Durchführungsverordnung (EU) 2025/2288 der Kommission vom 13. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 hinsichtlich einer wesentlichen Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2288 vom 14.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 22. Juni 2021 erteilte die Kommission mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 2 Sumitomo Chemical Agro Europe SAS eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0024951-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "Pesguard® Gel". Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält eine Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften dieses Biozidprodukts.
(2) Am 21. März 2023 übermittelte Sumitomo Chemical Agro Europe SAS der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 einen Antrag auf eine wesentliche Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" im Sinne von Titel 3 des Anhangs der genannten Verordnung. Die vorgeschlagene Änderung an der genannten Zulassung betrifft eine Änderung der Zusammensetzung der nicht wirksamen Bestandteile.
(3) Am 5. März 2025 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung an die Agentur.
(4) Am 5. Juni 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu der wesentlichen Änderung an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften und einem überarbeiteten Bewertungsbericht vor. In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um eine wesentliche Änderung nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und im Sinne von Titel 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderung weiterhin erfüllt sein werden.
(5) Am 26. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel", die die beantragte wesentliche Änderung umfasst, in allen Amtssprachen der Union.
(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an, dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der wesentlichen Änderung weiterhin erfüllt sein werden, und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" zu ändern und die von Sumitomo Chemical Agro Europe SAS beantragte wesentliche Änderung vorzunehmen.
(7) Mit Ausnahme der wesentlichen Änderung bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für "Pesguard® Gel" aufgeführt sind, unverändert.
(8) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs zur konsolidierten Endfassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für Verwender und interessierte Kreise sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register für Biozidprodukte verwendeten Formats sollte diese Zusammenfassung, so, wie sie im genannten Anhang erscheinen soll, auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. November 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 der Kommission vom 22. Juni 2021 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 225 vom 25.06.2021 S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1044/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.04.2013 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/354/oj).
4) Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte vom 15. Mai 2025, "Biocidal Products Committee (BPC) opinion of 15 May 2025 on the major change of the Union authorisation of the biocidal product Pesguard® Gel" (ECHA/BPC/480/2025). Online abrufbar unter: https://echa.europa.eu/de/opinions-on-union-authorisation.
| Anhang |
Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts
Pesguard® Gel
Produktart(en)
PT18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Zulassungsnummer: EU-0024951-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0024951-0000
Kapitel 1
Administrative Informationen
1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts
| Handelsname(n) | Pesguard® Gel GOLIATH® GEL NEW |
1.2. Zulassungsinhaber
| Name und Anschrift des Zulassungsinhabers | Name | Sumitomo Chemical Agro Europe SAS |
| Anschrift | 10A, rue de la Voie Lactée 69370 Saint Didier au Mont d'Or Frankreich | |
| Zulassungsnummer | EU-0024951-0000 | |
| R4BP-Assetnummer | EU-0024951-0000 | |
| Datum der Zulassung | 15. Juli 2021 | |
| Ablauf der Zulassung | 30. Juni 2026 |
1.3. Hersteller des Produkts
| Name des Herstellers | McLaughlin Gormley King Company (MGK) |
| Anschrift des Herstellers | 7325 Aspen Lane North MN 55428 Minneapolis Vereinigte Staaten (die) |
| Standort der Produktionsstätten | McLaughlin Gormley King Company (MGK) site 1 4001 Peavey Road MN 55318 Chaska Vereinigte Staaten (die) |
| Name des Herstellers | McLaughlin Gormley King Company (MGK) |
| Anschrift des Herstellers | 7325 Aspen Lane North MN 55428 Minneapolis Vereinigte Staaten (die) |
| Standort der Produktionsstätten | McLaughlin Gormley King Company (MGK) site 2 7325 Aspen Lane North MN 55428 Minneapolis Vereinigte Staaten (die) |
1.4. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
| Wirkstoff | (E)-1-(2-Chlor-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidin (Clothianidin) | ||
| Name des Herstellers | Sumitomo Chemical Co. Ltd. | ||
| Anschrift des Herstellers | 7-1, Nihonbashi 2-chome, Chuo-ku 103-6020 Tokyo Japan | ||
| Standort der Produktionsstätten |
|
| Wirkstoff | Pyriproxyfen |
| Name des Herstellers | Sumitomo Chemical Co. Ltd. |
| Anschrift des Herstellers | 7-1, Nihonbashi 2-chome, Chuo-ku 103-6020 Tokyo Japan |
| Standort der Produktionsstätten | Sumitomo Chemical Co. Ltd. site 1 Sumitomo Chemical Company LTD, Misawa Works, Aza-Sabishirotaira, Oaza-Misawa, Misawa, 033-0022 Aomori Japan |
Kapitel 2
Produktzusammensetzung und -formulierung
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) |
| (E)-1-(2-Chlor-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidin (Clothianidin) | Wirkstoff | 210880-92-5 | 433-460-1 | 0,526 % (w/w) | |
| Pyriproxyfen | 4-phenoxyphenyl (RS)-2-(2- pyridyloxy)propyl ether | Wirkstoff | 95737-68-1 | 429-800-1 | 0,515 % (w/w) |
| Essigsäure | Ethansäure | Non-nicht wirksamer Stoff | 64-19-7 | 200-580-7 | 0,3 % (w/w) |
| Kaliumsorbat | Kalium (E,E)-hexa-2,4-dienoat | Non-nicht wirksamer Stoff | 24634-61-5 | 246-376-1 | 0,506 % (w/w) |
| C(M)IT/MIT (3:1) | Reaktionsmasse von 5-Chlor-2-me thyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) | Non-nicht wirksamer Stoff | 55965-84-9 | 0,00224 % (w/w) |
2.2. Art(en) der Formulierung
RB Fertigköder
Kapitel 3
Gefahren- und Sicherheitshinweise
| Gefahrenhinweise | H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
| Sicherheitshinweise | P302 + P352: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser Wasser. P333 + P313: Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztliche(n) Ärztlichen Rat einholen hinzuziehen. P280: Schutzhandschuhe tragen. P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P501: container in in gemäß den gesetzlichen Vorschriften einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle entsorgen. P501: contents in in gemäß den gesetzlichen Vorschriften einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle entsorgen. P391: Verschüttete Mengen aufnehmen. |
Kapitel 4
Zugelassene Verwendung(en)
4.1. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 1: Berufsmäßige Verwendung - gebrauchsfertiger Köder
| Produktart | PT18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | Insektizid |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: Blattella germanica Trivialname: Deutsche Schabe Entwicklungsstadium: Nymphen Wissenschaftlicher Name: Blattella germanica Trivialname: Deutsche Schabe Entwicklungsstadium: Adulte Wissenschaftlicher Name: Supella longipalpa Trivialname: Braunbandschabe Entwicklungsstadium: Nymphen Wissenschaftlicher Name: Supella longipalpa Trivialname: Braunbandschabe Entwicklungsstadium: Adulte Wissenschaftlicher Name: Blatta orientalis Trivialname: Orientalische Schabe Entwicklungsstadium: Nymphen Wissenschaftlicher Name: Blatta orientalis Trivialname: Orientalische Schabe Entwicklungsstadium: Adulte Wissenschaftlicher Name: Periplaneta americana Trivialname: Amerikanische Schabe Entwicklungsstadium: Nymphen Wissenschaftlicher Name: Periplaneta americana Trivialname: Amerikanische Schabe Entwicklungsstadium: Adulte |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung In Ritzen, Spalten und an verdeckten Stellen, die für Menschen und Haustiere unzugänglich sind: hinter Kühlschränken, Küchenschränken und Regalen, unter Küchengeräten, in elektrischen Schaltkästen, Hohlräumen und Kabelführungen sowie unter Badarmaturen usw. |
| Anwendungsmethode(n) | Methode:
Köderanwendung Detaillierte Beschreibung: Gebrauchsfertiger insektizider Gelköder zur Bekämpfung von Schaben für die öffentliche Hygiene |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge:
Pesguard® Gel in Form von mehreren Punkten mit einem Durchmesser von ungefähr 4 mm auftragen (jeder Punkt entspricht ungefähr 0,032 g Köder). Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Bei schwerem Befall, wenn große Schabenarten auftreten (B. orientalis oder P. americana), in Bereichen die besonders schmutzig oder nicht aufgeräumt sind oder in denen alternative Nahrungsquellen nicht vollständig beseitigt werden können, sollte eine höhere Anwendungsmenge verwendet werden (z.B. Bei leichtem Befall: 2 Punkte statt 1 Punkt pro Quadratmeter).
Das Produkt höchstens 11-mal jährlich anwenden. |
| Anwenderkategorie(n) | Berufsmäßige Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | 30 g Polypropylen (PP) Spritze Hart-Polyethylen (HDPE) Schraubverschluss |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung
Kapitel 5
Allgemeine Anweisungen für die Verwendung 1
5.1. Gebrauchsanweisung
Vor Gebrauch immer das Etikett oder den Beipackzettel lesen und alle enthaltenen Anweisungen befolgen.
Die Ködertropfen weder Sonnenlicht noch Hitze aussetzen (z.B. Heizkörper).
Der mit Pesguard® Gel vorgefüllte Kunststoffbehälter ist für die Verwendung mit dem mitgelieferten Kolben oder einem speziellen Applikationsgerät vorgesehen, das in der Schädlingsbekämpfungsbranche üblich ist. Hinweise zur Verwendung des Applikationsgeräts finden Sie in der Gebrauchsanweisung des Herstellers.
Den Köder in Ritzen, Spalten und Hohlräume sowie verdeckte Stellen einspritzen, die für Menschen und Haustiere unzugänglich sind und in denen Insekten leben, sich ernähren oder sich vermehren könnten. Solche Bereiche sind im Allgemeinen warm, feucht und dunkel (hinter Kühlschränken, Küchenschränken und Regalen, unter Küchengeräten, in elektrischen Schaltkästen, Hohlräumen und Kabelführungen sowie unter Badarmaturen usw.). Vor der Behandlung wird eine Kontrolle oder ein Einfangen mit Fallen zur Bestätigung des Befalls empfohlen. Stellen Sie sicher, dass alle alternativen Nahrungsquellen entfernt wurden. Konzentrieren Sie den Köder in Form einzelner Punkte in Bereichen mit Schabenaktivität. Das Produkt nur in Bereichen einsetzen, die für Kinder und Haustiere unzugänglich sind.
