschadet des Absatzes 2 wenden sie diese Vorschriften ab dem 26. November 2029 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
( 2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. November 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben j und k nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 26. November 2027 an.
( 3) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. November 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 17 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 26. November 2028 an.
( 4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 30 Aufhebung
( 1) Die Richtlinie 2006/126/EG wird mit Wirkung vom 26. November 2029 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c, der mit Wirkung vom 26. November 2027 aufgehoben wird.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/126/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VII der vorliegenden Richtlinie zu lesen.
( 2) Die Verordnung (EG) Nr. 383/2012 wird mit Wirkung vom 26. November 2029 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 383/2012 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Artikel 31 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 32 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2025.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2024 (ABl. C, C/2025/1355, 17.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1355/oj) und Beschluss des Rates in erster Lesung vom 29. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/126/oj).
4) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
6) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
7) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
9) Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2561/oj).
10) Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen und der Amts- und Rechtshilfe bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten (ABl. L 68 vom 13.03.2015 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/413/oj).
11) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
12) Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. L 120 vom 05.05.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/383/oj).
13) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
14) ABl. C 199 vom 07.06.2023 S. 13.
15) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.
16) Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2025/14, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/14/oj).
17) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/168/oj).
(Gültig ab 26.11.2029 gem. RL (EU) 2025/2206
17a) Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen und der Amts- und Rechtshilfe über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.03.2015 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/413/oj). )
18) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
19) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/45/oj).
20) Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/671/oj).
21) Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 09.11.2016 S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1945/oj).
22) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/561/oj).
23) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/165/oj).
24) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj).
25) Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein (ABl. L 150 vom 07.06.1997 S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/26/oj).
| Standardspezifikationen und Bestimmungen für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine | Anhang I |
Teil A1: Allgemeine Spezifikationen für den physischen Führerschein
1. Die Merkmale der physischen Führerscheinkarte gemäß dem Unionsmuster müssen der ISO/IEC-Norm 7810 entsprechen.
Die Karte besteht aus Polycarbonat.
Die Verfahren, mit denen die Merkmale von Führerscheinkarten auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, müssen der ISO/IEC-Norm 10373 entsprechen.
2. Die Führerscheinkarte muss zwei Seiten haben und dem Muster in Abbildung 1 entsprechen.
|
Seite 1 |
Seite 2 |
| |
Abbildung 1: Muster für den Unionsführerschein
Text auf Abbildung 1:
1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum und -ort 4a. Ausstellungsdatum 4b. Ablaufdatum 4c. Ausstellungsbehörde 5. Führerscheinnummer 10. Gültig ab 11. Gültig bis 12. Beschränkungen
3. Die Führerscheinkarte zeigt die folgenden Angaben gemäß Teil D:
Seite 1 zeigt:
Seite 2 zeigt:
Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins.
Auf dem Führerschein muss ein Feld für die eventuelle Einführung eines Mikrochips oder eines gleichwertigen IT-Bestandteils oder zum Aufdrucken eines QR-Codes vorgesehen werden.
Die Referenzfarben sind die folgenden:
4. Besondere Bestimmungen
Teil A2: Spezifikationen zum Schutz des physischen Führerscheins vor Fälschung
1. Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist u. a. bedroht durch
2. Das System für den Fälschungsschutz bildet einen wesentlichen Teil jedes Bestandteils des Führerscheinsystems in seiner Gesamtheit, zu dem folgende Einzelkomponenten gehören: Antragsverfahren, sichere Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Herstellungstechnik, Mindestsatz verschiedener Sicherheitsmerkmale und Personalisierung.
3. Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):
4. Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):
Die mit einem Stern versehenen Techniken sind soweit als möglich vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können andere Sicherheitsmerkmale als die unter diesem Punkt aufgeführten einführen.
Teil B: Spezifikationen für Mikrochips in physischen Führerscheinen
1. Der Mikrochip und die auf dem Mikrochip enthaltenen Daten, einschließlich zusätzlicher Informationen, die in den nationalen Rechtsvorschriften über Führerscheine vorgesehen sind, müssen Teil B1 entsprechen.
2. Teil B2 enthält eine Aufstellung der anwendbaren Normen für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten.
3. Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, werden gemäß Teil B3 einem Typgenehmigungsverfahren der Union unterzogen.
4. Sind gemäß den Nummern 1, 2 und 3 alle einschlägigen Voraussetzungen für die Typgenehmigung der Union für einen Führerschein, der einen Mikrochip enthält, erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dem Hersteller oder dessen Vertreter einen Typgenehmigungsbogen der Union aus.
5. Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat den von ihm ausgestellten Typgenehmigungsbogen der Union wieder zurücknehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass diesem Teil entsprochen wird.
6. Die Typgenehmigungsbögen der Union und die Mitteilungen über die Rücknahme einer solchen Genehmigung müssen dem in Teil B4 aufgeführten Muster entsprechen.
7. Die Kommission wird über alle ausgestellten oder zurückgenommenen Typgenehmigungsbögen der Union unterrichtet.
Im Falle einer Rücknahme legt der betreffende Mitgliedstaat eine ausführliche Begründung vor.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jegliche Rücknahme eines Typgenehmigungsbogens der Union.
8. Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Typgenehmigungsbögen der Union gegenseitig an.
9. Stellt ein Mitgliedstaat wiederholt fest, dass eine erhebliche Anzahl von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, nicht mit diesem Teil des vorliegenden Anhangs im Einklang steht, so teilt er dies der Kommission mit. Er gibt dabei die für diese Führerscheine geltende Nummer des Typgenehmigungsbogens der Union an und beschreibt die Abweichung. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die ihr gemäß dieser Nummer mitgeteilten Fakten.
10. Der Ausstellungsmitgliedstaat der unter Nummer 9 genannten Führerscheine untersucht das Problem unverzüglich und trifft angemessene Korrekturmaßnahmen, die gegebenenfalls auch eine Rücknahme des Typgenehmigungsbogens der Union umfassen können.
Teil B1: Allgemeine Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten
Die in diesem Anhang aufgeführten allgemeinen Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, beruhen auf internationalen Normen, insbesondere auf den Normen der ISO/IEC-Reihe 18013. Sie umfassen
Titel 1
Abkürzungen
| Abkürzung | Bedeutung |
| AID | Application Identifier (Anwendungskennung) |
| BAP | Basic Access Protection (grundlegender Zugangsschutz) |
| DG | Data Group (Datengruppe) |
| EAL 4+ | Evaluation Assurance Level 4 Augmented (Vertrauenswürdigkeitsstufe 4+) |
| EF | Elementary File (Elementardatei) |
| EFID | Elementary File Identifier (Kennung der Elementardatei) |
| eMRTD | Machine Readable Travel Document (maschinenlesbares Reisedokument) |
| ICC | Integrated Circuit Card (Chipkarte) |
| ISO | International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung) |
| LDS | Logical Data Structure (Logische Datenstruktur) |
| PICC | Proximity Integrated Circuit Card (kontaktlose Chipkarte) |
| PIX | Proprietary Application Identifier Extension (Anwendungskennungserweiterung des Providers) |
| RID | Registered Application Identifier (registrierte Anwendungskennung) |
| SOd | Document Security Object (Sicherheitsobjekt) |
Titel 2
Auf dem Mikrochip gespeicherte Daten
1. Harmonisierte obligatorische und fakultative Führerscheindaten
Auf dem Mikrochip werden die in Teil D aufgeführten harmonisierten Führerscheindaten gespeichert. Beschließt ein Mitgliedstaat die Aufnahme von in Teil D als fakultativ gekennzeichneten Daten auf dem Führerschein, so werden diese ebenfalls auf dem Mikrochip gespeichert.
2. Zusätzliche Daten
Sind in den nationalen Rechtsvorschriften über Führerscheine zusätzliche Daten vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten diese auf dem Mikrochip speichern. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
Titel 3
Mikrochip
1. Art des Speichermediums
Das Speichermedium für Führerscheindaten besteht aus einem Mikrochip mit einer Kontaktschnittstelle, einer kontaktlosen Schnittstelle oder einer Kombination aus beiden (duale Schnittstelle) gemäß Teil B2 Nummer 1.
2. Anwendungen
Alle Daten auf einem Mikrochip werden in elektronischen Anwendungen gespeichert. Alle Anwendungen auf dem Mikrochip werden anhand eines eindeutigen Codes, der Anwendungskennung (AID), gemäß Teil B2 Nummer 2 identifiziert.
a) Unionsführerscheinanwendung
Obligatorische und fakultative Führerscheindaten gemäß Teil D werden auf der dazu vorgesehenen Unionsführerscheinanwendung gespeichert. Die AID für die Unionsführerscheinanwendung lautet
"A0 00 00 04 56 45 44 4C 2D 30 31"
und setzt sich aus Folgendem zusammen:
Die Daten werden im Rahmen einer logischen Datenstruktur (LDS) in Datengruppen (DG) zusammengefasst.
Die Datengruppen werden als Elementardateien (EF) in der Unionsführerscheinanwendung gespeichert und entsprechend Teil B2 Nummer 3 geschützt.
b) Sonstige Anwendungen
Neben der Unionsführerscheinanwendung gibt es eine oder mehrere spezifische Anwendungen zur Speicherung etwaiger zusätzlicher Daten. Jede dieser Anwendungen wird anhand einer eindeutigen AID identifiziert.
