Verordnung (EU) 2025/2262 der Kommission vom 11. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und einiger Aspekte der Messbedingungen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2533, unter anderem in Bezug auf die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Endfeuchte sowie die Identifizierung und Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturinformationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2262 vom 20.11.2025)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Begriffsbestimmung "motorbetriebene Gebäudekomponente" in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission 2 sollte geändert werden, um für Rechtsklarheit zu sorgen und die Begriffsbestimmung mit den in Anhang II Nummer 6 als motorbetriebene Gebäudeelemente aufgeführten Produkten in Einklang zu bringen.
(2) In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/826 sollte eine Begriffsbestimmung für "Steuereinheit" aufgenommen werden, um Rechtssicherheit in Bezug auf motorbetriebene Gebäudeelemente zu schaffen, die unter die genannte Verordnung fallen.
(3) Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/826 enthält eine Liste der für die Verwendung im Haushalt ausgelegten, geprüften und vermarkteten Geräte, für die die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen gelten. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte dort die genaue Art der Mühlen angegeben werden, auf die Bezug genommen wird.
(4) Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/826 zur Festlegung der Messmethoden und Berechnungen sollte dahin gehend geändert werden, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Messbedingungen für alle Arten von Haushaltskaffeemaschinen gelten, die unter die genannte Verordnung fallen, und nicht nur für diejenigen, die als vernetzte Geräte gelten.
(5) Der Anwendungsbereich des in Anhang IV Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/826 beschriebenen Verfahrens in Bezug auf die Messmethoden und Berechnungen sollte präzisiert werden.
(6) Praktiken, mit denen die Leistung von Produkten unrechtmäßig geändert wird, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, müssen verhindert werden. Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, mit dem sichergestellt wird, dass Umgehungen umfassend vorgebeugt wird, gilt auch für Produkte, die unter die Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission 4 fallen. Daher wird Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2533 unnötig und sollte gestrichen werden.
(7) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2533 eine Begriffsbestimmung für die "durchschnittliche Endfeuchte" aufgenommen werden, und die Begriffsbestimmungen für die Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme sollten an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/826 angeglichen werden.
(8) Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2533 enthält eine Liste von Ersatzteilen, die fachlich kompetenten Reparateuren mindestens zur Verfügung gestellt werden sollten. Diese Liste bildet auch die Grundlage für die Auswahl der vorrangigen Teile, die bei der Berechnung des Reparierbarkeitsindex gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission 5 einbezogen werden. Die Liste sollte geändert werden, um die Übereinstimmung zwischen den unter die Verordnung (EU) 2023/2533 fallenden Ersatzteilen und den vorrangigen Teilen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 sicherzustellen. Dies umfasst die Änderung der Bezeichnungen einiger Ersatzteile und die Aufnahme eines neuen Ersatzteils, das für die Berechnung des Reparierbarkeitsindex relevant ist.
(9) Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2533 sollte dahin gehend geändert werden, dass Reparaturinformationen über Ersatzteile, deren Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt ist, nicht über eine frei zugängliche Website für die breite Öffentlichkeit verfügbar sind.
(10) Gemäß Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2533 müssen Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ausgetauscht werden können. Der Begriff "allgemein verfügbare Werkzeuge" ist mehrdeutig und vermittelt keine genaue Vorstellung von den betreffenden Werkzeugen. Darüber hinaus enthält die Formel für die Berechnung des Reparierbarkeitsindex gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 ein Bewertungskriterium für die Art der Werkzeuge, die für die Zerlegung eines spezifischen vorrangigen Teils verwendet werden, wobei der Wert davon abhängt, ob es sich bei den Werkzeugen um einfache Werkzeuge, mit den Ersatzteilen gelieferte Werkzeuge oder handelsübliche Werkzeuge handelt. Im Interesse der Kohärenz zwischen beiden Verordnungen sollte der Begriff "allgemein verfügbare Werkzeuge" in der Verordnung (EU) 2023/2533 ersetzt und gegebenenfalls an die in der Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 verwendete Terminologie angeglichen werden. Folglich sollten Begriffsbestimmungen für "handelsübliches Werkzeug", "einfaches Werkzeug" und "herstellerspezifisches Werkzeug" aufgenommen werden.
(11) Anhang II Nummer 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2533 sollte geändert werden, um zu präzisieren, welche Werte die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten für die verschiedenen Parameter für das eco-Programm und für andere Programme, sofern vorhanden, angeben sollten.
(12) Gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2533 müssen Hersteller und Importeure die durchschnittliche Endfeuchte für das eco-Programm angeben. Die Angabe einer Endfeuchte des Füllguts von 0 % in den technischen Unterlagen, wie in der genannten Verordnung gefordert, könnte dazu führen, dass die Wäsche über ihren natürlichen Wassergehalt hinaus getrocknet wird, was unerwünschte Auswirkungen wie eine übermäßige Energienutzung und eine mögliche Beschädigung der Textilien zur Folge haben könnte. Daher ist es notwendig, die durchschnittliche Endfeuchte aus den Informationsanforderungen in Anhang II und aus den Mess- und Berechnungsmethoden in Anhang III zu streichen. Stattdessen sollten die in den harmonisierten Normen enthaltenen Mess- und Berechnungsmethoden, die angemessene Toleranzen vorsehen, zur Berechnung dieses Parameters verwendet werden.
(13) Aus Gründen der Klarheit sollte der Inhalt der Tabelle 1 in Anhang IV auf zwei verschiedene Tabellen aufgeteilt werden.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses.
(15) Die Verordnungen (EU) 2023/826 und (EU) 2023/2533 sollten daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2023/826
Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) 2023/826 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2023/2533
Die Verordnung (EU) 2023/2533 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 13 über das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn erhält folgende Fassung:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."
3. Die Anhänge I, II, III und IV werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2025
2) Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (ABl. L 103 vom 18.04.2023 S. 29. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/826/oj).
3) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
4) Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2533/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2534/oj).
| Anhang |
1. Die Verordnung (EU) 2023/826 wird wie folgt geändert:
a) Anhang I wird wie folgt geändert:
i) Die Begriffsbestimmung für "motorbetriebene Gebäudekomponente" unter Nummer 21 erhält folgende Fassung:
"21. 'motorbetriebenes Gebäudeelement' bezeichnet ein in Gebäuden oder verbundenen Strukturen zum Öffnen oder für den Komfort eingesetztes Gerät, ausgenommen Belüftungsgeräte, das durch Energiezufuhr aus dem Versorgungsnetz bewegt und/oder gedreht werden kann. Das motorbetriebene Gebäudeelement umfasst einen Elektromotor oder ein Stellglied und eine Steuereinheit und wird vom Endnutzer mittels einer oder mehrerer drahtgebundener Steuerungen und/oder drahtloser Steuerungen über ein Netzwerk oder automatisch mit Sensoren gesteuert;"
ii) Nach Nummer 21 wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
"22. 'Steuereinheit' bezeichnet eine Einheit, die vom Endnutzer über eine oder mehrere drahtgebundene Steuerungen und/oder drahtlose Steuerungen über ein Netzwerk oder von Sensoren Signale empfängt und den erforderlichen Betrieb des Motors oder Stellglieds des motorbetriebenen Gebäudeelements ermöglicht. Sensoren, die mit der Einheit verbunden sind und Strom über demselben Netzstromeingang erhalten wie das übrige motorbetriebene Gebäudeelement, gelten als Teil der Steuereinheit;"
b) Anhang II Nummer 1 achter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- in der Küche zur Verarbeitung von Lebensmitteln verwendete Mühlen;"
c) Anhang IV wird wie folgt geändert:
i) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"Bei allen Arten von Haushaltskaffeemaschinen ist die Messung nach Abschluss des letzten Brühzyklus oder gegebenenfalls nach Abschluss eines Entkalkungsvorgangs, eines Selbstreinigungsvorgangs oder eines vom Benutzer durchgeführten Vorgangs vorzunehmen, es sei denn, es wurde ein Alarm ausgelöst, der ein Eingreifen des Nutzers erfordert, um einen möglichen Schaden oder Unfall zu verhindern."
ii) Unter Buchstabe c erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Für die Messung des Energieverbrauchs im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf die Energieeffizienzanforderungen gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe c und für die Prüfung der Stromsparfunktion ist folgendes Verfahren anzuwenden:"
iii) Buchstabe d wird gestrichen.
