Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2321 der Kommission vom 17. November 2025 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7640)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2321 vom 19.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Entscheidungen 2007/305/EG 2, 2007/306/EG 3 und 2007/307/EG 4 der Kommission wurden die Regeln für die Rücknahme vom Markt von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie daraus gewonnenen Erzeugnissen (im Folgenden "genetisch verändertes Material") festgelegt.
(2) In den genannten Entscheidungen wurde ein Übergangszeitraum von fünf Jahren festgelegt, während dessen Lebensmittel und Futtermittel, die das genetisch veränderte Material enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen wurden, auf den Markt gebracht werden dürfen, sofern das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch unvermeidbar ist und sein Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt. Mit dem Übergangszeitraum sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass geringfügige Spuren dieses genetisch veränderten Materials manchmal in der Lebensmittelkette und der Futtermittelkette vorhanden sein können, selbst nachdem der Zulassungsinhaber, die Bayer CropScience AG, den Verkauf von Saatgut aus den genetisch veränderten Organismen eingestellt hat und Maßnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein des genetisch veränderten Materials in Lebens- und Futtermitteln zu verhindern.
(3) Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG enthalten außerdem Maßnahmen, die die Bayer CropScience AG zur Gewährleistung der wirksamen Rücknahme des genetisch veränderten Materials vom Markt durchführen musste, und es wurden darin Berichtspflichten für den Adressaten festgelegt.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission 5 wurde der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 verlängert und die Toleranzgrenze für das Vorhandensein des genetisch veränderten Materials in Lebens- und Futtermitteln auf 0,1 % Massenanteil gesenkt. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2268 der Kommission 6 wurde der Übergangszeitraum erneut verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2019, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1562 der Kommission 7 wurde er bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/736 der Kommission 8 wurde er bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
(5) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1117 der Kommission 9 wurden die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Adressaten geändert, und zwar wurde dieser von Bayer CropScience AG in BASF SE geändert.
(6) Im November 2024 berichtete BASF Belgian Coordination center CommV, eine Zweigniederlassung von BASF SE, dass trotz der ergriffenen Maßnahmen in den letzten Jahren - mit weiterhin rückläufiger Tendenz - nach wie vor geringfügige Spuren des genetisch veränderten Materials in Rapserzeugnissen festgestellt worden seien. Diese noch immer vorhandenen Spuren könnten mit der Biologie des Rapses erklärbar sein, da die Samen lange Zeit ruhen können, sowie mit den praktischen Verfahren, die bei der Ernte der Samen angewandt wurden und eine unbeabsichtigte Freisetzung bewirkt haben können, deren Umfang zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sowie der Durchführungsbeschlüsse 2012/69/EU, (EU) 2016/2268, (EU) 2019/1562 und (EU) 2022/736 schwer abzuschätzen war.
(7) Vor diesem Hintergrund sollte der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden, um eine weitere Abnahme der noch verbleibenden Spuren des genetisch veränderten Materials in der Lebensmittelkette und der Futtermittelkette zu ermöglichen. Damit die Kommission die Lage vor dem genannten Datum neu beurteilen kann, sollte BASF SE der Kommission über die Durchführung des gemäß den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG vorgeschriebenen unternehmenseigenen Programms sowie über die erhobenen Daten betreffend das Vorhandensein des genetisch veränderten Materials in Rapserzeugnissen berichten, die aus Kanada - dem einzigen Land, in dem das genetisch veränderte Material zu Handelszwecken angebaut wurde - in die Union importiert werden.
(8) BASF SE sollte nach wie vor gewährleisten, dass weiterhin Referenzmaterial zur Verfügung steht, damit die Kontrolllabors während des Übergangszeitraums ihre Analysen durchführen können.
(9) Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung der Entscheidung 2007/305/EG
Die Entscheidung 2007/305/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union."
2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2028 toleriert, sofern
3. Es wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 2a
Der Adressat gewährleistet, dass das Referenzmaterial gemäß Anhang IV Nummer 7 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * weiterhin zur Verfügung steht.
____
*) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.04.2001 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/18/oj)."
Artikel 2 Änderung der Entscheidung 2007/306/EG
Die Entscheidung 2007/306/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union."
2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2028 toleriert, sofern
3. Es wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 2a
Der Adressat gewährleistet, dass das Referenzmaterial gemäß Anhang IV Nummer 7 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates weiterhin zur Verfügung steht."
Artikel 3 Änderung der Entscheidung 2007/307/EG
Artikel 1 der Entscheidung 2007/307/EG wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union."
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2028 toleriert, sofern
3. Es wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 2a
Der Adressat gewährleistet, dass das Referenzmaterial gemäß Anhang IV Nummer 7 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates weiterhin zur Verfügung steht."
Artikel 4 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.
Brüssel, den 17. November 2025
2) Entscheidung 2007/305/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 05.05.2007 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/305/oj).
3) Entscheidung 2007/306/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 05.05.2007 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/306/oj).
4) Entscheidung 2007/307/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 05.05.2007 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/307/oj).
5) Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 34 vom 07.02.2012 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/69/oj).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2268 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 342 vom 16.12.2016 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/2268/oj).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1562 der Kommission vom 16. September 2019 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 240 vom 18.09.2019 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1562/oj).
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/736 der Kommission vom 11. Mai 2022 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 136 vom 13.05.2022 S. 108, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/736/oj).
9) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1117 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich der Änderung des Adressaten der Entscheidungen (ABl. L 176 vom 01.07.2019 S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1117/oj).
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