Durchführungsverordnung (EU) 2025/2319 der Kommission vom 18. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2319 vom 19.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 1. April 2022 wurde dem Unternehmen Procter & Gamble Services Company NV mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0026814-0000 für die Bereitstellung des Biozidprodukts "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" auf dem Markt und für dessen Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften dieses Biozidprodukts.
(2) Am 9. Januar 2023 übermittelte Procter & Gamble Services Company NV der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung betreffend eine verwaltungstechnische Änderung an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)", die unter der Nummer BC-CE083625-47 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen wurde. Die notifizierte vorgeschlagene Änderung betrifft die Hinzufügung von Handelsnamen.
(3) Am 20. Februar 2023 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu der notifizierten verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" vor. In der Stellungnahme kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um eine verwaltungstechnische Änderung nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und im Sinne von Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderung weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 20. Februar 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften des Biozidprodukts "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)", die die beantragte verwaltungstechnische Änderung abdeckt, in allen Amtssprachen der Union.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" zu ändern und die von Procter & Gamble Services Company NV beantragte verwaltungstechnische Änderung vorzunehmen.
(6) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen Änderung bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 der Kommission vom 1. April 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" (ABl. L 105 vom 04.04.2022 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/527/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.04.2013 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/354/oj).
4) Stellungnahme der ECHA UAD-C-1645823-31-00/F vom 20. Februar 2023 zu verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)", https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.
| Anhang |
Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts
ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash
Produktart(en)
PT02: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind
Zulassungsnummer: EU-0026814-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0026814-0000
1. Administrative Informationen
1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts
| Handelsname(n) | ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash Ariel Professional S5 White Wash Stainbuster Ariel Professional S5 Vlekverwijderaar voor de witte was Ariel Professional S5 Fleckenentferner für Weiße Wäsche Ariel Professional S5 Détachant pour le linge blanc Ariel Professional S5 Odstranovac skvrn na bílé prádlo Ariel Professional S5 Odstranovac škvrn na bielu bielizen Ariel Professional S5 Folteltávolító fehér ruhákhoz Ariel Professional S5 Aditiv pentru îndepartarea petelor, pentru rufe albe Ariel Professional S5 Smacchiatore per capi bianchi Ariel Professional S5 Quitamanchas para ropa blanca Ariel Professional S5 Odplamiacz do białych tkanin Ariel Professional S5 Tira-nódoas para roupa branca Ariel Professional S5 Odstranjivac mrlja za bijelo rublje |
1.2. Zulassungsinhaber
| Name und Anschrift des Zulassungsinhabers | Name | Procter & Gamble Services Company NV | ||
| Anschrift |
| |||
| Zulassungsnummer | EU-0026814-0000 | |||
| R4BP-Assetnummer | EU-0026814-0000 | |||
| Datum der Zulassung | 24. April 2022 | |||
| Ablauf der Zulassung | 31. März 2032 |
1.3. Hersteller des Produkts
| Name des Herstellers | Sutter Industries S.p.A. | ||
| Anschrift des Herstellers |
| ||
| Standort der Produktionsstätten | Sutter Industries S.p.A., site 1, Località Leigozze 1, Borghetto, 15060 Borbera, Italien |
1.4. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
| Wirkstoff | Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit |
| Name des Herstellers | ALTAIR CHIMICA S.p.A. |
| Anschrift des Herstellers | Via Moie Vecchie 13, 56048 Saline di Volterra (PI), Italien |
| Standort der Produktionsstätten | ALTAIR CHIMICA S.p.A., site 1, Via Moie Vecchie 13, 56048 Saline di Volterra (PI), Italien |
2. Produktzusammensetzung und -formulierung
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) |
| Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Wirkstoff | 9,05 % (w/w) | |||
| Natriumhypochlorit | Natriumhypochlorit | Abspalter | 7681-52-9 | 231-668-3 | 9,5 % (w/w) |
2.2. Art(en) der Formulierung
SL Lösliches Konzentrat
3. Gefahren- und Sicherheitshinweise
| Gefahrenhinweise | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. |
| Sicherheitshinweise | P234: Nur im Originalbehälter aufbewahren. P260: Dampf nicht einatmen. P264: Nach der Handhabung Hände gründlich waschen. P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280: Schutzhandschuhe tragen. P280: Augenschutz tragen. P280: Schutzkleidung tragen. P310: Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. P301 + P330 + P331: BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P303 + P361 + P353: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. P304 + P340: BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P305 + P351 + P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P363: Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P390: Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. P391: Verschüttete Mengen aufnehmen. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P501: Inhalt gemäß lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen. P501: Behälter gemäß lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen. |
4. Zugelassene Verwendung(en)
4.1. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 1: Wäschedesinfektion (Maschinenwäsche) im Spülgang nach dem Waschen
| Produktart | PT02: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | - |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: keine Daten |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung In gewerblichen Waschmaschinen (zum Beispiel Waschmaschinen in Restaurants, Hotels, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen außerhalb des Gesundheitswesens) über geschlossene automatische Dosierprogramme: Desinfektion von Wäsche nach dem Waschen. Das Produkt kann nur mit einer gewerblichen automatischen Dosiervorrichtung von Procter & Gamble verwendet werden. Das Produkt ist nicht für die manuelle Dosierung zugelassen. |
| Anwendungsmethode(n) | Methode:
Geschlossenes System Detaillierte Beschreibung: - |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: 10,0 ml/l Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Das Produkt wird zur Desinfektion von sauberem Waschgut einmal mittels automatischer Dosierung hinzugegeben: Nach dem Wasch-/Reinigungsschritt unter Verwendung des Ariel S1 Actilift detergent (Handelsname von Ariel System S1) wird das Wasser abgepumpt/entzogen. Nach einem Nachfüllschritt mit frischem Wasser wird das Produkt für die Hauptwäsche/den ersten Spülgang hinzugefügt. Das Produkt ist auf sauberen Wäschestücken bei Verwendung von 10 ml/l während 15 min Kontaktzeit bei + 40 °C wirksam (Flottenverhältnis = 1:5 bei 4 kg Ballastbeladung) |
| Anwenderkategorie(n) | Berufsmäßige Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | 10 l-20 l HDPE-Kanister mit geformtem Griff und abschließbarer Sicherheitskappe. UN-zertifiziert als Gefahrgut. |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Anweisungen.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anweisungen.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen.
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen.
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen.
5. Allgemeine Anweisungen für die Verwendung 1
5.1. Gebrauchsanweisung
Das Biozidprodukt ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash ist ausschließlich für die Desinfektion sauberer Wäsche in der Hauptwäsche nach einer Vorwäsche mit einer Dosiervorrichtung von Procter & Gamble Professional vorgesehen:
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Während des Umgangs mit dem Produkt und während der Wartung von Maschinen (Reparatur defekter Dosiersysteme):
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112/Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Sofort mit viel Wasser abwaschen. Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Mit Wasser und Seife waschen und 15 Minuten lang weiter abspülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. Sofort 112/Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Rückhaltung:
Absorbiertes Produkt in verschließbaren Behältern sammeln. Keine Metallbehälter verwenden.
Methoden zur Reinigung:
Kleine Mengen verschütteter Flüssigkeit: Mit nicht brennbarem absorbierendem Material aufnehmen und zur Entsorgung in einen Behälter schaufeln. Große verschüttete Mengen: Freigesetztes Produkt eindämmen und in geeignete Behälter pumpen. Keine Metallbehälter verwenden.
Entsorgung:
Abfälle und Behälter müssen in sicherer Weise gemäß den örtlichen/regionalen/nationalen Vorschriften beseitigt werden.
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Lagerungsbedingungen:
Im Originalbehälter aufbewahren.
unverträgliche Materialien:
Metalle. Säuren. Reagiert mit (manchen) Säuren: Freisetzung (hoch)toxischer Gase/Dämpfe (Chlor). Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Verbote bezüglich einer gemeinsamen Lagerung:
Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort entfernt von (starken) Säuren aufbewahren.
Lagerungsbereich:
In einem kühlen Bereich lagern. In einem trockenen Bereich lagern.
Nicht bei Temperaturen über 30 °C lagern.
Vor Frost schützen.
Von direktem Sonnenlicht fernhalten.
Haltbarkeit: 12 Monate
6. Sonstige Angaben
-
| ENDE |