Titel 4
Logische Datenstruktur für Mikrochips der Unionsführerscheinanwendung
1. Logische Datenstruktur
Die Führerscheindaten werden in einer logischen Datenstruktur (LDS) gemäß Teil B2 Nummer 4 auf dem Mikrochip gespeichert. Unter dieser Nummer sind zusätzliche Anforderungen an die obligatorischen und zusätzlichen DGs festgelegt.
Jede DG wird in einer EF gespeichert. Die für die Unionsführerscheinanwendung zu verwendenden EFs werden anhand der Elementardateikennungen (EFIDs) und der Kurz-Elementardateikennungen (Short EFIDs) gemäß Teil B2 Nummer 5 identifiziert.
2. Obligatorische Datengruppen
Die obligatorischen und fakultativen Datenelemente werden in den folgenden DGs gespeichert:
| DG 1: | alle obligatorischen und fakultativen Datenelemente, wie sie auf dem Dokument erscheinen, mit Ausnahme der Bilder des Gesichts und der Unterschrift des Führerscheininhabers; |
| DG 5: | Bild der Unterschrift des Führerscheininhabers; |
| DG 6: | Bild des Gesichts des Führerscheininhabers. |
Die Daten der DG 1 werden gemäß Nummer 6 dieses Teils sowie gemäß Teil B2 Nummer 6 strukturiert. Die in DG 5 und DG 6 enthaltenen Daten werden gemäß den in Teil B2 Nummer 7 aufgeführten Spezifikationen gespeichert.
3. Zusätzliche Datengruppen
Etwaige zusätzlichen Datenelemente, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten über Führerscheine vorgesehen sind, werden in folgenden DGs gespeichert:
| DG 2: | Angaben zum Führerscheininhaber, mit Ausnahme biometrischer Daten; |
| DG 3: | Angaben zur ausstellenden Behörde; |
| DG 4: | Foto (Porträt); |
| DG 7: | biometrische Daten zum Fingerabdruck oder zu den Fingerabdrücken des Führerscheininhabers; |
| DG 11: | sonstige Angaben, wie z.B. der vollständige Name des Führerscheininhabers im nationalen Alphabet. |
Die in diesen DGs enthaltenen Daten werden gemäß den in Teil B2 Nummer 8 aufgeführten Spezifikationen gespeichert.
Titel 5
Datensicherheitsmechanismen
Zur Validierung der Authentizität und Integrität des Mikrochips und der darauf gespeicherten Daten sowie zur Beschränkung des Zugangs zu Führerscheindaten sind angemessene Mechanismen anzuwenden.
Die Daten auf dem Mikrochip werden gemäß den in Teil B2 Nummer 3 aufgeführten Spezifikationen geschützt. Dieser Titel enthält weitere Anforderungen, die einzuhalten sind.
1. Überprüfung der Authentizität
a) Obligatorische passive Authentifizierung
Alle in der Unionsführerscheinanwendung gespeicherten DG werden im Wege der passiven Authentifizierung geschützt.
Die mit der passiven Authentifizierung in Verbindung stehenden Daten müssen den in Teil B2 Nummer 9 festgelegten Anforderungen entsprechen.
b) Fakultative aktive Authentifizierung
Fakultative aktive Authentifizierungsmechanismen werden angewandt, um sicherzustellen, dass der ursprüngliche Mikrochip nicht ausgetauscht wurde.
2. Zugangsbeschränkung
a) Obligatorischer grundlegender Zugangsschutz
Der Mechanismus für den grundlegenden Zugangsschutz (BAP) wird auf alle Daten in der Unionsführerscheinanwendung angewandt. Im Interesse der Interoperabilität mit bestehenden Systemen, z.B. für maschinenlesbare Reisedokumente (eMRTD), ist ein einzeiliger maschinenlesbarer Bereich (Machine Readable Zone - MRZ) gemäß Teil B2 Nummer 10 vorzusehen.
Der für den Zugriff auf den Chip verwendete Schlüssel Kdoc wird aus der einzeiligen MRZ generiert, die entweder manuell oder mithilfe eines Lesegeräts zur optischen Zeichenerkennung (Optical Character Recognition - OCR) eingegeben werden kann. Dabei ist die gemäß Teil B2 Nummer 10 für eine einzeilige MRZ definierte BAP-1-Konfiguration anzuwenden.
b) Bedingte erweiterte Zugangskontrolle
Werden personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auf dem Mikrochip gespeichert, so wird der Zugang zu diesen Daten durch zusätzliche Maßnahmen geschützt.
Die Mechanismen zur erweiterten Zugangskontrolle müssen den in Teil B2 Nummer 11 aufgeführten Spezifikationen entsprechen.
c) Public-Key-Infrastruktur (PKI) für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten
Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Anhang A der ISO/IEC-Norm 18013-3 auf nationaler Ebene die erforderlichen Vorkehrungen für die Verwaltung der öffentlichen Schlüssel.
Titel 6
Datendarstellung
1. Formatierung der Daten in DG 1
| Tag | L | Wert | Kodierung | O/F | ||||
| 61 | V | DG 1 Datenelemente (geschachtelt) | ||||||
| Tag | L | Wert | ||||||
| 5F 01 | V | Nummer der Typgenehmigung | ans | M | ||||
| 5F 02 | V | Zusammengesetztes Datenobjekt aus demografischen Datenelementen | M | |||||
| Tag | L | Wert | ||||||
| 5F 03 | 3 | Ausstellungsmitgliedstaat | a3 | M | ||||
| 5F 04 | V | Nachname(n) des Inhabers | as | M | ||||
| 5F 05 | V | Vorname(n) des Inhabers | as | M | ||||
| 5F 06 | 4 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) | n8 | M | ||||
| 5F 07 | V | Geburtsort | ans | M | ||||
| 5F 08 | 3 | Staatsangehörigkeit | a3 | O | ||||
| 5F 09 | 1 | Geschlecht | M/W/U | O | ||||
| 5F 0A | 4 | Ausstellungsdatum des Führerscheins (TTMMJJJJ) | n8 | M | ||||
| 5F 0B | 4 | Ablaufdatum des Führerscheins (TTMMJJJJ) | n8 | M | ||||
| 5F 0C | V | Ausstellende Behörde | ans | M | ||||
| 5F 0D | V | Verwaltungsnummer (nicht Dokumentennummer) | ans | O | ||||
| 5F 0E | V | Dokumentennummer | ans | M | ||||
| 5F 0F | V | Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift | ans | O | ||||
| 7F 63 | V | Zusammengesetztes Datenobjekt aus Fahrzeugklassen/Beschränkungen/Bedingungen | M | |||||
| Tag | L | Wert (wie nachstehend definiert kodiert) | ||||||
| 02 | 1 | Zahl der Klassen/Beschränkungen/Bedingungen | N | M | ||||
| 87 | V | Klasse/Beschränkung/Bedingung | ans | M | ||||
| 87 | V | Klasse/Beschränkung/Bedingung | ans | O | ||||
| ... | ... | ... | ... | ... | ||||
| 87 | V | Klasse/Beschränkung/Bedingung | ans | O | ||||
2. Logisches Aufzeichnungsformat
Die Klassen der Fahrzeuge, Beschränkungen und Bedingungen werden in einem Datenobjekt zusammengestellt, das die in folgender Tabelle angegebene Struktur aufweist:
| Fahrzeugklasse (Code) | Ausstellungsdatum | Ablaufdatum | Code | Zeichen | Wert |
Dabei gilt:
Teil B2: Liste der anwendbaren Normen für Führerscheine, die ein Speichermedium enthalten
| Nummer | Gegenstand | Anforderung | Anwendbar auf |
| 1 | Schnittstelle des Speichermediums, Organisation und Befehle | ISO/IEC-Reihe 7816 (Kontaktschnittstelle), ISO/IEC-Reihe 14443 (kontaktlose Schnittstelle) gemäß ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C | Teil B1 Nummer 3.1 |
| 2 | Anwendungskennung | ISO/IEC 7816-5:2004 | Teil B1 Nummer 3.2 |
| 3 | Datensicherheitsmechanismen | ISO/IEC 18013-3:2009 | Teil B1 Nummer 3.2 Buchstabe a Teil B1 Nummer 5 |
| 4 | Logische Datenstruktur | ISO/IEC 18013-2:2008 | Teil B1 Nummer 4.1 |
| 5 | Elementardatei-Kennungen | ISO/IEC 18013-2:2008, Tabelle C.2 | Teil B1 Nummer 4.1 |
| 6 | Datendarstellung für DG 1 | ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C.3.8 | Teil B1 Nummer 4.2 Teil B1 Nummer 6.1 |
| 7 | Darstellung obligatorischer Daten für DG 5 und DG 6 | ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C.6.6 und Anhang C.6.7, die Bilder von Gesicht und Unterschrift sind im JPEG- oder JEPG2000-Format zu speichern | Teil B1 Nummer 4.2 |
| 8 | Darstellung fakultativer und zusätzlicher Daten | ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C | Teil B1 Nummer 4.3 |
| 9 | Passive Authentifizierung | ISO/IEC 18013-3:2009, Absatz 8.1, Daten werden im EF.SOd (Document Security Object) in der LDS gespeichert | Teil B1 Nummer 5.1 Buchstabe a |
| 10 | Grundlegende Zugangsbeschränkung | ISO/IEC 18013-3:2009 und deren Version 1 | Teil B1 Nummer 5.2 Buchstabe a |
| Konfiguration der grundlegenden Zugangsbeschränkung | ISO/IEC 18013-3:2009, Anhang B.8 | ||
| 11 | Erweiterte Zugangsbeschränkung | Technische Richtlinie TR-03110, "Advanced Security Mechanisms for Machine Readable Travel Documents - Extended Access Control (EAC) Version 1.11" | Teil B1 Nummer 5.2 Buchstabe b |
| 12 | Prüfverfahren | ISO/IEC 18013-4:2011 | Teil B3 Nummer 1 |
| 13 | Sicherheitszertifikat | Vertrauenswürdigkeits-Stufe 4+ (EAL 4+) oder gleichwertige Stufe | Teil B3 Nummer 2 |
| 14 | Funktionszertifikat | Chipkartenprüfung gemäß ISO/IEC-Reihe 10373 | Teil B3, Nummer 3 |
Teil B3: Verfahren für die Typgenehmigung der Union sin Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten
Titel 1
Allgemeine Bestimmungen
Hersteller, die eine Typgenehmigung der Union für Führerscheine mit einem Mikrochip beantragen, müssen ein Sicherheitszertifikat und ein Funktionszertifikat vorlegen.
Alle beabsichtigten Änderungen des Herstellungsverfahrens, auch beabsichtigte Änderungen an der Software, sind der Behörde, die die Typgenehmigung der Union erteilt hat, vorab zu melden. Die Behörde kann vor der Genehmigung der Änderung weitere Informationen anfordern und die Durchführung weiterer Prüfungen verlangen.
Die Prüfungen werden anhand der in Teil B2 Nummer 12 dieser Verordnung festgelegten Verfahren durchgeführt.
Titel 2
Sicherheitszertifikat
Im Rahmen der Sicherheitsprüfung werden die Mikrochips, die für Führerscheine bestimmt sind, anhand der in Teil B2 Nummer 13 angegebenen Kriterien bewertet.
Ein Sicherheitszertifikat wird nur erteilt, wenn erfolgreich nachgewiesen wurde, dass der Mikrochip vor Datenmanipulation und -änderungen geschützt ist.
Titel 3
Funktionszertifikat
Die Funktionsprüfung von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, erfolgt als Laborprüfung gemäß den in Teil B2 Nummer 14 angegebenen Kriterien.
Mitgliedstaaten, die einen Mikrochip auf Führerscheinen einführen, stellen sicher, dass die einschlägigen Funktionsnormen und die in Teil B1 aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
Der Hersteller erhält ein Funktionszertifikat, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Ausstellung des Funktionszertifikats ist die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats zuständig. Auf dem Funktionszertifikat sind die ausstellende Behörde, der Bewerber, die Kennung des Mikrochips und eine detaillierte Liste der Prüfungen und ihrer Ergebnisse anzugeben.
Titel 4
Typgenehmigungsbogen der Union
1. Musterbogen
Die Mitgliedstaaten stellen die Typgenehmigungsbögen der Union bei Vorlage der Sicherheits- und Funktionszertifikate gemäß diesem Anhang aus. Die Typgenehmigungsbögen der Union müssen dem Muster in Teil B4 entsprechen.
2. Nummerierungssystem
Die Typgenehmigungsnummer der Union umfasst folgende Bestandteile:
| 1 | für Deutschland, |
| 2 | für Frankreich, |
| 3 | für Italien, |
| 4 | für die Niederlande, |
| 5 | für Schweden, |
| 6 | für Belgien, |
| 7 | für Ungarn, |
| 8 | für Tschechien, |
| 9 | für Spanien, |
| 12 | für Österreich, |
| 13 | für Luxemburg, |
| 17 | für Finnland, |
| 18 | für Dänemark, |
| 19 | für Rumänien, |
| 20 | für Polen, |
| 21 | für Portugal, |
| 23 | für Griechenland, |
| 24 | für Irland, |
| 25 | für Kroatien, |
| 26 | für Slowenien, |
| 27 | für die Slowakei, |
| 29 | für Estland, |
| 32 | für Lettland, |
| 34 | für Bulgarien, |
| 36 | für Litauen, |
| 49 | für Zypern, |
| 50 | für Malta; |
Beispiel für eine EU-Typgenehmigungsnummer: "e50-DL00 12345".
Die Genehmigungsnummer wird in jedem Führerschein, der einen Mikrochip enthält, in der DG 1 dieses Mikrochips gespeichert.
Teil B4: Muster eines Typgenehmigungsbogens der Union für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten
Zuständige Behörde: ...
Mitteilung betreffend (*):
für einen Unionsführerschein mit einem Mikrochip.
Genehmigungsnummer: ...
| 1. | Marke oder Warenzeichen des Herstellers: ... |
| 2. | Modell: ... |
| 3. | Name des Herstellers bzw. seines Vertreters: ... ... |
| 4. | Adresse des Herstellers bzw. seines Vertreters: ... ... |
| 5. | Laborprüfberichte: |
| 5.1 | Nr. des Sicherheitszertifikats: ... Datum: ... Ausgestellt von: ... |
| 5.2 | Nr. des Funktionszertifikats: ... Datum: ... Ausgestellt von: ... |
| 6. | Datum der Genehmigung: ... |
| 7. | Datum der Rücknahme der Genehmigung: ... |
| 8. | Ort: ... |
| 9. | Datum: ... |
| 10. | Anlagen (Beschreibungen usw.): ... |
| 11. | Unterschrift: ... |
(*) Bitte Zutreffendes ankreuzen.
Teil C: Spezifikationen für den digitalen Führerschein
1. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bietet die europäische Brieftasche für die Digitale Identität den befugten Personen mindestens folgende Merkmale:
2. Der digitale Führerschein und andere einschlägige Systeme müssen der Norm ISO/IEC 18013-5 über digitale Führerscheine und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen.
3. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt der Inhaber eines gemäß dieser Richtlinie ausgestellten digitalen Führerscheins nur dann als der berechtigte Benutzer, wenn er als solcher identifiziert ist.
4. Die Mitgliedstaaten ermöglichen es dem Inhaber des Führerscheins, seiner europäischen Brieftasche für die Digitale Identität einen digitalen Führerschein hinzuzufügen.
Über die europäische Brieftasche für die Digitale Identität, die den digitalen Führerschein enthält, kann der digitale Führerschein automatisch oder auf Antrag aktualisiert oder neu ausgestellt werden.
Die europäische Brieftasche für die Digitale Identität muss es dem Inhaber eines digitalen Führerscheins ermöglichen, die im digitalen Führerschein enthaltenen Daten ganz oder teilweise anzuzeigen oder an Dritte weiterzuleiten.
Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sind berechtigt, die in digitalen Führerscheinen enthaltenen Daten über die europäische Brieftasche für die Digitale Identität abzurufen, um die Fahrerlaubnis des betreffenden Führerscheininhabers feststellen zu können (Überprüfung).
Die Informationen, die unmittelbar über die elektronische Attributsbescheinigung des in der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gespeicherten digitalen Führerscheins übermittelt werden, müssen es den zuständigen Stellen ermöglichen, die Fahrerlaubnis des Inhabers des digitalen Führerscheins zu bestimmen (Überprüfung), einschließlich etwaiger Beschränkungen, die in der Union oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten.
Die Mitgliedstaaten betrachten keinen digitalen Führerschein als gültig, wenn er abgelaufen ist oder eingezogen wurde.
Beschließt ein Mitgliedstaat, einen digitalen Führerschein zu widerrufen, so trägt er Informationen über diesen Beschluss in eine von diesem Mitgliedstaat verwaltete Sperrliste ein oder macht sie anderen Mitgliedstaaten auf andere kostenlose, operable Weise für eine Überprüfung zugänglich.
Entscheidet ein anderer Mitgliedstaat als der Ausstellungsmitgliedstaat über einen Fahrberechtigungsverlust, so teilt er dies dem Ausstellungsmitgliedstaat unverzüglich mit.
Teil D: In den Unionsführerschein aufzunehmende Daten
1. Die Unterscheidungszeichen der Mitgliedstaaten, die den Führerschein ausstellen, sind wie folgt:
| B: Belgien |
| BG: Bulgarien |
| CZ: Tschechien |
| DK: Dänemark |
| D: Deutschland |
| EST: Estland |
| GR: Griechenland |
| E: Spanien |
| F: Frankreich |
| HR: Kroatien |
| IRL: Irland |
| I: Italien |
| CY: Zypern |
| LV: Lettland |
| LT: Litauen |
| L: Luxemburg |
| H: Ungarn |
| M: Malta |
| NL: Niederlande |
| A: Österreich |
| PL: Polen |
| P: Portugal |
| RO: Rumänien |
| SLO: Slowenien |
| SK: Slowakei |
| FIN: Finnland |
| S: Schweden |
2. Das Wort "Führerschein" erscheint wie folgt in der (den) jeweiligen Sprache(n) der Mitgliedstaaten auf dem Führerschein:
|
| Permiso de Conducción |
| Řidičský průkaz |
| Kørekort |
| Führerschein |
| Juhiluba |
|
| Driving Licence |
| Permis de conduire |
| Ceadúas Tiomána |
| Vozačka dozvola |
| Patente di guida |
| Vadītāja apliecība |
| Vairuotojo pažymġjimas |
| Vezetői engedély |
|
| Rijbewijs |
| Prawo Jazdy |
| Carta de Condução |
| Permis de conducere |
| Vodičský preukaz |
| Vozniško dovoljenje |
| Ajokortti |
| Körkort |
3. Folgende Angaben betreffen spezifisch den individuell ausgestellten Führerschein:
| Feld | Angaben |
| 1 | Nachname des Inhabers |
| 2 | Vorname(n) des Inhabers |
| 3 | Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers |
| 4a | Ausstellungsdatum des Führerscheins |
| 4b | Ablaufdatum des Führerscheins |
| 4c | Bezeichnung der ausstellenden Behörde |
| 4d | (fakultativ) andere Nummer als in Feld 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins |
| 5 | Nummer des Führerscheins |
| 6 | Lichtbild des Inhabers |
| 7 | Unterschrift des Inhabers |
| 8 | (fakultativ) Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers |
| 9 | Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen müssen sich vom Schrifttyp her von den harmonisierten Klassen unterscheiden) |
4. Folgende Angaben betreffen spezifisch die Klassen eines ausgestellten Führerscheins:
| Feld | Angaben |
| 9 | Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen müssen sich vom Schrifttyp her von den harmonisierten Klassen unterscheiden) |
| 10 | Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse, es sei denn, es ist nicht verfügbar (dieses Datum ist bei einer späteren Ersetzung oder einem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ) |
| 11 | Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ) |
| 12 | gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse gemäß Teil E |
Gilt ein Code gemäß Teil E für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Felder 9, 10 und 11 angegeben werden.
5. Folgenden Angaben betreffen spezifisch die Verwaltung eines ausgestellten Führerscheins:
| Feld | Angaben |
| 13 | (fakultativ) Eintrag von Angaben, die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlich sind, durch den Aufnahmemitgliedstaat in Anwendung von Teil A1 Nummer 4 Buchstabe a |
| 14 | (fakultativ) Eintrag von Angaben, die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlich sind oder die Verkehrssicherheit betreffen, durch den Ausstellungsmitgliedstaat.
Diese Informationen können insbesondere eine Aufhebung, Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung der Erlaubnis eines Fahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen, seines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit seines Führerscheins betreffen, wie beispielsweise Maßnahmen, die auf bestimmte Führerscheinklassen oder auf das Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten beschränkt sind. Fallen die Angaben unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor den Angaben die Nummer des entsprechenden Felds aufgeführt werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Dokuments als Führerschein nicht berührt. |
Teil E: Codes der Union und der Mitgliedstaaten
Codes 01 bis 99 sind harmonisierte Codes der Europäischen Union
Titel 1
Fahrzeugführer (medizinische Gründe)
| 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz | |
| 01.01. | Brille | |
| 01.02. | Kontaktlinse(n) | |
| 01.05. | Augenschutz | |
| 01.06. | Brille oder Kontaktlinsen | |
| 01.07. | Spezifische optische Hilfe | |
| 02 | Hörprothese/Kommunikationshilfe | |
| 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen | |
| 03.01. | Prothese/Orthese der Arme | |
| 03.02. | Prothese/Orthese der Beine |
Titel 2
Fahrzeuganpassungen
| 10 | Angepasste Schaltung | |||||||||||||||
| 10.02. | Automatische Wahl des Getriebegangs | |||||||||||||||
| 10.04. | Angepasste Schalteinrichtung | |||||||||||||||
| 15 | Angepasste Kupplung | |||||||||||||||
| 15.01. | Angepasstes Kupplungspedal | |||||||||||||||
| 15.02. | Handkupplung | |||||||||||||||
| 15.03. | Automatische Kupplung | |||||||||||||||
| 15.04. | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern | |||||||||||||||
| 20 | Angepasste Bremsvorrichtungen | |||||||||||||||
| 20.01. | Angepasstes Bremspedal | |||||||||||||||
| 20.03. | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß | |||||||||||||||
| 20.04. | Bremspedal mit Gleitschiene | |||||||||||||||
| 20.05. | Bremspedal (Kipppedal) | |||||||||||||||
| 20.06. | Mit der Hand betätigte Bremse | |||||||||||||||
| 20.07. | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N 1 (z.B.: "20.07(300N)") | |||||||||||||||
| 20.09. | Angepasste Feststellbremse | |||||||||||||||
| 20.12. | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern | |||||||||||||||
| 20.13. | Mit dem Knie betätigte Bremse | |||||||||||||||
| 20.14. | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage | |||||||||||||||
| 25 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung | |||||||||||||||
| 25.01. | Angepasstes Gaspedal | |||||||||||||||
| 25.03. | Gaspedal (Kipppedal) | |||||||||||||||
| 25.04. | Handgas | |||||||||||||||
| 25.05. | Mit dem Knie betätigter Gashebel | |||||||||||||||
| 25.06. | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels | |||||||||||||||
| 25.08. | Gaspedal links | |||||||||||||||
| 25.09. | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern | |||||||||||||||
| 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale | |||||||||||||||
| 31.01. | Extrasatz Parallelpedale | |||||||||||||||
| 31.02. | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene | |||||||||||||||
| 31.03. | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden | |||||||||||||||
| 31.04. | Bodenerhöhung | |||||||||||||||
| 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen | |||||||||||||||
| 32.01. | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung | |||||||||||||||
| 32.02. | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung | |||||||||||||||
| 33 | Kombinierte Beschleunigungs-, Betriebsbrems- und Lenkvorrichtungen | |||||||||||||||
| 33.01. | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung | |||||||||||||||
| 33.02. | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung | |||||||||||||||
| 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) | |||||||||||||||
| 35.02. | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen | |||||||||||||||
| 35.03. | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen | |||||||||||||||
| 35.04. | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen | |||||||||||||||
| 35.05. | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung oder Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen | |||||||||||||||
| 40 | Angepasste Lenkung | |||||||||||||||
| 40.01. | Lenkung mit maximaler Kraft von ... N 1 (z.B.: "40.01(140N)") | |||||||||||||||
| 40.05. | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil, verkleinertem Durchmesser usw.) | |||||||||||||||
| 40.06. | Angepasste Position des Lenkrads | |||||||||||||||
| 40.09. | Fußlenkung | |||||||||||||||
| 40.11. | Assistenzeinrichtung am Lenkrad | |||||||||||||||
| 40.14. | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem | |||||||||||||||
| 40.15. | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem | |||||||||||||||
| 42 | Angepasste Einrichtungen für die Sicht nach hinten/zur Seite | |||||||||||||||
| 42.01. | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten | |||||||||||||||
| 42.03. | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite | |||||||||||||||
| 42.05. | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel | |||||||||||||||
| 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers | |||||||||||||||
| 43.01. | Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen | |||||||||||||||
| 43.02. | Der Körperform angepasster Führersitz | |||||||||||||||
| 43.03. | Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität | |||||||||||||||
| 43.04. | Führersitz mit Armlehne | |||||||||||||||
| 43.06. | Angepasster Sicherheitsgurt | |||||||||||||||
| 43.07. | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität | |||||||||||||||
| 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) | |||||||||||||||
| 44.01. | Einzeln gesteuerte Bremsen | |||||||||||||||
| 44.02. | Angepasste Vorderradbremse | |||||||||||||||
| 44.03. | Angepasste Hinterradbremse | |||||||||||||||
| 44.04. | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung | |||||||||||||||
| 44.08. | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen | |||||||||||||||
| 44.09. | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N 1 (z.B."44.09(140N)") | |||||||||||||||
| 44.10. | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N 1 (z.B."44.10(240N)") | |||||||||||||||
| 44.11. | Angepasste Fußraste | |||||||||||||||
| 44.12. | Angepasster Handgriff | |||||||||||||||
| 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen | |||||||||||||||
| 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge | |||||||||||||||
| 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrzeugführer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen | |||||||||||||||
| 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) | |||||||||||||||
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
1) Gibt die Kraft in Newton an, die der Fahrzeugführer zur Betätigung des Systems ausüben kann oder muss. | ||||||||||||||||
Titel 3
Codes für Beschränkungen
| 60 | Optionale Äquivalenzen (obligatorische Verwendung von Untercodes) | |
| 60.01. | Der Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, darf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW führen | |
| 60.02. | Der Inhaber eines Führerscheins der Klasse B darf Krafträder der Klasse A1 führen | |
| 60.03. | Der Inhaber eines Führerscheins der Klasse B1 darf nur Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2.500 kg und einer technisch auf 45 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit führen | |
| 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang) | |
| 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz des Führerscheininhabers oder nur innerorts/innerhalb einer Region | |
| 63 | Fahren ohne Beifahrer | |
| 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von höchstens ... km/h | |
| 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der Inhaber eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss, es sei denn die Bedingung fällt unter Code 98.02 | |
| 66 | Ohne Anhänger | |
| 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt | |
| 68 | Kein Alkohol | |
| 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z.B."69" oder "69(01.01.2016)") |
Titel 4
Angaben für Verwaltungszwecke
| 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Kennzeichnung, z.B."70.0123456789.NL", bzw. UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B."70.0123456789.NO") | |
| 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Kennzeichnung, z.B."71.987654321.HR", bzw. UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B."71.987654321.UK") | |
| 72 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes gemäß dem in Artikel 15 Absatz 7 genannten Durchführungsbeschluss, z.B."72.0123456789.USA") | |
| 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) | |
| 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe | |
| 79 | Im Rahmen der Anwendung des Artikels 21 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern oder in einem Untercode angegebenen Spezifikationen entsprechen | |
| 79.01. | Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen | |
| 79.02. | Beschränkung auf dreirädrige Kleinkrafträder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM | |
| 79.03. | Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge | |
| 79.04. | Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg | |
| 79.05. | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg | |
| 79.06. | Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt | |
| 80 | Beschränkung auf Führerscheininhaber, die das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben und zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt sind | |
| 81 | Beschränkung auf Führerscheininhaber, die das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben und zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt sind | |
| 95 | Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2561 bis zum ... erfüllt (z.B."95(01.01.2028)") | |
| 96 | Für die Angabe einer Genehmigung auf der Grundlage einer zusätzlichen Schulung für eine Klasse verwendete Codes | |
| 96 | Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt | |
| 96.01 | Bestimmungsgemäß mit einem Führerschein der Klasse B geführtes Einsatzfahrzeug, wobei die zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 5.000 kg beträgt, einschließlich der Masse eines Anhängers, wenn es als Fahrzeugkombination verwendet wird | |
| 96.02 | Mit einem Führerschein der Klasse B geführtes Wohnmobil, wobei die zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg oder mit einem Anhänger nicht mehr als 5.000 kg beträgt | |
| 96.03 | Fahrzeug mit alternativem Antrieb mit einem Anhänger, wobei die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 4.250 kg, jedoch nicht mehr als 5.000 kg beträgt | |
| 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 165/2014 fällt | |
| 98 | Für die Zwecke der Artikel 17 und 18 verwendete Codes (obligatorische Verwendung von Untercodes) | |
| 98.01. | Der Fahrzeugführer gilt als Fahranfänger und unterliegt den Bedingungen für die Probezeit. Wird der Führerschein umgetauscht, erneuert oder ersetzt, ist der Code durch das Enddatum der Probezeit, die ursprünglich festgehalten wurde, zu ergänzen (z.B. 98.01.13.04.2028) | |
| 98.02. | Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss der Inhaber die Bedingungen der Regelung für das begleitete Fahren erfüllen |
Codes 100 und darüber sind nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats.
| Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim führen eines Kraftfahrzeugs | Anhang II |
Teil I
Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Führerscheinbewerber tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführten Prüfungen müssen bestehen aus
Diese Prüfungen sind unter den nachfolgend dargelegten Bedingungen durchzuführen.
Titel A
Theoretische Prüfung
( 1) Form
Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 angeführt sind.
Jeder Führerscheinbewerber, der die theoretische Prüfung für den Führerschein einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.
Die Mitgliedstaaten können Bewerber von den Fragen in Bezug auf die Grundkenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe gemäß Nummer 2 Buchstabe e befreien, wenn der Bewerber zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen einen zertifizierten praktischen Erste-Hilfe-Kurs, einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW), abgeschlossen hat.
( 2) Inhalt der theoretischen Prüfung für alle Fahrzeugklassen
Die Fragen müssen sich auf alle nachfolgend aufgeführten Themen erstrecken, wobei der Inhalt und die Form der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaats überlassen bleiben:
( 3) Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A
Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:
( 4) Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E
1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:
2. Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE:
Titel B
Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
( 5) Fahrzeug und Ausrüstung
1. Fahrzeuggetriebe
Legt der Führerscheinbewerber die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, so ist dies unbeschadet Nummer 5.1 Buchstabe c auf dem Führerschein, der aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt wird, mittels des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Unionscodes zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zum Führen eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe.
Der in Unterabsatz 2 beschriebene Unionscode wird nicht auf einem Führerschein der Klassen A1, A2, A, B1, B oder BE vermerkt oder wird anschließend aus dem Führerschein der genannten Klassen gestrichen, wenn der Bewerber oder Inhaber eine spezielle Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen besteht oder eine spezielle Schulung absolviert, die vor oder nach der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe stattfinden kann.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
Fahrzeuge, die für die unter diesen Buchstaben fallende Schulung oder Prüfung eingesetzt werden, müssen mit Handschaltgetriebe ausgestattet sein und der Klasse angehören, für die der Bewerber einen Führerschein erwerben möchten.
Die Schulung erstreckt sich auf alle in Nummer 6 oder 7 dieses Anhangs aufgeführten Aspekte, wobei dem Betrieb des Fahrzeuggetriebes besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen. Die Schulungsdauer beträgt mindestens 7 Stunden.
Die Dauer der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Bewertung der in Nummer 6 oder 7 dieses Anhangs genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen, wobei dem Betrieb des Fahrzeuggetriebes besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E gemäß Nummer 5.1 Buchstabe b keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe zu vermerken ist, wenn der Bewerber bereits Inhaber eines Führerscheins ohne die in Buchstabe b genannte Beschränkung für mindestens eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E ist und während der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die unter Nummer 8.4 beschriebenen Fahrübungen absolviert hat.
2. Fahrzeuge, auf denen die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt wird, müssen den in diesem Abschnitt genannten Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können strengere Kriterien vorsehen bzw. weitere Kriterien hinzufügen. Die Mitgliedstaaten können bei Fahrzeugen der Klassen A1, A2 und A, auf denen die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt wird, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindesthubraums um bis zu 5 cm3 tolerieren.
Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einer Leistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen.
Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 120 cm3 haben.
Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,08 kW/kg verfügen;
Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leistung von mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW, und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,2 kW/kg.
Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 250 cm3 haben.
Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,15 kW/kg verfügen;
Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leermasse von mehr als 180 kg und einer Leistung von mindestens 50 kW. Die Mitgliedstaaten können die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmasse um bis zu 5 kg tolerieren.
Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben.
Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen.
( 6) Zu prüfende Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A1, A2 und A
1. Vorbereitung und technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:
2. Zu prüfende spezielle Fahr- und Bedienübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
3. Verhaltensweisen im Verkehr
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
( 7) Zu prüfende Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und BE
1. Vorbereitung und technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:
2. Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:
Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei der unter den folgenden vier Buchstaben aufgeführten Fahrübungen, davon eine im Rückwärtsgang):
3. Klasse BE - zu prüfende spezielle Fahr- und Bedienübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:
4. Verhaltensweisen im Verkehr
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
( 8) Zu prüfende Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E
1. Vorbereitung und technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:
2. Führen des Zugfahrzeugs ohne Anhänger (nur für die Klassen C1E, CE, D1E und DE)
Ist der Fahrer noch nicht berechtigt, Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 bzw. D zu führen, so muss die Befähigung zum Führen des Zugfahrzeugs vor dem Fahren im Verkehr mit einem angeschlossenen Anhänger gewährleistet sein.
3. Zu prüfende spezielle Fahr- und Bedienübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
4. Verhaltensweisen im Verkehr
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
5. Sichere und energieeffiziente Fahrweise
Nachweis einer Fahrweise, durch die die Sicherheit gewährleistet und Kraftstoff- oder Energieverbrauch und Emissionen beim Beschleunigen, Verlangsamen und beim Fahren auf ansteigender und auf abfallender Straße verringert werden (umweltbewusste Fahrweise);
( 9) Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
1. Bei jeder der in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Verkehrssituationen wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Bedienvorrichtungen des Fahrzeugs ist und inwiefern er seine Fähigkeit nachgewiesen hat, im Straßenverkehr sicher ein Fahrzeug führen zu können. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Fahrfehler oder gefährliche Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährden, führen - unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht - zum Nichtbestehen der Prüfung. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu Ende zu führen ist.
Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Nummer 4.1 Buchstabe e entspricht, kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien des vorliegenden Anhangs zu gewährleisten.
2. Fahrprüfer achten während der Bewertung insbesondere darauf, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies muss sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln, und der Fahrprüfer muss dies auch bei der Gesamtbeurteilung der Fahrweise des Bewerbers berücksichtigen. Dies schließt angepasstes und zielstrebiges (d. h. sicheres) Fahren unter Berücksichtigung des Straßenzustands und der Wetterlage, des sonstigen Verkehrs und der Interessen anderer - insbesondere ungeschützter - Verkehrsteilnehmer sowie vorausschauendes Fahren durch den Bewerber ein.
3. Die Fahrprüfer bewerten außerdem, ob der Bewerber
( 10) Prüfungsdauer
Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Titel B dieses Anhangs bewertet werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, A1, A2, B, B1 und BE bzw. weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen. Dies beinhaltet nicht die Begrüßung und den Empfang des Bewerbers, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung ist, die speziellen Fahr- und Bedienübungen, die Gewährleistung der Befähigung gemäß Nummer 8.2 bzw. die Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung.
( 11) Prüfungsort
Der Prüfungsteil zur Bewertung der speziellen Fahr- und Bedienübungen darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Bewertung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen oder auf Autobahnen (oder ähnlichen Straßen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet (Wohngebiete, Gebiete mit Beschränkung auf 30 km/h und 50 km/h, städtische Schnellstraßen) statt, damit die verschiedenartigen Schwierigkeiten erfasst sind, auf die ein Fahrzeugführer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrachte Zeit ist bestmöglich zu nutzen, um die Fähigkeiten des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu bewerten, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.
Teil II
Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim führen eines Kraftfahrzeugs
Der Führer eines beliebigen Kraftfahrzeugs muss zu jeder Zeit die in Teil I Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen aufweisen, um in der Lage zu sein,
Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Fahrer, die die in Teil I Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nicht mehr aufweisen, diese Kenntnisse und Fähigkeiten wiedererlangen können, sodass sie sich weiterhin in einer Weise verhalten, die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist.
| Mindestanforderungen an die Tauglichkeit zum führen eines Kraftfahrzeugs | Anhang III |
( 1) Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:
Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE;
Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E.
Das nationale Recht kann vorsehen, dass die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 auch auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihren Führerschein für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), angewandt werden.
( 2) Bewerber um die erstmalige Ausstellung oder die Erneuerung eines Führerscheins werden der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Ausstellung oder Erneuerung des Führerscheins, um den sie sich bewerben, gehören.
Titel 1
Sehvermögen
( 3) Alle Bewerber um einen Führerschein müssen sich einem angemessenen Test unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben, und festzustellen, ob eine weitere Prüfung ihres Gesichtsfelds erforderlich ist. Bei Zweifeln bezüglich des Sehvermögens des Bewerbers sollte der Bewerber von einer nach nationalem Recht zugelassenen fachlich qualifizierten Person untersucht werden. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren infrage stellen können.
Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Ausstellung des Führerscheins in einzelnen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe zwar nicht erfüllt sind, aber Grund zur Annahme besteht, dass die Ausstellung eines Führerscheins an den Bewerber die Straßenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen würde; in diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer Untersuchung durch eine nach nationalem Recht zugelassene fachlich qualifizierte Person unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine von einer zuständigen Stelle durchgeführte Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
Gruppe 1:
1. Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins müssen, erforderlichenfalls mithilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben.
Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 20 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.
Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so darf ein Führerschein ausgestellt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmäßig einer Untersuchung durch eine nach nationalem Recht zugelassene fachlich qualifizierte Person unterzogen wird.
2. Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden oder (z.B. bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mithilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,5 haben. Die nach nationalem Recht zugelassene fachlich qualifizierte Person muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange bestanden hat, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges der in Nummer 3.1 genannten Anforderung genügt.
3. Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie oder nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum (z.B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt und kann bestimmten Anforderungen oder Einschränkungen unterliegen.
Gruppe 2:
4. Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins müssen, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss die Mindestsehschärfe (0,8 und 0,1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein.
Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 30 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.
Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder Diplopie darf ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden.
Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum (z.B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt und kann bestimmten Anforderungen oder Einschränkungen unterliegen.
Titel 2
Hörvermögen
( 4) Die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 mit einer Hörbehinderung vorbehaltlich eines von den zuständigen ärztlichen Stellen erteilten Gutachtens erfolgen, das auf einer ärztlichen Untersuchung fundiert, die insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten berücksichtigt.
Titel 3
Personen mit einer körperlichen Behinderung
( 5) Bewerbern oder Fahrzeugführern mit motorischen Erkrankungen oder Einschränkungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, darf ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden.
Gruppe 1:
1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit körperlichen Behinderungen kann nach einem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle ein Führerschein mit Beschränkungen ausgestellt werden. Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Einschränkung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug erforderlich ist und ob der Fahrzeugführer orthopädische Hilfsmittel verwenden muss, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.
2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann ein Führerschein ausgestellt bzw. der Führerschein erneuert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um sicherzustellen, dass die betreffende Person das Fahrzeug noch immer vollkommen sicher führen kann.
Ein Führerschein kann ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle des Bewerbers ausgestellt oder erneuert werden, wenn die körperliche Behinderung stabil ist.
Gruppe 2:
3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
Titel 4
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
( 6) Herz-Kreislauf-Erkrankungen können zu einer plötzlichen Beeinträchtigung der Hirnfunktionen führen und so die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden. Diese Erkrankungen sind Anlass für vorübergehende oder permanente Fahrbeschränkungen.
1. Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen kann Bewerbern oder Fahrzeugführern in den aufgeführten Gruppen ein Führerschein nur dann ausgestellt bzw. der Führerschein nur dann erneuert werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde und eine Genehmigung und erforderlichenfalls eine regelmäßige medizinische Bewertung durch eine zuständige ärztliche Stelle vorliegt bzw. erfolgt:
2. Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern in den angegebenen Gruppen ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden:
Führerscheine können in Ausnahmefällen ausgestellt oder erneuert werden, wenn dies durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle gebührend begründet wird und durch regelmäßige medizinische Bewertung durch diese zuständige ärztliche Stelle sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
3. Sonstige Kardiomyopathien
Das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse, die zum Verlust der Fahrtüchtigkeit führen, wird bei Bewerbern oder Fahrzeugführern mit bereits hinreichend beschriebenen Kardiomyopathien (z.B. arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie, Non-Compaction-Kardiomyopathie, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie und Short-QT-Syndrom) oder mit eventuell neu entdeckten Formen von Kardiomyopathien bewertet. Es ist eine sorgfältige Bewertung durch einen Spezialisten erforderlich. Die Prognosemerkmale der betreffenden Kardiomyopathie müssen berücksichtigt werden.
4. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung oder Erneuerung von Führerscheinen für Bewerber oder Fahrzeugführer mit anderen Herz-Kreislauf-Erkrankungen beschränken.
Titel 5
Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit)
( 7) Für den Zweck der folgenden Punkte gelten folgende Definitionen:
Bei "schwerer Hypoglykämie" ist die Hilfe einer anderen Person notwendig;"wiederholte schwere Hypoglykämie" bezeichnet eine zweite schwere Hypoglykämie innerhalb von 12 Monaten.
Gruppe 1:
1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Diabetes Mellitus kann ein Führerschein ausgestellt bzw. der Führerschein erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung mit geringem Hypoglykämierisiko müssen sie einer fallspezifisch geeigneten regelmäßigen ärztlichen Kontrolle durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen werden. Bei einer medikamentösen Behandlung mit hohem Hypoglykämierisiko, das Auswirkungen auf ihre Fahrtüchtigkeit haben kann, muss ein ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners vorliegen und regelmäßig eine fallspezifisch geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen zehn Jahre nicht überschreiten darf.
2. Ein Bewerber oder Fahrzeugführer mit Diabetes, der mit Medikamenten behandelt wird, die zu Hypoglykämie führen können, muss nachweisen, dass er das Hypoglykämierisiko versteht und die Erkrankung angemessen unter Kontrolle hat.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben, werden Führerscheine nicht ausgestellt bzw. erneuert.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen wiederholt schwere Hypoglykämien auftreten, darf ein Führerschein nur dann ausgestellt bzw. erneuert werden, wenn fachärztliche Gutachten und eine regelmäßige medizinische Bewertung durch eine zuständige ärztliche Stelle dies unterstützen. Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand wird ein Führerschein erst drei Monate nach der letzten Episode ausgestellt oder erneuert.
Führerscheine können in Ausnahmefällen ausgestellt oder erneuert werden, wenn dies durch ein ärztliches Gutachten durch eines zuständige ärztliche Stelle gebührend begründet und durch regelmäßige medizinische Bewertung durch diese zuständige ärztliche Stelle sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gruppe 2:
3. Die Ausstellung bzw. Erneuerung eines Führerscheins der Gruppe 2 für Bewerber oder Fahrzeugführer mit Diabetes Mellitus kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medikamentösen Behandlung (d. h. mit Insulin oder bestimmten Tabletten) gelten die folgenden Kriterien:
Außerdem wird der Führerschein in diesen Fällen nur bei fehlenden fachlichen Bedenken einer zuständigen ärztlichen Stelle und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Bewertung durch diese ärztliche Stelle ausgestellt oder erneuert, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen drei Jahre nicht überschreiten darf.
4. Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand muss, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, gemeldet werden und Anlass zu einer erneuten Bewertung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen sein.
Titel 6
Krankheiten des Nervensystems und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
( 8) Die folgenden Regeln gelten für Bewerber mit Krankheiten des Nervensystems und obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom.
Titel 7
Krankheiten des Nervensystems
1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer schweren Erkrankung des Nervensystems darf ein Führerschein nur dann ausgestellt bzw. der Führerschein nur dann erneuert werden, wenn dies durch ein positives ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners befürwortet wird.
Störungen des Nervensystems, die auf Entwicklungsstörungen, Erkrankungen, medizinische Behandlungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in kognitiven, verhaltensbezogenen, sensorischen oder motorischen Einschränkungen äußern und die Leistung oder Funktion, das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind im Zusammenhang mit ihren funktionalen Auswirkungen auf das Fahren entsprechend zu beurteilen. Die Risiken des Fortschreitens einer Beeinträchtigung und die Nichteinhaltung der Behandlungserfordernisse müssen berücksichtigt werden. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Ausstellung oder Erneuerung des Führerscheins in diesen Fällen von regelmäßigen Bewertungen abhängig gemacht werden.
Titel 8
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
2. Für die Zwecke der folgenden Nummern bezeichnet
"mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom" eine Anzahl von Apnoen und Hypopnoen pro Stunde (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29, und ein"schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom" einen Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.
3. Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens an einen zuständigen und befugten Mediziner weiterverwiesen, bevor ein Führerschein ausgestellt oder erneuert wird. Ihnen kann bis zur Bestätigung der Diagnose vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden.
4. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit (falls zutreffend) sich verbessert hat, was durch das ärztliche Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners bestätigt wird, kann ein Führerschein ausgestellt werden.
5. Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrzeugführer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrzeugführer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen.
Titel 9
Epilepsie
( 9) Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.
Für die Zwecke der folgenden Nummern bezeichnet
"Epilepsie" eine Erkrankung, bei der die betreffende Person zwei oder mehr epileptische Anfälle innerhalb von weniger als fünf Jahren gehabt hat;"provozierter epileptischer Anfall" einen Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache.
Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, ist vom Führen eines Fahrzeugs abzuraten. Es ist ein Sachverständigenbericht zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemaßnahmen aufgeführt sind.
Es ist von größter Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom der betreffenden Person und die Art des Anfalls ermittelt werden, sodass deren Fahrsicherheit, einschließlich des Risikos künftiger Anfälle, richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemaßnahmen getroffen werden können. Dies erfolgt durch einen Neurologen.
Gruppe 1:
1. Der Führerschein von Fahrzeugführern mit Epilepsie in Gruppe 1 unterliegt der Überprüfung, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren.
Leidet der Bewerber oder Fahrzeugführer unter Epilepsie, so gelten die Kriterien für eine bedingungslose Genehmigung nicht als erfüllt, bis sie mindestens fünf Jahre anfallsfrei war.
2. Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen solchen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache hatten, deren erneutes Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens individuell als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Gegebenenfalls erfolgt die Bewertung im Einklang mit anderen einschlägigen Titeln, z.B. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität.
3. Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber oder Fahrzeugführer, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten ärztlichen Bewertung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Bewerbern oder Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.
4. Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden.
5. Epilepsie: Bewerber oder Fahrzeugführer können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden.
6. Ausschließlich im Schlaf auftretende Anfälle: Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschließlich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Führerschein ausgestellt werden kann.
7. Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit: Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Führerschein ausgestellt werden kann.
8. Anfälle infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie: Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden.
9. Nach chirurgischer Epilepsietherapie: Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden.
Gruppe 2:
10. Der Bewerber oder Fahrzeugführer darf während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfassende neurologische Bewertung darf keinen pathologischen zerebralen Befund ergeben und das Elektroenzephalogramm (EEG) keine epileptiforme Aktivität gezeigt haben. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.
11. Im Falle eines provozierten epileptischen Anfalls aufgrund eines erkennbaren ursächlichen Faktors ist ein positiver neurologischer Bericht, einschließlich einer elektroenzephalografischen Bewertung, vorzulegen, der einen anfallfreien Zeitraum von mindestens einem Jahr bescheinigt. Andere Titel müssen berücksichtigt werden. Bei strukturellen Gehirnläsionen mit erhöhtem Risiko für epileptische Anfälle ist ihr Ausmaß im Rahmen eines neurologischen Berichts zu bewerten.
12. Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber oder Fahrzeugführer, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die ärztlichen Stellen können einem Bewerber oder Fahrzeugführer mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.
13. Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden.
14. Epilepsie: Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von zehn Jahren erreicht worden sein. Die nationalen Behörden können Bewerbern oder Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von "juveniler Epilepsie".
Bestimmte Gesundheitsstörungen, z.B. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen, gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen sollte von einer zuständigen ärztlichen Stelle eine Bewertung vorgenommen werden.
Titel 10
Geistige Einschränkungen
( 10) Die folgenden Vorschriften gelten für Bewerber oder Fahrzeugführer mit geistigen Einschränkungen oder Intelligenzminderung:
Gruppe 1:
1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit
darf ein Führerschein nur dann ausgestellt bzw. der Führerschein nur dann erneuert werden, wenn dies durch ein ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. Eine vorhergehende Phase der Remission sollte eingehalten werden.
Gruppe 2:
2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Die zuständige ärztliche Stelle kann zeitlich befristete Anforderungen vorschreiben oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis verhängen.
Titel 11
Alkohol
( 11) Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.
Gruppe 1:
1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf der Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden.
Nach einer nachgewiesenen Abstinenzzeit kann der Führerschein ausgestellt oder erneuert werden, wenn dem Bewerber oder Fahrzeugführer ein positives ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners ausgestellt wurde und er sich während eines bestimmten Zeitraums regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht.
2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf ein Führerschein ausgestellt bzw. der Führerschein erneuert werden, wenn Technologien zum Ausgleich der Abhängigkeit eingesetzt werden, z.B. durch die verpflichtende Verwendung einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre, und sofern der Fahrzeugführer regelmäßig einer weiteren Behandlung unterzogen wird, um die Abhängigkeit oder das Unvermögen, das Führens eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss zu trennen, anzugehen. Nach einer nachgewiesenen Abstinenzzeit, die die Teilnahme an Rehabilitationsprogrammen mit Überwachung und ärztlicher Aufsicht umfassen kann, kann der Führerschein ohne Einsatz solcher Technologien ausgestellt oder erneuert werden, wenn sich der Fahrzeugführer einem ärztlichen Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners und während eines bestimmten Zeitraums regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. Die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen können während und/oder nach dem Einsatz solcher Technologien durchgeführt werden.
Gruppe 2:
3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen durch Fahrzeugführer dieser Gruppe verbunden sind.
4. Die zuständige ärztliche Stelle kann befristete Anforderungen vorschreiben und gegebenenfalls Einschränkungen der Fahrerlaubnis verhängen.
Titel 12
Drogen und Arzneimittel
( 12) Die folgenden Vorschriften gelten für Drogen und Arzneimittel.
Missbrauch
1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen oder Betäubungsmitteln abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, den Genuss solcher Stoffe nicht vom Führen eines Fahrzeugs trennen wollen oder können, darf - unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse - ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden.
Regelmäßige Einnahme
Gruppe 1:
2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe oder Betäubungsmittel in irgendeiner Form einnehmen, die die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen können, darf ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die geistige oder körperliche Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Die zuständige ärztliche Stelle kann befristete Anforderungen vorschreiben und gegebenenfalls Einschränkungen der Fahrerlaubnis verhängen.
Gruppe 2:
3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen durch Fahrzeugführer dieser Gruppe verbunden sind, und sie kann bestimmte Anforderungen oder Einschränkungen vorschreiben.
Titel 13
Nierenerkrankungen
( 13) Die folgenden Vorschriften gelten für Bewerber mit Nierenerkrankungen.
Gruppe 1:
1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer schweren Niereninsuffizienz und einer daraus resultierenden erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit kann vorbehaltlich des ärztlichen Gutachtens eines zuständigen und befugten Mediziners und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle ein Führerschein ausgestellt bzw. der Führerschein erneuert werden.
Gruppe 2:
2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz darf ein Führerschein nur in Ausnahmefällen und nur dann ausgestellt bzw. erneuert werden, wenn ein ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
Titel 14
Verschiedene Bestimmungen
Gruppe 1:
1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, nur vorbehaltlich des ärztlichen Gutachtens eines zuständigen und befugten Mediziners und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle ein Führerschein ausgestellt bzw. der Führerschein erneuert werden.
Gruppe 2:
2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen durch Fahrzeugführer dieser Gruppe verbunden sind.
Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer in diesem Anhang nicht genannten Krankheit, die eine funktionelle Ungeeignetheit bedeuten oder zur Folge haben kann, sodass dadurch die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners unterstützt wird und der Bewerber oder Fahrzeugführer sich erforderlichenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle unterzieht.
| Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen | Anhang IV |
( 1) Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern
1. Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten, muss hinsichtlich der unter den Nummern 2 bis 8 aufgeführten Sachgebiete über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das erforderliche Verständnis verfügen.
2. Die Befähigung eines Fahrprüfers muss es ihm gestatten, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der einen Führerschein der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.
3. Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und dessen Bewertung in folgenden Bereichen:
4. Bewertungsfähigkeiten:
Der Fahrprüfer muss in der Lage sein,
5. Persönliche Fahrfähigkeiten:
Eine Person, die befugt ist, eine praktische Prüfung für eine bestimmte Führerscheinklasse abzunehmen, muss in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen.
6. Qualität der Dienstleistung:
7. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse, darunter:
8. Kraftstoff- oder energiesparende und umweltfreundliche Fahrweise.
( 2) Allgemeine Voraussetzungen
1. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der Klasse B
2. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der übrigen Klassen
3. Beruflicher Standard
Die Prüfer müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der praktischen Bewertung frei von unmittelbaren oder mittelbaren äußeren Einflüssen sein. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihren Pflichten unvereinbar ist, und achten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Objektivität und Unparteilichkeit.
4. Äquivalenzen
( 3) Grundqualifikation
1. Grundausbildung
2. Prüfungen
( 4) Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung
1. Qualitätssicherung
2. Regelmäßige Weiterbildung
( 5) Erworbene Rechte
1. Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem 19. Januar 2013 zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind.
