Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2213 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7303)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2213 vom 29.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere ist in Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.
(4) Insbesondere müssen gemäß Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von den zuständigen Behörden der im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen. In Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b bzw. Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 ist auch vorgesehen, dass die in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Zeitpunkten aufrechterhalten werden müssen.
(5) Nach Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Polen und Spanien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2079 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2079 haben Bulgarien, Frankreich, Deutschland, Italien, Litauen, Polen, die Slowakei und Spanien der Kommission neue HPAI-Ausbrüche in Geflügelhaltungsbetrieben in diesen Mitgliedstaaten gemeldet. Die Meldungen betrafen insbesondere zwei Ausbrüche bei Geflügel in der Oblast Plovdiv in Bulgarien, vier Ausbrüche bei Geflügel und drei Ausbrüche bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den Departements Loire-Atlantique, Pas-de-Calais, Lot-et-Garonne, Seine-Maritime, Charente-Maritime und Vendee in Frankreich, neun Ausbrüche bei Geflügel in den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen in Deutschland, vier Ausbrüche bei Geflügel in den Regionen Piemont und Venetien in Italien, einen Ausbruch bei Geflügel im Bezirk Klaipġda in Litauen, vier Ausbrüche bei Geflügel in den Woiwodschaften Warmińsko-Mazurskie und Wielkopolskie in Polen, vier Ausbrüche bei Geflügel in den Provinzen Valladolid und Toledo in Spanien sowie zwei Ausbrüche in der Slowakei, einen bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Region Trnava und einen bei Geflügel in der Region Žilinský.
(7) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland der Kommission einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb im District Fermanagh and Omagh in Nordirland gemeldet.
(8) Nach diesen neuen Ausbrüchen haben Bulgarien, Frankreich, Deutschland, Italien, Litauen, Polen, die Slowakei und Spanien sowie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.
(9) Darüber hinaus hat die zuständige Behörde Polens beschlossen, angrenzend an die Schutz- und Überwachungszonen, die nach mehreren Ausbrüchen in einem Gebiet in der Woiwodschaft Wielkopolskie mit erhöhtem Risiko für die Ausbreitung der HPAI abgegrenzt wurden, eine weitere Sperrzone einzurichten.
(10) Außerdem hat die zuständige Behörde Italiens beschlossen, angrenzend an die Schutz- und Überwachungszonen, die nach mehreren Ausbrüchen in einem Gebiet in der Provinz Venetien mit erhöhtem Risiko für die Ausbreitung der HPAI abgegrenzt wurden, eine weitere Sperrzone einzurichten.
(11) Ferner hat die zuständige Behörde Spaniens beschlossen, angrenzend an die Schutz- und Überwachungszonen, die nach mehreren Ausbrüchen in einem Gebiet in der Provinz Valladolid mit erhöhtem Risiko für die Ausbreitung der HPAI abgegrenzt wurden, eine weitere Sperrzone einzurichten.
(12) Die Kommission hat die von Bulgarien, Frankreich, Deutschland, Italien, Litauen, Polen, der Slowakei, Spanien und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den genannten Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen und die Grenzen der weiteren Sperrzonen in Spanien, Italien und Polen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(13) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die von Bulgarien, Frankreich, Deutschland, Italien, Litauen, Polen, der Slowakei und Spanien sowie vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland sowie die von Spanien, Italien und Polen eingerichteten weiteren Sperrzonen rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(14) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Bulgarien, Deutschland, Italien, Polen und Spanien als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten nach den neuen HPAI-Ausbrüchen in diesen Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(15) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sind für Frankreich, Litauen, die Slowakei und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland derzeit keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen und für Spanien, Italien und Polen keine Gebiete als weitere Sperrzonen aufgeführt. Daher sollten die betreffenden Gebiete in dem genannten Anhang in Bezug auf Frankreich, Litauen, die Slowakei und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland nun als Schutz- und Überwachungszonen sowie in Bezug auf Spanien, Italien und Polen als weitere Sperrzonen gelistet werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach den jüngsten HPAI-Ausbrüchen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingerichteten Zonen sowie der Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(16) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(18) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Oktober 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2079 der Kommission vom 13. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2025/2079, 16.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2079/oj).
| Anhang |
| ENDE |