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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Kommission vom 31. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2210 vom 03.11.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2023/956

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/956 gilt für in deren Anhang I aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden.

(2) Werden Waren und Veredelungserzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 aus dem Zollgebiet der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht, so muss gemäß den Artikeln 270, 271 und 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vor dem Abgang der Waren oder Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Union eine Wiederausfuhranmeldung, eine Wiederausfuhrmitteilung oder eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben werden.

(3) Um festzustellen, wer den Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 nachzukommen hat, muss festgelegt werden, wer in der Union als Einführer für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 zu betrachten ist, wenn die betreffenden Waren auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden.

(4) Um die im Rahmen dieser Verordnung von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen zu vereinfachen, sollte bei einer Verbringung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, einschließlich in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandener Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ohne Veredelung oder aus einem Versandverfahren oder der Lagerung gemäß Artikel 210 der genannten Verordnung auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, der Empfänger der Waren auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone, der eine Lizenz besitzt, die eine gewerbliche Tätigkeit auf diesem Festlandsockel oder in dieser ausschließlichen Wirtschaftszone gestattet, als Einführer betrachtet werden.

(5) Um zu gewährleisten, dass den Zollbehörden die erforderlichen Angaben zeitnah vorliegen, sollten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelisteten Waren mittels einer Erklärung zum Erhalt angemeldet werden, die vom Empfänger binnen 30 Tagen nach Erhalt der betreffenden Waren auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Struktur oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone abgegeben wird. Da der Mitgliedstaat, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört, für die Durchführung der Kontrollen am besten geeignet ist, sollte die Erklärung zum Erhalt bei der zuständigen Zollbehörde dieses Mitgliedstaats abgegeben werden.

(6) Da dem Empfänger von Veredelungserzeugnissen auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone möglicherweise nicht die erforderlichen Angaben über die in den Veredelungserzeugnissen verwendeten CBAM-relevanten Waren vorliegen, sollte bei einer Verbringung von Veredelungserzeugnissen, die in der aktiven Veredelung gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aus in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelisteten Waren entstanden sind, auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, die Person, die die Wiederausfuhranmeldung für diese in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse abgibt, oder die Person, für deren Rechnung die Wiederausfuhranmeldung abgegeben wird, als Einführer betrachtet werden.

(7) Um zu gewährleisten, dass den Zollbehörden die erforderlichen Angaben vorliegen, sollte in Fällen, in denen der Inhaber der aktiven Veredelung dieselbe Person ist wie die Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt, die Abrechnung für die betreffenden Waren die CBAM-Kontonummer der Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt, oder des indirekten Zollvertreters, der als zugelassener CBAM-Anmelder fungiert, den Ursprung der Waren und die Angabe der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels des Mitgliedstaats, in die bzw. auf den sie verbracht werden sollen, enthalten.

(8) Da der Empfänger der Waren dem Einführer entspricht, sollte in Fällen, in denen in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden, der Erhalt dieser Waren als Einfuhr betrachtet werden.

(9) Da der Wiederausführer der Waren dem Einführer entspricht, sollte in Fällen, in denen Veredelungserzeugnisse, die in der aktiven Veredelung gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aus in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelisteten Waren entstanden sind, auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden, die Wiederausfuhr als Einfuhr betrachtet werden.

(10) Der Erhalt der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren sollte vom Empfänger mittels einer Erklärung zum Erhalt gemeldet werden, um zu gewährleisten, dass den Zollbehörden des Mitgliedstaats, zu dem die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel gehört, die erforderlichen Angaben vorliegen, um feststellen zu können, ob das CBAM anwendbar ist und ob der Einführer ein zugelassener CBAM-Anmelder ist.

(11) Werden Waren in die ausschließliche Wirtschaftszone oder auf den Festlandsockel eines Mitgliedstaats verbracht, sollte die Wiederausfuhranmeldung, die Wiederausfuhrmitteilung oder die summarische Ausgangsanmeldung zu Kontrollzwecken die Angabe des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats, auf den bzw. in die diese Waren verbracht werden sollen, und des Ursprungslands enthalten. Bei Veredelungserzeugnissen sollte die Wiederausfuhranmeldung auch die CBAM-Kontonummer der Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt, oder des indirekten Zollvertreters, der als zugelassener CBAM-Anmelder fungiert, enthalten.

(12) Da die Bestimmungen zu den Zollkontrollen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht außerhalb des Zollgebiets der Union gelten, ist es erforderlich, spezifische Regeln für Zollkontrollen festzulegen.

(13) Zu Kontrollzwecken müssen Vorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen sowie Gebühren und Kosten für Zolldienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung" den Inhaber der Bewilligung für die letzte aktive Veredelung gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Waren vor der Wiederausfuhr auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, aus der die Veredelungserzeugnisse entstanden sind;

2. "Abrechnung" die Abrechnung gemäß Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3;

3. "Empfänger" den Inhaber einer Lizenz oder einer Zulassung für die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, der die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren auf diesem Festlandsockel oder in dieser ausschließlichen Wirtschaftszone erhält oder Vorkehrungen für deren Erhalt getroffen hat;

4. "Erhalt" die physische Ankunft der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren beim Empfänger auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats.

Kapitel II
Vorschriften für Waren

Artikel 2 Empfänger

Der Empfänger gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 als Einführer.

Artikel 3 Erhalt der Waren

Der Erhalt der Waren gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 als Einfuhr.

Artikel 4 Abgabe einer Erklärung zum Erhalt

(1) Der Empfänger meldet den Erhalt mittels einer Erklärung zum Erhalt.

(2) Die Erklärung zum Erhalt wird unverzüglich und spätestens binnen 30 Tagen nach Erhalt unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört, abgegeben.

(3) Die Erklärung zum Erhalt muss die in Anhang I aufgeführten Datenelemente enthalten, und ihr sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen.

(4) Die Zollbehörde kann die Abgabe der Erklärung zum Erhalt auch auf anderem Wege als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestatten. In einem solchen Fall gibt der Empfänger die Erklärung zum Erhalt in einer der folgenden Formen ab:

  1. in Papierform unter Verwendung des Formulars in Anhang II im Original und als Kopie mit den entsprechenden Unterlagen zu den im Formular angegebenen Datenelementen;
  2. per E-Mail unter Verwendung desselben Formats wie das Formular in Anhang II mit den entsprechenden Unterlagen zu den im Formular angegebenen Datenelementen.

(5) Bei Eingang der Erklärung zum Erhalt überprüft die Zollbehörde die Gültigkeit der in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten CBAM-Kontonummer, registriert die Erklärung zum Erhalt und bestätigt den Eingang.

(6) Wird das in Absatz 4 Buchstabe a genannte Format verwendet, so verbleibt das Original der Erklärung zum Erhalt bei der Zollbehörde und der Empfänger erhält die Kopie von der Zollbehörde zurück, sobald die in Absatz 5 genannten Anforderungen erfüllt sind.

(7) Wird das in Absatz 4 Buchstabe b genannte Format verwendet, so sendet die Zollbehörde eine Übermittlungsbestätigung, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 5 erfüllt sind. Die Zollbehörde kann beschließen, nur eines der beiden in Absatz 4 genannten Formate zu akzeptieren. In einem solchen Fall stellt sie sicher, dass der Beschluss öffentlich zugänglich ist.

Kapitel III
Vorschriften für Veredelungserzeugnisse

Artikel 5 Person, die die Wiederausfuhranmeldung für die Veredelungserzeugnisse abgibt

Als Einführer für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 gilt die Person, die die Wiederausfuhranmeldung für Veredelungserzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 abgibt, oder - wenn die Wiederausfuhranmeldung von einem indirekten Zollvertreter im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird - die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wird.

Artikel 6 Wiederausfuhr von Veredelungserzeugnissen

Die Wiederausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, gilt als Einfuhr für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956.

Artikel 7 Angaben in der Abrechnung

Handelt es sich bei dem Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung, aus der die Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 entstanden sind, um dieselbe Person wie die Person, die die Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung abgibt oder für deren Rechnung die Wiederausfuhranmeldung abgegeben wird, so gibt diese Person in der Abrechnung Folgendes an:

  1. die CBAM-Kontonummer gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/956;
  2. den Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone des Mitgliedstaats, auf den bzw. in die diese Veredelungserzeugnisse verbracht werden sollen;
  3. das Ursprungsland der Waren.

Kapitel IV
Vorschriften für Waren und Veredelungserzeugnisse

Artikel 8 Angaben in der Wiederausfuhranmeldung, der Wiederausfuhrmitteilung oder der summarischen Ausgangsanmeldung

Werden Waren oder Veredelungserzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so sind in der Wiederausfuhranmeldung, der Wiederausfuhrmitteilung oder der summarischen Ausgangsanmeldung Angaben über den Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone des Mitgliedstaats, auf den bzw. in die diese Waren oder Veredelungserzeugnisse verbracht werden sollen, sowie zum Ursprungsland zu machen, wobei die im Datenelement 12 02.000 000 in Anhang B Titel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4 genannten Codes für zusätzliche Verweise zu verwenden sind. Bei Veredelungserzeugnissen ist in der Wiederausfuhranmeldung im Datenelement 12 04.000 000 nach Anhang B Titel II der genannten Durchführungsverordnung der Kommission auch die CBAM-Kontonummer der Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt, oder des indirekten Zollvertreters, der als zugelassener CBAM-Anmelder fungiert, anzugeben.

Artikel 9 Kontrollen durch die Zollbehörden

(1) Die Zollbehörden können eine Beschau der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren und Veredelungserzeugnisse vornehmen und Proben nehmen. Sie können auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Erklärung zum Erhalt, der Wiederausfuhranmeldung, der Wiederausfuhrmitteilung, der summarischen Ausgangsanmeldung oder der Abrechnung gemachten Angaben sowie das Vorhandensein, die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen.

(2) Die Zollbehörden können die Buchführung des Einführers im Sinne der Artikel 2 und 5 der vorliegenden Verordnung sowie andere Aufzeichnungen über die die Waren und Veredelungserzeugnissen betreffenden Geschäftsvorgänge oder vorangegangene oder nachfolgende Geschäftsvorgänge, die diese Waren und Veredelungserzeugnisse betreffen, überprüfen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen und Überprüfungen können beim Besitzer der Waren oder einem seiner Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an den in diesen Absätzen genannten Vorgängen beteiligten Personen und bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die aus geschäftlichen Gründen über die in jenen Absätzen genannten Unterlagen oder Daten verfügen.

Artikel 10 CBAM-Erklärung

(1) Der CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/956 für die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Waren wird eine Kopie der Erklärung zum Erhalt beigefügt.

(2) Der CBAM-Erklärung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/956 für die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Veredelungserzeugnisse wird eine Kopie der Abrechnung beigefügt, wenn die Person, die die Abrechnung vorlegt, dieselbe ist wie die Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung die Wiederausfuhranmeldung abgegeben wird.

Artikel 11 Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen sowie Gebühren und Kosten für Zolldienstleistungen

(1) In Bezug auf die Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen gilt sinngemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(2) In Bezug auf Gebühren und Kosten gilt sinngemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2025

1) ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).


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Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die elektronische Erklärung zum Erhalt für CBAM-Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone oder auf den Festlandsockel verbracht werden Anhang I

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegenden Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.

Die Datenanforderungen in diesem Anhang gelten für die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingereichte elektronische Erklärung zum Erhalt für CBAM-Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone oder auf den Festlandsockel verbracht werden.

Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für die elektronische Erklärung zum Erhalt für CBAM-Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone oder auf den Festlandsockel verbracht werden.

Titel II enthält die Formate, Kardinalitäten und gegebenenfalls Verweise auf Codelisten für die Datenelemente für die elektronische Erklärung zum Erhalt für CBAM-Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone oder auf den Festlandsockel verbracht werden.

