Delegierte Verordnung (EU) 2025/2264 der Kommission vom 1. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 32/2012 der Kommission

(ABl. L 2025/2264 vom 10.11.2025)



Hebt VO (EU) 32/2012 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), das mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates 2 genehmigt wurde.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/2594 werden die bis 2023 angenommenen NEAFC-Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht umgesetzt.

(3) Auf ihrer Jahrestagung im November 2024 hat die NEAFC Empfehlungen für die Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Bestände von Rotbarsch in flachen und tiefen pelagischen Gewässern der Irmingersee und angrenzenden Gewässern sowie pelagischem Schnabelbarsch in den Untergebieten 1 und 2 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und Änderungen der Verfahren für die Mitteilung von Fischereifahrzeugen und Beamten mit Zugriff auf Fischereidaten für die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung angenommen. Diese Empfehlungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2594 aufgehoben. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 32/2012 der Kommission 4 ist inzwischen hinfällig und sollte aufgehoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2024/2594 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch die Angaben zu allen in der Union registrierten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, denen sie die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich erteilen möchten, einschließlich aller Schiffe, die Fischereifahrzeuge betanken oder deren Vorräte auffüllen bzw. dies planen. Diese Angaben sind für das folgende Jahr bis zum 15. Dezember jedes Jahres oder in jedem Fall vor der Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich zu übermitteln."

2. Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:

  1. Namen und Daten der NEAFC-Hafeninspektoren, die zur Durchführung von Inspektionen im Rahmen von Kapitel V der NEAFC-Regelung ermächtigt sind, in dem in Anhang XIV festgelegten Format,
  2. Namen und Daten der Beamten, die Anlandungen, Umladungen und die Nutzung anderer Hafendienste genehmigen, und
  3. Namen und Daten aller anderen Beamten, die Zugriff auf die NEAFC-Websites und -Anwendungen für Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung erhalten sollen."

3. Die Anhänge IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 32/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2025

1) ABl. L, 2024/2594, 8.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2594/oj.

2) Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.08.1981 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/608/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1236/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 32/2012 der Kommission vom 14. November 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (ABl. L 13 vom 17.01.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2012/32/oj).

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Änderungen der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2024/2594 Anhang

A. Anhang IV wird wie folgt geändert:

1. Punkt 3.1 erhält folgende Fassung:

"3.1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

Im Regelungsbereich gelten folgende Maschenöffnungen und einschlägigen Bedingungen für den Steert:

Maschenöffnung im Steert Geografische Gebiete Bedingungen
mindestens 100 mm gesamtes Gebiet keine
mindestens 100 mm ICES-Untergebiete 1 und 2 gezielte Fischerei auf pelagischen Rotbarsch (Sebastes mentella)
mindestens 35 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Blauen Wittling
mindestens 32 mm ICES-Untergebiete 1 und 2 gezielte Fischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)
Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt.
mindestens 16 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Makrele, Lodde 1 und Glasaugen
1) Ein Fischereifahrzeug betreibt Fischerei auf Lodde, wenn die an Bord befindliche Menge Lodde 50 % des Gewichts der gesamten an Bord vorhandenen Menge Lodde und anderer Arten übersteigt.

2. Punkt 4 erhält folgende Fassung:

"4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit des Rotbarschs in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern

4.1. In dem durch die folgenden Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:

Breitengrad Längengrad
63° 00'N 30° 00'W
61° 30'N 27° 35'W
60° 45'N 28° 45'W
62° 00'N 31° 35'W
63° 00'N 30° 00'W

4.2. Rotbarsch (Sebastes mentella) in flachen und tiefen pelagischen Gewässern der Irmingersee und angrenzenden Gewässern (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) darf von Fischereifahrzeugen nicht befischt, nicht an Bord mitgeführt und nicht in Häfen der Union umgeladen oder angelandet werden. Dieses Verbot gilt für Fischereifahrzeuge der Union auch in Häfen von Drittländern.

4.3. Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Punkt 4.2 genannten Bestände beteiligt sein.

4.4. Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge mit Fängen aus den in Punkt 4.2 genannten Beständen zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.

4.5. Fischereifahrzeugen, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben, ist die Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienste in Unionshäfen untersagt.

4.6. Fischereifahrzeugen, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben, ist jegliche Fischereitätigkeit in den Unionsgewässern untersagt.

4.7. Fischereifahrzeuge der Union dürfen sich nicht an Umladungen beteiligen, an denen Fischereifahrzeuge beteiligt sind, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben.

4.8. Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben, zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.

4.9. Die unter den Punkten 4.1 bis 4.8 genannten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2027."

3. Punkt 6 erhält folgende Fassung:

"6. Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2

6.1. Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Mindestens erhoben werden müssen repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an den ICES weitergeleitet.

6.2. Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union verwenden die folgenden Umrechnungsfaktoren, um das Lebendgewichtsäquivalent des Rotbarsch-Produktgewichts zu ermitteln:

  1. 2,03 für das Produkt, ausgenommen und ohne Kopf (japanisch zugeschnitten),
  2. 1,50 für das Produkt, ausgenommen und ohne Kopf (rund zugeschnitten), und
  3. 1,08 für das Produkt, ausgenommen und mit Kopf."

B. Anhang V wird wie folgt geändert:

1. Punkt 1 erhält folgende Fassung:

"1. Anmeldung

Datenelement Obligatorisch (O)/Fakultativ (F) Bemerkungen
Schiffsname O Name des Schiffs
Rufzeichen O Internationales Rufzeichen des Schiffs
Flaggenstaat O Staat, in dem das Schiff registriert ist
IMO-Nummer des Schiffs O 3 IMO/UVI-Nummer des Schiffs
Interne Referenznummer F 1 Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl
Äußere Kennnummer O Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
Name des Hafens F Registrierhafen
Schiffseigner O 2 Verantwortlicher Betreiber des Schiffs
Schiffscharterer O 2 Verantwortlicher Betreiber des Schiffs
Schiffstyp O 5 FAO-Code des Schiffstyps
Fanggerät F Statistische Klassifikation der Fanggeräte - FAO
Schiffskapazität in BRZ O Schiffskapazität gemäß dem Londoner Übereinkommen ICTM-69
Schiffslänge über alles O Länge über alles (Meter)
Schiffsleistung O Maschinenleistung in Kilowatt
Eingeschränkte Genehmigung F Angabe zur Zulassung; Genehmigung abhängig von spezifischen Betriebsbeschränkungen im Regelungsbereich, 'J' für Ja oder 'N' für Nein"

2. Die Fußnoten erhalten folgende Fassung:

"1) CFR-Nummer.

2) Je nach Fall.

3) Obligatorisch für Schiffe, die der IMO-Entschließung A.1078(28) unterliegen.

4) Je nach Fall.

5) Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge betanken oder deren Vorräte auffüllen, ist die Angabe des Schiffstyps obligatorisch; es ist der Code 'FX' zu verwenden."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE