Durchführungsverordnung (EU) 2025/2246 der Kommission vom 7. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 hinsichtlich der Mindestkontrollhäufigkeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2246 vom 10.11.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen des Kontrollplans für Kontaminanten in Lebensmitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden, müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission 2 hinsichtlich der Mindestkontrollhäufigkeit für verschiedene Waren einhalten.
(2) Die Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 werden anhand der Risikolage festgelegt. Die seit ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass die Mindestkontrollhäufigkeit für bestimmte Erzeugnisse nicht angemessen ist.
(3) Insbesondere geht aus den von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten hervor, dass bei unverarbeitetem Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel ein geringes Risiko von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 3 besteht. Die Mindestkontrollhäufigkeit für dieses Fleisch, einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse, gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 sollte daher gesenkt werden.
(4) Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zeigen auch, dass bei Eiern ein geringes Risiko von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/915 besteht. Für Metalle in Eiern ist in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt. Daher sollte die Mindestkontrollhäufigkeit für frische Hühnereier und andere Eier gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 gesenkt werden, und die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 für Kontrollen hinsichtlich verschiedener Metalle festgelegte Mindesthäufigkeit der Probenahme von 10 % sollte nicht für die Kategorie "frische Hühnereier und andere Eier" gelten.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Da sich die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 festgelegten Bestimmungen auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der genannten Durchführungsverordnung vorzunehmenden Änderungen erstmals für den Plan für das Jahr 2026 gelten. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2026 gelten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (ABl. L 162 vom 17.06.2022 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/932/oj).
3) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).
4) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).
| Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 Buchstabe a wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) die Einträge für "unverarbeitetes Rindfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)", "unverarbeitetes Fleisch von Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)" und "unverarbeitetes Schweinefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)" erhalten folgende Fassung:
| "Unverarbeitetes Rindfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | Mindestens 0,01 % der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere |
| Unverarbeitetes Fleisch von Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | Mindestens 0,002 % der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere |
| Unverarbeitetes Schweinefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | Mindestens 0,0015 % der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere" |
b) der Eintrag für "unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)" erhält folgende Fassung:
| "Unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) mindestens 1 Probe je 5.000 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht)" |
c) der Eintrag für "frische Hühnereier und andere Eier" erhält folgende Fassung:
| "Frische Hühnereier und andere Eier | Mindestens 1 Probe je 5.000 Tonnen jährlich erzeugter Eier" |
2. Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Die Mitgliedstaaten führen jährlich Kontrollen von 'Metallen' bei mindestens 10 % der Proben aus jeder Produktgruppe gemäß der Tabelle in diesem Anhang durch, mit Ausnahme der Produktgruppen 'frische Hühnereier und andere Eier', 'Krebstiere und Muscheln', 'Öle tierischen und marinen Ursprungs' sowie 'verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs'."
| ENDE |