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Beschluss (EU) 2025/2254 des Rates vom 27. Oktober 2025 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(ABl. L 2025/2254 vom 07.11.2025)



Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2024/3134

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) sind die Mitgliedstaaten und die Union gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte sowie auf inklusive, resiliente und zukunftsorientierte Arbeitsmärkte, die auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels reagieren, hinzuarbeiten, um die Ziele eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu erreichen. Gemäß Artikel 146 Absatz 2 AEUV haben die Mitgliedstaaten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abzustimmen.

(2) Gemäß Artikel 3 EUV soll die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördern. Gemäß Artikel 9 AEUV hat die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen.

(3) Die Union hat wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Als Teile dieser Instrumente bilden die im Anhang des Beschlusses (EU) 2024/3134 des Rates 4 festgelegten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (im Folgenden "beschäftigungspolitische Leitlinien") zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates 5 genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union die integrierten Leitlinien. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen Mix aus nachhaltigen wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen, die positive Ausstrahlungseffekte für die Arbeitsmärkte und die Gesellschaft insgesamt entfalten, die wirtschaftliche und soziale Resilienz stärken und den mittel- und längerfristigen Herausforderungen, darunter die Notwendigkeit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Unsicherheit in Bezug auf die globale Handelspolitik sowie die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der breitere geopolitische Kontext, wirksam begegnen.

(4) Um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und die Aufwärtskonvergenz zu fördern, den grünen und den digitalen Wandel zu unterstützen, die industrielle Basis, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, sich demografischen Herausforderungen zu stellen und inklusive und resiliente Arbeitsmärkte in der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten gegen den Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel vorgehen sowie hochwertige Arbeitsplätze und eine hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung für alle im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 mit dem Titel "Die Union der Kompetenzen" fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Verbesserung der Grundkompetenzen auf der Grundlage des Aktionsplans für Grundkompetenzen sowie arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen, einschließlich digitaler und grüner Kompetenzen, insbesondere bei benachteiligten Studierenden und Erwachsenen, liegt. Die Mitgliedstaaten sollten auch die allgemeine und berufliche Bildung in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) im Einklang mit dem Strategieplan für die Bildung in MINT-Fächern fördern, die zukunftsorientierte berufliche Bildung - insbesondere das Anwerben von Frauen und Mädchen für die MINT-Fächer - sowie die Weiterbildung und Umschulung im Rahmen des lebenslangen Lernens stärken und inklusive Bildungssysteme anstreben sowie wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und verbesserte Arbeitsbedingungen und Karrierechancen sicherstellen, wobei die Rolle und die Autonomie der Sozialpartner zu achten sind. Wie in der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 6 dargelegt, kann durch die systematische Integration der Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung in andere politische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem grünen Wandel im Rahmen einer Perspektive des lebenslangen Lernens die Durchführung dieser Maßnahmen unterstützt werden. Die Stärkung dieser Aspekte ist von besonderer Bedeutung für die weniger entwickelten, abgelegenen Regionen und Gebiete der Union in äußerster Randlage, wo der Bedarf höher ist. Engpässe können auch behoben werden, indem die faire Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden innerhalb der EU verbessert wird und Talente von außerhalb der Union angeworben und gebunden werden. Darüber hinaus sollten die Verbindungen zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Arbeitsmarkt gestärkt sowie Fähigkeiten, Wissen und Kompetenzen, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden, validiert und anerkannt werden.