2. Die Verordnung (EU) 2023/2533 wird wie folgt geändert:
a) Anhang I wird wie folgt geändert:
i) Die Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
"10. 'Aus-Zustand' bezeichnet einen Zustand, in dem der Haushaltswäschetrockner mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt oder nur Folgendes bereitstellt:
11. 'Bereitschaftszustand' (Standby) bezeichnet einen Zustand, in dem der Haushaltswäschetrockner mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Versorgungsnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und zeitlich unbegrenzt nur eine oder mehrere der folgenden Funktionen bereitstellt:
____
*) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/30/oj))."
ii) Folgende Nummern werden angefügt:
"19. 'durchschnittliche Endfeuchte' bezeichnet die im eco-Programm bei vollständiger und bei halber Befüllung am Ende der Trocknungszyklen in der eingefüllten Wäsche enthaltene durchschnittliche Feuchtigkeitsmenge;
20. 'Reaktivierungsfunktion' bezeichnet eine Funktion, die mittels eines Fernschalters, einer Fernbedienung, eines internen Sensors oder eines Timers das Umschalten vom Bereitschaftszustand in einen anderen Betriebszustand, einschließlich des aktiven Betriebs, ermöglicht, in dem zusätzlichen Funktionen bereitgestellt werden;
21. 'Informations- oder Statusanzeige' bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die auf einem Display Informationen liefert oder den Status des Geräts angibt, einschließlich Zeitanzeige. Eine einfache Lichtanzeige gilt nicht als Statusanzeige;
22. 'aktiver Betrieb' bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Versorgungsnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen aktiviert ist;
23. 'Hauptfunktion' bezeichnet eine Funktion, die den/die der vorgesehenen Verwendung des Geräts entsprechenden Hauptdienst(e) erbringt, für den/die das Gerät ausgelegt ist, geprüft wurde und vermarktet wird;
24. 'handelsübliches Werkzeug' bezeichnet ein Werkzeug, das der breiten Öffentlichkeit zum Kauf zur Verfügung steht und weder einfaches Werkzeug noch herstellerspezifisches Werkzeug ist;
25. 'einfaches Werkzeug' bezeichnet Schraubendreher für Schrauben mit Schlitz, Schraubendreher für Schrauben mit Kreuzschlitz, Schraubendreher für Schrauben mit Innensechsrund, Winkelschraubendreher für Schrauben mit Innensechskant, Ring-Maulschlüssel, Kombinationszangen, Kombinationszangen zum Abisolieren und Crimpen von Kabeln, Halbrundzangen, Seitenschneider, Wasserpumpenzangen (Greifzangen mit Gleitgelenk/Multigrip-Zangen), Festklemmzangen, Hebeleisen, Pinzetten, Vergrößerungsgläser, Spatel und Haken;
26. 'herstellerspezifisches Werkzeug' bezeichnet Werkzeug, das nicht von der breiten Öffentlichkeit zu kaufen ist oder für das es keine gültigen Patente zur Lizenzierung zu fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen gibt."
b) Anhang II wird wie folgt geändert:
i) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) Wasserpumpe;"
- Ziffer v erhält folgende Fassung:
"v) Kraftübertragung zwischen Motor und Trommel, z.B. Trommelriemen;"
- Ziffer vii) erhält folgende Fassung:
"vii) Trommeln und Trommellager;"
- folgende Ziffer wird angefügt:
"xx) Motorkondensator;"
- Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemäß Buchstabe a ist für einen Mindestzeitraum sicherzustellen, der spätestens am 1. Juli 2025 oder zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars des Modells, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, beginnt und frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des betreffenden Modells endet. Zu diesem Zweck müssen die Liste der Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mindestens während des gleichen Zeitraums und beginnend mit dem unter diesem Buchstaben genannten Zeitpunkt öffentlich zugänglich sein;"
- Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Hersteller bzw. Importeure von Haushaltswäschetrocknern oder ihre Bevollmächtigten müssen sicherstellen, dass die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile ohne Werkzeuge oder mit Werkzeugen, bei denen es sich nicht um herstellerspezifische Werkzeuge handelt, und ohne dauerhafte Beschädigung des Haushaltwäschetrockners ausgetauscht werden können;"
2. Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen bei der Gestaltung der Haushaltswäschetrockner sicherstellen, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Werkstoffe und Bauteile ohne Werkzeuge oder mit Werkzeugen, bei denen es sich nicht um herstellerspezifische Werkzeuge handelt, aus dem Gerät entfernt werden können;
___
*) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/19/oj)."
