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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2323 der Kommission vom 11. November 2025 nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2025/2323 vom 14.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 1, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 muss die Kommission jedes Jahr die Mitgliedstaaten bestimmen, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder die sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden. Bis zum 15. Oktober 2025 und danach jedes Jahr nimmt die Kommission den Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht an und erlässt einen Beschluss zur Bestimmung dieser Mitgliedstaaten.
(2) Um festzustellen, ob ein bestimmter Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, hat die Kommission eine Bewertung auf der Grundlage des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts 2 und der in den Artikeln 9 und 10 der genannten Verordnung aufgeführten Elemente durchgeführt. Zu diesem Zweck hat die Kommission ein Verfahren entwickelt, das Druck als die Entstehung unverhältnismäßiger Verpflichtungen in einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Gesamtlage der Migration in der Union definiert. Dieses Verfahren wurde mit den Mitgliedstaaten eingehend erörtert. Um zu bestimmen, was unverhältnismäßige Verpflichtungen darstellt, wird die Situation jedes Mitgliedstaats mit der Gesamtlage in der Union verglichen 3.
(3) Bei der Bewertung wird ein Zwölfmonatszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 berücksichtigt, um die Mitgliedstaaten zu ermitteln, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 und der Definition von "Migrationsdruck" gemäß Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) 2024/1351 einem Migrationsdruck oder der Gefahr von Migrationsdruck ausgesetzt sind. Gemäß der Definition des Begriffs "ausgeprägte Migrationslage" in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2024/1351 und um die kumulative Wirkung der derzeitigen und früheren jährlichen Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen einzubeziehen, wird bei der Bewertung einer ausgeprägten Migrationslage der Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2025 berücksichtigt.
(4) Im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 gingen die illegalen Grenzübertritte an den Außengrenzen der Union um 35 % zurück, was zeigt, dass sich die Migrationslage in der Union insgesamt weiter verbessert. Anträge auf internationalen Schutz und unerlaubte Migrationsbewegungen weisen ebenfalls rückläufige Trends um 21 % bzw. 25 % auf - ein stabiler Trend, der bereits seit 2024 zu beobachten ist.
(5) Nach Sammlung aller einschlägigen quantitativen und qualitativen Daten und Informationen sowie Analyse im Verhältnis zur Gesamtlage in der Union, kommt die Bewertung auf der Grundlage des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts und der in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufgeführten Elemente zu dem Schluss, dass Griechenland und Zypern im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 Migrationsdruck ausgesetzt sind. Die Bewertung kommt ferner zu dem Schluss, dass Italien und Spanien Migrationsdruck ausgesetzt sind, und zwar wegen einer hohen Zahl von Einreisen aufgrund sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze
(6) In Griechenland blieb die Entwicklung im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 im Vergleich zum vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum zwar insgesamt stabil, das Land war jedoch im Vergleich zur Gesamtlage in der Union unverhältnismäßigen Verpflichtungen ausgesetzt, insbesondere aufgrund der Zahl der illegalen Grenzübertritte und der Anträge auf internationalen Schutz. Griechenland verzeichnete im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) und zur Bevölkerung die höchste Zahl illegaler Grenzübertritte. Darüber hinaus erhielt Griechenland im Verhältnis zu seinem BIP und seiner Bevölkerung auf Unionsebene auch die höchste Zahl von Anträgen und war in Bezug auf Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes auch relativ gesehen der führende Mitgliedstaat; gleichzeitig lag es bei der Erteilung von Ausreiseanordnungen an zweiter Stelle, wobei im Analysezeitraum nur ein kleiner Teil der Rückführungen durchgeführt werden konnte.
(7) Im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 hat sich die Migrations- und Asylsituation in Zypern im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum verbessert, doch war das Land im Vergleich zur Gesamtlage in der Union nach wie vor mit unverhältnismäßigen Verpflichtungen konfrontiert, insbesondere aufgrund von illegalen Grenzübertritten, Anträgen auf internationalen Schutz und Registrierungen für vorübergehenden Schutz. Obwohl die illegalen Grenzübertritte erheblich zurückgegangen sind, belastet die Zahl der Einreisen im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung das Asyl- und Migrationssystem Zyperns. In Zypern gingen im betrachteten Zeitraum relativ gesehen die zweitmeisten Anträge auf internationalen Schutz und im Vergleich zu seinem BIP und seiner Bevölkerung auch eine beträchtliche Zahl neuer Registrierungen für vorübergehenden Schutz ein. Während die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren Ausreise angeordnet wurde, stabil blieb, wurden doppelt so viele Drittstaatsangehörige zurückgeführt wie im vorangegangenen Zeitraum.
(8) Im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 wurde eine große Zahl von Personen nach Such- und Rettungseinsätzen in Italien ausgeschifft. Der Anteil und die absolute Zahl der Einreisen aufgrund wiederholter Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze waren von einem solchen Ausmaß, dass im Vergleich zur Gesamtlage in der Union unverhältnismäßige Verpflichtungen entstanden. Auf Italien entfielen rund 40 % der Gesamtzahl der in der Union ausgeschifften Personen.
(9) Im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 war Spanien einer großen Zahl von Einreisen aufgrund wiederholter Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze von einem solchen Ausmaß ausgesetzt, dass im Vergleich zur Gesamtlage in der Union unverhältnismäßige Verpflichtungen entstanden. Auf Spanien entfielen ebenfalls rund 40 % der Gesamtzahl der in der Union ausgeschifften Personen.
(10) Nach Berücksichtigung aller einschlägigen quantitativen und qualitativen Daten und Informationen sowie Analyse im Verhältnis zur Gesamtlage in der Union sowie auf der Grundlage der Ergebnisse des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts und der in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufgeführten Elemente wurde festgestellt, dass im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 für Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen und Finnland die Gefahr von Migrationsdruck bestanden hat.
(11) Bulgarien und Kroatien waren als Mitgliedstaaten für die erste Einreise in die Union nach wie vor besonders stark von den Schwankungen der irregulären Einreisen über die Westbalkanroute und die östliche Mittelmeerroute betroffen. Ein erheblicher Anstieg der irregulären Einreisen im Laufe des Jahres könnte dazu führen, dass die bereits belasteten nationalen Migrations- und Asylsysteme unverhältnismäßigen Verpflichtungen ausgesetzt werden. Im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 verzeichnete Bulgarien im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum zwar einen Rückgang der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, aber es hat immer noch eine erhebliche Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz registriert, von denen ein Fünftel von unbegleiteten Minderjährigen gestellt wurde, womit Bulgarien relativ gesehen in der Union die zweitmeisten Anträge von unbegleiteten Minderjährigen erhielt. Bulgarien verzeichnete auch eine gleichbleibend hohe Zahl von Registrierungen für vorübergehenden Schutz im Verhältnis zum Anteil am BIP und an der Bevölkerung. Im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 war Kroatien von illegalen Grenzübertritten betroffen und erteilte Einreiseverweigerungen: Das Land verzeichnete 76 % aller Einreisen entlang der Westbalkanroute sowie die zweithöchste Zahl illegaler Grenzübertritte auf Unionsebene im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung und erteilte relativ gesehen die höchste Zahl von Einreiseverweigerungen in die Union.
(12) Eine Reihe von Mitgliedstaaten verzeichnete eine hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen, die ihre Asyl-, Migrations- und Aufnahmesysteme besonderem Druck aussetzten. Die Herausforderungen im Zusammenhang mit solchen unerlaubten Migrationsbewegungen könnten dadurch angegangen werden, dass in diesen Fällen im Rahmen der Solidaritätsbeiträge Verantwortlichkeiten verrechnet werden. Im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 betraf eine sehr hohe Zahl der unerlaubten Migrationsbewegungen von Personen, die innerhalb der Union internationalen Schutz beantragen, Deutschland, was zu einer hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz führte und daher Auswirkungen auf sein Asyl- und Aufnahmesystem hatte; hinzu kam, dass das Land EU-weit nicht nur die meisten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, aufgenommen hat, sondern auch in den letzten zehn Jahren eine sehr hohe Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz erhalten hat. Frankreich verzeichnete ebenfalls eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Personen, die in der Union internationalen Schutz beantragen, und sah sich mit zunehmenden illegalen Grenzübertritten von Menschen konfrontiert, die in das Vereinigte Königreich ausreisen wollten, was Auswirkungen auf sein Asyl- und Aufnahmesystem hatte. Die Niederlande und Belgien waren ebenfalls von unerlaubten Migrationsbewegungen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, betroffen, was die Aufnahmesysteme belastete. Auch Irland verzeichnete eine anhaltend hohe Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, wobei ein erheblicher Teil der Antragssteller irregulär über die Landgrenze des Vereinigten Königreichs in das Land einreist. Zusammen mit den zahlreichen Einreisen von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, hatte dies Auswirkungen auf das nationale Asyl- und Aufnahmesystem.
(13) Hybride Bedrohungen im Zusammenhang mit der Instrumentalisierung der Migration durch Russland und Belarus führen nach wie vor zu erheblichen Migrations- und Sicherheitsrisiken an der Ostgrenze der Union, insbesondere in Estland, Lettland, Litauen, Polen und Finnland. Als Reaktion auf die anhaltenden staatlich unterstützten Versuche, die Migration zu instrumentalisieren, hat Estland die Grenzmanagementmaßnahmen an der Grenze zu Russland verstärkt, haben Lettland und Litauen die Überwachungsmaßnahmen an ihrer Grenze zu Belarus ausgebaut, hat Polen entlang seiner Grenze eine Pufferzone eingerichtet und das Recht an dieser Grenze internationalen Schutz zu beantragen vorübergehend eingeschränkt - mit Ausnahme für schutzbedürftige Gruppen - und Finnland hat seine Grenzübergangsstellen mit Russland geschlossen. Jedoch könnten weitere Versuche von Russland und Belarus, die Migration zu instrumentalisieren, die nationalen Grenzschutzsysteme noch weiter belasten, was zu unverhältnismäßigen Verpflichtungen führen könnte.
(14) Auf der Grundlage des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts und der in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufgeführten Elemente kommt die Bewertung aufgrund der kumulativen Wirkung der in dem Fünfjahreszeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2025 bewerteten quantitativen und qualitativen Daten und Informationen zu dem Schluss, dass sich Bulgarien, Tschechien, Estland, Kroatien, Österreich und Polen in einer ausgeprägten Migrationslage befinden.
(15) In Bulgarien stellte der Zustrom von Registrierungen für vorübergehenden Schutz im Verhältnis zum Anteil am BIP und an der Bevölkerung zusammen mit einer relativ hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz in den letzten fünf Jahren und insbesondere seit 2022 eine Belastung für das System dar, insbesondere da Bulgarien eine erhebliche Zahl positiver Entscheidungen und Ablehnungen erlassen hat, wodurch das Rückkehrsystem stark belastet wurde.
(16) In Bezug auf die Lage in Kroatien in den letzten fünf Jahren ist festzustellen, dass die Kapazitäten Kroatiens zusätzlich zu den Verpflichtungen an seinen Außengrenzen durch die Belastung des Rückkehrsystems und im Verhältnis zur Gesamtlage in der Union und zum Anteil am BIP und an der Bevölkerung erheblich betroffen waren, insbesondere da Kroatien relativ viele Einreiseverweigerungen ausgesprochen und in jüngerer Zeit eine relativ hohe Zahl illegaler Grenzübertritte aufgrund verstärkter Schleuseraktivitäten in der Region zu verzeichnen hat.
(17) Aufgrund des anhaltenden Angriffskriegs Russlands und der Eskalation der Angriffe auf die Ukraine genießen Stand 30. Juni 2025 4,3 Mio. Menschen vorübergehenden Schutz in der Union. Seit Beginn des Kriegs haben Polen und Tschechien im Verhältnis zu ihrem BIP und ihrer Bevölkerung die meisten Registrierungen für vorübergehenden Schutz in der Union verzeichnet. Dies hat die Migrations-, Asyl- und Grenzmanagementsysteme dieser Mitgliedstaaten in den Jahren seit 2022 erheblich belastet und zu Herausforderungen bei der Integration geführt. Estland hat im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung eine hohe Zahl von Registrierungen für vorübergehenden Schutz und eine relativ hohe Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz verzeichnet, woraus sich in den letzten fünf Jahren eine hohe Zahl positiver Entscheidungen ergab.
(18) In dem Fünfjahreszeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2025 wurde in Österreich eine hohe Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz gestellt. Auch wenn diese Zahl zurückgegangen ist, hatte die Gesamtzahl der Anträge auf internationalen Schutz und die daraus resultierende Anzahl positiver Entscheidungen während des Fünfjahreszeitraums kumulativ Auswirkungen auf die Kapazität des Migrations-, Aufnahme- und Asylsystems in Österreich.
(19) Mitgliedstaaten, die nach diesem Beschluss Migrationsdruck ausgesetzt sind, sollten Zugang zu dem durch den in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Durchführungsbeschluss des Rates eingerichteten Jährlichen Solidaritätspool haben und der Kommission und dem Rat gemäß Artikel 58 Absatz 1 der genannten Verordnung mitteilen, wenn sie beabsichtigen, den Jährlichen Solidaritätspool in Anspruch zu nehmen, einschließlich Informationen über Art und Umfang der erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen. Wenn die Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, den Jährlichen Solidaritätspool nicht in Anspruch nehmen oder nicht mitteilen, dass sie ihn in Anspruch nehmen müssen, so können sie im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine vollständige oder teilweise Kürzung ihrer zugesagten Beiträge zum Jährlichen Solidaritätspool beantragen.
(20) Mitgliedstaaten, für die nach diesem Beschluss die Gefahr von Migrationsdruck besteht, sollten vorrangigen Zugang zum Ständigen EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 haben.
(21) Um den Mitgliedstaaten, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht, die Nutzung des Ständigen EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung zu erleichtern, wird die Kommission finanzielle Unterstützung bereitstellen und sich mit den einschlägigen Agenturen der Union bei der möglichen Priorisierung der Bereitstellung operativer Unterstützung abstimmen.
(22) Mitgliedstaaten, die sich nach diesem Beschluss in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, sind gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1351 berechtigt, eine vollständige oder teilweise Kürzung ihrer Solidaritätsbeiträge zu beantragen.
(23) Um das Gleichgewicht aus Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten sicherzustellen und das Funktionieren der Verordnung (EU) 2024/1351 zu gewährleisten, enthält Artikel 60 Absatz 3 der genannten Verordnung die Bestimmung, dass beitragende Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihre Zusagen zu erfüllen oder auf einen begünstigten Mitgliedstaat Verrechnungen der Verantwortlichkeiten anzuwenden, wenn die Kommission in Bezug auf die Verantwortlichkeitsvorschriften in Teil III der Verordnung (EU) 2024/1351 systemische Mängel in diesem begünstigten Mitgliedstaat festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren der Verordnung haben könnten. Teil III der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält unter anderem die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaats, Antragsteller und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, deren Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde oder für die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als zuständig angegeben wurde, aufzunehmen und wieder aufzunehmen, einschließlich der Überstellung dieser Personen unter der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte des Antragstellers im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wie in Erwägungsgrund 87 und Artikel 16 Absatz 3 dargelegt. Diese Vorschriften decken sich mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und werden sie beim Inkrafttreten ersetzen.
(24) Am 4. April 2025 kam die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland 6 zu dem Schluss, dass Überstellungen nach Griechenland in gleicher Weise wie bei den übrigen Mitgliedstaaten und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erfolgen sollten.