Pesguard® Gel nicht in Bereichen anwenden, in denen das Produkt mit Wasser in Berührung kommen kann bzw. die routinemäßig gereinigt werden. Die Schaben sterben in der Regel nach dem einmaligen Fressen des Pesguard-Gels innerhalb von wenigen Stunden. In befallenen Räumlichkeiten treten tote Schaben normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Behandlung auf.
Den Verschluss vom Endstück entfernen, die zu behandelnde Oberfläche mit der Spitze berühren und den Kolben nach unten drücken. Nach der Behandlung den Verschluss wieder auf die Spritze aufsetzen.
Der Köder haftet an fett- und staubfreien Oberflächen und bleibt für Schaben zugänglich und schmackhaft, solange er sichtbar vorhanden ist.
Die behandelten Bereiche sollten nach 1-2 Wochen visuell überprüft werden. Bei starkem Erstbefall kann eine zweite Anwendung von Pesguard® Gel erforderlich sein, wenn der Köder aus der ersten Behandlung verbraucht ist und immer noch lebende Schaben vorhanden sind.
Eine zweite Sichtprüfung der Köderstellen wird 2-4 Wochen nach der Erstbehandlung empfohlen. Je nach Befallstärke (leicht, mäßig oder schwer) das Produkt erneut auftragen, wenn der Köder nicht mehr sichtbar vorhanden ist. Den Köder ersetzen, bevor er vollständig verzehrt ist, damit die Schaben nicht zurückkehren.
Den Zulassungsinhaber informieren, wenn die Behandlung nicht wirksam ist.
Verschüttetes und Rückstände, die das Produkt enthalten, müssen als chemischer Abfall entsorgt werden.
Achten Sie darauf, dass das Gel nicht auf freiliegende Oberflächen gelangt. Wenn Gel mit einer freiliegenden Oberfläche in Berührung kommt, entfernen Sie das Gel mit einem Papiertuch und reinigen Sie den Bereich mit feuchten Einwegtüchern.
Überprüfen Sie bei Nachuntersuchungen die Köderplätze und wiederholen Sie die Anwendung bei Bedarf.
Bringen Sie den Köder nicht an Stellen aus, die routinemäßig nass gewischt werden, da der Köder durch das Wischen entfernt wird. Verwenden Sie dieses Produkt nicht in oder an elektrischen Geräten, bei denen die Gefahr eines Stromschlags besteht. Vermeiden Sie den Kontakt mit Textilien und Kleidung, da der Köder Flecken verursachen kann.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Bei der Handhabung des Produkts chemikalienbeständige Schutzhandschuhe tragen (das geeignete Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben).
Den Köder nicht in Bereichen anwenden, in denen bereits Insektizide mit repellierender Wirkung angewendet wurden und die Oberfläche nicht gründlich mit Einweg-Feuchttüchern gereinigt wurde. Nach dem Auftragen des Köders keine Insektizide mit repellierender Wirkung anwenden.
Nicht direkt auf oder in der Nähe von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken auftragen oder auf Oberflächen und Utensilien auftragen, die mit diesen oder Tieren in Kontakt kommen könnten.
Auftragen des Gels auf Stoffe und Teppiche vermeiden, da einige saugfähige Stoffe durch den Köder befleckt werden können. Um Fleckenbildung zu vermeiden, sollte der Köder umgehend mit Einweg-Feuchttüchern entfernt werden.
Reinigungsmaterial muss als fester Abfall entsorgt werden.
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Dieses Biozidprodukt enthält Clothianidin, das gefährlich für Bienen ist.
Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Hautkontakt: Kontaminierte Kleidung sofort entfernen und die Haut mit Wasser und Seife waschen. Falls Reizung nach dem Waschen anhält, ärztliche Behandlung aufsuchen.
Augenkontakt: Wenn Symptome auftreten, mit Wasser spülen. Kontaktlinsen entfernen, falls vorhanden und einfach zu handhaben. GIFTNOTRUFZENTRALE oder einen Arzt anrufen.
Einnahme: Beim Verschlucken: Wenn Symptome auftreten, GIFTNOTRUFZENTRALE oder einen Arzt anrufen
Beim Einatmen: nicht zutreffend.
Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Augen: Kann eine vorübergehende Augenreizung verursachen.
Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Freisetzung des Produkts in die Umwelt vermeiden.
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Ausschließlich leere Behälter und Verpackungen der Wiederverwertung zuführen.
Die Entsorgung dieser Verpackung soll jederzeit den Abfallentsorgungsvorschriften und den regionalen behördlichen Anforderungen entsprechen.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Vor Frost schützen. Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.
Haltbarkeit: 2 Jahre.
Kapitel 6
Sonstige Angaben
| ENDE |