ii) Nummer 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Werte für folgende Parameter:
Für das eco-Programm sind die Werte für die unter den Buchstaben a bis c genannten Parameter sowohl bei vollständiger Befüllung als auch bei Teilbefüllung anzugeben; der Wert für den unter Buchstabe d genannten Parameter ist nur bei vollständiger Befüllung anzugeben.
Für andere Programme als das eco-Programm, sofern verfügbar, sind wie folgt Richtwerte anzugeben:
c) Anhang III wird wie folgt geändert:
i) Im einleitenden Teil erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
"Für die Messung und Berechnung des EEI, der Kondensationseffizienz, der Programmdauer und der Luftschallemissionen ist das eco-Programm zu verwenden, das je nach den Funktionen des Haushaltswäschetrockners bei der Programmauswahl, auf der Anzeige und über die Netzverbindung angegeben ist, wobei die Einstellungen für die Endfeuchte nicht geändert werden. Der Energieverbrauch, die Kondensationseffizienz und die Programmdauer sind gleichzeitig zu messen.
Der gewichtete Energieverbrauch, die gewichtete Programmdauer und die Kondensationseffizienz sind anhand von drei Trocknungszyklen bei vollständiger Befüllung und vier Trocknungszyklen bei Teilbefüllung zu berechnen."
ii) Nummer 1 Buchstabe f über die Berechnung der durchschnittlichen Endfeuchte wird gestrichen.
d) Anhang IV wird wie folgt geändert:
i) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die in Tabelle 2 festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller bzw. Importeur oder von Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe jener Werte in der technischen Dokumentation oder bei deren Auslegung verwendet werden, um Konformität zu erreichen oder bessere Leistungskennwerte anzugeben.
(2) Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen in Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1781, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht."
ii) Nummer 3 Buchstabe b Ziffer v erhält folgende Fassung:
"v) bei der Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte, d. h. die bei der Prüfung gemessenen Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte:
iii) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für die drei unter Nummer 5 genannten Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen liegt."
iv) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
"(11) Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Validitätskriterien und die in Tabelle 2 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 3 bis 8 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 1 und in Tabelle 2 aufgeführten Parameter werden keine anderen Validitätskriterien oder Prüftoleranzen angewandt, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind."
v) Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
" Tabelle 1: Validitätskriterien
| Parameter | Validitätskriterien |
| durchschnittliche Endfeuchte im eco-Programm μt | Der ermittelte Wert ist zu messen und zu berechnen und muss unter 1,5 % liegen." |
vi) Die folgende Tabelle wird angefügt:
" Tabelle 2: Prüftoleranzen
| Parameter | Prüftoleranzen |
| Edry und Edry½ | Der ermittelte Wert * darf den für Edry und Edry½ angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
| Egdry und Egdry½ | Der ermittelte Wert * darf den für Egdry und Egdry½ angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
| Egdry,a und Egdry½,a | Der ermittelte Wert * darf den für Egdry,a und Egdry½,a angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
| Ct | Der ermittelte Wert * darf den für Ct angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % unterschreiten. |
| Tdry und Tdry½ | Der ermittelte Wert * darf den für Tdry und Tdry½ angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
| Po | Der ermittelte Wert * von Po darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
| Psm | Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert * von Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert * von Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
| Pds | Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert * von Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert * von Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
| Luftschallemissionen | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB in Bezug auf 1 pW überschreiten. |
| *) Werden gemäß Nummer 5 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte." | |
| ENDE |