Werden die Angaben in einer elektronischen Erklärung zum Erhalt für CBAM-Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone oder auf den Festlandsocke verbracht werden, in Form von Codes übermittelt, so ist die Codeliste in Titel III dieses Anhangs zu verwenden.

Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datenarten sind nachstehend aufgeführt.

a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch
binär Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Zwei Punkte vor der Längenkennung bedeuten, dass das Datenelement keine feste Länge hat, wobei die in der Längenkennung angegebene Zahl an Zeichen jedoch nicht überschritten werden darf. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1 1 Buchstabe, festgelegte Länge
n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben
n..5 bis zu 5 Ziffern
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

Es werden die folgenden Abkürzungen und Akronyme verwendet:

Abkürzung/Akronym

Bedeutung

D.E. Datenelement
Kard. Kardinalität
CL Codeliste in Titel III
Ref.-Nr. Referenznummer

Die Kardinalität bezeichnet die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung.

Es werden folgende Verweise auf Codelisten verwendet:

Kurzbezeichnung Quelle Definition
1. GEONOM-Code Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1470 der Kommission 1 Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 vereinbar sind.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren oder Anträgen und Entscheidungen, die Länder betreffen, die keine EU-Mitgliedstaaten, aber Vertragsparteien von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sind, ist der Ländercode nach ISO 3166 Alpha 2 zu verwenden; der Ländercode für Nordirland ist 'XI'.
2. Code nach dem Harmonisierten System Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 veröffentlicht.
3. KN-Code Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 veröffentlicht.
4. TARIC-Code Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen.
5. TARIC-Zusatzcode Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD (Unionscodes) bzw. über die Websites der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten (nationale Codes) einzusehen.
1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1470/oj).

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

Titel II
Formate, Kardinalitäten und Verweise auf geltende Codelisten für die gemeinsamen Datenanforderungen für die elektronische Erklärung zum Erhalt für CBAM-Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone oder auf den Festlandsockel verbracht werden

Abschnitt 1 - Einleitung

Dieser Titel enthält die Tabelle der Datenelemente mit den Formaten, Kardinalitäten und gegebenenfalls Verweisen auf Codelisten. Die Tatsache, dass bestimmte Daten nur unter bestimmten Umständen anzugeben sind, hat keinen Einfluss auf die in der Tabelle in Abschnitt 2 aufgeführten Datenelemente.

Abschnitt 3 enthält die Anmerkungen zu den Datenanforderungen mit Erläuterungen zu den Datenelementen.