(5) Die beschäftigungspolitischen Leitlinien stehen im Einklang mit dem neuen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, der am 30. April 2024 7 in Kraft trat, sowie mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und verschiedenen Initiativen der Union, einschließlich der Empfehlungen des Rates vom 14. Juni 2021 8, 29. November 2021 9, 5. April 2022 10, 16. Juni 2022 11, 28. November 2022 12, 8. Dezember 2022 13, 30. Januar 2023 14, 12. Juni 2023 15 und 27. November 2023 16, der Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission 17, der Entschließung des Rates vom 26. Februar 2021 18, der Mitteilungen der Kommission vom 9. Dezember 2021 über den Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft, vom 30. September 2020 über den Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027, vom 3. März 2021 zur Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, vom 7. September 2022 zur Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung, vom 1. Februar 2023 über einen Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, vom 25. Januar 2023 zur Stärkung des sozialen Dialogs in der Europäischen Union, vom 11. Oktober 2023 zum demografischen Wandel in Europa: ein Instrumentarium zur Bewältigung der Herausforderungen, vom 28. September 2022 zur besseren Abschätzung der Verteilungsfolgen von Maßnahmen der Mitgliedstaaten, vom 20. März 2024 über den Arbeits- und Fachkräftemangel in der EU: ein Aktionsplan und vom 5. März 2025 zur Union der Kompetenzen, der Beschlüsse (EU) 2021/2316 19 und (EU) 2023/936 20 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien (EU) 2022/2041 21, (EU) 2022/2381 22, (EU) 2023/970 23 und (EU) 2024/2831 24 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(6) Im Europäischen Semester werden verschiedene Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Koordinierung und Überwachung der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen innerhalb der Union zusammengeführt. Das Europäische Semester ist ein Schlüsselinstrument zur Umsetzung der im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit festgelegten Prioritäten, der einen Rahmen bildet, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, indem die Innovationslücke geschlossen, die Wirtschaft der Union dekarbonisiert, übermäßige Abhängigkeiten verringert und die Sicherheit erhöht werden, und in dem horizontale Erfolgsfaktoren wie Kompetenzen, hochwertige Arbeitsplätze und soziale Gerechtigkeit festgelegt sind. Das Europäische Semester umfasst die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte, proklamiert vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im November 2017 25 (im Folgenden "Europäische Säule sozialer Rechte"), sowie seines Überwachungsinstruments, des sozialpolitischen Scoreboards, das auch eine Analyse der Risiken und Herausforderungen auf dem Weg zu sozialer Aufwärtskonvergenz in der Union ermöglicht, und sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern. Das Europäische Semester unterstützt zudem die Verwirklichung der von den Vereinten Nationen festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung. Die Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik der Union und der Mitgliedstaaten sollte auf einen fairen Übergang der Union zu einer klimaneutralen, ökologisch nachhaltigen und digitalen Wirtschaft abgestimmt sein, die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität verbessern, angemessene Arbeitsbedingungen gewährleisten, Innovationen fördern, Demokratie am Arbeitsplatz, sozialen Dialog, soziale Gerechtigkeit, Chancengleichheit und sozioökonomische Aufwärtskonvergenz voranbringen, Ungleichheiten und regionale Unterschiede abbauen und Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen.

(7) Der Klimawandel und andere umweltbezogene Herausforderungen, die Notwendigkeit, einen gerechten grünen Wandel sicherzustellen, Energieunabhängigkeit und eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrien, technologische Souveränität, die Notwendigkeit der Erhöhung der Verteidigungsausgaben und der Gewährleistung der offenen strategischen Autonomie Europas sowie der demografische Wandel und die Entwicklung der Digitalisierung, einschließlich der künstlichen Intelligenz, des algorithmischen Managements, der Plattformwirtschaft und der Telearbeit, verändern die Volkswirtschaften und Gesellschaften in der Union tiefgreifend. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um diese strukturellen Entwicklungen wirksam und proaktiv anzugehen und die bestehenden Systeme je nach Bedarf anzupassen, wobei die enge Verflechtung der Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte sowie der einschlägigen politischen Strategien der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Anerkennung der Rolle der Sozialpartner, wobei diese Maßnahmen mit dem AEUV und den Bestimmungen der Union über die wirtschaftspolitische Steuerung im Einklang stehen und der Europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung tragen müssen. Diese politischen Maßnahmen sollten eine Ankurbelung nachhaltiger Investitionen in allen Regionen der Union, eine erneuerte Verpflichtung zu angemessen gestaffelten Reformen und Investitionen zur Stärkung eines nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstums, Kompetenzen, die Förderung hochwertiger Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, faire Arbeitsbedingungen, den sozialen und territorialen Zusammenhalt, die sozioökonomische Aufwärtskonvergenz, Resilienz sowie die Wahrnehmung haushaltspolitischer Verantwortung einschließen. Die Unterstützung sollte aus bestehenden Finanzierungsprogrammen der Union gewährt werden, insbesondere aus der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 geschaffenen Aufbau- und Resilienzfazilität und den kohäsionspolitischen Fonds, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 geschaffenen Europäischen Sozialfonds Plus, des durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 geregelten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 eingerichteten Klima-Sozialfonds sowie des durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 geschaffenen Fonds für einen gerechten Übergang. Die politischen Maßnahmen sollten sowohl auf der Angebotsals auch auf der Nachfrageseite ansetzen und die wirtschaftlichen, ökologischen, beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen berücksichtigen.

(8) Mit der Europäischen Säule sozialer Rechte werden 20 zentrale Grundsätze und Rechte zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme festgelegt. Sie werden in drei Kategorien unterteilt: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Diese Grundsätze und Rechte dienen der Union als strategische Richtschnur und stellen sicher, dass der Übergang zu Klimaneutralität, zu ökologischer Nachhaltigkeit und zur Digitalisierung sowie die Auswirkungen des demografischen Wandels sozial verträglich und gerecht erfolgen und dabei der territoriale Zusammenhalt gewahrt wird. Die Europäische Säule sozialer Rechte und das begleitende sozialpolitische Scoreboard bilden einen Leitfaden, um die Leistung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Soziales, einschließlich der sozialen Aufwärtskonvergenz in der Union, im Rahmen des Europäischen Semesters zu verfolgen, Reformen und Investitionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern und um die sozialen und marktbezogenen Aspekte der heutigen modernen Wirtschaft in Einklang zu bringen, auch durch die Förderung der Sozialwirtschaft. Am 4. März 2021 legte die Kommission einen Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden "Aktionsplan") vor, der ehrgeizige und dennoch realistische Kernziele der Union für 2030 in den Bereichen Beschäftigung (dass mindestens 78 % der 20- bis 64-Jährigen erwerbstätig sein sollten), Kompetenzen (dass mindestens 60 % aller Erwachsenen jedes Jahr an Fortbildungen teilnehmen sollten) und Bekämpfung der Armut (dass die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen um mindestens 15 Mio. verringert werden sollte, darunter fünf Millionen Kinder) (im Folgenden "die Kernziele der Union für 2030") und ergänzende Teilziele sowie ein überarbeitetes sozialpolitisches Scoreboard enthält.

(9) Wie von den Staats- und Regierungschefs auf dem Sozialgipfel von Porto am 8. Mai 2021 (im Folgenden "Sozialgipfel von Porto") anerkannt wurde, wird die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte die Bemühungen der Union um einen digitalen, grünen und fairen Übergang verstärken und einen Beitrag zur Verwirklichung der sozioökonomischen Aufwärtskonvergenz sowie zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen leisten. Die Staats- und Regierungschefs betonten, dass die soziale Dimension, der soziale Dialog und die aktive Einbeziehung der Sozialpartner im Mittelpunkt einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft stünden, und begrüßten die neuen Kernziele der Union. Sie bekräftigten ihre Entschlossenheit, wie in der Strategischen Agenda des Europäischen Rates für 2019-2024 festgelegt, die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte auf Unionsebene und auf nationaler Ebene unter gebührender Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten sowie der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit weiter zu intensivieren. Schließlich betonten sie die Wichtigkeit einer genauen Beobachtung - auch auf höchster Ebene - der bei der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und der in Bezug auf die Kernziele der Union für 2030 erzielten Fortschritte.

(10) Die Kernziele der Union für 2030 wurden von den Staats- und Regierungschefs auf dem Sozialgipfel von Porto und vom Europäischen Rat vom Juni 2021 begrüßt. Zusammen mit dem sozialpolitischen Scoreboard tragen sie dazu bei, die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte als Teil des Prozesses der Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters zu überwachen. Zusätzlich wurden die Mitgliedstaaten beim Sozialgipfel von Porto aufgefordert, ehrgeizige nationale Ziele festzulegen, die unter gebührender Berücksichtigung der Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten einen angemessenen Beitrag zur Verwirklichung der Kernziele der Union für 2030 leisten sollten. Die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Kernziele der Union und der nationalen Ziele für 2030 werden in dem vom Rat im März 2025 angenommenen gemeinsamen Beschäftigungsbericht (im Folgenden "gemeinsamer Beschäftigungsbericht 2025") überwacht und in die Überwachungsinstrumente für das Europäische Semester integriert. Seit seiner Ausgabe aus dem Jahr 2024 31 enthält der gemeinsame Beschäftigungsbericht eine "erste Phase der Länderanalyse" in Bezug auf potenzielle Risiken für die soziale Aufwärtskonvergenz im Einklang mit dem Rahmen für soziale Konvergenz, in der Mitgliedstaaten mit potenziellen Risiken ermittelt werden, was zu einer tiefer gehenden "zweiten Phase" der Analyse führt. Im gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2025 wurden zunächst zehn Mitgliedstaaten genannt, und die Schlussfolgerung der tiefer gehenden Analyse zeigte, dass sich die allgemeinen Herausforderungen nicht bei allen von ihnen bestätigten.

(11) Nach der russischen Invasion der Ukraine hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die Handlungen Russlands verurteilt, die die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährden, und seine Solidarität mit der ukrainischen Bevölkerung bekundet sowie unterstrichen, dass Russland gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt. Im derzeitigen Kontext bietet der vorübergehende Schutz, wie er Vertriebenen aus der Ukraine durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates 32, verlängert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates 33, gewährt wird, Hilfe in der Union und ermöglicht es ihnen, in der gesamten Union Mindestrechte in Anspruch zu nehmen, die ein angemessenes Schutzniveau bieten. Durch die Teilnahme an den Arbeitsmärkten der Union können Vertriebene aus der Ukraine weiterhin zur Stärkung der Wirtschaft der Union und zur Unterstützung ihres Landes und der Menschen dort beitragen. In der Zukunft werden sie durch die erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen einen Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine leisten können. Für unbegleitete Kinder und Jugendliche begründet der vorübergehende Schutz das Recht auf gesetzliche Vormundschaft und auf Betreuung und Schulbildung. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Sozialpartner in die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung politischer Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Beschäftigung und Kompetenzen, einschließlich der Anerkennung von Qualifikationen der Vertriebenen aus der Ukraine, einbeziehen. Was die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Produktionskapazitäten betrifft, spielen die Sozialpartner eine Schlüsselrolle bei der Abmilderung der Auswirkungen dieses Krieges.

(12) Reformen des Arbeitsmarktes, einschließlich nationaler Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten den einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs und Tarifverhandlungen sowie der Autonomie der Sozialpartner Rechnung tragen, damit gerechte Löhne sichergestellt werden, die - auch im Ruhestand - einen angemessenen Lebensstandard und ein nachhaltiges Wachstum sowie sozioökonomische Aufwärtskonvergenz ermöglichen. Diese Reformen sollten eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Förderung hochwertiger Arbeitsplätze, faire Arbeitsbedingungen, Demokratie am Arbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung, Verhütung und Verminderung von Erwerbstätigenarmut, hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen, öffentliche Gesundheit, sozialer Schutz und soziale Inklusion, demografischer Wandel und Förderung von Zusatzrenten sowie Realeinkommen. Die Bedeutung des sozialen Dialogs für die Bewältigung der Herausforderungen in der Arbeitswelt, einschließlich des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels, wurde auf dem Gipfeltreffen in Val Duchesse 2024 und in dem im März 2025 unterzeichneten Pakt für den europäischen sozialen Dialog erneut bekräftigt.

(13) Durch die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Unionsfonds werden die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen, die mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen, unterstützt, um die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union nachhaltiger und resilienter zu machen und sie besser für den grünen und den digitalen Wandel zu rüsten. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat bereits bestehende sozioökonomische Herausforderungen, einschließlich der Energiearmut durch höhere Energiepreise, weiter verschärft, während Unsicherheiten im Welthandel und allgemein die Unsicherheiten, die sich aus dem geopolitischen Kontext ergeben, das Wachstum gefährden. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten weiter dafür sorgen, dass die sozialen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaft abgemildert und Übergänge fair und sozial gerecht gestaltet werden, auch angesichts der Tatsache, dass eine verstärkte offene strategische Autonomie und ein beschleunigter grüner Wandel dazu beitragen werden, bei Energie und anderen strategisch wichtigen Produkten und Technologien die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern. Es ist entscheidend, die Resilienz zu verstärken und eine inklusive Gesellschaft aufzubauen, in der die Menschen geschützt sind und in die Lage versetzt werden, den Wandel zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie sich aktiv in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben einbringen können.

(14) Um Arbeitsmarktintegration und -übergänge zu unterstützen, ist ein kohärentes Paket aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen erforderlich, das befristete und gezielte Einstellungs- und Übergangsanreize, Kompetenzstrategien, einschließlich des Lernens für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung, und gezielte, wirksame und anpassungsfähige Arbeitsvermittlungsdienste umfasst. Es ist daher wichtig, das ungenutzte Arbeitsmarktpotenzial voll auszuschöpfen, unter anderem durch die Bindung älterer Arbeitnehmer und die Förderung flexibler Ruhestandsregelungen, im Einklang mit dem Ansatz der aktiven Inklusion und vor dem Hintergrund des grünen und des digitalen Wandels, wie unter anderem in der Erklärung von La Hulpe aus dem Jahr 2024 zur Zukunft der Europäischen Säule sozialer Rechte 34 hervorgehoben wurde. Angemessene Arbeitsbedingungen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, wozu auch die körperliche und geistige Gesundheit der Beschäftigten gehört, sollten gewährleistet werden.

(15) Diskriminierung in all ihren Formen sollte bekämpft, die Gleichstellung der Geschlechter gewährleistet und die Beschäftigung von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen unterstützt werden. Wie in den Empfehlungen des Rates vom 8. November 2019 35 und vom 30. Januar 2023 36 festgelegt, sollten gleiche Zugangsmöglichkeiten und Chancengleichheit für alle sichergestellt werden und Armut und soziale Ausgrenzung, insbesondere von Kindern, Menschen mit Behinderungen und Roma, verringert werden, indem vor allem für ein wirksames Funktionieren der Arbeitsmärkte und angemessene und inklusive Sozialschutzsysteme gesorgt wird. Darüber hinaus sollten Hindernisse für inklusive und zukunftsorientierte hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und die Teilnahme am Arbeitsmarkt ausgeräumt werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates 37 und der Empfehlung der "Barcelona-Ziele für 2030" 38 in frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung investieren sowie gemäß der Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 39 in attraktivere und inklusivere berufliche Aus- und Weiterbildung und gemäß dem Aktionsplan für digitale Bildung, der Empfehlung zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung und der Empfehlung über Wege zum schulischen Erfolg in digitale und grüne Kompetenzen investieren. Der Zugang zu bezahlbarem und angemessenem Wohnraum, auch sozialem Wohnraum, ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährleistung von Chancengleichheit. Gegen Obdachlosigkeit sollte insbesondere durch Präventivmaßnahmen und durch die auf Konzepten wie "Housing First" basierende Förderung des Zugangs zu dauerhaftem Wohnraum und Bereitstellung von unterstützenden Dienstleistungen vorgegangen werden. Ein zeitnaher und gleichberechtigter Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Langzeitpflege - im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 40 - sowie zu erschwinglichen, hochwertigen Gesundheitsleistungen, einschließlich Prävention und Gesundheitsförderung, ist angesichts der potenziellen zukünftigen Gesundheitsrisiken und im Kontext alternder Gesellschaften von besonderer Bedeutung. Das Potenzial von Menschen mit Behinderungen, zum Wirtschaftswachstum und zur sozialen Entwicklung beizutragen, sollte im Einklang mit der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, Zielvorgaben für die Beschäftigung und die Erwachsenenbildung von Menschen mit Behinderungen festzulegen, weiter verwirklicht werden. Im Strategischen Rahmen der EU für die Roma gemäß der Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel "Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma" und in der Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 41 wird betont, dass in den marginalisierten Roma-Gemeinschaften ein Potenzial zur Verringerung des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels vorhanden ist; das Beschäftigungsgefälle zwischen den Roma-Gemeinschaften und der Allgemeinbevölkerung soll um mindestens die Hälfte verringert werden. Neue Technologien und im Wandel begriffene Arbeitsplätze ermöglichen in der gesamten Union flexiblere Arbeitsregelungen sowie mehr Produktivität und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und tragen gleichzeitig zu den "grünen" Verpflichtungen der Union bei. Diese Entwicklungen bringen auch neue Herausforderungen für die Arbeitsmärkte mit sich, die sich auf die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und den effektiven Zugang von Arbeitnehmern und Selbstständigen zu einem angemessenem Sozialschutz auswirken. Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern dafür sorgen, dass neue Formen der Arbeitsorganisation zu hochwertigen Arbeitsplätzen und zu angemessenen, gesunden und sicheren Arbeitsplätzen und Beschäftigungsbedingungen sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und zu aktivem und gesundem Altern führen und dass dabei das bestehende Arbeits- und Sozialrecht aufrechterhalten wird und das europäische Sozialmodell gestärkt wird.

(16) Die integrierten Leitlinien sollten als Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen dienen, die der Rat an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Unionsfonds, einschließlich des Klima-Sozialfonds, des Fonds für einen gerechten Übergang und InvestEU, die mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 eingerichtet wurden, und des Instruments für technische Unterstützung, in vollem Umfang nutzen, um hochwertige Beschäftigung und soziale Investitionen zu fördern, Armut und soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen, Barrierefreiheit und Inklusion zu gewährleisten und Möglichkeiten der Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte, lebenslanges Lernen und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für alle, einschließlich digitaler Kompetenzen und Qualifikationen, zu fördern mit dem Ziel, die Bürgerinnen und Bürger mit den Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, die in einer digitalen, grünen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft erforderlich sind. Die mit der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 eingeführten Änderungen und die Mitteilung der Kommission "Eine modernisierte Kohäsionspolitik: Die Halbzeitüberprüfung" zielen darauf ab, die Unterstützung auf neue strategische Prioritäten auszurichten, unter anderem um dem Fachkräftemangel in bestimmten Sektoren wie der Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien, der Verteidigungsindustrie und den von der Dekarbonisierung und dem grünen und dem digitalen Wandel betroffenen Sektoren zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sollen auch den mit der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 eingerichteten Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in vollem Umfang nutzen, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die wegen größerer Umstrukturierungsmaßnahmen, wie sozioökonomischer Übergangsprozesse aufgrund globaler Entwicklungen, oder wegen technologischer und ökologischer Veränderungen ihren Arbeitsplatz entlassen wurden. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und an die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von nationalen Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.

(17) Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat gemäß Artikel 150 bzw. Artikel 160 AEUV überwachen, wie die einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Leitlinien umgesetzt werden. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten. Der Grundsatzdialog zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte insbesondere in Bezug auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien beibehalten werden.

(18) Der Ausschuss für Sozialschutz wurde gehört

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang des Beschlusses (EU) 2024/3134 festgelegten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten behalten für 2025 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen und Reformprogrammen berücksichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2025.

1) Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme vom 18. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) Stellungnahme vom 8. Juli 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) Beschluss (EU) 2024/3134 des Rates vom 2. Dezember 2024 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/3134, 13.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3134/oj).

5) Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.07.2015 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2015/1184/oj).

6) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung (ABl. C 243 vom 27.06.2022 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).

8) Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.06.2021 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/1004/oj).

9) Empfehlung des Rates vom 29. November 2021 zu Blended-Learning-Ansätzen für eine hochwertige und inklusive Primar- und Sekundarbildung (ABl. C 504 vom 14.12.2021 S. 21).

10) Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit (ABl. C 160 vom 13.04.2022 S. 1).

11) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung (ABl. C 243 vom 27.06.2022 S. 1), Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (ABl. C 243 vom 27.06.2022 S. 10), Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zu individuellen Lernkonten (ABl. C 243 vom 27.06.2022 S. 26) und Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.06.2022 S. 35).

12) Empfehlung des Rates vom 28. November 2022 über Wege zum schulischen Erfolg und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (ABl. C 469 vom 09.12.2022 S. 1).

13) Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege (ABl. C 476 vom 15.12.2022 S. 1) und Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung: die Barcelona-Ziele für 2030 (ABl. C 484 vom 20.12.2022 S. 1).

14) Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion (ABl. C 41 vom 03.02.2023 S. 1).

15) Empfehlung des Rates vom 12. Juni 2023 zur Stärkung des sozialen Dialogs in der Europäischen Union (ABl. C, C/2023/1389, 6.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1389/oj).

16) Empfehlung des Rates vom 27. November 2023 zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft (ABl. C, C/2023/1344, 29.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1344/oj).

17) Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (ABl. L 80 vom 08.03.2021 S. 1).

18) Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (ABl. C 66 vom 26.02.2021 S. 1).

19) Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (ABl. L 462 vom 28.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2316/oj).

20) Beschluss (EU) 2023/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen (ABl. L 125 vom 11.05.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/936/oj).

21) Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2041/oj).

22) Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2381/oj).

23) Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.05.2023 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/970/oj).

24) Richtlinie (EU) 2024/2831 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (ABl. L, 2024/2831, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2831/oj).

25) Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017 S. 10).

26) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).

27) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).

28) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj).

29) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/955/oj).

30) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj).

31) Auf der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) im Juni 2023 haben Beratungen über einen Rahmen für soziale Konvergenz stattgefunden, wobei Beiträge in Form von Kernbotschaften des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz auf der Grundlage der Arbeit der speziellen gemeinsamen Arbeitsgruppe des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz von Oktober 2022 bis Mai 2023 geleistet wurden. Der gemeinsame Beschäftigungsbericht 2024 enthielt - erstmals und auf Pilotbasis - eine erste Phase der Länderanalyse in Bezug auf potenzielle Risiken für die soziale Aufwärtskonvergenz.

32) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 04.03.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/382/oj).

33) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 2024/1836, 3.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1836/oj).

34) Unterzeichnet vom Königreich Belgien im Namen von 25 Mitgliedstaaten.

35) Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (ABl. C 387 vom 15.11.2019 S. 1).

36) Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion (ABl. C 41 vom 03.02.2023 S. 1).

37) Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.06.2021 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/1004/oj).

38) Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung: die Barcelona-Ziele für 2030 (ABl. C 484 vom 20.12.2022 S. 1).

39) Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 02.12.2020 S. 1).

40) Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege (ABl. C 476 vom 15.12.2022 S. 1).

41) Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (ABl. C 93 vom 19.03.2021 S. 1).

42) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).

43) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).

44) Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 153 vom 03.05.2021 S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj).


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