Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2300 der Kommission vom 6. November 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7598)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2300 vom 11.11.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere ist in Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.

(4) Insbesondere müssen gemäß Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von den zuständigen Behörden der im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen. In Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b bzw. Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 ist auch vorgesehen, dass die in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Zeitpunkten aufrechterhalten werden müssen.

(5) Nach Ausbrüchen der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Bulgarien, Frankreich, Deutschland, Italien, Litauen, Polen, der Slowakei, Spanien und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2213 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2213 haben Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen und Schweden der Kommission 48 neue HPAI-Ausbrüche in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in diesen Mitgliedstaaten gemeldet. Die Meldungen betrafen insbesondere zwei Ausbrüche bei Geflügel in den Provinzen Antwerpen und Westflandern in Belgien, drei Ausbrüche bei Geflügel in den Regionen Süddänemark und Seeland in Dänemark, fünf Ausbrüche bei Geflügel in den Departements Allier, Cher, Côte-d'Or, Marne und Haute-Marne in Frankreich, 17 Ausbrüche bei Geflügel in den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in Deutschland, einen Ausbruch bei Geflügel im Komitat Jász-Nagykun-Szolnok in Ungarn, elf Ausbrüche bei Geflügel in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und Piemont in Italien, zwei Ausbrüche bei Geflügel und zwei Ausbrüche bei gehaltenen Vögeln in der Provinz Gelderland in den Niederlanden, vier Ausbrüche bei Geflügel in den Woiwodschaften Ermland-Masuren und Großpolen in Polen und einen Ausbruch bei Geflügel in der Provinz Skåne in Schweden.

(7) Nach diesen 48 neuen Ausbrüchen haben Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen und Schweden die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.

(8) Darüber hinaus befinden sich die Herde der in der Provinz Antwerpen in Belgien und im Bundesland Nordrhein-Westfalen in Deutschland bestätigten Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Grenze zu den Niederlanden. Da sich die Überwachungszonen für diese Ausbrüche in Belgien und Deutschland bis in das Hoheitsgebiet der Niederlande erstrecken, haben die zuständigen Behörden Belgiens und Deutschlands gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszonen ordnungsgemäß mit der zuständigen Behörde der Niederlande zusammengearbeitet.

(9) Darüber hinaus hat die zuständige Behörde Polens beschlossen, angrenzend an die Schutz- und Überwachungszonen, die nach Ausbrüchen in einem Gebiet in der Woiwodschaft Ermland-Masuren mit erhöhtem Risiko für die Ausbreitung der HPAI abgegrenzt wurden, eine weitere Sperrzone einzurichten.

(10) Die Kommission hat die von Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, den Niederlanden, Polen und Schweden ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen und die Grenzen der weiteren Sperrzone in Polen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(11) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, den Niederlanden, Polen und Schweden eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Polen eingerichtete weitere Sperrzone in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene festzulegen.

(12) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, die Niederlande und Polen als Schutz- und Überwachungszonen sowie die in Polen als weitere Sperrzonen aufgeführten Gebiete geändert werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten nach den neuen HPAI-Ausbrüchen in diesen Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen bzw. der weiteren Sperrzone in Polen sowie der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

(13) Für Belgien, Ungarn und Schweden sind derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 keine Gebiete als Schutz- oder Überwachungszonen ausgewiesen. Daher sollten die betreffenden Gebiete in dem genannten Anhang in Bezug auf Belgien, Ungarn und Schweden nun als Schutz- und Überwachungszonen gelistet werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten nach den jüngsten HPAI-Ausbrüchen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

(14) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2213 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2025/2213, 29.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2213/oj).

.

Anhang


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE