Durchführungsverordnung (EU) 2025/2298 der Kommission vom 14. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea mit Ursprung im Vereinigten Königreich

(ABl. L 2025/2298 vom 17.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in die Liste in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Auf dieser Liste befindet sich auch die Gattung Salix L.

(3) Am 7. August 2023 stellte das Vereinigte Königreich 3 bei der Kommission zwei Anträge auf Ausfuhr in die Union von bis zu 2 Jahre alten, in Zellen gezogenen Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea mit einem Durchmesser von höchstens 1 cm, von bis zu 2 Jahre alten Stecklingen/altem Pfropfholz von Salix caprea und Salix cinerea mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm, von bis zu 7 Jahre alten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea mit nackten Wurzeln und mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms sowie von bis zu 15 Jahre alten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea mit Kultursubstrat und mit einem Durchmesser von höchstens 140 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden "betreffende Pflanzen"). Diese Anträge stützten sich auf die entsprechenden technischen Dossiers.

(4) Am 28. März 2025 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken 4 an. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci (europäische Populationen), Entoleuca mammata und Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die in den technischen Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte ein, wie wahrscheinlich es ist, dass die betreffenden Pflanzen frei von diesen Schädlingen sind.

(5) Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) wird in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 als Unionsquarantäneschädling geführt, und Bemisia tabaci (europäische Populationen) und Entoleuca mammata werden in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge geführt.

(6) Auf der Grundlage des Gutachtens der Behörde wird das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union ergibt, als auf ein hinnehmbares Maß reduziert erachtet, sofern die entsprechenden Einfuhranforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt sind.

(7) Da das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen in das Gebiet der Union von großen, bis zu 15 Jahre alten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea mit Kultursubstrat ergibt, als auf ein hinnehmbares Maß reduziert erachtet wird, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Pflanzengesundheitsrisiko aufgrund des Einführens in die Union aller zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea, unabhängig von ihrer Größe, ihrem Alter und davon, ob mit nackten Wurzeln oder mit Kultursubstrat, mit Ursprung im Vereinigten Königreich auf ein hinnehmbares Maß reduziert ist.

(8) Daher sollten zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. Sie sollten folglich aus der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).

3) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

4) EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2025. Commodity risk assessment of Salix caprea and Salix cinerea plants from the UK. EFSA Journal, 23(4), e9384. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9384.

5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

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Anhang

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 1 der Eintrag zu "Salix L." in der zweiten Spalte ("Bezeichnung") folgende Fassung:

"Salix L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea, mit Ursprung im Vereinigten Königreich".


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE