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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2303 vom 10.12.2025)


Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2018/1624


Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission 2 sind das Verfahren sowie die mindestens auszufüllenden Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für Abwicklungsbehörden durch Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen für Institute festgelegt. Seit der Annahme dieser Verordnung haben die Abwicklungsbehörden Erfahrungen im Bereich der Abwicklungsplanung gesammelt und die Richtlinie 2014/59/EU wurde geändert. Angesichts dieser Erfahrungen und um die neuen Bestimmungen dieser Richtlinie zu berücksichtigen, ist es erforderlich, die zur Bereitstellung von Informationen für die Abwicklungsplanung mindestens auszufüllenden Meldebögen zu aktualisieren.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 werden ein Verfahren und Regularien zu den mindestens auszufüllenden Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für Abwicklungsbehörden durch die Institute eingeführt, mit denen die Abwicklungsbehörden diese Informationen unionsweit einheitlich erfassen können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass ein harmonisiertes Vorgehen bei der Erfassung dieser Informationen nur teilweise erreicht wurde. Aus diesem Grund muss die Durchführungsverordnung überarbeitet werden, um die Harmonisierung der Meldepflichten in der gesamten Union auf der Grundlage überarbeiteter Vorlagen zu fördern, die den Anforderungen der Abwicklungsbehörden in kohärenter Weise besser gerecht werden. Dies sollte die Abwicklungsbehörden nicht daran hindern, zusätzliche Informationen einzuholen, die sie für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen oder die Festlegung vereinfachter Informationspflichten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU für erforderlich halten.

(3) Um sicherzustellen, dass die Gruppenabwicklungspläne die betroffene Gruppe wirksam abdecken, sollten die den Unionsmutterunternehmen auferlegten Berichtspflichten nicht nur auf Abwicklungseinheiten beschränkt werden, sondern auch andere relevante Rechtsträger betreffen. Diese Relevanz sollte jedoch angemessen abgegrenzt werden, um Unternehmen von der Meldung auszunehmen, die für die Gruppe nicht relevant oder nicht systemrelevant sind. Zu diesem Zweck sollten Schwellenwerte festgelegt werden, um diejenigen Rechtsträger der Gruppe zu ermitteln, denen Meldepflichten für die Abwicklung auferlegt werden sollten. Darüber hinaus wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die Richtlinie 2014/59/EU geändert, indem unter anderem eine Definition des Begriffs "Liquidationseinheit" eingeführt wurde. Um dieser neuen Definition Rechnung zu tragen, muss zwischen den Meldepflichten für die Abwicklung zwischen Liquidationseinheiten, Abwicklungseinheiten und Unternehmen, die Abwicklungsgruppen angehören, unterschieden werden. Insbesondere ist es erforderlich, die Meldepflichten unter Berücksichtigung der Tatsache festzulegen, ob es sich bei den betroffenen Unternehmen um eigenständige Unternehmen handelt oder ob sie zu Gruppen gehören, und ob diese Unternehmen oder Gruppen als Liquidationseinheiten ermittelt wurden oder Unternehmen umfassen, die als Liquidationseinheiten ermittelt wurden. Diese Meldepflichten sollten auf individueller, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene in einer Weise festgelegt werden, die die Verhältnismäßigkeit gewährleistet, die wirksame Abwicklungsplanung nicht beeinträchtigt, Unternehmen von parallelen Datenerhebungen bei verschiedenen Behörden entbindet und sich überschneidende Datenpunkte mit aufsichtlichen Melderahmen verhindert. Dies sollte durch die Umsetzung eines Ansatzes erreicht werden, bei dem die Anzahl der Meldebögen je nach Art des betreffenden meldenden Unternehmens angepasst wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch Abwicklungsgruppen gewidmet werden, die aus Kreditinstituten bestehen, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, und der Zentralorganisation selbst, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmeldungen alle Kreditinstitute, die der Zentralorganisation dieser Abwicklungsgruppe ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen auf individueller, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene wirksam erfassen.

(4) Um eine effiziente Abwicklungsplanung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, dass sich der Umfang der Meldepflichten im Zusammenhang mit der Abwicklung von dem Umfang der aufsichtlichen Meldepflichten unterscheidet, wenn dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden über angemessene und glaubwürdige Daten verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass die Meldung von Abwicklungen nicht durch aufsichtliche Ausnahmeregelungen oder durch Abwicklungsgruppen, die keinen aufsichtlichen Konsolidierungsanforderungen unterliegen, behindert wird.

(5) Um sicherzustellen, dass die Abwicklungspläne auf bestimmten Mindestdaten von gleichbleibend hoher Qualität und Genauigkeit beruhen, sollte ein einheitliches Datenpunktmodell eingeführt werden, wie es in der aufsichtlichen Berichterstattung üblich ist. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte eine strukturierte Darstellung der einzelnen Daten gewährleisten, für die Zwecke einheitlicher Meldungen sämtliche für die Abwicklungsplanung relevanten Geschäftskonzepte erfassen und alle Spezifikationen enthalten, die für die Weiterentwicklung einheitlicher IT-Lösungen für das Meldewesen notwendig sind.

(6) Um die Qualität, Kohärenz und Richtigkeit der von den Instituten gemeldeten Daten sicherzustellen, sollten diese Daten gemeinsamen Validierungsregeln unterliegen.

(7) Es liegt in der Natur der Sache, dass Validierungsregeln und Datenpunktdefinitionen regelmäßig aktualisiert werden müssen, damit sie stets den geltenden rechtlichen, analytischen und informationstechnischen Anforderungen genügen. Angesichts des gegenwärtig für die Festlegung und Veröffentlichung eines detaillierten einheitlichen Datenpunktmodells sowie der Validierungsregeln erforderlichen Frist können Änderungen jedoch nicht so rasch und zeitnah vorgenommen werden, dass jederzeit unionsweit einheitliche Angaben für Abwicklungspläne verfügbar sind. Aus diesem Grund sollten für das detaillierte einheitliche Datenpunktmodell und die detaillierten gemeinsamen Validierungsregeln, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in elektronischer Form auf ihrer Website veröffentlicht, stringente qualitative Kriterien festgelegt werden. Dies schließt nicht aus, dass die EBA auf ihrer Website auch technische Anweisungen zum Ausfüllen der in dieser Verordnung festgelegten Formulare und Muster veröffentlichen kann.

