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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2294 der Kommission vom 10. November 2025 zur Annahme einer befristeten Ausnahmeregelung von den Anforderungen an das Einführen von Früchten von Mangifera L. mit Ursprung in Mali in das Gebiet der Union und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

(ABl. L 2025/2294 vom 11.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Früchten von Mangifera L. mit Ursprung in Mali (im Folgenden "spezifizierte Früchte") wurden im Jahr 2025 bei Einfuhrkontrollen während der Einführung der genannten Früchte in die Union Schädlinge der Familie Tephritidae (Fruchtfliegen) in großer Zahl festgestellt. Zu diesen Befunden zählte insbesondere der prioritäre Schädling Bactrocera dorsalis (Hendel) (Fruchtfliegen).

(2) Seit 2020 wird Einfuhren dieser Früchte in die Union eine amtliche Erklärung Malis beigefügt, mit der bescheinigt wird, dass die spezifizierten Früchte gemäß Anhang VII Nummer 61 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren.

(3) Die Kommission entnimmt den Informationen, die Mali der Kommission im Mai 2025 mitgeteilt hat, dass Mali Probleme mit der Anwendung bestimmter wesentlicher Bestandteile des 2020 gemeldeten Systemansatzes für die Erzeugung der spezifizierten Früchte festgestellt hat. Im Einzelnen hat Mali mitgeteilt, dass in den Obstgärten keine Pflanzenschutzmaßnahmen angewandt wurden, dass bestimmte Abpackbetriebe in einem schlechten Zustand sind, dass das Ausfuhrkontrollsystem nicht funktioniert und dass keine Audits des Kontroll- und Zertifizierungssystems auf der Ebene der Erzeuger und der Ausführer durchgeführt wurden.

(4) Dennoch sollte es weiter zulässig sein, die spezifizierten Früchte in die Union zu verbringen, sofern sie der alternativen Anforderung in Anhang VII Nummer 61 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 genügen, nämlich einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae gemäß Anhang II Teil A Tabelle 3 Nummer 77 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind.

(5) Daher ist eine befristete Ausnahmeregelung von Anhang VII Nummer 61 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erforderlich, wonach die Einführung der spezifizierten Früchte nur dann möglich ist, wenn Mali eine amtliche Erklärung vorlegt, die bescheinigt, dass diese Früchte einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae gemäß Anhang II Teil A Tabelle 3 Nummer 77 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind.

(6) Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte gemäß Artikel 42a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 in Anhang VII Nummer 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in der zweiten Spalte ein Verweis auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte befristete Ausnahmeregelung eingefügt werden.

(7) Das Recht von Mali, einen neuen oder überarbeiteten wirksamen Systemansatz gemäß den in Anhang VII Nummer 61 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2072 festgelegten spezifischen Anforderungen zu entwickeln, gilt unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmeregelung. Nachdem der Systemansatz in der Vergangenheit unwirksam war, wird die Kommission den neuen Ansatz nur nach einem von der Kommission durchgeführten Audit annehmen, welches die Wirksamkeit des Systemansatzes im Hinblick auf die Gewährleistung nachweist, dass die im Rahmen dieses Ansatzes erzeugten und ausgeführten spezifizierten Früchte frei von Tephritidae sind.

(8) Diese Durchführungsverordnung sollte bis zum 1. Dezember 2030 gelten, damit Mali zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums einen wirkungsvollen Systemansatz einführen kann, falls es diese Option für die Ausfuhr der spezifizierten Früchte in die Union nutzen möchte, und um sicherzustellen, dass jener Systemansatz durch die Kommission geprüft werden kann. Es steht Mali frei, den neuen Ansatz jederzeit vor diesem Zeitpunkt vorzulegen.

(9) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ausnahmeregelung von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bezüglich der Anforderungen an das Einführen von Früchten von Mangifera L. mit Ursprung in Mali in die Union

Abweichend von Anhang VII Nummer 61 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen Früchte von Mangifera L. mit Ursprung in Mali nur dann in die Union verbracht werden, wenn sämtliche folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. ihnen ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/2294 der Kommission eine amtliche Erklärung beigefügt, dass die Früchte einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae gemäß Anhang II Teil A Tabelle 3 Nummer 77 der erstgenannten Verordnung sind, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind,
  2. die Details der Behandlungsmethode werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben und
  3. die Behandlungsmethode wurde der Kommission durch die nationale Pflanzenschutzorganisation von Mali vorab mitgeteilt.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

In Anhang VII Nummer 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird der Text der zweiten Spalte durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. * und Prunus L.

____
*) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2294 der Kommission vom 10. November 2025 zur Annahme einer befristeten Ausnahmeregelung von den Anforderungen an das Einführen von Früchten von Mangifera L. mit Ursprung in Mali in das Gebiet der Union und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (ABl. L, 2025/2294, 11.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2294/oj) gilt für die Verbringung von Früchten von Mangifera L. mit Ursprung in Mali in die Union."

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 1. Dezember 2030.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

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