Abschnitt 2 - Tabelle der Datenelemente

D.E. Ref.-Nr. Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs Format Kard. CL Anmerkungen
CBRD 01 00.000 000 Identifizierung des Empfängers
CBRD 01 01.000 000 Empfänger
CBRD 01 01.000 016 Name an..70 1x N
CBRD 01 01.010 000 Anschrift 1x N
CBRD 01 01.010 019 Straße und Hausnummer an..70 1x N
CBRD 01 01.010 021 Postleitzahl an..17 1x N
CBRD 01 01.010 022 Ort an..35 1x N
CBRD 01 01.010 020 Land a2 1x N Titel I Absatz 8 Ziffer 1
CBRD 01 01.020 000 Identifizierung
CBRD 01 01.020 229 EORI an..17 1x N
CBRD 01 01.020 123 TIN an..35 1x N
CBRD 01 01.030 000 CBAM-Kontonummer
CBRD 01 01.030 052 Kontonummer an..35
CBRD 02 00.000 000 Ort des Erhalts der betreffenden Waren
CBRD 02 01.000 000 Ort des Erhalts der betreffenden Waren
CBRD 02 01.010 000 GNSS-Koordinaten
CBRD 02 01.010 049 Breitengrad an..17 1x N
CBRD 02 01.010 050 Längengrad an..17 1x N
CBRD 02 01.020 000 Struktur
CBRD 02 01.020 016 Name an..70 1x N
CBRD 02 01.020 267 Identifikationsnummer binär 1x N
CBRD 03 00.000 000 Angemeldete betreffende Waren
CBRD 03 01.000 000 Warenangaben
CBRD 03 01.010 000 Warennummer 1x N
CBRD 03 01.010 056 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems an..6 1x N
CBRD 03 01.010 057 Code der Kombinierten Nomenklatur an2 1x N
CBRD 03 01.010 058 TARIC-Code an2 1x N
CBRD 03 01.020 000 Ursprungsland 1x N
CBRD 03 01.020 273 Code des Ursprungslands (nichtpräferenzieller Ursprung) a2 1x N Titel I Absatz 8 Ziffer 1
CBRD 03 01.030 000 Masse
CBRD 03 01.030 410 Rohmasse n..16,6 1x N
CBRD 03 01.030 408 Eigenmasse n..16,6 1x N
CBRD 03 01.040 000 Menge in besonderer Maßeinheit
CBRD 03 01.040 249 Maßeinheit an..4 1x N
CBRD 03 01.040 006 Menge n..16,6 1x N
CBRD 03 01.050 000 Bezeichnung der betreffenden Waren
CBRD 03 01.050 254 Text an..512 1x N
CBRD 04 00.000 000 Zuständiger Mitgliedstaat
CBRD 04 01.000 000 Zuständiger Mitgliedstaat
CBRD 04 01.010 020 Land a2 1x N
CBRD 05 00.000 000 Datum des Erhalts, Movement Reference Number (MRN)
CBRD 05 01.000 000 Datum des Erhalts, MRN
CBRD 05 01.000 000 Datum des Erhalts der betreffenden Ware
CBRD 05 01.010 207 Datum n8 1x N Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
CBRD 05 01.020 000 Versandbezugsnummer
CBRD 05 01.020 001 MRN an..35 1x N
CBRD 06 00.000 000 Zusätzliche Unterlagen und Informationen
CBRD 06 01.000 000 Zusätzliche Unterlagen und Informationen
CBRD 06 01.000 279 Bescheinigungen
CBRD 06 01.010 000 Bewilligungen 1x N
CBRD 06 01.010 404 CBAM-Zulassung 1x N
CBRD 06 01.010 052 Sonstige Bewilligungen 9x N
CBRD 06 01.020 000 Zusätzliche Verweise
CBRD 06 01.020 222 Zusätzliche Verweise 9x N
CBRD 06 01.020 451 Rechnung 9x N
CBRD 07 00.000 000 Authentifizierung der Bestätigung zum Erhalt
CBRD 07 01.000 000 Authentifizierung der Bestätigung zum Erhalt
CBRD 07 01.000 207 Datum n8 1x N Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
CBRD 07 01.000 016 Name des Empfängers an..35 1x N
CBRD 07 01.000 411 Unterschrift des Empfängers binär 1x N
CBRD 11 00.000 000 Angaben über zollrelevante Tätigkeiten
CBRD 11 01.000 000 Anmerkungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats
CBRD 11 01.000 207 Datum des Eingangs der Erklärung zum Erhalt n8 1x N Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
CBRD 11 01.000 001 Nummer der Erklärung zum Erhalt an..35 1x N
CBRD 11 01.000 009 Sonstige Bemerkungen an..512 1x N
CBRD 11 01.000 207 Datum n8 1x N Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
CBRD 11 01.000 016 Name an..70 1x N
CBRD 11 01.000 411 Unterschrift binär 1x N
CBRD 11 01.000 452 Stempel binär 1x N

Abschnitt 3 - Anmerkungen zu den Datenanforderungen

CBRD 01 01 ... Empfänger

Anzugeben sind hier alle relevanten Informationen über den Empfänger der betreffenden Waren, einschließlich EORI-Nummer und eine etwaige vom Drittland ausgestellte Identifikationsnummer (TIN) sowie Name und Anschrift. Anzugeben ist hier gegebenenfalls auch die CBAM-Kontonummer des Empfängers.

CBRD 02 01 ... Ort des Erhalts der betreffenden Waren

Anzugeben sind hier - sofern verfügbar - die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS) sowie der Name und die Identifikationsnummer der Struktur, in der die Waren zur Verfügung stehen.

CBRD 03 01 ... Warenangaben

Anzugeben sind alle relevanten Informationen über die betreffenden Waren.

CBRD 04 01 ... Zuständiger Mitgliedstaat

Anzugeben ist der Ländercode des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 dieser Durchführungsverordnung.

CBRD 05 01... Datum des Erhalts, Movement Reference Number (MRN)

Anzugeben ist das Datum des Erhalts der betreffenden Waren und - sofern verfügbar - die Versandbezugsnummer (MRN) für die betreffenden Waren.

CBRD 06 01 ... Zusätzliche Unterlagen und Informationen

Anzugeben sind hier alle verfügbaren Unterlagen und Informationen, einschließlich - sofern verfügbar - Bescheinigungen, CBAM-Zulassung oder andere Bewilligungen, zusätzliche Verweise. Im Falle des Verkaufs der betreffenden Waren ist die Rechnung beizufügen.

CBRD 07 01 ... Authentifizierung der Erklärung zum Erhalt

Anzugeben sind hier das Datum der Unterschrift, die Unterschrift und der Name des Empfängers der Erklärung zum Erhalt.

CBRD 11 01 ... Anmerkungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats

Die Datenelemente in CBRD 11 01 ... sind ausschließlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu verwenden. In dieser Klasse sind die Angaben zum Datum des Eingangs, die Referenznummer der Erklärung zum Erhalt sowie weitere Anmerkungen, das Datum, der Name, die Unterschrift und der Stempel der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu verwenden.

Titel III
Codes in Verbindung mit der elektronischen Erklärung zum Erhalt für CBAM-Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone oder auf den Festlandsockel verbracht werden

Abschnitt 1 - Einleitung

Dieser Titel enthält die Codes in Form von Codelisten, die in der elektronischen Erklärung zum Erhalt für CBAM-Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone oder auf den Festlandsockel verbracht werden, zu verwenden sind.

Abschnitt 2 - Codes in den Codelisten

Es sind keine codierten Angaben erforderlich.

.

Datenanforderungen für die nicht-elektronische Erklärung zum Erhalt für CBAM-Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone oder auf den Festlandsockel verbracht werden Anhang II


EUROPÄISCHE UNION
Erklärung zum Erhalt
( Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Kommission vom 31. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden)
 
Original

Für die zuständige Zollbehörde

1. Identifikation des Empfängers (Name, Anschrift, Kontaktdaten, EORI-Nummer und gegebenenfalls TIN des Empfängers)
2. Ort des Erhalts der betreffenden Waren (Koordinaten und Name oder Identifikationsnummer der Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone)
3. CBAM-Kontonummer
4. Angemeldete betreffende Waren
Warennummer - KN-Code (und gegebenenfalls TARIC-Code) Code des Ursprungslands (nichtpräferenzieller Ursprung) Roh- und Eigenmasse In besonderer Maßeinheit ausgedrückte Menge (falls zutreffend) Bezeichnung der betreffenden Ware
 
5. Zuständiger Mitgliedstaat (Mitgliedstaat, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört)
6. Datum des Erhalts der betreffenden Waren und gegebenenfalls Movement Reference Number (MRN)
7. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, Kopie der CBAM-Zulassung, zusätzliche Verweise (im Falle des Verkaufs der betreffenden Ware ist eine Rechnung beizufügen)
8. Datum Name des Empfängers Unterschrift des Empfängers

Nur von der Zollbehörde auszufüllen

Anmerkungen der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats
Datum des Eingangs der Erklärung zum Erhalt und Registrierungsnummer
Sonstige Bemerkungen
Datum Name Unterschrift Stempel/Anschrift

Anmerkung:

Der Text [oben] auf der Kopie der Erklärung zum Erhalt hat folgendermaßen zu lauten:

"Kopie

Für den Empfänger"


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