Durchführungsverordnung (EU) 2025/2249 der Kommission vom 10. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf die Auflistung der geregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sowie auf die Maßnahmen hinsichtlich geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge
(ABl. L 2025/2249 vom 11.11.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Absätze 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurde eine Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQPs") erstellt.
Zudem wurden Schutzmaßnahmen festgelegt, um das Auftreten dieser Schädlinge auf bestimmten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu verhindern.
(2) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthält die Liste der RNQPs und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen. Anhang V der genannten Durchführungsverordnung enthält die Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von RNQPs auf bestimmten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.
(3) Um der jüngsten aktualisierten Fassung der mit der List of Prokaryotic names with Standing in Nomenclature 3 und dem Index Fungorum 4 festgelegten internationalen Nomenklatur Rechnung zu tragen, sollten die Namen der Schädlinge Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al., Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al., Diaporthe phaseolorum var. sojae Lehman, Gibberella fujikuroi Sawada, Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al., Xanthomonas euvesicatoria Jones et al., Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al., Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. und Xanthomonas perforans Jones et al. in den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 jeweils durch Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. 5, Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. 6, Diaporthe sojae Lehman 7, Fusarium fujikuroi Nirenberg 8, Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. 9, Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. 10, Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. 11, Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. 12 und Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. 13 ersetzt werden.
(4) Gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der durch die Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 geänderten Fassung ist im Pflanzengesundheitszeugnis mit Wirkung vom 6. Juli 2026 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" anzugeben, welcher besonderen Anforderung genügt wird, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere verschiedene Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen.
Diese Angabe muss den vollständigen Wortlaut der betreffenden Anforderung enthalten.
Im Fall von RNQPs muss die Angabe auch die betreffende Kategorie der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten.
Diese Bestimmungen müssen unbeschadet der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelten.
(5) Im Hinblick auf die Änderung von Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sollten einige Teile des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 angepasst werden, damit Drittländer im Pflanzengesundheitszeugnis die betreffende ergriffene Maßnahme angeben können und die Mitgliedstaaten die entsprechenden Einfuhrkontrollen einfacher und wirksamer durchführen können.
(6) Insbesondere sind in Anhang V Teile A, B, G und I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 die Maßnahmen in Bezug auf RNQP und die entsprechenden Pflanzen in Textform aufgeführt. Sie sind daher in Tabellen zu überführen, damit die verschiedenen Optionen klarer ersichtlich sind.
Aus demselben Grund sollten in den Teilen C, D, E, F, H, J und K des genannten Anhangs auch die einzelnen Zeilen der bestehenden Tabellen nummeriert werden.
(7) Darüber hinaus sollten die Schädlinge und ihre jeweilige taxonomische Gruppe in den Tabellen in allen Teilen von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Dies ist notwendig, damit diese Listen für die zuständige Behörde, die Unternehmer und andere Leser übersichtlicher und leichter zu verwenden sind.
(8) Da die Codes der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) für alle RNQPs in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 angegeben sind, ist es nicht mehr erforderlich, sie in Anhang V dieser Verordnung aufzuführen.
Sie sollten daher aus diesem Anhang gestrichen werden.
(9) Aus Gründen der Genauigkeit sollte bei den wissenschaftlichen Bezeichnungen der Schädlinge zudem stets der jeweilige Autor mit angegeben werden.
Daher sollten die wissenschaftlichen Bezeichnungen der Schädlinge in allen Teilen des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, in denen diese Angabe fehlt, um den Namen des jeweiligen Autors ergänzt werden.
(10) Zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen sollten die Art des Materials, für das sie gelten, sowie die jeweiligen Pflanzenarten angegeben werden.
Darüber hinaus sollte jeweils in der dritten Spalte der Tabellen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Wortlaut "amtliche Feststellung" eingefügt werden, um für Kohärenz mit den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung zu sorgen.
(11) Sind in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 nur Maßnahmen für die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union vorgesehen, so sollten dieselben Maßnahmen im Sinne eines diskriminierungsfreien Ansatzes auch für die Einfuhr dieser Pflanzen aus Drittländern in die Union vorgesehen werden.
Dies gilt für die Maßnahmen betreffend Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al., Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet, Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld, Puccinia horiana P. Hennings, Aculops fuchsiae Keifer, Opogona sacchari Bojer, Rhynchophorus ferrugineus (Olivier), Impatiens necrotic spot tospovirus und Tomato spotted wilt tospovirus in Teil C, Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr., Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet, Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow und Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld in Teil D, Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell, Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk, Stromatinia cepivora Berk. und Tomato spotted wilt tospovirus in Teil H.
(12) In Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist es im Fall von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev in Teil A, Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev, Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., Chrysanthemum stunt viroid und Potato spindle tuber viroid in Teil C, Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev in Teil E, Verticillium dahliae Kleb., Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev in Teil H und Verticillium dahliae Kleb. und Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao in Teil J angezeigt, bei Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen die Verbringung der betreffenden Pflanzen aus Gebieten, die von der zuständigen Behörde als frei von diesen Schädlingen befunden wurden, innerhalb des Gebiets der Union sowie ihre Einführung in das Gebiet der Union zu gestatten, da diese Schädlinge in anderen Teilen der Welt nicht sehr verbreitet sind.
(13) In Teil G des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, insbesondere im Fall von Botrytis cinerea de Bary, Colletotrichum lini Westerdijk, Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips, Diaporthe sojae Lehman und Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell, erfordert eine der Maßnahmen, dass das Saatgut einer für die Bekämpfung der spezifischen Schädlinge zugelassenen Behandlung unterzogen wurde.
Aus Gründen der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass diese Zulassung von der zuständigen Behörde zu erteilen ist.
(14) Die Anhänge IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden.
(15) Zur Wahrung der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten wie Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2024/3115, wonach in den Pflanzengesundheitszeugnissen der vollständige Wortlaut der für die betreffende Kategorie von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen geltenden Option in Bezug auf unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge anzugeben ist.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Anhänge IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. Juli 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2025
1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
3) Parte, A. C., Sardà Carbasse, J., Meier-Kolthoff, J. P., Reimer, L. C., und Göker, M. (2020), List of Prokaryotic names with Standing in Nomenclature (LPSN) moves to the DSMZ, International Journal of Systematic and Evolutionary Microbiology, 70, 5607-5612; DOI: 10.1099/ijsem.0.004332.
4) https://www.indexfungorum.org/.
5) EPPO (2024) Clavibacter insidiosus. EPPO-Datenblätter zu Schädlingen, deren Regelung empfohlen wird. https://gd.eppo.int.
6) EPPO (2024) Clavibacter michiganensis. EPPO-Datenblätter zu Schädlingen, deren Regelung empfohlen wird. https://gd.eppo.int.
7) https://gd.eppo.int/taxon/DIAPPS.
8) https://www.speciesfungorum.org/GSD/GSDspecies.asp?RecordID=314213.
9) EPPO (2024) Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli. EPPO-Datenblätter zu Schädlingen, deren Regelung empfohlen wird. https://gd.eppo.int.
10) EPPO (2024) Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria. EPPO-Datenblätter zu Schädlingen, deren Regelung empfohlen wird. https://gd.eppo.int.
11) EPPO (2024) Xanthomonas citri pv. fuscans. EPPO-Datenblätter zu Schädlingen, deren Regelung empfohlen wird. https://gd.eppo.int.
12) EPPO (2024) Xanthomonas hortorum pv. gardneri. EPPO-Datenblätter zu Schädlingen, deren Regelung empfohlen wird. https://gd.eppo.int.
13) EPPO (2024) Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans. EPPO-Datenblätter zu Schädlingen, deren Regelung empfohlen wird. https://gd.eppo.int.
14) Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3115/oj).
.
Die Anhänge IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden wie folgt geändert:
1. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In Teil A wird in der Tabelle in der ersten Spalte der Verweis auf "Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN]" durch "Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. [CORBIN]" ersetzt;
b) in Teil B wird in der Tabelle in der ersten Spalte der Verweis auf "Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU]" durch "Fusarium fujikuroi Nirenberg [GIBBFU]" ersetzt;
c) in Teil D wird die erste Spalte der Tabelle wie folgt geändert:
i) Der Verweis auf "Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]" wird durch "Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. [XANTEU]" ersetzt;
ii) der Verweis auf "Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. [XANTGA]" wird durch "Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morini ère et al. [XANTGA]" ersetzt;
iii) der Verweis auf "Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]" wird durch "Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. [XANTPF]" ersetzt;
d) in Teil F wird die erste Spalte der Tabelle wie folgt geändert:
i) Der Verweis auf "Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]" wird durch "Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]" ersetzt;
ii) der Verweis auf "Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. [XANTPH]" wird durch "Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. [XANTPH]" ersetzt;
iii) der Verweis auf "Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. [XANTFF]" wird durch "Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. [XANTFF]" ersetzt;
iv) der Verweis auf "Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]" wird durch "Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. [XANTEU]" ersetzt;
v) der Verweis auf "Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. [XANTGA]" wird durch "Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morini ère et al. [XANTGA]" ersetzt;
vi) der Verweis auf "Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]" wird durch "Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. [XANTPF]" ersetzt;
e) in Teil H wird in der Tabelle der Verweis auf "Diaporthe phaseolorum var. sojae Lehman [DIAPPS]" durch "Diaporthe sojae Lehman [DIAPPS]" ersetzt;
f) Teil I wird wie folgt geändert:
i) Der Verweis auf "Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]" wird durch "Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. [XANTEU]" ersetzt;
ii) der Verweis auf "Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. [XANTGA]" wird durch "Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morini ère et al. [XANTGA]" ersetzt;
iii) der Verweis auf "Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]" wird durch "Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. [XANTPF]" ersetzt;
2. Anhang V erhält folgende Fassung:
"Anhang V
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Teil A
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Futterpflanzensaatgut
Abschnitt 1. Feldbesichtigung
- Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Futterpflanzensaatgut erzeugt wird, um festzustellen, ob RNQPs auftreten, und um sicherzustellen, dass die für RNQPs geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 1 nicht überschritten werden:
Tabelle 1: Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den Feldbeständen zur Saatguterzeugung bei Feldbesichtigungen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) | Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
| 1. | Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. | Medicago sativa L. | 0 % | 0 % | 0 % |
| 2. | Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev | Medicago sativa L. | 0 % | 0 % | 0 % |
Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
- Die in Nummer 1 genannten Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben.
Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem für den Nachweis der betreffenden RNQPs am besten geeigneten Zeitpunkt durchgeführt.
- Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.
Der von der zuständigen Behörde zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 %.
- Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 2. Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut
- Die zuständige Behörde:
- nimmt amtliche Proben von Partien von Futterpflanzensaatgut;
- ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
- vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
- überwacht die unter Nummer 2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
- Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Futterpflanzensaatguts nach den neuesten internationalen Methoden vor.
Außer bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige Behörde mindestens 5 % der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle.
Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
- Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und diese Probenahme wird amtlich überwacht.
Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen.
Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle gemäß Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG Anwendung.
- Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 3. Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten
Die zuständige Behörde oder die Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führen zusätzliche Inspektionen oder andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 2 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs oder der durch diese RNQPs verursachten Symptome ergriffen wurden.
Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 2: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, gegebenenfalls mit Kategorie | Maßnahmen |
| Bakterien |
| 1. | Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. | Saatgut von: Medicago sativa L. Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. befunden wurde;
oder
- der Feldbestand auf Flächen gewachsen ist, auf denen in den letzten drei Jahren vor der Aussaat kein Medicago sativa L. gestanden hat, und keine Symptome von Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. bei Inspektionen auf der Produktionsfläche festgestellt wurden bzw. keine Symptome von Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. bei der Vorkultur auf benachbarten Beständen von Medicago sativa L. festgestellt wurden;
oder
- der Feldbestand zu einer Sorte gehört, die als besonders resistent gegenüber Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. gilt, und der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,1 % nicht überschreitet;
|
| Nematoden |
| 2. | Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev | Saatgut von: Medicago sativa L. Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
oder
- auf der Produktionsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden, in den beiden Vorjahren keine der wichtigsten Wirtspflanzen angebaut wurden und angemessene Hygienemaßnahmen getroffen wurden, um einen Befall am Erzeugungsort zu verhindern;
oder
- auf der Produktionsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden und bei Labortests einer repräsentativen Probe kein Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev gefunden wurde;
oder
- das Saatgut einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen und bei anschließenden Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden wurde.
|
Teil B
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Getreidesaatgut
Abschnitt 1. Feldbesichtigung
- Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Getreidesaatgut erzeugt wird, um zu bestätigen, dass die für RNQPs geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 1 nicht überschritten werden:
Tabelle 1: Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den Feldbeständen zur Saatguterzeugung bei Feldbesichtigungen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) | Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
| Pilze und Oomyzeten |
| 1. | Gibberella fujikuroi Sawada | Oryza sativa L. | Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. | Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. | Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1): Nicht mehr als 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2): Nicht mehr als 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. |
| Nematoden |
| 2. | Aphelenchoides besseyi Christie | Oryza sativa L. | 0 % | 0 % | 0 % |
Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
- Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Feldbesichtigung erlauben.
Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem für den Nachweis der betreffenden RNQPs am besten geeigneten Zeitpunkt durchgeführt.
- Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.
Mindestens 5 % der für die Saatguterzeugung bestimmten Feldbestände werden amtlich geprüft.
- Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 2. Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut
- Die zuständige Behörde:
- nimmt amtliche Proben von Partien von Getreidesaatgut;
- ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
- vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter ihrer amtlichen Überwachung gezogen wurden;
- überwacht die unter Nummer 2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
- Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Getreidesaatguts nach den neuesten internationalen Methoden vor.
Außer bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige Behörde mindestens 5 % der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle.
Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
- Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird durch die zuständige Behörde amtlich überwacht.
Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen.
Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle gemäß Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG Anwendung.
- Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 3. Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt zusätzliche Inspektionen oder andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass bei Saatgut von Oryza sativa L. die Maßnahmen gemäß Tabelle 2 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs ergriffen wurden.
Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 2: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen | Maßnahmen |
| Nematoden |
| 1. | Aphelenchoides besseyi Christie | Saatgut von: Oryza sativa L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aphelenchoides besseyi Christie befunden wurde;
oder
- das Saatgut amtlich mit geeigneten Tests an einer repräsentativen Probe jeder Partie untersucht und als frei von Aphelenchoides besseyi Christie befunden wurde;
oder
- das Saatgut einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi Christie unterzogen wurde.
|
Teil C
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen | Maßnahmen |
| Bakterien |
| 1. | Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eribotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde, und Pflanzen mit Symptomen eines Befalls mit diesem Schädling sowie alle benachbarten Wirtspflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
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| 2. | Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Actinidia Lindl. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto befunden wurde;
oder
- eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
- während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto festgestellt;
oder
- die folgenden Anforderungen sind erfüllt:
- Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto wurden an nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche festgestellt, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen wurden unverzüglich entfernt und vernichtet;
und
- ein repräsentativer Anteil der übrigen symptomfreien Pflanzen wurde beprobt und auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von diesem Schädling befunden;
und
- die Pflanzen wurden vor dem Inverkehrbringen stichprobenweise auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von diesem Schädling befunden.
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| 3. | Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
oder
- an nicht mehr als 2 % der Pflanzen der Partie bei Inspektionen während der letzten Vegetationsperiode zu für den Nachweis von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie geeigneten Zeitpunkten Symptome festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle Pflanzen mit Symptomen in unmittelbarer Nähe unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
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| 4. | Spiroplasma citri Saglio | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Citrus L., Hybriden von Citrus L., Fortunella Swingle, Hybriden von Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Hybriden von Poncirus Raf. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die zu dem für den Nachweis von Spiroplasma citri Saglio am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurden;
und
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurde;
oder
- die Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen der Pflanzen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt in der letzten Vegetationsperiode als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurde;
oder
- nicht mehr als 2 % der Pflanzen bei einer Inspektion zu dem für den Nachweis von Spiroplasma citri Saglio geeigneten Zeitpunkt während der letzten Vegetationsperiode Symptome aufwiesen, und alle Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
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| 5. | Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Prunus L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen sowie die benachbarten Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, außer wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. verursacht werden;
oder
- an nicht mehr als 2 % der Pflanzen der Partie bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle Pflanzen mit Symptomen auf der Produktionsfläche und in unmittelbarer Nähe sowie die benachbarten Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, außer wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. verursacht werden;
oder
- bei immergrünen Arten die Pflanzen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurden.
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| 6. | Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. | Saatgut von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde.
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das:
- aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde.
und
- die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten.
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| 7. | Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. | Saatgut von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das:
- aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde;
oder
- aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde;
und
- die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten.
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| 8. | Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. | Saatgut von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das:
- aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde;
und
- die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten.
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| 9. | Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. | Saatgut von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das:
- aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden wurde;
oder
- aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde;
und
- die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten.
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| Pilze und Oomyzeten |
| 10. | Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Castanea L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. befunden wurde;
oder
- seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. festgestellt wurden;
oder
- Pflanzen mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. entfernt wurden, und die verbleibenden Pflanzen wöchentlich kontrolliert wurden, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union visuell auf der Produktionsfläche keine Symptome festgestellt wurden.
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| 11. | Dothistroma pini Hulbary Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Pinus L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow befunden wurde;
oder
- auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow verursachten Symptome festgestellt wurden;
oder
- geeignete Behandlungen gegen Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow durchgeführt wurden, und die Pflanzen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union untersucht und als frei von Symptomen eines Befalls mit diesen Schädlingen befunden wurden.
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| 12. | Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut, von: Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., außer R. simsii L., Viburnum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde;
oder
- während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode an Wirtspflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt wurden;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Pflanzen auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde;
und
- für alle Wirtspflanzen im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie gilt:
- Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischer Pflanzen wurden bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld auf diesen Pflanzen festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld durchgeführt;
und
- nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
- an diesen Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt;
oder
- eine repräsentative Probe dieser für eine Ausfuhr in die Union bzw. für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden;
und
- für alle anderen Pflanzen am Erzeugungsort gilt:
- an diesen Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt;
oder
- eine repräsentative Probe dieser für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden;
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| 13. | Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni | Saatgut von: Helianthus annuus L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden wurde;
oder
- bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode auf der Produktionsfläche keine Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt wurden;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt;
und
- bei diesen Inspektionen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet;
und
- bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni geeigneten Zeitpunkten durchgeführt;
und
- alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet;
und
- bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden;
und
- es wurde eine repräsentative Probe jeder Partie getestet und als frei von diesem Schädling befunden;
oder
- das Saatgut einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.
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| 14. | Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Citrus L., Hybriden von Citrus L., Fortunella Swingle, Hybriden von Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Hybriden von Poncirus Raf. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während dieser Periode als frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
oder
- nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie während der letzten Vegetationsperiode bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley geeigneten Zeitpunkten Symptome aufwiesen und diese Pflanzen mit Symptomen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
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| 15. | Puccinia horiana P. Hennings | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Chrysanthemum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die in den vorangegangenen drei Monaten mindestens einmal monatlich kontrolliert wurden, und auf der Produktionsfläche keine Symptome von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden;
oder
- Mutterpflanzen mit Symptomen von Puccinia horiana Hennings sowie Pflanzen im Umkreis von 1 m entfernt und vernichtet wurden, und die Pflanzen einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit diesem Schädling befunden wurden.
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| Insekten und Milben |
| 16. | Aculops fuchsiae Keifer | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Fuchsia L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aculops fuchsiae Keifer befunden wurde;
oder
- an den Pflanzen oder den Mutterpflanzen, von denen sie stammen, bei Inspektionen auf der Produktionsfläche während der vorangegangenen Vegetationsperiode zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt keine Symptome von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden;
oder
- die Pflanzen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung unterzogen wurden und bei einer anschließenden Kontrolle als frei von Symptomen eines Befalls mit Aculops fuchsiae Keifer befunden wurden.
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| 17. | Opogona sacchari Bojer | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Opogona sacchari Bojer befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, in der bei Inspektionen, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union mindestens alle drei Monate stattfanden, keine Symptome oder Anzeichen von Opogona sacchari Bojer festgestellt wurden;
oder
- auf der Produktionsfläche ein System zur Überwachung und Tilgung der Population von Opogona sacchari Bojer und zur Entfernung befallener Pflanzen angewandt wird, und jede Partie vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von Symptomen von Opogona sacchari Bojer befunden wurde.
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| 18. | Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen und Arten gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabau, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinate Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortune (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde;
oder
- die Pflanzen:
- in den zwei Jahren vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union in einem Gebiet angezogen wurden,
- wo sie unter physischer Isolation gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) gehalten wurden;
oder
- wo geeignete Präventivbehandlungen gegen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) angewandt wurden;
und
- mindestens alle vier Monate Inspektionen unterzogen werden, die bestätigen, dass sie frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) sind.
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| Nematoden |
| 19. | Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von: Allium sp. L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
oder
- die Pflanzen kontrolliert wurden, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden;
oder
- die Zwiebeln auf der Grundlage von Inspektionen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt wurden.
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| 20. | Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L., Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
oder
- die Pflanzen kontrolliert wurden, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden;
oder
- die Zwiebeln auf der Grundlage von Inspektionen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt wurden.
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| Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
| 21. | Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Malus Mill. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurden; und
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
oder
- an nicht mehr als 2 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle anderen Pflanzen mit Symptomen in unmittelbarer Nähe unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, und in den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen festgestellt wurden, eine repräsentative Probe der verbleibenden Pflanzen ohne Symptome getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 22. | Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Prunus L. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurden; und
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
oder
- an nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle Pflanzen mit Symptomen in unmittelbarer Nähe unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, und in den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen festgestellt wurden, eine repräsentative Probe der verbleibenden Pflanzen ohne Symptome getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 23. | Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Pyrus L. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden; und
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
oder
- die Pflanzen auf der Produktionsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
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| 24. | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Lavandula L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. ist;
oder
- bei Inspektionen der Partie in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt wurden;
oder
- Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. entfernt und vernichtet wurden, und die Partie anhand einer repräsentativen Probe der übrigen Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 25. | Chrysanthemum stunt viroid | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurde;
oder
- die Pflanzen über drei Vermehrungsgenerationen aus Beständen stammen, die untersucht und als frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurden.
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| 26. | Citrus exocortis viroid | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Citrus L. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Citrus exocortis viroid befunden wurden; und
- die Pflanzen in einem Gebieten erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Citrus exocortis viroid befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen der Pflanzen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt als frei von Citrus exocortis viroid befunden wurde.
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| 27. | Citrus tristeza virus (EU-Isolate) | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Citrus L., Hybriden von Citrus L., Fortunella Swingle, Hybriden von Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Hybriden von Poncirus Raf. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die in den letzten drei Jahren getestet und als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurden; und
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurde;
oder
- die Pflanzen auf einer Produktionsfläche unter physischem Schutz gegen Vektoren angezogen wurden und durch stichprobenartige Tests der Pflanzen zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurden;
oder
- bei einem positiven Testergebnis hinsichtlich des Auftretens von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) in einer Partie alle Pflanzen einzeln untersucht und nicht mehr als 2 % dieser Pflanzen positiv getestet wurden, und die als befallen befundenen Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
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| 28. | Impatiens necrotic spot tospovirus | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Begonia x hiemalis, Fotsch, Hybriden von Impatiens L. New Guinea | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden;und
- auf der Produktionsfläche während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus festgestellt wurden;
oder
- alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus aufwiesen, entfernt wurden, und eine repräsentative Probe der für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 29. | Potato spindle tuber viroid | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurde;
oder
- am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- die Pflanzen anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden.