2. Die betreffenden Fahrprüfer unterliegen jedoch der regelmäßigen Überwachung und den Qualitätssicherungsregelungen der Nummer 4.
| Mindestanforderungen an Fahrzeugführerschulung und Fahrprüfung für Fahrzeugkombinationen, einschließlich Fahrzeugen mit alternativem Antrieb, für Wohnmobile und für Einsatzfahrzeuge | Anhang V |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
Titel A
Kombinationen
1. Die Dauer der Fahrzeugführerschulung beträgt mindestens sieben Stunden.
2. Inhalt der Fahrzeugführerschulung
Die Fahrzeugführerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen: Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), richtiges Beladen und Sicherheitszubehör.
Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Rückwärtsfahrt, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen und Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug sowie Einparken.
Jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen.
Die für die Schulung verwendeten Fahrzeugkombinationen müssen der Klasse der Fahrzeugkombinationen angehören, für die der Bewerber einen Führerschein beantragt hat.
3. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Bewertung der in Nummer 2 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
Titel B
Wohnmobile und Einsatzfahrzeuge
1. Die Dauer der Fahrzeugführerschulung beträgt mindestens sieben Stunden, und die Schulung kann entweder auf öffentlichen Straßen oder auf geschlossenen Strecken abgehalten werden.
2. Inhalt der Fahrzeugführerschulung
Die Fahrzeugführerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Titel A Nummer 2 und - in Bezug auf Klasse C1 - in Anhang II Titel B Nummer 8 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen: Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, richtiges Beladen und Sicherheitszubehör.
Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Rückwärtsfahrt, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Bremsen/Ausweichen sowie Einparken. Bei Einsatzfahrzeugen ist besonders darauf zu achten, dass der Fahrzeugführer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um zusätzliche Schwierigkeiten, die sich aus dem Fahren in einer Notsituation ergeben, angemessen zu bewältigen.
Die für die Schulung verwendeten Fahrzeuge müssen der Fahrzeugklasse angehören, für die der Führerscheinbewerber einen Führerschein beantrag hat.
3. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Bewertung der in Nummer 2 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
| Mindestanforderungen an Fahrzeugführerschulung und Fahrprüfung für Krafträder der Klasse A (Stufenweiser Zugang) | Anhang VI |
( 1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
( 2) Die Dauer der Fahrzeugführerschulung beträgt mindestens sieben Stunden.
( 3) Inhalt der Fahrzeugführerschulung
Die Fahrzeugführerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten Aspekte.
Jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen.
Die für die Schulung verwendeten Krafträder müssen der Klasse von Krafträdern angehören, für die der Führerscheinbewerber einen Führerschein erwerben möchte.
( 4) Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Bewertung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
| Entsprechungstabelle | Anhang VII |
| 2006/126/EG | Verordnung (EU) Nr. 383/2012 | Die vorliegende Richtlinie |
| - | - | Artikel 1 |
| - | - | Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 13 und Absatz 14 |
| Artikel 1 Absatz 1 | - | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 | - | Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 6 |
| - | - | Artikel 3 Absatz 1 bis Absatz 5 |
| Artikel 2 Absatz 1 | - | Artikel 3 Absatz 6 |
| Artikel 2 Absatz 2 | - | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 | - | Artikel 4 Absatz 2 |
| Artikel 3 Absatz 3 | - | Artikel 4 Absatz 4 |
| - | - | Artikel 4 Absatz 7 |
| - | - | Artikel 5 Absatz 1 bis Absatz 5 und Absatz 7 |
| Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 | - | Artikel 6 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 | - | Artikel 7 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 | - | Artikel 2 Absatz 4 |
| Artikel 4 Absatz 2 | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 |
| Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 4 Absatz 3 | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich | - | Artikel 2 Absatz 8 |
| Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich | - | Artikel 2 Absatz 9 |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii erster Gedankenstrich |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i erster Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii erster Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii |
| Artikel 4 Absatz 4 | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 4 Absatz 4 erster Gedankenstrich | - | Artikel 2 Absatz 10 und Absatz 11 |
| Artikel 4 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich | - | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 12 |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Unterabsätze 2 und 3 |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b, ausgenommen den letzten Satz | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b letzter Satz | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, ausgenommen den letzten Gedankenstrich | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c letzter Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e, ausgenommen den letzten Gedankenstrich | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e letzter Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g, ausgenommen den letzten Gedankenstrich | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g letzter Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer viii |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i, ausgenommen den letzten Gedankenstrich | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ix |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i letzter Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe j | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer x |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k, ausgenommen den letzten Gedankenstrich | - | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer xi |
| Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k letzter Gedankenstrich | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f |
| Artikel 4 Absatz 5 | - | Artikel 6 Absatz 2 |
| Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a | - | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b | - | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c | - | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c |
| Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe d | - | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d |
| Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2 | - | Artikel 7 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 | - | Artikel 7 Absatz 4 |
| Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 | - | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und g |
| Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 2 | - | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und f |
| Artikel 5 | - | Artikel 8 |
| Artikel 6 Absatz 1 | - | Artikel 9 Absatz 1 |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b |
| - | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c |
| - | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e |
| - | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i |
| Artikel 6 Absatz 3 | - | Artikel 9 Absatz 3 |
| Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a und b | - | Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und b |
| - | - | Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d sowie Unterabsätze 2, 3 und 4 |
| Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j |
| - | - | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe k |
| Artikel 7 Absatz 1 | - | Artikel 10 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 2 | - | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 | - | Artikel 10 Absatz 3 |
| Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 | - | - |
| Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 | - | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
| Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 4 | - | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
| Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5 | - | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 5 |
| - | - | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 6 |
| Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 6 | - | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 7 |
| - | - | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 8 |
| Artikel 7 Absatz 4 | - | Artikel 10 Absatz 4 |
| Artikel 7 Absatz 5 | - | Artikel 10 Absatz 5 |
| - | - | Artikel 12 |
| Artikel 8 | - | Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 25 |
| Artikel 9 | - | Artikel 26 |
| Artikel 10 | - | Artikel 19 |
| Artikel 11 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 | - | Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 |
| Artikel 11 Absatz 4 | - | Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 2 |
| Artikel 11 Absatz 5 | - | Artikel 13 Absatz 4 |
| - | - | Artikel 14 |
| - | - | Artikel 15 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 und Absätze 6 bis 10 |
| Artikel 11 Absatz 6 | - | Artikel 15 Absatz 2 und Absatz 5 |
| - | - | Artikel 16 Absatz 3 und Absatz 4 |
| - | - | Artikel 17 |
| - | - | Artikel 18 |
| Artikel 12 | - | Artikel 20 Absatz 1 |
| - | - | Artikel 20 Absätze 2 bis 4 |
| Artikel 13 | - | Artikel 21 |
| Artikel 14 | - | Artikel 24 |
| Artikel 15 Absatz 1 | - | Artikel 22 Absatz 1 |
| Artikel 15 Absatz 2 und Absatz 3 | - | Artikel 22 Absatz 2 |
| Artikel 15 Absatz 4 | - | Artikel 22 Absatz 3 |
| - | - | Artikel 22 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 |
| - | - | Artikel 23 |
| - | - | Artikel 27 |
| - | - | Artikel 28 |
| Artikel 16 | - | Artikel 29 |
| Artikel 17 | - | Artikel 30 |
| Artikel 18 | Artikel 8 | Artikel 31 |
| Artikel 19 | - | Artikel 32 |
| Anhang I | - | Anhang I Teile A1, A2, D und E |
| - | Artikel 1 | - |
| - | Artikel 2 Absatz 1 | Anhang I Teil B Nummer 1 |
| - | Artikel 2 Absatz 2 | - |
| - | Artikel 2 Absatz 3 | - |
| - | Artikel 3 | Anhang I Teil B Nummer 2 |
| - | Artikel 4 | Anhang I Teil B Nummer 3 |
| - | Artikel 5 Absatz 1 | Anhang I Teil B Nummer 4 |
| - | Artikel 5 Absatz 2 | Anhang I Teil B Nummer 5 |
| - | Artikel 5 Absatz 3 | Anhang I Teil B Nummer 6 |
| - | Artikel 5 Absatz 4 | Anhang I Teil B Nummer 7 |
| - | Artikel 5 Absatz 5 | Anhang I Teil B Nummer 8 |
| - | Artikel 6 | - |
| - | Artikel 7 Absatz 1 | Anhang I Teil B Nummer 9 |
| - | Artikel 7 Absatz 2 | Anhang I Teil B Nummer 10 |
| - | Anhang I | Anhang I Teil B1 |
| - | Anhang II | Anhang I Teil B2 |
| - | Anhang III | Anhang I Teil B3 |
| - | Anhang IV | Anhang I Teil B4 |
| Anhang II | - | Anhang II |
| Anhang III, ausgenommen der Nummern 3, 4 und 5 | - | Anhang III |
| Anhang III Nummern 3, 4 und 5 | - | Artikel 11 |
| Anhang IV | - | Anhang IV |
| Anhang V | - | Anhang V Titel I |
| - | - | Anhang V Titel II |
| Anhang VI | - | Anhang VI |
| Anhang VII | - | - |
| Anhang VIII | - | Anhang VII |
| ENDE | |