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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2302 der Kommission vom 14. November 2025 zur Ermächtigung von sechs Mitgliedstaaten, zum Schutz des kulturellen Erbes ein Sulfurylfluorid enthaltendes Biozidprodukt zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7583)
(Nur der deutsche, französische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. L 2025/2302 vom 18.11.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ermächtigung ..., mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Sulfurylfluorid wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Sulfurylfluorid galt daher gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bis zum 31. Dezember 2018 als zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 genehmigt. Am 28. Juni 2017 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gestellt.

(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 der Kommission 3 heißt es, dass nicht festgestellt werden konnte, ob Sulfurylfluorid die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt und ob die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllt sind, und dass folglich die Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 nicht erneuert wurde.

(3) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 stellte Deutschland am 4. Dezember 2024 bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahme von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, in dem es die Zulassung des Biozidprodukts "Vikane" zum Schutz des kulturellen Erbes, insbesondere zum Schutz großer, nicht beweglicher Gegenstände des Kulturerbes mit Bauteilen aus Holz wie Kirchen, Windmühlen und anderen historischen Gebäuden, beantragte. Zusammen mit Deutschland reichten fünf weitere Mitgliedstaaten ähnliche Anträge ein (im Folgenden die "ersuchenden Mitgliedstaaten"): am 31. März 2025 Österreich, am 14. April 2025 Schweden, am 22. April 2025 Frankreich, am 30. April 2025 die Niederlande und am 9. Mai 2025 Belgien.

(4) "Vikane" ist ein Biozidprodukt der Produktart 8 (Holzschutzmittel) gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, das Sulfurylfluorid als Wirkstoff enthält und zur Verwendung in Form von Begasung durch geschultes Fachpersonal bestimmt ist.

(5) Es gibt ein breites Spektrum von Schadorganismen, von Insekten bis hin zu Mikroorganismen, die das kulturelle Erbe schädigen können. Einige Insektenarten, die Holz als Nahrungsmittelquelle verwenden, können schwere Schäden im Bauholz verursachen und müssen kontrolliert werden. Die Verfahren zur Erhaltung des kulturellen Erbes beruhen auf der Vermeidung von Schäden und der möglichst weitgehenden Erhaltung von Originalmaterial. Holzbohrende Insekten können wertvolle Baustoffe (z.B. Balken, Dielen, Wand- und Deckenbekleidungen) und Holzfertigteile (z.B. eingebaute Schränke, Kirchenaltäre) schwer beschädigen. Starker Insektenbefall kann auch die Struktur eines Gebäudes bedrohen, wenn Bauholz in einem nicht mehr vertretbaren Maße geschwächt wird. Ohne angemessene Behandlung können Gebäude irreparabel beschädigt werden, sodass ein großes Risiko für das kulturelle Erbe entsteht.

(6) Nach den von den ersuchenden Mitgliedstaaten übermittelten Informationen scheint die Verwendung von "Vikane" die einzige wirksame Methode zur Bekämpfung von Schadorganismen zu sein, die für großflächige, nicht bewegliche Kulturgüter mit Bauteilen aus Holz eingesetzt werden kann, ohne Schäden zu verursachen. Ein starker oder großflächiger Insektenbefall, der tief in das Holz hineinreichen kann, kann mit anderen Methoden, die im Vergleich zu Sulfurylfluorid weniger tief eindringen oder lokal begrenzt sind, nur unzureichend behandelt werden. Aufgrund seiner schnellen Wirkung ist Sulfurylfluorid auch besser für hochaktive Ausbrüche geeignet, bei denen ein anhaltender Befall selbst kurzfristig strukturelle Schäden verursachen kann.

(7) Wie in den Anträgen angegeben, scheint die Verwendung von vor Ort hergestelltem Stickstoff für die Behandlung dieser Art von Gebäuden aufgrund ihrer Größe nicht geeignet zu sein, da die erforderlichen Konzentrationen nicht lange genug aufrechterhalten werden können, um eine wirksame Behandlung zu ermöglichen.

(8) Zwar gibt es weitere Methoden für die Bekämpfung von Schadorganismen, z.B. Hitzebehandlung, Niedertemperaturbehandlung oder eine Heißluftbehandlung mit Feuchtigkeitsregelung. Gemäß den Informationen in den Anträgen scheint jedoch angesichts der Schäden, die während der Behandlung an bestimmten Materialien auftreten könnten, keines dieser Verfahren eine optimale Lösung darzustellen.

(9) Wie in den Anträgen angegeben, weisen andere biozide Wirkstoffe, die zur Bekämpfung von Schadorganismen verwendet werden könnten (z.B. Ethylenoxid, Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff) oder Phosphin), ein schlechteres Gefahrenprofil auf als Sulfurylfluorid. Darüber hinaus könnten diese Stoffe mit den in den Kulturgütern verarbeiteten Materialien reagieren und nicht rückgängig zu machende Veränderungen bewirken; einige Stoffe sind überdies nicht für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zugelassen.

(10) Eine mögliche Ausnahmeregelung nach Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für das Biozidprodukt "Vikane" wurde im März 2025 4 in einer Sitzung der Sachverständigengruppe der Kommission der für Biozidprodukte zuständigen Behörden diskutiert. In den von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten in der Sitzung und nach der Sitzung in schriftlicher Form vorgebrachten Bemerkungen wurde die Gewährung einer solchen Ausnahme befürwortet.

(11) Die ersuchenden Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass der Hersteller des im Biozidprodukt "Vikane" enthaltenen Wirkstoffs, der frühere Zulassungsinhaber für das Biozidprodukt, seine Absicht bekundet hat, einen neuen Antrag auf Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu stellen. Würde eine Genehmigung erteilt, so könnten die Mitgliedstaaten künftig Produkte, die Sulfurylfluorid enthalten, für die Produktart 8 zulassen, ohne dass eine Ausnahme gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich wäre. Die Bewertung eines solchen Antrags und die anschließende Erlangung von Produktzulassungen erfordern jedoch Zeit.

(12) Aus den Anträgen der ersuchenden Mitgliedstaaten geht hervor, dass in diesen Mitgliedstaaten keine geeigneten Alternativen für die Behandlung großer, nicht beweglicher Kulturgüter mit Bauteilen aus Holz zur Verfügung stehen, da alle derzeit verfügbaren alternativen Techniken entweder nicht für die Behandlung aller Materialien geeignet oder nicht durchführbar sind.

(13) All diese Argumente lassen den Schluss zu, dass das Biozidprodukt "Vikane" für den Schutz des kulturellen Erbes in den ersuchenden Mitgliedstaaten unverzichtbar ist und keine geeigneten Alternativen verfügbar sind. Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "Vikane" zum Schutz des kulturellen Erbes, insbesondere zum Schutz großer, nicht beweglicher Kulturgüter mit Bauteilen aus Holz, zu genehmigen.

(14) Die mögliche Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 und die anschließende Zulassung durch die Mitgliedstaaten von Biozidprodukten, die diesen Wirkstoff enthalten, benötigen Zeit. Daher ist es angezeigt, so lange eine Ausnahmeregelung zu gewähren, bis die entsprechenden Verfahren abgeschlossen werden können

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Österreich und Schweden sollten daher die Möglichkeit haben, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "Vikane" für Produktart 8 zum Schutz des kulturellen Erbes, insbesondere zum Schutz großer, nicht beweglicher Kulturgüter mit Bauteilen aus Holz, bis zum 30. September 2031 zu genehmigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

  1. das Königreich Belgien,
  2. die Bundesrepublik Deutschland,
  3. die Republik Frankreich,
  4. das Königreich der Niederlande
  5. die Republik Österreich,
  6. und das Königreich Schweden.

Brüssel, den 14. November 2025

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 der Kommission vom 12. September 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2402, 13.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2402/oj).

4) 107. Sitzung der Sachverständigengruppe der Kommission der Vertreter der für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, abgehalten im März 2025. Die Sitzungsprotokolle sind abrufbar unter https://ec.europa.eu/health/biocides/events_de#anchor0.


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