(25) Im Dezember 2022 setzte Italien die Entgegennahme von Überstellungen aus, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 7 festgestellt, dass sich der nach den Kriterien in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat nicht einseitig von dieser Pflicht befreien kann.
(26) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem EU-Asylrecht nachkommen. Insbesondere sollten sie dafür sorgen, dass die in ihren Ländern im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bereits beobachteten derzeitigen Verfahren bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht mehr bestehen. Die anhaltende Nichteinhaltung würde systemischen Mängeln in Bezug auf die Vorschriften in Teil III der Verordnung (EU) 2024/1351 gleichkommen, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren der genannten Verordnung haben könnten. Dies sollte von der Kommission regelmäßig bewertet werden, und falls diese Situationen fortbestehen, sollte Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 Anwendung finden. Um einen nachhaltigen Übergang vom derzeitigen Verantwortungssystem zu den neuen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 zu gewährleisten, sollte dem Umfang der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, einschließlich des aktiven Engagements zur Erleichterung von Überstellungen und der schrittweisen Zusammenarbeit bei praktischen und logistischen Belangen.
(27) Zur Schaffung eines Gesamtkonzepts zum Migrationsmanagement auf EU-Ebene parallel zur Umsetzung des Migrations- und Asylpakets, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1351, sollte die legislative Arbeit vorrangig fortgesetzt werden, insbesondere in Bezug auf die Vorschläge für ein gemeinsames europäisches Rückkehrsystem und für eine Unionsliste der sicheren Herkunftsländer. Gemeinsam würden diese Vorschläge dazu beitragen, den allgemeinen Druck auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu verringern und das Funktionieren des Migrations- und Asylpakets unterstützen.
(28) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 wurden die Mitgliedstaaten konsultiert, die nach dem vorliegenden Beschluss Migrationsdruck ausgesetzt sind, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht und die sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden.
(29) Nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 14. Mai 2024 seinen Wunsch mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1351 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein. Mit dem Beschluss (EU) 2024/2088 der Kommission 8 wurde eine solche Beteiligung bestätigt. Daher beteiligt sich Irland an der Annahme des vorliegenden Beschlusses.
(30) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, sind in Anhang I festgelegt.
Die Mitgliedstaaten, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht, sind in Anhang II festgelegt.
Die Mitgliedstaaten, die sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, sind in Anhang III festgelegt.
Die Kommission bewertet bis zum 12. Juli 2026 und noch einmal bis zum 15. Oktober 2026, ob derzeitige Verfahren in Bezug auf die geltenden Vorschriften nicht korrigiert wurden und daher systemische Mängel, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren der Verordnung (EU) 2024/1351 haben könnten, darstellen; in diesem Fall findet Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 Anwendung.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Datum des vollständigen Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2024/1351.
Brüssel, den 11. November 2025
2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Jährlicher Europäische Asyl- und Migrationsbericht (2025), COM(2025) 795.
3) SWD(2025) 792, "Verfahren für die Zwecke des Durchführungsbeschlusses der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates".
4) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/604/oj).
Siehe auch Erwägungsgrund 76 der Verordnung (EU) 2024/1351.
6) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025 (COM(2025) 170 final).
7) Verbundene Rechtssachen C-185/24 und C-189/24, Tudmur, Rn. 42.
8) Beschluss (EU) 2024/2088 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 (ABl. L, 2024/2088, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2088/oj).
| Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind | Anhang I |
| Griechenland |
| Spanien |
| Italien |
| Zypern |
| Mitgliedstaaten, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht | Anhang II |
| Belgien |
| Bulgarien |
| Deutschland |
| Estland |
| Irland |
| Frankreich |
| Kroatien |
| Lettland |
| Litauen |
| Niederlande |
| Polen |
| Finnland |
| Mitgliedstaaten, die sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden | Anhang III |
| Bulgarien |
| Tschechien |
| Estland |
| Kroatien |
| Österreich |
| Polen |
| ENDE | |