(8) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU sind die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden verpflichtet, zusammenzuarbeiten, um Doppelarbeit im Hinblick auf die zu meldenden Angaben soweit wie möglich zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 ein Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden eingeführt, das beibehalten werden sollte, damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden gemeinsam prüfen, ob einige oder alle der angeforderten Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen. Liegen diese Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, sollte diese sie unmittelbar der Abwicklungsbehörde übermitteln.

(9) Angesichts des Umfangs der Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit zweckmäßig, eine neue Durchführungsverordnung zu erlassen und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 aufzuheben und zu ersetzen.

(10) Diese Verordnung beruht auf den technischen Durchführungsstandards, die der Kommission von der EBA vorgelegt wurden.

(11) Die EBA hat zu den technischen Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "relevanter Rechtsträger" ein in der Union niedergelassenes Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 31 der Richtlinie 2014/59/EU, das keine Abwicklungseinheit ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. es nimmt kritische Funktionen wahr;
  2. der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 berechnete individuelle Gesamtrisikobetrag entspricht oder übersteigt 2 % des konsolidierten Gesamtrisikobetrags des Unionsmutterunternehmens;
  3. seine in Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte individuelle Gesamtrisikopositionsmessgröße entspricht oder übersteigt 2 % der konsolidierten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Unionsmutterunternehmens;
  4. seine individuellen betrieblichen Einnahmen entsprechen mindestens 2 % der konsolidierten betrieblichen Gesamteinnahmen der Gruppe, berechnet auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens;
  5. seine Vermögenswerte betragen insgesamt mehr als 5 Mrd. EUR;
  6. es spielt für die Finanzstabilität in mindestens einem Mitgliedstaat eine wichtige Rolle.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt für eine Gruppe, die mehr als eine Abwicklungseinheit umfasst, ein Unternehmen als relevanter Rechtsträger, wenn sein individueller Gesamtrisikobetrag 2 % oder mehr des Gesamtrisikobetrags der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gilt für eine Gruppe, die mehr als eine Abwicklungseinheit umfasst, ein Unternehmen als relevanter Rechtsträger, wenn seine individuelle Gesamtrisikopositionsmessgröße 2 % oder mehr der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht.

Artikel 2 Abwicklungsmeldungen von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird

(1) Abwicklungseinheiten, die keiner Gruppe angehören, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 unterliegt, übermitteln der Abwicklungsbehörde auf Einzelbasis die in allen Meldebögen in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben, mit Ausnahme der in den Meldebögen Z 01.01, Z 04.00, Z 07.02, Z 07.03 und Z 11.00 genannten Angaben.

(2) Liquidationseinheiten, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen, keiner Gruppe angehören, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU nicht gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, übermitteln der Abwicklungsbehörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 01.02, Z 02.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 und Z 09.01 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben.

(3) Liquidationseinheiten, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen, keiner Gruppe angehören, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, übermitteln der Abwicklungsbehörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 01.02, Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 und Z 09.01 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben.

Artikel 3 Berichterstattung über die Gruppenabwicklung - Abwicklungsgruppen

(1) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02 und Z 08.01 bis Z 09.04 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf alle Unternehmen der Gruppe.

(2) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Informationen über die finanziellen Verflechtungen zwischen allen Unternehmen der Gruppe gemäß Meldebogen Z 04.00 in Anhang I.

(3) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 02.00 in Anhang I genannten Angaben wie folgt:

  1. auf Einzelbasis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt;
  2. auf konsolidierter Basis oder gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis festgelegt hat, unabhängig davon, ob diese Unternehmen Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

(4) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 03.01 oder Z 03.02 in Anhang I genannten Angaben wie folgt:

  1. auf Einzelbasis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat;
  2. auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat, unabhängig davon, ob diese Unternehmen Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

(5) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 07.01.1, Z 07.01.2, Z 07.01.3, Z 07.01.4 und Z 07.01.5 in Anhang I genannten Angaben auf der Ebene jedes Mitgliedstaats, in dem die Gruppe tätig ist.

(6) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 07.02, Z 07.03 und Z 07.04 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche der einzelnen Unternehmen der Gruppe.

(7) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 und Z 11.00 bis Z 17.00 in Anhang I genannten Angaben für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens.

(8) Das Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 07.04 in Anhang I genannten Angaben für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt.

(9) Absatz 2, Absatz 3 Buchstabe a und die Absätze 4, 5 und 6 dieses Artikels gelten ungeachtet etwaiger Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 gewährt werden, oder jeglicher Ausnahmen von der Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und anrechenbaren Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wurden.

Artikel 4 Berichterstattung über die Gruppenabwicklung - Gruppen, die nur Liquidationseinheiten umfassen

Ein Unionsmutterunternehmen einer Gruppe, das nur Liquidationseinheiten umfasst, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen, legt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Folgendes vor:

  1. die in den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 09.01 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf alle Unternehmen der Gruppe, den Meldebogen Z 02.00 auf konsolidierter Basis und den Meldebogen Z 04.00 in Bezug auf die finanziellen Verflechtungen zwischen allen Unternehmen der Gruppe;
  2. auf Einzelbasis für sich selbst und für jeden relevanten Rechtsträger, für den die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU nicht gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, die in den Meldebögen Z 02.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 07.04 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben;
  3. auf Einzelbasis für sich selbst und für jeden relevanten Rechtsträger, für den die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, die in den Meldebögen Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben.

Artikel 5 Anpassungen in Bezug auf die Berichterstattung über die Gruppenabwicklung

(1) Für eine Gruppe, deren Unionsmutterunternehmen eine Liquidationseinheit ist und die Abwicklungseinheiten umfasst, legt das Unionsmutterunternehmen Folgendes vor:

  1. für Unternehmen der Gruppe, die Abwicklungsgruppen angehören, die in Artikel 3 genannten Angaben;
  2. für Liquidationseinheiten, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen und keiner Abwicklungsgruppe angehören, die in Artikel 4 genannten Informationen.

(2) Für eine Abwicklungsgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU werden die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Angaben von mindestens einer der Abwicklungseinheiten der Gruppe übermittelt. Diese Angaben umfassen effektiv alle Kreditinstitute, die der Zentralorganisation dieser Abwicklungsgruppe ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis bzw. konsolidierter Basis.

Artikel 6 Häufigkeit, Meldestichtage und Einreichungstermine

(1) Institute oder - im Falle von Gruppen - die Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 2 bis 5 genannten Angaben wie folgt:

  1. bei den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02, Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 04.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00 und Z 11.00 bis Z 17.00 bis spätestens 31. März jedes Jahres bezogen auf den letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres;
  2. bei den Meldebögen Z 07.01.1 bis Z 07.04, Z 08.01 bis Z 08.05 und Z 09.01 bis Z 09.04 bis spätestens 30. April jedes Jahres bezogen auf den letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt, dass die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt werden, falls der 31. März kein Geschäftstag ist.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt, dass die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt werden, falls der 30. April kein Geschäftstag ist.

(2) Die Abwicklungsbehörden geben an, ob die Informationen direkt an die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls an die zuständige Behörde zu übermitteln sind.

(3) Institute oder - im Falle von Gruppen - Unionsmutterunternehmen haben die Möglichkeit, ungeprüfte Zahlen zu übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 handelt es sich bei ungeprüften Zahlen um Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden unverzüglich nachgereicht.

Artikel 7 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu der Datenmeldung

(1) Institute oder - im Falle von Gruppen - Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 2 bis 5 genannten Angaben gemäß den Meldebögen in Anhang I in den von den Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinitionen des in Anhang II enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang III genannten Validierungsregeln.

(2) Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Verpflichtung stellen die Institute oder - im Falle von Gruppen - die Unionsmutterunternehmen Folgendes sicher:

  1. Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
    1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen,
    2. Datenpunkte vom Datentyp "prozentual" werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen und
    3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.
  2. Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung gekennzeichnet;
  3. Rechtsträger und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden - soweit vorhanden - durch ihre Rechtsträgerkennung gekennzeichnet;
  4. nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen.

(3) Die Institute oder - im Falle von Gruppen - die Unionsmutterunternehmen legen den übermittelten Daten folgende Informationen bei:

  1. Stichtag,
  2. Meldewährung,
  3. Rechnungslegungsstandard,
  4. Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle und
  5. Anwendungsbereich gemäß den Artikeln 2, 3 und 4.

Artikel 8 Bereitstellung weiterer Informationen für Einzelunternehmen- oder Gruppenabwicklungspläne

(1) Die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fordert von dem betreffenden Institut oder dem Unionsmutterunternehmen zusätzliche Informationen oder Informationen in einem neuen Format an, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. Die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist der Auffassung, dass diese Informationen in keinem Meldebogen in Anhang I enthalten sind und für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlich sind;
  2. die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist der Auffassung, dass die Einholung solcher Informationen von Unternehmen, die vereinfachten Anforderungen unterliegen, für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlich ist;
  3. das Format, in dem die Informationen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 2 bereitgestellt werden, ist für die Erstellung oder Durchführung von Abwicklungsplänen nicht geeignet.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:

  1. Sie spezifiziert die benötigten zusätzlichen Informationen,
  2. sie legt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der benötigten Informationen einen angemessenen Zeitrahmen fest, innerhalb dessen das Institut oder - im Falle von Gruppen - das Unionsmutterunternehmen diese an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln hat,
  3. sie legt fest, in welchem Format die Institute oder - im Falle von Gruppen - die Unionsmutterunternehmen diese Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln haben,
  4. sie legt fest, ob die Informationen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis anzugeben sind und ob sie die lokalen, Unions- oder weltweiten Tätigkeiten betreffen sollen,
  5. sie gibt den genauen Empfänger, die Datenaustauschformate und die Informationen an, die als Begleitangaben beizufügen sind, falls zusätzliche Informationen bereitgestellt werden müssen.

Artikel 9 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden

(1) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der nach Artikel 2 bis 5 und Artikel 7 und 8 an die Abwicklungsbehörde zu übermittelnden Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen.

(2) Liegen einige oder alle Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, übermittelt diese sie der Abwicklungsbehörde umgehend.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 unterrichten die Abwicklungsbehörden die Institute oder - im Falle von Gruppen - die Unionsmutterunternehmen darüber, welche Angaben sie gemäß dieser Verordnung zu übermitteln haben. Die Abwicklungsbehörden spezifizieren diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.

Artikel 10 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2025

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 07.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1624/oj).

3) Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L, 2024/1174 vom 22.04.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1174/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

6) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

7) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj).

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Anhang I

Meldebogen Beschreibung des Meldebogens Kurzbezeichnung
Organisationsstruktur
Z 01.01 Rechtspersonen ORG 1
Z 01.02 Eigentumsstruktur ORG 2
Daten zur aggregierten Haftung
Z 02.00 Struktur der Verbindlichkeiten LIAB 1
Z 03.01 Eigenmittelanforderung - Kreditinstitute LIAB 2
Z 03.02 Eigenmittelanforderung - Wertpapierfirmen LIAB 3
Z 04.00 Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe LIAB 4
Z 05.01 Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien LIAB 5
Z 05.02 Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien LIAB 6
Z 06.00 Einlagenversicherung LIAB 7
Kritische Funktionen
Z 07.01 Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen FUNC 1
Z 07.02 Wirtschaftliche Funktionen nach Rechtsträgern FUNC 2
Z 07.03 Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern FUNC 3
Z 07.04 Wirtschaftliche Funktionen nach Kerngeschäftsbereichen FUNC 4
Relevante Dienstleistungen
Z 08.01 Relevante Dienstleistungen SERV 1
Z 08.02 Relevante Dienstleistungen - Zuordnung zu operativen Vermögenswerten SERV 2
Z 08.03 Relevante Dienstleistungen - Zuordnung zu Funktionen SERV 3
Z 08.04 Kritische Dienstleistungen - Zuordnung zu kritischen Funktionen SERV 4
Z 08.05 Wesentliche Dienstleistungen - Zuordnung zu Kerngeschäftsbereichen SERV 5
Finanzmarktinfrastrukturen
Z 09.01 FMI-Dienstleistungen - Anbieter und Nutzer FMI 1
Z 09.02 FMI-Dienstleistungen - Zuordnung zu kritischen und wesentlichen FMI FMI 2
Z 09.03 FMI-Dienstleistungen - Schlüsselmetriken FMI 3
Z 09.04 FMI-Dienstleistungen - zentrale Gegenparteien - alternative Anbieter FMI 4
Detaillierte Haftungsdaten
Z 11.00 Gruppeninterne Verbindlichkeiten, ausgenommen Derivate LIAB G 1
Z 12.00 Wertpapiere (einschließlich Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals; ausgenommen gruppeninterne) LIAB G 2
Z 13.00 Alle Einlagen (ausgenommen gruppeninterne) LIAB G 3
Z 14.00 Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne) LIAB G 4
Z 15.00 Derivate LIAB G 5
Z 16.00 Besicherte Finanzierungsgeschäfte, ausgenommen gruppeninterne LIAB G 6
Z 17.00 Sonstige nichtfinanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne) LIAB G 7

Z 01.01 - Rechtsträger (ORG 1)
Unternehmen
Name des Unternehmens Code Art des Codes Art des Unternehmens Land Rechtsträger-kennung des PoE der Abwicklungs-
gruppe
Ausnahme nach Artikel 7 CRR Ausnahme nach Artikel 8 CRR Vorbehaltlich Artikel 9 CRR Ausnahme nach Artikel 10 CRR Summe der Vermögens-
werte
Gesamtrisiko-
betrag
Gesamt-
risiko-
positions-
messgröße
Operatives Gesamt-
ergebnis
Rechnungs-
legungs-
standard
Anteil am konsolidierten Gesamtrisiko-
betrag
Anteil an der konsolidierten Gesamtrisiko-
messgröße
Anteil am konsolidierten Betriebs-
ergebnis
Relevanter Rechts-
träger
0010 0020 0025 0040 0050 0055 0070 0080 0090 0100 0110 0150 0160 0170 0210 0260 0270 0280 0320

Z 01.02 - Eigentumsstruktur (ORG 2)
Anleger Beteiligungsunternehmen Eigentumsverhältnisse
Name Code Art des Codes Name Code Art des Codes Internationale Zweigstelle Aktienkapital Stimmrechte im Unternehmen
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090

Z 02.00 - Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB 1)
Gegenpartei
Haushalte Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) Kreditinstitute Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
Offener Betrag Buchwert Offener Betrag Buchwert Offener Betrag Buchwert Offener Betrag Buchwert Offener Betrag Buchwert Davon Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds
Offener Betrag Buchwert
Zeile Posten 0010 0011 0020 0021 0030 0031 0040 0041 0050 0051 0055 0056
0100 VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN
0110 Gedeckte Einlagen
0120 Besicherte Verbindlichkeiten - besicherter Anteil
0130 Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt
0140 Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt
0150 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 Tage
0161 Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern und CCP < 7 Tage
0170 Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten
0180 Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind
0190 Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangig
0200 Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen
0210 Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe
0300 NICHT VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN
0310 Nicht gedeckte vorrangige Einlagen
0311 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0312 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0313 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0314 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0320 Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen
0321 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0322 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0323 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0324 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0330 In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten
0331 Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit Sicherheiten
0332 Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten
0333 Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-Beträge
0334 Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln
0340 Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde
0341 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0342 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0343 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0344 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0350 Strukturierte Schuldtitel
0351 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0352 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0353 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0354 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0360 Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten
0361 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0362 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0363 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0364 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0365 Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten
0366 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0367 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0368 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0369 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0370 Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten
0371 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0372 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0373 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0374 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0380 Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten
0381 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0382 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0390 Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten
0400 Sonstige Verbindlichkeiten
0500 EIGENMITTEL
0510 Hartes Kernkapital (CET1)
0511 davon: Kapitalinstrumente/Aktienkapital
0512 davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sind
0520 Zusätzliches Kernkapital
0521 davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten
0530 Ergänzungskapital
0531 davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten
0600 GESAMTE VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL EINSCHLIESSLICH DERIVATEVERBINDLICHKEITEN
0800 SUMME EIGENKAPITAL

Gegenpartei
Staaten und Zentralbanken An einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt Nicht an einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt GESAMT davon: gruppenintern davon: Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen (ausgenommen gruppeninterne)
Offener Betrag Buchwert Offener Betrag Buchwert Offener Betrag Buchwert Offener Betrag Buchwert Offener Betrag Buchwert Offener Betrag Buchwert
Zeile Posten 0060 0061 0070 0071 0080 0081 0090 0091 0100 0101 0110 0111
0100 VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN
0110 Gedeckte Einlagen
0120 Besicherte Verbindlichkeiten - besicherter Anteil
0130 Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt
0140 Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt
0150 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 Tage
0161 Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern und CCP < 7 Tage
0170 Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten
0180 Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind
0190 Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangig
0200 Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen
0210 Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe
0300 NICHT VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN
0310 Nicht gedeckte vorrangige Einlagen
0311 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0312 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0313 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0314 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0320 Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen
0321 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0322 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0323 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0324 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0330 In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten
0331 Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit Sicherheiten
0332 Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten
0333 Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-Beträge
0334 Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln
0340 Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde
0341 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0342 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0343 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0344 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0350 Strukturierte Schuldtitel
0351 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0352 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0353 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0354 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0360 Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten
0361 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0362 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0363 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0364 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0365 Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten
0366 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0367 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0368 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0369 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0370 Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten
0371 davon: Restlaufzeit < = 1 Monat
0372 davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr
0373 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0374 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0380 Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten
0381 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0382 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0390 Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten
0400 Sonstige Verbindlichkeiten
0500 EIGENMITTEL
0510 Hartes Kernkapital (CET1)
0511 davon: Kapitalinstrumente/Aktienkapital
0512 davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sind
0520 Zusätzliches Kernkapital
0521 davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten
0530 Ergänzungskapital
0531 davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten
0600 GESAMTE VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL EINSCHLIESSLICH DERIVATEVERBINDLICHKEITEN
0800 SUMME EIGENKAPITAL

Z 03.01 - Eigenmittelanforderungen - Kreditinstitute (LIAB 2)
Betrag oder Prozentsatz
0010
0100 Gesamtrisikobetrag
0120 Gesamtrisikopositionsmessgröße
0210 Anfangskapital
0220 Verschuldungsquote
0300 SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)
0400 Kombinierte Kapitalpufferanforderung
0410 Kapitalerhaltungspuffer
0420 Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats
0430 Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer
0440 Systemrisikopuffer
0450 Puffer für global systemrelevante Institute
0460 Puffer für sonstige systemrelevante Institute
0500 Gesamtkapitalanforderung (OCR)

Z 03.02 - Eigenmittelanforderungen - Wertpapierfirmen (LIAB 3)
Betrag
0010
0100 Eigenmittelanforderungen insgesamt
0110

Eigenmittelanforderung

0120

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

0130

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln


Z 04.00 - Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe (LIAB 4)
Emittent oder Garantienehmer Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber Finanzielle Verflechtungen
Name des Unternehmens Code Art des Codes Name des Unternehmens Code Art des Codes Offener Betrag
Art davon: dem Recht eines Drittlands unterliegende Beträge davon: auf die MREL anrechenbar
0010 0020 0025 0030 0040 0045 0050 0060 0070 0080

Z 05.01 - Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (LIAB 5)
Gegenpartei Art Betrag
Name des Unternehmens Code Art des Codes Gruppe oder Einzelunternehmen Land Sektor
0010 0020 0025 0030 0040 0050 0060 0070

Z 05.02 - Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien (LIAB 6)
Gegenpartei Art Betrag
Name des Unternehmens Code Art des Codes Gruppe oder Einzelunternehmen Land Sektor
0010 0020 0025 0030 0040 0050 0060 0070

Z 06.00 - Einlagenversicherung (LIAB 7)
Rechtsträger Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem Institutsbezogenes Sicherungssystem Zusätzlicher Schutz im Rahmen eines vertraglichen Systems
Name des Unternehmens Code Einlagensicherungssystem Gedeckte Einlagen
0010 0020 0030 0040 0050 0060

Z 07.01 - Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

Land:

Bogen pro Land plus (Teil-)Region

Wirtschaftliche Funktionen Quantitative Daten
ID Wirtschaftliche Funktion Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion Markt-
anteil
Gesamt Anzahl der Kunden Gesamt Grenz-
überschreitender Wert
Konten-
wert
Davon nicht versichert Davon wiederkehrend Anzahl der Konten Davon wiederkehrend
Zeile 0010 0020 0030 0035 0036 0040 0050 0055 0060
1 Einlagen
0010 1,1 Haushalte
0020 1,2 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU
0030 1,3 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - keine KMU
0040 1,4 Sektor Staat
0050 1,5 Andere Sektoren/Gegenparteien (1)
0060 1,6 Andere Sektoren/Gegenparteien (2)
0070 1,7 Andere Sektoren/Gegenparteien (2)

Wirtschaftliche Funktionen Auswirkungs- und Substituierbarkeitsanalysen Onboarding-Kapazität Kritikalitätsbewertung Stellung-
nahmen der Gruppe
ID Wirtschaftliche Funktion Art und Reichweite Relevanz Marktstruktur Zeitrahmen Substituierbarkeit Anzahl der Konten
Größen-
angabe 1
(auf der Grundlage von Werten)
Größen-
angabe 2
(auf der Grundlage von Zahlen)
Grenz-
überschreitender Indikator
Markt-
anteil
Markt-
konzentration
Vor-
aussichtliche Zeit bis zur Substitution
Rechtliche Hindernisse für Markteintritt oder Expansion Betriebs-
anforderungen
Anzahl der Anträge von Neukunden innerhalb eines Arbeitstages (Anzahl der Konten) Markt-
auswirkungen
Substituierbarkeit Kritische Funktion
Zeile 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0145 150 0160 0170 0180
1 Einlagen
0010 1,1 Haushalte
0020 1,2 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU
0030 1,3 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - keine KMU
0040 1,4 Sektor Staat
0050 1,5 Andere Sektoren/Gegenparteien (1)
0060 1,6 Andere Sektoren/Gegenparteien (2)
0070 1,7 Andere Sektoren/Gegenparteien (2)

Z 07.01 - Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

Land:

Bogen pro Land plus (Teil-)Region

Wirtschaftliche Funktionen Quantitative Daten
ID Wirtschaftliche Funktion Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion Marktanteil Ausstehender Wert Anzahl der Kunden Ausstehender Wert -
grenzüberschreitender Wert
Zeile 0010 0020 0030 0040 0060
2 Kreditvergabe
0080 2,1 Haushalte - Wohnungsbaukredite
0090 2,2 Haushalte - Sonstige Kredite
0100 2,3 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU
0110 2,4 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - keine KMU
0120 2,5 Sektor Staat
0130 2,6 Andere Sektoren/Gegenparteien (1)
0140 2,7 Andere Sektoren/Gegenparteien (2)
0150 2,8 Andere Sektoren/Gegenparteien (3)

Wirtschaftliche Funktionen Auswirkungs- und Substituierbarkeitsanalysen Kritikalitätsbewertung
ID Wirtschaftliche Funktion Art und Reichweite Relevanz Marktstruktur Zeitrahmen Substituierbarkeit Stellung-
nahmen der Gruppe
Größen-
angabe 1
(auf der Grundlage von Werten)
Größen-
angabe 2
(auf der Grundlage von Zahlen)
Grenz-
überschreitender Indikator
Markt-
anteil
Markt-
konzentration
Vor-
aussichtliche Zeit bis zur Substitution
Rechtliche Hindernisse für Markteintritt oder Expansion Betriebs-
anforderungen
Markt-
auswirkungen
Substituierbarkeit Kritische Funktion
Zeile 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190
2 Kreditvergabe
0080 2,1 Haushalte - Wohnungsbaukredite
0090 2,2 Haushalte - Sonstige Kredite
0100 2,3 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU
0110 2,4 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - keine KMU
0120 2,5 Sektor Staat
0130 2,6 Andere Sektoren/Gegenparteien (1)
0140 2,7 Andere Sektoren/Gegenparteien (2)
0150 2,8 Andere Sektoren/Gegenparteien (3)

Z 07.01 - Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

Land:

Bogen pro Land plus (Teil-)Region

Wirtschaftliche Funktionen Quantitative Daten
ID Wirtschaftliche Funktion Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion Marktanteil Wert der Trans-aktionen Wert der Transaktion, davon wiederkehrende Transaktionen Wert der offenen Positionen Gesamtes verwaltetes Kundenvermögen Grenzüberschreitende Tätigkeit Anzahl der Geschäfte Anzahl der Kunden
Wert der Trans-aktionen Wert der offenen Positionen Gesamtes verwaltetes Kunden-vermögen
Zeile 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110
3 Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung
0160 3,1 Zahlungsdienste für MFI
0170 3,2 Zahlungsdienste für Nicht-MFI
0172 3.2.1 (1) Haushalte
0174 3.2.2 (2) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU
0176 3.2.3 (3) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - keine KMU
0180 3,3 Bargelddienstleistungen
0190 3,4 Wertpapierabrechnungsdienstleistungen
0200 3,5 CCP-Clearingdienste
0210 3,6 Verwahrungsdienste
0220 3,7 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1)
0230 3,8 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (2)
0240 3,9 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (3)

Wirtschaftliche Funktionen Auswirkungs- und Substituierbarkeitsanalysen Onboarding-Kapazität Kritikalitätsbewertung
ID WirtschaftlicheFunktion Art und Reichweite Relevanz Marktstruktur Zeitrahmen Substituierbarkeit Anzahl der Konten Stellung-
nahmen der Gruppe
Größen-
angabe 1
(auf der Grundlage von Werten)
Größen-
angabe 2
(auf der Grundlage von Zahlen)
Grenz-
überschreitender Indikator
Markt-
anteil
Markt-
konzentration
Vor-
aussichtliche Zeit bis zur Substitution
Rechtliche Hindernisse für Markt-
eintritt oder Expansion
Betriebs-
anforderungen
Anzahl der Anträge von Neukunden innerhalb eines Arbeitstages (Anzahl) Anzahl der Anträge von Neukunden innerhalb von sieben Arbeitstagen (Anzahl) Markt-
auswirkungen
Substituierbarkeit Kritische Funktion
Zeile 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0230 0240 0250 0260
3 Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung
0160 3,1 Zahlungsdienste für MFI
0170 3,2 Zahlungsdienste für Nicht-MFI
0172 3.2.1 (1) Haushalte
0174 3.2.2 (2) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU
0176 3.2.3 (3) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - keine KMU
0180 3,3 Bargelddienstleistungen
0190 3,4 Wertpapierabrechnungsdienstleistungen
0200 3,5 CCP-Clearingdienste
0210 3,6 Verwahrungsdienste
0220 3,7 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1)
0230 3,8 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (2)
0240 3,9 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (3)

Z 07.01 - Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

Land:

Bogen pro Land plus (Teil-)Region

Wirtschaftliche Funktionen Quantitative Daten
ID Wirtschaftliche Funktion Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion Marktanteil Nennbetrag Buchwert Freie Einnahmen Grenzüberschreitender Wert Anzahl der Gegenparteien Anzahl der Geschäfte
Nennbetrag Buchwert Freie Einnahmen
Zeile 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100
4 Kapitalmärkte
0250 4,1 Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (OTC)
0260 4,2 Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (Nicht-OTC)
0270 4,3 Sekundärmärkte/Handel (nur zu Handelszwecken gehaltene Instrumente)
0280 4,4 Primärmarkt/Übernahme
0290 4,5 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1)
0300 4,6 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (2)
0310 4,7 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (3)

Wirtschaftliche Funktionen Auswirkungs- und Substituierbarkeitsanalysen Kritikalitätsbewertung
ID Wirtschaftliche Funktion Art und Reichweite Relevanz Marktstruktur Zeitrahmen Substituierbarkeit Stellung-nahmen der Gruppe
Größen-
angabe 1
(auf der Grundlage von Werten)
Größen-
angabe 2
(auf der Grundlage von Zahlen)
Grenz-
überschreitender Indikator
Markt-
anteil
Markt-
konzentration
Voraus-sichtliche Zeit bis zur Substitution Rechtliche Hindernisse für Markteintritt oder Expansion Betriebs-
anforderungen
Markt-
auswirkungen
Substituierbarkeit Kritische Funktion
Zeile 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220
4 Kapitalmärkte
0250 4,1 Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (OTC)
0260 4,2 Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (Nicht-OTC)
0270 4,3 Sekundärmärkte/Handel (nur zu Handelszwecken gehaltene Instrumente)
0280 4,4 Primärmarkt/Übernahme
0290 4,5 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1)
0300 4,6 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (2)
0310 4,7 Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (3)

Z 07.01 - Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

Land:

Bogen pro Land plus (Teil-)Region

Wirtschaftliche Funktionen Quantitative Daten
ID Wirtschaftliche Funktion Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion Marktanteil Bruttobuchwert Anzahl der Gegenparteien Umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen Grenzüberschreitender Wert Wert bei Kreditinstituten
Zeile 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070
5 Großvolumige Finanzierungen
0320 5,1 Kreditaufnahme
0330 5,2 Derivate (Vermögenswerte)
0340 5,3 Kreditvergabe
0350 5,4 Derivate (Verbindlichkeiten)
0360 5,5 Sonstige Produktarten (1)
0370 5,6 Sonstige Produktarten (2)
0380 5,7 Sonstige Produktarten (3)

Wirtschaftliche Funktionen Auswirkungs- und Substituierbarkeitsanalysen Kritikalitätsbewertung
ID Wirtschaftliche Funktion Art und Reichweite Relevanz Marktstruktur Zeitrahmen Substituierbarkeit Stellung-
nahmen der Gruppe
Größen-
angabe 1
(auf der Grundlage von Werten)
Größen-
angabe 2
(auf der Grundlage von Zahlen)
Grenz-
überschreitender Indikator
Markt-
anteil
Markt-
konzentration
Voraussichtliche Zeit bis zur Substitution Rechtliche Hindernisse für Markteintritt oder Expansion Betriebs-
anforderungen
Markt-
auswirkungen
Substituierbarkeit Kritische Funktion
Zeile 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190
5 Großvolumige Finanzierungen
0320 5,1 Kreditaufnahme
0330 5,2 Derivate (Vermögenswerte)
0340 5,3 Kreditvergabe
0350 5,4 Derivate (Verbindlichkeiten)
0360 5,5 Sonstige Produktarten (1)
0370 5,6 Sonstige Produktarten (2)
0380 5,7 Sonstige Produktarten (3)

Z 07.02 - Wirtschaftliche Funktionen nach Rechtsträgern (FUNC 2)
Wirtschaftliche Funktion Rechtsträger Beitrag als Geldbetrag
Land ID Name des Unternehmens Code Art des Codes Geldbetrag
0010 0020 0030 0040 0045 0050

Z 07.03 - Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (FUNC 3)
Kerngeschäftsbereich Rechtsträger
Kerngeschäftsbereich ID des Geschäftsbereichs Beschreibung Name des Unternehmens Code Art des Codes
0010 0020 0030 0040 0050 0060

Z 07.04 - Wirtschaftliche Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (FUNC 4)
Wirtschaftliche Funktionen Kerngeschäftsbereich
Land ID Kerngeschäftsbereich ID des Geschäftsbereichs
0010 0020 0030 0040

Z 08.01 - Relevante Dienstleistungen (SERV 1)
Service Identifier (Dienstkennung) Art der Dienst-
leistung
Eindeutige Dienstleistungs-
bezeichnung gemäß Banken-
taxonomie
Dienstleistungs-
empfänger
Dienstleister Kritikalität Kennung des Vertrags Anwend-bares Recht Abwicklungsresilienz Kritischer IKT-Drittdienstleister gemäß der DORA-Verordnung IKT-Dienstleistung gemäß der DORA-Verordnung
Unternehmen Muttergesellschaft Erbringung von Dienst-
leistungen
Name Code Name Code Art des Codes Name Code Art des Codes Merkmale der Abwicklungs-
resilienz
Reorganisations-
plan
Alternative Abhilfe-
maßnahmen
0005 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190

Z 08.02 - Relevante Dienstleistungen - Zuordnung zu operativen Vermögenswerten (SERV 2)
Service Identifier (Dienstkennung) Art der Dienst-
leistung
Eindeutige Dienstleistungs-
bezeichnung gemäß Banken-
taxonomie
Kennung des Vermögens-
werts
Art des Vermögens-
werts
Bezeichnung des Vermögens-
werts
Kritikalität Rechtsform/Vertragsart Kennung des Vertrags Anwendbares Recht Abwicklungsresiliente Merkmale
Merkmale der Abwicklungs-
resilienz
Reorganisations-
plan
Alternative Abhilfe-
maßnahmen
0005 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120

Z 08.03 - Relevante Dienstleistungen - Zuordnung zu Funktionen (SERV 3)
Service Identifier (Dienst-
kennung)
Art der Dienst-
leistung
Eindeutige Dienstleistungsbezeichnung gemäß Banken-
taxonomie
Funktions-
kennung
Bezeichnung der Funktion Abteilung Kritikalität
0005 0010 0020 0030 0040 0050 0060

Z 08.04 - Kritische Dienstleistungen - Zuordnung zu kritischen Funktionen (SERV 4)
Service Identifier (Dienstkennung) Art der Dienstleistung Eindeutige Dienstleistungsbezeichnung gemäß Bankentaxonomie Kritische Funktion
Land ID
0005 0010 0020 0030 0040

Z 08.05 - Wesentliche Dienstleistungen - Zuordnung zu Kerngeschäftsbereichen (SERV 5)
Service Identifier (Dienstkennung) Art der Dienstleistung Eindeutige Dienstleistungsbezeichnung gemäß Bankentaxonomie Kerngeschäftsbereich
Name ID
0005 0010 0020 0030 0040

Z 09.01 - FMI-Dienstleistungen - Anbieter und Nutzer (FMI 1)
ID als Kombination von Nutzer, FMI, Art des Systems und Finanzmittler Nutzer Anbieter
Name des Unternehmens Unternehmens-
code
FMI Finanzmittler
Art des Systems FMI-Bezeichnung (in der vorgegebenen Liste enthalten) FMI-Bezeichnung (nicht in der vorgegebenen Liste enthalten) Code der FMI Betreiber der FMI Art der Beteiligung Name des Finanz-
mittlers
Code des Finanz-
mittlers
Kennung des Vertrags
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120

Anbieter Kommunikation
Verträge und Dienstleistungen Kontaktstelle bei FMI/Finanzmittler
Anwendbares Recht Abwicklungs-
resilienter Vertrag
Für das meldende Unternehmen maßgebliche Währungen Für die FMI oder den Finanzmittler erbrachte Dienst-
leistungen
Von der FMI oder dem Finanzmittler erbrachte Dienst-
leistungen
Kommunikationsdienstleister Sonstige Dienstleister, die den Zugang zur FMI ermöglichen
EUR GBP USD CHF JPY Sonstige Währungen FMI-eigen SWIFT Sonstige Kommunikations-
dienstleister - Name
Name der zusätzlichen Dienstleister Weitere Dienstleistungen
0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0260 0270 0280

Z 09.02 - FMI-Dienstleistungen - Zuordnung zu kritischen und wesentlichen FMI (FMI 2)
ID als Kombination von Nutzer, FMI, Art des Systems und Finanzmittler (IDFMI) Kritische FMI Wesentliche FMI
Land ID der kritischen Funktion ID des Kerngeschäftsbereichs
0010 0020 0030 0040 0050 0060

Z 09.03 - FMI-Dienstleistungen - Schlüsselparameter (FMI 3)
ID als Kombination von Nutzer, FMI, Art des Systems und Finanzmittler (IDFMI) Segment (nur für zentrale Gegen-
parteien) (SEG)
Schlüsselparameter
Anteil Beitrag zum Ausfall-
fonds
Ersteinschuss auf Eigen-
konto
Ersteinschuss auf Kunden-
konten
Wert der Positionen auf Eigen-
konten
Wert der Positionen auf Kunden-
konten
Anzahl der Kunden, die Sammel-
konten zuzuordnen sind
Anzahl der Kunden, die Einzel-
konten zuzuordnen sind
Anzahl der Geschäfte auf Eigen-
konten
Anzahl der Geschäfte auf Kunden-
konten
Wert der Geschäfte auf Eigen-
konten
Wert der Geschäfte auf Kunden-
konten
Kumulierter Nennbetrag Kreditlinie Höchstwert der Liquiditäts- oder Sicherheiten-
anforderungen
Geschätzte zusätzliche Liquiditäts- oder Sicherheiten-
anforderungen im Stressfall
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170

Z 09.04 - FMI-Dienstleistungen - CCP - Alternativer Anbieter (FMI 4)
ID als Kombination von Nutzer, FMI, Art des Systems und Finanzmittler (Nur CCP) Produktart Substituierbarkeit (J/N) Alternativer Anbieter ID des alternativen Anbieters
0010 0020 0030 0040 0050

Z 11.00 - Gruppeninterne Verbindlichkeiten, ausgenommen Derivate (LIAB G 1)
Nr. Abgleich mit aggregierten Daten Z 11.00 - Gruppeninterne Verbindlichkeiten, ausgenommen Derivate
Zeile Spalte Insolvenzrangfolge Auftragskennung Name der Gegenpartei Kennung der Gegenpartei Art der Kennung Beziehung zur Gegenpartei Art der Verbindlichkeit
0010 0020 0021 0030 0040 0045 0050 0053 0055 0056

Z 11.00 - Gruppeninterne Verbindlichkeiten, ausgenommen Derivate
Anwendbares Recht Vertragliche Anerkennung (falls Drittland) Ausstehender Kapitalbetrag Aufgelaufene Zinsen Währung Emissionsdatum Frühester Tilgungs-
zeitpunkt
Gesetzliche Fälligkeit Höhe des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit Garantiegeber (falls zutreffend) Betrag, der die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit auf die MREL erfüllt Einstufung als Eigen-
mittel
Als Eigen-
mittel einstufbarer Betrag
0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0150 0160 0175 0180 0190

Z 12.00 - Wertpapiere (einschließlich Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals; ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 2)
Nr. Abgleich mit aggregierten Daten Z 12.00 - Wertpapiere (einschließlich Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals; ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 2)
Zeile Spalte Insolvenzrangfolge Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) Art des Instruments Anwendbares Recht Vertragliche Anerkennung
(falls dem Recht eines Drittlands unterliegend)
Währung Ausstehender Kapitalbetrag
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0110

Z 12.00 - Wertpapiere (einschließlich Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals; ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 2)
Aufgelaufene Zinsen Art der Verzinsung Aktueller Zinssatz (%) Emissionsdatum Frühester Tilgungszeitpunkt Gesetzliche Fälligkeit Öffentliche Platzierung/Privatplatzierung Zahlstelle Vertrags-
partnerkennung
Art der Kennung
0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0210 0215

Z 12.00 - Wertpapiere (einschließlich Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals; ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 2)
Börsen, an denen Wertpapiere notiert sind Abrechnungssysteme Registrierungsstelle Zentrale Wertpapier-Verwahrstelle Höhe des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit Bürge Betrag, der die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit auf die MREL erfüllt Einstufung als Eigenmittel Als Eigenmittel einstufbarer Betrag
0220 0230 0240 0250 0270 0280 0305 0310 0320

Z 13.00 - Alle Einlagen (ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 3)
Nr. Abgleich mit aggregierten Daten Z 13.00 - Alle Einlagen (ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 3)
Zeile Spalte Insolvenz-
rangfolge
Auftrags-
kennung
Vertragspartner-
kennung
Art der Kennung Anwendbares Recht Währung Ausstehender Kapitalbetrag Aufgelaufene Zinsen Aktueller Zinssatz (%) Höhe des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungs-
rechts oder der Sicherheit
Betrag, der die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit auf die MREL erfüllt Emissions-
datum für Termin-
einlagen
Frühester Tilgungs-
zeitpunkt
0010 0020 0025 0030 0035 0040 0045 0050 0060 0070 0080 0090 0110 0115 0120 0130

Z 14.00 - Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)(LIAB-G 4)
Nr. Abgleich mit aggregierten Daten Z 14.00 - Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)(LIAB-G 4)
Zeile Spalte Insolvenzrangfolge Auftragskennung Name der Gegenpartei Vertragspartner-
kennung
Art der Kennung Anwendbares Recht Art der finanziellen Verbindlichkeiten Vertragliche
Anerkennung (falls Drittland)
0010 0020 0030 0040 0050 0055 0060 0065 0070 0075 0080

Z 14.00 - Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)(LIAB-G 4)
Ausstehender Kapital-
betrag
Aufgelaufene Zinsen Aktueller Zinssatz (%) Währung Emissionsdatum Frühester Tilgungs-zeitpunkt Gesetzliche Fälligkeit Höhe des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungs-
rechts oder der Sicherheit
Bürge Betrag, der die Vor-
aussetzungen für die Anrechenbarkeit auf die MREL erfüllt
Einstufung als Eigen-
mittel
Als Eigen-
mittel einstufbarer Betrag
0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0170 0180 0205 0210 0220

Z 15.00 - Derivate (LIAB-G 5)
Nr. Abgleich mit aggregierten Daten Z 15.00 - Derivate (LIAB-G 5)
Spalte Insolvenzrangfolge ID des Rahmenvertrags Art des Rahmenvertrags ISDA-Protokoll-konform - Unternehmen Anerkennung von Abwicklungsaussetzung Name der Gegenpartei Vertragspartnerkennung
0010 0020 0030 0040 0050 0061 0071 0075 0080

Z 15.00 - Derivate (LIAB-G 5)
Art der Kennung Land der Gegenpartei Gruppeninternes Geschäft Anwendbares Recht der Rahmenvereinbarung/des Einzelvertrags Anzahl abgedeckter Geschäfte Marktwert netto Nettowert hinterlegter Sicherheiten Geschätzter Close-Out-Betrag Geschätzter Betrag für vorzeitige Beendigung
0085 0090 0095 0100 0110 0120 0130 0140 0150

Z 16.00 - Besicherte Finanzierungsgeschäfte, ausgenommen gruppeninterne (LIAB-G 6)
Nr. Abgleich mit aggregierten Daten Z 16.00 - Besicherte Finanzierung, ausgenommen gruppeninterne (LIAB-G 6)
Spalte Insolvenzrangfolge ID des Rahmenvertrags Art des Rahmenvertrags Name der Gegenpartei Vertragspartner-
kennung
Art der Kennung Land der Gegenpartei Anwendbares Recht für Rahmenvereinbarung/Einzelabkommen Anzahl abgedeckter Geschäfte Nettobetrag der erhaltenen Finanzierung Nettobetrag der hinterlegten Sicherheiten
0010 0020 0030 0040 0050 0055 0060 0065 0070 0080 0090 0100 0110

Z 17.00 - Sonstige nichtfinanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)(LIAB-G-7)
Nr. Abgleich mit aggregierten Daten Z 17.00 - Sonstige nichtfinanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)(LIAB-G-7)
Zeile Spalte Insolvenz-
rangfolge
Auftrags-
kennung
Vertragspartner-
kennung
Art der Kennung Anwendbares Recht Art der nicht-
finanziellen Verbindlichkeiten
Offener Betrag Währung Datum der Anerkennung Datum der Fälligkeit Einstufung als Eigenmittel Als Eigenmittel einstufbarer Betrag
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0065 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140

.

Einheitliches Datenpunktmodell Anhang II

Alle im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in Anhang I aufgeführten Daten,
  2. es erfasst alle in Anhang I aufgeführten Geschäftskonzepte,
  3. es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,
  4. es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,
  5. es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,
  6. es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Daten für die Abwicklungsplanung gewährleisten.

.

Validierungsregeln Anhang III

Für die in Anhang I aufgeführten Datenelemente müssen Validierungsregeln gelten, die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
  2. sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
  3. sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
  4. sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
  5. sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die betreffenden Angaben nicht übermittelt wurden.
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