Delegierte Entscheidung 2025/2267 Nr. 155/25/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 23. September 2025 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung Nr. 150/25/COL betreffend Sofortmaßnahmen in Norwegen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza gemäß Artikel 259 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 21, 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
(ABl. L 2025/2267 vom 06.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die EFTA-Überwachungsbehörde -
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie Artikel 3 des Protokolls 1,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,
die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, in der durch die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1 und Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (im Folgenden "Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882") 2, in der durch die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 1 und 2 sowie den Anhang des EWR-Abkommens,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13e des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,
die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (im Folgenden "Delegierte Verordnung (EU) 2020/687") 3, in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 21, 39 und 55,
in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Ausfuhren in Drittstaaten führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die die Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass die Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/429 ist die HPAI eine gelistete Seuche, die den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen unterliegt. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die HPAI als Seuche der Kategorien A, D und E im Sinne des Artikels 1 der genannten Verordnung aufgeführt.
Gemäß Artikel 259 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Behörde") die Sofortmaßnahmen prüfen, die die zuständigen norwegischen Behörden gemäß Artikel 257 Absatz 1 derselben Verordnung im Falle des Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der HPAI, ergriffen haben (im Folgenden "norwegische Maßnahmen"). Gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c muss die Behörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden, Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 Absatz 1 ergreifen, indem sie die norwegischen Maßnahmen genehmigt.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. In Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der HPAI, die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen sowie erforderlichenfalls weiterer Sperrzonen vorgesehen. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet Norwegens zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.
Norwegen hat am 5. September 2025 einen bestätigten HPAI-Ausbruch in einem gewerblichen Betrieb mit 7.500 Geflügeltieren in der Gemeinde Hadsel in der Provinz Nordland gemeldet 4. Die Behörde hat die von Norwegen ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen überprüft und die Entscheidung Nr. 150/25/COL vom 11. September 2025 zur Genehmigung dieser Maßnahmen erlassen. In der genannten Entscheidung ist festgelegt, dass die von Norwegen abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Verordnung (EU) 2020/687 mindestens die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Gebiete umfassen müssen und die in diesen Gebieten anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem im Anhang genannten jeweiligen Zeitpunkt aufrechterhalten werden müssen.
Am 15. September 2025 teilte Norwegen mit, dass es beim Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Zusammenhang zu einer Verzögerung komme und der Zeitrahmen für die abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen entsprechend verlängert worden sei 5. Die Behörde hat die Aktualisierung der von den zuständigen norwegischen Behörden festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und festgestellt, dass sie mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/687 im Einklang stehen.
Daher sollte der Anhang der Entscheidung Nr. 150/25/COL geändert werden, um der erforderlichen Dauer der in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage im EWR in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass diese Entscheidung so bald wie möglich wirksam wird.
Am 19. September 2025 hat die Behörde mit ihrer Delegierten Entscheidung Nr. 152/25/COL (Dokument Nr. 1561028) dem EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz den Entscheidungsentwurf gemäß den Artikeln 259 Absatz 1 und 266 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ordnungsgemäß vorgelegt. Am 23. September 2025 hat der EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf abgegeben. Dementsprechend steht der Entscheidungsentwurf im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Anhang I der Entscheidung Nr. 150/25/COL erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Auf der Website der Überwachungsbehörde wird eine konsolidierte Fassung der Entscheidung Nr. 150/25/COL veröffentlicht.
Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.
Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2025.
2) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.
3) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 3/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021.
4) Dokument Nr. 1558598.
5) Dokumente Nr. 1560390 und 1560392.
| Anhang |
Teil A
Schutzzonen in Norwegen gemäß den Artikeln 1 und 2
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs: | Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis: |
| NO-HPAI(P)-2025-001 | die Teile der Gemeinde Hadsel in der Provinz Nordland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: Breitengrad 68.51307, Längengrad 14.72709 | 4.10.2025 |
Teil B
Überwachungszonen in Norwegen gemäß Artikel 1 und 3
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs: | Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis: |
| NO-HPAI(P)-2025-001 | die Teile der Gemeinde Hadsel in der Provinz Nordland, die innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: Breitengrad 68.51307, Längengrad 14.72709 | 13.10.2025 |
| ENDE |