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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2290 der Kommission vom 6. November 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 2025/2290 vom 12.11.2025)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2025

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

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Anhang


Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Nicht zusammengebaute Ware, bestehend aus Profilen (aus Aluminiumlegierung und eloxiertem Aluminium) und Verbindungselementen (aus Kunststoff), zur Verwendung beim Aufbau einer Wahlkabine, bestehend aus:
  • 6 hohlen "senkrechten" Profilen, auf Länge geschnitten, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, mit Löchern und Verbindungselementen versehen;
  • 12 hohlen "waagerechten" Profilen, auf Länge geschnitten, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, mit Löchern und Verbindungselementen versehen.

Die Wahlkabine wird vor Ort zusammengebaut.
Je nach Einstellung kann die zusammengebaute Ware auf dem Boden oder auf einem Tisch platziert und dorthin transportiert werden, wo sie benötigt wird.
Die "Wände" (Platten zur Montage zwischen den Profilen) sind bei der Einfuhr nicht enthalten.
Nachdem die Ware zusammengebaut und mit den Wänden versehen wurde, soll sie als vorübergehender Sichtschutz zur Wahrung des Wahlgeheimnisses dienen.

7616 99 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616, 7616 99 und 7616 99 90.
Die Ware besteht aus verschiedenen Bestandteilen und wird nicht zusammengebaut gestellt. Die Ware umfasst nicht nur Aluminiumprofile, sondern auch Verbindungselemente; zusammen sollen diese Bauteile zu einem spezifischen Gegenstand, nämlich dem Rahmen einer Wahlkabine, montiert werden. Eine Einreihung in Position 7604 als Profile aus Aluminium ist daher ausgeschlossen.
Eine Einreihung in Position 9403 als andere Möbel und Teile davon ist ebenfalls ausgeschlossen. Die zusammengebaute Ware wird nicht vorwiegend als Gebrauchsgegenstand zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Theatern, Kinos, Büros, Kirchen, Schulen, Cafés, Restaurants, Laboratorien, Krankenhäusern, Kliniken, Zahnbehandlungsräumen usw. verwendet. Nachdem sie zusammengebaut und mit den Wänden versehen wurde, soll die Ware als vorübergehender Sichtschutz beim Wahlvorgang dienen.
Zudem kann die zusammengebaute Ware entweder auf dem Boden oder auf anderen Möbelstücken (z.B. Tischen) platziert werden. Der Begriff "Möbel" erfasst jedoch nicht Gegenstände, die als Möbel dienen, aber auf andere Möbel oder Regale gestellt oder an die Wand oder die Decke gehängt werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Buchstabe B und Angaben zu den nicht zu diesem Kapitel gehörenden Waren).
Die Ware ist daher in den KN-Code 7616 99 90 als andere Waren aus Aluminium einzureihen.


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