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| 30. | Plum pox virus | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantine Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) K. Schneid, Prunus domestica ssp. Itálica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., Prunus L. anfällig für Plum pox virus | Amtliche Feststellung, dass vegetativ vermehrte Unterlagen von Prunus von Mutterpflanzen stammen, die in den vorangegangenen fünf Jahren beprobt und getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurden;und
- das Vermehrungsmaterial in einem Gebiet erzeugt wurde, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plum pox virus befunden wurde;
oder
- auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit keine Symptome von Plum pox virus festgestellt wurden, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
oder
- an nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit Symptome von Plum pox virus festgestellt wurden, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, und in den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen festgestellt wurden, eine repräsentative Probe der verbleibenden Pflanzen ohne Symptome getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
Trifft Buchstabe c zu, kann ein repräsentativer Anteil der Pflanzen, die bei der Inspektion keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, auf der Grundlage einer Bewertung des bei einem Auftreten des Schädlings bestehenden Befallsrisikos dieser Pflanzen beprobt und getestet werden. |
| 31. | Tomato spotted wilt tospovirus | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Hybriden von Impatiens L. New Guinea, Pelargonium L. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis (Pergande) und Thrips tabaci Lindeman) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden;und
- auf der Produktionsfläche während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt wurden;
oder
- alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, entfernt wurden, und eine repräsentative Probe der für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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Teil D
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt bei bestimmten Pflanzenarten Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen | Maßnahmen |
| Pilze und Oomyzeten |
| 1. | Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Castanea sativa Mill. | Amtliche Feststellung, dass:
- das forstliche Vermehrungsgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. befunden wurde;
oder
- auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. festgestellt wurden;
oder
- forstliches Vermehrungsgut mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. entfernt wurde und das verbleibende Material wöchentlich kontrolliert wurde und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor der Ausfuhr dieses Materials in die Union bzw. vor der Verbringung dieses Materials innerhalb der Union auf der Produktionsfläche keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden.
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| 2. | Dothistroma pini Hulbary Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Pinus L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das forstliche Vermehrungsgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow befunden wurde;
oder
- auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow verursachten Symptome festgestellt wurden;
oder
- auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen gegen Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow durchgeführt wurden und das forstliche Vermehrungsgut vor seiner Ausfuhr in die Union bzw. vor seiner Verbringung innerhalb der Union untersucht und als frei von Symptomen eines Befalls mit diesen Schädlingen befunden wurde.
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| 3. | Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut, von: Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das forstliche Vermehrungsgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde;
oder
- während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am forstlichen Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt wurden;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- forstliches Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld und sämtliches forstliches Vermehrungsgut samt anhaftender Erde im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde;
und
- für sämtliches forstliches Vermehrungsgut im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie das restliche forstliche Vermehrungsgut der betroffenen Partie gilt:
- innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen forstlichen Vermehrungsguts wurden auf diesem forstlichen Vermehrungsgut bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt;
und
- nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
- an diesem forstlichen Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt;
oder
- eine repräsentative Probe dieses für eine Ausfuhr in die Union bzw. für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden;
und
- für sämtliches anderes forstliches Vermehrungsgut am Erzeugungsort gilt:
- an diesem forstlichen Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt;
oder
- eine repräsentative Probe dieses für eine Ausfuhr in die Union bzw. für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden.
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Teil E
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsesaatgut
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen | Maßnahmen |
| Bakterien |
| 1. | Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. | Saatgut von: Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 2. | Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. | Saatgut von: Phaseolus vulgaris L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kontrolliert und als frei von Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- eine repräsentative Probe der Samen getestet und dabei als frei von Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. befunden wurde.
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| 3. | Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. | Saatgut von: Phaseolus vulgaris L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- der Feldbestand, von dem das Saatgut geerntet wurde, zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kontrolliert und als frei von Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- eine repräsentative Probe des Saatguts getestet und dabei als frei von Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. befunden wurde.
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| 4. | Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. | Saatgut von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde.
|
| 5. | Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. | Saatgut von: Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 6. | Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. | Saatgut von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
|
| 7. | Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. | Saatgut von: Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
|
| 8. | Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. | Saatgut von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 9. | Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. | Saatgut von: Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 10. | Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. | Saatgut von: Capsicum annuum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
|
| 11. | Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. | Saatgut von: Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.befunden wurde;
oder
- bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
|
| Insekten und Milben |
| 12. | Acanthoscelides obtectus (Say) | Saatgut von: Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Acanthoscelides obtectus (Say) befunden wurde;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung zu dem für den Nachweis von Acanthoscelides obtectus (Say) am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
|
| 13. | Bruchus pisorum (Linnaeus) | Saatgut von: Pisum sativum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bruchus pisorum (Linnaeus) befunden wurde;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung zu dem für den Nachweis von Bruchus pisorum (Linnaeus) am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
|
| 14. | Bruchus rufimanus Boheman | Saatgut von: Vicia faba L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bruchus rufimanus Boheman befunden wurde;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung zu dem für den Nachweis von Bruchus rufimanus Boheman am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
|
| Nematoden |
| 15. | Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev | Saatgut von: Allium cepa L., Allium porrum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
oder
- der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden;
oder
- die geernteten Samen nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurden;
oder
- das Pflanzgut einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen wurde, und die Samen nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden wurden.
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| Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
| 16. | Pepino mosaic virus | Saatgut von: Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pepino mosaic virus befunden wurde;
oder
- an den Pflanzen am Erzeugungsort in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Pepino mosaic virus verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino mosaic virus getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 17. | Potato spindle tuber viroid | Saatgut von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurde;
oder
- am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 18. | Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) | Saatgut von: Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Land stammt, das von der zuständigen Behörde nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
oder
- das Saatgut amtlich oder von Unternehmern unter amtlicher Überwachung der für das ToBRFV zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde;
oder
- im Fall einer Saatgutpartie, die von 30 oder weniger als 30 Mutterpflanzen stammt, die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen amtlich oder von dem Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden auf das ToBRFV getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden.
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| 19. | Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) | Saatgut von: Capsicum annuum L., außer Samen, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber ToBRFV resistent ist | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Land stammt, das von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
oder
- das Saatgut amtlich oder von Unternehmern unter amtlicher Überwachung der für das ToBRFV zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde;
oder
- im Fall einer Saatgutpartie, die von 30 oder weniger als 30 Mutterpflanzen stammt, die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen amtlich oder von dem Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden auf das ToBRFV getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden.
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Teil F
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Pflanzkartoffeln
Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden und die Schwellenwerte gemäß Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden und die Schwellenwerte gemäß Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, gegebenenfalls mit Kategorie. | Maßnahmen |
| 1. | Schwarzbeinigkeit (Dickeya spp. Samson et al.; Pectobacterium spp. Waldee emend.
Hauben et al.) | Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln | Amtliche Feststellung, dass der Vermehrungsbestand amtlichen Feldbesichtigungen durch die zuständige Behörde unterzogen wurde. |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut | Amtliche Feststellung, dass amtliche Inspektionen ergeben haben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Dickeya spp. Samson et al. und Pectobacterium spp. Waldee emend.
Hauben et al. sind. |
| 2. | Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk | Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln | Amtliche Feststellung, dass die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden. |
| 3. | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. | Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unter Berücksichtigung des möglichen Auftretens der Vektoren als frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. befunden wurde;
oder
- bei amtlichen Inspektionen des Vermehrungsbestands seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf der Produktionsfläche keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. festgestellt wurden.
oder
- die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden.
|
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut | Amtliche Feststellung, dass amtliche Inspektionen ergeben haben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind. |
| 4. | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. | Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln | Amtliche Feststellung, dass:
- am Erzeugungsort bei amtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt wurden;
oder
- alle Pflanzen auf der Produktionsfläche mit Symptomen samt ihren Tochterknollen entfernt und vernichtet wurden, und bei allen Beständen, in deren Aufwuchs Symptome festgestellt worden waren, Knollen aus jeder Partie amtlichen Nacherntetests unterzogen wurden zur Bestätigung, dass sie frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. sind.
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Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut | Amtliche Feststellung, dass amtliche Inspektionen ergeben haben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.sind. |
| 5. | Ditylenchus destructor Thorne | Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln | Amtliche Feststellung, dass die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden. |
| 6. | Mosaiksymptome, verursacht durch Viren, und Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus (EU-Isolate) | Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln | Amtliche Feststellung, dass der Vermehrungsbestand einer amtlichen Inspektion unterzogen wurde und der gemäß Tabelle 2 für die einzelnen Kategorien geltende Schwellenwert eingehalten wird. |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzkartoffeln von Mutterpflanzen stammen, die frei von Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S (EU-Isolate), Kartoffelvirus X (EU-Isolate), Kartoffelvirus Y und Blattrollvirus (EU-Isolate) sind, und einer der folgenden Maßnahmen unterzogen wurden:
- Wenn Methoden der Mikrovermehrung angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde an der Mutterpflanze festgestellt, ob diese Anforderung erfüllt ist;
oder
- Wenn Methoden der klonalen Selektion angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde am Klonbestand festgestellt, ob diese Anforderung erfüllt ist.
|
| 7. | Potato spindle tuber viroid | Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Klonbestand | Amtliche Feststellung, dass die amtlichen Untersuchungen oder Untersuchungen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde ergeben haben, dass der Klonbestand von Mutterpflanzen stammt, die frei von Potato spindle tuber viroid sind. |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut und Kartoffel-Basispflanzgut | Amtliche Feststellung, dass:
- keine Symptome von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden;
oder
- in jeder Partie Knollen amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurden.
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Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., zertifizierte Pflanzkartoffeln | Amtliche Feststellung, dass die amtliche Inspektion ergeben hat, dass die zertifizierten Pflanzkartoffeln frei von Potato spindle tuber viroid sind, und dass Tests durchgeführt werden, sollten Symptome eines Befalls mit diesem Schädling festgestellt werden. |
| 8. | Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. | Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln | Amtliche Feststellung, dass die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden. |
| 9. | Anzeichen von Virosen | Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln | Amtliche Feststellung, dass bei amtlichen Kontrollen der direkten Nachkommenschaft die Anzahl der Pflanzen, die Symptome aufweisen, den in Anhang IV Teil G genannten Prozentsatz nicht überschreiten. |
Zusätzlich zu den in Tabelle 1 genannten Maßnahmen führt die zuständige Behörde amtliche Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von RNQPs im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Tabelle 2: Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den Pflanzen, aus denen die zum Anpflanzen bestimmten Knollen gewonnen werden
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) | Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für Kartoffel-Vorstufenpflanzgut 1 | Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für Kartoffel-Basispflanzgut | Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für zertifizierte Pflanzkartoffeln |
| PBTC | PB |
| 1. | Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp.; Pectobacterium Waldee emend.
Hauben et al. spp.) | Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 1,0 % | 4,0 % |
| 2. | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. | Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % |
| 3. | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. | Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % |
| 4. | Mosaiksymptome, verursacht durch Viren und Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus (EU-Isolate) | Solanum tuberosum L. | 0 % | 0,1 % | 0,8 % | 6,0 % |
| 5. | Potato spindle tuber viroid | Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % |
Teil G
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Abschnitt 1. Feldbesichtigung
- Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen erzeugt wird, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von RNQPs geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 1 nicht überschritten werden:
Tabelle 1: Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, aus denen das Saatgut erzeugt wird
| RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) | Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
| Pilze und Oomyzeten |
| Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni | Helianthus annuus L. | 0 % | 0 % | 0 % |
Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
- Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben.
Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem für den Nachweis der betreffenden RNQPs am besten geeigneten Zeitpunkt durchgeführt.
- Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.
Der von der zuständigen Behörde zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 %.
- Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 2. Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
- Die zuständige Behörde:
- nimmt amtlich Proben von Partien von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;
- ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
- vergleicht die von ihr selbst gezogenen Proben mit den aus derselben Saatgutpartie von den Saatgutprobenehmern unter ihrer amtlichen Überwachung gezogenen Proben;
- überwacht die Tätigkeit der unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmer.
- Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen nach den neuesten internationalen Methoden vor.
Außer bei automatischer Probenahme nimmt die zuständige Behörde eine Kontrollbeprobung eines Anteils von mindestens 5 % der zur Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien vor. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
- Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird durch die zuständige Behörde amtlich überwacht.
- Bei der Prüfung des Saatguts zur Zertifizierung und der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen.
Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG Anwendung.
- Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 3. Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt die zusätzlichen Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 2 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 2: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen | Maßnahmen |
| Pilze und Oomyzeten |
| 1. | Alternaria linicola Groves & Skolko | Saatgut von: Linum usitatissimum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Alternaria linicola Groves & Skolko befunden wurde;
oder
- eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Alternaria linicola Groves & Skolko durchgeführt wurde;
oder
- die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Alternaria linicola Groves & Skolko nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
|
| 2. | Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley | Saatgut von: Linum usitatissimum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley befunden wurde;
oder
- eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley durchgeführt wurde;
oder
- die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
|
| 3. | Botrytis cinerea de Bary | Saatgut von: Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botrytis cinerea de Bary befunden wurde;
oder
- eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Botrytis cinerea de Bary durchgeführt wurde;
oder
- die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Botrytis cinerea de Bary nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
|
| 4. | Colletotrichum lini Westerdijk | Saatgut von: Linum usitatissimum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Colletotrichum lini Westerdijk befunden wurde;
oder
- eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Colletotrichum lini Westerdijk durchgeführt wurde;
oder
- die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Colletotrichum lini Westerdijk nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
|
| 5. | Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips | Saatgut von: Glycine max (L.) Merryl | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips befunden wurde;
oder
- eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips durchgeführt wurde;
oder
- die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
|
| 6. | Diaporthe sojae Lehman | Saatgut von: Glycine max (L.) Merryl | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Diaporthe sojae Lehman befunden wurden;
oder
- eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe sojae Lehman durchgeführt wurde;
oder
- die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Diaporthe sojae Lehman nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
|
| 7. | Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell | Saatgut von: Linum usitatissimum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell, durchgeführt wurde;
oder
- die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell, nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
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| 8. | Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni | Saatgut von: Helianthus annuus L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut von Helianthus annuus L. aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden wurde;
oder
- auf der Produktionsfläche bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode keine Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt wurden;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt;
und
- bei Inspektionen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet;
und
- bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni geeigneten Zeitpunkten durchgeführt;
und
- alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet;
und
- bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden, und eine repräsentative Probe jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden;
oder
- das Saatgut einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.
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| Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
| 9. | Tobacco ringspot virus | Saatgut von: Glycine max (L.) Merr. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tobacco ringspot virus befunden wurde;
oder
- auf der Produktionsfläche während der Vegetationsperiode mindesten zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Symptomen einer Infektion mit Tobacco ringspot virus geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden und alle Pflanzen mit Symptomen nach dieser Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet wurden und bei der abschließenden Inspektion keine Pflanzen mit Symptomen dieses Schädlings gefunden wurden.
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Teil H
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut
Abschnitt 1. Inspektion
- Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass:
- die Pflanzen bei der Inspektion zumindest als praktisch frei von den in der Tabelle unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen, d. h. der betreffenden Gattung oder Art, erscheinen;
- Pflanzen mit sichtbaren Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit den in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen in der Aufwuchsphase nach deren Auftreten unverzüglich angemessen behandelt oder gegebenenfalls entfernt wurden;
- im Fall von Schalotten- und Knoblauchknollen die Pflanzen direkt von Material stammen, das in der Aufwuchsphase kontrolliert und für praktisch frei von allen in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen befunden wurde.
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurden.
Abschnitt 2. Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten
Darüber hinaus führt die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen | Maßnahmen |
| Bakterien |
| 1. | Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
| 2. | Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
| 3. | Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
| 4. | Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
| 5. | Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
| Pilze und Oomyzeten |
| 6. | Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Asparagus officinalis L. | Amtliche Feststellung, dass:
- eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
- der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet und es wurden keine Symptome von Fusarium Link festgestellt;
oder
- der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode mindestens zweimal zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten visuell kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Fusarium Link wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden;
und
- die Wurzelkronen von Asparagus officinalis L. vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert wurden und keine Symptome von Fusarium Link festgestellt wurden.
|
| 7. | Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Asparagus officinalis L. | Amtliche Feststellung, dass:
- eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
- der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt;
oder
- der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode mindestens zweimal zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden;
und
- die Wurzelkronen von Asparagus officinalis L. vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert wurden und keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt wurden.
|
| 8. | Stromatinia cepivora Berk. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in Kulturgefäßen gezogene Jungpflanzen sind, die auf einem von Stromatinia cepivora Berk. freien Substrat gewachsen sind;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:
- der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt;
oder
- der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer zusätzlichen abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden;
und
- die Pflanzen wurden vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt.
|
| 9. | Stromatinia cepivora Berk. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Allium sativum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
- der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt;
oder
- der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer zusätzlichen abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden;
und
- die Pflanzen vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert wurden und keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt wurden.
|
| 10. | Verticillium dahliae Kleb. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Cynara cardunculus L. | Amtliche Feststellung, dass die Mutterpflanzen von einem Material stammen, das getestet und als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurde; und
- die Pflanzen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurde;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, deren Fruchtfolgehistorie bekannt ist und aus der keine Informationen über ein Auftreten von Verticillium dahliae Kleb. vorliegen;
und
- die Pflanzen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb. befunden.
|
| Nematoden |
| 11. | Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken, von: Allium cepa L., Allium sativum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
oder
- der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen Symptome eines Befalls mit diesem Schädling auf;
und
- die Pflanzen, bei denen ein Befall mit Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurde, wurden unverzüglich entfernt;
und
- die verbleibenden Pflanzen wurden dann mittels Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden;
oder
- die Pflanzen wurden einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden.
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken von: Allium cepa L., Allium sativum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
oder
- der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert;
und
- Pflanzen mit Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev wurden unverzüglich entfernt;
und
- die verbleibenden Pflanzen wurden nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden;
oder
- die Pflanzen einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurden.
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| Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
| 12. | Leek yellow stripe virus | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Allium sativum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde, und keine Symptome von Leek yellow stripe virus festgestellt wurden;
oder
- der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt einer Inspektion unterzogen wurde, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Leek yellow stripe virus aufwiesen, und, nachdem diese Pflanzen unverzüglich entfernt worden waren, bei einer abschließenden Inspektion nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome aufwiesen.
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| 13. | Onion yellow dwarf virus | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Allium cepa L., Allium sativum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome von Onion yellow dwarf virus festgestellt wurden;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt einer Inspektion unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Onion yellow dwarf virus aufwiesen;
und
- die Pflanzen, bei denen ein Befall mit Onion yellow dwarf virus festgestellt wurde, wurden unverzüglich entfernt;
und
- bei einer abschließenden Inspektion wiesen nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome eines Befalls mit Onion yellow dwarf virus auf.
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| 14. | Potato spindle tuber viroid | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- die Pflanzen anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden.
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| 15. | Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon | Amtliche Feststellung, dass:
- die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Land stammen, das von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
oder
- die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Saatgut stammen, das die Anforderungen in Teil E dieses Anhangs erfüllt und unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurde, um einen Befall zu verhüten.
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| 16. | Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L, außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber ToBRFV resistent ist | Amtliche Feststellung, dass:
- die zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus einem Land stammen, das von der zuständigen Behörde nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
oder
- die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Saatgut stammen, das die Anforderungen in Teil E dieses Anhangs erfüllt und unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurde, um einen Befall zu verhüten.
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| 17. | Tomato spotted wilt tospovirus | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, auf der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande und Thrips tabaci Lindeman) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden;und
- auf der Produktionsfläche während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt wurden;
oder
- alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, entfernt wurden, und eine repräsentative Probe der für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
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| 18. | Tomato yellow leaf curl virus | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- an den Pflanzen keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt wurden;
oder
- am Erzeugungsort keine Symptome von Tomato yellow leaf curl disease festgestellt wurden.
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Teil I
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Solanum tuberosum L.
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Solanum tuberosum L. ergriffen wurden.
Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen | Maßnahmen |
| Viren |
| 1. | Potato spindle tuber viroid | Saatgut von: Solanum tuberosum L. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurde;
oder
- am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden;
oder
- die Pflanzen anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden.
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Teil J
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus L., außer Saatgut
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.:
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen | Maßnahmen |
| Pilze und Oomyzeten |
| 1. | Verticillium dahliae Kleb. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Humulus lupulus L. | Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurden;und
- die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurde;
oder
- die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der bekanntermaßen frei von Verticilium dahliae Kleb. ist;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung isoliert;
und
- die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch Inspektion des Blattwerks als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden;
und
- die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium dahliae Kleb. und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.
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| 2. | Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Humulus lupulus L. | Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao befunden wurden; und
- die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao befunden wurde;
oder
- die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der bekanntermaßen frei von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao ist;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung isoliert;
und
- die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch Inspektion des Blattwerks als frei von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao befunden;
und
- die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.
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| Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
| 3. | Citrus bark cracking viroid | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Humulus lupulus L. | Amtliche Feststellung, dass:
- die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Citrus bark cracking viroid befunden wurde;
oder
- die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- der Erzeugungsort wurde in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden bei Kontrollen der Pflanzen zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt als frei von Citrus bark cracking viroid befunden, und am Erzeugungsort wurden angemessene Hygienemaßnahmen getroffen, um eine mechanische Übertragung zu verhindern;
und
- die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die als frei von Citrus bark cracking viroid befunden wurden;
und
- eine repräsentative Probe von Mutterpflanzen wurde in den letzten 12 Monaten zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden;
und
- die Mutterpflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. an benachbarten Erzeugungsorten unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m isoliert;
und eine der folgenden Optionen ist erfüllt:
- im Fall von Mutterpflanzen, die auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz vor Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid standen, wurden die Mutterpflanzen jedes Jahr zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert, beprobt und auf den Befall mit Citrus bark cracking viroid getestet, sodass alle Mutterpflanzen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren getestet werden;
oder
- im Fall von Mutterpflanzen, die nicht auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz vor Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid standen, wurden die Mutterpflanzen in den letzten fünf abgeschlossenen Vegetationsperioden zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden;
und
- im Fall der Erzeugung von bewurzelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die verbracht werden sollen, gilt für die zur Bewurzelung verwendete Produktionsfläche Folgendes:
- sie wurde von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m isoliert;
oder
- sie wurde von Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid physisch geschützt.
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Teil K
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der dritten Spalte von Tabelle 1 genannten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
| | RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen | Maßnahmen |
| Bakterien |
| 1. | Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Actinidia Lindl. | Amtliche Feststellung, dass:
- das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto befunden wurde;
oder
- das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten stammen von Mutterpflanzen, die zweimal jährlich visuell kontrolliert und als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto befunden wurden;
und eine der Optionen nach Buchstabe c und eine der Optionen nach Buchstabe d erfüllt ist:
- eine der folgenden Anforderungen an Mutterpflanzen:
- im Fall von Mutterpflanzen, die in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurde ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen alle vier Jahres beprobt und auf den Befall mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet, sodass alle Mutterpflanzen in einem Zeitraum von acht Jahren getestet werden;
oder
- im Fall von Mutterpflanzen, die nicht in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurde ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen jedes Jahr beprobt und auf den Befall mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet, sodass alle Mutterpflanzen in einem Zeitraum von drei Jahren getestet werden;
und
- eine der folgenden Anforderungen an Vermehrungsmaterial:
- im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurden auf der Produktionsfläche in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto an diesem Vermehrungsmaterial und an diesen Pflanzen von Obstarten festgestellt;
oder
- im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nicht in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurden auf der Produktionsfläche in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto an diesem Vermehrungsmaterial und an diesen Pflanzen von Obstarten festgestellt, und dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten wurden vor dem Inverkehrbringen stichprobenweise auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von dem betreffenden Schädling befunden;
oder
- im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nicht in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurden an nicht mehr als 1 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten auf der Produktionsfläche Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto festgestellt, und dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie sämtliches symptomatisches Vermehrungsmaterial und alle symptomatischen Pflanzen von Obstarten in unmittelbarer Nähe wurden unverzüglich entfernt und vernichtet, und ein repräsentativer Anteil des übrigen symptomfreien Vermehrungsmaterials und der übrigen symptomfreien Pflanzen von Obstarten wurden beprobt und auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von dem betreffenden Schädling befunden."
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___
1) Gemäß dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut (ABl. L 38 vom 07.02.2014 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2014/21/oj).
| ENDE | |